{"status":"available","doknr":"OLD487615","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-11","aktenzeichen":"2 B 273/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 273/20 \n \n11 L 335/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbbruch des Auswahlverfahrens; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 11. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. Juli 2020 - 11 L 335/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner zur vorläufigen \nFortführung \ndes \nStellenbesetzungsverfahrens \nfür \nden \nDienstposten \nder \nAbteilungsleiterin / des Abteilungsleiters der Abteilung 4 des SMWA zu verpflichten. \nI. Der Antragsgegner schrieb unter der Kennziffer 03/2019 im Sächsischen \nStaatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) den Dienstposten der \nAbteilungsleiterin / des Abteilungsleiters der Abteilung 4 „Digitalisierung, Bergbau \nund Marktordnung“ (Besoldungsgruppe B 6) aus. Hierauf bewarben sich der \nAntragsteller und zwei weitere Interessenten. Die Auswahl wurde nach der \nDurchführung von Auswahlgesprächen im Juli 2019 zu Gunsten eines anderen \nBewerbers getroffen. Der gegen die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten \nBewerber gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor \ndem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 11 \nL 642/19 -). Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. \nMit Organisationsverfügung 01/20 vom 3. Februar 2020 wurden zum 1. Februar 2020 \nverschiedene Veränderungen der Aufbauorganisation des SMWA vorgenommen. \nUnter anderem wurde die bisherige Abteilung 6 (nach Auflösung der früheren \nAbteilung 5) künftig als Abteilung 5 \"Mobilität\" geführt. Dem beigefügten \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nOrganigramm vom 1. Februar 2020 war u. a. zu entnehmen, dass Herr O mit der \nLeitung der Abteilung 4 betraut wurde. \nMit Vermerk vom 15. April 2020 schlug die Referentin Personal im Referat 11, \nAbteilung 1 des Antragsgegners vor, das Besetzungsverfahren des Dienstpostens der \nAbteilungsleitung 4 abzubrechen. Infolge der Regierungsneubildung im Ergebnis der \nLandtagswahlen vom September vorigen Jahres sei die Struktur im SMWA mit \nOrganisationsverfügung vom 3. Februar 2020 geändert worden. Es sei entschieden \nworden, die Anzahl der ursprünglich sechs Fachabteilungen zu verringern. Im SMWA \ngebe es seither noch fünf Abteilungen. Die frühere Abteilung 5 unter der Leitung von \nHerrn O sei aufgelöst worden. Der Bedienstete sei aber weiterhin vertragsgemäß zu \nverwenden. Ihm sei daher der Dienstposten der Abteilungsleitung 4 übertragen \nworden. Der streitgegenständliche Dienstposten sei damit dauerhaft durch \nstatusamtsgleiche Umsetzung besetzt und stehe nicht mehr zur Verfügung, weshalb \ndas Verfahren abzubrechen sei. Der Staatssekretär für Wirtschaft und Arbeit, \nAmtschef, stimmte diesem Vorschlag am 20. April 2020 zu. Der Antragsgegner teilte \ndem Antragsteller mit Schreiben vom 21. April 2020 unter Angabe dieser Gründe mit, \ndass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei. \nDer Antragsteller legte am 25. Mai 2020 gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens \nWiderspruch ein und beantragte am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht, dem \nAntragsgegner \nim \nWege \nder \neinstweiligen \nAnordnung \naufzugeben, \ndas \nstreitgegenständliche Auswahlverfahren fortzusetzen. \nIn dem unter dem Aktenzeichen 2 B 294/19 anhängigen Beschwerdeverfahren wurde \nder Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, worauf das Verfahren mit \nSenatsbeschluss \nvom \n26. \nJuni \n2020 \neingestellt \nund \nder \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 - 11 L 642/19 - für wirkungslos erklärt \nwurde. \nMit Beschluss vom 22. Juli 2020 - 11 L 335/20 - lehnte das Verwaltungsgericht den \nAntrag des Antragstellers ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch und der daraus hergeleitete Anspruch, dass \nbegonnene Auswahlverfahren auch zu einem Abschluss zu bringen, voraussetze, das \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\ndas zu vergebende Statusamt oder der zur Besetzung vorgesehene höhere Dienstposten \nweiter zur Verfügung stehe. Das eingeleitete Auswahlverfahren habe sich jedoch \ndadurch erledigt, dass sich der Antragsgegner im Rahmen der Organisationsverfügung \nvom 3. Februar 2020 dazu entschieden habe, den Dienstposten aus dem Kreis der \nBeförderungsdienstposten herauszunehmen und ihn im Wege einer statusamtsgleichen \nUmsetzung mit einem Angestellten zu besetzen. Der Dienstherr sei nicht daran \ngehindert, \nseine \nOrganisationsgrundentscheidung, \ndas \nStatusamt \noder \nden \nDienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen. Der \nAntragsgegner habe vor Abschluss des Besetzungsverfahrens bzw. des sich \nanschließenden Konkurrentenstreitverfahrens von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, \nden Dienstposten doch nicht durch ein den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG \nunterworfenes Auswahlverfahren zu besetzen, sondern die Stelle aus dem Kreis der \nBeförderungsdienstposten herauszunehmen und eine ämtergleiche Besetzung \nvorzunehmen. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass sein \nBewerbungsverfahrensanspruch nicht durch Erledigung erloschen sei, weil der \nAntragsgegner das Besetzungsverfahren nicht wirksam beendet habe. Die \"schlichte \nNeubesetzung\" der Stelle mit Herrn O wirke sich nicht auf das Auswahlverfahren aus. \nDer Organisationsverfügung vom 3. Februar 2020 ließe sich keine Entscheidung über \ndie Herausnahme des Dienstpostens aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten \nentnehmen. Sie stelle keine ausdrückliche und keine inzidente Entscheidung über den \nAbbruch des Auswahlverfahrens dar. Der ausgeschriebene Dienstposten sei von den \nUmstrukturierungsmaßnahmen nicht berührt; der Stellenzuschnitt sei unverändert. \nDeshalb sei die vom Antragsgegner angestellte Erwägung, dass er nach den von ihm \ndurchgeführten organisatorischen Maßnahmen Herrn O anderweitig verwenden \nmüsse, nicht von Art. 33 Abs. 2 GG getragen. Eine Herausnahme des Dienstpostens \naus dem Kreis der Beförderungsdienstposten sei nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG \ngedeckt. Ein Abbruch des Verfahrens sei auch weder mit einem unbefriedigenden \nAusgang des ersten Auswahlverfahrens begründet, noch leide das Verfahren an nicht \nbehebbaren Mängeln. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10. Dezember 2018 - VR 4.18 -, Rn. 14 \nff., 18 ff. und v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -). Die vom Verwaltungsgericht in Bezug \ngenommene Rechtsprechung sei überholt. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfülle \n8 \n\n \n \n5\nnicht die formellen Anforderungen und scheitere jedenfalls an einer nicht rechtzeitigen \nDokumentation. Der Antragsteller sei über die Beendigung des Verfahrens erst \ninformiert worden, nachdem die Auswahl des Herrn O bereits erfolgt und der \nDienstposten besetzt gewesen sei. Er habe sich nicht vorab gegen die Neubesetzung \nwehren können, was seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Schließlich sei die \nBesetzung des Dienstpostens mit Herrn O statt mit seiner Person aus leistungsfremden \nund sachfremden Motiven erfolgt. Dem Antragsgegner sei es ersichtlich darum \ngegangen, den Antragsteller als Leiter einer Abteilung zu verhindern. Hätte der \nAntragsgegner die Abteilung 5 nicht aufgelöst, wäre die Leitung der Abteilung \nVerkehr/Mobilität auf den Antragsteller zugelaufen. Die Notwendigkeit für den \nVerzicht auf eine ganze Abteilungsstruktur sei nicht zu erkennen und nicht durch die \nRegierungsneubildung begründet. \nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter \nAuseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. \nII. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n1. Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt \naus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob \ndie betreffende Stelle nicht doch in dem vom Antragsgegner abgebrochenen Auswahl-\nverfahren zu vergeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris \nRn. 22 bis 24; Senatsbeschl. v. 29. Mai 2020 - 2 B 97/20 -, juris Rn. 9). \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\n2. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. \na) Als solcher kommt vorliegend allein die Verletzung des dem Antragsteller zu-\nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt \njedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen \nÄmtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der An-\nspruch \neines \nStellenbewerbers \nauf \nermessens- \nund \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. \n19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren \nüberprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-\nöffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20 m. w. N. und v. 25. Januar 2017 - \n2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24). \nDem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Ab-\nbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom \nBundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- \nund Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches \nErmessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris Rn. 26; BVerfG, \nBeschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6.11 - ; Urt. v. 3. \nDezember 2014 - 2 A 3.13 -; Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, alle juris) kann \nder Abbruch des Auswahlverfahrens in materieller Hinsicht sowohl aus den Vorgaben \ndes Art. 33 Abs. 2 GG als auch aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn \nhergeleitet werden. \naa) Das Besetzungsverfahren kann zum einen beendet werden, wenn der Dienstherr \ndie (unverändert bleibende) Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues \nAuswahlverfahren für erforderlich hält. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf \ndann jedoch eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG \ngenügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren aufgrund seines \nBeurteilungsspielraums abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen \nentspricht oder weil das bisherige Stellenbesetzungsverfahren nach seiner \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nEinschätzung fehlerbehaftet ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen \nAuswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich \nwird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die \nAbbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang \ngesetzte \nAuswahlverfahren \nnach \ndessen \nMaßgaben \nfortzuführen. \nEine \nNeuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember \n2018 - 2 VR 4/18 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 10. Mai 2016 a. a. O. Rn. 18; Urt. v. 3. \nDezember 2014 a. a. O. Rn. 19; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 17, 20; \nBVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). \nbb) Zum anderen kann der Abbruch eines Auswahlverfahrens aus der, dem \nAnwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des \nDienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob \nund wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr das \nStellenbesetzungsverfahren \nabbrechen, \nwenn \ner \nsich \nentschieden \nhat, \ndas \nausgeschriebene Amt nicht zu vergeben, weil die dem Statusamt unterlegte Planstelle \nwegfallen oder die Organisationseinheit, bei der der Dienstposten eingerichtet ist, \naufgelöst werden soll. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen \nzugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, \nden Dienstposten und dessen Aufgabenprofil neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16, 26; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 16; \nBeschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 15). Entsprechendes gilt, wenn sich der \nDienstherr entschließt, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten im Wege \nder Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Beamten zu \nbesetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende \nStatusamt innehat. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits \neröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine \nOrganisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten auch für \nBeförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen (BVerwG, Urt. v. 3. \nDezember 2014 a. a. O. Rn. 36 bis 39; Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -, juris Rn. \n32). Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie \nursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung \ndarüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten \nzugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung \n17 \n\n \n \n8\nbeschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder \nrechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember a. a. O. Rn. 17). \nIn formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in \ngeeigneter Form Kenntnis erlangen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, \nsofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert \nwerden (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6.11 -; Urt. v. 3. Dezember 2014 - \n2 A 3.13 - und Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - und v. 10. Dezember 2018 - 2 \nVR 4.18 - a. a. O.). \nb) Gemessen an diesen Vorgaben begegnet der Abbruch des Auswahlverfahrens vor-\nliegend weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. \naa) Die Abbruchentscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Entscheidung über \nAbbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens erfolgte mit Vermerk der \nReferentin Personal im Referat 11, Abteilung 1 des Antragsgegners vom 15. April \n2020 nach Zustimmung durch den Staatssekretär für Wirtschaft und Arbeit, Amtschef, \nam 20. April 2020. Dieser Vermerk enthält eine ausdrückliche Entscheidung über den \nAbbruch des Besetzungsverfahrens des Dienstpostens der Abteilungsleitung 4 und \ndokumentiert schriftlich die Gründe für den Abbruch. Demgegenüber ist der \nOrganisationsverfügung 01/20 des Antragsgegners vom 3. Februar 2020 in \nVerbindung mit dem Organigramm vom 1. Februar 2020 weder eine evidente, noch \neine inzidente oder konkludente Entscheidung über das zu diesem Zeitpunkt noch \nnicht abgeschlossene Besetzungsverfahren zu entnehmen. Erst der Vermerk vom 15. \nApril 2020 enthält eine eindeutige Entscheidung nebst Begründung und eröffnet den \nBewerbern sowie dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch \nnachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, \njuris Rn. 23). Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 21. April 2020 \nordnungsgemäß über den Abbruch des Auswahlverfahrens und die wesentlichen \nGründe der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung war auch rechtzeitig, da \ndie rechtlich maßgebliche Entscheidung erst am 15./20. April 2020 getroffen worden \nwar. Hierdurch wurde der Antragsteller in die Lage gesetzt, zu entscheiden, ob sein \nBewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch berührt worden sein könnte und \nob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9\nSoweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, dass die \nMitteilung über die Beendigung des Verfahrens nicht rechtzeitig ergangen sei, weil zu \ndiesem Zeitpunkt \"die Auswahl\" des Herrn O bereits erfolgt und der Dienstposten \nbesetzt gewesen sei, kann keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt werden. \nDie Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers sind hierdurch tatsächlich nicht \ngemindert. Ihm ist es bei dieser Sachlage nicht verwehrt, die Entscheidung über den \nAbbruch des Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu \nbeanstanden und überprüfen zu lassen. Unter der Annahme, der Antrag wäre \nerfolgreich und das Auswahlverfahren müsste aus rechtlichen Gründen fortgesetzt \nwerden, könnte - anders als beispielsweise im Fall der Ernennung eines Konkurrenten \n- der ausgeschriebene Dienstposten jederzeit durch eine weitere Umsetzung wieder \n\"frei\" gemacht werden. \nbb) Die Abbruchentscheidung ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n(1) Nach den oben unter dargelegten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, \ndenen sich der Senat anschließt, rechtfertigen die im Vermerk vom 15./20. April 2020 \ngenannten Erwägungen den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens \n(s. o. Ziffer II. 2. Buchst. a) bb); vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juni 2020 - 98/20 -, juris \nRn. 16, 17). Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner dem Anwendungsbereich des \nArt. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt entschieden, den \nausgeschriebenen Dienstposten nicht im laufenden Auswahlverfahren oder nach einer \nNeuausschreibung, sondern durch statusamtsgleiche Umsetzung des Herrn O \ndauerhaft zu besetzen. Diese Entscheidung beruht nachvollziehbar auf den \nUmstrukturierungen beziehungsweise Änderungen der Aufbauorganisation des \nSMWA zum 1. Februar 2020. Die Entscheidungen zu organisatorischen, strukturellen \nVeränderungen des Behördenaufbaus und deren Umsetzung betreffen als solche nicht \nden Anwendungs- und Schutzbereich der Art. 33 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. \nDer \nAntragsgegner \nwar \nvor \ndiesem \nHintergrund \nberechtigt, \nseine \nOrganisationsentscheidung, den Dienstposten Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter \n\"Digitalisierung, Bergbau und Marktordnung\" (BesGr B 6) für Beförderungsbewerber \nauszuschreiben, zu revidieren, um den Dienstposten statusgleich im Wege der \nUmsetzung zu vergeben. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, Herrn O in das \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nlaufende Auswahlverfahren einzubeziehen und diesen im Rahmen einer an Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu messenden Auswahlentscheidung zu \nunterwerfen. Aufgrund der organisatorischen Entscheidung, die Anzahl der \nursprünglich sechs Fachabteilungen zu verringern und die frühere Abteilung 5 unter \nder Leitung des Herrn O aufzulösen, bestand für den Antragsgegner die Aufgabe und \nPflicht, Herrn O auf einen für ihn statusadäquaten, amtsangemessenen Dienstposten \numzusetzen. Hierfür kamen innerhalb des SMWA die vakanten Dienstpostens des \nLeiters der Abteilung 4 oder des Leiters der neuen Abteilung 5 in Betracht. Weil beide \nAbteilungsleiterstellen ausgeschrieben und zu besetzen waren, hätte die Umsetzung \ndes Herrn O in jedem Fall den Abbruch eines der beiden Auswahlverfahren zur Folge \ngehabt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass Herr O bereits in der \nZeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2019 die Leitung der Abteilung 4 innehatte, \nist die Umsetzung des Herrn O auf diesen Dienstposten und der Abbruch des \ndiesbezüglichen Besetzungsverfahrens weder willkürlich noch missbräuchlich (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 17, 20; Urt. v. 3. Dezember 2014 \na. a. O. Rn. 32, 40). \n(2) Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zur Begründung der \nBeschwerde herangezogenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ist die \nAbbruchentscheidung nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdebegründung \nenthalten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom \n10. Dezember 2018 - VR 4.18 und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - keine Aufgabe der \nim Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - aufgestellten Rechtssätze und stehen zu \ndiesen auch nicht in Widerspruch. Der Beschluss vom 10. Mai 2016 ist bereits nicht \nunmittelbar einschlägig, weil er sich mit einem Fall befasst, in welchem der Dienstherr \nbeabsichtigte, den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin zu vergeben und ihn \nneu auszuschreiben (s. o. Ziffer II. 2. Buchst. a) aa)). Der Beschluss vom 10. \nDezember \n2018 \nknüpft \nan \ndie \nbisherige \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts an und betrifft - wie vorliegend - die Fallkonstellation, in \nwelcher \nsich \nder \nDienstherr \nim \nRahmen \ndes \nihm \nvorbehaltenen \nOrganisationsermessens entscheidet, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten \nnicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen. In dem entschiedenen Fall \nhat das Bundesverwaltungsgericht den Abbruch des Auswahlverfahrens als nicht \nwillkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen, weil er auf den dem Dienstherrn \n24 \n\n \n \n11\nzustehenden Erwägungen zur Neustrukturierung einer Abteilung beruhe und durch die \ngeplanten organisatorischen Veränderungen, die auch den konkreten Dienstposten \nerfassen, gerechtfertigt sei (vgl. Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. juris Rn. 17, 19, \n20). Die vorliegende Abbruchentscheidung beruht demgegenüber zwar unmittelbar auf \nder statusgleichen Umsetzung eines Abteilungsleiters, ist aber letztlich durch \nUmstrukturierungen bzw. die Änderung der Aufbauorganisation des SMWA bedingt \nund verwaltungspolitisch gerechtfertigt. \n(3) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Organisationsentscheidung nicht durch \ndie Neubildung der Sächsischen Staatsregierung nach den Landtagswahlen bedingt \nsei, unterliegt dies nicht der gerichtlichen Prüfung und Kontrolle, weil sich der geltend \ngemachte Bewerbungsverfahrensanspruch nicht auf die verwaltungspolitische \nEntscheidungsfindung erstreckt. Subjektive Rechte des Antragstellers gegen die \nstreitgegenständlichen Änderungen der Aufbauorganisation und insbesondere gegen \ndie Verringerung der Anzahl Fachabteilungen des SMWA bestehen nicht. Diese \nMaßnahmen dienen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der \nöffentlichen Aufgaben. Die Ausschreibung der Stelle begründet auch nicht das \nschutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der \nAusschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vermitteln keine Ansprüche auf Schaffung oder \nAufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember \n2014 a. a. O. Rn. 26, 40; Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 15 f.; BVerfG, \nBeschl. v. 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 13). \n(4) Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Entscheidung zum Abbruch \ndes Auswahlverfahrens nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich. Es bestehen \nkeine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Veränderung der Aufbauorganisation, \ndie Umsetzung des Herrn O und hieraus folgend der Abbruch des Auswahlverfahrens \netwa (allein) der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienten. Die \ninsoweit vom Antragsteller geäußerten Vermutungen finden keine Stütze in den \nAkten. Durch die Umsetzung wurde dem Antragsteller kein Konkurrent auf eine \nBeförderung vorgezogen. Gegen die geltend gemachte Benachteiligung spricht zudem \ndie Tatsache, dass der Mitbewerber J A gleichermaßen, wenn nicht sogar stärker von \nder Umsetzung und dem Abbruch des Auswahlverfahrens betroffen ist, weil er \n25 \n26 \n\n \n \n12\nursprünglich für die Stelle ausgewählt worden war. Soweit der Antragsteller in diesem \nZusammenhang seine hypothetischen Chancen in dem noch nicht abgeschlossenen \nAuswahlverfahren hinsichtlich des Dienstpostens des Abteilungsleiters der Abteilung \n5 \"Mobilität\" (vormals Abt. 6 \"Verkehr\") und die kommissarische Besetzung der \nStelle mit Herrn A in den Blick nimmt, sind diese nicht Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Das weitere Auswahlverfahren für eine andere zu \nbesetzende (Beförderungs-) Stelle ist nicht zu prüfen, weil es auch einen anderen, \nrechtlich selbständigen Bewerbungsverfahrensanspruch betrifft (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 25). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Festset-\nzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben \nhaben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-11/2-b-273-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-11/2-b-273-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487615","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.274807+00:00"}}