{"status":"available","doknr":"OLD487620","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"4 C 18/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 C 18/17 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen\n\n \n \n2 \n \n \n \nPlanfeststellungsbeschluss 110-kV-Netzausbau Vogtlandring, 110-kV-Leitung Fal-\nkenstein-Markneukirchen \nhier: Klage \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \n \nam 8. September 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \nDer Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2017 \nin der Fassung des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 25. November \n2019 (2. Planänderung) ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtli-\nchen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Be-\nklagte und die Beigeladene jeweils selbst. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion \nSachsen zu dem Vorhaben der Beigeladenen „110-kV-Netzausbau Vogtlandring, 110-\nkV-Leitung Falkenstein - Markneukirchen“. \nDas planfestgestellte Vorhaben ist Teil eines Netzkonzepts der Beigeladenen, das zur \nVerbesserung der Versorgungssicherheit und der bedarfsgerechten Bereitstellung von \nElektroenergie im Vogtland einen Ausbau des Hochspannungsnetzes vorsieht. Es hat \ndie Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen dem Umspannwerk Falkenstein \nund der bestehenden 110-kV-Freileitung Herlasgrün - Markneukirchen (Mast 128n, \nPunkt Gunzen) zum Gegenstand, um einen Ringschluss zwischen den Umspannwer-\n1 \n2 \n\n \n \n3 \nken Falkenstein und Markneukirchen zu erreichen. Die gesamte Leitungsverbindung \nhat eine Länge von ca. 22 km. Das Vorhaben setzt sich aus drei Abschnitten zusam-\nmen: Dem Neubau des Anschlusses des Umspannwerks Falkenstein an den Mast 1n \nder Freileitung bei Falkenstein durch deren Verlängerung um ca. 450 m nach Norden \nund den Bau eines ca. 400 m langen 110-kV-Erdkabelabschnitts (1), dem Ersetzen ei-\nner bestehenden 30-kV-Freileitung (Falkenstein - Klingenthal) durch eine 110-kV-\nFreileitung zwischen dem Mast 1n bei Falkenstein und dem Mast 43n bei Muldenberg \nmit einer Länge von ca. 9 km (2) sowie dem Neubau eines Erdkabelabschnitts zwi-\nschen dem Mast 43n bei Muldenberg und dem Mast 128n der 110-kV-Freileitung Her-\nlasgrün - Markneukirchen (Punkt Gunzen) mit einer Länge von ca. 12 km (3). Der ge-\nplante Bau der 110-kV-Freileitung zwischen Falkenstein und Muldenberg verläuft \nausgehend vom Mast 1n genau auf der Trasse der bestehenden 30-kV-Freileitung und \ndamit auch am südlichen Rand der Ortslage von G........ Sie betrifft dort u. a. das je zur \nHälfte im Eigentum der Kläger stehende Flurstück F1... der Gemarkung G......., auf \ndem ein 30-kV-Freileitungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit lastet. Die \nMaste sollen standortgleich ausgetauscht und die Leiterseile erneuert werden, wobei \nstatt bisher zwei Leitungssysteme mit sechs Leiterseilen nur noch ein Leitungssystem \nund drei Leiterseile benötigt werden. Die neuen Maste haben eine ähnliche Silhouette \nwie die Bestandsmaste, sind im Erscheinungsbild aber schlanker. Die Höhe der neuen \nMaste unterscheidet sich - mit Ausnahme von Mast 20 - von den Bestandsmasten. \nWährend sechs neue Maste eine geringere Höhe als die Bestandsmaste haben sollen, \nsind 29 Maste zwischen 0,43 m (Mast 42n) und 6,63 m (Maste 30n und 31n) höher, so \ndass sich eine durchschnittliche Erhöhung um 2,24 m ergibt. Die Maste 6, 7, 18, 27, \n33, 39 und 40 sind bereits saniert und sollen daher nicht ausgetauscht werden. Wäh-\nrend der Seilzugarbeiten muss auch an den sanierten Masten eine Befahrung der \nStandorte erfolgen. Nach der Inbetriebnahme der 110-kV-Verbindung soll das Um-\nspannwerk Muldenberg außer Betrieb gehen, und die 30-kV-Leitung von Muldenberg \nnach Klingenthal abgebaut werden. Der Erdkabelabschnitt zwischen Muldenberg und \ndem Punkt Gunzen verläuft auf dem größten Teil der Trasse in Waldgebieten, wobei \nfür den Trassenverlauf vorrangig Waldwege genutzt werden. \nDie Beigeladene beantragte am 7. Juli 2015 für das streitgegenständliche Vorhaben \ndie Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden nach \nentsprechender Bekanntmachung vom 18. April bis 17. Mai 2016 in den Stadtverwal-\n3 \n\n \n \n4 \ntungen Klingenthal, Schöneck und Falkenstein sowie in den Gemeindeverwaltungen \nNeustadt und Grünbach ausgelegt. Am 11. und 12. Oktober 2016 führte die Landesdi-\nrektion Sachsen (nachfolgend: Landesdirektion) als Planfeststellungsbehörde einen \nErörterungstermin durch, in dessen Folge an den Planunterlagen drei Tekturen vorge-\nnommen wurden. Die Kläger, die am Erörterungstermin nicht teilgenommen hatten, \nerhoben mit einem undatierten, bei der Landesdirektion am 23. November 2016 ein-\ngegangen, sowie einem weiteren Schreiben vom 11. Dezember 2016 Einwendungen. \nDie Planunterlagen zur 3. Tektur wurden vom 23. Januar 2017 bis 22. Februar 2017 \nausgelegt. Die Kläger erhoben unter dem 4. März 2017 erneut Einwendungen, zu de-\nnen die Beigeladene unter dem 28. März 2017 Stellung nahm. Ein (weiterer) Erörte-\nrungstermin wurde von der Planfeststellungsbehörde nicht durchgeführt. Am 12. Sep-\ntember 2017 erließ die Landesdirektion den streitgegenständlichen Planfeststellungs-\nbeschluss in seiner Ausgangsfassung. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurden \nneben der Nullvariante die Variante 1 (Variante 1a [„W...........“] und Variante 1b \n[„H.........“], mit einer gemeinsamen Untervariante östlich von Gunzen) und die Vari-\nante 2 („J.........“) untersucht. Während die Variante 1a sowie die planfestgestellte Va-\nriante 1b (mit Untervariante bei Gunzen) das Umspannwerk Falkenstein mit dem \nPunkt Gunzen über Grünbach, Muldenberg und Kottenheide östlich von Schöneck \nverbinden und die Ausführung des Vorhabens jeweils mit einem Abschnitt als Freilei-\ntung und einem weiteren Abschnitt als Erdkabel vorsahen, bestand die Variante 2 aus \neiner Verbindung des Umspannwerks Falkenstein über Bergen und Lottengrün mit \ndem westlich gelegenen Umspannwerk Droßdorf, das mit dem Punkt Gunzen bereits \ndurch die westlich von Schöneck verlaufenden 110-kV-Freileitung (Herlasgrün - \nMarkneukirchen) verbunden ist. Beim schutzgutbezogenen Variantenvergleich be-\nschränkte sich die Planfeststellungsbehörde auf einen Vergleich der jeweiligen Erdka-\nbelabschnitte der Varianten 1a und 1b mit der vollständig als Erdkabel vorgesehenen \nVariante 2 und führte aus, dass die Variante 2 gegenüber den Varianten 1a und 1b der-\nart gravierende Nachteile aufweise, dass sie nicht ernsthaft als Alternative in Betracht \nkomme. Hinsichtlich der vorhabenbezogenen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter \ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) werde nicht mehr auf \ndie Variante 2 eingegangen. Der Bau des „Ertüchtigungsabschnitts“ (Maste 1n bis \n43n) erfolge als Freileitung. Eine Erdverkabelung habe nicht vorgesehen werden müs-\nsen, da die Freileitung auf einer Bestandstrasse verlaufe. \n\n \n \n5 \nEine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens nach dem UVPG wurde hinsichtlich des \nFreileitungsteils vorgenommen und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Umweltver-\nträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) nicht erforderlich sei. Dies wurde mit Be-\nscheid der Landesdirektion Sachsen vom 19. März 2014 festgestellt. \nDer Planfeststellungsbeschluss ist den Klägern jeweils am 4. Oktober 2017 zugestellt \nworden. Sie haben am 11. Oktober 2017 Klage erhoben und diese am 15. November \n2017 begründet. \nDie Kläger haben ferner die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Auf ih-\nren Antrag hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Beschl. v. \n3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris), weil der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf \ndie durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens - soweit es den Freilei-\ntungsabschnitt betreffe - verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Die Vorprüfung sei nur \nunvollständig durchgeführt worden, so dass auf ihrer Grundlage keine abschließende \nEntscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP habe getroffen \nwerden können. Die Vorprüfung zum Schutzgut „Schutzgebiete“ sei im Hinblick auf \nein FFH-Gebiet sowie ein Naturschutzgebiet nicht vorgenommen, sondern einer späte-\nren Prüfung vorbehalten worden. Das Verschieben der Prüfung der baubedingten \nAuswirkungen des Vorhabens auf die Landschaftspflegerische Begleitplanung habe \nzur Folge, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Notwendigkeit der Durch-\nführung einer UVP, die Sinn und Zweck der Vorprüfung sei, ein vollständig ermittel-\nter Sachverhalt nicht vorgelegen habe. \nDie Planfeststellungsbehörde hat unter dem 15. Oktober 2018 (1. Planänderung) sowie \ndem 25. November 2019 (2. Planänderung) Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüs-\nse erlassen. Gegenstand der 1. Planänderung sind im Wesentlichen die Zufahrten zu \nden Maststandorten 21n und 22n, von denen die Kläger nicht betroffen sind. Mit der \n2. Planänderung, für die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 12. April 2019 die \nDurchführung eines Genehmigungsverfahrens beantragt worden war, sollte der vom \nSenat festgestellte Verfahrensfehler bei der Vorprüfung der UVP-Pflicht behoben \nwerden. Ferner erfolgte eine weitere Änderung der Zufahrt zum Mast 21n. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nEinen Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Senatsbeschluss \nvom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 - aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit des an-\ngefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wiederherzustellen, hat der Senat als unzu-\nlässig verworfen, weil er nicht innerhalb der entsprechend anzuwendenden Frist des \n§ 43e Abs. 2 EnWG gestellt worden war (Senatsbeschl. v. 5. Mai 2020 - 4 B 81/20 -, \njuris). \nDie Planfeststellungsbehörde kam bei der erneut vorgenommenen Vorprüfung der \nUVP-Pflicht zu dem Ergebnis, dass mit dem Freileitungsteil des Vorhabens unter Be-\nrücksichtigung der zur Planergänzung vorgelegten Unterlage 1 der 2. Planänderung \nkeine erheblichen Umweltwirkungen verbunden seien und daher keine UVP-Pflicht \nbestehe. Projektimmanente Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen stellten si-\ncher, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets „Muldenwiesen“ und \ndes FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ ausgeschlossen seien. Für das FFH-\nGebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ könne es darüber hinaus bei einer Verträglich-\nkeitsvorprüfung bleiben. \nFerner wurde mit der 2. Planänderung eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-\nPflicht für die Leitungsschneise des Erdkabelteils vorgenommen, da das Vorhaben ei-\nne dauerhafte Umwandlung von 1,86 ha Wald erfordere. Im Ergebnis habe die Wald-\nrodung auf die berührten Schutzgebiete - ein Landschaftsschutzgebiet sowie ein \nTrinkwasserschutzgebiet - keine erheblichen Umweltauswirkungen. Die Untere Natur-\nschutzbehörde des Landratsamts Vogtlandkreis habe diese Einschätzung gegenüber \nder Planfeststellungsbehörde ausdrücklich bestätigt. Das Ergebnis der Vorprüfung sei \nder Öffentlichkeit am 4. Oktober 2019 bekanntgegeben worden. Für den Neubau des \nFreileitungsabschnitts müsse die bestehende Trasse nicht verbreitert werden, so dass \nkeine Baumfällungen erforderlich seien. \nDie Planunterlagen wurden nach entsprechender Bekanntmachung vom 17. Juni bis \n16. Juli 2019 in den Stadtverwaltungen Falkenstein, Klingenthal und Schöneck sowie \nin den Gemeindeverwaltungen Neustadt und Grünbach ausgelegt. Die Kläger erhoben \nmit Schreiben vom 23. Juli 2019 Einwendungen, zu denen die Beigeladene unter dem \n7. August 2019 Stellung nahm. Ein Erörterungstermin wurde von der Planfeststel-\n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7 \nlungsbehörde nicht durchgeführt. Der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss \n(2. Planänderung) wurde den Klägern jeweils am 13. Dezember 2019 zugestellt. \nDie Kläger haben die 1. Planänderung am 9. November 2018 und die 2. Planänderung \nam 10. Januar 2020 in das Klageverfahren einbezogen. Mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 13. März 2020 haben sie zur (weiteren) Begründung ausgeführt, dass die Vorprü-\nfung der UVP-Pflicht weiterhin fehlerhaft sei. Der Beklagte habe für den Erdkabelab-\nschnitt eine standortbezogene Prüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt. Diese sei je-\ndoch fehlerhaft, weil das Ergebnis, mit dem erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-\ngen verneint worden seien, nicht nachvollziehbar sei. Im Planänderungs- und -ergän-\nzungsbeschluss vom 25. November 2019 werde ausgeführt, dass Rodungsarbeiten in \neiner Entfernung von teilweise nur 6 bzw. 13 Metern der FFH-Gebiete „Bergwiesen \num Klingental“ und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“ stattfänden, diese \naber keine Veränderungen in den Schutzgebieten auslösten, weil sie von den vorhan-\ndenen Wegen oder Rückegassen aus erfolgten. Dabei bleibe vollkommen unberück-\nsichtigt, dass Rodungsarbeiten mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Umgebung \nverbunden seien, die einerseits aus dem damit verbundenen Lärm für die Fällarbeiten \nselbst und andererseits dem Aufwand für den Abtransport der gefällten Bäume resul-\ntierten. Dass die Arbeiten nicht direkt im Schutzgebiet stattfänden, schließe weder eine \nerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des FFH-Rechts noch erhebliche nachteilige \nUmweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts aus. Es liege auf der Hand, dass bei \neiner Entfernung der Rodungsflächen von lediglich 6 bis 13 Metern der Rodungsflä-\nchen zu den Schutzgebieten eine baubedingte Beeinträchtigung derselben nicht ver-\nmieden werden könne. Die Feststellung, dass keine besonderen örtlichen Gegebenhei-\nten vorlägen, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zur Betroffenheit des \nNaturschutzgebiets „Muldenwiesen“ werde ausgeführt, dass aufgrund der Entfernung \nder Vorhabenfläche zum Gebiet (ca. 100 m) akustische und optische Störungen durch \ndie Rodungsarbeiten nicht relevant seien. Die Arbeiten seien im Winterhalbjahr vorzu-\nsehen, sodass Störungen während der Reproduktionszeit störungsempfindlicher Arten \nvon vorneherein ausgeschlossen seien. Dies widerspreche der Regelung in A.VII.1 der \n2. Planänderung, die unter Erteilung einer Ausnahme nach § 39 Abs. 5 BNatSchG \nBaumfällungen auch außerhalb der Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September oh-\nne Einschränkungen zulasse. Eine solche Ausnahmegenehmigung habe der Ausgangs-\nplanfeststellungsbeschluss noch nicht enthalten. Als Begründung werde lediglich aus-\n12 \n\n \n \n8 \ngeführt, dass es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse aufgrund einer be-\nhördlichen Zulassung handle. Seien Baumfällungen über das gesamte Kalenderjahr im \nBereich der Trasse zulässig, könne hinsichtlich der standortbezogenen Vorprüfung des \nEinzelfalls nicht damit argumentiert werden, dass die Rodungsarbeiten außerhalb der \nReproduktionszeit stattfinden würden. Das Prüfergebnis, wonach die Waldrodung be-\nzogen auf die berührten Schutzgebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, \nsei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass nachteilige Aus-\nwirkungen auf das Schutzgut Boden in Trinkwasserschutzgebieten nicht zu besorgen \nseien; dies stehe im Widerspruch zu seinem Vortrag im Klageverfahren, in dem erheb-\nliche Beeinträchtigungen des Gewässerhaushalts für die Erdkabelvariante geltend ge-\nmacht worden seien. Es stelle sich auch die Frage, ob im vorliegenden Fall nicht sogar \neine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen sei, wenn die be-\ntroffene Fläche mehr als fünf Hektar betrage. Nach den Berechnungen der Beigelade-\nnen werde die Rodung auf rund vier Hektar Waldfläche durchgeführt. Das Erdkabel \nverlaufe auf einer Länge von ca. 12 km mit einer Schutzstreifenbreite von fünf Metern \nfast ausschließlich durch Waldflächen. Betroffen sei danach eine Gesamtfläche von \nsechs Hektar, die von Bewuchs freigehalten werden müsse und folglich forstlich nicht \nmehr genutzt werden könne. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell fehlerhaft. Beim Vergleich der Tras-\nsenvarianten 1a/1b einerseits und der Variante 2 andererseits habe der Beklagte ledig-\nlich den Erdkabelteil der Vorzugsvariante 1a/1b mit der kompletten Variante 2 vergli-\nchen. Der Freileitungsteil sei in die Variantenbetrachtung nicht einbezogen worden, \nweil der Beklagte davon ausgegangen sei, dass es sich lediglich um den Umbau der \nBestandsleitung handle. Das sei fehlerhaft, weil damit die Kosten und Auswirkungen \ndes Vorhabens im Freileitungsbereich komplett unterschlagen würden. Die planfestge-\nstellte Variante sei erheblich teurer als die vom Beklagten im Planfeststellungsbe-\nschluss verworfene Variante 2. Es fehle an jeglichen Angaben zu Kosten der verschie-\ndenen Varianten. Der Beklagte habe beim Kostenvergleich für die Trassenführung der \nVariante 2 ausschließlich eine Erdverkabelung zu Grunde gelegt. Wäre der Kostenfak-\ntor von 2,75 nach § 43h EnWG zu Gunsten der Freileitung überschritten, hätte für den \nKostenvergleich der wesentlich günstigere Bau einer Freileitung zu Grunde gelegt \nwerden müssen. Der Beklagte habe zu Gunsten der Variante 2 auch nicht den Rückbau \nder 30-kV-Leitung vom Umspannwerk Falkenstein bis zum Umspannwerk Mulden-\n13 \n\n \n \n9 \nberg in Rechnung gestellt. Hierzu fehle es zwar an einer dezidierten Aussage in den \nPlanunterlagen. Allerdings lasse sich dem Planfeststellungsbeschluss andeutungsweise \nentnehmen, dass bei Ausführung des Ringschlusses durch Variante 2 das Umspann-\nwerk Muldenberg möglicherweise ganz entfallen könne und damit auch die bis dahin \nvom Umspannwerk Falkenstein verlaufende 30-kV-Freileitung. Das frühzeitige Aus-\nscheiden der Variante 2 aus der Prüfung der Trassenvarianten noch vor Prüfung hin-\nsichtlich der Umweltauswirkungen stelle sich dementsprechend als Folgefehler dar. \nUnabhängig davon sei auch der Vergleich der nur jeweiligen Erdkabelabschnitte von \ndurchgreifenden Ermittlungs- und Bewertungsfehlern gekennzeichnet. Es werde als \nnachteilig bewertet, dass für die Variante 2 lediglich 7,1 km teilversiegelter Fläche in \nAnspruch genommen werden könnten (von 14,8 km), während es bei der Variante 1b \n9 km (von 12,1 km seien). Das Erdkabel würde in der Variante 2 jedoch im Übrigen \nüber Äcker und Wiesenflächen verlaufen. Ausschlaggebend könne nicht sein, dass die \nVariante 1b mit der als Untervariante gewählten Vorzugsvariante keine FFH-Gebiete \nquere, während es bei der Variante 2 etwa 150 m sein sollten. Die Variante 1b führe \nzumindest unmittelbar an FFH-Gebieten vorbei, während die Variante 2 lediglich eine \nsehr kleinräumige Querung aufweise, die bei entsprechender Trassenoptimierung so-\ngar noch vermieden werden könne. Die Vorzugsvariante verlaufe fast komplett durch \nbewaldete Flächen des Naturparks Erzgebirge-Vogtland, während dies bei der Varian-\nte 2 nicht der Fall sei. Die Variante 2 schneide auch bei der Inanspruchnahme von \nTrinkwassergebieten wesentlich besser ab, so dass die Feststellung des Beklagten, \nwonach die Variante 2 derart gravierende Nachteile aufweise, dass sie nicht ernsthaft \nals Alternative zu den Varianten 1a und 1b mit Untervarianten in Betracht komme, \nunhaltbar sei. Hintergrund der zur Vorzugsvariante erklärten Trassierung sei vielmehr, \nwas an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses (S. 23) ausgeführt werde, dass \nder Bau einer 110-kV-Leitung zwischen Falkenstein und Droßdorf „am massiven Wi-\nderstand der Anwohner“ gescheitert sei. Da sich der Beklagte ausdrücklich auf die \nErwägungen der Beigeladenen in der Variantenuntersuchung gestützt habe, griffen die \ndort vorhandenen Defizite auf den Planfeststellungsbeschluss durch. \nDer Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 \nBNatSchG. Bei der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Oberes \nZwickauer Muldetal“ sei festzustellen gewesen, dass eine Teilfläche vom Vorhaben \nunmittelbar betroffen sei. Die Betroffenheit beziehe sich dabei in erster Linie auf die \n14 \n\n \n \n10\nerhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen „Berg-Mähwiesen“ (LRT 6520) und \n„artenreicher Borstgrasrasen“ (LRT 6230*). Da das Vorhaben in diesem Bereich als \nFreileitung ausgeführt werde, wäre neben den im Planfeststellungsbeschluss und der \nFFH-Verträglichkeitsuntersuchung genannten Wirkfaktoren zu untersuchen gewesen, \ninwieweit hier kollisionsgefährdete Vogelarten zu den charakteristischen Arten der be-\nrührten Lebensraumtypen gehörten und ob diesbezüglich eine erhebliche Beeinträchti-\ngung ausgeschlossen werden könne. Für diese Arten sei nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht nur zu prüfen, ob ihnen ein Schaden innerhalb des \nSchutzgebiets vorhabenbedingt widerfahren könne, sondern auch, ob es außerhalb des \nSchutzgebiets zu solchen Beeinträchtigungen kommen könne. Zu den charakteristi-\nschen Arten seien überhaupt keine Untersuchungen angestellt worden. Da sich ent-\nsprechende Wirkbeziehungen nicht von vorneherein ausschließen ließen, wäre es Sa-\nche des Beklagten gewesen, den Nachweis für die Unschädlichkeit des Vorhabens zu \nerbringen. Mangels näherer Untersuchung müsse entsprechend der gebietsschutzrecht-\nlichen Darlegungs- und Beweislasten davon ausgegangen werden, dass es insoweit zu \neiner erheblichen Beeinträchtigung komme. Das planfestgestellte Vorhaben sei schon \naus diesem Grund nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig und der Planfeststellungs-\nbeschluss materiell rechtswidrig. \nDer Planfeststellungsbeschluss verstoße auch unabhängig davon gegen § 34 Abs. 2 \nBNatSchG, weil die festgestellte Inanspruchnahme von bis zu 65 m² des prioritären \nLebensraumtyps „artenreicher Borstgrasrasen“ (LRT 6230*) entgegen der Auffassung \ndes Beklagten keine Bagatelle sei. Als allgemein anerkannter fachlicher Standard gel-\nte, dass ein relativer Flächenverlust von weniger als 1 % lediglich ein Kriterium zur \nBestimmung der Unerheblichkeit sei. Die Erheblichkeitsschwelle könne bereits bei ei-\nnem Flächenverlust von 25 m² überschritten sein, maximal tolerierbar sei ein absoluter \nFlächenverlust von 250 m². Dabei handle es sich nicht um projektbezogene Irrelevanz-\nschwellen, sondern um gebietsbezogene Empfindlichkeitsschwellen. Für die Gebiets-\nverträglichkeit komme es auch auf das Zusammenwirken des Vorhabens mit anderen \nPlänen und Projekten an, so dass es nicht ausreiche, wenn das Vorhaben selbst unter \ndiesen Bagatellschwellen bleibe, sondern die Gesamtheit der plan- bzw. projektbe-\ndingten Einflüsse auf das FFH-Gebiet seit Gebietsauswahl i. S. d. Art. 4 Abs. 5 FFH-\nRL müsse unterhalb dieser Schwelle bleiben. Dies sei vorliegend nicht geprüft wor-\nden, so dass auch insoweit aufgrund der gebietsschutzrechtlichen Verteilung der Dar-\n15 \n\n \n \n11\nlegungs- und Beweislast von der Unzulässigkeit des Vorhabens auszugehen sei. Daran \nändere sich auch dadurch nichts, dass es sich lediglich um baubedingte Beeinträchti-\ngungen handle; der Lebensraumtyp 6230* werde auf einer Fläche von bis zu 65 m² \nzunächst vernichtet. \nDen gebietsschutzrechtlichen Anforderungen werde auch nicht gerecht, wenn im Plan-\nfeststellungsbeschluss behauptet werde, dass die möglicherweise erforderlichen, kurz-\nzeitigen Wasserhaltungsmaßnahmen während des Fundamentabbruchs und bei der \nGründung des Mastes 42n keinen maßgeblichen Einfluss auf die an einen gewissen \nWassereinfluss gebundenen Lebensraumtypen ausübten. Es würden weder Angaben \ndazu gemacht, was unter „kurzzeitig“ zu verstehen sei, noch mit welchem Senktrichter \nim Zuge der Grundwasserhaltung voraussichtlich zu rechnen sei und inwieweit bzw. \nin welcher Zeit sich nach Beendigung der Grundwasserhaltung der Ausgangszustand \nwieder einstellen werde. All dies seien jedoch unabdingbare Informationen, um die \nAuswirkungen auf erhaltungszielbestimmende, auf Grundwasserstandsänderungen \ngrundsätzlich empfindlich reagierende Lebensraumtypen beurteilen zu können. Der \nMaßstab in der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei, dass unter Berücksichtigung der bes-\nten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse jeder vernünftige Zweifel an der \nGebietsunverträglichkeit des Vorhabens ausgeschlossen werden könne. \nGleiches gelte hinsichtlich der baubedingten Verdichtungsanfälligkeit der betroffenen \nBöden im Schutzgebiet. Gemessen an dem vorgenannten Maßstab reiche der Verweis \nauf die Verwendung von Lastverteilplatten nicht aus. Feuchte Böden seien außeror-\ndentlich druckanfällig, so dass schon für Gebiete außerhalb von Natura 2000-Gebieten \nweit mehr an Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entspreche. \nDas Erhaltungsziel 3 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ werde verletzt. \nDanach seien Zerschneidungs- und Trennwirkungen auf einzelne Lebensräume oder \nLebensraumkomplexe zu vermeiden. Insoweit übersehe der Beklagte, dass dies ent-\nsprechend den Vorgaben insbesondere des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL nicht nur auf die Er-\nhaltung des status quo ziele, sondern auch auf eine Verbesserung zwecks Erreichung \neines günstigen Erhaltungszustands der erhaltungszielbestimmenden Lebensraumty-\npen und Arten. Mit dem Vorhaben werde aber eine bestehende Barriere jedenfalls für \nkollisionsempfindliche Vogelarten, welche zu den charakteristischen Arten erhal-\n16 \n17 \n18 \n\n \n \n12\ntungszielbestimmender Lebensraumtypen gehören könnten, perpetuiert, so dass dies \neiner näheren Prüfung habe unterzogen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. \nDer Planfeststellungsbeschluss begegne durchgreifenden artenschutzrechtlichen Be-\ndenken. Die handlungsbezogenen Verbotsnormen des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien \nzugleich der Abwägung entzogene Zulassungsvoraussetzungen, wobei die Planfest-\nstellungsbehörde eine vorausschauende Risikoermittlung und -bewertung vorzuneh-\nmen habe. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass in der Fachplanung regelmä-\nßig die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserfassung vor \nOrt erforderlich seien. Dem werde der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht, da \nsich der ihm zu Grunde gelegte Artenschutzbericht auf die Auswertung bereits vor-\nhandener Daten und eine bloße Potentialanalyse beschränke. Mangels ordnungsgemä-\nßer Bestandserfassung könne nicht beurteilt werden, inwieweit das Vorhaben Verbots-\ntatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöse oder nicht. Die Darlegungslast für die \nartenschutzrechtliche Konfliktfreiheit trage der Vorhabenträger. Die Planfeststellungs-\nbehörde dürfe das Vorhaben nur zulassen, wenn keine Gefahr der Verwirklichung ar-\ntenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bestehe. Der Planfeststellungsbeschluss ver-\nweise zu möglichen artenschutzrechtlichen Konflikten auf die Bewältigung in der \nBauphase. Dies sei unzulässig. Der Planfeststellungsbeschluss gebe keine Antwort auf \ndie Frage, was mit eventuell im Baufeld angetroffenen Amphibien und Reptilien nach \nAnhang IV der FFH-Richtlinie anzustellen sei. Geeignete Ersatzhabitate würden nicht \nbereitgehalten. Gleiches gelte in Bezug auf etwaige betroffene Fledermausquartiere. \nDie angeordnete ökologische Baubegleitung vermöge die Ermittlungsdefizite nicht zu \nkompensieren. \nDas planfestgestellte Vorhaben führe zu einer signifikanten Risikoerhöhung und damit \nzur Auslösung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Planfeststel-\nlungsbeschluss gehe selbst davon aus, dass mit dem planfestgestellten Freileitungsteil \nu. a. Bereiche gequert würden, die zwischen dem Horst und essentiellen Nahrungsha-\nbitaten des Schwarzstorchs lägen. Damit frequentiere der Schwarzstorch als hochgra-\ndig gefährdete Art regelmäßig einen durch das Vorhaben erzeugten Gefahrenbereich. \nDies impliziere eine vorhabenbedingte Risikoerhöhung, die über das allgemeine Le-\nbensrisiko deutlich hinausgehe. Der Artenschutzfachbeitrag widme dieser Problematik \nnicht einmal eine Seite; in den artenbezogenen Prüfsteckbriefen werde das Tötungs-\n19 \n20 \n\n \n \n13\nverbot nicht geprüft. Eine signifikante Risikoerhöhung werde wegen der Vorbelastung \ndurch die Bestandsleitung ausgeschlossen. Dabei werde der Prüfmaßstab des § 44 \nAbs. 1 Nr. 1 BNatSchG verkannt. Die Vermeidungsmaßnahme V 11 vermöge keine \nAbhilfe zu schaffen, da sie zu unbestimmt sei. Es werde nicht festgelegt, welche Art \nvon Vogelmarkern in welchem Abstand angebracht werden solle. Gleiches gelte auch \nhinsichtlich des Uhus, bei dem ein essentielles Nahrungshabitat mit der Freileitung \ngequert werden solle. \nDem Beklagten seien Fehler bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-\nregelung, dem Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und der Ver-\npflichtung zur Naturalkompensation nach § 15 Abs. 2 BNatSchG unterlaufen. Die Ne-\nbenbestimmung 6.1 verweise in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der un-\nteren Naturschutzbehörde des Vogtlandkreises. Es werde jedoch nicht präzisiert, auf \nwelche konkreten Aussagen als verbindliche Vorgabe verwiesen werden solle, so dass \ndiese Nebenbestimmung zu unbestimmt sei. Die Nebenbestimmungen 6.3 und 6.4 sä-\nhen vor, dass durchzuführende Ersatzpflanzungen mit der Stadt Falkenstein abzu-\nstimmen seien. Dabei bleibe unklar, ob ein Benehmen oder ein Einvernehmen gemeint \nsei. Aus dem Kontext ergebe sich im Zweifel ein Einvernehmen, die Realisierung von \nKompensationsmaßnahmen hinge damit jedoch von der Entscheidung eines Dritten ab \nund sei dadurch nicht - wie rechtlich geboten - ausreichend sichergestellt. \nDie Abarbeitung der Belange betroffener Grundeigentümer weise erhebliche Fehler \nauf. Der Beklagte habe im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Grundstücke im \nTrassenverlauf der Freileitung durch die vorhandene 30-kV-Freileitung und die diese \nabsichernden Dienstbarkeiten vorbelastet seien. Der Gesichtspunkt der Nutzung vor-\nhandener Trassen genieße im Rahmen der Abwägung aber nicht per se den Vorrang \nvor öffentlichen oder privaten Belangen. Er gelte auch nicht einschränkungslos. Sei \ndie zusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse \nerheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, greife \nder Gesichtspunkt der Vorbelastung nicht. Die Ersetzung der 30-kV-Freileitung durch \neine 110-kV-Freileitung führe zu einer höheren Belastung mit Immissionen, wobei die \nVerschlechterung als solche nicht ermittelt worden sei, und weiteren Beschränkungen \nder baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke besonders im Bereich der Ortslage \nG........ Bei einer Neutrassierung außerhalb der Ortslage hätte dies vermieden werden \n21 \n22 \n\n \n \n14\nkönnen. Dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich nicht entnehmen, dass sich die \nPlanfeststellungsbehörde der Überspannung von Bereichen bewusst gewesen sei, die \ngrundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubar seien. Dort werde ausgeführt, dass die Tras-\nse weitgehend außerhalb der Siedlungsbereiche verlaufe. \nDie Belange der betroffenen Eigentümer seien schon deshalb nicht mit dem gebotenen \nGewicht in die Abwägung eingestellt worden, weil der Beklagte davon ausgegangen \nsei, dass bei etlichen Betroffenen kein Rechtserwerb erforderlich sei, obwohl die vor-\nhandenen Grunddienstbarkeiten den Bau der Freileitung nicht abdeckten und sich die \nBelastung der Grundstücke mit neuen Dienstbarkeiten als neue dingliche Belastung \ndarstellten. Die Planfeststellungsbehörde habe Einwendungen der Kläger unter Ver-\nweis auf die Präklusion zurückgewiesen und sich demzufolge mit ihrem Vorbringen \ninhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe die vorgebrachten Belange damit auch \nnicht abgewogen. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen, weil die Vorschriften zur \nPräklusion nicht mehr anwendbar seien. Auch dies führe zu einem erheblichen Abwä-\ngungsfehler. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil eine bloße Planergänzung aus-\nscheide. Für den Freileitungsabschnitt von Falkenstein nach Muldenberg bestehe eine \nErdverkabelungspflicht, so dass die Planung komplett neu erstellt werden müsse. Es \nstelle sich dann auch die Frage, ob das Erdkabel zwingend im Bestand der bisherigen \nFreileitung verlaufen müsse. Im Ergebnis handle es sich um ein anderes Vorhaben, \nwas über die Möglichkeiten des ergänzenden Verfahrens hinausgehe. Die fehlerhafte \nAlternativenprüfung und die diversen natur- und gebietsschutzrechtlichen Mängel \nrechtfertigten aber zumindest die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss \nrechtswidrig sei und nicht vollzogen werden könne. \nDie Kläger beantragen, \nden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. Septem-\nber 2017 in der Fassung des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom \n25. November 2019 (2. Planänderung) aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n15\ndie Klage abzuweisen. \nDer Planfeststellungsbeschluss führe unter C.VI.3 zu den Klägern (Schlüsselnummern \nund) zu Unrecht aus, dass diese vom Rechtserwerb nicht betroffen seien. Richtig müs-\nse es heißen, dass die Einwender jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Flurstücks Nr. \nF1... der Gemarkung G....... seien, für das bereits eine dingliche Sicherung von 410 m² \nnach dem Grundbuchbereinigungsgesetz für die Bestandsleitung (30 kV) bestehe. \nWeiterer Änderungsbedarf bestehe nicht, da die dingliche Sicherung einer Teilfläche \ndes Grundstücks der Kläger keine Auswirkungen auf die Begründung der Zurückwei-\nsung ihrer Einwendungen habe. Es handle sich um einen unerheblichen Abwägungs-\nmangel ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis. \nDie Auffassung der Kläger zur UVP-Vorprüfung bei der Anlage von Leitungsschnei-\nsen sei rechtsirrig, da dies im sächsischen Landesrecht eindeutig geregelt sei. Der Se-\nnat habe dies in seinem Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 - im Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO auch festgestellt. \nFür den Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung auf der vorhandenen Trasse einer 30-\nkV-Mittelspannungsfreileitung sei keine Erdverkabelung vorzunehmen. Mittelspan-\nnungstrassen unterlägen - anders als Hoch- und Höchstspannungsleitungen - keiner \nGenehmigungspflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz. § 43h EnWG schließe den \nRückgriff eines Vorhabenträgers auf eine dinglich gesicherte, bestehende 30-kV-\nTrasse nicht aus, sofern ihre Trassierung geeignet sei, den Ersatzneubau einer 110-kV-\nLeitung zu ermöglichen, ohne dass die Trasse so verändert werden müsste, dass sie als \n„neue Trasse“ i. S. v. § 43h EnWG anzusehen wäre. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt \nfür die Auslegung des § 43h EnWG sei nicht, welcher Spannungsebene eine nachge-\nnutzte Bestandsleitung angehöre, sondern ob im trassierungstechnischen Sinne von ei-\nner „neuen Trasse“ oder von einer „Bestandstrasse“ auszugehen sei. Vorliegend sei die \n30-kV-Bestandstrasse nicht nur dinglich gesichert, sondern übernehme bereits jetzt im \nBestandsnetz die Funktion einer 110-kV-Freileitung. Es werde das Mastbild von \nHochspannungsmasten verwendet, woran sich auch durch den Ersatzneubau nichts än-\ndere. Die Anknüpfung allein an die Spannungsebene greife zu kurz. Dies möge für die \nmeisten Leitungen grundsätzlich zutreffen, in einigen Gegenden und insbesondere im \nVogtland bestünden jedoch noch Leitungsstrukturen, die historisch bedingt nicht den \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n16\naktuellen Anforderungen an versorgungssichere, moderne und leistungsfähige Netze \ngenügten und daher der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG widersprächen. Das noch \naus DDR-Zeiten stammende Stromnetz erfülle in keiner Weise die derzeit in Deutsch-\nland geltenden Standards und sei daher entsprechend den Vorgaben des Energiewirt-\nschaftsgesetzes umzubauen. Stromnetze würden neben den Spannungsebenen auch \nnach ihrer Funktion eingeteilt in Übertragungsnetze (380 kV oder 220 kV) zum Trans-\nport über große Entfernungen, Verteilnetze (110 kV), die zu Umspannwerken führten, \nMittelspannungsnetze (20 kV oder 10 kV in älteren Netzen), die aus den Umspann-\nwerken zu Transformatorenstationen oder Fabriken führten sowie Niederspannungs-\nnetze (230 V/400 V) für die Feinverteilung des Stroms von den Transformatorenstati-\nonen. Im Vogtland bestünden auf der Ebene der Verteilnetzleitungen historisch be-\ndingt zwei Spannungsebenen, 110 kV und 30 kV. Die 30-kV-Ebene sei zwar formal \nder Mittelspannung zugeordnet, erfülle aber die Funktion der Verteilnetzleitung. Dies \ngelte auch für die bestehende 30-kV-Freileitung Falkenstein - Klingenthal, welche die \nUmspannwerke Falkenstein, Muldenberg und Klingenthal verbinde. Das Verteilnetz \nim Vogtland solle mit der geplanten Baumaßnahme einheitlich auf der Spannungsebe-\nne von 110 kV betrieben werden. Die bestehende Verteilnetzleitung solle zwischen \nFalkenstein und Muldenberg auf 110 kV ertüchtigt und im weiteren Verlauf in einem \nRingschluss mit dem Umspannwerk Markneukirchen verbunden werden. Nach der Er-\ntüchtigung der 30-kV-Leitung auf 110 kV könne die 30-kV-Spannungsebene entfallen. \nEs sei abwegig, eine Leitung des „normalen“ Mittelspannungsnetzes durch eine Ver-\nteilnetzleitung zu ersetzen, da übliche Mittelspannungsmasten wesentlich kleiner sei-\nen, geringere Mastabstände, nur drei Leiterseile und eine geringe Schutzstreifenbreite \nvon ca. 15 m hätten. Auf einer solchen Trasse finde keine 110-kV-Leitung Platz. § 43h \nEnWG sei lediglich eine Vorrangnorm für ein Erdkabel im Falle des Vorliegens einer \nNeutrassierung. \nDas Anwesen der Kläger liege am Freileitungsteil des Vorhabens, der ausschließlich \nauf einer Bestandstrasse umgesetzt werde. Dieser Teil sei keiner Variantenprüfung zu \nunterziehen, da kein Fall des § 43h EnWG vorliege. Dem Vortrag der Kläger sei nicht \nzu entnehmen, inwieweit sie durch den Verlauf des Erdkabelabschnitts in eigenen \nRechten verletzt würden. Die Kosten notwendiger Entschädigungen im Freileitungsbe-\nreich seien kein Kriterium für die Prüfung der Alternativen des Erdkabelabschnitts, \nsondern eine reine Entschädigungsfrage. \n30 \n\n \n \n17\nDie Leitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Droßdorf und Falkenstein sei \nentgegen der Annahme des anwaltlichen Vertreters der Kläger nicht wegen der dama-\nligen Bürgerproteste verworfen worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Pro-\ntesten sei eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt. Durch Einführung des \n§ 43h EnWG seien erstmals auch Kabelvarianten finanzierbar geworden, die eine bes-\nsere Netzstruktur ermöglichten. Deshalb sei das Netzkonzept der Beigeladenen noch-\nmals überarbeitet worden. Durch eine Leitungsverbindung weiter im Süden habe der \ngeplante Ringschluss des Netzes auf einen größeren Bereich ausgedehnt werden und \ndamit die Versorgungssicherheit nochmals verbessert werden können. Die verbleiben-\nde Stichleitung nach Markneukirchen sei wesentlich kürzer. Damit reduziere sich die \nLänge für mögliche Störungen und Stromausfälle durch äußere Einflüsse. \nDer Freileitungsteil beeinträchtige das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ \nnicht erheblich in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nach § 34 \nAbs. 1 BNatSchG. Prüfgegenstand sei nicht der Schutz des FFH-Gebiets in seiner Ge-\nsamtheit, sondern seien die Erhaltungsziele. Zusätzlich zu den Lebensraumtypen bilde-\nten vorliegend einzelne Tier- und Pflanzenarten kein eigenständiges Erhaltungsziel. \nDaher seien beim Gebietsschutz keine kollisionsgefährdeten Vogelarten zu prüfen, \nsondern erst bei der Prüfung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. \nBei der Auswirkungsprognose im Rahmen der FFH-Vorprüfung finde die bestehende \nFreileitungsanlage als Vorbelastung Berücksichtigung, weshalb die mit der Leitungs-\nertüchtigung verbundene Änderung im Vordergrund der Bewertung stehe. Die neu zu \nerrichtende Freileitung sei in ihren Ausmaßen nahezu identisch mit der Bestandslei-\ntung, so dass sich keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ableiten lasse. \nUnterhalb der Leitungstrasse hätten sich im Abschnitt des FFH-Gebiets „Oberes \nZwickauer Muldetal“ artenreiche Borstgrasrasen (LRT 6230*) und Berg-Mähwiesen \n(LRT 6520) etablieren können. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung sei \ngeprüft worden, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Pro-\njekten unter der Bagatellschwelle bleibe. Dies sei nach Einschätzung des Gutachters, \nder sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen habe, der Fall. Die Erheblich-\nkeitsschwellen bezögen sich vorrangig auf den dauerhaften Flächenverlust. Im vorlie-\ngenden Fall könne es sein, dass die Baugrube für den außerhalb des FFH-Gebiets lie-\ngenden Mast 42n ein Ausmaß annehme, das zu einer „Überlagerung“ mit dem Lebens-\nraumtyp 6230* (Borstgrasrasen) führen könne. Dieser möglicherweise betroffene Le-\n31 \n32 \n\n \n \n18\nbensraumtyp beherberge regenerationsfähige Pflanzenarten. Nach Wiederverfüllung \nder Baugrube sei eine zum Ausgangszustand passende Vegetationsschicht durch Suk-\nzession zu erwarten. Es seien Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgeschrieben \nworden. Der Bau einer Freileitung verursache erheblich weniger Beeinträchtigungen \nder Lebensraumtypen des Bodengefüges als es bei einer Kabelverlegung der Fall wäre. \nIm Hinblick auf schutzwürdige Böden sei deshalb speziell für den Kabelabschnitt der \nLeitung ein Bodenschutzkonzept erstellt worden. \nDie von den Klägern angeführte Verletzung des Erhaltungsziels 3 des FFH-Gebiets \n„Oberes Zwickauer Muldetal“ erschließe sich nicht, da mit der Förderung der Unzer-\nschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit von Lebensraum- und Habitat-\nflächen im Erhaltungsziel 3 die Vermeidung einer direkten Inanspruchnahme der Of-\nfenlandflächen, z. B. durch Verkehrswege gemeint sei, die maßgeblichen Einfluss auf \ndie Vegetationsdecke und die Artenzusammensetzung habe und das Vorkommen cha-\nrakteristischer Arten bedinge. Nur der Mast 39 stehe im FFH-Gebiet. Dieser sei bereits \nim Rahmen von dringend erforderlichen Reparaturarbeiten ausgewechselt worden, so \ndass an ihm nur Leiterseile ausgetauscht würden. \nWasserhaltungsmaßnahmen seien nicht zwangsläufig erforderlich und vorerst nicht \ngeplant. Wenn dieser Fall eintrete, sei ohnehin eine gesonderte wasserrechtliche Ge-\nnehmigung einzuholen. Auch aufgrund der Geländemorphologie würden (hypothetisch \ndenkbare) Wasserhaltungsmaßnahmen keinen maßgeblichen Einfluss auf die natürli-\nchen Lebensräume ausüben, da der Mast 42n den Randbereich der Muldeaue kenn-\nzeichne und höher liege als die westlich angrenzenden Flächen des FFH-Gebiets in-\nnerhalb der Muldeniederung. \nAufgrund der Art des gegenständlichen Vorhabens (standortgleicher Mastersatz, Er-\nsatzneubau der Freileitung mit ähnlichen baulichen Ausmaßen wie die bestehende \nFreileitung) seien keine zusätzlichen anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen er-\nwartet worden. Relevant seien vorrangig baubedingte Störungen oder Beeinträchti-\ngungen, denen mit den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschrän-\nkung, Vogelschutzarmaturen, Bautabuzonen) entgegengewirkt werden könne. Die \nAuswertung vorhandener Daten sowie eine Potentialabschätzung nicht erfasster Tier- \nund Pflanzenarten entspreche einer ausreichend fundierten fachlichen Beurteilungs-\n33 \n34 \n35 \n\n \n \n19\ngrundlage. Erforderlich aber auch ausreichend sei eine am Maßstab der praktischen \nVernunft ausgerichtete Prüfung. Die Auswertung des vorhandenen Datenbestands ha-\nbe umfangreiche und ausreichende Daten zu den vorkommenden Arten und deren \nHäufigkeit erbracht. Zusätzlich seien durch Begehungen z. B. das Vorkommen der \nHaselmaus nachgewiesen und die veraltete Datenlage der Amphibien und Reptilien \naktualisiert worden. Im Verlauf des Verfahrens hätten sich keine neuen Erkenntnisse \nzu Mängeln der Artenermittlung ergeben. Eine Potentialanalyse beziehe anhand der \nvorhandenen Lebensräume alle potentiell vorkommenden Arten ein, so dass arten-\nschutzrechtliche Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden könnten. Die Po-\ntentialabschätzung sei nicht schlechter als eine konkrete Bestandserfassung, sondern \nvorsichtiger bezüglich der Prüfung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 \nBNatSchG. Die Erfassung der Herpetofauna (Amphibien und Reptilien) habe sich aus \ndem Datendefizit für die Region ergeben, so dass im Jahr 2016 eine entsprechende \nKartierung durchgeführt worden sei. Als Ergebnis habe seit mehreren Jahren die Zaun-\neidechse wieder für die Region gemeldet werden können. Es sei aber nur einmalig ein \nEinzeltier nachgewiesen worden, so dass die Schutzmaßnahme nur an einem Standort \numzusetzen sei. Datenerhebungen der Vögel seien u. a. auf Basis der Zusammenstel-\nlung der ortsansässigen ornithologischen Arbeitsgemeinschaft durchgeführt worden. \nDie fallweise Bewältigung der artenschutzrechtlichen Konflikte in der Bauphase stelle \nkeine unzulässige Verlagerung auf die Ausführungsplanung dar, sondern sei dem Um-\nstand geschuldet, dass auf diese Weise u. a. unvorhergesehene Konflikte gelöst werden \nsollten, die erst durch die ökologische Baubegleitung offenbar würden. Der Land-\nschaftspflegerische Begleitplan habe in der Planungsphase umfangreiche Maßnahmen \nfestgelegt, deren Umsetzung naturgemäß in der Bauphase erfolge. Die Vermeidungs-\nmaßnahmen V 7 und V 3 gewährleisteten den Schutz von Amphibien, Reptilien und \nFledermausarten. \nEine vorhabenbedingte Risikoerhöhung für den Schwarzstorch sei nicht gegeben. Eine \nVorbelastung bestehe bereits durch die Bestandsleitung. Da die Freileitung standort-\ngleich erneuert werde, werde das Tötungsrisiko für den Schwarzstorch durch das Vor-\nhaben nicht erhöht. Durch das Anbringen von bisher nicht bestehenden Vogelschutz-\narmaturen am Erdseil der Leitung könne das Anflugrisiko vielmehr um bis zu 90 % \nverringert werden. Zu der Vermeidungsmaßnahme V 11 würden entgegen der Auffas-\nsung der Kläger im planfestgestellten Maßnahmeblatt verbindliche Angaben gemacht. \n36 \n\n \n \n20\nJe nach Vogelart habe die Form und Größe der Leitung unterschiedliche Wirkungen. \nFür den Schwarzstorch komme im Untersuchungsgebiet hinzu, dass für den Wechsel \nzwischen Horststandort und potentiellen Nahrungsgebieten Waldflächen überflogen \nwürden. Da die Freileitung entweder innerhalb der bestehenden Waldschneise oder die \nLeitung in ihrer Flucht vor den Waldbeständen liege, halte sich der Schwarzstorch sel-\nten im Gefahrenkorridor der Leitung auf. Weiterhin lägen wertvolle Nahrungsflächen \nvor dem Leitungsbestand. Vogelschutzarmaturen unterstützten die Sichtbarkeit des \nLeitungskorridors, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen wer-\nden könne. \nDie Nebenbestimmung A.III.6.1, deren Adressat die Beigeladene sei, verweise dekla-\nratorisch auf die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen der unteren Naturschutzbehör-\nde in ihrer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange, deren Beachtung die Beige-\nladene zugesichert habe. Die Bezugnahme im Tenor auf das Schreiben des Landrats-\namts Vogtlandkreis solle sicherstellen, dass die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen \nder unteren Naturschutzbehörde unabhängig von der Zusicherung umgesetzt würden. \nDie Nebenbestimmungen A.III.6.3 und 6.4 seien im Interesse der Stadt Falkenstein er-\nlassen worden und dienten der Beseitigung der von dieser geäußerten Bedenken hin-\nsichtlich der Maßnahmen E 3 und E 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans. Der \nverwendete Begriff „Abstimmung“ sei wörtlich zu nehmen, da die Beigeladene davon \nausgehe, sich mit der Stadt Falkenstein über die Ersatzpflanzungen zu einigen, ohne \ndass ein formales Planänderungsverfahren erforderlich werde. Ein Bestimmtheitsman-\ngel liege nicht vor. \nDer Planfeststellungsbeschluss weise keine erheblichen Fehler im Umgang mit den \nBelangen betroffener Grundstückseigentümer auf. Durch die Ertüchtigung der Be-\nstandsleitung ergebe sich keine wesentliche zusätzliche Belastung auf der bestehenden \nTrasse. Der standortgleiche Austausch der Masten mit annähernd ansichts- und bau-\ngleichen Masten der gleichen Grundfläche ergebe für betroffene Grundstückseigentü-\nmer keine zusätzlichen Belastungen, auch nicht im Hinblick auf elektromagnetische \nImmissionen. Alle betroffenen Grundstücke seien weiterhin in der bisherigen Weise \nohne zusätzliche Einschränkungen nutzbar. Bei den Grundstücken, die bereits jetzt ei-\nne dingliche Sicherung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz für die 30-kV-Trasse \n37 \n38 \n\n \n \n21\naufwiesen, seien in den Rechtserwerbsunterlagen die im Regelfall geringfügigen \nMehrbelastungen ausgewiesen. \nDie Beigeladene beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei nicht erforderlich, weil mit der \nRodung von Wald nicht der Zweck der Umwandlung in eine andere Nutzungsart ver-\nfolgt werde. Die Annahme der Kläger zum Umfang der zu rodenden Fläche sei unzu-\ntreffend. Dauerhafte Rodungen fänden nur auf einer Fläche von insgesamt 1,86 ha \nWald statt. Die Leitungslänge der Erdkabeltrasse betrage insgesamt 11,9 km. Der An-\nteil der Kabeltrasse, die das Waldgebiet quere, liege bei 9,6 km. Bei einer Schutzstrei-\nfenbreite von 5 m ergebe sich rechnerisch eine Überlagerung mit Wald auf einer Flä-\nche von 4,8 ha. Auf diese sei aber nicht abzustellen, da es nur auf die Rodungsflächen \nankomme. Der Einwand der Kläger, dass durch in der Nähe von FFH-Gebieten statt-\nfindenden Rodungsarbeiten wegen des dabei entstehenden Lärms mit erheblichen Be-\neinträchtigungen zu rechnen sei, greife nicht. Der Verordnungsgeber habe beim FFH-\nGebiet „Bergwiesen um Klingenthal“ bestimmte Landschaften und darin vorkommen-\nde Pflanzen unter Schutz gestellt, wogegen Tierarten des Anhangs II der FFH-Richt-\nlinie in der Grundschutzverordnung nicht enthalten seien. Die von Holzungsarbeiten \nausgehenden akustischen und visuellen Störungen seien in Bezug auf die Flora wir-\nkungslos und daher nicht relevant. \nSoweit die Kläger geltend machten, es bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausfüh-\nrungen zur Betroffenheit des Naturschutzgebiets „Muldenwiesen“ - keine Arbeiten in \neiner Entfernung von ca. 100 m zum Gebiet während der Reproduktionszeit von stö-\nrungsempfindlichen Arten - und der eingeräumten Möglichkeit von Ausnahmegeneh-\nmigungen für Baumfällungen auch innerhalb der Schonzeit, werde übersehen, dass die \nVermeidungsmaßnahme V 3 zu beachten sei. Das Landschaftsschutzgebiet „Würsch-\nnitz-Eisenbachtal“ werde von der Kabeltrasse auf einer Länge von ca. 950 m gequert, \nder Längenanteil der Waldquerung liege bei ca. 500 m. In Bezug auf die Gesamtfläche \ndes Landschaftsschutzgebiets von 4.106 ha sei nur von einer unerheblichen Inan-\nspruchnahme durch die Kabeltrasse auszugehen. Die Leitungsführung finde parallel zu \nvorhandenen Wegen statt, weshalb Rodungen nur im Randbereich der Wege vorge-\n39 \n40 \n41 \n\n \n \n22\nnommen würden. Insgesamt sei festzuhalten, dass im Rahmen der standortbezogenen \nUVP-Vorprüfung vollständig geprüft worden sei, ob das Vorhaben trotz seiner gerin-\ngen Größe bei einer Holzung von weniger als 5 ha zu einer erheblichen nachteiligen \nUmweltauswirkung auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes, besonders \nempfindliches Gebiet führen könne. Eine UVP-Pflicht sei im Ergebnis zu verneinen, \nda mögliche Beeinträchtigungen nicht die Schwelle der Erheblichkeit überschritten. \nBei der Betrachtung der Varianten sei der langwierige Planungs- und Genehmigungs-\nprozess der Leitung zu berücksichtigen. Variante 2 stelle die ursprüngliche Planungs-\nvariante dar. Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes hätten Erdkabel mit \nin die Planungen einbezogen werde können, so dass sich neue Varianten ergeben hät-\nten, die dem angestrebten Ziel wesentlich besser gerecht würden. In den Planunterla-\ngen seien alle geprüften Varianten dargestellt. Dies bedeute nicht, dass alle Varianten \ndie angestrebten Ziele gleichwertig erfüllten. Bereits im Erläuterungsbericht würden \ndie Nachteile von Variante 2 aus netztechnischer Sicht dargelegt. Dies treffe sowohl \nfür eine Freileitungs- als auch für eine Kabelausführung zu. Durch den Ringschluss im \nsüdlichen Bereich biete Variante 1 den Vorteil, die verbleibende Stichleitung nach \nMarkneukirchen erheblich kürzer zu gestalten. Die Versorgungssicherheit könne bei \nSchadensereignissen durch die zweiseitige Anbindung wesentlich besser gewährleistet \nwerden. Im Interesse einer ausgewogenen Netzstruktur sei die Leitungsführung über \nMuldenberg zu bevorzugen. \nDie Kläger reduzierten ihre Argumente lediglich auf Kostengesichtspunkte. Bei der \nTrassenfestlegung seien jedoch weitere Aspekte zu berücksichtigen gewesen. Die Bei-\ngeladene gehe davon aus, dass diese ausreichend und nachvollziehbar im Varianten-\nvergleich und im Erläuterungsbericht dargelegt seien. Ein Gesamtkostenvergleich zwi-\nschen Freileitungs- und Erdkabelausführung sei nicht erforderlich gewesen, da im \nFreileitungsabschnitt eine vorhandene Trasse genutzt werde und im weiteren Verlauf \nKabel verlegt würden. Die von den Klägern angeführten Kriterien seien kein Aus-\nschlussgrund für die Variante 2 gewesen. \nDer Gesetzgeber habe keine absolute Verpflichtung zur Erdkabellegung formuliert. \nVielmehr solle nach § 43h EnWG der (abhängig von den Kosten und den naturschutz-\nfachlichen Belangen) Vorrang einer Erdverkabelung von vornherein nicht gelten, \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n23\nwenn im Bereich einer Bestandstrasse gebaut werden könne. Auf die Spannungsebene \nder Bestandstrasse werde dabei nicht abgestellt. Mit der Regelung werde auch dem \nraumordnerischen Grundsatz der Nachnutzung und Bündelung von Trassen entspro-\nchen. Hinzu komme vorliegend, dass die vorhandene 30-kV-Freileitung in der Bau-\nweise einer Hochspannungsleitung errichtet worden sei und bereits ein auch für eine \nHochspannungsleitung ausreichender Schutzstreifen bestehe. Die Masten der neuen \nLeitung glichen denen der Bestandsleitung. Da statt der bisherigen sechs Leiterseile \nkünftig nur drei Leiterseile aufgelegt würden, würden die von der Trasse ausgehenden \nBeeinträchtigungen eher verringert. \nDie Kläger haben repliziert, dass hinsichtlich des Artenschutzes für Vögel keine aus-\nreichende Datengrundlage bestanden habe. Die planfestgestellte Freileitung quere bei \nMuldenberg eine unstreitig überregional bedeutsame Vogelzugroute des Kranichs und \ndiverser Gänsearten. Außerdem verlaufe sie inmitten essentieller Nahrungshabitate des \nSchwarzstorchs. Eine schlichte Potentialanalyse reiche nicht aus und stelle auch kein \n„Worst-Case-Szenario“ dar. In keinem Windenergieerlass der deutschen Bundesländer \nwerde eine Potentialanalyse für ausreichend erachtet, um eine etwaige artenschutz-\nrechtliche Betroffenheit prüfen zu können. Weshalb dies bei Freileitungen anders sein \nsolle, sei aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erklärbar. Dem lasse sich nicht entge-\ngenhalten, dass dieses Datendefizit durch eine Zusammenstellung der Informationen \nder ortsansässigen ornithologischen Arbeitsgemeinschaft habe kompensiert werden \nkönnen. Diese Zusammenstellung befinde sich nicht bei den Akten und könne schon \ndeshalb nicht auf ihre naturschutzfachliche Belastbarkeit hin überprüft werden. Es sei \nzweifelhaft, dass es sich um mehr als eine Reihung von Zufallsbeobachtungen handle. \nIm Hinblick auf den Erdkabelabschnitt des planfestgestellten Vorhabens weise die \nzentrale Datenbank des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für den \nhierdurch betroffenen Bereich G....... das Vorkommen von insgesamt zehn Fleder-\nmausarten aus, wobei der Erhaltungszustand jedenfalls von sechs Arten als unzu-\nreichend beschrieben werde. Sämtliche Fledermausarten seien in Anhang IV der FFH-\nRichtlinie gelistet. Soweit vorhabenbedingt Gehölze beseitigt werden müssten, könn-\nten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von möglicherweise betroffenen, teils stark ge-\nfährdeten baumbewohnenden Fledermausarten geschädigt werden. Mit Blick auf das \n45 \n46 \n\n \n \n24\nVerbreitungsgebiet der Haselmaus und die anzutreffende Gehölzstruktur sei auch mit \nder Betroffenheit der Haselmaus zu rechnen. \nZumindest hinsichtlich des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ könne eine \nBetroffenheit nicht ausgeschlossen werden. Bestehe eine solche Betroffenheit, müsse \ngemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt \nwerden. Der Beklagte habe hier offenbar den geltenden Maßstab verkannt. Es gelte \nnicht der allgemeine Gefahrenabwehrmaßstab, sondern Beeinträchtigungen der ge-\nbietsbezogenen Erhaltungsziele müssten ausgeschlossen werden können. Das sei nur \nder Fall, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass es zu keinen Beeinträch-\ntigungen gebietsbezogener Erhaltungsziele komme. Die Beweislast liege dabei beim \nVorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde. Es lasse sich deshalb nicht zielfüh-\nrend argumentieren, die Inanspruchnahme von jedenfalls bis zu 65 m² des erhaltungs-\nzielbestimmenden - prioriären - Lebensraumtyps 6230* sei nicht erheblich, weil sich \nder Lebensraumtyp nach Abschluss der Baumaßnahmen auf der betroffenen Fläche \nwieder einstellen werde. Es handle sich insoweit um ein unzulässiges Kompensations-\nargument. Aufgrund des strengen Maßstabs, der in der FFH-Verträglichkeitsprüfung \ngelte, und aufgrund des Umstands, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss grundsätz-\nlich abschließend über die Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden sei, habe auch \neine etwaige baubedingt erforderliche Wasserhaltung trotz der Regelung des § 19 \nAbs. 1 WHG nicht offen gehalten bzw. lediglich spekulativ „geprüft“ werden dürfen. \nEs hätte daher einer näheren Prüfung bedurft, ob die vom Beklagten ins Auge gefass-\nten technischen Lösungen im Falle der Grundwasserhaltung gemessen an den Vorga-\nben des europäischen Gebietsschutzes hinreichend Aussicht auf Realisierbarkeit hät-\nten. Dies sei nicht geschehen. Übersehen werde vom Beklagten auch, dass nicht nur \ndie Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung der dort genannten Lebensraumty-\npen zu den gebietsbezogenen Erhaltungszielen zähle. Im Rückbau der Bestandsleitung \nliege ein erhebliches Verbesserungspotential, wogegen mit dem Vorhaben der aktuel-\nle, unbefriedigende Zustand perpetuiert werde. \nIm Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verweise der Beklagte \nlediglich auf die Vorbelastung durch die vorhandene Bestandsleitung. Beim Rückbau \neiner bestehenden Leitung existiere kein Bestandschutz mehr, und mit dem Bau einer \nneuen Leitung würden der Missstand in Bezug auf Beeinträchtigungen der überregio-\n47 \n48 \n\n \n \n25\nnal bedeutsamen Flugrouten für Kranich und Gänse sowie der Flugbeziehungen des \nSchwarzstorchs durch die Leitung erneuert und festgeschrieben. Es handle sich auch \nnicht um einen bloßen Ersatzneubau, sondern die Masten des planfestgestellten Vor-\nhabens sollten um durchschnittlich etwa 4 m gegenüber dem Bestand erhöht werden. \nSie ragten damit weiter als bisher in den für kollisionsgefährdete Vogelarten kritischen \nBereich hinein. Der Verweis auf die Vogelmarker lasse offen, von welchem Aus-\ngangsrisiko noch 10 % verblieben. Darüber hinaus sei die diesbezügliche Anordnung \nzu unbestimmt, weil die Formulierung, dass „wahlweise z. B. mit Kunststoffspiralen \noder -fahnen“ die Markierung erfolgen könne, dem Vorhabenträger nahezu jeden \nSpielraum lasse. Farbgebung oder Größe der Marker seien nicht präzisiert. \nDie umfangreichen Ausführungen des Beklagten zur Einteilung des Stromnetzes in \nNiederspannung, Mittelspannung und Verteilnetze sowie die Darstellung der Netzver-\nhältnisse im Vogtland gingen an den maßgeblichen Fragen vorbei. Eine sinn- und \nzweckentsprechende Auslegung des § 43h EnWG nehme die Ertüchtigung vorhande-\nner Freileitungstrassen nur dann von der Erdverkabelungspflicht aus, wenn die vor-\nhandene Freileitungstrasse bereits dem Hochspannungsnetz zuzuordnen sei. Der Ge-\nsetzgeber habe die Erdverkabelungspflicht nach § 43h EnWG an die jeweiligen Span-\nnungsebenen geknüpft und nicht an die Verteilungsfunktion, die einzelne Leitungen \nim Netz hätten. \nDer Beklagte habe die Variantenprüfung im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich \nder ausgeschiedenen Variante 2 maßgeblich auf die angeblich höheren Kosten dieser \nVariante gestützt. Werde bei einer fachplanerischen Alternativenprüfung dem Kosten-\nvergleich in der Abwägungsentscheidung ein maßgebliches Gewicht beigemessen, be-\ndürfe es einer prognostischen Abschätzung der Kosten, selbst wenn diese einen priva-\nten Vorhabenträger belasteten. Die Alternativenprüfung des Beklagten erweise sich \ndaher als unhaltbar. Dass das Gesamtvorhaben, so wie es planfestgestellt worden sei, \ndeutlich höhere Kosten verursache als die Verlegung eines Erdkabels oder einer Frei-\nleitung in der Variante 2, liege auf der Hand. Die Kosten dürften bei der fachplaneri-\nschen Alternativenprüfung nach dem Energiewirtschaftsgesetz auch nicht unberück-\nsichtigt bleiben, da § 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst preisgünstige Versorgung der \nAllgemeinheit mit Elektrizität zum generellen Gesetzeszweck erhebe. \n49 \n50 \n\n \n \n26\nWenn der Beklagte geltend mache, die planfestgestellte Variante sei der Variante 2 \nüberlegen, weil die Länge der Stichleitung nach Markneukirchen erheblich verkürzt \nund das Risiko von Stromausfällen gesenkt würde, könne dies bei der Alternativenprü-\nfung allein nicht ausschlaggebend sein, da es zumutbar sei, im Vergleich zwischen \nverschiedenen Varianten Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Dem \nBeklagten seien vorliegend schon bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der \nfür die jeweiligen Varianten sprechenden Belange rechtserhebliche Fehler unterlaufen, \nso dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die verworfene Variante 2 sich eindeutig \nals die bessere Variante darstelle. \nSoweit der Beklagte vorgetragen habe, dass maßgebliches Kriterium für das Aus-\nscheiden der Variante 2 das Kriterium der Versorgungssicherheit gewesen sei, finde \nsich hierzu weder in den Planunterlagen noch im Planfeststellungsbeschluss eine be-\nlastbare Sachverhaltsangabe. Die Behauptung des Beklagten, die Variante 2 sei als \nErdkabelvariante mit erheblichen Nachteilen verbunden, weil die Bodenstruktur und \nder Gewässerhaushalt durch die Erdarbeiten beeinträchtigt würden und vom Erdkabel \nthermische Belastungen ausgingen, sei ohne fachliche Substanz. Im Planfeststellungs-\nbeschluss erfolgten zum Erdkabelteil des Vorhabens gegenteilige Ausführungen. Die \nBeigeladene habe in der Variantenuntersuchung die Variante 2 hinsichtlich der Aus-\nwirkungen auf bodenphysikalische Eigenschaften besser bewertet als die planfestge-\nstellte. Die Variante 2 müsse schließlich auch nicht als Erdkabel ausgeführt werden. \nDer Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass für den Freileitungsteil des Vorha-\nbens keine Pflicht zur Erdverkabelung nach § 43h EnWG bestehe. Der Planfeststel-\nlungsbeschluss gehe davon aus, dass das Vorhaben keine neue Trasse nutze, sondern \nlediglich eine 30-kV-Bestandstrasse und an der bisherigen Trassenachse nichts verän-\ndert werde. Das sei nur dann richtig, wenn als Bestandstrasse für eine Hochspannungs-\nleitung auch eine Trasse - wie hier - für eine Mittelspannungsleitung angesehen werde. \nDer Gesetzgeber habe eine Erdverkabelungspflicht als Regelfall durchsetzen wollen, \nso dass hiervon regelmäßig nur Ersatzbauten innerhalb bestehender Hochspannungs-\nleitungen erfasst seien. Der neu eingeführte § 43h Satz 2 EnWG gebe für die zu beur-\nteilende Frage nichts her. \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n27\nDer Beklagte hat dupliziert, der Schriftsatz der Kläger vom 13. März 2020 sei verspä-\ntet eingereicht worden und daher im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die \n2. Planänderung sei den Klägern am 13. Dezember 2019 zugestellt worden, so dass ein \nVerstoß gegen die Begründungsfrist aus § 43e Abs. 3 EnWG vorliege. Die Auffassung \nzur UVP-Vorprüfung bei der Anlage von Leitungsschneisen sei rechtsirrig, da dies im \nsächsischen Landesrecht eindeutig geregelt sei. Der Senat habe dies im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes bereits festgestellt. Das Anwesen der Kläger liege am Frei-\nleitungsteil des Vorhabens, der ausschließlich auf einer Bestandstrasse umgesetzt wer-\nde. Dieser Teil des Vorhabens sei keiner Variantenprüfung zu unterziehen gewesen, \nweil kein Fall des § 43h EnWG vorliege. \nDer Senat hat auf den Antrag des Beklagten das Verfahren mit Beschluss vom \n14. September 2018 - 4 C 18/17 - gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG zur Heilung des \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellten Verfahrensfehlers ausge-\nsetzt und nach Ergehen des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses (2. Planände-\nrung) vom 25. November 2019 fortgesetzt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak-\nten (3 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (17 Ordner) Bezug ge-\nnommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. \nDer Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rech-\nten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlus-\nses rechtfertigen zwar nicht seine vollständige oder teilweise Aufhebung, führen aber \nzur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG). \nDie Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Dies gilt auch hin-\nsichtlich der beiden Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse (1. Planänderung vom \n15. Oktober 2018; 2. Planänderung vom 25. November 2019), die von den Klägern \n54 \n55 \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n28\njeweils innerhalb der Frist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Gegenstand des Klage-\nverfahrens gemacht worden sind. Die Klage ist auch innerhalb der Frist in § 6 Satz 1 \nUmwRG begründet worden, die gegenüber der Begründungfrist des § 43e Abs. 3 \nEnWG vorrangig anzuwenden ist (Senatsurt. v. 26. November 2019 - 4 C 23/18 -, juris \nRn. 22) und den Kläger verpflichtet, innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung \nden Prozessstoff grundsätzlich festzulegen (BVerwG, Urt. v. 28. November 2018 - 9 \nA 8.17 -, juris Rn. 14). \nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. F1... der Gemar-\nkung G......., das von der planfestgestellten 110-kV-Leitung überspannt wird. Diese \nbedarf einer dinglichen Sicherung. Die auf dem Grundstück der Kläger bereits lasten-\nde, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG eingetragene beschränkte per-\nsönliche Dienstbarkeit für eine 30-kV-Leitung ist hierfür nicht ausreichend, so dass \ndas von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum der Kläger von dem planfestge-\nstellten Vorhaben in Anspruch genommen wird und die Kläger von dem angefochte-\nnen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit enteignungs-\nrechtlicher Vorwirkung betroffen sind. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebe-\nfugt, weil eine Verletzung ihrer Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember \n2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73-96, juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). Die Kläger \nkönnen insbesondere geltend machen, die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum \nstehenden Grundstücks verletze das Gebot gerechter Abwägung ihrer eigenen Belange \naus § 43 Abs. 3 EnWG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - \nBVerwGE 148, 353-373, juris Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.). \nDie Klage ist auch begründet. \nDie Kläger haben als Eigentümer eines durch den Planfeststellungsbeschluss (teilwei-\nse) durch eine Grunddienstbarkeit in Anspruch genommenen Grundstücks einen An-\nspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle. Der Erfolg einer Anfechtungsklage \nsetzt allerdings voraus, dass ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-\nden für die Eigentumsbetroffenheit erheblich, insbesondere kausal ist. Das ist der Fall, \nwenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nicht nur von örtlicher \nBedeutung ist und die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs zu einer Veränderung der \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n29\nPlanung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen könnte (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263-297, juris Rn. 15 m. w. N.; st. \nRspr.). \nDie Kläger sind mit ihren Einwendungen nicht präkludiert (1.). Der Planfeststellungs-\nbehörde sind bei der Durchführung der Prüfung einer UVP-Pflicht Verfahrensfehler \nunterlaufen, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses rechtfertigen (2.). Der Planfeststellungsbeschluss verstößt \nauch gegen materielles Recht (3.). Diese Verstöße sind für die Eigentumsbetroffenheit \nder Kläger kausal. Sie rechtfertigen aber nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbe-\nschlusses, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verstöße in einem ergän-\nzenden Verfahren behoben werden können (4.). \n1. Die Kläger sind mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Der Senat hat zu dieser \nFrage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 \nB 344/17 -, juris Rn. 14 ff.) ausgeführt: \n„1. Die Antragsteller sind im Klageverfahren mit ihren Einwendungen nicht \npräkludiert. Einer Anwendung der Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 \nVwVfG - die Maßgaben des § 43b EnWG sind für das vorliegende Vorhaben \nnicht einschlägig - steht § 7 Abs. 4 UmwRG entgegen. Nach der Überleitungs-\nvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz \nfür Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 \nUmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müs-\nsen. Der im Klageverfahren angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 12. \nSeptember 2017 ist eine nach dem Stichtag ergangene Entscheidung nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, denn er stellt eine Zulassungsentschei-\ndung i. S. v. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens dar, \nfür das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht \nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. \nDas Vorhaben der Beigeladenen hat auf einer Länge von ca. 9 km den Umbau \neiner bestehenden 30-kV-Freileitung zu einer 110-kV-Freileitung zum Gegen-\nstand und stellt insoweit eine Hochspannungsfreileitung im Sinne des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes dar, deren Errichtung, Betrieb oder Änderung gemäß \n§ 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG der Planfeststellung bedarf. Die Errichtung und der \nBetrieb einer solchen Freileitung mit einer Länge von 5 km bis 15 km und ei-\nner Nennspannung von 110 kV oder mehr ist in der Spalte 2 der Anlage 1 zum \nUVPG (alte und neue Fassung) unter Nr. 19.1.3 mit dem Buchstaben „A“ ge-\nkennzeichnet, so dass eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-\nPflicht durchgeführt werden muss, und zwar unabhängig davon, ob das Vorha-\nben der Beigeladenen insoweit als die Errichtung und der Betrieb einer techni-\n63 \n64 \n\n \n \n30\nschen Anlage (§ 3c i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UVPG a. F. = „Neuvor-\nhaben“ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG n. F.) oder als Änderung einschließlich \nder Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer techni-\nschen Anlage (§ 3c i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UVPG a. F. = eines \nVorhabens, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden \nist: § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG n. F.) angesehen wird. Da das Verfahren auf \nFeststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG a. F. vor dem 16. \nMai 2017 eingeleitet worden war, ist diese Vorschrift gemäß § 74 Abs. 1 \nUVPG weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. War für das \nVorhaben der Beigeladenen die Durchführung einer Vorprüfung i. S. v. § 3c \nUVPG a. F. erforderlich, bedeutet dies zugleich, dass eine Pflicht zur Durch-\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann und der Planfest-\nstellungsbeschluss eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a \nUmwRG darstellt. \nGemäß § 7 Abs. 4 UmwRG findet in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen eine \nEntscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Vorschrift des § 73 \nAbs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG - die gemäß § 43 Satz 7, § 43a EnWG in Planfest-\nstellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung \nvon 110 Kilovolt oder mehr (§ 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG) ohne besondere Maß-\ngaben gilt - keine Anwendung. Dies gilt auch soweit § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 \nVwVfG über die in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG enthaltene Verweisung als Lan-\ndesrecht zur Anwendung kommt, da der Gesetzgeber des Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes mit § 7 Abs. 4 UmwRG eine vollständige und unions-\nrechtskonforme Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen \nUnion vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - erreichen wollte (vgl. Gesetzent-\nwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9526, S. 43), so dass hiervon auch \nlandesrechtliche Präklusionsvorschriften erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 14. \nDezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 12). Die Nichtanwendbarkeit der materi-\nellen Präklusion von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren betrifft auch \nsolche Einwendungen, denen der unmittelbare Umweltbezug fehlt. Eine Diffe-\nrenzierung zwischen Einwendungen mit und ohne unmittelbaren Umweltbezug \nist nicht vorzunehmen, weil die Regelung in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht in \ndieser Weise einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. \nMärz 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 22).“ \nHieran hält der Senat fest. \nSoweit der Beklagte eine Verspätung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten \nder Kläger vom 13. März 2020 gerügt und vorgetragen hat, dass dieser nicht innerhalb \nder Begründungsfrist des § 43e Abs. 3 EnWG eingegangen und daher nicht zu berück-\nsichtigen sei, ist bereits zweifelhaft, ob eine Klagebegründungsfrist erneut zu laufen \nbeginnt, wenn - wie hier - ein Klageverfahren fortgesetzt wird, das nach § 4 Abs. 1b \nSatz 3 UmwRG bis zum Ende eines der Heilung von Verfahrensfehlern dienenden er-\ngänzenden Verwaltungsverfahrens ausgesetzt war. Dies kann vorliegend jedoch dahin-\n65 \n66 \n\n \n \n31\nstehen, da der Schriftsatz vom 13. März 2020 die zehnwöchige Begründungsfrist aus \n§ 6 Satz 1 UmwRG, die mit der Einbeziehung des Planänderungs- und -ergänzungsbe-\nschlusses (2. Planänderung) durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der \nKläger vom 10. Januar 2020 („Klageerhebung“) zu laufen begonnen hätte, gewahrt \nhat. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche neuen „Tatsachen \noder Beweismittel“ der Schriftsatz vom 13. März 2020 enthalten sollte, die zurückge-\nwiesen werden könnten, da er sich mit der 2. Planänderung auseinandersetzt, die aus \nSicht des Beklagten vor allem der Behebung des vom Senat im Verfahren des vorläu-\nfigen Rechtsschutzes festgestellten Verfahrensfehlers dienen sollte. \n2. Die Prüfung der UVP-Pflicht (Vorprüfung) des planfestgestellten Vorhabens durch \ndie Planfeststellungsbehörde ist auch nach der Ergänzung des Planfeststellungsbe-\nschlusses durch den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom \n25. November 2019 fehlerhaft. Dies betrifft sowohl die ergänzte Prüfung der UVP-\nPflicht des Freileitungsteils des Vorhabens als allgemeine Vorprüfung (a), als auch die \nerstmals vorgenommene Prüfung der UVP-Pflicht des Erdkabelabschnitts als stand-\nortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (b). Die Aufhebung des Planfeststellungsbe-\nschlusses aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler kommt nicht in Betracht, weil \ndiese durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (c). \nDie Vorprüfung des Einzelfalls hat nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer \nPrüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung \nund der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse \nnicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht \nmit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ \nwerden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulati-\nven Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausrei-\nchender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu-\nsteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlä-\ngigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - \nBVerwGE 141, 282-293, juris Rn. 24 f.; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - \nBVerwGE 151, 138-155, juris Rn. 28 f.; Senatsbeschl. v. 27. März 2018 - 4 B 185/18 -\n, juris Rn. 8). Erforderlich ist dabei eine eigene Prüfung der Planfeststellungsbehörde, \n67 \n68 \n\n \n \n32\nwogegen eine bloße zusammenfassende Wiedergabe der vom Vorhabenträger einge-\nreichten Antragsunterlagen nicht ausreicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Juni \n2017 - 1 Bs 14/17 -, juris Rn. 40 m. w. N.). \nDie aufgrund der Vorprüfung von der Planfeststellungsbehörde getroffene Feststel-\nlung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gericht-\nlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den \nVorgaben des § 7 UVPG (§ 3c UVPG a. F.) durchgeführt worden ist und ob das Er-\ngebnis nachvollziehbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG bzw. § 3a Satz 4 UVPG a. F.; vgl. \nBVerwG a. a. O., Rn. 30). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschrän-\nkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. \nAnknüpfend daran stellte § 4a Abs. 2 UmwRG a. F. klar, dass die behördliche Ent-\nscheidung im gerichtlichen Verfahren im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nur darauf \nzu überprüfen ist, ob 1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, 2. \ndie Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, \n3. das anzuwendende Recht verkannt wurde oder 4. sachfremde Erwägungen vorlie-\ngen. An diesem Prüfungsmaßstab hat sich durch den Wegfall dieser Regelung nach \nder Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. § 6 UmwRG) nichts geän-\ndert, weil sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bun-\ndesregierung, BT-Drucks. 18/9526, S. 41) ohnehin nur klarstellende Funktion hatte \nund deshalb entbehrlich war. \na) Der Teil des planfestgestellten Vorhabens, der als Freileitung errichtet werden soll, \nist ca. 9 km lang. Es handelt sich daher um die Errichtung und den Betrieb einer \nHochspannungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von 5 \nkm bis 15 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, so dass gemäß \nNr. 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG („A“ in Spalte 2) eine allgemeine Vorprüfung des \nEinzelfalls vorzunehmen ist. Die Planfeststellungsbehörde hat die dem Planfeststel-\nlungsbeschluss vom 12. September 2017 zu Grunde liegende Vorprüfung, die der Se-\nnat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft beanstandet hatte, weil \nsie nur unvollständig durchgeführt worden war und insbesondere die mögliche Beein-\nträchtigung von Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiet) einer späteren Prü-\nfung vorbehalten hatte (Beschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 23), im Plan-\n69 \n70 \n\n \n \n33\nänderungs- und ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 er-\ngänzt. Die Prüfung der UVP-Pflicht des Freileitungsteils des Vorhabens genügt aber \nauch nach den vorgenommenen Ergänzungen, die sich im Wesentlichen auf die Dar-\nstellung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten Vermeidungs- oder \nVerminderungsmaßnahmen V 1 bis V 7 sowie V 10 konzentrieren (2. Planänderung, \nC.V., S. 23 f.), nicht dem Maßstab des - hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG weiter an-\nwendbaren - § 3c UVPG (a. F.). \nGemäß § 3c Satz 1 UVPG a. F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\nren, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund über-\nschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien \nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. zu \nberücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch \ndie vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen \noffensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit \nPrüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden \n(Satz 4). Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG \na. F. liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulas-\nsungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83-\n112, juris Rn. 34) maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die \nbeantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkungen zu versagen ist. Es genügt, \nwenn die Umweltauswirkungen an die Schädlichkeitsgrenze heranreichen und ein Ein-\nfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Umwelt-\nbelange sind umso gewichtiger, je näher die Belastungen eines Vorhabens an die \nSchädlichkeitsgrenze heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter \ndieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - \nBVerwGE 148, 353-373, juris Rn. 38). Deshalb sind im Rahmen der Vorprüfung die \nBelange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezoge-\nnen Kriterien der Anlage 2 zum UVPG a. F. (= Anlage 3 UVPG) zu bewerten. Die \ndort aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheb-\nlichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein \nnach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen \nEinfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltver-\nträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, \n71 \n\n \n \n34\n92-101, juris Rn. 23). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Vermin-\nderungsmaßnahmen können nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. zur Verneinung der Erheb-\nlichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138-155, juris \nRn. 28 ff.). \nEntgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist das in Bezug auf eine erheb-\nliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ - dessen vom \nstreitgegenständlichen Vorhaben betroffene Teilfläche 6 („Muldetal Muldenberg-\nHammerbrücke“) sich vollständig mit einer Teilfläche des Naturschutzgebiets „Mul-\ndenwiesen“ überlagert - nicht der Fall. Eine Vorprüfung ist insbesondere nicht deshalb \nausreichend, weil mit der Umsetzung der im planfestgestellten Landschaftspflegeri-\nschen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungsmaßnahme V 2 (Einrichtung von Bau-\ntabuzonen, u. a. auch im Bereich des Mastes 42n) zum Schutz der an Mast 42n an-\ngrenzenden Lebensraumtypen LRT 6230* (artenreicher Borstgrasrasen) und LRT \n6520 (Berg-Mähwiesen) des Schutzgebiets „ein Ausschluss von Bautätigkeiten inner-\nhalb natürlicher Lebensräume sichergestellt“ werden könnte. \nDiese Aussage ist zwar in der von der Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammen-\nhang zitierten Tabelle 2 der Unterlage 1 zur 2. Planänderung enthalten (S. 7 f.). Die im \nKlammerzusatz als „Zusammenfassung der FFH-Vorprüfung“ überschriebene Tabelle \ngibt den Inhalt der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung aber nicht voll-\nständig wieder. Als umzusetzende Vermeidungsmaßnahme wird dort (S. 8) im ersten \nAnstrich eine „Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme durch Ein-\nschränkung des Baufeldes am Maststandort 42n auf ein technisch notwendiges Maß \nbei Überlagerung mit dem FFH-Gebiet und den LRT-Flächen“ angeführt. Das bedeu-\ntet, dass eine Inanspruchnahme von Flächen des FFH-Gebiets und des - prioritären - \nLRT 6230* (artenreicher Borstgrasrasen) auch bei Beachtung der Vermeidungsmaß-\nnahme V 2 nicht ausgeschlossen ist. Dies hat die Planfeststellungsbehörde selbst ein-\ngeräumt, denn der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 geht im Rah-\nmen der naturschutzrechtlichen Prüfung davon aus, dass es zu einer „Überlagerung“ \nder LRT-Fläche bis zu 65 m² kommen könnte, und dass die direkte Inanspruchnahme \neines Lebensraumes nach Anhang I der FFH-Richtlinie „in der Regel“ eine erhebliche \nBeeinträchtigung darstellt (C.V.5.2.1.3, S. 55). Vor diesem Hintergrund ist das Ergeb-\n72 \n73 \n\n \n \n35\nnis der Vorprüfung (2. Planänderung, C.V, S. 25), wonach erhebliche Beeinträchti-\ngungen des NSG Muldenwiesen und des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ \nausgeschlossen seien, nicht nachvollziehbar. \nDie Ausführungen in der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, wonach \n„geringfügige, vorübergehende Flächeninanspruchnahmen des LRT 6230* direkt am \nMaststandort sich nicht erheblich auf den Erhaltungszustand der Fläche auswirken“ \n(S. 9), verfehlt den Maßstab der Vorprüfung, weil eine mögliche Inanspruchnahme \nvon Flächen eines prioritären Lebensraumtyps ohne nähere Begründung als nicht er-\nhebliche Beeinträchtigung bewertet wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs \nder Europäischen Union ist eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn anhand \nobjektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder \ndas jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urt. v. 12. \nApril 2018 - C-323/17 - Sweetman II, juris Rn. 34). Soweit die Planfeststellungsbe-\nhörde die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den Vermeidungsmaßnahmen \n(und damit auch der V 2) um „projektimmanente Vermeidungs- und Verminderungs-\nmaßnahmen“ und nicht um „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ handle, wobei nur \nletztere nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Vorprüfung keine Berücksichti-\ngung finden dürften, übersieht sie, dass eine Inanspruchnahme von bis zu 65 m² des \nprioritären LRT 6230* durch die Vermeidungsmaßnahme V 2 nicht ausgeschlossen \nwird. \nDie Vorprüfung ist auch fehlerhaft, weil ihr eine unzureichende Sachverhaltsermitt-\nlung zu Grunde liegt. Die planfestgestellte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gibt die \nErhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ (Anlage zu § 3 \nAbs. 1 der Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes \nvon gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberes Zwickauer Muldetal“ [v. 26. Januar 2011, \nSächsABl. SDr. S. S 120], die als laufende Nr. 254 der Anlage zu § 1 der FFH-\nGrundschutzverordnung der Landesdirektion Sachsen [v. 26. November 2012, \nSächsABl. S. 1499] als Inhalt dieser Verordnung fortgilt [§ 1 FFH-GrundSchVO]), \nnur unvollständig wieder und prüft in der Folge auch eine mögliche Betroffenheit \nnicht vollständig. Das Erhaltungsziel 2 umfasst nicht nur die „Bewahrung und Wie-\nderherstellung des günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden na-\ntürlichen Lebensräume“ (FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, S. 4), sondern sieht dies \n74 \n75 \n\n \n \n36\n„einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Arten-\nausstattung“ vor. Die charakteristische Artenausstattung des hier betroffenen prioritä-\nren Lebensraumtyps „artenreicher Borstgrasrasen“ (LRT 6230*) wird in der FFH-\nVerträglichkeitsvorprüfung (S. 7) nur unzureichend beschrieben. Nach einer allgemei-\nnen Darstellung der Arten, die den Lebensraumtyp kennzeichnen, wird die konkret be-\ntroffene Fläche des LRT 6230* nahe des Mastes 42n als „mäßig artenreich, stellen-\nweise auch stärker verarmt“ beschrieben, wobei nur auf zwei konkrete Pflanzenarten \nBezug genommen wird. Die von der Vorprüfung verlangte Einschätzung, ob es einer \nVerträglichkeitsprüfung bedarf, setzt eine Ermittlung der in den einschlägigen Lebens-\nraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) \nvoraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 6. \nNovember 2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 54 m. w. N.; st. \nRspr.), die sich der Senat zu Eigen macht, sind charakteristische Arten \n„solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines \nLebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Ge-\nbiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es \nsind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkom-\nmensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die \nErhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebens-\nraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle \nAuswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen.“ \nDie Vorprüfung hat dabei keine Tierarten in den Blick genommen, obwohl im Arten-\nschutzfachbeitrag (S. 17) ausgeführt wird, dass die Flächen innerhalb des NSG „Mul-\ndenwiesen“ bzw. des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ (insoweit gebiets-\nidentisch) für den Schwarzstorch „landesweite Bedeutung“ haben, und in diesen Be-\nreichen Wiesenpieper und Braunkehlchen in teilweise hohen Dichten brüten. Eine \nPrognose zur Beeinträchtigung von Arten aus Anhang II bzw. Anhang IV der FFH-\nRichtlinie war im Rahmen der Vorprüfung dagegen nicht erforderlich, weil diese von \nden Erhaltungszielen nicht umfasst sind. \nSchließlich ist die Vorprüfung auch unvollständig, weil sie sich nicht zu einer mögli-\nchen Beeinträchtigung der Trinkwasserschutzgebiete verhält, die vom Freileitungsteil \ndes Vorhabens gequert werden. Bei der Prüfung der Schutzgebiete aus Nr. 2.3.8 der \nAnlage 2 UVPG a. F. wird ausschließlich ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet \nnach § 72 SächsWG abgearbeitet. \n76 \n77 \n\n \n \n37\nb) Der Vorhabenteil, der von Muldenberg bis zum Anschluss an die 110-kV-Leitung \nHerlasgrün - Markneukirchen am Punkt Gunzen als Erdkabel ausgeführt werden soll \n(nachfolgend: Erdkabelteil), ist ebenfalls von der Anlage 1 zum UVPG erfasst, da er \ndie Rodung einer Waldfläche von mehr als 1 ha erfordert (Nr. 17.2). \nDie Planfeststellungsbehörde hatte im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September \n2017 von einer Prüfung der UVP-Pflicht des Erdkabelteils noch abgesehen, im \nPlanänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Änderung) vom 25. November 2019 \naber vorsorglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen \n(C.VI, S. 26 ff.). Eine solche ist trotz der Regelung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 Sächs-\nWaldG, wonach die Anlage von Leitungsschneisen keine Umwandlung i. S. d. § 8 \nAbs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist, erforderlich. An der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung (Senatsbeschl. v. 3. Juli \n2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 24) hält der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 - \nPrenninger u. a., juris) nicht fest. \nDer Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass Anhang II Nr. 1 \nBuchst. d der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass \n„Trassenaufhiebe“ zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energie-\nwirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Ab-\nholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne \ndieser Bestimmung darstellen (Rn. 42). Da auch das streitgegenständliche Vorhaben \ndie Rodung von Wald zur Anlage einer Leitungstrasse erfordert, steht nach der ver-\nbindlichen Auslegung des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof fest, dass \nes sich dabei um ein Projekt nach Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie han-\ndelt. \nArt. 4 Abs. 2 Satz 1 der UVP-Richtlinie regelt, dass bei Projekten des Anhangs II die \nMitgliedstaaten (vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Artikels 2 Absatz 4) be-\nstimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wer-\nden muss. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Entscheidung anhand einer Einzelfallun-\ntersuchung (Buchst. a) oder von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten \nbzw. Kriterien zu treffen. In Deutschland ist dies in Anlage 1 zum UVPG geschehen; \n78 \n79 \n80 \n81 \n\n \n \n38\nunter Nr. 17 sind Vorhaben gelistet, die „forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche \nVorhaben“ zum Gegenstand haben. Nr. 17.2 betrifft „Rodung von Wald im Sinne des \nBundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ und \nsieht als Schwellenwerte 10 ha oder mehr Wald (17.2.1: UVP-Pflicht), 5 ha bis weni-\nger als 10 ha Wald (17.2.2: allgemeine Vorprüfung) bzw. 1 ha bis weniger als 5 ha \nWald (17.2.3: standortbezogene Vorprüfung) vor. \nDie Regelung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG, dass die Anlage von Leitungs-\nschneisen - wie hier - keine Umwandlung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist \nund die Rodung von Wald i. S. d. Bundeswaldgesetzes damit nicht zum Zweck der \nUmwandlung in eine andere Nutzungsart erfolgt, kann vorliegend keine Anwendung \nfinden, weil das Unionsrecht nach seiner Auslegung durch den Europäischen Ge-\nrichtshof in Anhang II Nr. 1 Buchst. d zur UVP-Richtlinie allein darauf abstellt, ob \n„Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ tat-\nsächlich erfolgen (Rn. 40). Eine rechtliche Bestimmung, die - wie § 8 Abs. 8 Satz 1 \nAlt. 2 SächsWaldG - eine tatsächliche Rodung im Rechtssinne nicht als Rodung be-\ntrachtet, muss daher bei der Frage, ob eine Umweltprüfung nach dem UVPG durchzu-\nführen ist, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht bleiben. \nDie Planfeststellungsbehörde hat im Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom \n25. November 2019 (2. Planänderung) zu Recht eine standortbezogene Vorprüfung \ndes Einzelfalls (Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG; „S“ in Spalte 2) für die Leitungs-\nschneise des Erdkabelabschnitts vorgenommen, da die Fläche des zu rodenden Waldes \n1 ha bis weniger als 5 ha beträgt. Entgegen der Auffassung der Kläger musste keine \nallgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen werden, weil der in Nr. 17.2.2 \nder Anlage 1 zum UVPG („A“ in Spalte 2) enthaltene Schwellenwert von 5 ha Wald \nnicht erreicht wird. Die Kläger haben ihre Auffassung mit der Berechnung begründet, \ndass die Erdkabeltrasse ca. 12 km lang und der Schutzstreifen für das Kabel 5 m breit \nsei, so dass sich insgesamt eine zu rodende Fläche von 6 ha Wald ergebe, weil das \nErdkabel „fast ausschließlich durch Waldflächen“ verlaufe. Anhaltspunkte dafür, dass \neine Fläche von 5 ha oder mehr Wald betroffen sein könnte, könnten sich zwar aus \ndem Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 ergeben, in dem unter C.VI.1 \n(Stellungnahmen/Einwendungen kommunaler Gebietskörperschaften) beim Landkreis \nVogtlandkreis (III. Forstwirtschaft, S. 93) ausgeführt wird, dass 6,1 ha Staatswald und \n82 \n83 \n\n \n \n39\n0,33 ha Privatwald entfernt werden müsse, weil zunächst eine Schneisenbreite von 7 m \nvorgesehen sei, die erst nach der Beendigung der Maßnahme auf 5 m („Kabelschutz-\nstreifen“) verringert werde. Im planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan \n(Tabelle 6, S. 63 f.) wird der Holzungsumfang jedoch detailliert beschrieben und be-\nläuft sich insgesamt auf 40.116 m² (= 4,0116 ha). Diese Tabelle wird mit der 3. Ergän-\nzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 5 zur 3. Tektur) dahingehend \nkorrigiert, dass sich der Holzungsumfang auf 33.252 m² verringert. Zwar werden von \nder Tabelle „Holzungsumfang Waldflächen“ auch Flächen erfasst, die „Vorwaldstadi-\nen und Baumreihen“ betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Waldfläche von 5 ha \ngerodet werden könnte, ergeben sich hieraus gleichwohl nicht. Auch die sich bei den \nAkten zur 2. Planänderung befindliche, nicht planfestgestellte „umweltfachliche Ge-\nnehmigungsunterlage“ (UVP-Vorprüfung), die im Planänderungs- und -ergänzungsbe-\nschluss vom 25. November 2019 (2. Planänderung) wiedergegeben wird, geht davon \naus, dass einschließlich der Arbeitsflächen 3,34 ha Wald geholzt und 1,86 ha Wald als \nSchutzstreifen dauerhaft freigehalten werden müssen. \nDie von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Vorprüfung ist aber fehlerhaft, \nweil ihrem Ergebnis, dass in Bezug auf die untersuchten FFH-Gebiete „Bergwiesen \num Klingenthal“ und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“ auf der ersten \nStufe (§ 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG) keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen \nund daher keine UVP-Pflicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG), kein vollständig er-\nmittelter Sachverhalt zu Grunde liegt. \nDie Planfeststellungsbehörde hat festgestellt, dass innerhalb der FFH-Gebiete „Berg-\nwiesen um Klingenthal“ (Lfd. Nr. 255 der Anlage zu § 1 FFH-GrundSchVO) und \n„Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“ (Lfd. Nr. 252 der Anlage zu § 1 FFH-\nGrundSchVO) keine Rodungsarbeiten stattfänden, die Rodungsflächen sich aber in ei-\nner Entfernung von teilweise nur 6 m bzw. 13 m von den Schutzgebieten befänden. \nDie Rodungsarbeiten lösten keine Veränderungen in den Schutzgebieten aus, da die \nArbeiten von den vorhandenen Wegen und Rückegassen aus erfolgten. In der - nicht \nplanfestgestellten - umweltfachlichen Genehmigungsunterlage „Standortbezogene \nVorprüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht“ wird zusätzlich ausgeführt, dass eine Befah-\nrung der Schutzgebiete durch Forstmaschinen ausgeschlossen werden könne und der \ndauerhafte Verlust der Forstflächen außerhalb der Schutzgebiete keine Standortverän-\n84 \n85 \n\n \n \n40\nderungen auslöse und den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und charakteristi-\nschen Arten nicht gefährde (S. 10 f.). \nDie Kläger haben zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Rodung von Wald in ei-\nner Entfernung von nur ca. 6 m („Bergwiesen um Klingenthal“; betroffen sind die \nTeilflächen 4 [„Kottenheide Nord“] und 5 [„Kottenheide Süd“]) bzw. 13 m („Berg-\nwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“; betroffen ist die Teilfläche 5 „Orchideen-\nwiese Gunzen“) von FFH-Gebieten erhebliche optische und akustische Beeinträchti-\ngungen für die Umgebung möglich sind, die aus den Fällarbeiten selbst und dem Auf-\nwand für den Abtransport der gefällten Bäume resultieren. Solche Beeinträchtigungen \nkönnen auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sich - wie die Planfeststel-\nlungsbehörde vorgetragen hat - die Erhaltungsziele sich nur auf Pflanzenarten bezö-\ngen, die gegenüber diesen Beeinträchtigungen unempfindlich seien. Das Erhaltungs-\nziel Nr. 2 schließt für beide vorgenannte FFH-Gebiete bei der „Bewahrung oder Wie-\nderherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes“ die für einen günstigen Erhal-\ntungszustand charakteristische Artenausstattung ein, die auch Tierarten umfasst. Ob es \nsich auch bei diesen um solche Arten handelt, die gegenüber den zu erwartenden opti-\nschen und akustischen Beeinträchtigungen unempfindlich sind, lässt sich auf der \nGrundlage der Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nicht beurteilen, so dass die \nVorprüfung insoweit fehlerhaft ist. \nDie Bewertung der Planfeststellungsbehörde, dass keine besonderen örtlichen Gege-\nbenheiten i. S. v. Anlage 3 Nr. 2.3.2 in Bezug auf das Naturschutzgebiet „Muldenwie-\nsen“ vorliegen, weil die Rodungsarbeiten in einer Entfernung von ca. 100 m zum \nSchutzgebiet stattfänden und akustische und optische Störungen durch die Rodungsar-\nbeiten nicht relevant seien, ist dagegen im Ergebnis nachvollziehbar. Im planfestge-\nstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan werden akustische und visuelle Beein-\nträchtigungen als „Konflikt 6 - baubedingte Störung von Brutvogelhabitaten“ be-\nschrieben, und auf die Vergrämung störungsempfindlicher Wald- und Gehölzbrüter \nbezogen (S. 65). Der Abstand zum Baufeld für ein Vorkommen wird dort mit ca. 100 \nm beschrieben (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 5). \nDahinstehen kann, ob die weitere, das Ergebnis selbständig tragende Begründung der \nPlanfeststellungsbehörde („darüber hinaus …“) zutrifft, wonach die Arbeiten im Win-\n86 \n87 \n88 \n\n \n \n41\nterhalbjahr vorzusehen und Störungen während der Reproduktionszeit störungsemp-\nfindlicher Arten von vornherein ausgeschlossen seien. Denn es ist nur eine überschlä-\ngige Prüfung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG) vorzunehmen, und das Ergebnis bleibt \nauch dann nachvollziehbar, wenn nur der Abstand von ca. 100 m der Rodungen zum \nNaturschutzgebiet Muldenwiesen in den Blick genommen wird. \nDie Kläger haben zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Planänderungs- und -er-\ngänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 unter A.VII.1 (S. 16) \nerstmals eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung enthält, wonach die Vor-\nhabenträgerin nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG berechtigt sei, auch außerhalb der \nSchonzeit (1. März bis 30. September) „Bäume zu fällen“. Dabei sei das „Benehmen“ \nmit der unteren Naturschutzbehörde herzustellen und die ökologische Baubegleitung \nhinzuzuziehen. Das Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fäl-\nlen („abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“) in § 39 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2 BNatschG gilt jedoch ausdrücklich nur für Bäume, „die außerhalb des \nWaldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen“, \nso dass diese Ausnahmegenehmigung nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG jedenfalls \nnicht die Rodung von Wald betrifft, die wiederum Gegenstand der Vorprüfung nach \nNr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG ist. Offen bleiben kann daher auch, ob die Neben-\nbestimmung A.III.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. September 2017 sich \nauf den Anwendungsbereich des § 39 BNatSchG beschränkt. \nDie auf der zweiten Stufe (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG) im Hinblick auf das Trink-\nwasserschutzgebiet „Talsperre Muldenberg“ gegebene Begründung des Planände-\nrungs- und -ergänzungsbeschlusses (2. Planänderung) vom 25. November 2019 \n(C.VI.2, S. 28), dass wegen des geringen Holzungsumfangs und der Zulässigkeit einer \nforstlichen Nutzung (i. e. Baumfällungen) im Trinkwasserschutzgebiet die Rodung für \ndas Erdkabel keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, ist ebenfalls nachvoll-\nziehbar. \nc) Die festgestellten Verfahrensfehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststel-\nlungsbeschlusses. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhe-\nbung einer - wie hier - Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG \nzwar verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Fest-\n89 \n90 \n91 \n\n \n \n42\nstellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. Dabei steht eine Vorprü-\nfung, die durchgeführt worden ist, aber - wie hier - nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 \nSatz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \nUmwRG). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nach § 4 Abs. 1b Satz 1 \nUmwRG nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 \nUmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfah-\nren behoben werden kann. Die Planfeststellungsbehörde könnte vorliegend die festge-\nstellten Verfahrensfehler in einem (weiteren) ergänzenden Verfahren beheben, so dass \nder Planfeststellungsbeschluss nur für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären \nist. \n3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch gegen materielles Recht. Die - gericht-\nlich voll überprüfbare - Planrechtfertigung ist erkennbar gegeben und wird auch von \nden Klägern nicht in Zweifel gezogen. Die Planfeststellungsbehörde hat aber gegen \ndas Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG verstoßen. Der Variantenprüfung liegen \nein unvollständig ermittelter Sachverhalt sowie fehlerhafte Bewertungen einzelner Be-\nlange zu Grunde. Dieser Abwägungsmangel ist auch erheblich (a). Die Prüfung der \nVoraussetzungen des § 43h EnWG ist zu Unrecht unterblieben (b). Der Planfeststel-\nlungsbeschluss enthält eine unzureichende Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens \nmit dem Naturschutzrecht. Die Zulässigkeit des Projekts im Hinblick auf seine Ver-\nträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete ist auf der \nGrundlage der planfestgestellten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Planfeststel-\nlungsbeschluss verstößt daher gegen § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (c). \nDie Prüfung des Artenschutzrechts weist offensichtliche Mängel auf, so dass ein Ver-\nstoß gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden \nkann (d). Die Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen \nPrüfung führen auch zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der naturschutzrechtlichen \nEingriffsregelung (e). Die von den Klägern gerügten Nebenbestimmungen sind im Er-\ngebnis nicht zu beanstanden (f). \na) Der Variantenuntersuchung für das Vorhaben einer Verbindung des Umspannwerks \nFalkenstein mit der 110-kV-Freileitung Herlasgrün - Markneukirchen liegen ein un-\nvollständig ermittelter Sachverhalt sowie fehlerhafte Bewertungen einzelner Belange \nzu Grunde, so dass ein Mangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten \n92 \n93 \n\n \n \n43\nöffentlichen und privaten Belange vorliegt. Dieser Mangel ist auch erheblich, weil er \noffensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. \nDie Planfeststellungsbehörde hat neben der - im Hinblick auf § 1 Abs. 1 EnWG zu \nRecht verworfenen - Nullvariante zwei Varianten untersucht. Die Variante 1 besteht \naus einem Freileitungsteil vom Umspannwerk Falkenstein in südöstlicher Richtung \nüber Grünbach nach Muldenberg und einem daran anschließenden Erdkabelabschnitt \nzum Punkt Gunzen, der in der Variante 1a („W...........“) zwischen Grünbach und Mul-\ndenberg beginnt. Bei der Variante 1b („H.............“) verläuft die Freileitung bis Mul-\ndenberg, wo sich der Erdkabelabschnitt in südlicher Richtung anschließt. Zwischen \nKottenheide und Gunzen treffen die Varianten 1a und 1b aufeinander und nehmen in \nsüdwestlicher Richtung bis zum Punkt Gunzen einen trassengleichen Verlauf (mit al-\nternativem Verlauf bei Gunzen). Die Variante 2 („J.........“) verbindet das Umspann-\nwerk Falkenstein mit dem Umspannwerk Droßdorf, wobei die Ausführung als Erdka-\nbel zu Grunde gelegt wurde. \nDie Auswahl der Variante durch die Planfeststellungsbehörde ist eine fachplanerische \nAbwägungsentscheidung (§ 43 Abs. 3 EnWG) und gerichtlicher Kontrolle nur be-\ngrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (§ 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. \n§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Die Grenzen der planeri-\nschen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvari-\nanten aber überschritten, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermitt-\nlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler un-\nterlaufen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - juris, Rn. 55 m. w. N.; \nst. Rspr.). \nDer schutzgutbezogene Variantenvergleich im Planfeststellungsbeschluss vom \n12. September 2017 (C.III.2.5, S. 30 f.) stützt sich maßgeblich auf die planfestgestellte \nAnlage 8 des Fachtechnischen Teils (Variantenvergleich) und bestätigt die Vorzugsva-\nriante des Vorhabenträgers (Variante 1b „H.............“). Dies ist ein rechtserheblicher \nMangel, weil der in Anlage 8 vorgenommene Variantenvergleich nur die jeweiligen \nErdkabelabschnitte betrachtet, nicht aber die Varianten für die Durchführung des ge-\nsamten Vorhabens. Er stellt der Variante 2, die das Vorhaben vollständig als Erdkabel \numsetzen soll, lediglich die Erdkabeltrassen der Varianten 1a und 1b gegenüber (S. 6). \n94 \n95 \n96 \n\n \n \n44\nDa das Vorhaben seinen Ausgangspunkt im Umspannwerk Falkenstein nimmt, kann \nein abwägungsfehlerfreier Vergleich der Varianten 1a und 1b mit der Variante 2 nur \nunter Einbeziehung des jeweils zusätzlich benötigten Freileitungsteils bis zum Beginn \ndes Erdkabelabschnitts stattfinden, denn die Erdkabelabschnitte der Varianten 1a und \n1b stellen - anders als die Variante 2 - noch keine Verbindung zwischen dem Um-\nspannwerk Falkenstein und der 110-kV-Leitung Herlasgrün - Markneukirchen her. \nDie planfestgestellte Anlage 8 ist daher von vorneherein nicht geeignet, das Material \nfür die schutzgutbezogene Abwägung zwischen den Varianten für das Vorhaben auf-\nzubereiten, so dass die auf ihrer Grundlage getroffene Bewertung der von der Ent-\nscheidung berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft ist. \nDer Mangel bei der Abwägung ist erheblich nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG, weil er offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. \nOffensichtlich sind Fehler, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen und \nbeispielsweise die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die \nErkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Ge-\nwichtung der Belange betreffen und die sich aus den Aufstellungsvorgängen, der \nPlanbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. März \n2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263-297, juris Rn. 104; BVerwG, Urt. v. 3. März \n2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150-184, juris Rn. 84 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist \nvorliegend der Fall, weil sich die unvollständige Ermittlung des Sachverhalts, die der \nAbwägungsentscheidung zur Auswahl der Variante zu Grunde lag, sowohl aus der \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. September 2017 (C.III, S. 24 \nff.) als auch aus der planfestgestellten Anlage 8 ergibt. \nDer Fehler ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen. Ein Fehler ist \nnicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit \nfehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger \ngünstiger ausgefallen wäre. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfeh-\nlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, so-\nlange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbe-\nhörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urt. v. 14. März \n97 \n98 \n99 \n\n \n \n45\n2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263-297, juris Rn. 105 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist \nvorliegend nicht der Fall. \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 hat die Variante 2 auf der \nGrundlage eines „schutzgutbezogenen Variantenvergleichs“ (C.III.2.5, S. 30 f.) ver-\nworfen und ausgeführt, dass diese gegenüber den Varianten 1a und 1b derart gravie-\nrende Nachteile „hinsichtlich der Inanspruchnahme von Eigentum, der Nutzung vor-\nhandener Wege, der zu erwartenden Kosten und der bautechnischen Anforderungen“ \naufweise, so dass sie nicht ernsthaft als Alternative zu den Varianten 1a und 1b in Be-\ntracht komme. Zu den vorhabenbezogenen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter \ndes UVPG werde auf die Variante 2 daher nicht mehr eingegangen. Die Planfeststel-\nlungsbehörde sei befugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als \nweniger geeignet erscheine, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden \n(C.III.2.6, S. 32). Dieser Auffassung der Planfeststellungsbehörde liegt ein Missver-\nständnis der Rechtsprechung zur Auswahl von Trassenvarianten zu Grunde. Zwar geht \ndas Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Trassen-\nvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erwei-\nsen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungs-\nebenen ausgeschieden werden können. Ernsthaft in Betracht kommende Trassenalter-\nnativen müssen allerdings untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden, \nund die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beru-\nhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen \nBelange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 - 4 A 2.16, 4 A 3.16, 4 \nA 4.16, 4 A 5.16, 4 A 6.16 -, juris Rn. 63 m. w. N.; st. Rspr.). \nDie Variante 2 stellt offensichtlich eine ernsthaft in Betracht kommende Trassenvari-\nante dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene für die Umsetzung ihres \nVorhabens, eine Verbindung zwischen dem Umspannwerk Falkenstein und der 110-\nkV-Leitung Herlasgrün - Markneukirchen herzustellen (sog. Ringschluss), ursprüng-\nlich die Variante 2 vorgesehen hatte. Im Planfeststellungsbeschluss vom 12. Septem-\nber 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Bau einer 110-kV-Leitung zwischen Fal-\nkenstein und Droßdorf - d. h. die Variante 2 - „am massiven Widerstand der Anwoh-\nner in Verbindung mit der Einführung des § 43h EnWG“ gescheitert sei und durch das \nverfahrensgegenständliche Vorhaben ersetzt werde. Das damit bezeichnete ursprüngli-\n100 \n101 \n\n \n \n46\nche Vorhaben betraf zwar - wie die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt haben - die Variante 2 in der Ausführung als Freileitung. Die \nVariante 2 kommt aber auch als Erdkabel ernsthaft in Betracht, wie sich ohne weiteres \naus der planfestgestellten Anlage 8 ergibt. Diese beschreibt (Nr. 2.1, S. 3), dass im \nRahmen der Trassierungsplanung drei alternative Trassenführungen entwickelt wor-\nden seien, und aus technischer Sicht das „Hauptaugenmerk“ der Trassenfindung da-\nrauf gelegen habe, „eine möglichst kurze Leitungsverbindung zwischen den Einbinde-\npunkten herzustellen.“ Ein „weiterer Aspekt“ sei die Gewährleistung einer hohen Ver-\nsorgungszuverlässigkeit. Daher sei eine Trassenführung soweit wie möglich südlich \nzwischen den verbindenden Hochspannungsleitungen von Vorteil. Die Eingriffe in \nNatur in Landschaft seien zu minimieren, wobei die Nutzung vorhandener Wege für \nden Trassenverlauf ein Kriterium für die Trassenfindung sei. Der in der Anlage 8 vor-\ngenommene Variantenvergleich stellt keine „Grobanalyse“ der Variante 2 dar, sondern \nenthält hinsichtlich dieser eine ebenso detaillierte Darstellung wie zu den Erdkabelab-\nschnitten der Varianten 1a und 1b. Die im Rahmen der Abwägungsentscheidung - und \nnicht in einem frühen Verfahrensstadium oder einer vorgelagerten Planungsebene - \nvon der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Bewertung, die Variante 2 enthalte \n„derart gravierende Nachteile“, dass sie nicht ernsthaft als Alternative in Betracht \nkomme, ist ebenfalls nicht das Ergebnis einer „Grobanalyse“ der Variante 2, sondern \ndem Umstand geschuldet, dass die Planfeststellungsbehörde den in der Anlage 8 er-\nmittelten und damit aktenkundigen Sachverhalt, der für die Variante 2 spricht, schlicht \nausgeblendet hat. Während in der Anlage 8 noch ausgeführt wird, dass die Variante 2 - \nanders als die Varianten 1a und 1b - Waldquerungen und damit verbundene Holzun-\ngen vermeide und keine Trinkwasserschutzgebiete beanspruche, beschränkt sich der \nPlanfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 auf die Darstellung der Aspekte, \ndie für die Varianten 1a und 1b sprechen. Dabei wird im Hinblick auf die Trassenlän-\nge und die Kosten sachwidrig nur der Erdkabelteil der Varianten 1a und 1b betrachtet, \nder mit jeweils 12,4 km („alternativer Verlauf“) kürzer sei als die Trasse der Variante \n2 (14,8 km). Tatsächlich beträgt die Trassenlänge des gesamten planfestgestellten \nVorhabens ca. 22 km (Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017, B.I, S. \n18), und eine auch nur überschlägige Ermittlung der Kosten für das planfestgestellte \nVorhaben sowie der alternativen Variante 2 hat die Planfeststellungsbehörde nicht \nvorgenommen. \n\n \n \n47\nDer Senat kann auch ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung \ndes vorgenannten Abwägungsfehlers in rechtmäßiger Weise eine Entscheidung für die \nplanfestgestellte Vorzugsvariante getroffen hätte, weil diese durch den weiter im Sü-\nden erfolgenden Ringschluss versorgungstechnisch Vorteile hat. Dies folgt bereits da-\nraus, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang in ihre Abwägungsentscheidung \nnicht eingestellt, sondern dies erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht \nhat. Im Übrigen ergibt sich aus der planfestgestellten Anlage 8 nicht nur, dass die Va-\nriante 2 - wie oben ausgeführt - zur Umsetzung des Vorhabens und damit auch im \nHinblick auf die notwendige Versorgungssicherheit ernsthaft in Betracht kam, sondern \nauch, dass es sich dabei lediglich um einen „weiteren Aspekt“ gehandelt hat, der mit \nanderen Belangen abzuwägen gewesen wäre. \nSoweit die Kläger geltend gemacht haben, die Abarbeitung der Belange betroffener \nGrundeigentümer weise erhebliche Fehler auf, weil der Beklagte im Wesentlichen \ndamit argumentiert habe, dass die Grundstücke im Trassenverlauf der Freileitung \ndurch die vorhandene 30-kV-Freileitung und die diese absichernde Grunddienstbarkei-\nten vorbelastet wären, vermag der Senat einen Abwägungsmangel nicht zu erkennen. \nDie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Variante 1b hat sich mit Blick \nauf das Eigentum darauf gestützt, dass die Variante 2 überwiegend außerhalb von We-\ngen verlaufe und keine dinglich gesicherten Schutzstreifen bestünden. Auf einer Länge \nvon 7,7 km würde erstmals Grundeigentum (Ackerland, Grünland, Waldschneisen) \nbeansprucht werden, wogegen dies bei der planfestgestellten Variante 1b nur auf einer \nLänge von 1,25 km der Fall sei. Dies ist nicht zu beanstanden, weil eine - wie im Fall \nder Kläger - bereits bestehende Vorbelastung bei der Abwägung der Belange der be-\ntroffenen Grundeigentümer berücksichtigt werden darf. \nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Planfeststellungsbe-\nhörde nicht bewusst gewesen wäre, dass die Überspannung grundsätzlich nach § 34 \nBauGB bebaubare Bereiche betrifft; im Übrigen hat das planfestgestellte Vorhaben \nkeine Änderung der Trassenführung zum Gegenstand. Sie ist auch nicht davon ausge-\ngangen, dass „bei etlichen Betroffenen“ kein Rechtserwerb erforderlich sei, obwohl \ndie vorhandenen Grunddienstbarkeiten den Bau der Freileitung nicht abdeckten. Im \nPlanfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 (C.V.4.1, S. 48) wird ausgeführt, \ndass die bestehenden Dienstbarkeiten an die neuen Gegebenheiten nach der Umstel-\n102 \n103 \n104 \n\n \n \n48\nlung auf die 110-kV-Spannungsebene angepasst werden müssten. Der Beklagte hat \neingeräumt, dass an anderer Stelle (C.VI.3, S. 210) zu den Klägern (Schlüsselnum-\nmern und) zu Unrecht ausgeführt wird, diese seien vom Rechtserwerb nicht betroffen. \nDass dieser Fehler auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist, liegt \nnach Ansicht des Senats auf der Hand. \nEin Rechtsfehler ist zuletzt auch nicht darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbe-\nhörde Einwendungen der Kläger sowie anderer Einwender teilweise als verfristet zu-\nrückgewiesen und sich daher mit diesen nicht auseinandergesetzt hat. Die in § 7 \nAbs. 4 UmwRG geregelte Nichtanwendbarkeit der Präklusionsvorschriften in § 73 \nAbs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG bezieht sich im Planfeststellungsrecht nur auf das gericht-\nliche Verfahren („Rechtsbehelfsverfahren“). Die Kläger haben auch nicht dargelegt, \nmit welchen konkreten Einwendungen sich die Planfeststellungsbehörde bei der Ab-\nwägungsentscheidung nicht befasst hätte. \nb) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 43h EnWG ist zu Unrecht unterblieben. \nEntgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde handelt es sich bei der für den \nFreileitungsteil des planfestgestellten Vorhabens in Anspruch genommenen Trasse der \nbereits vorhandenen 30-kV-Leitung nicht um einen Bestandstrasse, sondern um eine \n„neue Trasse“ i. S. v. § 43h EnWG. \nNach § 43h Satz 1 EnWG sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer \nNennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die \nGesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der tech-\nnisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutz-\nfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zustän-\ndige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zu-\nlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. \nDer Freileitungsteil des planfestgestellten Vorhabens ist eine Hochspannungsleitung. \nNur solche Leitungen werden auch ausweislich der gesetzlichen Überschrift „Ausbau \ndes Hochspannungsnetzes“ von § 43h EnWG erfasst. „Hochspannung“ wird im Ener-\ngiewirtschaftsgesetz zwar nicht definiert. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass \n„Hochspannung“ eine Spannung von mehr als 60 Kilovolt und weniger als 220 Kilo-\n105 \n106 \n107 \n108 \n\n \n \n49\nvolt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netz-\nausbaus Elektrizitätsnetze, BT-Drs. 17/6073, S. 18). Der Wortlaut der Vorschrift lässt \nsowohl die Auslegung zu, dass eine Hochspannungsleitung nur dann auf einer „neuen“ \nTrasse verläuft, wenn bisher noch gar keine Trasse vorhanden war, als auch die Ausle-\ngung, dass es sich bereits um eine „neue“ Trasse handelt, wenn zwar eine Trasse vor-\nhanden ist, diese aber bislang nicht für eine Hochspannungsleitung genutzt worden ist. \nUm einen reinen Ersatzneubau innerhalb einer bestehenden Trasse, bei dem keine \n„neue Trasse“ anzunehmen ist (Missling, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: \nDezember 2019, § 43h EnWG Rn. 11) handelt es sich dagegen nicht, weil die beste-\nhende 30-kV-Leitung eine Mittelspannungsleitung ist und somit erstmals eine Hoch-\nspannungsleitung errichtet wird. \nDie Entstehungsgeschichte der Norm ist grundsätzlich unergiebig. In der Begründung \nzum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/6073, S. 35) finden sich zu § 43h EnWG nur die Aus-\nführungen, dass die Erdverkabelung auf der 110-kV-Netzebene durch die Vorschrift \nfür „neu zu errichtende Leitungen“ der Regelfall wird. Aus der Gesetzesbegründung \nfür den ergänzten Satz 2 (BT-Drs. 19/9027, S. 15) lässt sich nur ersehen, dass Gegen-\nstand der Vorschrift „Bestandsleitungen“ und „Bestandstrassen“ sind. Dabei wird \nzwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei diesen „Bestandsleitungen“ um \nHochspannungsleitungen und bei den „Bestandstrassen“ um bestehende Trassen von \nHochspannungsleitungen handelt, es liegt vor dem Hintergrund des gesetzlichen Rege-\nlungsgegenstands (Ausbau des Hochspannungsnetzes) aber doch nahe. \nDie systematische Auslegung spricht für die Auslegung, dass „Bestandstrasse“ i. S. v. \n§ 43h Satz 2 EnWG nur eine Trasse sein kann, auf der bereits eine Hochspannungslei-\ntung geführt wird. Dies folgt daraus, dass § 43 EnWG eine Planfeststellung nur für die \nErrichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen vorsieht \n(§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EnWG), wogegen dies für eine - auch ausdrücklich so \ngenannte - „Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt“ nur dann gilt, \n„sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 \nauf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für \ndiese Leitung integriert werden“ (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EnWG). Eine \n„Bestandstrasse“ für eine Hochspannungsleitung ist daher regelmäßig eine planfestge-\n109 \n110 \n\n \n \n50\nstellte Trasse, wogegen dies bei einer Bestandstrasse für eine Mittelspannungsleitung \nnicht der Fall ist. \nSinn und Zweck der Beschränkung der Erdkabelpflicht auf „neue Trassen“ in § 43h \nEnWG ist zwar auch die Beschleunigung des Netzausbaus, so dass dies dafür sprechen \nkönnte, eine bereits vorhandene Trasse für eine Freileitung als „Bestandstrasse“ anzu-\nsehen, wenn die Nutzung für eine Hochspannungsleitung keine Veränderungen an die-\nser Trasse erfordert. Das wäre vorliegend der Fall, weil die 30-kV-Bestandsleitung \nauch bisher schon die Funktion einer Hochspannungsleitung (Verteilnetz) erfüllt hat, \ndie Masten standortgleich ausgetauscht würden, das Mastbild nahezu unverändert \nbliebe und insbesondere der Schutzstreifen nicht erweitert werden müsste. Das An-\nknüpfen des für eine Leitung vorgesehenen Zulassungsverfahrens an die Nennspan-\nnung in § 43 EnWG spricht nach Ansicht des Senats jedoch entscheidend dafür, den \nBegriff der „Bestandstrasse“ eng auszulegen, so dass nur bestehende Trassen für \nHochspannungsleitungen erfasst werden, und es sich im Übrigen um „neue Trassen“ i. \nS. v. § 43h EnWG handelt. Die rechtliche Wertung, eine - wie hier - schon vorhandene \nTrasse für eine Mittelspannungsleitung nicht als „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h EnWG \nzu betrachten, hat auch nicht zur Folge, dass der Umstand, dass eine Trasse tatsächlich \nbereits vorhanden ist und genutzt werden könnte, im Zulassungsverfahren keine Be-\nrücksichtigung fände. Denn zum einen wird der in § 43h EnWG vorgesehene Ver-\ngleich der Kosten (Faktor 2,75 bei den Gesamtkosten einer technisch vergleichbaren \nFreileitung) dazu führen, dass die Freileitung bei Nachnutzung einer vorhandenen \nTrasse, die nicht „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h EnWG ist, (noch) kostengünstiger ist \nund die Erdkabelpflicht aus Kostengründen eher ausscheiden wird. Zum anderen ist es \naber auch für einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens als Freileitung (§ 43h Satz 1 \nHalbsatz 2 EnWG) weniger wahrscheinlich, dass öffentliche Interessen entgegenste-\nhen, wenn bereits eine Trasse vorhanden ist und nicht neu geschlagen werden muss, so \ndass es auch aufgrund der tatsächlichen Umstände keinen Anlass gibt, die bestehende \n30-kV-Trasse in rechtlicher Hinsicht als „Bestandstrasse“ zu bewerten. \nBei der Trasse des Freileitungsteils des planfestgestellten Vorhabens handelt es sich \ndaher um eine „neue Trasse“ i. S. v. § 43h Satz 1 EnWG. Aus § 43h Satz 2 EnWG \nergibt sich nichts anderes, da dieser nur geringfügige Abweichungen von einer „Be-\nstandstrasse“ zum Gegenstand hat, und die bestehende Trasse für die 30-kV-Leitung \n111 \n112 \n\n \n \n51\nkeine solche „Bestandstrasse“ ist. Für die Beigeladene als Vorhabenträgerin bestand \ndamit grundsätzlich eine Verpflichtung, den Freileitungsteil des Vorhabens als Erdka-\nbel auszuführen, „soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels \ndie Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht über-\nschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen“. \nEinen solcher Kostenvergleich liegt dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu Grunde, \nweil die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass § 43h \nEnWG auf das planfestgestellte Vorhaben keine Anwendung findet. Die Rechtsfrage, \nob sich aus § 43h EnWG eine Erdkabelpflicht für den Freileitungsteil ergibt, kann auf \nder Grundlage der planfestgestellten Unterlagen auch nicht beantwortet werden. Zwar \nist davon auszugehen, dass die Realisierung des bisher als Freileitung geplanten Vor-\nhabenteils als Erdkabel erheblich höhere Kosten verursachen dürfte. Ob dies den Fak-\ntor 2,75 überschreitet, bedarf jedoch weiterer Ermittlungen. Die Planfeststellungsbe-\nhörde hat schließlich auch keine Prüfung vorgenommen, ob die Genehmigung als Frei-\nleitung auf der Grundlage von § 43h Satz 1 Halbsatz 2 EnWG erfolgen kann. Eine sol-\nche müsste allerdings berücksichtigen, dass in § 43h Satz 1 Halbsatz 1 EnWG die \nAusführung als Erdkabel als Regelfall vorgesehen ist und eine Abweichung auf der \nGrundlage von Halbsatz 2 nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Zu prüfen wäre in \ndiesem Zusammenhang auch, ob nicht insbesondere naturschutzrechtliche Belange als \n„öffentliche Interessen“ der Errichtung als Freileitung entgegenstehen. \nc) Die Zulässigkeit des Vorhabens - das den naturschutzrechtlichen, wirkungsbezoge-\nnen Projektbegriff (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, \n176-189, juris Rn. 29) offensichtlich erfüllt, so dass seine Verträglichkeit mit den Er-\nhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete gegeben sein muss - ist auf der \nGrundlage der planfestgestellten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Planfeststel-\nlungsbeschluss verstößt daher gegen § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. \nDie Planfeststellungsbehörde hat der Beigeladenen infolge der - wie oben ausgeführt - \nfehlerhaften Vorprüfung einer UVP-Pflicht für das Vorhaben sowohl hinsichtlich des \nFreileitungsteils als auch des Erdkabelabschnitts von Muldenberg zum Punkt Gunzen \nnicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG aufgegeben, die für eine Verträglichkeitsprü-\nfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die im Planfeststellungsbeschluss vom \n113 \n114 \n115 \n\n \n \n52\n12. September 2017 (C.V.5.2, S. 51 ff.) vorgenommene Verträglichkeitsprüfung für \ndie betroffenen Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete „Oberes Zwickauer Muldetal“, \n„Bergwiesen um Klingenthal“ und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“) \ngenügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich der Senat zu Eigen \nmacht, muss der Träger des Projekts in der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 \nBNatSchG unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Er-\nkenntnisse nachweisen, dass eine projektbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungszie-\nle der betroffenen Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen ist. Bestehen nach Ausschöp-\nfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das \nProjekt die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist es nach § 34 Abs. 2 \nBNatSchG vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 \nAbs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung eines für \ndie Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteils eines Gebiets erheblich und muss als \nBeeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden, so dass eine Verträglichkeit \ni. S. v. § 34 Abs. 1 BNatSchG nur dann gegeben ist, wenn kein einziger der für die Er-\nhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile durch projektbedingte \nEinwirkungen erheblich beeinträchtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Januar \n2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73-137, juris Rn. 83 m. w. N.). \nDas FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ wird vom Freileitungsteil des planfest-\ngestellten Vorhabens in seiner Teilfläche 6 („Muldetal Muldenberg-Hammerbrücke“) \nunmittelbar betroffen. Die Leitung überspannt das Gebiet zwischen den Masten 38 \nund 43. Der Standort des Mastes 39, dessen Erneuerung nicht vorgesehen ist, befindet \nsich innerhalb des Schutzgebiets. Vorkommen der im Gebiet nachgewiesenen Lebens-\nraumtypen sind dort nicht nachgewiesen. Der Mast 42, der durch das Vorhaben ausge-\ntauscht und durch den Mast 42n standortgleich ersetzt werden soll, befindet sich zwar \nnicht innerhalb des Schutzgebiets, grenzt aber unmittelbar an dieses an. Das Schutzge-\nbiet weist an seiner Grenze beim Mast 42 eine Fläche des prioritären Lebensraumtyps \n6230* (artenreicher Borstgrasrasen) auf, die im Managementplan für das FFH-Gebiet \n(https://www.natura2000.sachsen.de/72e-oberes-zwickauer-muldetal-34643.html) un-\nter der Nr. ID 100 45 mit einer Größe von ca. 8.495 m² kartiert ist und dort als „ausge-\n116 \n117 \n\n \n \n53\nsprochen artenreicher Borstgras-Feuchtrasen auf wechselfeuchtem bis feuchtem \nStandort“ beschrieben wird; der Zustand sei „hervorragend“ (Managementplan, S. 39). \nDas Erhaltungsziel 2 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ sieht u. a. die \nBewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet \nvorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß \nAnhang I der FFH-RL, einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand cha-\nrakteristischen Artenausstattung vor. Der prioritäre Lebensraumtyp 6230* (artenrei-\ncher Borstgrasrasen) wird dort als im Gebiet zum Stand 2004 nachgewiesener Lebens-\nraumtyp benannt, für den eine Fläche von 0,85 ha in sehr gutem Erhaltungszustand \n(A) sowie eine Fläche von 0,93 ha in gutem Erhaltungszustand (B) ausgewiesen ist. \nDer Planfeststellungsbeschluss hat zu den Bauarbeiten zur Errichtung des Mastes 42n \nausgeführt, dass das Baufeld am Maststandort zwar so ausgerichtet werden müsse, \ndass es die LRT-Fläche nicht überlagere, es bautechnologisch aber notwendig sein \nkönne, dass ein Arbeitsstreifen um die Baugrube eingerichtet werden müsse und es zu \neiner „Überlagerung“ der LRT-Fläche bis zu 65 m² kommen könne (C.V.5.2.1.3, \nS. 55). Die Rechtsauffassung der Planfeststellungsbehörde, dass dies keine erhebliche \nBeeinträchtigung darstelle, sondern „tolerierbar“ sei, weil die Inanspruchnahme unter \n1 % der Gesamtfläche des Lebenraumtyps im Gebiet liege, ist unzutreffend. \nZwar kann ein Flächenverlust ausnahmsweise keine erhebliche Beeinträchtigung des \nGebiets darstellen, wenn er sehr geringfügig ist. Für die Beurteilung der Geringfügig-\nkeit („Bagatellcharakter“) kommt grundsätzlich auch die Orientierung am Verlust von \nmaximal 1 % der Fläche in Betracht. Dieser Orientierungswert findet sich im Endbe-\nricht zum Teil Fachkonventionen (Schlussstand Juni 2007) des im Auftrag des Bun-\ndesamts für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens „Fachinformationssys-\ntem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-\nVP“ (https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-\nFuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf; nachfolgend: Lambrecht/Traut-\nner 2007) auf Seite 47. Der vorgenannte Bericht ist in der Rechtsprechung als Orien-\ntierungshilfe anerkannt, weil dem darin unterbreiteten Fachkonventionsvorschlag die \ngesetzeskonforme Annahme zugrunde liegt, dass LRT-Flächenverluste in der Regel \neine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und Ausnahmen an sehr enge Vorausset-\nzungen geknüpft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE \n118 \n119 \n\n \n \n54\n130, 299-383, juris Rn. 125). Die Großflächigkeit von Gebietsbeständen relativiert je-\ndoch die Betroffenheit einer einzelnen (Teil-)Fläche nicht grundsätzlich, und eine - im \nPlanfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 vorgenommene - Beurteilung der \nErheblichkeit ausschließlich anhand einer relativen Betrachtung von betroffener Flä-\nche zur Gesamtgröße des jeweiligen Lebensraumtyps, scheidet aus (Lambrecht/Traut-\nner 2007, S. 39). Neben dem relativen Orientierungswert sind daher für jeden Lebens-\nraumtyp auch absolute Orientierungswerte erarbeitet worden (Lambrecht/Trautner \n2007, Tabelle 2, S. 34 ff.), wobei als Kriterien die ökologische Mindestflächengröße \nder Lebensraumtypen, ihre nationale Seltenheit und Gefährdung sowie ihre natürliche \nRegenerationsfähigkeit herangezogen wurden. Zur Differenzierung wurde dabei auch \nberücksichtigt, ob es sich - wie beim vorliegend betroffenen LRT 6230* - um prioritä-\nre Lebensraumtypen handelt (Lambrecht/Trautner 2007, S. 67). \nFür die vom planfestgestellten Vorhaben betroffene Fläche des LRT 6230* weist die \nTabelle 2 (Lambrecht/Trautner 2007, S. 36) bei einem relativen Flächenverlust von \nmehr als 0,5 % bis 1 % als absoluten Orientierungswert einen Flächenverlust von \n25 m² aus, bei einem relativen Flächenverlust von mehr als 0,1 % bis 0,5 % einen ab-\nsoluten Flächenverlust von 125 m² und bei einem Flächenverlust von 0,1 % oder we-\nniger einen Flächenverlust von 250 m² (S. 36). Der zu bewertende Verlust einer mög-\nlicherweise betroffenen Fläche von 65 m² des LRT 6230* ist dabei mit der konkret be-\ntroffenen LRT-Fläche im Teilgebiet 6 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ \n(ID 100 45: 8.495 m²) ins Verhältnis zu setzen und nicht - wie der Planfeststellungsbe-\nschluss vom 12. September 2017 ausführt (C.V.5.2.1.3, S. 55) - mit der „Gesamtfläche \ndes LRT 6230* im FFH-Gebiet“ (der auch nicht - wie im Planfeststellungsbeschluss \nangenommen - 3,51 ha, sondern 1,78 ha beträgt; vgl. Tabelle zum Erhaltungsziel 2). \nDer zu bewertende Flächenverlust hat danach eine relative Größe von 0,765 % und ist \ngrößer als 0,5 %, so dass als absoluter Orientierungswert für einen möglicherweise \n„tolerierbaren“ Verlust nur eine Fläche von 25 m² angesehen werden kann. Der vom \nPlanfeststellungsbeschluss als geringfügig angesehene Verlust einer Fläche von 65 m² \ndes LRT 6230* überschreitet diesen Wert deutlich. Auf der Grundlage des quantitati-\nven Flächenverlusts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser keine \nerhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in einem für das Erhaltungsziel 2 maßgebli-\nchen Bestandteil darstellen kann, sondern es bestehen vielmehr vernünftige Zweifel \ndaran, dass das Projekt die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird. \n120 \n\n \n \n55\nDiese werden auch nicht durch die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss vom \n12. September 2017 ausgeräumt, dass mit der baubedingten Flächeninanspruchnahme \nkein dauerhafter Flächenentzug verbunden sei und sich der Ausgangszustand nach \nFertigstellung und Rekultivierung des Baufeldes wieder einstellen könne (C.V.5.2.1.3, \nS. 56). Die Planfeststellungsbehörde stützt ihre Prognose auf eine Vorprüfung der Ver-\nträglichkeit des Vorhabens, in der ausgeführt wird, dass sich „geringfügige, vorüber-\ngehende Flächeninanspruchnahmen des LRT 6230* direkt am Maststandort [42n]“ auf \nden Erhaltungszustand der Fläche „nicht erheblich auswirken werden“ (FFH-Verträg-\nlichkeitsvorprüfung, S. 9). Dabei wird übersehen, dass bereits die Möglichkeit einer \nBeeinträchtigung der Erhaltungsziele ausreicht, und jede Beeinträchtigung gebietsbe-\nzogener Erhaltungsziele grundsätzlich auch „erheblich“ ist (BVerwG, Urt. v. 17. Janu-\nar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1-76, juris Rn. 40; Gellermann, in: Land-\nmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Februar 2020, § 34 BNatSchG Rn. 27). Die Planfest-\nstellungsbehörde konnte ihre naturschutzfachliche Einschätzung daher rechtsfehlerfrei \nnicht ohne die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vornehmen, aus der sich \neine fachlich fundierte Begründung für die Prognose ergeben müsste. Der Senat weist \ndarauf hin, dass nicht nur die in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung behauptete „Ge-\nringfügigkeit“ der Flächeninanspruchnahme einer eingehenden Begründung bedürfte, \nsondern auch dem Ansatz, eine baubedingte und damit nur temporär erforderliche Be-\nseitigung einer Fläche eines prioritären Lebensraumtyps von vorneherein als geringfü-\ngig einzustufen, da sich der Ausgangszustand wieder einstellen könne, erhebliche Be-\ndenken begegnen. Zwar beziehen sich die Orientierungswerte für die Beurteilung ei-\nnes Flächenverlusts als geringfügig (Lambrecht/Trautner 2007) grundsätzlich auf den \ndauerhaften Flächenverlust. Diesem dürfte die - wie hier - baubedingte Veränderung \naber im Ausgangspunkt gleichzusetzen zu sein, da es sich ebenfalls um eine direkte \nVeränderung \nvon \nVegetations-/Biotopstrukturen \nhandelt \n(vgl. \nhttps://ffh-vp-\ninfo.de/FFHVP/Wirkfaktor.jsp?m=1,2,1,0). \nDas gilt sinngemäß für die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu „möglich-\nerweise erforderlichen, kurzzeitigen Wasserhaltungsmaßnahmen“ bei der Gründung \ndes Mastes 42n. Dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels 2 \nohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann, lässt sich auf der Grundlage \nder planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht mit der notwendigen Ge-\nwissheit feststellen. \n121 \n122 \n\n \n \n56\nDie Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels 2 lässt sich auch im Hin-\nblick auf die charakteristischen Arten der betroffenen Fläche des LRT 6230* nicht \nausschließen. Dies folgt bereits daraus, dass - wie oben ausgeführt - im Rahmen der \nplanfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht ermittelt worden ist, welche \nTierarten „charakteristische Arten“ der vom Projekt unmittelbar betroffenen Lebens-\nraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ sind. Das ist \naber erforderlich, da für die Beurteilung der Erheblichkeit von projektbedingten Ein-\nwirkungen in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung \nder von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu erfolgen hat, \nauf deren Grundlage die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewer-\nten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299-383; \njuris Rn. 68). Da vorliegend bereits keine Bestandserfassung erfolgt ist, kann der er-\nforderliche Nachweis, dass keine projektbedingte Beeinträchtigung des Erhaltungs-\nziels Nr. 2 vorliegt, auch nicht geführt werden. \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 enthält auch keine ausrei-\nchende Prüfung, ob projektbedingte Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels 3 ausge-\nschlossen werden können. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass im betroffe-\nnen Leitungsabschnitt ein trassen- und standortgleicher „Ersatzneubau“ stattfinde, \n„zusätzliche Zerschneidungs- und Trennwirkungen auf einzelne Lebensräume oder \nLebensraumkomplexe“ auszuschließen seien und daher keine erhebliche Beeinträchti-\ngung des Schutzgebiets in seinem Erhaltungsziel 3 zu erwarten sei (C.V.5.2.13., S. 56 \nf.). Das Erhaltungsziel 3 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ ist aber nicht \nnur auf die Erhaltung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit \nder Lebensraumtyp- und Habitatflächen des Gebietes, sondern auch auf deren Förde-\nrung gerichtet. Die vom Erhaltungsziel 3 als von „besonderer Bedeutung“ beschriebe-\nne Unzerschnittenheit ist daher auch auf eine Verbesserung des Zustands gerichtet, die \ndurch das planfestgestellte Vorhaben nicht erreicht werden kann. \nDie Kläger können sich auf die aufgezeigten Fehler im Habitatschutzrecht auch beru-\nfen. Ihr Vollüberprüfungsanspruch als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in An-\nspruch genommene Grundstückseigentümer reicht zwar nur so weit, als der gerügte \nFehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist, d. h. ihre Rügebefugnis \nbeschränkt sich im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven \n123 \n124 \n125 \n\n \n \n57\nRechts und die Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange, bei denen nicht ausge-\nschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenfüh-\nrung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde (BVerwG, \nUrt. v. 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 42 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend \naber der Fall, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde mit \nBlick auf das Habitatschutzrecht eine Entscheidung gegen die planfestgestellte Freilei-\ntung getroffen und sich für die - von den Klägern angestrebte - Ausführung des Frei-\nleitungsteils als Erdkabel oder sogar die das Grundstück der Kläger nicht in Anspruch \nnehmende Variante 2 bei der Trassenführung entschieden hätte. \nd) Die Prüfung des Artenschutzrechts weist offensichtliche Mängel auf, so dass ein \nVerstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG \nnicht ausgeschlossen werden kann. \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 stellt hinsichtlich des \nSchwarzstorchs fest, dass ein „erhöhtes Tötungsrisiko durch Anflug der Leiterseile \nzwischen den Masten 38 bis 43 der Freileitung nicht ausgeschlossen werden kann“ \n(C.V.5.5, S. 77), und führt hierzu weiter aus, dass das Anbringen von Vogelschutzar-\nmaturen (Maßnahme V 11) geeignet sei, ein mögliches Kollisionsrisiko „wirksam zu \nvermeiden“; die Erfüllung des Verbotstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. \nm. Abs. 5 BNatSchG könne ausgeschlossen werden. Diese artenschutzrechtliche Prü-\nfung ist unzureichend. \nDas Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt nicht absolut, sondern wird \ndurch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG dahingehend eingeschränkt, dass bei euro-\npäischen Vogelarten - hier: dem Schwarzstorch (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. \nArt. 1 der RL 2009/147/EG) - ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung \ndurch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemp-\nlare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei \nAnwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden \nwerden kann. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststel-\nlungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, \n73-96, juris Rn. 24). Die geltende Fassung des § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BNatSchG \nist zwar erst mit Art. 1 Nr. 6 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum Bundesnatur-\n126 \n127 \n128 \n\n \n \n58\nschutzgesetz (v. 15. September 2017, BGBl. I S. 3434) in das Gesetz eingefügt wor-\nden und am 29. September 2017 in Kraft getreten, als der Planfeststellungsbeschluss \nvom 12. September 2017 bereits ergangen war. Die Planfeststellungsbehörde hat aber \nein ergänzendes Verfahren durchgeführt, so dass vorliegend die Rechtslage zum Zeit-\npunkt des Erlasses der 2. Änderung (25. November 2019) maßgeblich ist. Das sog. \nSignifikanzerfordernis als einschränkende Auslegung des Tötungsverbot war darüber \nhinaus bereits vor seiner Kodifizierung vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger \nRechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, \n274-315, juris Rn. 91; Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239-280, ju-\nris Rn. 58; Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149-178, juris Rn. 99; st. \nRspr.). \nBei der Signifikanzprüfung steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachli-\nche Einschätzungsprärogative zu, die sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als \nauch deren Bewertung betrifft, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betrof-\nfenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (BVerwG, \nUrt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 107). Die \ngerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststel-\nlungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf \neinem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwG, \nUrt. v. 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145-175, juris Rn. 114; \nUrt. v. 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40-67, juris Rn. 100; \nst. Rspr.). \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2019 führt aus, dass der Schwarz-\nstorch ein seltener Brutvogel in Sachsen mit landesweit unzureichendem Erhaltungs-\nzustand sei. Im Gebiet sei er ein regelmäßiger Brutvogel, der als essentielle Nahrungs-\nhabitate u. a. die Bereiche der für die Art als landesweit bedeutsam eingestuften Flä-\nchen der Muldenwiesen (Mast 39n - 42n) nutze. Ein erhöhtes Tötungsrisiko könne \ndurch Anflug der Leiterseile zwischen den Masten 38 bis 43 der Freileitung nicht aus-\ngeschlossen werden, da in diesen Bereichen ein essentielles Nahrungshabitat von der \nHochspannungsleitung gequert werde. Das Anbringen von Vogelschutzarmaturen \n(Maßnahme V 11) sei geeignet, ein mögliches Kollisionsrisiko zu vermeiden (C.V.5.5, \nS. 76 f.). Im planfestgestellten Artenschutzbeitrag (S. 7) wird ferner davon ausgegan-\n129 \n130 \n\n \n \n59\ngen, dass „nicht von einer signifikanten Erhöhung des potenziellen Kollisionsrisikos \nauszugehen“ sei, weil die geplante Hochspannungsleitung auf der gleichen Trasse ge-\nführt werde wie die bestehende Mittelspannungsleitung und die Masterhöhungen im \nDurchschnitt nur ca. 2 m betrügen, so dass sich kein „neuartiger Konflikt“ ergebe. Die \nPlanfeststellungsbehörde hat ferner vorgetragen, dass bei Freileitungen nur eine gerin-\nge Konfliktintensität gegeben sei, wenn eine Bestandsleitung nachgenutzt werde. \nDiese Einschätzungen halten einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Soweit eine \nsignifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Hinblick auf die be-\nreits bestehende 30-kV-Freileitung verneint wird, weil sich kein „neuartiger Konflikt“ \nergebe, ist dies rechtlich kein tragfähiger Ansatz. Gegenstand der Prüfung ist, ob das \ngeplante Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen \nArten - hier: des besonders geschützten Schwarzstorchs (vgl. Anhang I der RL \n2009/147/EG: Ciconia nigra) - signifikant erhöht, und nicht, ob eine signifikante Er-\nhöhung eines bereits vorhandenen Kollisionsrisikos besteht. \nDie Wertung, dass bei Freileitungen nur eine geringe Konfliktintensität gegeben ist, \nwenn eine Bestandsleitung nachgenutzt wird, ist für sich genommen zwar naturschutz-\nfachlich vertretbar (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung \nder Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen“ [3. Fas-\nsung - Stand 20.09.2016 -], nachfolgend: Bernotat/Dierschke 2016, Tabelle 67, S. 157; \nhttps://www.bfn.de/fileadmin/BfN/planung/eingriffsregelung/Dokumente/Bernotat_Di\nerschke_2016_01.pdf). Allerdings handelt es sich dabei nur um einen Aspekt bei der \nBeurteilung des sog. „konstellationsspezifischen Risikos“, denn selbst eine Freileitung \nmit geringer Konfliktintensität kann noch zu einer sehr hohen (Stufe 5) oder hohen \n(Stufe 4) Bewertung des konstellationsspezifischen Risikos des Vorhabens führen \n(vgl. Bernotat/Dierschke 2016, Tabelle 68, S. 158). Da eine Ermittlung und Bewer-\ntung anderer relevanter Aspekte nicht erkennbar ist (vgl. die Hinweise zur Bestim-\nmung des konstellationsspezifischen Risikos von Vorhaben im Hinblick auf Tötungs-\nrisiken sowie zu planerisch relevanten Aspekten, in: Bernotat/Dierschke 2016, S. 148 \nff.), ist die artenschutzrechtliche Prüfung unzureichend. \nDies gilt auch für die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass das Anbringen von \nVogelschutzarmaturen (Maßnahme V 11) geeignet sei, ein mögliches Kollisionsrisiko \n131 \n132 \n133 \n\n \n \n60\nwirksam zu vermeiden (S. 66). In einer 2019 veröffentlichten Studie (Liesenjo-\nhann/Blew/Fronczek Reichenbach/Bernotat, Artspezifische Wirksamkeiten von Vo-\ngelschutzmarkern an Freileitungen. Methodische Grundlagen zur Einstufung der Min-\nderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag; nachfol-\ngend \nLiesenjohann \nu.a. \n2019, \n(https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript537.pdf) \nwird \nausgeführt, dass das „konstellationsspezifische Risiko“ (nach Bernotat/Dierschke \n2016) bei einer Kollision mit Freileitungen getötet zu werden, beim Schwarzstorch \ndurch Vogelmarker um eine Stufe (von insgesamt sechs: vgl. Bernotat/Dierschke \n2016, Tabelle 68, S. 158) reduziert wird (Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 23, S. 145). \nDiese Reduktion um eine Stufe bedeutet, dass eine Wirkung von >20 % bis 40 % (ge-\nring bis mäßig) anzunehmen ist (Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 5, S. 53), und wi-\nderspricht der naturschutzfachlich nicht weiter begründeten Wertung der Planfeststel-\nlungsbehörde. Die „Artspezifische Einstufung des Kollisionsrisikos von Vogelarten \ndurch Anflug an Freileitungen“ (Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 35, S. 73) lautet für \nden Schwarzstorch „sehr hoch“. Die „vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung \ndurch Anflug“ wird für den Schwarzstorch mit der Gefährdungsklasse A.4 - sehr hoch \n- (bei Brutvögeln; Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 37, S. 77) bzw. B.5 - hoch - (bei \nGastvögeln; Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 38, S. 78) bewertet. \nNach Bernotat/Dierschke 2016 ist die „Vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung \nvon Brut- u. Jahresvögeln durch Anflug an Freileitungen“ (Tabelle 39, S. 79) beim \nSchwarzstorch „sehr hoch“, d. h. in der Regel schon bei geringem konstellationsspezi-\nfischem Risiko planungs- und verbotsrelevant, bei Gastvögeln noch „hoch“ (Tabelle \n40, S. 81). Die „vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung (vMGI) durch Lei-\ntungsanflug“ setzt die allgemeine Mortalitätsgefährdung (MGI [Bernotat/Dierschke \n2016, S. 47 ff.]; getrennt nach Brut- und Rastvögeln) mit dem artspezifischen Anflug-\nrisiko ins Verhältnis (S. 72). Je höher die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefähr-\ndung einer Art ist (Schwarzstorch: sehr hoch bzw. hoch), desto anfälliger ist sie ge-\ngenüber projektbedingter Mortalität und umso geringer muss das konstellationsspezi-\nfische Risiko im konkreten Einzelfall sein, um im rechtlichen Sinne z. B. als „nicht \nsignifikant erhöht“ zu gelten (Bernotat/Dierschke 2016, S. 70). \n134 \n\n \n \n61\nDie Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, bei Umsetzung der Maßnahme V 11 \nkönne die Erfüllung des Tötungsverbots im Hinblick auf den Schwarzstorch ausge-\nschlossen werden (Planfeststellungsbeschluss v. 12. September 2017, C.V.5.5, S. 77) \nentspricht in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht den methodischen Anforderungen, \nso dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass keine signifikante \nErhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für den Schwarzstorch vorliegt. \nDie Kläger können sich auch auf diesen Rechtsfehler berufen, weil nicht ausgeschlos-\nsen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung der Artenschutzrechts im Hinblick \nauf den Schwarzstorch zu einer anderen Trassenführung (bzw. einer Erdverkabelung) \nim Bereich ihres Grundstücks geführt hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 \n-, juris Rn. 42 m. w. N.; st. Rspr.). \ne) Die Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prü-\nfung führen auch zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der naturschutzrechtlichen \nEingriffsregelung, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Planfeststellungsbehörde \naufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung andere \nVermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. \nNovember 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 150 m. w. N.). Dies \ngilt sinngemäß für die planerische Abwägung (§ 43 Abs. 3 EnWG), bei der eine ver-\nänderte Feintrassierung in Betracht gekommen wäre. \nf) Die von den Klägern gerügten Nebenbestimmungen sind im Ergebnis nicht zu bean-\nstanden. Die Nebenbestimmung A.III.6.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. \nSeptember 2017 ist nicht zu unbestimmt, auch wenn sie die Beachtung der „Hinweise“ \ndes Landratsamts Vogtlandkreis, untere Naturschutzbehörde, aus einem näher be-\nzeichneten Schreiben (v. 25. Mai 2016, Az. 610.3100-231) anordnet und nicht präzi-\nsiert, auf welche Hinweise konkret verwiesen wird. Dieses Schreiben wird im Begrün-\ndungsteil des Planfeststellungsbeschlusses (C.VI.1, S. 90 ff.) wiedergegeben, so dass \nerkennbar wird, dass in diesem von der Planfeststellungsbehörde die Festsetzung von \nzwei weiteren Auflagen gefordert wurde, die mit den „Hinweisen“ der Nebenbestim-\nmung erkennbar gemeint sind. Da der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September \n2017 ausführt, dass sich beide Forderungen erledigt hätten (C.VI.1, S. 95: die erste \nwerde durch die 1. Tektur umgesetzt, hinsichtlich der zweiten habe der Vorhabenträ-\n135 \n136 \n137 \n138 \n\n \n \n62\nger deren Beachtung in den weiteren Planungsphasen sowie der Bauvorbereitung „zu-\ngesichert“), dürfte die Nebenbestimmung zwar teilweise ins Leere gehen, sie ist aber \ninsgesamt noch bestimmt genug, weil durch Auslegung ermittelt werden kann, dass sie \nzumindest die „Beachtung“ der von der Vorhabenträgerin gegebenen „Zusicherung“ \nsichert. \nDer Hinweis der Kläger zu den Nebenbestimmungen A.III.6.3 und 6.4, wonach Er-\nsatzpflanzungen „in Abstimmung“ mit der Stadt Falkenstein vorzunehmen sind, so \ndass nicht klar sei, ob damit „Benehmen“ oder „Einvernehmen“ gemeint sei, trifft \ngrundsätzlich zu. Der Wortlaut der Nebenbestimmung „sind Ersatzpflanzungen vorzu-\nnehmen“ lässt aber noch hinreichend deutlich erkennen, dass von der „Abstimmung“ \nnicht das „ob“, sondern das „wie“ der Ersatzpflanzungen erfasst wird, so dass die Ne-\nbenbestimmung dahin auszulegen ist, dass mit ihr nur die Herstellung des „Beneh-\nmens“ mit der Stadt Falkenstein gefordert wird. Die Umsetzung der Nebenbestim-\nmung steht deshalb auch nicht in Frage, weil sie von der Zustimmung eines Dritten \nabhinge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 -, juris Rn. 56 f.). \n4. Die Verstöße gegen materielles Recht sind für die Eigentumsbetroffenheit der Klä-\nger kausal. Sie rechtfertigen aber nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlus-\nses, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die festgestellten Mängel in einem \nergänzenden Verfahren behoben werden können (vgl. § 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 75 \nAbs. 1a Satz 2 VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). \nDie Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungs-\nbeschlusses ist ausreichend, wenn die festgestellten Fehler nicht von solcher Art sind, \ndass sie die Planung von vornherein als Ganzes in Frage stellen und die konkrete \nMöglichkeit besteht, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertun-\ngen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. No-\nvember 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 153 m. w. N.). Das ist \nvorliegend der Fall. Zwar steht die Planung für das gesamte Vorhaben - und nicht nur \nfür einen Trassenabschnitt - sowohl bei der Variantenprüfung als auch der Realisie-\nrung eines Teils des Vorhabens als Freileitung in Frage. In einem - ergebnisoffen zu \nführenden und aufgrund der festgestellten Mängel voraussichtlich umfangreichen - er-\ngänzenden Verfahren könnten aber nicht nur die Verfahrensfehler behoben, sondern \n139 \n140 \n141 \n\n \n \n63\nauch die notwendigen Ermittlungen durchgeführt werden, um bei der Variantenprü-\nfung eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung vorzunehmen. Das gilt sinngemäß für \ndie ordnungsgemäße Prüfung von § 43h EnWG, § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 \nBNatSchG sowie von § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. \nEntgegen der Auffassung der Kläger ist eine Aufhebung des Planfeststellungsbe-\nschlusses im Hinblick auf die vom Senat vertretene Auslegung des § 43h EnWG nicht \nerforderlich. Die Planfeststellungsbehörde hat den in § 43h Satz 1 Halbsatz 1 EnWG \ngeforderten Vergleich der Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des planfestge-\nstellten Freileitungsteils mit den Gesamtkosten einer Ausführung des Vorhabenteils \nals Erdkabel nicht vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass diese Vor-\nschrift keine Anwendung findet. Ein solcher Kostenvergleich ist - wie oben dargelegt - \naber erforderlich um festzustellen, ob die Kosten eines Erdkabels den Faktor 2,75 der \nKosten einer Freileitung nicht überschreiten, so dass die Frage, ob die Tatbestandsvo-\nraussetzungen des § 43h Satz 1 Halbsatz 1 EnWG erfüllt sind und damit grundsätzli-\nche eine Pflicht zur Erdverkabelung besteht, vom Senat nicht abschließend beantwor-\ntet werden kann. § 43h EnWG sieht aber selbst dann, wenn die Voraussetzungen sei-\nnes Satzes 1 Halbsatz 1 vorliegen, keine zwingende Ausführung als Erdkabel vor, \nsondern lässt in Satz 1 Halbsatz 2 auf Antrag des Vorhabenträgers eine ausnahmswei-\nse Zulassung als Freileitung durch die zuständige Behörde zu. Dies steht einer Aufhe-\nbung des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. Die Rechtsfrage, ob „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG nur eine \nTrasse sein kann, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird, ist zwar \nhöchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf ihre Beantwortung kommt es im vorlie-\ngenden Verfahren aber nicht entscheidungserheblich an, weil der Planfeststellungsbe-\nschluss wegen der festgestellten Mängel auch dann für rechtswidrig und nicht voll-\nziehbar zu erklären wäre, wenn man zur Anwendbarkeit des § 43h EnWG der Rechts-\nauffassung der Planfeststellungsbehörde folgte. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO liegen damit nicht vor. \n142 \n143 \n144 \n\n \n \n64\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Ver-\nordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-\nrichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-\nnen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-\nchen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n \n \nDr. Helmert \n \n\n \n \n65\nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der \nSenat hat sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines \ndrittbetroffenen Privaten bei der Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks in \nNr. 34.2.1 einen Wert von 15.000 € vorsieht. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hin-\nblick darauf, dass die Klage von den Klägern gemeinschaftlich erhoben wurde, ist un-\nterblieben, weil diese als Rechtsgemeinschaft i. S. v. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs \nanzusehen sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \ngez.: \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n \n \nDr. Helmert \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-08/4-c-18-17","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43h","ref_norm":"43h","n":41},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":13},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":11},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-08/4-c-18-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487620","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.435417+00:00"}}