{"status":"available","doknr":"OLD487614","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-15","aktenzeichen":"6 A 278/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 278/18 \n \n4 K 65/12 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n- Anschlussberufungskläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Landesamt \nfür Umwelt, Landwirtschaft und Geologie \nvertreten durch den Geschäftsführer \nRechtsreferat, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n- Anschlussberufungsbeklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nRückforderung einer Zuwendung (Hochwasser) \nhier: Berufung und Anschlussberufung sowie Kosten auch des Zulassungsverfahrens \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Berichterstatter nach § 87a VwGO \n \nam 15. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDas Berufungsverfahren wird eingestellt. \n \nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der \nBeklagte zu 10 %. \n \nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf zunächst 28.355,20 €, \ndavon 5.000 € für den erfolgreichen Teil des Berufungszulassungsverfahrens, sowie \nab Erhebung der Anschlussberufung auf 25.000 €, davon 5.000 € für den erfolgreichen \nTeil des Berufungszulassungsverfahrens und 20.000 € für die Anschlussberufung, \nfestgesetzt. \n \nGründe \nNachdem die Vertreterin des Beklagten die Berufung zurückgenommen hat und die \nRücknahme der Berufung mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung \nnicht der Zustimmung des Klägers bedarf (§ 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist das \nBerufungsverfahren einzustellen und über die Kostentragung zu entscheiden (§ 126 \nAbs. 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Mit der Rücknahme der Berufung verliert die \nAnschlussberufung des Klägers ihre Wirkung (§ 127 Abs. 5 VwGO). \nDa \nin \ndem \nZulassungsbeschluss \ndie \nKostenentscheidung \ninsgesamt \nder \nEndentscheidung vorbehalten wurde, ist über die Kosten auch soweit zu entscheiden, \nwie die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. Insoweit trägt gemäß § 154 \nAbs. 2 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens. Soweit der Beklagte die \nBerufung zurückgenommen hat, trägt dieser die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 \nVwGO). Die Kosten der unzulässigen Anschließung hat der Kläger zu tragen. \nRegelmäßig trägt bei einer Rücknahme der Berufung der Berufungsführer auch die \nKosten der Anschlussberufung, wenn der Anschlussberufungskläger nicht an der \nRücknahme, z. B. durch Einwilligung, mitgewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. \nMärz 1967 - 8 C 73.66 -, VerwRspr 1968, 121, 125; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n23. 3. 2009 - 12 U 220/08 -, NJW-RR 2009, 863). Dies gilt für das zulässige \nAnschlussrechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 1985 - 2 C 25.82 -, juris \nRn. 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 -, juris). Da die \nAnschlussberufung hier aber von Anfang an unzulässig war, muss der Kläger die auf \nsie entfallenden Kosten tragen (§ 155 Abs. 4 VwGO; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. \nAuflage 2020, § 127 Rn. 13; vgl. für vergleichbare Konstellationen: BVerwG, Urt. v. \n27. August 2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162 Rn. 27 sowie Rudisile, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 127 Rn. 14 a. E.). \nDie unselbständige, da nach Ablauf der Berufungsfrist erhobene Anschlussberufung \nwar aus zwei Gründen offensichtlich unzulässig. Sie wahrt zum einen nicht die \nMonatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 16. April 2018 zugestellt worden. Die \nAnschlussberufung wurde erst am 8. Juni 2018 erhoben. Verfassungsrechtliche \nBedenken gegen die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung, die ein zusätzliches \nRechtsmittel für den Beteiligten, der auch selbständig Berufung einlegen kann, \nbegründet, bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers nicht. Zum anderen ist das Urteil im Hinblick auf den mit der \nAnschlussberufung geltend gemachten Gegenstand - Zinsen soweit sie sich auf die \nRückforderung von 23.355,20 € beziehen - rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat \nausweislich der Urteilsgründe auch über den Zinsanspruch entschieden. Da der 1. \nSenat den Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt hat, umfasst dies auch den darauf \nbezogenen Zinsanspruch, selbst wenn die Beteiligten in ihren Schriftsätzen und der \nSenat in seinem Beschluss dazu nichts ausgeführt haben. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts, das die Klage im Hinblick auf den im Bescheid festgesetzten \nZins abgewiesen hat, ist somit insoweit rechtskräftig; die Anschlussberufung deshalb \nunzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, NVwZ-RR \n2008, 214). \nDer Streitwert betrug im Berufungszulassungsverfahren bis zum Zulassungsbeschluss \n28.355,20 €, im Berufungsverfahren zunächst 5.000,00 €, da im Übrigen die \nZulassung abgelehnt worden war. Hinsichtlich der Zinsen bezogen auf die 5.000,00 € \nfindet keine Erhöhung des Streitwertes statt, weil sie nur als Nebenforderung zur \nHauptforderung geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 GKG). Dagegen sind die mit \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nder Anschlussberufung geltend gemachten Zinsen, die sich auf die übrige Forderung \nbeziehen, ab der Anschließung zu berücksichtigen, weil insoweit bis zur Einreichung \nder \nAnschlussberufung \nweder \ndie \nHauptforderung \nnoch \ndie \nZinsen \nstreitgegenständlich waren, da der Zulassungsantrag des Klägers keinen Erfolg gehabt \nhatte (vgl. § 43 Abs. 2 GKG). Die Zinsen bezüglich des erfolglosen Teils des \nZulassungsverfahrens, die hier deshalb selbständiger Gegenstand sind, schätzt das \nGericht auf 20.000,00 €. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-a-278-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-a-278-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487614","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.251727+00:00"}}