{"status":"available","doknr":"OLD487621","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-04","aktenzeichen":"2 B 333/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n2 B 333/19 \n \n11 L 771/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nwegen \n \n \nFortsetzung der Laufbahnausbildung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 4. September 2020 \n \n \n\n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 25. November 2019 - 11 L 771/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.002,14 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf vorläufige \nFortsetzung \nder \nLaufbahnausbildung \nunter \nerneuter \nBerufung \nin \ndas \nBeamtenverhältnis auf Widerruf, hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September \n2019 sowie weiter hilfsweise auf vorläufige Zulassung zu einer weiteren \nWiederholungsprüfung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat \nmit Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 B 333/19 - zurückgewiesen. Auf die \nVerfassungsbeschwerde des Antragstellers hat die 1. Kammer des 2. Senats des \nBundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - (juris) \nden Beschluss vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten \nihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nführen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er-\nlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-\nwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 27). \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n2. \nEin \nAnordnungsanspruch \nliegt \nauch \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nBeschwerdevorbringens nicht vor. \na) Ein Anordnungsanspruch scheitert indes nicht daran, dass das ursprünglich \nbegründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen \nNichtbestehens der Modulprüfung M 3 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 \nSächsBG beendet worden ist, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. \na. O. Rn. 33: \n„… Nach der insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom \nBundesverfassungsgericht \ndaher \ngrundsätzlich \nzugrunde \nzu \nlegenden \nfachgerichtlichen \nAuslegung \nist \nVoraussetzung \nfür \nden \nEintritt \nder \nBeendigungswirkung \nlediglich \nder \nRealakt \n\"Bekanntgabe \ndes \nendgültigen \nNichtbestehens\". Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden \nPrüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung aus \nregelungssystematischer Sicht nicht an. Widerspruch und Klage gegen die \nPrüfungsentscheidung haben daher mit Blick auf die Entlassung keine aufschiebende \nWirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Sie können die auf Realakt basierende \nBeendigungswirkung nicht suspendieren.“ \nDenn die unstreitige Beendigungswirkung steht der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes \ndurch \neine \neinstweilige \nAnordnung \nnicht \nentgegen. \nDas \nBundesverfassungsgericht führt hierzu aus (Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. \na. O. Rn. 34): \n„Eine gänzlich andere Frage ist es, ob dem Entlassenen vorläufiger Rechtsschutz \ndurch einstweilige Anordnung - etwa in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der \nAusbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines \nsolchen, der vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung oder der vorläufigen \nNeubewertung - zu gewähren ist. Denn dabei bleibt die Beendigungswirkung mit \nBlick auf das bisherige Beamtenverhältnis an sich unangetastet. Zwar kommt es für \nden Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung aufgrund der gestuft prüfungs- \nund beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden \nPrüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder \nWiederholung \nder \nPrüfung \nund \nsodann \nNeubegründung \neines \nWiderrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) \nauf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Bei Gewährung des skizzierten \neinstweiligen Rechtsschutzes wird die Beendigungswirkung jedoch gerade respektiert. \nDer einstweilige Rechtsschutz setzt zeitlich später an als die Beendigungswirkung und \noperiert mit dieser, ohne sie aus regelungssystematischer Sicht zu suspendieren.“ \nDies zugrunde gelegt, ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger \nRechtsschutz in der geeigneten Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen \nEinwendungen hierzu Anlass geben. \n4 \n5\n6 \n7 \n\n \n \n4\nb) Ein Anordnungsanspruch liegt indes weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch \nauf \ndie \nHilfsanträge \nvor, \nweil \nauch \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nBeschwerdevorbringens keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nbestehen. Die dort vom Antragsteller angegriffene Prüfungsentscheidung vom 11. Juni \n2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2019 betreffend das \nNichtbestehen \nder \nWiederholungsprüfung \nim \nModul \n3 \n„Grundlagen \ndes \nPolizeitrainings - Absolvierung der Kontrollübung Pistole“ - die ihrerseits die \nGrundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 24. September \n2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 bildet - begegnet \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Entsprechendes gilt für die Ablehnung \ndes Antrags auf Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch den Bescheid vom 15. \nAugust 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020. \naa) Soweit der Antragsteller durch Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen \nohne nähere Substantiierung geltend macht, die laut Modulhandbuch für den \nBachelor-Studiengang \nPolizeivollzugsdienst \ndes \n26. \nStudienjahrgangs \nvorgeschriebenen 90 Kontaktstunden zur Vorbereitung der Leistungsfeststellung seien \nnicht erreicht worden, legt er damit keinen Mangel der Wiederholungsprüfung am 3. \nJuni 2019 dar, sondern wendet sich in der Sache gegen eine seiner Ansicht nach \nunzulängliche Durchführung des Moduls. Dieser Umstand ist im Nachhinein nicht \nüberprüfbar. Der Antragsteller hat ohnehin die seiner Ansicht nach fehlenden \nKontaktstunden dem Antragsgegner gegenüber schon nicht zeitnah gerügt. Der Senat \nhat im Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris Rn. 23 f. zur \nRügepflicht ausgeführt: \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens \ngrundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick \nauf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig \nnebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll \nverhindert \nwerden, \ndass \nder \nbetroffene \nPrüfling \nin \nKenntnis \ndes \nVerfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis \nabwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu \nverschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der \nChancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den \nVerfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der \nPrüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten \nMangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder \nzumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, NVwZ 1995, 492 \nm. w. N.). Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in \n8 \n9 \n\n \n \n5\nPrüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. April 1999, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschl. v. 21. \nMärz 2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 4). Ob der Prüfling dieser Obliegenheit \nnachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. \nEine Rüge der angeblich zu geringen Kontaktstundenzahl hat der Antragsteller nicht \nerhoben. Zudem ist eine Auswirkung auf die Durchführung der Leistungsfeststellung \nam 3. Juni 2019 für den Senat nicht ersichtlich. \nbb) Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Ausgestaltung des Übens im Vorfeld \nder Leistungsfeststellung, insbesondere die Gewährleistung der Chancengleichheit \nwährend des Übungsschießens, sei unklar. Es hätte auch hier dem Antragsteller \noblegen, etwaige Mängel gegenüber den Ausbildern anzuzeigen und auf Beseitigung \nhinzuwirken, was nicht erfolgt ist. Unabhängig davon führt ein etwaiger Mangel in der \nAusbildung nicht notwendig zu einem Mangel der Prüfung; andernfalls wäre jede \nweitere Prüfung mangelbehaftet. \ncc) Soweit der Antragsteller vorträgt, es fehlten in der Verwaltungsakte Unterlagen \nzum Erstversuch (am 2. Mai 2019), ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dies \nauf die am 3. Juni 2019 durchgeführte Wiederholungsprüfung haben sollte, die - allein \n- den Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen und vom Senat \nbeigezogenen Hauptsacheverfahrens - 11 K 1739/19 - bildet (vgl. den dortigen \nKlageantrag S. 2 der Klageschrift vom 16. September 2019). \ndd) Der Vortrag, die im Rahmen der Leistungsfeststellung Schießen verwendete \nCheckliste entspreche nicht § 5 SächsAPOPol, wonach Leistungen nach Punkten zu \nbewerten sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, 4 \nSächsAPOPol legt die Studienbehörde u. a. Inhalt, Umfang und Gliederung des \nStudiums, insbesondere der Module (Modulplan), der Modulprüfungen und \nLeistungsnachweise in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch benennt auf \nS. 31 als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehrkomplexes 3.1 - \nGrundlagen des Polizeitrainings die erfolgreiche Absolvierung der Kontrollübungen \nPistole gemäß Polizeidienstvorschrift (PDV) 211 als modulpraktische Prüfung. \nHierbei handelt es sich um die bundeseinheitliche, im Erlasswege auf Länderebene \neingeführte polizeiinterne Vorschrift zum Schießtraining in der Aus- und Fortbildung. \nDiese regelt in Nr. 6.6 die Kontrollübung Pistole und enthält in Nr. 6.6.3.2 exakt die \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nVorgaben zum Bewertungssystem und seiner Anwendung. Diesen entspricht die vom \nAntragsgegner vorgenommene Bewertung. Eine Umrechnung in Leistungspunkte ist \ngerade nicht erforderlich, weil die PDV 211 ausschließlich auf das Erfüllen einer \nMindesttrefferzahl und eines Mindestrelationswertes abstellt. \nee) Aus dem Vorbringen, es hätten bei der Wiederholungsprüfung nur drei anstelle \nvon vorgeschriebenen vier Fachlehrern mitgewirkt, ergibt sich ebenfalls kein \nVerfahrensmangel. Aus den Angaben zum Modul 3.1.3 Schießen (1. Studienjahr), vgl. \nModulhandbuch S. 33, ergibt sich, dass die Arbeit pro Kurs mit mehreren Fachlehren \nerfolgen soll. Eine bestimmte Anzahl vorgeschriebener Fachlehrer für die Abnahme \nder Wiederholungsprüfung resultiert hieraus nicht. Gegen eine fixe Vorgabe spricht \nunabhängig davon bereits, dass sich die Anzahl der für die Prüfungsabnahme \nbenötigten Fachlehrer maßgeblich nach der Anzahl der Prüflinge richten dürfte. Nach \nden Angaben des Antragsgegners standen in der Wiederholungsprüfung für sieben \nStudierende drei Prüfer zur Verfügung, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. \nff) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass der ursprüngliche Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses diese Tätigkeit laut Schreiben des Antragsgegners vom 16. Mai \n2019 nicht wahrgenommen habe und das Protokoll zur außerordentlichen Sitzung des \nPrüfungsausschusses am 25. Juni 2019 eine geänderte Zusammensetzung des \nPrüfungsausschusses aufweise, fehlt es an der substantiierten Darlegung eines \nVerfahrensmangels. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 3 SächsAPOPol besteht der \nPrüfungsausschuss aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; für jedes Mitglied ist \nmindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Gemäß § 13 Abs. 3 SächsAPOPol können \nbei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Dass der Antragsgegner \ngegen \ndiese \nBestimmungen \nverstoßen \nhaben \nsollte, \nwird \naus \ndem \nBeschwerdevorbringen nicht ersichtlich. \ngg) Der Einwand, bei dem Antragsteller sei vor der Kontrollübung Pistole entgegen \nder PDV 211 keine individuelle Anpassung der Waffe über ein Handstück \nvorgenommen worden, begründet keinen Prüfungsmangel. Der Antragsteller legt \nselbst nicht dar, dass dies in seinem Fall notwendig gewesen sei; zudem hat er die \nfehlende Anpassung vor und während der Leistungsfeststellung auch nicht gerügt. \nDies hätte indes nahegelegen, zumal das jeweilige Anpassen während des Kurses nach \ndem Vortrag des Antragsgegners gängige Praxis und den Studierenden bekannt war. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nhh) Aus dem Umstand, dass bei der Leistungsfeststellung am 3. Juni 2019 zwei \nPrüfungsversuche gewährt wurden im Unterschied zu drei Prüfungsversuchen bei der \nLeistungsfeststellung am 2. Mai 2019, ergibt sich kein Prüfungsmangel. Die \nWiederholungsprüfung wurde ebenso wie die Erstprüfung nach der PDV 211 \ndurchgeführt. Diese sieht für die Kontrollübung Pistole in Nr. 6.6.4 die einmalige \nDurchführung vor, wie sich bereits aus der Festlegung der Munition (15 Patronen und \n1 Ausbildungspatrone für 15 Schuss) ergibt. Die Gewährung weiterer Versuche ist \nnicht vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit ist nicht \nersichtlich, denn im Rahmen der Wiederholungsprüfung wurden allen sieben \nPrüflingen jeweils zwei Versuche gewährt. Auch hier erfolgte keine Rüge. \nii) Ein Prüfungsmangel folgt schließlich nicht aus den vom Antragsteller angegebenen \nUmstellungsproblemen oder fehlenden Übungsmöglichkeiten. Ausweislich der \nStellungnahme des PK Bruck vom 29. Juni 2019 wurde vor Beginn der \nWiederholungsprüfung ein einstündiges Schießtraining absolviert. Zudem sei im April \n2019 ein fakultatives Trockentraining angeboten worden, an dem der Antragsteller \nnicht teilgenommen habe. Der Antragsteller hätte seine individuellen Schwierigkeiten \n- so sie denn vorlagen - selbständig gegenüber den mit dem Schießtraining \nBeauftragten ansprechen und auf Abhilfe drängen müssen. Soweit dies nicht erfolgte, \nkann hieraus kein Mangel der Leistungsfeststellung abgeleitet werden. \njj) Schließlich folgt kein Prüfungsmangel der Wiederholungsprüfung aus den vom \nAntragsteller geltend gemachten Wetterbedingungen. Es kann insoweit dahinstehen, \nwelche Temperaturen exakt am 3. Juni 2019 herrschten. Denn der Antragsteller hat \nsich der Leistungsfeststellung unterzogen, ohne die äußeren Bedingungen zu rügen. \nDass diese unerträglich gewesen sein sollten mit der Folge, dass eine Rüge entbehrlich \nwäre, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Dagegen spricht zudem, dass sämtliche \nanderen Studierenden sich ebenfalls rügelos der Prüfung unterzogen haben. \nkk) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich ein Anspruch - unabhängig \nvon der Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederholungsprüfung am 3. Juni 2019 - nicht \ndaraus, dass zwischen der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens am \n27. September 2019 und dem Beginn des zweiten Studienjahres am 1. Oktober 2019 \ntheoretisch Zeit für eine (weitere) Durchführung der Leistungsfeststellung Schießen \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nvorhanden gewesen wäre. Entgegen seiner Ansicht kann die Leistungsfeststellung bei \nNichtbestehen nicht beliebig oft wiederholt werden. \nGemäß § 45 Abs. 1 SächsAPOPol kann bei Nichtbestehen einer Modulprüfung die \njeweilige Prüfung einmal wiederholt werden. Diese Bestimmung findet auf die \nLeistungsfeststellung im Schießen - Kontrollübung Pistole Anwendung. Nach § 39 \nSatz 2 SächsAPOPol sind das Bestehen der Modulprüfungen des ersten Studienjahres \nund die Erbringung der im Modulhandbuch für das erste Studienjahr vorgesehenen \nLeistungsnachweise Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums. Die \nModulbeschreibung für das Modul 3 - Grundlagen des Polizeitrainings führt aus: „Der \nerfolgreiche Abschluss des Lehrkomplexes 3.1 setzt voraus: … Schießen: Erfolgreiche \nAbsolvierung der Kontrollübung Pistole gemäß PDV 211 als modulpraktische \nPrüfung.“ Dies steht im Einklang mit § 41 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol, wonach \nModulprüfungen als Klausuren, mündliche oder sonstige Prüfungen oder praktische \nLeistungsnachweise erbracht werden. Damit handelt es sich bei der Kontrollübung \nPistole um eine modulpraktische Prüfung, somit eine Modulprüfung i. S. v. § 45 \nSächsAPOPol. \nll) Entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet die Regelung des § 39 Satz 2 \nSächsAPOPol keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar spricht viel dafür, dass \ndas endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bzw. das dazu führende \nNichtbestehen eines Moduls aufgrund einer endgültig nicht bestandenen (Teil-) \nModulprüfung nur dann sachgerecht ist, wenn das entsprechende Modul oder \nTeilmodul so wesentlich ist, dass das endgültige Nichtbestehen der Teilprüfung den \nSchluss auf die Nichteignung für die Laufbahn zulässt (vgl. Niehues/Fischer, \nPrüfungsrecht, 5. Aufl, Rn. 126, 545). Dies ist hier indessen der Fall: Die \nBeherrschung der im Modul 3.1 - Grundlagen des Polizeitrainings enthaltenen \nFertigkeiten - neben Schießen auch Sport und Einsatztraining - ist nach dem \nModulhandbuch als grundlegend für die Absolvierung des Studiums anzusehen. Dies \nergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die genannten Fertigkeiten (insbesondere das \nSchießen) nach dem ersten Studienjahr in den beiden weiteren Studienjahren \nfortgeführt und vertieft werden. Nicht zutreffend ist deshalb der Einwand des \nAntragstellers, die Leistungsfeststellung Kontrollübung Pistole sei für das weitere \nStudium nicht relevant. Vielmehr ist die Beherrschung der sicheren Handhabung der \n21 \n22 \n\n \n \n9\nSchusswaffe durch einen Polizeibeamten für seine weitere Ausbildung und sein \nBerufsleben unverzichtbar. \nmm) Bei der Kontrollübung Pistole handelt es sich auch um eine für die Laufbahn \nvorgeschriebene Prüfung i. S. v. § 44 Abs. 1 SächsAPOPol. Nach dieser Bestimmung \nist für das Bestehen der Laufbahnprüfung u. a. das Bestehen aller Module erforderlich. \nHierzu zählt - wie oben dargelegt - die Leistungsfeststellung im Schießen, die eine \n(Teil-) Modulprüfung in Form eines praktischen Leistungsnachweises darstellt. \nZusammen mit den beiden weiteren Teilprüfungen im Lehrkomplex 3.1 und den drei \nmodulpraktischen Prüfungen im Lehrkomplex 3.2 (vgl. Modulhandbuch S. 31) bildet \nsie die dieses Modul abschließende Prüfung. \nFolglich liegen auch die \nVoraussetzungen des § 22 Abs. 4 BeamtStG vor. \nnn) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass der \nAntragsteller nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung \nfristgerecht einen Härtefallantrag gestellt hat, den der Antragsgegner abgelehnt hat. \nDenn Gründe für die Annahme einer besonderen Härte sind für den Senat nicht \nersichtlich. Es wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 15. \nAugust 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 verwiesen, die \nmit dem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen wird. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der \nSenat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Be-\nteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n Henke \n \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-04/2-b-333-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-04/2-b-333-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487621","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.518061+00:00"}}