{"status":"available","doknr":"OLD487619","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"4 B 28/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 28/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes \n„Werbeliner See“ \nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am \nOberverwaltungsgericht \nDr. \nPastor \nund \nDr. \nJohn, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und Ranft \n \nam 8. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie \nAntragstellerin \nbegehrt \nvorläufigen \nRechtsschutz \ngegen \neine \nNaturschutzgebietsverordnung des Antragsgegners. Mit der Verordnung des \nLandratsamts Nordsachsen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Werbeliner See \n(nachfolgend: Naturschutzgebiet) vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 343) hat der \nAntragsgegner eine Fläche von ca. 1.506,3 ha auf dem Gebiet der Städte D. und S. \nsowie der Gemeinden R. und W. unter Schutz gestellt. Die Verordnung (nachfolgend: \nVO), die das Naturschutzgebiet nach ihrem § 2 Abs. 3 in ein Totalreservat (Zone I) \nund die umgebende Schutzgebietsfläche (Zone II) gliedert, hat u. a. den folgenden \nWortlaut: \n§ 3 Schutzzweck \n(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer stark strukturierten \nFläche eines ehemaligen Braunkohletagebaues, die Lebensstätte einer überaus \nreichen Avifauna ist. Schutzzweck ist zugleich die Erhaltung, Entwicklung und \nWiederherstellung empfindlicher und landesweit im Rückgang befindlicher \nund bedrohter Biotope sowie von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften \nschutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. \n(2) Schutzzweck ist insbesondere: \n1 \n\n \n \n3\n1. im Naturschutzgebiet insgesamt: \na) \nErhaltung \nund \nWiederherstellung \nder \nbesonderen \nFunktion \ndes \nSchutzgebietes als wichtiger Lebensraum (Brut-, Nahrungs- Rast- und \nRuhestätten) für die als Erhaltungsziel für das besondere Schutzgebiet \n„Agrarraum \nund \nBergbaufolgelandschaft \nbei \nD.“ \n(Europäisches \nVogelschutzgebiet, EU-Meldenummer DE 4439-452) bestimmten Vogelarten. \nb) der aus wissenschaftlichen Gründen wertvolle terrestrische Offenlandbereich \nin allen Stadien von Rohbodenflächen bis zu ruderalen Strukturen und den dort \nvorhandenen Gewässern. \n2. speziell im Totalreservat: […] \n3. speziell für die umgebende Schutzgebietsfläche: \na) Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der besonderen Funktion des \nSchutzgebietes als Lebensraum (Brut-, Nahrungs-, Rast- und Ruhestätten) für \nan initiale Sukzessionsstadien gebundene Vogelarten, \nb) Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der besonderen Funktion des \nSchutzgebietes als Lebensraum (Brut-, Nahrungs-, Rast- und Ruhestätten) für \neng an extensiv genutzte Landschaften gebundene Vogelarten, \nc) Erhaltung und Entwicklung der Habitate bedrohter oder störungssensibler \nTierarten in einem für die lokalen Populationen auskömmlichen Umfang, \ninsbesondere Reptilien und Säugetiere, \nd) Erhaltung und Entwicklung von Biotopen und Lebensstätten für \nverschiedene Tier- und Pflanzenarten, die von einer ungestörten Sukzession \nabhängig sind, \ne) Erhaltung und Entwicklung von Hecken mit einheimischen und \nstandortgerechten Gehölzen als Lebensraum (Brut-, Nahrungs-, Rast- und \nRuhestätten) für bestimmte Tierarten. \n(3) \nDie \nBestimmungen \nder \nGrundschutzverordnung \nSachsen \nfür \nVogelschutzgebiete bleiben unberührt. \n§ 4 Verbote \n(1) Es sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach § 3 dieser \nVerordnung zuwiderlaufen, indem sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder \nVeränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen \nStörung führen können. \n\n \n \n4\n(2) Im Totalreservat ist verboten: […] \n(3) Auf der umgebenden Schutzgebietsfläche ist verboten: […] \n1. Flächen außerhalb von Wegen, Straßen, Waldwegen und Rastplätzen zu \nbetreten oder mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren, […] \n13. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder \nLichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den \nNaturgenuss zu beeinträchtigen, […] \n15. Tiere einzubringen, Besatzmaßnahmen durchzuführen, wildlebenden \nTieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten \noder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- Wohn- oder \nZufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, \n[…] \n16. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen \noder zu zerstören, \n17. Gehölze oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu \nbeschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer \nEntwicklung zu gefährden, […] \n25. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen oder andere Handlungen \nvorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit \nverändern können, […] \n27. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel auszubringen. \n§ 5 Zulässige Handlungen \n(1) Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 4 Absatz 1 bis 3: \n1. Im Totalreservat: […] \n2. Auf der umgebenden Schutzgebietsfläche: \na) \ndie \nordnungsgemäße \nund \nrechtlich \nzulässige \nlandwirtschaftliche \nBodennutzung auf den bestehenden Weiden, Wiesen und Äckern unter \nEinhaltung der Grundsätze des § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes \nund des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes mit der Maßgabe, \ndass jährlich je ein Drittel der bewirtschaftbaren Ackerfläche alternierend \nmindestens \n1 \nJahr \nnicht \ngenutzt \nwird, \ndort \nkein \nEinsatz \nvon \nPflanzenschutzmitteln oder Mitteln der biologischen Schädlingsbekämpfung \nstattfindet und dort keine Düngung erfolgt. […] \n\n \n \n5\nDas Naturschutzgebiet liegt nahezu vollständig innerhalb des mit Verordnung des \nRegierungspräsidiums \nLeipzig \nzur \nBestimmung \ndes \nEuropäischen \nVogelschutzgebietes „Agrarraum und Bergbaufolgelandschaft bei D.“ vom 27. \nOktober 2006 (SächsABl. SDr. S. 256) festgesetzten Gebiets, deren Regelungen nach \nder Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Bestimmung von Europäischen \nVogelschutzgebieten vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513) fortgelten. \nDie Antragstellerin ist ein Agrarunternehmen und bewirtschaftet eine Fläche von ca. \n3.400 ha. Sie ist Eigentümerin u. a. des Flurstücks F1 der Gemarkung D. (178.112 m²) \nund der Flurstücke F2 und F3 der Gemarkung L. (466.474 m² und 337.359 m²). Das \nFlurstück F2 liegt teilweise und die Flurstücke F3 und F1 liegen vollständig in der \nZone II des Naturschutzgebiets und an dessen nordwestlichem bzw. nördlichem Rand. \nDas Flurstück F2 wird, soweit es innerhalb des Gebiets liegt, an der nordwestlichen \nGebietsgrenze auf einer Fläche von ca. 12 ha und mit einer Tiefe von ca. 150 m als \nMahdfläche, im Übrigen und mit dem zur Gebietsmitte weisenden Teil, so wie auch \ndie weiteren Flurstücke, als Ackerfläche genutzt. \nDie Antragstellerin hat am 23. Januar 2020 einen Normenkontrollantrag gegen „den \nFreistaat Sachsen, vertreten durch das Landratsamt Nordsachsen“, gestellt (4 C 2/20), \nüber den noch nicht entschieden ist, und zugleich, ebenfalls gegen „den Freistaat \nSachsen, vertreten durch das Landratsamt Nordsachsen“, im vorliegenden Verfahren \num vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung macht sie geltend: \nSie sei durch die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung oder deren Anwendung \nin ihren Rechten verletzt, nämlich in ihrer grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen \nTätigkeit und in ihrem Eigentumsrecht. Zudem könne ein Verstoß gegen die \nVorschriften, die die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Schutzgebiet \neinschränkten, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. \nDie Verordnung sei formell unwirksam, weil sie die Anforderungen an eine \nStrategische Umweltprüfung (nachfolgend: SUP) nicht erfülle. Es sei keine SUP oder \neine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 35 Abs. 4 UVPG durchgeführt worden. Eine \nsolche Prüfung sei nach Art. 3 i. V. m. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der \n2 \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n6\nUmweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 130 - SUP-\nRL) bei Plänen und Programmen von Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler \nEbene erforderlich, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt \nwerden müssten. Weitere Voraussetzung sei nach Art. 3 Abs. 1 SUP-RL, dass solche \nPläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben \nkönnen. Das sei bei Naturschutzgebietsverordnungen der Fall. Es komme dabei nicht \ndarauf an, ob die Auswirkungen negativ oder positiv seien. Ökologisch vorteilhafte \nPläne und Programme legten jeweils auch Grenzen fest und enthielten deshalb wegen \nder Begrenzung zugleich auch einen Nachteil für außerhalb des Gebiets liegende \nGebiete. Eine SUP ermögliche eine weitgehende Gesamtbetrachtung und erlaube die \nPrüfung, ob Maßnahmen unzureichend gestaltet worden seien und sich in der Folge \nnegativ auf die Gebiete auswirken oder drohende Beeinträchtigungen nicht verhindern \nkönnten. Eine Naturschutzgebietsverordnung sei ein Plan i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Buchst. \na SUP-RL. Eine Umweltprüfung sei bei allen Plänen und Programmen vorzunehmen, \ndie in den Bereichen Landwirtschaft und Bodennutzung ausgearbeitet werden und \ndurch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der \nUVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt werde (Richtlinie des Rates vom 27. \nJuni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP] bei bestimmten öffentlichen \nund privaten Projekten (85/337/EWG, ABl. L 175 v. 5. Juli 1985, S.40, jetzt: \nRichtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember \n2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten (ABl. L 26 v. 28. Januar 2012, S. 1). Auch dies sei bei einer \nNaturschutzgebietsverordnung der Fall. Es gebe zahlreiche UVP-pflichtige Vorhaben, \ndie im Außenbereich als privilegierte Vorhaben auch in einem Naturschutzgebiet \nverwirklicht werden könnten. Hierfür setze die angegriffene Verordnung einen \nRahmen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL. Sie habe einen umfassenden \nGeltungsanspruch und ihre Verbote wirkten zwingend gegenüber allen Vorhaben. \nEine SUP-Pflicht entfalle nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 SUP-RL, wonach Pläne und \nProgramme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, aus der \nunionsrechtlichen Verpflichtung zur SUP-Prüfung herausfallen können. Die \nVerordnung gelte auf dem Gebiet von vier Gemeinden und verlasse damit die lokale \nEbene. \n\n \n \n7\nDie Verordnung verstoße gegen die Regelungen des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Die Verordnung sei ein bundesgesetzlich (§ 22 Abs. \n1, § 23 BNatSchG) vorgesehener Plan i. S. v. § 2 Abs. 7 UVPG. Der Antragsgegner \nhabe entgegen § 34 UVPG nicht frühzeitig festgestellt, ob für das Vorhaben gemäß §§ \n35 bis 37 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer SUP bestehe; demgemäß \nsei auch die nach Art. 34 Abs. 2 UVPG erforderliche Bekanntmachung unterblieben. \nFür Naturschutzgebietsverordnungen richte sich die SUP-Pflicht nach § 35 Abs. 2 \nUVPG. Eine SUP sei nur dann durchzuführen, wenn die Pläne und Programme für die \nEntscheidung oder die Zulässigkeit von in der Anlage 1 (zum UVPG) aufgeführten \noder anderen Vorhaben einen Rahmen setzten und nach einer Vorprüfung im \nEinzelfall i. S. v. § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen \nhaben. \nDas \nsei \nder \nFall, \nweil \nNaturschutzgebietsverordnungen \nmit \nden \nVerbotsregelungen einen Rahmen für spätere Zulassungsentscheidungen setzten. Eine \nAusnahme von der SUP-Pflicht nach § 37 UPVG bestehe nicht. Auch die übrigen \nVerfahrensschritte, die nach §§ 39 bis 44 UVPG bei einer SUP vorgeschrieben seien, \nseien nicht befolgt worden. \nDie Verordnung sei auch materiell rechtswidrig. Bei den unter Schutz gestellten \nFlächen handele es sich um einen Biotyp von geringer Bedeutung. Die Flächen wiesen \nzwar ein gewisses Entwicklungspotential i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus. Sie \nseien aber nicht schutzwürdig und nicht schutzbedürftig. Ihre Einbeziehung sei auch \nnicht zum Schutz eines benachbarten Sees und der angrenzenden schutzwürdigen und \nschutzbedürftigen Biotypen erforderlich. Zwar könne sich die Bewirtschaftung der \nFlächen durch Stickstoffeinträge in den Randbereichen negativ auf ein benachbartes \nnährstoffarmes Gebiet auswirken. Allerdings sei nach guter fachlicher Praxis die \nAusbringung von Dünger so zu gestalten, dass dessen großflächige Verdriftung in \nangrenzende Gebiete zu vermeiden sei. Auch zur langfristigen Entwicklung der Seen \nsei die Einbeziehung der Ackerflächen in den Geltungsbereich der Verordnung nicht \nvernünftigerweise \ngeboten. \nEs \nhätten \ninsoweit \nauch \nohne \nweiteres \nnaturschutzrechtliche Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BNatSchG i. V. \nm. § 2 SächsNatSchG getroffen werden können. \nDie Bewirtschaftungsregelungen seien unverhältnismäßig. Sie griffen in die \nSchutzbereiche von Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ein und seien nicht \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n8\ngerechtfertigt. Die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe \ndes landwirtschaftlichen Fachrechts sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG gestattet. \nDas Ziel einer umweltgerechten Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten \nfachlichen Praxis lasse sich in gleich effektiver Weise durch naturschutzrechtliche \nEinzelfallanordnungen als gegenüber der Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung \nmildere Mittel erreichen. Insbesondere sei ein vollständiges Nutzungsverbot auf einem \nDrittel der Fläche nicht erforderlich. Eine ökologische Bewirtschaftung der Fläche sei \nnach langjährigen Erfahrungen im betroffenen Bereich nicht möglich. Der Zweck, den \nAbwärtstrend der Populationen der Feldarten der Avifauna zu stoppen, rechtfertige \nnicht den Einsatz jedes Mittels. Im Entwurf des Managementplans für das \nVogelschutzgebiet sei die Anlage von Blühstreifen im Umfang von ca. 1,2 ha auf den \nGrundstücken der Antragstellerin vorgesehen. Diese Maßnahme werde sie weniger \nbelasten als die Verbote der Verordnung. Deren Grundrechtseingriffe wögen schwer \nund seien unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner ihre Betriebsgrundlage \neinschränkend reguliere und damit zugleich auch den Verkehrswert des Bodens nicht \nnur mindere, sondern im Ergebnis auf Null reduziere. Über die Dauerhaftigkeit des \nEigentumsentzugs \nkönne nicht \nhinwegtäuschen, dass die Verordnung die \nbrachzulegende Fläche einem jährlichen Wechsel unterwerfe, weil stets ein Drittel der \nGesamtfläche ungenutzt bleiben müsse. Die Privatnützigkeit des Eigentums werde \nteilweise \naufgehoben. \nDer \nAntragsgegner \nhabe \nden \nentgegenstehenden \nGemeinwohlbelang des Umweltschutzes fehlerhaft abgewogen. \nDie Verordnung verstoße gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Die \nRegelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VO, wonach „jährlich je ein Drittel der \nbewirtschafteten Ackerfläche alternierend mindestens 1 Jahr nicht genutzt“ werden \ndürfe, sowie die Angaben in der naturschutzfachlichen Würdigung für das \nNaturschutzgebiet über die im Gebiet liegenden Ackerflächen ließen nicht hinreichend \ndeutlich werden, ob sich das jährliche Nutzungsverbot auf ein Drittel der gesamten \nlandwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Naturschutzgebiet beziehe, oder ob eine \ngrundstücksbezogene und parzellenscharfe Sichtweise anzulegen sei. \nDer Normenkontrollantrag werde in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Der \nweitere \nVollzug \nder \nVerordnung \nlasse \nNachteile \nbefürchten, \ndie \nunter \nBerücksichtigung der Belange der Antragstellerin so gewichtig seien, dass eine \n10 \n11 \n\n \n \n9\nvorläufige Regelung in ihrem Sinne unaufschiebbar sei. Sie habe bei der \nBewirtschaftung ihrer Flächen wegen der Regelungen zum Brachliegenlassen und den \ndamit verbundenen Ertragseinbußen und wegen des erhöhten Aufwands, um eine \nzuvor brachliegende Fläche wieder nutzbar machen zu können, gravierende Nachteile \nhinzunehmen. Bei Verstößen gegen die die Bewirtschaftung einschränkenden \nVorschriften müsse sie mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen. Auch bei einer \nFolgenabwägung fielen diese Nachteile erheblich und dauerhaft ins Gewicht, während \ndie Nachteile für den Antragsgegner, die bei Erlass der einstweiligen Anordnung und \neinem späteren Misserfolg des Normenkontrollverfahrens entstünden, weniger schwer \nwögen, vor allem, wenn der Vollzug der Verordnung nur für die Flurstücke der \nAntragstellerin suspendiert würde. Diese Flächen umfassten lediglich ca. 5% der \nGesamtfläche des Naturschutzgebiets und lägen nicht innerhalb des besonders \ngeschützten Totalreservats. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Verordnung des Landratsamts Nordsachsen zur Festsetzung des \nNaturschutzgebiets „Werbeliner See“ vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 343) \nbis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag einstweilen außer \nVollzug zu setzen, hilfsweise, \ndie Verordnung des Landratsamts Nordsachsen zur Festsetzung des \nNaturschutzgebiets „Werbeliner See“ vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 343) \nhinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin in der Gemarkung D., Flur x, \nFlurstück F1 und in der Gemarkung L., Flurstücke F2 und F3, bis zu einer \nEntscheidung über den Normenkontrollantrag einstweilen außer Vollzug zu \nsetzen, weiter hilfsweise, \ndie § 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13, 15, 16, 17, 25 und 27 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchst. a, Halbsatz 2 beginnend mit den Worten „mit der Maßgabe“ der \nVerordnung \ndes \nLandratsamts \nNordsachsen \nzur \nFestsetzung \ndes \nNaturschutzgebiets „Werbeliner See“ vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 343) \nbis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag einstweilen außer \nVollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n12 \n13 \n\n \n \n10\nDer \nAntragstellerin \nfehle \nfür \ndie \nbegehrte \neinstweilige \nAnordnung \ndas \nRechtsschutzinteresse. Die \nzwischen der Antragstellerin und der Unteren \nNaturschutzbehörde über die Ausgestaltung der Bewirtschaftung erfolgte Abstimmung \ngebe Anlass zur Annahme, der Antragstellerin sei nicht an einer einstweiligen \nRegelung für die Dauer des Normenkontrollverfahrens gelegen. Es liege eine \nwidersprüchliche \nund \ndamit \nunzulässige \nRechtsausübung \nvor. \nDas \nRechtsschutzbedürfnis fehle auch, weil der geltend gemachte Eigentumsschutz eine \nvollständige Außervollzugsetzung der Verordnung nicht ansatzweise trage. Gleiches \ngelte für die Hilfsanträge, mit denen sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die \nfür die Zone II geltenden Maßgaben für die landwirtschaftliche Nutzung wende. Die \nGe- und Verbote von § 4 VO seien für die landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht \nrelevant. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle auch wegen der Lage der \nGrundstücke im Vogelschutzgebiet, in dem nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG alle \nVeränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets \nführen könnten, unzulässig seien. Die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken \nsei deshalb ohnehin eingeschränkt und die Antragstellerin müsse die im Streit \nstehenden Maßgaben beachten und erfüllen. Dies gelte für den Einsatz von \nDüngemitteln, den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und die Anlage von \nBrachflächen bzw. alternativ von Blühstreifen, die hier allerdings für den Vogelschutz \nungeeignet seien. Schließlich fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis \nauch, weil sie eine nachträgliche Regelung für die von ihr ab Herbst 2019 umgesetzte \nBewirtschaftungsregelung nicht erreichen könne und bezogen auf die Zukunft und den \nVegetationsbeginn den Antrag so spät und fehlerhaft gestellt habe, dass eine \ngerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen könne. \nIn der Hauptsache habe der Normenkontrollantrag weder offensichtlich noch sonst \nAussicht auf Erfolg. Prüfungsmaßstab sei dort, ob eine untergesetzliche Norm im \nErgebnis rechtmäßig sei, und zwar unter Anerkennung des Handlungs- und \nGestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die \nWahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkt. Ob die Verordnung gegen \ngemeinschaftsrechtliche oder nationale Vorgaben zur Durchführung einer SUP \nverstoße, müsse einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Eine Pflicht zur Durchführung einer SUP oder einer Vorprüfung des \nEinzelfalls im Sinn des UVP-Gesetzes bestehe nicht. Dies ergebe sich auch nicht aus \n14 \n15 \n\n \n \n11\ndem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2019 (C-43/18), der keine \nkonkrete und allgemeinverbindliche Vorgaben formuliert habe, ob und ggf. wann bei \nErlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebiets eine SUP \ndurchzuführen sei. Hier sei schon der Anwendungsbereich von Art. 3 SUP-RL nicht \neröffnet. \nEs bestünden keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Grundstücke der \nAntragstellerin. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke könnten in ein \nNaturschutzgebiet einbezogen werden, wenn sie unter fachlichen Gesichtspunkten \nschutzwürdig seien. Hierfür komme es nicht darauf an, ob die Grundstücke extensiv \noder intensiv genutzt würden, sondern vielmehr darauf, ob der mit der Festsetzung \nverfolgte Schutzzweck die Einbeziehung rechtfertige. Diese Voraussetzungen lägen \nhier vor. Der Antragsgegner habe sein Normsetzungsermessen weder überschritten \nnoch in der konkreten Ausübung gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und der \nVerhältnismäßigkeit verstoßen. Das ergebe sich aus der Darstellung des Schutzzwecks \nin § 2 VO, die sich ausdrücklich auch auf die umgebende Schutzgebietsfläche beziehe, \nzu denen die Grundstücke der Antragstellerin gehörten. Die Schutzwürdigkeit dieser \nFlächen sei bereits anlässlich der Ausweisung des Vogelschutzgebiets festgestellt \nworden. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VO stelle keine \nunverhältnismäßige Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung in der Zone II \ndar. Hierbei handele es sich um eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der \nSchranken des Eigentums, bei denen der verfassungsrechtliche Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Nach dem in § 3 VO festgelegten \nSchutzzweck sollten die Flächen als wichtiger Lebensraum für die Erhaltungsziele des \nVogelschutzgebietes erhalten und wiederhergestellt werden. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a \nund Nr. 3 Buchst. b VO konkretisiere dies dahin, dass die besonderen Funktionen des \nSchutzgebiets als wichtiger Lebensraum, nämlich mit Brut-, Nahrungs-, Rast- und \nRuhestätten, für Vögel erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden sollten. Die \nMaßgabe zur Vorhaltung von Brachflächen und der damit verbundenen deutlichen \nExtensivierung und Strukturanreicherung sei geeignet und erforderlich, um den \nSchutzzweck und das Schutzziel zu erreichen. Die Vorhaltung von Brachflächen im \nUmfang von einem Drittel der bewirtschaftbaren Ackerfläche sei auch im engeren \nSinne verhältnismäßig, d. h. angemessen. Diese Maßgabe belasse die Möglichkeit der \nlandwirtschaftlichen Bodennutzung und sei eine anerkannte Maßnahme des \n16 \n\n \n \n12\nNaturschutzes \nund \neine \nebenso \nanerkannte \nMaßnahme \nder \nökologischen \nLandwirtschaft im Interesse an einer Übereinstimmung zwischen landwirtschaftlicher \nNutzung mit naturschutzfachlichen Ansprüchen. Die Antragstellerin werde nicht über \nGebühr in Anspruch genommen. Entsprechende Überlegungen gälten auch für die in § \n5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VO festgelegte Maßgabe zum Verzicht auf den Einsatz von \nPflanzenschutzmitteln oder Mitteln der biologischen Schädlingsbekämpfung im \nBereich der vorzusehenden Brachfläche sowie für den vorgeschriebenen Verzicht auf \nDüngung. \nDie Schutzgebietsverordnung sei hinreichend bestimmt. Die von der Antragstellerin \nmonierte Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VO regele, welche Handlungen nicht \nunter die Verbote des § 4 Abs. 1 bis 3 VO fallen. Die ordnungsgemäße und rechtlich \nzulässige landwirtschaftliche Bodennutzung sei damit unmissverständlich gestattet. \nDie Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 BNatSchG und § 5 Abs. 1 SächsNatSchG stelle klar, \ndass diese Nutzung der guten fachlichen Praxis entsprechen müsse. Weiter ergäben \nsich Einschränkungen durch die Beschränkung der Nutzung dahin, dass ein Drittel der \nbewirtschaftbaren Ackerfläche für die Dauer eines Jahres alternierend nicht genutzt \nwerden dürfe, und auf dieser Brachfläche (\"dort\") weder Pflanzenschutzmittel oder \nsolche der biologischen Schädlingsbekämpfung noch Dünger eingesetzt werden \ndürfen. Die Brachfläche sei jährlich vorzuhalten; sie betrage ein Drittel der \nbewirtschaftbaren Ackerfläche. Es solle sich dabei nicht stets um dieselbe Fläche \nhandeln. Vielmehr solle die Brachfläche im jährlichen Wechsel auch auf den anderen \nbeiden Dritteln der bewirtschaftbaren Ackerflächen liegen. Der Wortlaut der \nVorschrift, wonach „je“ ein Drittel der Ackerfläche im Schutzgebiet brachliegen \nmüsse, stelle klar, dass auf das jeweilige landwirtschaftliche Unternehmen bzw. den \njeweiligen Grundstückseigentümer und dessen Bestand an bewirtschaftbarer \nAckerfläche im Schutzgebiet abzustellen sei. \nDie Antragstellerin habe während der Dauer des Normenkontrollverfahrens und bei \nVollzug der Verordnung keine schweren und unerträglichen Nachteile zu erwarten \nund solche auch nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag beschränke sich auf allgemeine, \nauf ihren Betrieb überhaupt nicht zugeschnittene Behauptungen. Bloße finanzielle \nNachteile und solche Nachteile, die sich regelmäßig als Folge des Normvollzuges \nergäben, reichten nicht aus. \n17 \n18 \n\n \n \n13\nDie Antragstellerin hat entgegnet, ihr fehlten die Antragsbefugnis und das \nRechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil sie mit der Unteren Naturschutzbehörde \neine Besprechung über die Bewirtschaftung ihrer Flurstücke durchgeführt habe. Sie \nverhalte sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht widersprüchlich. Sie \nhabe \nbei \nder \nBesprechung \nweder \nden \nvorgeschriebenen \nBewirtschaftungseinschränkungen zugestimmt noch zu erkennen gegeben, auf \nRechtsmittel \ngegen \ndiese \nEinschränkungen \nverzichten \nzu \nwollen. \nDas \nRechtsschutzbedürfnis entfalle auch nicht wegen der Lage der Flurstücke im Natura-\n2000-Gebiet und den sich daraus ergebenden Bewirtschaftungseinschränkungen nach \n§ 33 BNatSchG. Denn daraus leite sich keine Verpflichtung ab, im jährlichen Wechsel \nein Drittel der bewirtschaftbaren Fläche brachliegen zu lassen und dort keinen Dünger \nund keine Pflanzenschutzmittel auszubringen. Ihre Flurstücke seien bei der \nGesamtfläche des Vogelschutzgebiets von ca. 6.407 ha auch nicht schutzwürdig i. S. \nv. § 23 BNatSchG. Zwar könne auch die Einbeziehung von Landwirtschaftsflächen in \nein Vogelschutzgebiet gerechtfertigt sein, weil Ackerflächen grundsätzlich als \nRastplätze für Vögel dienten. Das sei aber auch bei intensiver landwirtschaftlicher \nNutzung möglich. Diese Funktion rechtfertige nicht die Einbeziehung der Flächen in \ndas Naturschutzgebiet. \nDie Antragstellerin hat den Antrag gegen den „Freistaat Sachsen, vertreten durch das \nLandratsamt Nordsachsen“ gerichtet. Der Landkreis Nordsachsen hat geltend \ngemacht, kein Vertreter des Freistaats Sachsen und daher nicht passiv legitimiert zu \nsein. Der Eilantrag und der Normenkontrollantrag seien gegen die Körperschaft zu \nrichten, die die Rechtsvorschrift erlassen habe. Dies sei der Landkreis Nordsachsen. \nHierzu hat die Antragstellerin erklärt, den Antrag von vornherein gegen den \nAntragsgegner als Rechtsträger der Unteren Naturschutzbehörde gerichtet zu haben. \nDas ergebe eine sachgerechte Auslegung der Antragsschrift, in der mit dem \nLandratsamt \nNordsachsen \ndie \nBehörde \nbezeichnet \ngewesen \nsei, \ndie \ndie \nstreitgegenständliche Verordnung erlassen habe. Es werde um Korrektur des \nPassivrubrums gebeten. \nMit Verfügung vom 20. Februar 2020 hat der Berichterstatter das Rubrum geändert \nund dem Antragsgegner den Antrag am 24. Februar 2020 erneut zugestellt. Dieser hat \nwiederholt, den Freistaat Sachsen nicht zu vertreten. Der Eilantrag richte sich \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n14\nausdrücklich gegen den Freistaat Sachsen. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimme \nausschließlich und abschließend, wer Antragsgegner eines Normenkontrollverfahrens \nsein könne. § 78 VwGO sei hier nicht anwendbar. Es sei zwischen einer fehlerhaften \nParteibezeichnung und einer irrtümlichen Benennung der falschen Partei zu \nunterscheiden. Hier spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin nicht \nlediglich die - richtige - Partei fehlerhaft bezeichnet habe, sondern die falsche Partei \nhabe in Anspruch nehmen wollen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, ob die \nVoraussetzungen für die Berichtigung des Rubrums gegeben seien und der Antrag \nvom 20. Januar 2020 bereits ursprünglich als gegen den Antragsgegner gerichteter \nAntrag anzusehen sei. Der Vortrag in der Sache erfolge deshalb vorsorglich. \nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 4 C 2/20 sowie auf die vom \nAntragsgegner vorgelegten Akten Bezug genommen. \nII. \n1. Der Antrag der Antragstellerin vom 23. Januar 2020 nach § 47 Abs. 6 VwGO ist \nzulässig. \nDer Antrag ist statthaft, weil die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung als „eine \nandere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 47 \nAbs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG der verwaltungsgerichtlichen \nNormenkontrolle unterliegt, über die der Senat nach § 24 Abs. 2 SächsJG in der \nBesetzung mit fünf Berufsrichtern entscheidet. \nDie Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie hat in \nsubstantiierter Form und innerhalb der dort genannten Jahresfrist geltend gemacht, ihr \nwürden durch die angegriffene Regelung verbindliche Vorgaben für die \nBewirtschaftung ihres landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums auferlegt. Eine \nVerletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 \nGG (Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) ist daher nicht \nvon vornherein ausgeschlossen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. August 2000 - 1 D 162/99 \n-, juris Rn. 30 f. = SächsVBl. 2001, 12). § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fordert nicht, dass \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n15\neine Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist; es reicht bereits aus, dass die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung konkret und plausibel dargelegt wird. \nDer Antragstellerin fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die - \nvollständige oder teilweise - Außervollzugsetzung der angegriffenen Verordnung kann \nder Antragstellerin in Zukunft vorteilhaft sein. Eine rechtsmissbräuchliche oder für \nunlautere Zwecke erfolgende Inanspruchnahme des Gerichts liegt nicht deshalb vor, \nweil sich die Antragstellerin mit der Unteren Naturschutzbehörde über die \nAusgestaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Flurstücke verständigt \nhat. Die Antragstellerin hat ungeachtet der bei der vorgenannten Besprechung \nerzielten Verständigung über die Art und Weise eines reduzierten Umfangs der \nBewirtschaftung im kommenden Wirtschaftsjahr bei der Besprechung klargestellt, \nRechtsmittel gegen die Naturschutzgebietsverordnung ergreifen zu wollen. Ein \nRechtsschutzbedürfnis besteht sowohl im Hinblick auf den von der Antragstellerin \ngestellten Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge mit der dafür von ihr angeführten \nBegründung, weil es möglich erscheint, dass durch die Verordnung und die dort \nformulierten Einschränkungen in der Bewirtschaftung ihre grundrechtlich gesicherten \nPositionen rechtswidrig beeinträchtigt werden. Ob und in welchem Umfang die von \nder Antragstellerin gestellten Anträge Erfolg haben, die sie mit Verweis auf ihre in der \nZone II gemäß § 2 Abs. 3 VO gelegenen Flurstücke verfolgt, ist keine Frage der \nZulässigkeit des Antrags, sondern seiner Begründetheit. \nDie Lage der Flurstücke im Vogelschutzgebiet lässt das Rechtsschutzbedürfnis der \nAntragstellerin ebenfalls nicht entfallen. Es mag zutreffen, dass die Flurstücke in ihrer \nlandwirtschaftlichen Nutzung nicht nur infolge der Festsetzung des Naturschutzgebiets \nbeschränkt und konditioniert werden, sondern dass dies bereits durch die Ausweisung \ndes Vogelschutzgebiets erfolgt sein kann. Da die Regelungen der hier streitigen \nVerordnung möglicherweise strengere Einschränkungen als diejenigen für das \nVogelschutzgebiet \nvorsehen, \ninsbesondere \ndurch \ndie \nRegelung \nüber \ndas \nBrachliegenlassen von einem Drittel der bewirtschaftbaren Fläche, kann der \nAntragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Auf den \nlediglich im Entwurf vorliegenden Managementplan für das Vogelschutzgebiet, der \nmöglicherweise \nder \nSchutzgebietsverordnung \nvergleichbare \nBewirtschaftungseinschränkungen \nvorsieht, \nkann \nunabhängig \nvon \ndessen \n26 \n27 \n\n \n \n16\nRechtsqualität nicht verwiesen werden, weil dieser Managementplan noch nicht \nverbindlich geworden ist. \nDer Zeitpunkt der Antragstellung lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. \nZwar trifft der Einwand des Antragsgegners zu, dass die Antragstellerin eine \nnachträgliche Regelung - bezogen auf die von ihr ab Herbst 2019 umgesetzte \nBewirtschaftung der Flurstücke in Anwendung der Verordnung - nicht mehr erreichen \nkann. Die begehrte Außervollzugsetzung der Regelung der Verordnung ist für die \nAntragstellerin jedoch im Hinblick auf künftige Bewirtschaftungsmaßnahmen \nbedeutsam. Da diese zyklisch anfallen, verfängt der Einwand des Antragsgegners \nnicht. \nDer Antrag richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner. Der Antragsgegner \nfür einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bestimmt sich nach § 47 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO und kann daher nur die juristische Person des öffentlichen Rechts sein, die die \nangegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 388); dies ist hier der Landkreis Nordsachsen. Zur \nBezeichnung des Antragsgegners genügt in aller Regel die Angabe der angegriffenen \nRechtsvorschrift (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 38. EL Januar \n2020, § 47 Rn. 34). Es reicht aus, wenn sich Antragsgegner und zur Kontrolle gestellte \nNorm aus dem gesamten Vorbringen entnehmen lassen (vgl. Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. \n282). Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass die Antragstellerin in der \nAntragsschrift bei isolierter Betrachtung des Rubrums mit der dortigen Bezeichnung \n\"Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landratsamt Nordsachsen\" den falschen \nAntragsgegner benannt hat. Aus dem gesamten Inhalt der Antragsschrift ergibt sich \nallerdings, dass sich der Antrag gegen den Landkreis Nordsachsen richten sollte, weil \ndie Antragstellerin dessen Behörde, das Landratsamt - wenn auch fehlerhaft als \nVertreter des Freistaats Sachsen - erwähnt und vor allem die angegriffene Norm \nzutreffend bezeichnet hat. \n2. Der Antrag ist nicht begründet. \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n17\nGründen dringend geboten ist. Der Antragsteller muss, wie bei der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auch, die Tatsachen glaubhaft machen, \naus denen sich ergibt, dass ihm ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund \nzur Seite stehen. § 47 Abs. 6 VwGO stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \n(untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt. Wenn eine einstweilige \nAnordnung ergehen soll, müssen die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, \ndass der Erlass unabweisbar erscheint. Das ist der Fall, wenn sich die Rechtsnorm bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aufgrund \ngewichtiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechtsnorm zu erwarten ist, dass sich \ndiese \nZweifel \nim \nHauptsacheverfahren \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit bestätigen werden. Im Übrigen ist ausschließlich darauf \nabzustellen, ob Umstände vorliegen, die zur Abwehr schwerer Nachteile des \nAntragstellers oder aus sonstigen Gründen eine einstweilige Anordnung unabweisbar \nerscheinen lassen. Das setzt voraus, dass die für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung sprechenden Interessen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. \nAlle für und gegen die Anordnung sprechenden Gründe sind dafür gegeneinander \nabzuwägen. Dabei sind insbesondere auch die Folgen für den Antragsteller, die \nAllgemeinheit und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung \nnicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, abzuwägen gegenüber den \nNachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der \nNormenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember \n2013 - 4 B 504/13 -, juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 10. Juli 2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. \n20; SächsOVG Beschl. v. 29. September 2009 - 1 B 363/09 -, juris Rn. 2). \nDie Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die \nVerordnung dürfte formell rechtmäßig sein. Offensichtlich durchgreifende Bedenken \ngegen die Einbeziehung der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke \nin das Naturschutzgebiet bestehen bei summarischer Prüfung nicht. \n2.1. Der Senat teilt die Bedenken der Antragstellerin gegen die formelle \nRechtmäßigkeit der Verordnung wegen der von ihr gerügten Unterlassung einer SUP \nnicht. \n32 \n33 \n\n \n \n18\nArt. 3 i. V. m. Art. 2 Buchst. a SUP-RL sieht vor, dass Pläne und Programme, die von \neiner Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder \nangenommen werden und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften \nerstellt werden müssen, einer Umweltprüfung unterliegen, wenn sie voraussichtlich \nerhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL betrifft \ndies regelmäßig alle Pläne und Programme, die in den Bereichen Landwirtschaft, \nForstwirtschaft, \nFischerei, \nEnergie, \nIndustrie, \nVerkehr, \nAbfallwirtschaft, \nWasserwirtschaft, \nTelekommunikation, \nFremdenverkehr, \nRaumordnung \noder \nBodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige \nGenehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates \nvom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten \nöffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 v. 5. Juli 1985, S. 40, jetzt: Richtlinie \n2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten \nProjekten, ABl. L 26 v. 28. Januar 2012, S. 1 - UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt \nwird. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 11. September 2012 \n- C-43/10, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. - Rn. 94 f.; Urt. v. 27. \nOktober 2016 - C-290/15, D’Oultremont u. a. - Rn. 52; Urt. v. 12. Juni 2019 - C-\n43/18, Compagnie d’entreprises CFE SA - Rn. 54; Urt. v. 22. März 2012 - C 567/10, \nInter-Environnement Bruxelles u. a. - Rn. 41) handelt es sich bei der \nstreitgegenständlichen Verordnung um einen Plan oder ein Programm i. S. v. Art. 2 \nBuchst. a SUP-RL. Die Befugnis zum Erlass bzw. zur Änderung und Aufhebung \nbestehender Verordnungen ergibt sich aus § 23 BNatSchG, die Form als \nRechtsverordnung aus § 13 Abs. 1 SächsNatSchG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 23 \nBNatSchG, \ndie \ninsoweit \nzuständige \nBehörde \n(Landratsamt \nals \nUntere \nNaturschutzbehörde) folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. \nSächsNatSchG und das Verfahren regelt § 20 SächsNatSchG (vgl. BVerwG, \nVorlagebeschl. v. 4. Mai 2020 - 4 CN 4.18 -, juris Rn. 19; BayVGH, Urt. v. 25. April \n2018 \n- \n14 \nN \n14.878 \n-, \njuris \nRn. \n36 \nff., \njeweils \nfür \neine \nLandschaftsschutzgebietsverordnung). Der Begriff \"Pläne und Programme\" bezieht \nsich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine \nsignifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und \n34 \n35 \n\n \n \n19\nDurchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche \nUmweltauswirkungen haben (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 20 m. w. N.). \nDie Verordnung dürfte nicht den Rahmen für die künftige Genehmigung von in den \nAnhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekten setzen, wie dies von \nArt. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL vorausgesetzt ist. Sie regelt zwar ihrer Zielsetzung \nentsprechend verschiedene Verbotstatbestände und hiervon allgemein oder nach \nAbstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ausgenommene zulässige \nHandlungen sowie Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten. Sie dürfte damit aber \nkeinen Rahmen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 a SUP-RL setzen. Denn die in Art. 3 Abs. 2 \nBuchst. a SUP-RL genannten Tatbestandsvoraussetzungen dienen der Rahmensetzung \nfür künftige Genehmigungen der in den Anhängen I und II UVP-RL genannten \nProjekte und der Zuordnung zu einem der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL \ngenannten Bereiche. Sie sind von solchen Plänen und Programmen abzugrenzen, die \nunter Art. 3 Abs. 4 SUP-RL fallen und bei denen eine SUP - anders als in den Fällen \nvon Art. 3 Abs. 2 SUP-RL - nicht obligatorisch, sondern nur dann durchzuführen ist, \nwenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 SUP-RL bestimmt haben, \ndass von ihnen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen (vgl. \nBVerwG a. a. O., Rn. 23). Die Rahmensetzung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL \nist konkret auf Projekte der Anhänge I und II UVP-RL ausgerichtet bzw. hat zu diesen \neinen spezifischen Bezug. Die Pläne und Programme nach Art. 3 Abs. 2 a SUP-RL \nsetzen einen Referenz- bzw. Regelungsrahmen für die spätere Genehmigung von \nsolchen Projekten, die sich nach dem Verständnis des Richtliniengebers regelmäßig \nerheblich auf die Umwelt auswirken, und deren Umweltauswirkungen deshalb bereits \nauf einer höheren Ebene geprüft werden sollen, die der Zulassung eines konkreten \nProjekts übergeordnet ist und ihr vorausliegt. Die in der Verordnung geregelten \nVerbote hingegen nehmen keine künftigen Projekte der Anhänge I und II UVP-RL \nkonkret in Bezug und steuern ihre Zulassung nicht zielgerichtet (vgl. BVerwG a. a. O., \nRn. 24 f.). \nDarüber hinaus ist die Verordnung im Bereich des Naturschutzes ausgearbeitet \nworden und nicht, wie dies Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL voraussetzt, in den \nBereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, \nAbfallwirtschaft, \nWasserwirtschaft, \nTelekommunikation, \nFremdenverkehr, \n36 \n37 \n\n \n \n20\nRaumordnung oder Bodennutzung. Maßgeblich dafür ist die Überlegung, dass in den \ngenannten Bereichen typischerweise erhebliche Umweltauswirkungen in Rede stehen \nund die Pläne und Programme deshalb grundsätzlich einer SUP unterzogen werden \nsollen. Das setzt allerdings voraus, dass sich der Plan oder das Programm dem \nentsprechenden Bereich eindeutig zuordnen lässt. Bei der hier in Rede stehenden \nVerordnung dürfte dies indes nicht der Fall sein, weil sich diese zwar tatsächlich auf \ndie genannten Bereiche (hier namentlich: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, \nWasserwirtschaft, Bodennutzung) auswirkt, jedoch für den nicht von Art. 3 Abs. 2 \nBuchst. a SUP-RL erfassten Bereich des Naturschutzes ausgearbeitet worden ist (vgl. \nBVerwG a. a. O., Rn. 26 ff.). \nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Erlass der \nVerordnung auch nicht gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nverstoßen dürfte: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVPG gilt das Gesetz für sonstige Pläne \nund Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine SUP oder Vorprüfung \ndurchzuführen ist. Die Ausweisung eines Naturschutzgebiets gehört nicht zu den in \nAnlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Plänen und \nProgrammen; entsprechende landesrechtliche Vorschriften bestehen ebenfalls nicht. \nEine SUP ist daher nicht nach § 35 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Auch nach der allein \nin Betracht kommenden Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG dürfte keine SUP \noder Vorprüfung durchzuführen sein. Danach ist bei - wie hier - nicht unter Absatz 1 \nfallenden Plänen und Programmen eine SUP nur dann durchzuführen, wenn sie für die \nEntscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen \nVorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne \nvon Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach § 35 Abs. \n3 UVPG setzen Pläne und Programme einen Rahmen für die Entscheidung über die \nZulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere \nZulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur \nBeschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von \nRessourcen, enthalten. Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind u. a. nach \n§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UVPG bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der \nEuropäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die von einer Behörde \nausgearbeitet und angenommen werden. Wenn die Verordnung ein Plan oder ein \nProgramm im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist, dürfte sie keinen Rahmen für \n38 \n\n \n \n21\ndie Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen \nVorhaben setzen und dürfte auch keine Vorprüfung im Einzelfalls gemäß § 35 Abs. 4 \nUVPG erfordern. \nSonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung sind nicht \nersichtlich. \n2.2 Es bestehen auch keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Verordnung, soweit durch sie die im Eigentum der Antragstellerin \nstehenden Flurstücke in das Naturschutzgebiet einbezogen werden. \nDer Senat hält es für möglich, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 22 \nAbs. 1 BNatSchG für die Unterschutzstellung des in § 2 VO bezeichneten Gebiets \nauch hinsichtlich der Flurstücke der Antragstellerin mit Blick auf den in § 3 VO \nbestimmten Schutzzweck vorliegen. Ob und inwieweit diese Flurstücke tatsächlich \nschutzwürdig und schutzbedürftig sind, muss allerdings einer abschließenden \nBewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nNach § 13 Abs. 1 SächsNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne des \n§ 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen. \nNaturschutzgebiete sind gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte \nGebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit \noder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung \nvon Lebensstätten, Biotoptypen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender \nTier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder \nlandeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder \nhervorragenden Schönheit erforderlich ist; die Gebiete müssen also schutzwürdig und \nschutzbedürftig sein (BVerwG, Urt. v. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 30). \nGemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur \nund Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den \nSchutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, \nund, \nsoweit \nerforderlich, \ndie \nPflege-, \nEntwicklungs- \nund \nWiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen \nhierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n22\nSchutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den \nSchutz notwendige Umgebung einbezogen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 \nBNatSchG). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Erwägungen die \nAntragsgegnerin beim Erlass der Erweiterungsverordnung angestellt hat, sondern \nallein auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. \nNovember 2018 - 4 CN 12.17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nBei der Abgrenzung eines Naturschutzgebiets kommt dem Verordnungsgeber ein \nweites Gestaltungsermessen zu. Dabei kann er auch Randzonen eines Gebiets unter \nSchutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den \ngeschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen. Außerdem können am Rand \ngelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein \nSchutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es \ndadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen bzw. vor den \nEinwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung oder anderen mit \nEmissionen verbundenen Nutzungen zu schützen, sofern dies zum Schutz des \nKernbereichs des Schutzgebiets vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. \n13.8.1996 - 4 NB 4.96 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1997, 92; NdsOVG, Urt. v. 29. \nNovember 2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Der Sinn solcher \n„Pufferzonen“ besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden \nRuhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des \nSchutzgebiets erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken. Die Möglichkeit der \nEinbeziehung einer für den Schutz des Kerngebiets notwendigen Fläche ergibt sich im \nÜbrigen ausdrücklich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG (vgl. NdsOVG a. a. O., m. w. \nN.). \nZur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Naturschutzgebiets verweist die \nBegründung zur Verordnung auf die der Begründung beigefügte fachliche Würdigung \nfür das Naturschutzgebiet vom 15. Mai 2019. Darin finden sich Ausführungen zu den \nverschiedenen Lebensräumen, die sich innerhalb des Gebiets befinden, u. a. zu den \nMahdflächen bzw. dem Grünland. Diese Flächen umfassen 4,7% der Gebietsfläche \nund liegen im Osten, Süden und Westen sowie - der als Mahdfläche genutzte Teil des \nFlurstücks F2 der Antragstellerin - im Nordwesten und jeweils an den Grenzen des \nGebiets. Die Schutzwürdigkeit dieser Flächen besteht nach der fachlichen Würdigung \n43 \n44 \n\n \n \n23\ndarin, einen guten Puffer zur ackerbaulich intensiv genutzten Umgebung zu bilden und \nals Nahrungsraum für viele Arten (z. B. Feldhase, Neuntöter, Zauneidechse, \nLaufkäfer) zu dienen. In Bezug auf die im Naturschutzgebiet liegenden Ackerflächen - \nhierbei handelt es sich neben den Flurstücken F2 (teilweise) und F3 und F1 der \nAntragstellerin im Umfang von ca. 65 ha um zwei kleinere Flächen von knapp 5 ha an \nder südlichen Grenze des Gebiets - enthält die fachliche Würdigung keine \nAusführungen zur Schutzwürdigkeit. Zu den Gefährdungen, zur Schutzbedürftigkeit \nund -fähigkeit ist in Bezug auf die Mahdflächen ausgeführt, dass eine Mahd fast aller \nGrünflächen innerhalb kurzer Zeit im Spätsommer nicht einer naturschutzfachlich \nwünschenswerten differenzierten Nutzung entspreche und eine zeitversetzte, \nmosaikartig im Gebiet verteilte Mahd und Heugewinnung im Gebiet wünschenswert \nsei. Zu den Ackerflächen ist ausgeführt, dass deren intensive landwirtschaftliche \nNutzung hauptverantwortlich für das Verschwinden von Ackerwildkräutern, das \nVerarmen der Bodenflora und die Reduktion von Insektenarten und -individuen sei. \nDer Einsatz von Düngemitteln trage maßgeblich zur Eutrophierung auch jenseits der \nNutzflächen bei und sei Hauptursache der Belastung des Grundwassers mit Nitrat. An \nnährstoffarme Habitate angepasste Arten seien durch Düngung erheblich gefährdet. \nDanach können die Mahd- bzw. Grünflächen, ungeachtet ihrer derzeitigen \nlandwirtschaftlichen Nutzung, als „Puffer“ zwischen den Flächen innerhalb und \naußerhalb des Schutzgebiets nach den oben (Rn. 43) dargestellten Grundsätzen in das \nSchutzgebiet einbezogen werden, wobei offen bleiben kann, ob sie damit vergleichbar \nschutzwürdig und schutzbedürftig sind wie die sonstigen in der Zone II des Gebiets \nliegenden und nicht oder nur extensiv bewirtschafteten Flächen. Dies gilt ohne \nweiteres für die Flächen am westlichen, südlichen und östlichen Rand des Gebiets. \nDiese grenzen in ihrer gesamten Breite an Gehölz- oder Offenlandflächen der Zone II \noder an die Zone I an. Ob dies in gleicher Weise auch für die Mahdfläche auf dem im \nEigentum der Antragstellerin stehenden Flurstück F2 im Nordwesten des Gebiets gilt, \nerscheint dagegen fraglich. Diese Mahdfläche grenzt östlich in einer Tiefe von ca. 900 \nm an die auf dem gleichen Flurstück befindliche Ackerfläche an, zu deren \nSchutzwürdigkeit sich die fachliche Würdigung nicht verhält. Wären die Ackerflächen \nnicht schutzwürdig, spricht viel dafür, dass auch die Mahdfläche auf dem genannten \nFlurstück als „Puffer“ nicht mehr als schutzwürdig einzustufen sein dürfte, weil diese \ndann wie ein - 150 m breiter und ca. 900 m tiefer - „Finger“ - in eine nicht \n45\n\n \n \n24\nschutzwürdige Umgebung hineinragen würde. Dagegen könnte eine Pufferfunktion \nder Mahdfläche am nordwestlichen Gebietsrand zusammen mit den Ackerflächen am \nnordwestlichen bzw. nördlichen Gebietsrand angenommen werden, wenn auch diese \nFlächen als „Puffer“ für die östlich bzw. südlich von ihnen gelegenen Gebiete \nschutzwürdig wären und eine Einbeziehung in das Naturschutzgebiet rechtfertigen \nwürden. Dies erscheint aufgrund der Lage der Ackerflächen am nordwestlichen bzw. \nnördlichen Gebietsrand, ihrer Höhenlage im Vergleich zu den sonstigen Flächen des \nNaturschutzgebiets und im Hinblick auf die Schutzzwecke und Entwicklungsziele, \nnamentlich in Bezug auf die Zone II (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 VO), trotz ihrer Größe und \nAusdehnung nicht ausgeschlossen. \nDer \nAntrag \nder \nAntragstellerin \nauf \neine \nvollständige \noder \nteilweise \nAußervollzugsetzung der Verordnung ist trotz bestehender Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Einbeziehung auch der Flurstücke der Antragstellerin in das \nNaturschutzgebiet abzulehnen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass dies zur Abwehr \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der \nSenat verkennt hierbei nicht, dass damit der Antragstellerin für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens erhebliche Einschränkungen in der Nutzung ihres Eigentums \nauferlegt werden, die sich im Wesentlichen darin niederschlagen, dass sie infolge der \nRegelungen zum Brachliegenlassen eines Drittels der Bewirtschaftungsfläche (§ 5 \nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. a VO) Ertragseinbußen und ggf. auch einen höheren \nBewirtschaftungsaufwand in Kauf nehmen muss. Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang erscheint jedoch nicht \nunabweisbar, weil sich die Verordnung bei summarischer Prüfung, namentlich im \nHinblick auf die Einbeziehung der Flurstücke der Antragstellerin, nicht als \noffensichtlich rechtswidrig erweist. Ebenso wenig kann aufgrund der oben \ndargestellten Zweifel an der Einbeziehung der Flurstücke der Antragstellerin in den \nGeltungsbereich der Verordnung und damit an deren Rechtmäßigkeit erwartet werden, \ndass sich diese Zweifel im Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit bestätigen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist \nauch nicht zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragstellerin unabweisbar. Dass sie \nwegen der Bewirtschaftungseinschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz \ngefährdet sein könnte oder auch nur gravierende Ertrags- und damit Gewinneinbußen \nhinnehmen müsste, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Hierfür ist aufgrund \n46 \n\n \n \n25\nder Größe der von der Verordnung betroffenen Grundstücke im Verhältnis zu den von \nder Antragstellerin im Übrigen bewirtschafteten Flächen auch nichts ersichtlich. \nAuch bei einer reinen Folgenabwägung wäre der antragsgemäße Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung nicht geboten. Bei einem Erfolg der Hauptsache müsste die \nAntragstellerin als Folge der nicht erlassenen einstweiligen Anordnung bis zur \nEntscheidung \nBewirtschaftungseinschränkungen \nund \ndamit \nErtragseinbußen \nhinnehmen. Demgegenüber wären bei einer vollständigen oder teilweisen \nAußervollzugsetzung der Verordnung der Schutz und die Entwicklung des Gebiets bis \nzu einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Dies könnte den \nerreichten Entwicklungsstand des Gebiets erheblich gefährden und u. U. \nunwiederbringlich zunichte machen; der Antragsgegner hätte keine rechtliche \nHandhabe, um Störungen des Gebiets zu unterbinden oder diese zu ahnden. Die \nAbwägung dieser Folgen ginge wegen der erheblichen Gefährdungen, denen die \nEntwicklung des Gebiets bei einer Außervollzugsetzung der Verordnung ausgesetzt \nwäre, zu Lasten der Antragstellerin. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der \nEmpfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach deren \nZiffern 1.7 und 29.2 i. V. m. 9.8.1 der Streitwert bei Normenkontrollsachen gegen \nSchutzgebietsausweisungen in der Höhe der Hälfte des in der Hauptsache \nfestzusetzenden Streitwerts anzunehmen ist. Dieser ist im Hauptsacheverfahren 4 C \n2/20 im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin - vorläufig - \nmit 30.000,00 € festgesetzt worden. \nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \ngez.: \nPastor \n \nJohn \n \nHelmert\n \nGroschupp \n \nRanft \n \n47 \n48 \n49 \n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-08/4-b-28-20","cited_norms":[{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-08/4-b-28-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487619","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.383528+00:00"}}