{"status":"available","doknr":"OLD487617","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"9 B 209/20.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 B 209/20.PL \n \n9 L 239/20.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Örtlicher Personalrat \ndes Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe der Stadt L...... \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwaltskanzlei \n \n \nbeteiligt \n \n \nden Betriebsleiter \ndes Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe der Stadt L...... \n \n \n \n \n- Beteiligter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nFreistellung Personalratsmitglied; \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 8. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDie \nsofortige \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2020 - 9 L 239/20.PL - wird \nzurückgewiesen. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel einer \nteilweisen Freistellung eines Personalratsmitglieds von der dienstlichen Tätigkeit im \nUmfang von fünf Stunden pro Woche. \nDer Antragsteller ist der Örtliche Personalrat des Städtischen Eigenbetriebs der \nBehindertenhilfe der Stadt L......, der mehr als 600 Wahlberechtigte beschäftigt. Ihm \nstehen zwei Vollfreistellungen (2,0 VzÄ) zu. Der Vorstand des Antragstellers besteht \nderzeit aus drei Personalratsmitgliedern. Von den Vorstandsmitgliedern sind die \nVorsitzende voll und die stellvertretende Vorsitzende im Umfang von 0,875 VzÄ \ndauerhaft nach § 46 Abs. 3 und 4 SächsPersVG freigestellt. Eine Vollfreistellung der \nstellvertretenden Vorsitzenden ist ausgeschlossen, da diese derzeit nur in Teilzeit, im \nUmfang von 35 Stunden wöchentlich, beschäftigt ist. Das dritte Vorstandsmitglied ist \nregelmäßig montags und mittwochs im Umfang von 5,5 Stunden/Woche \nanlassbezogen für die Erledigung regelmäßig anfallender Aufgaben nach § 46 Abs. 3 \nSatz 1 SächsPersVG freigestellt. \nDer Antragsteller fasste in seiner Sitzung am 9. März 2020 den Beschluss, ein \nweiteres, nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats im Umfang von \nfünf Stunden pro Woche ab der 13. KW nach § 46 Abs. 3, Abs. 4 SächsPersVG \nfreizustellen, um die bei mehr als 600 Beschäftigten ihm zustehende Freistellung von \nzwei Mitgliedern (§ 46 Abs. 4 SächsPersVG) \"zu komplettieren\". Mit Schreiben vom \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n16. März 2020 lehnte der Beteiligte die beantragte Freistellung ab, da die \nVoraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG nicht vorlägen. \nDer Antragsteller ist der Auffassung, dass eine Freistellung des dritten \nVorstandmitglieds nicht möglich sei, da dieses Mitglied nicht gegen seinen Willen \nfreigestellt werden könne. Die anlassbezogene Freistellung dieses Mitglieds erfolge \nausschließlich wegen der Teilnahme an Sitzungen des Vorstands sowie des \nPersonalrats. Die Freistellung sei wegen der außerhalb der Sitzungen anfallenden \nGeschäfte erforderlich. Im Übrigen könne ein Vorstandsmitglied nicht gegen seinen \nWillen nach § 46 Abs. 3 und 4 SächsPersVG dauerhaft freigestellt werden. \nDer Beteiligte ist der Auffassung, dass die beantragte dauerhafte Freistellung \nrechtsmissbräuchlich sei, da das hiervon betroffene Personalratsmitglied nicht dem \nVorstand angehöre, dessen Mitglieder nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG bei der \nFreistellung vorrangig zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien die Freistellungen \ndes dritten Vorstandmitglieds im Umfang von wenigstens 0,125 VzÄ auf die zwei \nVollfreistellungen nach § 46 Abs. 4 SächsPersVG anzurechnen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der \nBegründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile \ndrohten, da der Antragsgegner in der Antragserwiderung versichert habe, auch künftig \nwie bislang geschehen im begründeten Einzelfall Freistellungen zu erteilen. Es sei \ndaher nicht zu besorgen, dass der gesetzlich vorgesehene Freistellungsumfang \nleerlaufe. \nII. \nDie \"Beschwerde\" des Antragstellers vom 29. Mai 2020 ist als sofortige Beschwerde \nzu behandeln. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung durch das Verwaltungsgericht ohne mündliche Anhörung ist im \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde gegeben (§ 88 \nAbs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 937 \nAbs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Senat bislang davon ausgegangen ist, das \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nsich auch das Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen \nVerfügung \nnach \nden \nallgemeinen \nVorschriften \nüber \ndas \n(Hauptsache-\n)Beschlussverfahren richtet, hält er hieran nicht mehr fest. \nZu den in § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für das Beschwerdeverfahren für anwendbar \nerklärten \"Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung“ zählt auch die \nVerweisung auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die einstweilige \nVerfügung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse, die ohne \nmündliche Anhörung ergangen sind, sind demzufolge die spezifischen Rechtsbehelfe \nder Zivilprozessordnung gegeben, nämlich das Rechtsmittel des Widerspruchs im \nFalle der Stattgabe (§§ 924, 936 ZPO) und die sofortige Beschwerde nach § 567 \nAbs. 1 Nr. 2, § 937 Abs. 2 ZPO, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung und damit ein Gesuch i, S. v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - wie hier - \nabgelehnt wird (vgl. HessVGH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - 22 B 347.20.PV -, juris \nRn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1. Juli 2020 - 60 PV 8/20 -, juris Rn. 2; \nBayVGH, Beschl. v. 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 -, juris Rn. 12; SaarlOVG, \nBeschl. v. 11. August 2015 - 5 B 131/15 -, juris Rn. 26; Koch, in: Erfurter \nKommentar, \n20. Aufl. \n2020, \n§ 85 \nArbGG \nRn. 6; \nSpinner, \nin: \nGermelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 85 Rn. 49 f.). \nAn der Befassung mit der unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eingelegten \nsofortigen Beschwerde ist der Senat nicht etwa deshalb gehindert, weil das \nVerwaltungsgericht noch keine Nichtabhilfeentscheidung in Form eines Beschlusses \ngefasst hat (§ 572 Abs. 1 ZPO). Denn eine Nichtabhilfeentscheidung ist nach \nallgemeiner \nAuffassung \nkeine \nzwingende \nVerfahrensvoraussetzung \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris \nRn. 13; SaarlOVG, a. a. O. Rn. 32; Lipp, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 572 ZPO \nRn. 16). \nDer \nSenat \nentscheidet \nüber \ndie \nsofortige \nBeschwerde \nim \neinstweiligen \nVerfügungsverfahren gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne \nmündliche Anhörung sowie ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter \n(Schneider, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz \nfür den Freistaat Sachsen, Loseblattsammlung Stand: Juli 2018, § 89 Rn. 39 m. w. N.). \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat seine \n\"Beschwerde\" gegen den ihm am 29. April 2020 zugestellten Beschluss zwar erst am \n29. Mai 2020 und damit nicht innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden \nNotfrist von zwei Wochen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 85 \nAbs. 2 Satz 2 ArbGG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. Die verspätete Einlegung \nder sofortigen Beschwerde ist jedoch unbeachtlich, da die Rechtsmittelbelehrung im \nangefochtenen Beschluss unrichtig erteilt wurde, indem über eine Beschwerdefrist von \neinem Monat belehrt wurde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist daher nach § 88 \nAbs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG \nnoch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung möglich. \nDie sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsgrund \nglaubhaft \ngemacht \nhat. \nDas \nBeschwerdevorbringen \ndes \nAntragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. \nNach den gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend \nanwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine \neinstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines \nBeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn \ndie Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die \nNotwendigkeit \neiner \nRegelung, \nd. \nh. \nder \nVerfügungsgrund \nund \nder \nVerfügungsanspruch, sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). \nHier kann offen bleiben, ob dem geltend gemachte Anspruch auf dauerhafte \nFreistellung des nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieds des Personalrats § 46 \nAbs. 3 Satz 2 SächsPersVG entgegensteht, dieser Anspruch durch die regelmäßigen \nanlassbezogenen Freistellungen der stellvertretenden Vorsitzenden \"verbraucht\" oder \nseine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist. Denn der Antragsteller hat jedenfalls \nden nötigen Verfügungsgrund (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n6\n§§ 940, 920 Abs. 2 ZPO) auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der \nAntragsteller \nbegehrt \neine \nRegelungsanordnung, \ndie \njedenfalls \ndie \nHauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache \nkann der Senat jedoch nur dann aussprechen, wenn dem Antragsteller ohne die \neinstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein \nunzumutbare Rechtsbeeinträchtigung drohte. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nAntragsteller von unzumutbaren Nachteilen betroffen wird, wenn der Streit zwischen \nihm und dem Beteiligten erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Für die vom \nAntragsteller durchzuführenden Personalratstätigkeiten steht nicht nur die Möglichkeit \neiner (Teil-)Freistellung nach § 46 Abs. 4 SächsPersVG zur Verfügung, sondern der \nDienststellenleiter kann den einzelnen Personalratsmitgliedern hierfür im Rahmen von \n§ 46 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG im Einzelfall eine Freistellung gewähren. Nach der \nRechtsprechung des Senats besteht jedenfalls dann kein Anordnungsgrund, wenn die \nreibungslose Arbeit des Personalrats durch anlassbezogene Freistellungen nach § 46 \nAbs. 2 SächsPersVG sichergestellt ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2012 - PL 9 B \n318/11 -, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. Der Beteiligte hat seine Bereitschaft zur \nFreistellung des betroffenen Personalratsmitglieds im begründeten Einzelfall sowohl \nim erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren zugesagt. Wie seine Praxis in \nder Vergangenheit zeigt, ist er den anlassbezogenen Freistellungsbegehren regelmäßig \nnachgekommen, ohne dass es zwischen ihm und dem Antragsteller zu Streit \ngekommen wäre. Im Übrigen begehrt der Antragsteller auch nur eine Freistellung von \n5,5 Stunden der regelmäßigen Dienstzeit (0,125 VzÄ). Vor diesem Hintergrund kann \nder Senat nicht erkennen, dass ein Zuwarten der Hauptsacheentscheidung für den \nAntragsteller unzumutbar wäre. \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nErgeht der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss ohne die \nDurchführung einer mündlichen Anhörung, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde \nnicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3 \nArbGG; HessVGH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, juris Rn. 50; Spinner, \nin: Germelmann, ArbGG, 9.Aufl. 2017, § 85 Rn. 50 f.). \n \n16 \n17 \n\n \n \n7\ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \n \n \n \nGroschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-08/9-b-209-20-pl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-08/9-b-209-20-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487617","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.336604+00:00"}}