{"status":"available","doknr":"OLD487611","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-16","aktenzeichen":"5 C 9/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 C 9/16 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Abwasserzweckverband \"Untere Zschopau\" \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden \nKurt-Schwabe-Straße 1, 04736 Waldheim \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nUnwirksamkeit von Regelungen zu Gebührenerhebung für die Überwachung der \nSelbstüberwachung in der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung \n(Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2015 \nhier: Normenkontrolle \n \n\n \n \n2 \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n16. September 2020 \n \nam 16. September 2020 \nfür Recht erkannt: \n \n§ 29 Abs. 3 der Satzung des Abwasserzweckverbands „Untere Zschopau“ über die \nöffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2015 \nsowie Art. 1 Nr. 3 der 1. Satzung zu deren Änderung vom 12. Dezember 2017 und \nArt. 1 der 3. Satzung zu deren Änderung vom 4. Februar 2019 werden für unwirksam \nerklärt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragssteller vorher Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nStreitig ist eine Satzungsregelung über eine jährliche Gebühr für die Überwachung der \nSelbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. \nDer Antragsgegner ist ein Abwasserzweckverband der Städte W....... und H..... sowie \nder Großen Kreisstadt D...... Bis 2015 betrieb er die Abwasserbeseitigung in seinem \nVerbandsgebiet aufgrund seiner Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung \nvom 18. März 2010 (im Folgenden: Abwassersatzung 2010). Am 29. September 2015 \nbeschloss er die 7. Satzung zu deren Änderung, die er am 2. Oktober 2015 öffentlich \nbekannt machte. Sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft und fügte aufgrund \neiner Gebührenkalkulation vom 5. Januar 2015 als Vorauskalkulation für 2013 bis \n2017 (im Folgenden: Gebührenkalkulation 2015) dem § 27 der Abwassersatzung 2010 \nfolgenden Absatz 3 an: \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n„(3) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung der \ndezentralen Anlagen wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 29,13 € je \ndezentrale Anlage erhoben.“ \nAm 14. Dezember 2015 beschloss der Antragsgegner eine komplette Neufassung der \nSatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS), die \ngemäß ihrem § 39 Abs. 2 Satz 1 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trat (am \n22. Dezember 2015) und in § 29 Abs. 3 bestimmt: \n„(3) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung der \nprivaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben wird eine jährliche \nGebühr in Höhe von 29,13 € je Anlage erhoben.“ \nAm 11. Dezember 2017 beschloss der Antragsgegner auf Grundlage einer \nGebührenkalkulation vom 29. November 2017 als Vorauskalkulation für 2018 bis \n2022 \nmit \nNachkalkulation \nfür \n2013 \nbis \n2016 \n(im \nFolgenden: \nGebührenkalkulation 2017) eine „1. Satzung zur Änderung der Neufassung der \nSatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom \n14.12.2015“ (im Folgenden: 1. Änderungssatzung), die nach Ausfertigung am 12. De-\nzember 2017 gemäß ihrem Art. 2 am 1. Januar 2018 in Kraft trat und in Art. 1 Nr. 3 \nden § 29 Abs. 3 AbwS insgesamt wortlautidentisch neu fasste, aber „29,13 €“ durch \n„39,26 EUR“ ersetzte. \nAm \n4. Februar 2019 \nbeschloss \nder \nAntragsgegner \nauf \nGrundlage \neiner \nGebührenkalkulation vom 20. November 2018 als Nachkalkulation nur für 2017 (im \nFolgenden: Nachkalkulation 2018) eine „3. Satzung zur Änderung der Neufassung der \nSatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)“ vom \n4. Februar 2019 (im Folgenden: 3. Änderungssatzung), die gemäß ihrem Art. 2 \nrückwirkend ab 1. Januar 2018 in Kraft trat und in Art. 1 den § 29 Abs. 3 AbwS \ninsgesamt wortlautidentisch neu fasst, aber „39,26 EUR“ durch „31,09 EUR“ ersetzt. \nDie vorher am 18. Dezember 2018 beschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft \ngetretene „2. Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche \nAbwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)“ spaltete die für das gesamte \nVerbandsgebiet betriebene öffentliche Einheitseinrichtung zur Entsorgung des \ngesamten \nAbwassers \nin \nzwei \nregional \ngetrennte, \nebensolche \nöffentliche \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nEinheitseinrichtungen, wobei für das Gebiet der einen Einrichtung zusätzlich eine \ngesonderte öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserentsorgung für \nPrivatgrundstücke \ngebildet \nwurde, \nderen \nSchmutzwasser \ndurch \nöffentliche \nGemeinschaftskleinkläranlagen entsorgt wird. § 29 Abs. 3 AbwS ließ diese Satzung \nunverändert. \nDie \nAntragsteller \nsind \nim \nVerbandsgebiet \nhälftige \nMiteigentümer \neines \nEigenheimgrundstücks, \ndessen \nSchmutzwasser \ndezentral \nmittels \nprivater \nKleinkläranlage entsorgt und deren Klärschlamm abgefahren wird. Sie wurden durch \nBescheide vom 13. Januar 2016 (für 2015), 7. Februar 2017 (für 2016) und 21. Febru-\nar 2019 (für 2018) zur Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS herangezogen, \nfür 2018 bereits aufgrund der 3. Änderungssatzung. Ihre Widersprüche gegen die \nÜberwachungsgebühr für 2015 und 2016 ruhen. Ein Bescheid für 2017 und ein \nWiderspruch gegen die Überwachungsgebühr für 2018 sind nicht aktenkundig. \nAm 16. April 2016 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngegen § 29 Abs. 3 AbwS gestellt und am 4. Januar 2018 auf Art. 1 Nr. 3 der 1. Änder-\nungssatzung sowie am 17. April 2019 auf Art. 1 der 3. Änderungssatzung erweitert. \nSie tragen vor, eine gesonderte Überwachungsgebühr finde im Gesetz keine Stütze. \nZwar bestimme § 48 Satz 3 und 4 SächsWG, dass die Abwasserbeseitigung bei \nKleinkläranlagen \nund \nabflusslosen \nGruben \nauch \ndie \nÜberwachung \nder \nSelbstüberwachung und Wartung dieser Anlagen umfasse und die Kosten dafür \ngebührenfähig i. S. v. § 11 Abs. 2 SächsKAG seien. Jedoch handle es sich um eine \nKostenzuordnungsregelung, die keine gesonderte Gebühr rechtfertige. \nZudem sei die Gebührenkalkulation fehlerhaft. Die Erstkalkulation 2015 mitten im \nKalkulationszeitraum 2013 bis 2017 und die Neukalkulation schon 2017 verletze den \nGrundsatz \nder \nPeriodengerechtigkeit. \nDie \n2017 \nrückwirkend \nerrechnete \nKostenunterdeckung sei bei 2015 vorauskalkulierten Überwachungskosten von etwa \n180.000,00 €, aber nachkalkulierten nur etwa 120.000,00 € nicht nachvollziehbar, da \ndies eine Kostenüberdeckung ergebe. Zudem seien zur Bestimmung der \nKostenunterdeckung in der Gebührenkalkulation 2017 diesen etwa 120.000,00 € nur \ndie tatsächlichen Gebühreneinahmen gegenübergestellt worden, obwohl dafür auch die \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nnicht realisierten Gebühren anzusetzen seien. In Rn. 66 der Gebührenkalkulation 2017 \nwerde im Übrigen die Überwachungsgebühr nach „m3“ statt „Stück“ kalkuliert. \nDie Zahl überwachter Anlagen sei nicht nachvollziehbar, vor allem deren \nVerringerung von 1.245 Stück in der Voraus- auf 853 Stück in der Nachkalkulation. \nZu erwartende jährliche Zu- und Abgänge seien nicht berücksichtigt. Zudem fehle \neine sachgerechte Abgrenzung zu den übrigen Kosten der öffentlichen Einrichtung, \nu. a. \nzu \nden \nKosten \nfür \ndie \nKleineinleiterabgabe. \nSo \nseien \nin \nder \nGebührenkalkulation 2017 die Lohnkosten für die dezentrale Entsorgung pauschal zu \n70 % auf die Überwachungsgebühr und zu 30 % auf die Kleineinleiterabgabe \naufgeteilt worden. Kriterien dafür seien nicht erkennbar. Die Kleineinleiterabgabe \nverursache \neher \neinen \nhöheren \nAufwand \nals \ndie \nÜberwachung. \nDie \nLohnkostenermittlung für 2017 anhand des bei den Verbandsbeschäftigten 2017 \nkonkret angefallenen Zeitaufwands für die Überwachung (insgesamt 641 Stunden) \nzeige, dass der Überwachungsaufwand deutlich geringer sei als vom Antragsgegner \nzuvor angenommen. Jedoch seien auch die für 2017 ermittelten Zahlen nicht belegt. \nDie Bezeichnung der Tätigkeiten, deren Zeitaufwand der Antragsgegner 2017 \nbestimmt habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die Widerspruchsbearbeitung \nund \nBeitreibung \nnicht \nansatzfähig. \nDafür \nseien \nWiderspruchs- \nund \nVollstreckungskosten gesondert zu erheben. Für den Ansatz der Kosten zur Führung \neines Katasters für die Landesdirektion und zum Datenaustausch mit dem Landratsamt \nfehle ebenso eine Rechtsgrundlage. Offen bleibe weiter, wie die dem Zeitaufwand für \ndie \nÜberwachung \n2017 \ngegenübergestellte \nGesamtjahresarbeitszeit \naller \nVerbandsbeschäftigten bestimmt worden sei. Angaben zur Vergütung der einzelnen \nBeschäftigten gebe es nicht. Werde hingegen eine typische Vollzeitarbeitskraft \n(Entgeltgruppe E5 Stufe 3 TVöD 2019) mit einem Jahresbruttolohn von 35.168,23 € \nbei 1.680 Arbeitsstunden im Jahr zugrunde gelegt, ergebe sich bei 641 Stunden \nÜberwachungsaufwand ein Lohnkostenanteil dafür von 13.416,68 € statt 20.320,62 €. \nNicht nachvollziehbar sei auch, wie der Überwachungskostenanteil an den sonstigen \nbetrieblichen Aufwendungen des Verbands, d. h. an den Kosten für genutzte \nArbeitsräume und nötiges Arbeitsmaterial (Computer, Software, Mobiliar usw.) \nbestimmt worden sei. \n11 \n\n \n \n6 \nUnglaubhaft \nsei \nschließlich, \ndass \ndie \nKlärschlammentsorgung \nnicht \nin \nverbandseigenen Kläranlagen erfolge, da auch dies zu den Aufgaben des \nAntragsgegners gehöre, die er mit seiner öffentlichen Einrichtung erfülle. Daher \nmüsse dieser Aufwand in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Privatrechtliche \nEntgelte für solche Einzelleistungen dürfe der Antragsgegner nicht erheben. Das sei so \ngrundlegend falsch, dass davon auch die Überwachungsgebühr betroffen sei. \nDie Antragsteller beantragen, \n§ 29 Abs. 3 der Satzung des Antragsgegners über die öffentliche \nAbwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2015 \nsowie Art. 1 Nr. 3 der 1. Satzung zu deren Änderung vom 12. Dezember 2017 \nund Art. 1 der 3. Satzung zu deren Änderung vom 4. Februar 2019 für \nunwirksam zu erklären. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nEr trägt vor, die Normenkontrollanträge gegen die Änderungssatzungen seien \nunzulässig, weil gegen den Gebührenbescheid für 2018 von den Antragstellern kein \nWiderspruch erhoben worden sei. In der Sache seien § 29 Abs. 3 AbwS sowie dessen \nÄnderungen vom 12. Dezember 2017 und 4. Februar 2019 rechtmäßig. Er habe die \nSatzungen formell ordnungsgemäß beschlossen und in Kraft gesetzt. Materiell seien \ndie Kosten der Überwachung für ihn gemäß § 48 Satz 3 und 4 SächsWG \ngebührenfähig und gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG eine gesonderte Gebühr dafür \nzulässig, weil diese Überwachungsleistung nicht allen Nutzern seiner öffentlichen \nEinrichtung in gleichem Umfang zugänglich sei, sondern nur Nutzern mit dezentral \nentsorgten Grundstücken. Ob er die Überwachungskosten dann in die übrigen \nGebühren für die dezentrale Entsorgung hineinkalkuliere oder - wie hier - nicht, sei \nihm überlassen. \nSeine Kalkulation der Überwachungsgebühr (gesamte Überwachungskosten geteilt \ndurch die Zahl zu überwachender Anlagen) sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 2 \nAbs. 2 Satz 1 SächsKAG). Die Erstkalkulation 2015 und die Neukalkulation schon \n2017 verletze nicht den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, weil die errechnete \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nJahresgebühr trotzdem die Gebührenpflichtigen ausschließlich mit den im jeweiligen \nKalenderjahr angefallenen Überwachungskosten belaste. Er habe 2015 für den \ngesamten Kalkulationszeitraum 2013 bis 2017 (fünf Jahre, § 10 Abs. 2 Satz 1 \nSächsKAG) kalkuliert, so dass bereits 2017 eine Neukalkulation für den nächsten \nKalkulationszeitraum 2018 bis 2022 nötig geworden sei. Wegen der Erhebung der \nGebühr erst ab 2015 habe er aber die Überwachungskosten in 2013 und 2014 aus \neigenen \nMitteln \ngetragen, \nebenso \ndie \nKostenunterdeckung \nab \n2015 \n(Gebührenkalkulation 2017 Rn. 52), die dadurch entstanden sei, dass er 2015 deutlich \nzu viele Anlagen kalkuliert habe, so dass trotz tatsächlich geringerer Kosten in der \nNachkalkulation der Gebührensatz von 29,13 € nicht überhöht sei. Er habe den 2017 \nnachkalkulierten tatsächlichen Überwachungskosten auch nicht nur die tatsächlichen \nGebühreneinahmen gegenübergestellt, sondern die tatsächlichen Kosten und \nBemessungseinheiten mit den prognostizierten Werten verglichen. In Rn. 66 der \nGebührenkalkulation 2017 sei ihm nur ein Schreibfehler unterlaufen. Es müsse \nnatürlich „Stück“ statt „m3“ heißen. \n2015 habe er noch 1.245 zu überwachende Anlagen prognostiziert, weil zuletzt 2006 \nalle Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Verbandsgebiet so erfasst worden \nseien. Bei der Gebührenkalkulation 2017 habe er dann gewusst, dass es 2015 nur noch \n853 Stück gewesen seien, da es bis 2015 einen Bevölkerungsrückgang im ländlichen \nRaum, \neine \nUmstellung \nauf \nvollbiologische \nKleinkläranlagen \nund \ndabei \nZusammenschlüsse zu Gemeinschaftskleinkläranlagen mit bis zu 30 Personen sowie \nden Anschluss zweier Ortsteile an die zentrale Abwasserentsorgung gegeben habe. \nDaher liege nur ein ausgleichsfähiger Prognosefehler vor. Später seien weitere \nAnlagen hinzugekommen, so dass in der Nachkalkulation 2018 mit 861 Anlagen \ngerechnet worden sei. Konkret habe er 2016 848, 2017 862 und 2018 860 überwachte \nAnlagen gehabt. \nGründe für die Kostenzuordnung müsse er in der Gebührenkalkulation nicht angeben. \nSie sei nicht willkürlich, da die Überwachung sehr personalaufwendig sei. Eingehende \nWartungsprotokolle seien zu erfassen und zu prüfen, die Fristen zu überwachen, zum \nNachweis \nder \nRestschlammentsorgung \naufzufordern \nund \nAnzeigen \nwegen \nVerschmutzungen vor Ort zu prüfen. Während er vorher mangels anderer Daten die \nPersonalkosten für die dezentrale Entsorgung seinem Wirtschaftsplan abzüglich \n17 \n18 \n\n \n \n8 \nerstatteter Beträge entnommen habe, sei für die Nachkalkulation 2018 die durch seine \nBeschäftigten 2017 für die Überwachung aufgewandte Arbeitszeit konkret ermittelt \nworden. Mit der Überwachung seien verschiedene Personen befasst, so pflege eine \nPerson die Stammdaten, die Kassiererin buche die Geldeingänge, mindestens ein \ntechnischer Mitarbeiter prüfe angezeigte Gewässerverunreinigungen vor Ort, die \nGeschäftsführerin \nprüfe \nund \nbespreche \nWidersprüche, \ndie \nLiegenschaftsverantwortliche schreibe bei Grenzwertüberschreitungen die Kunden an \nusw.. Die gewonnenen Daten seien in Anlage AG 4 (Bl. 156 Gerichtsakte) \nzusammengefasst. Dabei sei mit ELO ein digitalisiertes Archiv, mit GBM ein \nDatenbanksystem zur Erfassung der überwachten Anlagen, mit Kataster für die \nLandesdirektion eine nach dem Abwasserabgabengesetz nötige Erfassung der Zahl \ndezentral und zentral angeschlossener Einwohner pro Grundstück und mit Daten für \ndas Landratsamt die jährliche Meldung an die untere Wasserbehörde zum erreichten \nStand der Anpassung der Abwassereinleitungen an den Stand der Technik gemeint. \nDanach seien 2017 von allen zehn Verbandsbeschäftigten zusammen 641 Stunden für \ndie Überwachung aufgewandt worden. Bei deren Gesamtjahresarbeitszeit 2017 von \n16.878,00 Stunden und Gesamtlohnkosten 2017 von 534.876,43 € betrage der \nLohnkostenanteil der Überwachung 20.320,62 €. Hinzuzurechnen seien anteilig \nsonstige betriebliche Aufwendungen für Software, Hardware, Papier, Druck, \nKuvertierung, Versand, Telekommunikation und Porto gemäß den Abrechnungen \nseines IT-Dienstleister, der dies alles übernehme. 2017 seien dies 6.451,56 € gewesen, \nwas Überwachungskosten von 26.772,18 € und bei 861 Anlagen in der \nNachkalkulation 2018 eine Gebühr von 31,09 € jährlich pro Anlage ergebe, die er \nauch der 3. Änderungssatzung zugrunde gelegt habe. In die Gebührenkalkulation 2017 \nhabe er 6.426,00 € (2016) und 9.829,40 € (2015) an sonstigen betrieblichen \nAufwendungen eingestellt. Den Eigenverbrauch der Räume (Heizung, Wasser, \nAbwasser, Abschreibung der Möbel usw.) habe er nicht angesetzt. \nUnerheblich sei, wie er die Klärschlammentsorgung geregelt habe. Das berühre die \nÜberwachungsgebühr nicht. Die Entsorgung erfolge aber satzungsgemäß und \nrechtmäßig durch die von ihm zugelassenen Privatunternehmen, von denen direkt mit \nden Anlagenbetreibern abgerechnet werde, so dass er dafür keine Kosten aufwende. \n19 \n\n \n \n9 \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nI. Die Anträge sind zulässig. \n1. Das gilt zunächst für den Antrag, § 29 Abs. 3 AbwS für unwirksam zu erklären. \na) Er wurde fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der \nRechtsvorschrift gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar enthielt bereits § 27 Abs. 3 \nAbwassersatzung 2010 i. d F. der 7. Satzung zu deren Änderung eine inhaltsgleiche \nRegelung, weil dezentrale Anlagen i. S. v. § 27 Abs. 3 Abwassersatzung 2010 private \nKleinkläranlagen und private abflusslose Gruben i. S. v. § 29 Abs. 3 AbwS sind (vgl. \n§ 2 Abs. 6 AbwS i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG). Selbst wenn jedoch deshalb \ndie Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits mit Bekanntmachung der \n7. Änderungssatzung am 2. Oktober 2015 in Lauf gesetzt worden wäre und nicht erst \nmit \nBekanntmachung \nder \nhier \nantragsgemäß \n(§ 88 \nVwGO) \nallein \nstreitgegenständlichen Neufassung der Abwassersatzung vom 14. Dezember 2015 am \n21. Dezember 2015, hätten die Antragssteller den Normenkontrollantrag am 16. Ap-\nril 2016 rechtzeitig gestellt, so dass es darauf nicht ankommt (vgl. zu dieser \nProblematik: BayVGH, Urt. v. 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769 -, juris Rn. 19; zu § 93 \nAbs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 -, juris \nRn. 168; hingegen zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteile v. 26. Septem-\nber 2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 11, v. 30. September 2009 - 8 CN 1.08 -, juris Rn. 24, \nund v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, juris Rn. 29). \nb) Bezüglich des Antrags, § 29 Abs. 3 AbwS für unwirksam zu erklären, können die \nAntragsteller schon deshalb geltend machen, durch die Anwendung der \nRechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie \n2015 und 2016 von einer auf diese Norm gestützten Gebührenerhebung betroffen sind \nund die Widerspruchsverfahren dagegen noch laufen. Dabei ist § 29 Abs. 3 AbwS \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nauch für das Veranlagungsjahr 2015 maßgebend, weil er am 22. Dezember 2015 in \nKraft und zugleich § 27 Abs. 3 Abwassersatzung 2010 außer Kraft getreten ist (§ 39 \nAbs. 2 AbwS), so dass die Gebührenschuld für 2015 gemäß § 32 Abs. 2 AbwS nur \ndann am Ende des Kalenderjahres 2015 entstehen konnte, wenn § 29 Abs. 3 AbwS \nwirksam ist. \n2. Die Anträge, Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung und Art. 1 der 3. Änderungssatz-\nung für unwirksam zu erklären, sind durch Antragserweiterung Verfahrensgegenstand \ngeworden, weil sich der Antragsgegner darauf jeweils sachlich eingelassen hat (§ 91 \nAbs. 2 VwGO). Sie sind als solche ebenfalls zulässig. \na) Auch sie wurden fristgemäß (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) am 4. Januar 2018 (nach \nBekanntmachung der 1. Änderungssatzung am 16. Dezember 2017) und 17. Ap-\nril 2019 (nach Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung am 9. Februar 2019) \ngestellt. Da § 29 Abs. 3 AbwS dabei jeweils geändert wurde, begann die Antragsfrist \nmit Bekanntmachung der 1. und 3. Änderungssatzung jeweils neu zu laufen. \nb) Die Antragsteller können zudem unabhängig davon, ob sie gegen den \nGebührenbescheid für 2018 Widerspruch erhoben haben, hinsichtlich Art. 1 der \n3. Änderungssatzung geltend machen, durch diese Norm und deren Anwendung in \nabsehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). \nDenn es ist zu erwarten, dass sie als Grundstückseigentümer mit privater \nKleinkläranlage künftig jährlich von Gebührenbescheiden betroffen sein werden, die \nsich auf § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. der 3. Änderungssatzung stützen. \nc) Die Neufassung des § 29 Abs. 3 AbwS durch Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung \nwurde zwar rückwirkend ab 1. Januar 2018 durch die Fassung des § 29 Abs. 3 AbwS \ngemäß Art. 1 der 3. Änderungssatzung ersetzt, so dass von Art. 1 Nr. 3 der 1. Änder-\nungssatzung keine Rechtswirkungen mehr ausgehen und gegenüber den Antragstellern \nauch nie ausgegangen sind. Denn selbst der Gebührenbescheid für 2018 an die \nAntragsteller erging bereits auf Grundlage des § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. der 3. Änder-\nungssatzung (Überwachungsgebühr 31,09 €) und nicht auf Grundlage von § 29 Abs. 3 \nAbwS i. d. F. der 1. Änderungssatzung. \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n11\nJedoch können Normenkontrollanträge auch dann statthaft bleiben, wenn nach \nAntragstellung die angegriffene Norm außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Ju-\nni 2020 - 8 CN 1.19 -, juris Rn. 10/11, m. w. N.). Das ist hier der Fall. Bei \nerfolgreichem Normenkontrollantrag gegen Art. 1 der 3. Änderungssatzung lebt Art. 1 \nNr. 3 der 1. Änderungssatzung wieder auf, so dass zugleich mit der Erklärung der \nUnwirksamkeit von Art. 1 der 3. Änderungssatzung im Normenkontrollurteil auch \nArt. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung für unwirksam zu erklären ist. Denn nach dem \ngewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere \nverdrängt („lex posterior derogat legi priori“), verliert zwar die frühere Norm auch \nohne darauf gerichteten besonderen Willensentschluss des Normgebers ihre \nVerbindlichkeit, wenn sie durch eine spätere Norm ersetzt oder geändert wird. Entfällt \njedoch \nwegen \nUnwirksamkeit \nder \nspäteren \nNorm \ndie \nMöglichkeit \nder \nNormenkollision, wird das frühere Recht nicht verdrängt und die alte Norm gilt \nunverändert fort (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, juris Rn. 21, zu \nBebauungsplänen). \nDaran ändert sich selbst dann nichts, wenn im Normenkontrollurteil zugleich § 29 \nAbs. 3 AbwS i. d. F. ab 22. Dezember 2015 für unwirksam erklärt wird. Denn indem \nArt. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung den gesamten § 29 Abs. 3 AbwS ab 1. Janu-\nar 2018 neu fasst (wenn auch außer dem Gebührenbetrag wortlautidentisch), wirkt er \nkonstitutiv und könnte § 29 Abs. 3 AbwS ab 1. Januar 2018 in seiner neuen Fassung \nauch dann in Kraft setzen, wenn § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. ab 22. Dezember 2015 für \nunwirksam erklärt wird. Es ist daher zulässig zu beantragen, dass Art. 1 Nr. 3 der \n1. Änderungssatzung gemeinsam mit § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. ab 22. Dezember 2015 \nund mit Art. 1 der 3. Änderungssatzung für unwirksam erklärt wird. \nII. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. \n1. Die Satzungen begegnen nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch den \nAntragsgegner formell keinen Bedenken. Das bezweifeln auch die Antragsteller nicht, \nnachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, den \nLadungen zu den Verbandsversammlungen, bei denen die Satzungen beschlossen \nwurden, jeweils die maßgebenden Gebührenkalkulationen beigefügt zu haben. \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n12\n2. Materiell ist § 29 Abs. 3 AbwS dem Grunde nach ebenfalls nicht zu beanstanden. \nJedoch ist der Gebührensatz in § 29 Abs. 3 AbwS zu hoch kalkuliert. \na) Dem Grunde nach ist die Erhebung einer gesonderten Gebühr für \nÜberwachungsleistungen i. S. v. § 48 Satz 3 und 4 SächsWG, d. h. für die \nÜberwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und \nabflusslosen Gruben, zulässig. \nEine \nsolche \nGebühr \nist \neine \nBenutzungsgebühr \nfür \neine \nöffentliche \nAbwasserbeseitigungseinrichtung, die nach den §§ 9 ff. SächsKAG zu erheben ist. Mit \nihr werden die Kosten gedeckt, die der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft \nauf Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und \nLandwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, \nüber \nderen \nSelbstüberwachung \nund \nWartung \nsowie \nderen \nÜberwachung \n(Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), zuletzt \ngeändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), dadurch \nentstehen, dass die Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und \nabflusslosen Gruben durch deren Betreiber (§ 4 der Kleinkläranlagenverordnung) \nwiederum von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft gemäß § 5 der \nKleinkläranlagenverordnung überwacht werden muss. Diese Überwachungsaufgabe ist \nzwar von den übrigen Leistungen der Abwasserbeseitigung zu unterscheiden, weil es \nsich originär um eine Überwachungsaufgabe der Wasserbehörde handelt, die den \nabwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften durch § 48 Satz 3 SächsWG (wie \nschon vor dessen Inkrafttreten durch § 63 Abs. 1 Satz 2 a. E. und Satz 3 SächsWG \na. F.) nur deshalb übertragen wurde, weil sie von ihnen einfacher, sachnäher und \nkostengünstiger wahrgenommen werden kann (vgl. LT-Drs. 3/9974, S. 34 der \nGesetzesbegründung; Dallhammer/Dammert/Fassbender, SächsWG, 1. Aufl. 2019, \n§ 48 Rn. 7, m. w. N.). Gleichwohl handelt es sich kraft der ausdrücklichen \ngesetzlichen Anordnung in § 48 Satz 3 SächsWG um eine Aufgabe der \nAbwasserbeseitigung, die den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemäß § 50 Abs. 1 \nSächsWG obliegt. Folgerichtig werden die dafür entstehenden Kosten durch § 48 \nSatz 4 SächsWG den gemäß § 11 Abs. 2 SächsKAG gebührenfähigen Kosten \nzugeordnet, die von den Abwasserbeseitigungspflichtigen durch Benutzungsgebühren \nnach den §§ 9 ff. SächsKAG zu decken sind. \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n13\nDanach ist es grundsätzlich zulässig, für die Kosten dieser Überwachung eine \ngesonderte Gebühr zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG werden zwar \ninnerhalb einer öffentlichen Einrichtung Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben. \nSind jedoch die Leistungen einer solchen Einrichtung nicht allen Benutzern in \ngleichem Umfang zugänglich, sind gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG für die \neinzelnen \nTeilleistungen \nder \nöffentlichen \nEinrichtung \njeweils \ngesonderte \nGebührensätze festzusetzen. Das ist bei einer Gebühr für Überwachungsleistungen \ni. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG i. V. m. § 5 der Kleinkläranlagenverordnung \ntypischerweise der Fall, wenn die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung \ndaneben Leistungen zur zentralen Abwasserentsorgung und verschiedene Leistungen \nzur dezentralen Abwasserbeseitigung anbietet. \nGegenüber den Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung sind die Gebühren für \ndie Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG schon deshalb gesondert zu erheben, \nweil diese Überwachungsleistung bei zentraler Abwasserentsorgung nicht anfällt (vgl. \n§ 17 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG), so dass deren Kosten nicht auf zentral entsorgte \nNutzer umgelegt werden können. Aber auch gegenüber den Benutzern der dezentralen \nAbwasserentsorgung ist es gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG zulässig, die \nÜberwachungsgebühr gesondert von den Gebühren für die übrigen Leistungen zur \ndezentralen Abwasserentsorgung zu erheben, wenn - wie im Regelfall - die öffentliche \nEinrichtung verschiedene Leistungen zur dezentralen Abwasserbeseitigung anbietet. \nDenn dann sind auch die Leistungen der dezentralen Abwasserentsorgung nicht allen \nihren Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, selbst wenn eine dieser Leistungen - \ndie Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG - bei allen dezentralen Anlagen \n(Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) gleichermaßen anfällt. \nSo liegt der Fall hier. Der Antragsgegner erbringt als weitere Leistung der dezentralen \nAbwasserentsorgung - neben der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG - das \nAbleiten des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in Kanälen, die Teil seiner \nöffentlichen Einrichtung sind, aber nicht zu einem zentralen Klärwerk führen (sog. \nBürgermeisterkanäle bzw. Teilortskanalisation). Von diesen Benutzern der dezentralen \nAbwasserentsorgung (Indirekteinleiter, § 1 Abs. 3 der Kleinkläranlagenverordnung) \nerhebt der Antragsgegner für diese Leistung gesonderte Grund- und Mengengebühren \n(§ 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 AbwS), weil sie nur ihnen, nicht \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n14\naber anderen Nutzern der dezentralen Abwasserentsorgung zur Verfügung steht, die \ndas Überlaufwasser ihrer Kleinkläranlagen direkt in ein Gewässer leiten \n(Direkteinleiter, § 1 Abs. 2 der Kleinkläranlagenverordnung) oder nur eine abflusslose \nGrube besitzen. \nZudem bietet der Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 1 AbwS als weitere Leistungen der \ndezentralen Abwasserbeseitigung die Entsorgung des Inhalts abflussloser Gruben \n(§ 48 Satz 2 SächsWG) und die Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen \n(§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG) durch von ihm zugelassene Unternehmen an (§ 19 Abs. 2 \ni. V. m. Anlage 2 AbwS). Auch dabei handelt es sich um unterschiedliche Leistungen \nder Abwasserbeseitigung. Denn aus abflusslosen Gruben wird als Entsorgungsleistung \nder öffentlichen Einrichtung das gesamte Schmutzwasser, anstatt es über einen Kanal \nin ein Klärwerk zu leiten, mittels Tankwagens abgefahren und entsorgt (sog. \n„rollender Kanal“). Bei Kleinkläranlagen fällt als Leistung der öffentlichen \nEinrichtung \ndagegen \nnur \ndie \nEntsorgung \ndes \nKlärschlamms \nan \n(vgl. \nDallhammer/Dammert/Fassbender, SächsWG, 1. Aufl. 2019, § 48 Rn. 3 f.). Das \nübrige, vom Betreiber selbst gereinigte Schmutzwasser verlässt die Kleinkläranlagen \nals \nÜberlaufwasser, \nentweder \n- \ngesondert \ngebührenpflichtig \n- \nüber \ndie \nTeilortskanalisation (Indirekteinleiter) oder ohne Nutzung der öffentlichen Einrichtung \ndirekt in ein Gewässer (Direkteinleiter). \nOb hingegen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG die Kosten der Überwachung i. S. v. \n§ 48 Satz 3 SächsWG stattdessen (weil diese Leistung bei allen dezentralen Anlagen \ngleichermaßen anfällt) auch in die anderen für die dezentralen Entsorgungsleistungen \nerhobenen Gebühren hineinkalkuliert und so über diese mit gedeckt werden könnten, \nbedarf keiner Entscheidung, da dies hier nicht erfolgt ist. \nUnerheblich ist auch, ob der Antragsgegner die ihm im Rahmen der \nAbwasserbeseitigungspflicht \nobliegende \nAufgabe, \nden \nKlärschlamm \naus \nKleinkläranlagen und den Inhalt abflussloser Gruben zu entsorgen (§ 54 Abs. 2 WHG, \n§ 48 Satz 1 und 2 SächsWG i. V. m. § 50 Abs. 1 SächsWG), gemäß § 56 Satz 3 WHG, \n§ 50 Abs. 2 Satz 1 SächsWG und § 2 Abs. 6 seiner Verbandssatzung rechtsfehlerfrei \nDritten zur Erfüllung übertragen hat, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung \nhandeln (sog. Konzession, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n15\n119/04 -, juris Rn. 14), indem die Anlagenbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 AbwS selbst \nein vom Antragsgegner dafür zugelassenes Unternehmen gemäß Anlage 2 AbwS mit \nder Abfuhr beauftragen müssen, das dafür gemäß § 29 Abs. 1 AbwS jeweils ein \nprivates Beseitigungsentgelt direkt von den Anlagenbetreibern erhebt. Wären § 19 \nAbs. 2 i. V. m. Anlage 2 und § 29 Abs. 1 AbwS rechtswidrig, wie die Antragsteller \nbehaupten, läge insofern nur eine Teilnichtigkeit der Satzung vor, was der Fall ist, \nwenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare \nsinnvolle (Rest-)Regelung belässt und hinreichend sicher ein entsprechender \nhypothetischer Wille des Normgebers anzunehmen ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, \nUrteile v. 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 57, und v. 2. November 2016 - 5 A \n519/14 -, juris Rn. 31, m. w. N.). Da es sich - wie ausgeführt - bei der Entsorgung des \nKlärschlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben um \neigenständige Abwasserbeseitigungsleistungen handelt und die Gebühren für die \nübrigen Leistungen der öffentlichen Einrichtung unabhängig davon kalkuliert wurden, \nhätte eine Unwirksamkeit von § 19 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 und § 29 Abs. 1 AbwS \nnur zur Folge, dass der Antragsgegner diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 19 Abs. 1 \nAbwS selbst auf eigene Kosten ausführen müsste. Seine Abwasserbeseitigungspflicht \nund deren Erfüllung insgesamt sowie die Kostendeckung im Übrigen wären nicht \nberührt, so dass hinreichend sicher anzunehmen ist, dass eine solche nur teilweise \nUnwirksamkeit der Abwassersatzung auch dem hypothetischen Willen des \nAntragsgegners entspräche. \nb) Der gewählte Gebührenmaßstab eines Festbetrags je überwachter Anlage im Jahr \ngemäß § 29 Abs. 3 AbwS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKAG können die Benutzungsgebühren für die \nkonkrete Leistung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Ausmaß der Benutzung \n(Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten \nbemessen oder auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Für fixe \nVorhaltekosten können gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG daneben unabhängig \nvom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \nangemessene Grundgebühren erhoben werden. Als eine Grundgebühr erhebt der \nAntragsgegner die Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS jedoch nicht, auch \nwenn er sie in § 20 Satz 4 AbwS zunächst fehlerhaft als solche bezeichnet und das \n42 \n43 \n\n \n \n16\nWort „Grundgebühr“ in dieser Norm erst durch Art. 1 Nr. 1 der 1. Änderungssatzung \nab 1. Januar 2018 durch die Worte „jährliche Gebühr“ ersetzt hat. \nDie Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die \nInanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung \nerhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der \nEinrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise \nabgegolten. Sie wird aus diesem Grund nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß \nder \nInanspruchnahme, \nsondern \n- \nverbrauchsunabhängig \n- \nnach \neinem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der \nLieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die \nvorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 \n- 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris \nRn. 97). \nDie Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS wird demgegenüber für eine \nkonkrete Leistung - für die Überwachung der Kleinkläranlagen und abflusslosen \nGruben gemäß § 5 der Kleinkläranlagenverordnung - erhoben und nicht für das \nVorhalten der Liefer- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung. \nDementsprechend wird sie in den Gebührenkalkulationen des Antragsgegners auch \nnicht als Grundgebühr kalkuliert. Sie ist deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nSächsKAG zu bemessen. \nDem entspricht jedoch auch ein jährlicher Festbetrag. Denn die Erhebung einer \nFestgebühr ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung dazu im Sächsischen \nKommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (SächsOVG, Urteile v. 14. Febru-\nar 2018 - 5 A 598/15 -, juris Rn. 34, und v. 18. Juni 2009 - 5 A 67/08 -, juris Rn. 110). \nDabei ist zu beachten, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl des Gebührenmaßstabs \neine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Er muss nur die äußersten Grenzen der \nortsgesetzgeberischen Freiheit, das Willkürverbot, beachten. Ein Gericht darf deshalb \nnicht prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder \nwahrscheinlichsten Maßstab gewählt hat. Auch ist der Aufgabenträger nicht \nverpflichtet, unter mehreren Maßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n17\nanderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt (vgl. SächsOVG, Urteile v. 4. Ju-\nli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 181, und v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 101). \nVorliegend ist zudem eine weitgehende Pauschalierung zulässig, weil die \nÜberwachungsgebühr relativ gering ist und die Gebührenschuldner nicht übermäßig \nbelastet. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine \nabsolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen \nErmessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche \nungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der \nVerwaltungspraktikabilität \ngerade \nbei \nrelativ \ngeringfügigen \nGebühren \neine \npauschalierende Betrachtungsweise (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1993 - 8 NB \n5.93 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Urt. v. 14. Februar 2018 - 5 A 598/15 -, juris Rn. 38). \nDie hier erhobene Festgebühr ist danach eher gering und der Überwachungsaufwand \nangesichts der vom Antragsgegner anhand von § 5 der Kleinkläranlagenverordnung \ni. V. m. § 19 Abs. 7 und 8 AbwS beschriebenen Verrichtungen (eingehende \nWartungsprotokolle erfassen und prüfen, damit einhergehende Fristen überwachen, \nzum Nachweis der Restschlammentsorgung auffordern und Anzeigen wegen \nVerschmutzungen vor Ort überprüfen) für jede Anlage sehr homogen, so dass die \nUnterschiede im Überwachungsaufwand nicht ins Gewicht fallen. Die Gebühr für \ndiese Überwachungsleistung kann deshalb im Interesse einer verwaltungspraktikablen \nRegelung mittels einer jährlichen Festgebühr pauschaliert werden. \nc) Der Gebührensatz in § 29 Abs. 3 AbwS ist jedoch zu hoch kalkuliert. Er \nüberschreitet sowohl in der von 2015 bis 2017 geltenden Höhe (29,13 €) als auch in \nder Höhe ab 2018 (31,09 €) die zulässige Höchstgrenze gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 \nSächsKAG. \n(1) In die Kalkulation der Überwachungsgebühr, die sich nach § 10 Abs. 1 und 2 \nSächsKAG \nrichtet, \nsind \nausschließlich \nKosten \neinzubeziehen, \ndie \nfür \nÜberwachungsleistungen i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG nach Maßgabe von § 5 der \nKleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 7 und 8 AbwS anfallen. \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n18\nGemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG dürfen die Gebühren für eine öffentliche \nEinrichtung höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung \ngemäß den §§ 11 bis 13 SächsKAG gedeckt sind (Kostendeckungsgrundsatz). Das \nerfordert eine Gebührenkalkulation, die - wie die Kalkulation des Antragsgegners - \neinen Zeitraum von bis zu fünf Jahren umfassen kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) \nund typischerweise zunächst als Vorauskalkulation prognostisch für die Zukunft \nerfolgt. Wegen der Unwägbarkeiten einer solchen Prognose bestimmt § 10 Abs. 2 \nSatz 2 und 3 SächsKAG, dass bei Abweichungen der tatsächlichen von der \nprognostizierten Entwicklung die dadurch im Kalkulationszeitraum entstandenen \nKostenüberdeckungen später ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen \nspäter ausgeglichen werden können. Das ist nach Ablauf des Kalkulationszeitraums \ndurch \neine \nNachberechnung \nanhand \nder \ndann \nbekannten \nKosten \nund \nBemessungseinheiten festzustellen (Nachkalkulation), wobei dann nicht auf das \nerzielte Gebührenaufkommen (das durch Gebührenausfälle oder sonstige Verluste \nverringert sein kann) oder eine einfache Einnahme-/Überschussrechnung (die nur die \ntatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vergleicht) abzustellen ist, sondern auf die im \nvergangenen \nKalkulationszeitraum \ntatsächlich \nangefallenen \nKosten \nund \nBemessungseinheiten. Zudem sind auf diese Weise nur ungewollte Planungs- oder \nPrognosefehler, d. h. nur Fehler infolge prognosebedingter Unwägbarkeiten bei den \nKosten oder Bemessungseinheiten auszugleichen. Enthält die Kostenprognose \nhingegen nicht gebührenfähige Kosten, so ist sie rechtsfehlerhaft, weil der \nAufgabenträger seinen Prognosespielraum überschreitet. Solche Rechtsfehler können \nnur gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unbeachtlich sein, entweder weil bei der \nVorauskalkulation infolge einer nicht vollständigen Einstellung prognostizierter \nKosten eine Fehlertoleranz verblieben war oder weil eine spätere Nachberechnung \nanhand \nder \ninzwischen \nbekannten \ntatsächlichen \nBemessungseinheiten \nund \ngebührenfähigen Kosten ergibt, dass der in der Satzung festgesetzte Gebührensatz den \nKostendeckungsgrundsatz trotz rechtsfehlerhafter Prognose nicht verletzt (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 11. April 2018 - 5 A 293/15 -, juris Rn. 26 ff., m. w. N.). \nNach diesen Grundsätzen ist auch die Überwachungsgebühr zu kalkulieren, allerdings \ngesondert von den übrigen Leistungen der öffentlichen Einrichtung, weil sie gemäß \n§ 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG nur für die Teilleistung der Überwachung i. S. v. § 48 \nSatz 3 SächsWG erhoben wird. In solchen Fällen gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG \n51 \n52 \n\n \n \n19\nfolgende Grundsatz der Leistungsproportionalität, die Kosten nur für den jeweiligen \nLeistungsbereich zu ermitteln und nur die ihm zuzuordnenden Kosten in eine gerade \nfür ihn festzusetzende Gebühr einzustellen, um die Schuldner der Gebühr nicht mit \nKosten für die Erfüllung anderer Aufgaben der öffentlichen Einrichtung zu belasten \n(Verbot der Quersubventionierung), sofern nicht besondere sachliche Gründe, vor \nallem gesetzliche Lenkungszwecke (vgl. etwa § 9 Abs. 3 SächsKrWBodSchG), ein \nAbweichen davon erlauben (BVerwG, Urteile v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, \njuris Rn. 30, u. v. 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, juris Rn. 31 ff.; SächsOVG, Urt. \nv. 11. Dezember 2002 - 5 D 40/00 -, juris Rn. 66 ff.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 211 ff.). Besondere sachliche Gründe, die \nÜberwachungsgebühr nicht leistungsproportional auszugestalten, liegen hier nicht vor. \nSchließlich durften in die Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS nur Kosten \nfür die konkret in § 5 der Kleinkläranlagenverordnung sowie § 19 Abs. 7 und 8 AbwS \nvorgesehenen Überwachungsmaßnahmen eingestellt werden, weil die Gebühr nur die \ngemäß § 48 Satz 4 SächsWG gebührenfähigen Kosten für die Überwachung der \nEigenkontrolle und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben i. S. v. \n§ 48 Satz 3 SächsWG decken soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nLandesgesetzgeber die den Abwasserbeseitigungspflichtigen durch § 48 Satz 3 \nSächsWG übertragene Aufgabe bewusst auf die Überwachung der Betreiber von \nKleinkläranlagen und abflusslosen Gruben bei deren Eigenkontrolle und Wartung \nihrer Anlagen beschränkt und die Durchsetzung der Mängelbeseitigung der \nWasserbehörde überlassen hat (vgl. LT-Drs. 3/9974, S. 34 der Gesetzesbegründung, \nnoch zu § 63 Abs. 1 SächsWG a. F.). Nur in diesem eng begrenzten Rahmen, in dem \ndie \nAufgabe \nübertragen \nwurde, \nsind \nÜberwachungsmaßnahmen \ndeshalb \ngebührenfähig i. S. v. § 11 Abs. 2 SächsKAG. \nDie gebührenfähigen Überwachungsmaßnahmen des Antragsgegners beschränken sich \ndeshalb darauf, bei Kleinkläranlagen, für die eine Wartung durch den Hersteller oder \neinen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die eingegangenen Wartungsprotokolle zu \nprüfen sowie bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anlässlich der \nFäkalschlammabfuhr oder Entleerung Einsicht in das Betriebsbuch zu nehmen und \neine \nSichtkontrolle \nder \nAnlage \nvorzunehmen \n(§ 5 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nder \nKleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 8 AbwS). Hinzu kommen die \n53 \n54 \n\n \n \n20\nMängelbeanstandung mit Fristsetzung zur Behebung und die Fristüberwachung (§ 5 \nAbs. 2 Satz 1 bis 3 der Kleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 7 Satz 2 \nAbwS), die Meldung erheblicher oder nicht fristgemäß behobener Mängel an die \nWasserbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 4 der Kleinkläranlagenverordnung) sowie die \nDokumentation \nder \nÜberwachung \nim \nBetriebsbuch \n(§ 5 \nAbs. 3 \nder \nKleinkläranlagenverordnung). \n(2) \nDies \nzugrunde \ngelegt \nerweist \nsich \nzunächst \ndie \nKalkulation \nder \nÜberwachungsgebühr ab 2015 in Höhe von 29,13 € als rechtsfehlerhaft. \nDer \nAntragsgegner \nmag \nin \nder \nim \nLaufe \ndes \nJahres \n2014 \nerstellten \nGebührenkalkulation 2015 die Anzahl zu überwachender Anlagen mit 1.245 Stück \nnoch zutreffend prognostiziert haben, weil ihm damals nur die Erhebungsdaten zu \ndiesen Anlagen aus 2006 vorlagen. Jedoch wurden in die Gebührenkalkulation 2015 \nzu hohe Überwachungskosten eingestellt, weil die der Überwachung damals allein \nzugrunde \ngelegten \nPersonalkosten \ndie \nKosten \nfür \ndie \nErhebung \nder \nKleineinleiterabgabe enthielten. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar \nvorgetragen, \ndass \ner \nvor \nder \nNachkalkulation 2018 \n(mithin \nin \nden \nGebührenkalkulationen 2015 und 2017) mangels anderer Daten die in seinem \nWirtschaftsplan für die dezentrale Entsorgung angesetzten Personalkosten (abzüglich \nerstatteter Beträge) den Überwachungskosten zugrunde gelegt hatte. In der \nGebührenkalkulation 2015 wurden die Personalkosten für die gesamte dezentrale \nEntsorgung \njedoch \nnoch \nnicht \num \ndie \nKosten \nfür \ndie \nErhebung \nder \nKleineinleiterabgabe reduziert. Das ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die gleichen \nPersonalkosten wie in der Gebührenkalkulation 2015 (dort Anlage 17, S. 5) auch in \nder Gebührenkalkulation 2017 in der dortigen Nachkalkulation für 2013 bis 2016 \nangesetzt wurden, nur mit dem Unterschied, dass diese Beträge in der \nGebührenkalkulation 2017 pauschal zu 70 % auf die Überwachungskosten und zu \n30 % auf die Kosten der Kleineinleiterabgabe aufgeteilt wurden (vgl. S. 15 und \nAnlage 2, S. 4, Zeilen 49 bis 56 der Gebührenkalkulation 2017). Die leichte \nAbweichung der Beträge ab 2014 in der Gebührenkalkulation 2017 folgt dabei \nnachvollziehbar daraus, dass diese Beträge in der Gebührenkalkulation 2015 nur \nprognostiziert wurden und in der Gebührenkalkulation 2017 bereits bekannt waren. \nFür 2013 sind die Beträge hingegen identisch. \n55 \n56 \n\n \n \n21\nDer darin liegende Rechtsfehler (Überschreitung des Prognosespielraums) ist auch \nnicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unbeachtlich. Eine Fehlertoleranz war bei \nder Gebührenkalkulation 2015 nicht verblieben, weil der Antragsgegner die gesamten \nprognostizierten \nKosten \ndurch \ndie \nZahl \nder \nprognostizierten \nAnlagen \n(Bemessungseinheiten) geteilt hat, um den Gebührensatz von 29,13 € zu erhalten \n(Anlage 17, S. 5 Gebührenkalkulation 2015). Anhand der inzwischen bekannten \ntatsächlichen Bemessungseinheiten und gebührenfähigen Kosten ergibt sich hingegen \nein gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG höchstzulässiger Gebührensatz von deutlich \nunter 29,13 €. \nZum einen hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren nachträglich die \ntatsächliche Anlagenzahl für 2016 (848) und 2017 (862) belegt. Zuzüglich der vom \nAntragsgegner vorgetragenen Anlagenzahl 2015 (853) ergeben sich somit für die \nNachberechnung von 2015 bis 2017 insgesamt 2.563 Anlagen (Bemessungseinheiten). \nDie Anlagen in 2013 und 2014 sind hingegen ebenso wie die damaligen \nÜberwachungskosten \nohne \nBelang, \nweil \nfür \ndiese \nJahre \nschon \nmangels \nRechtsgrundlage keine Überwachungsgebühren erhoben werden können. Würden \nauch diese Jahre in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass \nsich infolge weniger Anlagen oder höherer Kosten in 2013 und 2014 der \nhöchstzulässige Gebührensatz gegenüber einer Berechnung erst ab 2015 erhöht und \ndie Gebührenzahler ab 2015 mit Kosten aus 2013 und 2014 belastet werden, obwohl \nfür diese Kosten mangels Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben werden dürfen. \nDie Kalkulation erst ab 2015 wahrt somit den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, \nwonach die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, \ndie den Nutzungen in der Kalkulationsperiode entsprechen, weshalb sich \nKalkulations- und Veranlagungszeitraum decken müssen (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n8. September 2010 - 5 A 129/08 -, juris Rn. 80). \nZum anderen hat die Nachkalkulation 2018 durch die konkrete Ermittlung des \nZeitaufwands für die Überwachung im Jahre 2017 gezeigt, dass tatsächlich deutlich \nweniger \nPersonalkosten \nfür \ndie \ngebührenfähigen \nÜberwachungsmaßnahmen \naufzuwenden sind, als dies in der Gebührenkalkulation 2017 mit der pauschalen \nAufteilung der Personalkosten für die gesamte dezentrale Entsorgung zu 70 % auf die \nÜberwachungsgebühr und zu 30 % auf die Kleineinleiterabgabe ermittelt wurde. Die \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n22\nNachkalkulation in der Gebührenkalkulation 2017 ist somit durch die jetzt bekannten \nDaten zu den tatsächlich angefallenen Bemessungseinheiten und Kosten von 2015 bis \n2017 überholt, so dass es auf die weiteren dazu gerügten Kalkulationsfehler nicht \nmehr ankommt. \nDabei ist die in der Nachkalkulation 2018 für das Jahr 2017 gewählte Methode zur \nErmittlung des Überwachungsaufwands nicht zu beanstanden. Bei einer Aufteilung \nder Leistungen einer öffentlichen Einrichtung in Leistungsbereiche, wie hier gemäß \n§ 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG, verbietet es zwar - wie ausgeführt - der Grundsatz der \nLeistungsproportionalität regelmäßig, die Nutzer eines Leistungsbereichs mit den \nKosten \nder \nanderen \nLeistungsbereiche \nzu \nbelasten. \nKosten, \ndie \neinem \nLeistungsbereich zugeordnet werden können, sind deshalb in voller Höhe diesem \nLeistungsbereich zuzuordnen. Dienen jedoch bestimmte unteilbare Kostenpositionen \nmehreren Leistungsbereichen, sind die dadurch anfallenden Kosten nach den \nGrundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel aufzuteilen, \nwobei dem Satzungsgeber ein Bewertungsspielraum zusteht (OVG NRW, Urteile v. \n17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, juris Rn. 14, und v. 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, juris \nRn. 28; Schulte/Wiesemann a. a. O., Rn. 211b). Denn wie bereits dargelegt [oben \nunter II.2.b)] verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, der auch dem Grundsatz der \nLeistungsproportionalität zugrunde liegt, nicht jede Ungleichbehandlung und fordert \nkeine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen \nErmessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche \nungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der \nVerwaltungspraktikabilität \ngerade \nbei \nrelativ \ngeringfügigen \nGebühren \neine \npauschalierende Betrachtungsweise. \nSchon angesichts der geringen Gebührenhöhe kann deshalb vom Antragsgegner \nvorliegend keine exakte Kostenanalyse verlangt werden. Vielmehr erscheint es \nsachgerecht und ausreichend, den für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG \nnötigen Personalaufwand einer Abwasserbeseitigungseinrichtung pauschal nach der \nArbeitszeit zu bestimmen, die von allen Beschäftigten der öffentlichen Einrichtung \ngemeinsam in einem Kalenderjahr dafür - ordnungsgemäß geschätzt - aufgewandt \nwurde. Dann ergibt sich aus dem prozentualen Anteil an der Gesamtjahresarbeitszeit \nder \nBeschäftigten \nhinreichend \ngenau \nder \nprozentuale \nAnteil \nan \nden \n60 \n61 \n\n \n \n23\nGesamtpersonalkosten der öffentlichen Einrichtung, der auf die Überwachung i. S. v. \n§ 48 Satz 3 SächsWG entfällt und sowohl zur Grundlage der Nachberechnung für den \nvergangenen als auch der Kostenprognose für den kommenden Kalkulationszeitraum \ngemacht werden kann. Selbst wenn andere sachgerechte Umlageschlüssel dadurch \nnicht ausgeschlossen sind, wird diese Methode vor allem dem vom Antragsgegner \nnachvollziehbar geschilderten Umstand gerecht, dass mit der Überwachung i. S. v. \n§ 48 Satz 3 SächsWG viele verschiedene Personen mit unterschiedlicher tariflicher \nEinstufung wechselnd befasst sind, so dass eine Aufschlüsselung nach konkreten \nBeschäftigten nicht möglich ist. \nSelbst wenn danach aber vom Antragsgegner der Zeitaufwand für die von ihm in die \nErmittlung einbezogenen Tätigkeiten ordnungsgemäß geschätzt wurde, ergibt sich aus \nder von ihm vorgelegten Zusammenfassung der ermittelten Daten in Anlage AG 4 \n(Bl. 156 Gerichtsakte), dass für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG \ndeutlich weniger Zeit anzusetzen ist als die von ihm ermittelten 641 Stunden im Jahr. \nSo wurde u. a. der Aufwand für die Widerspruchsbearbeitung und die Beitreibung \neinbezogen. Personal- und Sachkosten, die bei Bearbeitung von Widerspruchs- und \nVollstreckungsverfahren entstehen, können jedoch nicht ohne weiteres in die \nGebührenkalkulation eingestellt werden. Für die Behandlung dieser Positionen als \nKosten im Sinne von § 11 Abs. 1 SächsKAG bedarf es einer sachlichen \nRechtfertigung, die hier nicht erkennbar ist. Denn wenn diese Kosten ganz oder \nteilweise auf Dritte abgewälzt werden können, etwa weil Widersprüche erfolglos sind \nund die Widerspruchsführer die Verfahrenskosten zu tragen haben oder weil \nVollstreckungskosten bei den Schuldnern zu realisieren sind, dürfen sie nicht in die \nGebührenkalkulation eingestellt werden. Sie sind vielmehr bei den jeweiligen \nSchuldnern geltend zu machen, um die übrigen Gebührenschuldner von diesen Kosten \nzu entlasten. Bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren sind die insoweit entstandenen \nKosten auf ein fehlerhaftes Verwaltungsverfahren zurückzuführen. Dieses Risiko hat \nder Einrichtungsträger zu tragen; die Gesamtheit der Gebührenschuldner kann mit \ndiesen Kosten ebenfalls nicht belastet werden (SächsOVG, Urt. v. 29. Mai 2017 - 5 A \n93/15 -, juris Rn. 23). \n62 \n63 \n\n \n \n24\nAuch das Führen eines Katasters für die Landesdirektion nach den Vorgaben des \nAbwasserabgabengesetzes, um die Zahl der dezentral und zentral angeschlossenen \nEinwohner pro Grundstück zu erfassen, ist zweifelsfrei dem Aufwand für die \nErhebung \nder \nKleineinleiterabgabe \nzuzuordnen, \ndie \nu. a. \nnach \ndem \nAbwasserabgabengesetz erhoben wird und sich nach der Zahl der dezentral \nangeschlossenen Einwohner pro Grundstück richtet (vgl. § 8 Abs. 1 AbwAG, § 7 \nSächsAbwAG). \nEbenso wenig gehört die jährliche Erfassung der statistischen Daten für das \nLandratsamt zum erreichten Stand der Anpassung der Abwassereinleitungen an den \nStand der Technik in einer Excel-Tabelle zur Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 \nSächsWG. Denn dazu gehört - wie bereits ausgeführt - nur die Überwachung der \nEigenkontrolle und Wartung des laufenden Betriebs der Anlagen mit den eng \nbegrenzten Überwachungsmaßnahmen gemäß § 5 der Kleinkläranlagenverordnung \ni. V. m. § 19 Abs. 7 und 8 AbwS, während u. a. die Durchsetzung der \nMängelbeseitigung weiterhin der Wasserbehörde obliegt. Die beispielhaft vorgelegte \nExcel-Tabelle erfasst jedoch keine Daten über die Eigenkontrolle und Wartung der \nprivaten dezentralen Anlagen, sondern neben dem erreichten Stand der Technik dieser \nAnlagen vor allem auch Daten über die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen \nhierfür mittels Bescheiden und Zwangsmitteln. Daher erscheint es unabhängig davon, \ndass die Abwassersatzung derartige zusätzliche Überwachungsmaßnahmen hier nicht \nregelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Kleinkläranlagenverordnung), auch nicht möglich, derartige \nMaßnahmen durch Satzung der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG \nzuzuordnen. \nWerden die prozentualen Anteile dieser vier Positionen (insgesamt 28,89 %) in \nAnlage AG 4 abgezogen, bleibt nur noch ein Zeitaufwand von - aufgerundet - 456 statt \n641 Stunden, \nwas \n2,7 % \nder \n(mit \ndem \nJahreslohnnachweis \nfür \nden \nUnfallversicherungsträger) nachgewiesenen Gesamtjahresarbeitszeit 2017 von 16.878 \nStunden entspricht. Zudem kann der 2017 ermittelte Zeitaufwand für die \nBescheiderstellung und die Buchung des Geldeingangs im Jahre 2015 noch nicht \nangefallen sein, weil die Überwachungsgebühr erst ab 2016 rückwirkend für 2015 \nerhoben wurde, so dass in 2015 weitere 22,23 % des in Anlage AG 4 ermittelten \nZeitaufwands entfallen. Das ergibt nur noch einen Zeitaufwand in 2015 von - \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n25\naufgerundet \n- \n314 \nStunden \nund \neinen \nAnteil \nvon \n1,86 % \nan \nder \nGesamtjahresarbeitszeit von 16.878 Stunden. Bezogen auf die aktenkundigen \nGesamtpersonalkosten der öffentlichen Einrichtung 2015 von 512.665,21 € und 2016 \nvon 536.932,21 € (Anlage 1, S. 1 Gebührenkalkulation 2017) sowie 2017 von \n537.067,17 € \n(Anlage 2, \nS. 19 \nNachkalkulation 2018) \nfolgt \ndaraus \nein \nPersonalkostenanteil für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG von 2015 bis \n2017 in Höhe von insgesamt 38.533,56 €. Zuzüglich der vom Antragsgegner \nkalkulierten sonstigen betrieblichen Aufwendungen für die Überwachung 2015 von \n9.829,40 € und 2016 von 6.426,00 € (Anlage 2, S. 4 unten Gebührenkalkulation 2017) \nsowie 2017 von 6.451,56 € (Anlage 2, S. 20 Nachkalkulation 2018) führt dies zu \nGesamtkosten der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG von 2015 bis 2017 in \nHöhe von insgesamt 61.240,52 € und geteilt durch insgesamt 2.563 zu überwachende \nAnlagen in diesen drei Jahren (siehe oben) zu einem höchstzulässigen Gebührensatz \ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG von 23,89 € jährlich. \nDabei hat der Senat zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass der tatsächliche \nZeitaufwand für die betrachteten Tätigkeiten ordnungsgemäß geschätzt wurde und die \nsonstigen betrieblichen Aufwendungen zutreffend kalkuliert wurden. Allerdings \nkonnte der Antragsgegner den Ansatz der sonstigen betrieblichen Aufwendungen \nweder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern. \nAufgrund der vorgelegten Abrechnungen des IT-Dienstleisters für Software, \nHardware, Papier, Druck, Kuvertierung, Versand, Telekommunikation und Porto steht \njedoch fest, dass es auch insoweit eines sachgerechten Umlageschlüssels bedarf, um \nden auf die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG entfallenden Kostenanteil an \ndiesen Abrechnungen zu bestimmen. Daran fehlt es. Die Gebührenkalkulation verstößt \ndeshalb insofern gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität. Dasselbe gilt \nzwar auch für den nicht angesetzten Aufwand für den Eigenverbrauch der Räume, in \ndenen die Überwachungsaufgaben erfüllt werden. Dies wirkt sich jedoch nur \nzugunsten der Gebührenschuldner aus. \n(3) Danach erweist sich auch die Kalkulation der Überwachungsgebühr ab 2018 in \nHöhe von 31,09 € als rechtsfehlerhaft. \n67 \n68 \n\n \n \n26\nIndem der Antragsgegner die Prognose für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2022 in \nder Gebührenkalkulation 2017, die noch zu einem Gebührensatz von 39,26 € geführt \nhatte, mit der 3. Änderungssatzung ersetzt und der Prognose für 2018 bis 2022 die \nNachkalkulation 2018 zugrunde gelegt hat, leidet diese Prognose an denselben \nRechtsfehlern wie sie für die Nachkalkulation 2018 dargestellt wurden. Der \nhöchstzulässige Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG liegt daher \nprognostisch auch ab 2018 unter 29,13 € je überwachter Anlage jährlich und damit \nauch unter 31,09 € bzw. 39,26 €, wie dies die 1. bzw. 3. Änderungssatz geregelt \nhaben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \n69 \n70 \n71 \n\n \n \n27\nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n Martini \n \n \n \n \nGroschupp \n\n \n \n28\nBeschluss \nDer Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG \ni. V. m. \nNr. 3.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) auf \n5.000,00 € \nfestgesetzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22. Mai 2013 - 5 C 28.08 -, juris Rn. 163 ff.). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n Martini \n \n \n \n \nGroschupp \n \n72 \n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-16/5-c-9-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-16/5-c-9-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487611","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.168501+00:00"}}