{"status":"available","doknr":"OLD487616","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-10","aktenzeichen":"4 C 1/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 C 1/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \nwegen \n \nPlanfeststellungsbeschluss für das Bauvorhaben BAB 14 Dresden-Magdeburg, \nErsatzneubau der Straßenfernmeldekabelanlage, \nTeilabschnitt 2: AS-Döbeln-Nord bis AS-Leisnig, Station KM 21,6 bis KM 33,7 \n \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. John und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nDr. Martini und Dr. Helmert ohne mündliche Verhandlung \n \nam 10. September 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten \nzu dem Vorhaben \"BAB A14 Ersatzneubau der Streckenfernmeldekabelanlage TA 2 \nAS Döbeln-Nord bis AS Leisnig, Station km 21,6 bis km 33,7\". \nGegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Erneuerung der vorhandenen \nStreckenfernmeldeanlagen durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr des \nFreistaats Sachsen als Vorhabenträger. Die Anlagen dienen der Weiterleitung von \nNotrufen und ergänzen das Fernsprechnetz der Straßenbauverwaltung. Darüber hinaus \ndienen Streckenfernmeldekabel der Übermittlung von Daten zum Betrieb von \nGlättemeldeanlagen, Verkehrszählstellen, Pumpanlagen, Anlagen des Betriebsfunks, \nVerkehrsbeeinflussungsanlagen, \nStörmeldeanlagen \nsowie \nStrom- \nund \nNotstromversorgungsanlagen. Mit der neuen Anlage soll das in den 1970er Jahren \nverlegte Fernmeldekabel ersetzt werden. Durch neue Kupfer- und Lichtwellenkabel \nsoll die Übertragungskapazität wesentlich erhöht werden. Hierfür soll eine Kabeltrasse \nin Gestalt eines vierzügigen Schutzrohrbündels errichtet werden, bestehend aus zwei \nRohren DN 65 und zwei Rohren DN 40 (Durchmesser von 65 bzw. 40 mm). Die \nSchutzrohre DN 65 sollen jeweils ein Kupferkabel und ein Lichtwellenkabel \naufnehmen, die weiteren Schutzrohre dienen als Leerrohre zur Reserve. Die \nKabeltrasse soll an der nördlichen bzw. nordöstlichen Seite der Autobahn A14 an der \nRichtungsfahrbahn Nossen - Magdeburg verlegt werden. Ferner sind im \nPlanfeststellungsbeschluss die Anordnung eines Wildschutzzauns und auf der \n1 \n2 \n\n \n \n3\nsüdlichen Seite der Autobahn das Ausweisen sowie die planungsrechtliche Sicherung \nvon Schneeschutzanpflanzungen vorgesehen. Diese Anpflanzungen sollen die \nAutobahn vor Schneeverwehungen schützen und die mobilen Schneefangzäune \nersetzen, die derzeit noch zeitweise außerhalb der Vegetationsperiode auf den an die \nAutobahn angrenzenden Grundstücken aufgestellt werden. \nDie Klägerin ist ein Agrarunternehmen, das nach Angabe des Beklagten in dem \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss eine Fläche von ca. 1.100 ha, davon ca. 200 \nha Eigentumsland, bewirtschaftet. Der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses \nzufolge soll für den Bau der Streckenfernmeldetrasse und für das Versetzen des \nWildschutzzauns eine Fläche von 7.760 m² dauernd in Anspruch genommen werden. \nDavon \nseien \n578 \nm² \nals \nrückständiger \nErwerb \nnach \ndem \nVerkehrsflächenbereinigungsgesetz (Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an \nVerkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken v. 26. \nOktober 2001, BGBl. I S. 2716 -VerkFlBerG) ausgewiesen. Es handele sich um \nFlächen im Bereich der Autobahnböschung, die nach § 1 Abs. 4 FStrG Teil der \nAutobahn seien. Die Flächen würden im Zuge der Baumaßnahme \"grundbuchrechtlich \nnach den Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes geregelt\"; sie würden \nnicht für die Ermittlung der Gesamtbelastung durch das Vorhaben herangezogen. Für \nden \nSchneeverwehungsschutz \nsei \nim \nunmittelbaren \nAnschluss \nan \ndas \nAutobahngrundstück in einer Tiefe von bis zu 20 m der Erwerb einer Fläche von 4.849 \nm² vorgesehen. Für das Gesamtvorhaben beanspruche der Vorhabenträger von der \nKlägerin eine Fläche von 12.609 m² ohne die Fläche von 578 m² nach \nVerkehrsflächenbereinigungsgesetz. Nach der planfestgestellten Unterlage 10.2 \n(Grunderwerbsverzeichnis) sollen von den im Eigentum der Klägerin stehenden \nFlächen 1.816 m² erworben werden; hinzu kommen weitere 126 m² für den \nrückständigen Erwerb. Von der Klägerin gepachtete Flächen sollen gemäß der \nebenfalls planfestgestellten Unterlage 10.3 (Nutzer- und Pächterverzeichnis) im \nUmfang von 9.400 m² erworben werden. Es kommen als rückständiger Erwerb weitere \n477 m² hinzu. Insgesamt sind nach dem Grunderwerbsverzeichnis für den dauernden \nErwerb vorgesehen 11.216 m², sowie zusätzlich 603 m² wegen des rückständigen \nErwerbs. \n3 \n\n \n \n4\nMit Schreiben vom 27. Juli 2015 beantragte der Vorhabenträger bei der \nLandesdirektion Sachsen des Beklagten die Planfeststellung für das Bauvorhaben. \nNach der Vorprüfung durch die Landesdirektion beteiligte diese im November 2015 \nund Februar 2016 die Träger öffentlicher Belange. Eine Auslegung des Planentwurfs \nerfolgte vom 4. Januar bis zum 3. Februar 2016 in der Stadtverwaltung L. sowie in der \nGemeindeverwaltung G.. Auf die Auslegung war durch Aushang am 28. Dezember \n2015 in der Stadt L. bzw. Veröffentlichung im Gemeindeblatt - Amtsblatt - der \nGemeinde G. vom 17. Dezember 2015 hingewiesen worden. \nMit am 17. Februar 2016 eingegangenem Schreiben vom 12. Februar 2016 erhob die \nKlägerin Einwendungen gegen die Planung. Ihr werde durch die Maßnahme \nlandwirtschaftliche Produktionsfläche entzogen. Sie habe bereits im Jahr 2015 für eine \nStraßenbaumaßnahme 4 ha Eigentumsfläche eingebüßt. Diese Flächenabgänge könne \nsie nicht durch eigene Wirtschaftskraft ausgleichen, sie bedrohten ihre Existenz. Mit \nSchreiben vom 16. Februar 2016 und vom 26. August 2016 ergänzte die Klägerin ihre \nAngaben und wies darauf hin, dass sie Schulden von über 5 Mio. € habe und ab 2017 \neinen Kapitaldienst von jährlich 300.000,00 € bedienen müsse. Der bei einem früheren \nStraßenbauvorhaben zugesagte Ausgleich durch Ersatzflächen sei nur unzureichend \nerfolgt. Mit der Eintragung von Grunddienstbarkeiten könne allen Beteiligten geholfen \nwerden. Bei den für das Vorhaben vorgesehenen Flächen handele es sich um sehr \nhochwertiges Ackerland. Im Ergebnis eines am 11. August 2016 durchgeführten \nErörterungstermins legte der Vorhabenträger eine 1. Tektur mit Datum vom 5. \nSeptember 2016 vor. \nAm \n23. \nNovember \n2017 \nerließ \ndie \nLandesdirektion \nSachsen \nden \nhier \nstreitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss, der vom 8. Januar bis einschließlich \n22. Januar 2018 öffentlich ausgelegen hat; dies wurde bekanntgemacht durch Aushang \nvom 22. Dezember 2017 bis zum 23. Januar 2018 in der Stadt L. und durch \nVeröffentlichung im Gemeindeblatt - Amtsblatt - der Gemeinde G. vom 21. Dezember \n2015. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 21. Dezember 2018 \nzugestellt. \nDie Klägerin hat zur Begründung ihrer am 22. Januar 2018, einem Montag, erhobenen \nKlage geltend gemacht, die Inanspruchnahme von Flächen wegen der Versetzung des \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nWildschutzzauns und für die Schneeschutzpflanzungen sei nicht erforderlich. \nAusreichend sei die Bestellung von Dienstbarkeiten. Der Entzug der Flächen sei \nunverhältnismäßig. \nBei \nUmsetzung \nder \nMaßnahme \nwürden \n12.198 \nm² \nlandwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen, davon 10.023 m² Pachtfläche und \n2.175 m² Eigentumsfläche. \nDie Klägerin beantragt, \nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. November 2017 (Az.: \nC32-0522/186/15) aufzuheben. \nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im vorliegenden Verfahren nicht \ngeäußert. \nIm Parallelverfahren 4 C 2/18 hat er vorgetragen: Der Vorhabenträger sei rechtlich \nverpflichtet, die Planfeststellung für eine kabelgebundene Anlage zu betreiben und zu \nbeantragen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der Richtlinie für die Anlage von \nAutobahnen \n(RAA \nAusgabe \n2008) \n- \n7.9 \nFernmeldeeinrichtungen \n- \ndes \nBundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, welche durch das \nAllgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS 7/2009 für die Straßenbauverwaltung \nverbindlich eingeführt worden sei. Der Vorhabenträger habe im Rahmen der \nAuftragsverwaltung nach Art. 85 GG und gemäß Art. 90 Abs. 2 GG (a.F.) und § 20 \nAbs. 1 FStrG für den Bund als Baulastträger (Art. 90 Abs. 1 GG) die Vorgaben des \nBundes umzusetzen. Nach den Richtlinien und Hinweisen zur Verlegung von \nStreckenfernmeldekabeln an Bundesautobahnen im Land Sachsen (Ausgabe 2012), \neingeführt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, \nsei weiterhin ein Streckenfernmeldekabel auf einer Seite der Autobahn anzuordnen \nund \naußerhalb \ndes \nAusrundungsbereichs \nder \nBöschung \nvorzusehen. \nDas \nStreckenfernmeldekabel sei nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG Zubehör der Autobahn. Es \nbestünden auch sachliche Gründe für die Erneuerung des Kabels. Das vorhandene \nKabel genüge nicht mehr den technischen Anforderungen an die Übertragung von \nDaten. Dies betreffe die Art, Menge und Übertragungsgeschwindigkeit der Daten. \nStreckenfernmeldeanlagen bildeten die Verknüpfung wichtiger Komponenten und \nAnlagen des Autobahnnetzes. Zwar seien im betroffenen Abschnitt keine \nAutobahnkreuze oder Autobahndreiecke vorhanden; die Kabel dienten jedoch auch \n8\n9 \n10 \n\n \n \n6\nder Datenübertragung beim Ausfall von Anlagen an anderen Strecken und seien schon \ndeshalb erforderlich. Die Unterzentralen und Streckenstationen seien mit der zentralen \nSteuerungsanlage in Dresden verbunden. Auf diese Weise sei eine zentrale Steuerung \naller sächsischen Anlagen möglich. Es sei auch ein bundeseigenes Netz erforderlich, \nüber das sensible Daten übertragen werden können. Dieses Netz könne durch \ngeeignete Maßnahmen auch eigenständig überwacht werden. Die Datenübertragung \nüber die Netze Dritter sei keine dauerhafte Lösung. Eine sichere und störungsfreie \nÜbertragung sei nur über ein kabelgebundenes Netz möglich. In der Vergangenheit \nhabe es häufig Schäden an den Kabeln infolge der landwirtschaftlichen Bearbeitung \nvon Flächen gegeben. Da Störungen sofort beseitigt werden müssten, sei der \njederzeitige Zugang zu den Kabeln zu gewährleisten. Deshalb müsse das Kabel auf \nbundeseigenen Grundstücken verlegt werden. Da es sich um Zubehör der Autobahn \nhandele, sei die Bewirtschaftung der Flächen nicht mehr möglich. Die Eintragung von \nDienstbarkeiten sei dagegen kein rechtlich geeignetes Mittel. \nBei den geplanten Schneeschutzpflanzungen handele es sich ebenfalls um Zubehör \ngemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, das der Verkehrssicherheit diene. Die Regelung von \n§ 11 Abs. 1 FStrG, wonach die Eigentümer von Anliegergrundstücken an Autobahnen \nvorübergehende Einrichtungen zum Schutz der Autobahnen zu dulden hätten, hindere \nden Baulastträger nicht, dauerhafte Einrichtungen zum Schutz des Straßenverkehrs zu \nschaffen. Rechtsgrundlage dafür sei § 17 Abs. 1 FStrG, wonach bestehende \nVerkehrsanlagen geändert werden können. Dem diene die Planfeststellung. \nSchneeschutzpflanzungen \nseien \ndie \neffizienteste \nMaßnahme \ngegen \nSchneeverwehungen, weil sie auch bei plötzlich eintretenden Winterereignissen \nwirksam seien. Bei Schneefangzäunen bestehe die Gefahr, dass diese bei einem \nSchneefall ggf. noch nicht errichtet bzw. bereits abgebaut seien. Sie müssten auch mit \nhohem Personalaufwand kontrolliert und ggf. gewartet, d. h. wiederaufgebaut werden. \nDies sei bei winterlichen Verhältnissen und gefrorenem Boden häufig nicht möglich. \nSchneeschutzanpflanzungen reduzierten die Gefahr der Bodenerosion und trügen zur \nErhöhung der Strukturvielfalt in weiträumig offenen Landschaften bei. Die Planung \nsehe Schneeschutzpflanzungen im Mindestabstand von ca. 15 m zum Fahrbahnrand \nvor. Für die Pflanzungen selbst werde ein 6 m breiter Streifen benötigt. Ein \nVerwehungsschutz könne zwei Jahre nach der Anpflanzung gewährleistet werden. Bis \ndahin sei eine parallele Errichtung von Schneefangzäunen erforderlich. Die \n11 \n\n \n \n7\nInanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen sei bei der Planung auf ein \nMinimum reduziert worden. \nDie Beteiligten haben ohne Erfolg ein Mediationsverfahren durchlaufen. Sie haben in \neinem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter auf die Durchführung der \nmündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Behörde (4 \nOrdner) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständige Senat entscheidet \ngemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung. \nDie gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (hier wie \nsonst: in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) fristgemäß erhobene Klage ist zwar \nzulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). Der angefochtene \nPlanfeststellungsbeschluss lässt keine Abwägungsfehler erkennen. \n1. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin in ihren dinglichen Rechten wegen \nder enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses von diesem \nbetroffen und damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. \nNovember 2015 - 3 C 24/13 -, juris Rn. 16). Aus dem gleichen Grund ist sie auch als \nPächterin von Flächen klagebefugt, für die eine Inanspruchnahme wegen des \nVorhabens vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. September 1997 - 9 A 36.96 -, \njuris Rn. 26, 28 = BVerwGE 105, 178; Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, juris \nRn. 13). \nDer Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie nach der Klageerhebung am \n22. Januar 2018 erst mit Schriftsatz vom 8. Februar und vom 19. Juli 2019 - jeweils \nallenfalls rudimentär - begründet worden ist. Nach der im Zeitpunkt der \nKlageerhebung geltenden Fassung von § 17e Abs. 5 FStrG (i. d. F. v. 24. Mai 2014, \nBGBl. I S. 538) galt, dass der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nBegründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hatte. § \n87b \nAbs. \n3 \nVwGO \ngalt \nentsprechend. \nDiese \nFrist, \nauf \ndie \nin \nder \nRechtsbehelfsbelehrung zum Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen \nworden ist, lief ab der Klageerhebung (Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, \nKommentar, 2. Aufl. 2013, § 17e Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. \nNVwZ 1994, 371 zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Verk-PBG). Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag \nallerdings nicht präkludiert. Denn weitere Ermittlungen, die zu einer Verzögerung bei \nder Entscheidung des Rechtsstreits führen könnten, sind nicht veranlasst. \n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf \nAufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO noch hat sie einen Anspruch auf eine hinter der Aufhebung zurückbleibende \nEntscheidung des Gerichts nach § 17 Satz 3 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 \nVwVfG, nämlich auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss \nrechtswidrig und derzeit nicht vollziehbar ist. \na) Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Das Anhörungsverfahren ist gemäß § 73 VwVfG \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit die dort genannten Fristen, innerhalb \nderer die Träger öffentlicher Belange anzuhören und der Plan zur Einsicht auszulegen \nist, nicht eingehalten worden sein sollten, berührt dies die Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht, weil etwaige Fehler nicht rügefähig sind (vgl. \nRamsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 73 Rn. 41). Auf die \nAuslegung des Plans wurde gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG ordnungsgemäß hingewiesen. \nDie Auslegungsfrist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wurde gewahrt. Die erhobenen \nEinwendungen, auch diejenigen der Klägerin, waren Gegenstand eines nach § 73 Abs. \n6 \nVwVfG \nebenfalls \nordnungsgemäß \nbekanntgemachten \nund \nabgehaltenen \nErörterungstermins, an dem die Klägerin teilgenommen hat. Die Bekanntmachung des \nPlanfeststellungsbeschlusses entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 74 \nAbs. 4, 5 VwVfG. \nb) Das umstrittene Vorhaben ist von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. \nDer Planfeststellungsbeschluss lässt keine Abwägungsfehler erkennen. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9\naa) Dies gilt ungeachtet der unterschiedlichen Angaben in der Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses zu den von den Maßnahmen insgesamt betroffenen \nFlächen der Klägerin, die in sich nicht schlüssig sind: Im Planfeststellungsbeschluss \n(S. 62) ist bei der Behandlung der Einwendungen der Klägerin angegeben, für die \nStreckenfernmeldekabeltrasse und den Wildschutzzaun sei eine Fläche von 7.760 m² \nerforderlich, \"wovon 578 m² als rückständiger Grunderwerb\" ausgewiesen seien. \nZugleich soll aber die letztgenannte Fläche nicht unter die Fläche fallen, die für die \nErmittlung der Gesamtbelastung durch das Vorhaben herangezogen wird. Für eine \ngetrennte Ermittlung der Flächen des \"rückständigen Erwerbs\" und der Flächen, deren \nInanspruchnahme durch das Vorhaben ausgelöst ist, spricht zwar die weitere \nFormulierung im Textteil des Planfeststellungsbeschlusses (S. 63), wonach zusammen \nmit den Flächen für die Schneeschutzpflanzungen im Umfang von 4.849 m² insgesamt \neine Fläche von \"12.609 m² (7.760 m² zzgl. 4.849 m² ohne Fläche von 578 m² nach \nVerkehrsflächenbereinigungsgesetz)\" beansprucht werde. Diese Angaben divergieren \naber nicht nur von denjenigen der Klägerin, sondern auch von den planfestgestellten \nFlächenangaben, wonach Eigentums- und Pachtflächen im Umfang von 11.216 m² \nsowie zusätzlich 603 m² wegen des rückständigen Erwerbs in Anspruch genommen \nwerden. Es kann dahinstehen, auf welchen Berechnungen die unterschiedlichen \nZahlenangaben beruhen. Zwar kann der augenscheinliche Begründungsmangel des \nnach § 17 Satz 3 FStrG i. V. m. § 74, § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu begründenden \nPlanfeststellungsbeschlusses von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer \nsachgerechten Abwägung sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich im \ngerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der \nGrundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 84). Hierfür besteht \nvorliegend aber kein Anlass, weil die Angaben zu den Flächen, die für das Vorhaben \nin Anspruch genommen werden sollen, gemessen an den der Klägerin insgesamt \nverbleibenden \nFlächen \nnicht \nerheblich \ndivergieren. \nDie \neher \ngeringfügig \nunterschiedlichen Flächenangaben lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass sie \nEinfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt haben könnten (Rechtsgedanke aus § 46 \nVwVfG). \nIm Übrigen ist für die Auslegung eines Verwaltungsakts zum einen sein objektiver \nErklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und \n20 \n21 \n\n \n \n10\nzum anderen maßgeblich, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und \nGlauben verstehen darf (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 7 B 48.07 -, juris Rn. 6 \nm. w. N.). Maßgeblich für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sind daher \ndie tenorierten bzw. planfestgestellten Festsetzungen und nicht die zu seiner \nBegründung gemachten Ausführungen, die allenfalls Auslegungshilfe für den \nFeststellungs- oder Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts sind. Hiervon ausgehend \nist festzuhalten, dass durch den Planfeststellungsbeschluss Eigentums- und \nPachtflächen der Klägerin im Umfang von 11.216 m² in Anspruch genommen werden. \nWeiter sind dort Flächen im Umfang von 603 m² ausgewiesen, deren Erwerb sich nach \nden Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes richtet. \nbb) Gemäß § 17 Sätze 1 und 2 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder \ngeändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind \ndie von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. \nDie Streckenfernmeldekabel, der Wildschutzzaun und die Bepflanzungen gehören \ngemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG als Zubehör zur Autobahn. Es handelt sich bei ihnen um \nVerkehrsanlagen, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen. Ihre \nÄnderung \nist \nnach \n§ \n17 \nSatz \n1 \nFStrG \nplanfeststellungsbedürftig. \nDer \nPlanfeststellungsbeschluss \ngenügt \nden \nAnforderungen \ndes \nfachplanerischen \nAbwägungsgebots. \nDer \nBeklagte \nhat \nsich \noffenbar \nvon \ndem \ndem \nBundesfernstraßengesetz zugrundeliegenden Grundsatz leiten lassen, dass die \nStraßenbaulast (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und das Eigentum an der Straße und an \nihrem Zubehör in einer Hand sind (BVerfG, Beschl. v. 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 \n-, juris Rn. 60 = BVerfGE 42, 20), was die Anlage von Straßen und ihres Zubehörs auf \nAnliegergrundstücken ausschließt (vgl. § 6 Abs. 4 FStrG). Von dem vorgenannten \nGrundsatz geht auch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz aus, das dem öffentlichen \nNutzer von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \nVerkFlBerG die Befugnis einräumt, vom privaten Grundstückseigentümer den \nVerkauf dieser Flächen an sich zu verlangen bzw. dem Grundstückseigentümer gemäß \n§ 8 Abs. 2 VerkFlBerG die Möglichkeit eröffnet, vom öffentlichen Nutzer einen Kauf \ndes Grundstücks zu verlangen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drs. 14/6204, S. 11 f.). Die Regelung des § 11 Abs. 1 FStrG, \n22 \n23 \n\n \n \n11\nwonach zum Schutz der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen - wie etwa \nSchneeverwehungen - die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen \ndie Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden haben, sieht zwar die \nMöglichkeit vor, solche Einrichtungen auch auf Grundstücken im Eigentum von \nPrivatpersonen unterzubringen. Die Regelung steht dem Grundsatz, dass öffentliche \nVerkehrsflächen, \nihr \nZubehör \nund \nNebenanlagen \nim \nEigentum \ndes \nStraßenbaulastträgers stehen sollen, nicht entgegen, weil sie sich ausdrücklich auf \nvorübergehende Einrichtungen, wie etwa Schneefangzäune bezieht, nicht aber auf die \nhier in Rede stehenden ständigen Einrichtungen. \nDer Beklagte hat bei Ausweisung der für die Aufnahme der Streckenfernmeldekabel, \ndes Wildschutzzauns und der Bepflanzungen vorgesehenen Flächen die Bedeutung der \nbetroffenen Eigentumsbelange der Klägerin oder der ihnen gegenübergestellten und \nfür die gewählte Ausführungsvariante streitenden Belange nicht verkannt oder \nobjektiv fehlgewichtet; ebenso wenig leidet die Ausweisung der in Anspruch zu \nnehmenden Flächen an Abwägungsdisproportionalitäten. \nBei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht \nkommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen \nzukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen \nAlternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die \nGrenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl verschiedener \nAusführungsvarianten sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde \nbeim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder \nGewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn \nsich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller \nabwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private \nBelange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. \nNovember 2015 - 3 C 24/13 -, juris Rn. 28 m. w. N.). \nGemessen hieran ist die Auswahl der planfestgestellten Variante für den Ersatzneubau \ndes Streckenfernmeldekabels, für die Errichtung der Schneeschutzpflanzung und die \nAnordnung von Wildschutzzäunen unter teilweiser Inanspruchnahme der von der \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12\nKlägerin genutzten bzw. in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht fehlerhaft. \nDie von ihr favorisierten Ausführungsvarianten drängen sich nicht auf. \naaa) Der Beklagte hat hierzu im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar \nausgeführt, dass die Streckenfernmeldekabel in einem dafür benötigten und für einen \nErwerb vorgesehenen 1 m bis 5 m breiten Streifen unmittelbar an den \nGrundstücksgrenzen des Autobahngrundstücks und an der Unter- bzw. Oberkante der \nAutobahnböschung angrenzend zu verlegen seien und nicht andernorts verlegt werden \nkönnten. Ihre Verlegung im Mittelstreifen zwischen den Richtungsfahrbahnen sei \nausgeschlossen, weil die technischen Einrichtungen, für die die Kabel erforderlich \nseien, wie etwa Notrufeinrichtungen, sich grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand \nbefänden und eine nachträgliche Anbindung an die Kabeltrasse nur mit \nunverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Eine Zugänglichkeit zur \nKabeltrasse wäre ohne Unterbrechung des Fahrverkehrs nicht möglich. Zudem \nverliefen \nim \nMittelstreifen \nbereits \nandere \nLeitungen, \netwa \nsolche \nzur \nFahrbahnentwässerung, und es befänden sich dort weitere Einrichtungen, wie passive \nSchutzeinrichtungen oder Stützen für Brücken. Im Standstreifen (Seitenstreifen) könne \ndie Kabeltrasse auch nicht verlegt werden, weil dieser dann unbefestigt und in seiner \nFunktion nicht mehr nutzbar wäre. Eine Verlegung der Kabeltrasse innerhalb der \nBöschung scheide aus, weil dies deren Stabilität gefährde. Eine Aufteilung der \nKabeltrasse auf beide Richtungsfahrbahnen würde den Platzbedarf und die Kosten \nverdoppeln. Eine Verlegung der Kabel als Freileitung entspreche nicht den Richtlinien \nfür die Anlage von Autobahnen und dem Stand der Technik. \nDarüber hinaus ist plausibel und nachvollziehbar, dass alle Einrichtungen und \nAnlagen, die zu den Bundesfernstraßen gehören, für den Vorhabenträger jederzeit \nerreichbar sein müssen. Dies ist für Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung \ndieser Anlagen erforderlich und kann durch Verlegung der Anlagen in Grundstücken \ndes Vorhabenträgers jederzeit gesichert werden. Bei einer Verlegung der Kabeltrasse \nin landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Autobahnanlieger ist dies nicht in \ngleicher Weise gesichert. Zudem besteht bei der Verlegung der Kabeltrasse in \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Gefahr ihrer Beschädigung etwa beim \nTiefpflügen, was bei einer Verlegung der Kabeltrasse in einer Bodentiefe zwischen 0,5 \nm und 1 m nicht ausgeschlossen erscheint. Desgleichen ist die Gefahr einer möglichen \n27 \n28 \n\n \n \n13\nBeschädigung der Kabeltrasse - namentlich des empfindlichen Lichtwellenleiterkabels \n- durch das Überfahren mit schweren Fahrzeugen nicht von der Hand zu weisen. \nbbb) In Bezug auf die Schneeschutzpflanzungen, die unmittelbar an das \nAutobahngrundstück angrenzend in einer Tiefe von bis zu 20 m parallel zur Autobahn \nin Abschnitten gepflanzt werden sollen, die besonders von Schneeverwehungen \nbetroffen sind, ist ebenfalls plausibel und nachvollziehbar, dass sie in ihrer \ntechnischen Funktion gegenüber den bislang verwendeten Schneefangzäunen \nvorzugswürdig sind. Sie müssen weder auf- und abgebaut werden noch müssen sie auf \nihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Sie können ihre Funktion auch bei \nüberraschend eintretenden winterlichen Verhältnissen erfüllen. Der Klägerin ist \neinzuräumen, dass sie bei einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke in einer Tiefe von \nbis zu 20 m Abstand zur Grundstücksgrenze des Autobahngrundstücks nicht nur das \nEigentum an den unmittelbar für die Anpflanzungen benötigten Flächen verlieren \nwürde, sondern voraussichtlich auch für den zwischen diesen und der \nGrundstücksgrenze zum Autobahngrundstück verbleibenden Krautsaum. Ob und \ninwieweit allerdings auch insoweit eine Eigentumsübertragung erfolgen muss und \ninwieweit hinsichtlich dieses Krautsaums eine Entschädigung zu erfolgen hat, sei es, \ndass eine Eigentumsübertragung auch dieser Fläche erfolgt, sei es, dass die für den \nKrautsaum vorgesehene Fläche im Eigentum der Klägerin verbleibt, und inwieweit ihr \ndeshalb einen Ausgleich wegen der Einschränkungen oder des Wegfalls der \nBewirtschaftungsmöglichkeiten zusteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. \nVielmehr sind diese Fragen zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger \neinvernehmlich \noder \nim \nWege \neines \nEnteignungs- \noder \nEntschädigungsfestsetzungsverfahrens (gemäß § 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. § 43 Abs. 5 \nSächsStrG und § 5 SächsEntEG) zu klären, worauf im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. \n7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, juris Rn. 19 ff.). \nccc) Die Anordnung von Wildschutzzäunen und ihre beabsichtigte Errichtung auf \nGrundstücken im Eigentum des Straßenbaulastträgers begegnet aus den gleichen \nErwägungen, die im Hinblick auf die Streckenkabeltrasse gelten, keine rechtlichen \nBedenken. Ihre ständige Anordnung auf Grundstücken der Straßenanlieger gemäß § \n29 \n30 \n\n \n \n14\n11 Abs. 1 FStrG ist nicht möglich, weil Straßenanlieger danach nur vorübergehende \nEinrichtungen zu dulden haben. \nddd) Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht unter dem Gesichtspunkt \neiner möglichen Existenzgefährdung der Klägerin abwägungsfehlerhaft. Zwar \nverkennt der Senat nicht, dass der Entzug von Eigentums- oder Pachtland eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs für diesen den Entzug seiner Existenzgrundlage \nbedeuten kann. Dies ist allerdings nicht schon bei jedwedem Landverlust der Fall, \nsondern erst dann, wenn dieser in einem Umfang erfolgt, der die Existenzfähigkeit des \nBetriebs ernstlich in Frage stellt oder aufhebt. Auszugehen ist hierbei von einem \nBetrieb, dessen gesamte Erträge und Aufwendungen langfristig ausgeglichen sind, der \ndem Inhaber und seiner Familie sowie Beschäftigten einen angemessenen \nLebensunterhalt zu sichern in der Lage ist und der ausreichende Rücklagen für die \nSubstanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann (BVerwG, Urt. v. \n31. Oktober 1990 - 4 C 25.90 -, juris Rn. 24). Eine abwägungsrelevante \nExistenzgefährdung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Betrieb hierzu infolge der \nstraßenbaubedingten Eingriffe nicht mehr in der Lage ist und keinen Gewinn \n(Jahresüberschuss) mehr erzielen kann. Betriebe, die schon vor dem beabsichtigten \nEingriff langfristig keinen Gewinn mehr erzielen können, haben demgegenüber keine \nabwägungsrelevante Existenzgrundlage mehr und sind auslaufend (vgl. BayVGH, Urt. \nv. 30. September 2009 - 8 A 05.40050 u. a. -, juris Rn. 134 f.). \nHiervon kann aufgrund der Angaben der Klägerin nicht ausgegangen werden. Sie hat \nzwar im Planfeststellungsverfahren angegeben, Schulden von über 5 Mio. € zu haben \nund ab 2017 einen Kapitaldienst von jährlich 300.000,00 € bedienen zu müssen; diese \nAngaben sind allerdings nicht geeignet, einen langfristigen Wegfall der Rentabilität \ndes \nUnternehmens \nder \nKlägerin \nwegen des beabsichtigten Entzugs von \nWirtschaftsflächen zu belegen. Gleiches gilt im Hinblick auf den von der Klägerin \ngeltend gemachten Flächenverlust wegen einer Straßenbaumaßnahme im Jahr 2015, \nfür den sie nur unzureichend entschädigt worden sei. Die Frage einer etwaigen \nunzureichenden Entschädigung wegen eines früheren Eigentumsverlustes ist \ngegenüber dem Enteignungsbegünstigten in dem hierfür vorgesehenen Verfahren \ngeltend zu machen. \n31 \n32 \n\n \n \n15\nBei einem gesunden landwirtschaftlichen Betrieb ist davon auszugehen, dass ein \nAbtretungsverlust von weniger als 5% der Betriebsfläche die Existenzfähigkeit nicht \nbeeinträchtigt, \nweil \nein \nsolcher \ngesunder \nBetrieb \nAbtretungen \nin \ndieser \nGrößenordnung verkraftet und im Übrigen Landverluste aus den dafür erhaltenen \nEntschädigungen durch Zukauf oder Zupachtung oder aber durch Ersatzlandangebote \nausgeglichen werden können (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 136). Die Klägerin \nbewirtschaftet eine Fläche von ca. 1.100 ha. Bei Umsetzung der planfestgestellten \nMaßnahmen und ohne Berücksichtigung der Flächen des rückständigen Erwerbs hat \nsie mit einem Verlust an Betriebsfläche im Umfang von 11.216 m² = 1,12 ha zu \nrechnen, dies entspricht etwa 0,102 % der aktuellen Betriebsfläche. Unter \nBerücksichtigung auch der Flächen des rückständigen Erwerbs ist der Verlust von \n(11.216 m² + 603 m² =) 11.819 m² = 1,18 ha, mithin von 0,107 % der aktuellen \nBetriebsfläche, nur geringfügig höher. \nDie Planfeststellungsbehörde hat diese Betroffenheit zutreffend gesehen, wobei zu \nvernachlässigen ist, dass sie wegen unterschiedlichen Angaben zu den von den \nMaßnahmen betroffenen Flächen zu geringfügig anderen Ergebnissen bei der \nBestimmung \ndes \nprozentualen \nAnteils \nder \nbetroffenen \nFlächen \nzur \nGesamtbewirtschaftungsfläche gekommen ist. Sie hat angegeben, dass die Klägerin \nzusammen mit dem wegen einer Straßenbaumaßnahme im Jahr 2015 eingetretenen \nEigentumsverlust im Umfang von 0,5 % der im Jahr 2013 bekannten \nGesamtbewirtschaftungsfläche belastet sei. Die Klägerin habe trotz entsprechender \nAufforderung im Planfeststellungsverfahren nur unzureichende Angaben zu ihren \nBelastungen und keine Angaben zu ihrer Einkommenssituation gemacht. Angesichts \nihres wenig substantiierten Vorbringens gehe die Behörde daher nicht von einer \nExistenzgefährdung der Klägerin aus. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. \nAngesichts der im Planfeststellungsbeschluss dargestellten eher geringen Belastung \nder Klägerin, den diese nicht in Frage gestellt hat, ist eine Existenzgefährdung nicht \nansatzweise plausibel gemacht. Der Senat sieht deshalb und unabhängig von der Frage \neiner etwaigen Verzögerung des Rechtsstreits (s.o. Rn. 16) auch keine Veranlassung, \ndie Einkommens- und Gewinnsituation sowie etwaige sonstige Belastungen der \nKlägerin weiter aufzuklären. \n33 \n34 \n\n \n \n16\nIm gerichtlichen Verfahren sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die dieses \nAbwägungsergebnis aus Rechtsgründen infrage stellen könnten. Soweit die Klägerin \ngeltend \ngemacht \nhat, \neine \nInanspruchnahme \ndes \nAckerlandes \nfür \ndie \nSchneeschutzpflanzungen belaste sie auch deshalb, weil sie die verbleibende Fläche \nnicht mehr rationell bewirtschaften könne, versteht der Senat dies dahin, dass sich \ndieses Vorbringen auf den Krautsaum zwischen der Schneeschutzpflanzung und der \nGrundstücksgrenze zum Autobahngrundstück bezieht. Diesbezüglichen Fragen und \nDetails \nsind \nindes \nebenfalls, \nwie \noben \n(Rn. \n29) \nangegeben, \nim \nEntschädigungsverfahren zu klären. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n17\nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nJohn \n \n \nMartini \n \n \nHelmert\n \n \nBeschluss vom 10. September 2020 \nDer Streitwert wird auf 5.608,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dessen Nr. 34.2.4 in \nPlanfeststellungsverfahren, die die dauernde Inanspruchnahme landwirtschaftlicher \nFlächen - hier: 11.216 m² - zum Gegenstand haben, ein Betrag i. H. v. 0,50 € / m² als \nStreitwert festzusetzen ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nJohn \n \n \nMartini \n \n \nHelmert\n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-10/4-c-1-18","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-10/4-c-1-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487616","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.304916+00:00"}}