{"status":"available","doknr":"OLD487613","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-15","aktenzeichen":"6 A 572/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 572/20 \n \n6 K 459/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 19. Mai 2020 - 6 K 459/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung \ndes Beklagten vom 5. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n18. Januar 2018 mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nach § 46 Abs. 3 \ni. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von \nKraftfahrzeugen schließen dürfen, da dieser das auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. \n2 Buchst. b FeV zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht \nbeigebracht habe. Der Kläger habe durch zwei Trunkenheitsfahrten am 24. Dezember \n2006 und am 9. Dezember 2016 wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr \nunter Alkoholeinfluss begangen. Beide Taten seien im maßgeblichen Zeitpunkt der \nGutachtensanforderung am 23. März 2017 noch verwertbar gewesen, da die \nzehnjährige Tilgungsfrist für die erste Straftat nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. erst \nmit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 31. März 2008 zu laufen begonnen habe. \nEine über das Erfordernis einer zweiten Alkoholfahrt hinausgehende einschränkende \nAuslegung des Wiederholungstatbestandes auf zeitnähere Wiederholungstaten sei für \ndie Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ebenso wenig geboten wie eine \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nzusätzliche einzelfallbezogene Prüfung. Auch das medizinisch-psychologische \nGutachten vom 4. März 2008 und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 31. März \n2008 bildeten keine Zäsur hinsichtlich der Wiederholung der Zuwiderhandlung. \nDer Kläger wendet dagegen ein, der Beklagte habe einen Ermessensspielraum bei der \nAnordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und müsse \nimmer oder zumindest dann, wenn - wie hier - kein Regelfall vorliege, eine \neinzelfallbezogene Prüfung vornehmen. Der Streitfall weiche vom Regelfall der \nGutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ab, weil zwischen beiden \nZuwiderhandlungen äußerst unterschiedlicher Natur (Straftat nach § 316 Abs. 1, Abs. \n2 StGB; Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG) ein Zeitraum von ca. zehn \nJahren liege und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund eines positiven \nmedizinisch-psycho-logischen Gutachtens vom 4. März 2008 eine Zäsur in Gestalt \neiner neunjährigen Wohlverhaltensphase darstelle. \nDieses Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 \n-, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). \nDas leistet die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss \nan eine gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend \nentschieden, dass die Gutachtensanforderung rechtmäßig war. \nDie Ermächtigungsgrundlage für die Gutachtensanforderung bei Verdacht auf \nAlkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV räumt der \nFahrerlaubnisbehörde auf der Rechtsfolgenseite (\"ordnet … an, dass\") im Unterschied \nzu § 11 Abs. 2 FeV (\"kann … anordnen\") keinerlei Ermessen ein, sondern sieht die \nAnordnung \nzwingend \nvor. \nAuch \ndie \nVoraussetzungen, \nunter \ndenen \ndie \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nFahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, differenzieren nicht in dem \nvom Kläger gewünschten Sinn zwischen der Art von \"Zuwiderhandlungen im \nStraßenverkehr unter Alkoholeinfluss\" oder nach dem zeitlichen Abstand zwischen \nihrer Begehung. Hätte der Normgeber Ordnungswidrigkeiten ganz oder bis zu einer \nbestimmten Atem- oder Blutalkoholkonzentration als Gefahrengrenzwert ausnehmen \nwollen, so hätte er § 13 Satz 2 FeV, wonach Verstöße gegen § 24c StVG nicht als \nZuwiderhandlungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu berücksichtigen sind, um \nderartige Fälle erweitert (vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschl. v. 5. November \n2014 - 16 B 1128/14 -, juris Rn. 3; Dauer in: Hentschel/König/Ders., \nStraßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 22). Zu Recht hat auch das \nVerwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Normgeber ohne weiteres \neine Eingrenzung der Zuwiderhandlungen auf Wiederholungstaten innerhalb eines \nkürzeren Begehungszeitraums hätte vorsehen können, wenn dies seinem Willen \nentsprochen hätte. Statt dessen geht der Normgeber davon aus, dass sich die \nFahreignungsrelevanz \neines \nVerkehrsverstoßes \ndann, \nwenn \ner \nzu \neiner \nregisterpflichtigen Ahndung geführt hat, in aller Regel ausschließlich nach den für \ndieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen richtet (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2002 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 30. \nApril 2019 - 3 B 74/19 -, juris Rn. 9 und v. 24. November 2015 - 3 B 280/15 -, juris \nRn. 6; BayVGH, Beschl. v. 14. November 2016 - 11 C 16.2116 u. a. -, juris Rn. 15; \nOVG NRW, Beschl. v. 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 5; OVG M-V, \nBeschl. v. 1. September 2014 - 1 M 89/14 -, juris Rn. 13). Ist der anlassgebende \nSachverhalt danach - wie hier - noch verwertbar, ist für eine zusätzliche \neinzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente unter dem \nzeitlichen Aspekt noch Anlass für eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein \nRaum mehr. Die gegenteilige Auffassung des Klägers würde die vom Gesetzgeber \nselbst festgelegten Fristen unterlaufen, innerhalb derer Wiederholungsgefahren, die \nalkoholbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigen sind, durch \nAnforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss \n(OVG NRW, Beschl. v. 27. November 2013 a. a. O.). \nSollte nach dem Vorstehenden überhaupt noch Raum für eine von diesen Grundsätzen \nabweichende Beurteilung sein, so bildet dafür jedenfalls der vom Kläger \n7 \n\n \n \n5 \nhervorgehobene Umstand, dass ihm die Fahrerlaubnis nach der Entziehung infolge der \nersten Trunkenheitsfahrt aufgrund eines günstigen medizinisch-psychologischen \nGutachtens im Jahr 2008 neu erteilt worden sei, keinen Anhaltspunkt. Wie auch der \nKläger nicht verkennt, findet die Annahme, ein positives Gutachten vor Neuerteilung \nstelle eine Zäsur dar, in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV keine Stütze (vgl. auch \nBayVGH, Beschl. v. 18. Oktober 2016 - 11 ZB 16.1493 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 7. \nDezember 2015 - 11 ZB 15.2271 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 22. Juni 2012 - 11 ZB \n12.837 -, juris Rn. 15). Ein Gutachten, dessen Prognose sich im Übrigen durch eine \nneuerliche Tat nicht bestätigt hat, ist kein besonderer Umstand, sondern in allen \nFällen, in denen es aufgrund einer ersten Straftat zur Fahrerlaubnisentziehung kam, \nnotwendige Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Wiederholungstat nach \nNeuerteilung begangen werden kann. Wollte man gerade für diese Fälle statt einer \nzwingenden Gutachtensanordnung eine besondere Einzelfallprüfung fordern, hätte das \ndie vom Verwaltungsgericht in ähnlicher Weise beschriebene absurde Konsequenz, \ndass die Anordnung nur bei \"leichteren\" wiederholten Trunkenheitsfahrten, die keine \nFahrerlaubnisentziehung zur Folge haben, zwingend wäre. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG \n(vgl. \nNummer \n46.1 \nund \n46.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage, sowie Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 6 E 68/20 -). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-a-572-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24c","ref_norm":"24c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-a-572-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487613","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.229441+00:00"}}