{"status":"available","doknr":"OLD487622","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-02","aktenzeichen":"2 B 247/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 247/20 \n \n8 L 197/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung \nHospitalstraße 7, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nbeigeladen: \n1. \n2. \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nFortsetzung des Auswahlverfahrens um die Stelle der Vizepräsidentin / des \nVizepräsidenten des Sächsischen Finanzgerichts; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 2. September 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 4. Juni 2020 - 8 L 197/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juni 2020 - 8 L 197/20 - hat Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, das durch \nEntscheidung vom 18. März 2020 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der Stelle \nder Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten des Sächsischen Finanzgerichts \nfortzusetzen. \nI. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. Juni 2018 \ndie Stelle der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten des Finanzgerichts (R 3 mit Amts-\nzulage) beim Sächsischen Finanzgericht aus. Neben dem Antragsteller bewarben sich \n1 \n2 \n\n \n \n3\ndie Beigeladenen zu 1 und 2. Mit Auswahlvermerk vom 23. Januar 2019 entschied \nsich der Antragsgegner für den Beigeladenen zu 2. \nDer gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen zu 2 gerichtete Antrag des \nAntragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig \nohne Erfolg (Beschluss vom 15. November 2019 - 8 L 479/19 -). Auf die Beschwerde \ndes Antragstellers änderte der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 \n- die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Antragsgegner wurde im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nuntersagt, die Stelle des Vizepräsidenten des Finanzgerichts beim Sächsischen \nFinanzgericht mit dem Beigeladenen zu 2 zu besetzen, bevor nicht über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist. Die Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen zu 2 halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein \nGesamtleistungsvergleich scheitere bereits daran, dass sich für den Beigeladenen zu 2 \nanhand der vorhandenen Beurteilungen kein belastbarer Leistungsstand für einen \nVergleich mit dem Antragsteller ermitteln lasse. Solange ein abschließendes \nGesamturteil mangels aussagefähiger Beurteilungen nicht möglich sei, bestehe für \neine weitere Auswertung, ggfs. unter Heranziehung bestimmter im Anforderungsprofil \ngenannter Merkmale, kein Raum. \nMit Vermerk vom 2. März 2020 schlug der Leiter der Abteilung I des Antragsgegners \nvor, das Auswahlverfahren abzubrechen. Sowohl die gerichtliche Beanstandung der \nAuswahlentscheidung als auch die lange Dauer des Auswahlverfahrens würden es \nrechtfertigen, das Auswahlverfahren mit dem Ziel der Neuausschreibung abzubrechen. \nDie Beseitigung einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung stelle einen sachlichen \nGrund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar. Ein solcher ergebe sich auch \ndaraus, wenn mit Rücksicht auf die lange Zeitdauer des Besetzungsverfahrens von \nüber 1,5 Jahren die Stelle zum Zweck der Aktualisierung und gegebenenfalls auch \nVergrößerung \ndes \nBewerberkreises \nneu \nausgeschrieben \nwerden \nsoll. \nDie \nVerbreiterung des Bewerberkreises stehe im Interesse des Ministeriums und eröffne \nweiteren Kandidaten die Möglichkeit, sich zu bewerben. Die festgestellten \nWidersprüchlichkeiten eines Beurteilungsbeitrags und der Anlassbeurteilung des \nausgewählten \nBewerbers \nließen \nsich \nnur \ndurch \nErstellung \neiner \nneuen \n3 \n4 \n\n \n \n4\nAnlassbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2018 beheben. Es sei zu bezweifeln, dass eine \nsolche Beurteilung einer neuen Auswahlentscheidung als noch hinreichend aktuell \nzugrunde gelegt werden dürfte. Eine neue Ausschreibung würde die Zugrundelegung \neines aktuellen Beurteilungsstichtags ermöglichen. Dies fördere den Grundsatz der \nBestenauslese. Die Staatsministerin billigte diesen Vorschlag am 18. März 2020 mit \nihrer Unterschrift. Mit Schreiben vom 24. März 2020 teilte der Antragsgegner dem \nAntragsteller und den Beigeladenen mit, dass das Auswahlverfahren mit Verfügung \nvom 2. März 2020 abgebrochen worden sei. Dies beruhe auf der Beanstandung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts und auf der langen Dauer des Verfahrens. Am \n30. März 2020 übermittelte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Bitte den \nVermerk über den Abbruch des Auswahlverfahrens. \nAuf entsprechenden Antrag des Antragstellers gab das Verwaltungsgericht dem \nAntragsgegner mit Beschluss vom 4. Juni 2020 - 8 L 197/20 - im Wege der \neinstweiligen Anordnung auf, das durch Entscheidung vom 18. März 2020 \nabgebrochene Verfahren zur Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin / des \nVizepräsidenten des Sächsischen Finanzgerichts fortzusetzen. Die Entscheidung über \nden Abbruch sei materiell rechtswidrig. Die vom Antragsgegner vorgetragenen und \ndokumentierten Gründe würden den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht \nrechtfertigen. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden könne, \nrechtfertige alleinstehend einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung nicht. \nDer Antragsgegner habe nicht ausreichend dargelegt und begründet, dass eine \nrechtmäßige Auswahlentscheidung im laufenden Verfahren nicht mehr möglich sei. Er \nkönne sich auch nicht darauf berufen, dass die nunmehr im Jahr 2020 für den Stichtag \n31. Juli 2018 zu erstellende Anlassbeurteilung für den Beigeladenen dazu führe, dass \ndie Beurteilungen (aller Bewerber) zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht \nmehr hinreichend aktuell und aussagekräftig seien. Bis zu einem Zeitraum von ca. \nzwei Jahren zwischen Beurteilungsstichtag und Auswahlentscheidung könne eine \nAnlassbeurteilung ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte als ausreichend aktuell \nangesehen werden. Es sei weder eine geänderte Sachlage vorgetragen, die es \nerforderlich machen würden, für einen oder alle Bewerber Anlassbeurteilungen zu \neinem aktuellen Stichtag einzuholen noch seien - bezogen auf die Tätigkeit der \nBeigeladenen \nzu \n1 \n- \ndie \nvom \nBundesverwaltungsgericht \naufgestellten \nVoraussetzungen für den Verlust der Aktualität der Anlassbeurteilung der \n5 \n\n \n \n5\nBeigeladenen erfüllt. Der Auswahlentscheidung sei zu entnehmen, dass der \nAntragsgegner alle drei Bewerber als grundsätzlich geeignet ansehe und eine \nStellenbesetzung aus dem Bewerberkreis möglich sei, weshalb die ansatzlose \nAktualisierung und Vergrößerung des Bewerberfelds sowie eine zwischenzeitliche \nÄnderung der Bewerberlage keine sachlichen Gründe für einen Abbruch darstellen \nkönnten. \nHiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerde ein, dass er zur Beendigung \ndes Verfahrens berechtigt gewesen sei, weil ihm mit Beschluss vom 11. Februar 2020 \n- 2 B 326/19 - vorläufig untersagt worden sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem \nBeigeladenen zu 2 zu besetzten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom \nVerwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. \n10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 18). In Anbetracht der erheblichen Zweifel \nan der Aktualität der neu auf den Stichtag des 31. Juli 2018 zu erstellenden \nAnlassbeurteilungen erscheine es nach Einschätzung des Dienstherrn denkbar, dass \neine \nden \nAnforderungen \ndes \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \ngerecht \nwerdende \nAuswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren getroffen werden \nkönne. Der Antragsgegner habe sich nicht in das Risiko begeben müssen, dass eine \nerneute Auswahlentscheidung durch die fehlende hinreichende Aktualität der \nBeurteilungen an einem ohne weiteres vermeidbaren Verfahrensmangel leiden könnte. \nDie auf den Stichtag 31. Juli 2018 erstellte Anlassbeurteilung sei nicht hinreichend \naktuell, um sie einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung zugrunde legen zu können. \nIn den Regelungen der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Richter und Staatsanwälte \nsei dem Aspekt der Erstellung aktueller Anlassbeurteilung einen ganz besondere \nBedeutung beigemessen worden. Nach der Rechtsprechung mehrerer Obergerichte sei \neine (Anlass-) Beurteilung nur dann hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sei. Diese Frist sei deutlich überschritten, \nzumal noch mindestens eine neue Anlassbeurteilung einzuholen sei. Bei der \nBewertung der Aktualität der Anlassbeurteilung sei auch der Umstand zu \nberücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1 seit Februar 2019 als Präsidialrichterin \neine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben wahrnehme, die typischerweise der \nVizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten obliegen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts seien nicht alle drei Bewerber als grundsätzlich \ngeeignet anzusehen. Aus der Auswahlentscheidung gehe vielmehr hervor, dass der \n6 \n\n \n \n6\nAntragsteller und die Beigeladene zu 1 das Anforderungsprofil hinsichtlich des \ndeskriptiven Teils - insbesondere bezüglich solcher Regelkriterien, die für das Amt \nbesonders bedeutsam seien - nicht erfüllen. Damit fehle es an der hinreichenden \nAnzahl geeigneter Bewerber. In Anbetracht des nunmehr eingetretenen Zeitablaufs \nhabe der Antragsgegner ein durch Art. 33 Abs. 2 GG begründetes Interesse an einer \nAktualisierung des Bewerberkreises. \nDer Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter \nAuseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Beigeladenen \nhaben sich nicht geäußert. \nII. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die vom Antragsgegner \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n1. Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt \naus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob \ndie betreffende Stelle nicht doch in dem vom Antragsgegner abgebrochenen Auswahl-\nverfahren zu vergeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris \nRn. 22 ff.; Senatsbeschl. v. 29. Mai 2020 - 2 B 97/20 -, juris Rn. 9). \n2. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. \na) Als solcher kommt vorliegend allein die Verletzung des dem Antragsteller \nzustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\njedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen \nÄmtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der \nAnspruch eines Stellenbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. \n19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren \nüberprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-\nöffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20 m. w. N.). \nDem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Ab-\nbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom \nBundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- \nund Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches \nErmessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris Rn. 26; BVerfG, \nBeschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Der Abbruch des \nBesetzungsverfahrens \nbedarf \njedoch \neines \nsachlichen \nGrundes. \nNach \nder \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29. November 2012 - 2 C \n6.11 - ; Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -; Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, \nalle juris) kann der Abbruch des Auswahlverfahrens in materieller Hinsicht sowohl \naus der Organisationsgewalt des Dienstherrn als auch aus Gründen gerechtfertigt \nwerden, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Der Dienstherr kann das \nAuswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer \nordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute \nAusschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker \nBewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie \nunwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben \nfortzuführen. Eine Neuausschreibug darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n28. November 2011 - 2 BVR 1181/11 - a. a. O.). \nUnsachlich sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen \nunerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren \nAuswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der \nspäteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls \n13 \n14 \n\n \n \n8\ndann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen \nAnordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus \nkann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise \nbegegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen \nSituation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden \nneuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. \n2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29. \nNovember 2012 a. a. O. juris Rn. 20 m. w. N.). In einer aktuelleren Entscheidung führt \ndas Bundesverwaltungsgericht zum sachlichen Grund weiter aus (BVerwG, Beschl. v. \n10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 18), dass der Dienstherr das \nAuswahlverfahren auch dann abbrechen kann, wenn er den unverändert bleibenden \nDienstposten \nweiterhin \nvergeben \nwill, \naber \nden \nAusgang \ndes \nersten \nAuswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach \nseiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein \nin einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. \nIn formeller Hinsicht müssen die Bewerber vom Abbruch rechtzeitig und in geeigneter \nForm Kenntnis erlangen; erforderlich ist in der Regel die hinreichende schriftliche \nDokumentation der Gründe (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 19; \nUrt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 20 und Beschl. v. 10. Dezember 2018 \na. a. O.). \nb) Gemessen an diesen Vorgaben begegnet der Abbruch des Auswahlverfahrens vor-\nliegend weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. \naa) Die Abbruchentscheidung ist in dem Vermerk des Leiters der Abteilung I des \nAntragsgegners vom 2. März 2020, welcher am 18. März von der Staatsministerin \ngebilligt wurde, schriftlich dokumentiert. Dieser Vermerk eröffnet den Bewerbern und \ndem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. \nDer Antragsteller wurde mit Schreiben vom 24. März 2020 über den Abbruch des \nAuswahlverfahrens und nachfolgend durch Übersendung einer Ablichtung des \nvorgenannten Vermerks über Gründe für den Abbruch in Kenntnis gesetzt. Zudem war \nihm ein persönliches Gespräch zur Erläuterung der Grundlagen der Entscheidung \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nangeboten worden. Den Anforderungen an die rechtzeitige und in geeigneter Form zu \nbewirkende Kenntnisgabe ist damit genügt. \nbb) Die Abbruchentscheidung ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung vom 2./18. März 2020 \nmaßgeblich darauf gestützt, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar \n2020 - 2 B 326/19 - die getroffene Auswahlentscheidung für fehlerhaft erachtet und \ndie Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 2 untersagt habe. \nSeit der Ausschreibung der Stelle seien über 1,5 Jahre vergangen. Es sei deshalb zu \nbezweifeln, dass die Anlassbeurteilungen zum Stichtag des 31. Juli 2018 einer neuen \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürften, weil sie (dann) nicht mehr \nhinreichend aktuell seien. Eine Neuausschreibung biete die Möglichkeit, entsprechend \ndem Grundsatz der Bestenauslese Anlassbeurteilungen zu einem aktuellen Stichtag \neinzuholen und weitere geeignete Bewerber einzubeziehen. \n(1) Diese Erwägungen stellen nach den oben dargelegten Maßstäben des \nBundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, einen hinreichenden \nsachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar. Ist das \nStellenbesetzungsverfahren aufgrund einer einstweiligen Anordnung \"angehalten\" \nworden, kann ein Abbruch des Auswahlverfahrens mit dem von Art. 33 Abs. 2 GG \nangestrebten Ziel der Bestenauslese in Einklang gebracht werden (vgl. BVerfG, \nNichtannahmebeschl. v. 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 18). \nAngesichts der vom Senat im Beschluss vom 11. Februar 2020 benannten Mängel der \nAuswahlentscheidung und der fehlenden Aktualität der Anlassbeurteilungen zum \nStichtag 31. Juli 2018 sowie unter Berücksichtigung einer Verfahrensdauer von \ninzwischen mehr als zwei Jahren, spricht viel dafür, dass eine fehlerfreie \nAuswahlentscheidung nur auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen erfolgen \nkann. Demnach ist es sachlich gerechtfertigt, das aktuelle Auswahlverfahren \nabzubrechen, um im Rahmen einer Neuausschreibung unter Aktualisierung und \nErweiterung des Bewerberkreises eine Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf genügende Entscheidung treffen zu können (vgl. Senatsbeschluss v. 29. \nMai 2020 - 2 B 97/20 -, juris Rn. 17). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der \nvorhandenen Bewerber vermitteln grundsätzlich keinen Schutz vor einer Erweiterung \n18 \n19 \n\n \n \n10\ndes Bewerberkreises (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, juris \nRn. 8 m. w. N.). \n(2) Für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung muss keinesfalls sicher feststehen, \ndass die im Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 aufgezeigten Mängel der \nAuswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu heilen oder zu \nbeheben \nsind. \nDer \nvom \nVerwaltungsgericht \nzitierten \nRechtsprechung \ndes \nNordrheinwestfälischen Oberverwaltungsgerichts, wonach zur effektiven Sicherung \ndes Bewerbungsverfahrensanspruchs nur ein nicht behebbarer Mangel den Abbruch \ndes Auswahlverfahrens rechtfertigen könne (OVG NRW, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 1 \nB 1160/17 -, juris Rn. 25, 45; a. A. NdsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 -, \njuris Rn. 25 f. und BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 3 CE 15.2405 -, juris Rn. \n72; ) ist insoweit nicht zu folgen. \nDem Dienstherr ist hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im \nanhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum \nzuzuerkennen. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche \norganisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer \nStellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen, welches ihn im Ergebnis \ngegenüber letzterem deutlich freier stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 - 2 C \n14/98 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2012 - 3 CE 12.1645 -, juris \nRn. \n29). \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nspricht \ninsoweit \nvon \neinem \n\"Beurteilungsspielraum\", von der \"Einschätzung\" des Dienstherrn, dass das Verfahren \nan nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 17; \nBeschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O.; Urt. v. 31. März 2011 - 2 A 2/09 -, juris Rn. \n20). Der Antragsgegner hatte aufgrund des Senatsbeschlusses Kenntnis davon, dass \ndas Auswahlverfahren bisher fehlerhaft war und in seinem Vermerk die begründete \nEinschätzung und Prognose getroffen, dass das Verfahren selbst bei Einholung einer \nneuen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen zu 2 womöglich nicht (mehr) zu einer \nrechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen würde. Er war bei dieser Sachlage \nnicht etwa verpflichtet, die neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats quasi vorwegzunehmen. \n20 \n21 \n\n \n \n11\n(3) Darüber hinaus würde sich der Mangel der ersten Auswahlentscheidung nicht \ndurch die Einholung einer neuen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen zu 2 im \nanhängigen Besetzungsverfahren beheben lassen. In diesem Zusammenhang kann es \nauch dahingestellt bleiben, ob die Anlassbeurteilungen zum 31. Juli 2018 nach der \neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch als hinreichend \naktuell angesehen werden könnten. Der Antragsgegner wäre vorliegend jedenfalls \naufgrund der für ihn geltenden Bindungswirkung der VwV Beurteilung Richter und \nStaatsanwälte verpflichtet, für den Beigeladenen zu 2 eine neue Anlassbeurteilung \nzum Stichtag der diesbezüglichen Anforderung einzuholen. Wird durch die \nvorgesetzte \nDienstbehörde \neine \nneue \nAnlassbeurteilung \nzum \nselben \nBeurteilungsanlass, hier für dieselbe ausgeschriebene Beförderungsstelle, mehr als \nsechs Monate nach dem Ende des ursprünglichen Beurteilungszeitraums, hier der 31. \nJuli 2018, angefordert, endet der Beurteilungszeitraum der neuen Beurteilung mit dem \nDatum der Anforderung (Ziffer IV Nr. 2 Satz 3 VwV Beurteilung Richter und \nStaatsanwälte i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG). Die Verwaltungsvorschrift sieht \nfür den vorliegenden Fall keine neue Anlassbeurteilung für einen früheren \nBeurteilungszeitraum vor. Es spricht viel dafür, dass der vorgenannten Regelung der \nGedanke zu entnehmen ist, dass Anlassbeurteilungen bereits nach sechs Monaten nicht \nmehr hinreichend aktuell sein können. Nach dem Regelungsgehalt der Ziffer IV VwV \nBeurteilung Richter und Staatsanwälte soll es im Rahmen des Auswahlverfahrens für \neine Beförderungsstelle - entsprechend der im Vermerk vom 2. März 2018 benannten \nGründe - erkennbar auf die Aktualität der Beurteilungen ankommen. Der \nAntragsgegner \nist \ninsoweit \nauch \nverpflichtet, \ndas \nvon \nihm \ngewählte \nBeurteilungssystem der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte tatsächlich und \neinheitlich auf alle Richter und Staatsanwälte anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 9. Mai \n2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 39). Hiervon ausgehend wäre für den \nQualifikationsvergleich \nder \nBewerber \nauch \nein \nAktualisierungsbedarf \nder \nAnlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1 gegeben. Bei einer \nzeitlichen Differenz von über zwei Jahren wäre eine Benachteiligung eines Bewerbers \nnicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund wäre es mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. \n91 Abs. 2 SächsVerf nicht vereinbar, gleichwohl das anhängige Auswahlverfahren \nfortzusetzen und dadurch andere, möglicherweise bessere Bewerber von der Auswahl \nfür die weiterhin zu besetzende Beförderungsstelle auszuschließen. \n22 \n\n \n \n12\n(4) Nach den vorstehenden Ausführungen und nach der Aktenlage bestehen \nschließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Abbruch des \nAuswahlverfahrens aus unsachlichen, leistungsfremden Erwägungen erfolgt ist und \netwa (allein) der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen \nAntrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. \n3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden \nFestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht \nerhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-02/2-b-247-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-02/2-b-247-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487622","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.547208+00:00"}}