{"status":"available","doknr":"OLD487610","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-16","aktenzeichen":"5 A 35/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 35/20 \n \n1 K 1642/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nAnstalt öffentlichen Rechts \nvertreten durch die Juristische Direktorin \nKantstraße 71 - 73, 04275 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \nBeitragslöschung bei Facebook \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 \n \nam 16. September 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt mit der Berufung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nLöschung von 13 von ihm verfassten Kommentaren durch den Beklagten von dessen \nFacebook-Seite. \nDer Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, betreibt einen Internetauftritt \nauf \ndem \nsozialen \nNetzwerk \nFacebook \nunter \nder \nInternetadresse \nwww.facebook.com/mdr. Auf dieser Facebook-Seite werden Beiträge des Beklagten \nveröffentlicht. Angemeldete Facebook-Nutzer haben die Möglichkeit, diese zu \nkommentieren, die Einsicht ist ohne Anmeldung möglich. Für die Kommunikation auf \nseiner Facebook-Seite verweist der Beklagte auf die auf seiner Homepage unter \nwww.mdr.de/service veröffentlichte sog. Netiquette. Diese enthielt zum Zeitpunkt der \nhier in Rede stehenden Löschungen folgende \"Regeln für das Erstellen eines \nKommentars\": \n\"Veröffentlicht werden nur Nutzerbeiträge, die auf den jeweiligen Artikel und sein \nThema seriös und sachbezogen eingehen. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nNicht erwünscht sind: \n• \nRechtswidrige, ehrverletzende und beleidigende Aussagen, \n• \nEntwürdigungen, Verunglimpfungen, Bedrohungen und Aufforderungen zu \nGewalt in jeglicher Form, \n• \nnicht nachprüfbare und unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Zitate ohne die \nAngabe einer Quelle bzw. des Urhebers, \n• \nWahl- und Parteienwerbung aller Art sowie Aufruf zu Demonstrationen und \nKundgebungen jeglicher politischer Richtungen, \n• \nfremdsprachige Beiträge, \n• \nUrheberrechtsverletzungen Dritter (Personen, Institutionen, Organisationen, \nUnternehmen), \n• \nInhalte, die nichts mit dem MDR und seinen Programmen zu tun haben und \nInhalte, die nicht themenbezogen sind, \n• \nkommerzielle Inhalte wie Kaufangebote, Dienstleistungen, Werbung oder \nLinks zu kommerziellen Angeboten inklusive Links zu Webseiten, die nicht \nTeil des ARD/ZDF-Angebots sind. \nKonstruktive Kritik ist ausdrücklich erwünscht! \nDie Redaktion behält sich das Recht vor, Kommentare zu löschen. Eine Diskussion \nüber gelöschte Kommentare findet nicht statt. Bei mehrfachen Verstößen gegen die \nNetiquette kann der Nutzer zeitweise oder ganz von der Nutzung des Angebots \nausgeschlossen werden (Sperrung).\" \nDer Kläger ist angemeldeter Nutzer der Facebook-Seite des Beklagten und gab \ninsgesamt 14 Kommentare zu Beiträgen des Beklagten ab, die in der Folge von \nMitarbeitern des Beklagten gelöscht wurden. Die 13 noch in Streit stehenden Beiträge \nund Kommentare des Klägers lauten: \nZu dem Beitrag \"Aufarbeitung der Treuhand\", der die Rolle der Treuhandanstalt im \nRahmen der deutschen Einheit thematisierte, verfasste der Kläger folgende \nKommentare: \n3 \n\n \n \n4\n- \"Hallo Frau I..........., bei mir hat der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk auch \nKommentare gelöscht die gegen nichts verstoßen haben. Allerdings habe ich mir diese \nZensur nicht gefallen lassen und umgehend meinen Anwalt Herrn Dr. C.............. von \nder Kanzlei .......de informiert. Der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk wollte mir auch \nmit seiner hauseigenen Netiquette kommen….. die jedoch hinfällig sein dürfte als \nöffentlich-rechtliche Körperschaft!\" (Kommentar Nr. 1) \n- \"Sehr geehrte Damen und Herren des MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Sie löschen \nhier permanent meine Kommentare und wie ich Ihnen mitgeteilt habe, habe ich \nmeinen Anwalt, Herrn Dr. C.............. von der Kanzlei .......de darüber bereits in \nKenntnis gesetzt. Gestern Abend habe ich einen Kommentar von Frau I........... \nkommentiert, doch dieser Kommentar wurde erneut von Ihnen gelöscht, obwohl kein \nVerstoß vorliegt. Warum? Nennen Sie mir Gründe!! Was Sie hier machen ist Zensur \nund diese werde ich mir nicht gefallen lassen.\" (Kommentar Nr. 2) \n- \"C............. Meine Kommentare löscht der MDR seit Tagen ohne anständige \nBegründung, allerdings lasse ich mir das nicht gefallen. Mein Anwalt Dr. C.............. \nvon der Kanzlei .......de wurde darüber bereits informiert (auch mit Screenshots der \ngelöschten Kommentare als Beweis das kein verstoß vorliegt) Der MDR darf \nallerhöchstens Kommentare löschen, die rechtswidrig sind, alles andere ist nämlich \nZensur!!\" (Kommentar Nr. 4) \n- \"U.......... Das sieht der MDR jedoch anders und betreibt Zensur, aber mein Anwalt \nwird sich darum kümmern. Denn auch mein Kommentar von gestern Abend wurde \nwieder gelöscht von diesen Zensoren!!\" (Kommentar Nr. 6) \nDen Beitrag \"Hasskommentare im Netz\", der eine Umfrage zur Betroffenheit von \nNutzern sozialer Medien von Hasskommentaren thematisierte, kommentierte der \nKläger wie folgt: \n- \"Erklären Sie mir doch erneut, was hier gegen die Netiquette von MDR - \nMitteldeutscher Rundfunk verstößt? Was genau ist denn Hassrede??? Mittlerweile \nwurde ja sogar die Unabhängigkeitserklärung von Amerika als Hassrede eingestuft. \nMerkt da noch jemand etwas???\" (Kommentar Nr. 3) \n\n \n \n5\nDen Beitrag \"Viele Ost-Rentner von Armut bedroht\", der sich mit dem Risiko der \nAltersarmut auseinandersetzte, kommentierte der Kläger wie folgt: \n- \"MDR - Mitteldeutscher Rundfunk warum bevormunden Sie die Menschen so?? \nWas stimmt nicht bei Ihnen im Haus??\" (Kommentar Nr. 7) \nDen Beitrag \"Massensterben bei Amseln durch Usutu-Virus\", der ein Amselsterben, \ndas durch einen von heimischen Mücken auf Amseln übertragenen Virus \nthematisierte, kommentierte der Kläger mit folgenden Kommentaren: \n- \"Schon erstaunlich, was mittlerweile durch Zugvögel alles so eingeschleppt werden \nsoll. Bis vor 3 Jahren, wurde da noch nix durch Zugvögel eingeschleppt!!\" \n(Kommentar Nr. 8) \n- \"Warum löschen Sie erneut Kommentare von mir MDR - Mitteldeutscher \nRundfunk?? Ich habe gegen nichts verstoßen, allerdings verstößt hier der MDR gegen \ndie Meinungsfreiheit.\" (Kommentar Nr. 9) \n- \"Unterlassen Sie das penetrante löschen meiner Kommentare MDR - Mitteldeutscher \nRundfunk. Mein Anwalt hat Sie bereits darüber informiert, das meine Kommentare \ngegen nichts verstoßen. Sie betreiben hier Zensur!! Sie müssen die Meinungsfreiheit \nertragen, ob ihnen das passt oder nicht!! Sie können ja nicht mal begründen, warum \nSie meine Kommentare löschen. Schämen Sie sich!!\" (Kommentar Nr. 10) \nZu einem Kommentar, der sich mit der Diskussionskultur insbesondere in sozialen \nNetzwerken unter Bezugnahme auf die Buchveröffentlichung \"Hass im Netz\" \nauseinandersetzte, kommentierte der Kläger: \n- \"MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, ihr zensiert!! Nicht umsonst habe ich deswegen \neinen Anwalt eingeschaltet. Anständige Kommentare, die gegen nichts verstoßen, \nauch nicht gegen Eure sogenannte Netiquette, werden von Euch gelöscht. Jeder der \nsich vom MDR zensiert fühlt, sollte sich damit an einen Anwalt wenden. Der MDR \ndarf nur Kommentare löschen, die gegen deutsches Recht verstoßen oder strafbaren \nInhalt haben alles andere ist ein Verstoß vom MDR gegen die Meinungsfreiheit!!\" \n(Kommentar Nr. 11) \n\n \n \n6\nEin Beitrag des Beklagten, der ein Video von der Pressekonferenz nach dem Todesfall \neines 22-jährigen im September 2018 mit dem Innenminister und der Justizministerin \nvon Sachsen-Anhalt zum Gegenstand hatte, wurde vom Kläger wie folgt kommentiert: \n- \"MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Ihr zensiert!! Ihr greift radikal in jede anständige \nUnterhaltung ein und zersetzt so den Zusammenhang und die Meinungsfreiheit. Wenn \nKommentare gelöscht werden, die weder gegen deutsches Recht verstoßen noch \nsonstige Strafbarkeiten beinhalten, dann ist das Zensur!!\" (Kommentar Nr. 12) \nZu dem Beitrag des Beklagten \"Bundesweite Razzia gegen Neonazis\" verfasste der \nKläger die folgenden Kommentare: \n- \"Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??\" (Kommentar Nr. 13) \n- \"Sie betreiben wieder Zensur??\" (Kommentar Nr. 14) \nDer Kläger wandte sich mit E-Mail vom 14. August 2018 an den Beklagten und \nforderte diesen zur Freischaltung seiner Kommentare bis zum 17. August 2018 auf. \nDer Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2018 mit, \ndass eine Freischaltung technisch nicht möglich sei. \nDie am 21. August 2018 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Löschung der \nKommentare des Klägers Nr. 1 bis 7 durch den Beklagten rechtswidrig war, die am \n27. August 2018 um die Kommentare Nr. 8 bis 10, am 5. September 2018 um den \nKommentar Nr. 11, am 12. September um den Kommentar Nr. 12 und am 14. \nDezember 2018 um die Kommentare Nr. 13 und 14 erweitert wurde, hat das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2019 mit Ausnahme des im \nBerufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Kommentars Nr. 5 abgewiesen. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \nDer Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die zulässige Klage sei jedoch hinsichtlich \nder Kommentare Nr. 1 bis 4 und 6 bis 14 unbegründet. Die Kommentare des Klägers \nunterfielen dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Durch die \nLöschung der Kommentare habe der Beklagte in dieses Recht des Klägers eingegriffen \nund ihm die mit seinen Kommentierungen beabsichtigte Teilnahme an der öffentlichen \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n7\nDiskussion verwehrt, wodurch er ihm eine wesentliche Nutzungsoption des \nTelemedienangebots genommen habe. Diese Eingriffe seien jedoch durch das dem \nBeklagten bei Betrieb seiner öffentlich-rechtlichen Einrichtung zustehende virtuelle \nHausrecht, das seine Ausgestaltung durch die Benutzungsordnung (sog. Netiquette) \nerhalten habe, gedeckt. Bei der vom Beklagten betriebenen Facebook-Seite handele es \nsich um ein Telemedienangebot gemäß § 11d RStV. Die Kommentierungsfunktion zu \nBeiträgen des Beklagten sei im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV (in der ab dem 1. \nMai 2019 geltenden Fassung) journalistisch-redaktionell veranlasst und gestaltet. Sie \nbeziehe sich auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen. Die sich aus den \nKommentierungen der Nutzer ergebende Diskussion werde durch die Redakteure - \ngleichsam als Moderatoren - redaktionell begleitet. Dies mache deutlich, dass es sich \nnicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Online-\nPlattform handele, für deren Inhalt keinerlei Verantwortung des Beklagten \nübernommen werden solle, sondern um ein Rundfunkangebot. Mit der Löschung der \nKommentare habe der Beklagte sein virtuelles Hausrecht in nicht zu beanstandender \nWeise \nausgeübt. \nDer \nBeklagte \nunterliege \nbei \nder \nAusgestaltung \nseines \nTelemedienangebots und bei der Ausübung seines Hausrechts als rechtsfähige \nöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einer unmittelbaren Grundrechtsbindung, im \nVerhältnis zum Staat sei er allerdings selber Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 \nSatz \n2 \nAlt. \n2 \nGG. \nDas \nbesondere \nSpannungsverhältnis \nzwischen \nder \nGrundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der \nRundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit sei \nbesonders zu berücksichtigen. Die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende \nProgrammfreiheit erlaube es dem Beklagten, das geschaffene Diskussionsforum von \nTelemedienangeboten im Sinne von § 11d RStV zu beschränken und die Diskussion in \neine gewünschte Richtung zu lenken. Das Erfordernis eines konkreten Themenbezugs \nder geposteten Kommentare stehe im Zusammenhang mit den Anforderungen an das \nöffentlich-rechtliche Telemedienangebot, das stets einen konkreten Sendungsbezug \nnach § 11d RStV aufweisen müsse. Die in der Netiquette vorgesehene Löschung \nsachfremder Beiträge sei verhältnismäßig, da dem Beklagten ein anderes gleich \ngeeignetes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Bei den Kommentaren Nr. 1 bis 4 und 6 \nbis 14 handele es sich sämtlich um nicht themen- bzw. beitragsbezogene Kommentare \ndes Klägers. \n\n \n \n8\nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger \naus: \nDie Netiquette sei verfassungs- und europarechtswidrig. Nach der Netiquette seien \nfremdsprachige Beiträge ausdrücklich nicht erwünscht. Die Netiquette verstoße \nhierdurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 AEUV, denn es handele sich um eine \nversteckte Diskriminierung. \nSelbst wenn man von der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der \nNetiquette ausgehen sollte, könne diese einen Eingriff in Grundrechte nicht \nrechtfertigen. Bei der Netiquette handele es sich um eine bloße Benutzungsordnung, \ndie das sog. virtuelle Hausrecht des Beklagten konkretisiert. Eine solche könne einen \nEingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht \nrechtfertigen. Der Beklagte sei eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und betreibe \ndie hier in Rede stehende Facebook-Seite in dieser Funktion. Als öffentlich-rechtliche \nRundfunkanstalt sei der Beklagte Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und \ndeshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 5 Abs. 1 \nSatz 1 GG habe er, der Kläger, das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild \nfrei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Grundrecht könne nach Art. 5 Abs. 2 GG nur \ndurch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der \nJugend und durch das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Die vom \nBeklagten verfasste Netiquette sei daher nicht tauglich zur Beschränkung der \nMeinungsfreiheit. Die Netiquette sei kein allgemeines Gesetz, sondern gestalte das \nvirtuelle Hausrecht des Beklagten aus. Seinen ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a \nAbs. 1 und § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV obliegenden Aufgaben trage der Beklagte \nRechnung, indem er auf seiner Facebook-Seite die von ihm geteilten Inhalte der \nAllgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern \nim Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung stellt. Nutzungszweck sei dabei die \nangebotsbezogene Kommunikation und Interaktion mit den Nutzern, aber auch das \nDiskutieren der Nutzer untereinander. \nEin Eingriff in seine Meinungsfreiheit durch die Löschung seiner Kommentare Nr. 1 \nbis 4 und 6 bis 14 könne im Übrigen auch nicht im Rahmen einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung im Wege der praktischen Konkordanz mit der \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n9\nRundfunkfreiheit des Beklagten gerechtfertigt werden. Die Rundfunkfreiheit des \nBeklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ermögliche diesem auch die freie \nAusgestaltung seiner Programme, sodass er auch die Thematik frei bestimmen könne. \nDas damit verbundene Hausrecht ermögliche zwar eine Löschung der Kommentare, \njedoch müsse eine solche verhältnismäßig sein. \nIn den Kommentaren Nr. 1-4, 6, 7, 9-12 und 14 kritisiere er die Löschung anderer \nKommentare und thematisiere hiermit eine Zensur des Beklagten. Durch den Betrieb \nder Facebook-Seite schaffe der Beklagte eine Diskussionsplattform. Zwar möchte er, \ndass diese grundsätzlich der Information von ihm ausgewählter Themen dient, jedoch \nkönne er sich dem allgemeinen Diskussionsbedürfnis der Nutzer auch über andere \nThemen \nnicht \ngänzlich \nentziehen. \nDurch \ndas \nZur-Verfügung-Stellen \nder \nKommentierungsfunktion ermögliche es der Beklagte den Facebook-Nutzern, in einen \nAustausch miteinander zu treten. Hierbei habe er damit zu rechnen, dass sich die \nGespräche auch auf andere Themen ausweiten. Indem der Beklagte vorschnell \nKommentare lösche, schüre er das Gefühl bei den Nutzern, dass ihre Beiträge zensiert \nwürden und sie sich nicht frei äußern dürfen. Dies stellten die Nutzer und darunter \nauch der Kläger wiederum in Frage und verlangten eine Erklärung, warum der von \nihnen verfasste Beitrag gelöscht wurde. Er wende sich in seinen Kommentaren Nr. 2, \n3, 7, 9, 10, 11, 12 und 14 direkt an den Beklagten, um sich über die Löschung seiner \nanderweitig geposteten Kommentare zu beschweren. Dass sich hierdurch ein anderes \nThema, nämlich das Löschen der Kommentare, ergebe, sei denklogische Folge. Da der \nBeklagte durch die Kommentierungsfunktion auch die Diskussionsmöglichkeit mit \nihm selbst eröffnet habe, müsse er darüber hinaus auch damit rechnen, dass Facebook-\nNutzer auf ihn zugehen und ihn nicht nur in privaten Nachrichten, sondern auch in \nKommentaren direkt konfrontieren und eine Löschung ihrer Kommentare in Frage \nstellen und sich hierüber beschweren. Dass dieser Austausch - auch von Facebook - \ngewollt sei, werde deutlich durch die Verlinkungsmöglichkeit der Facebook-Seite des \nBeklagten in den Kommentaren. Hierüber erhalte der Verlinkte eine Mitteilung, dass \nsich jemand in einem Kommentar direkt an ihn gewendet hat, sodass er hierauf \nantworten könne. Aufgrund der Nutzung von Facebook müsse der Beklagte sich daher \nauch dessen Kommunikationsverständnis hingeben, das derartige öffentliche \nDiskussionen in den Kommentaren ermöglicht. \n11 \n\n \n \n10\nDie Kommentare Nr. 8 und 13 hätten ebenfalls nicht mangels Themenbezugs gelöscht \nwerden dürfen. Denn sie bezögen sich jedenfalls mittelbar auf die jeweiligen Beiträge. \nDurch die Kommentare würden Grundrechte anderer nicht verletzt. Die Kommentare \nbeinhalteten möglicherweise nicht die Grundansichten der allgemeinen Bevölkerung. \nJedoch seien auch Meinungen von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG \ngedeckt, die davon abweichen. Gerade dies zeichne die Meinungsfreiheit aus. \nDer Kläger beantragt, \ndie Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. \nSeptember 2019 - 1 K 1642/18 - aufzuheben und festzustellen, dass die \nLöschung folgender Kommentare des Klägers \n1. \"Hallo Frau I..........., bei mir hat der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk auch \nKommentare gelöscht die gegen nichts verstoßen haben. Allerdings habe ich \nmir diese Zensur nicht gefallen lassen und umgehend meinen Anwalt Herrn Dr. \nC.............. von der Kanzlei .......de informiert. Der MDR - Mitteldeutscher \nRundfunk wollte mir auch mit seiner hauseigenen Netiquette kommen….. die \njedoch hinfällig sein dürfte als öffentlich-rechtliche Körperschaft!\" \n2. \"Sehr geehrte Damen und Herren des MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Sie \nlöschen hier permanent meine Kommentare und wie ich Ihnen mitgeteilt habe, \nhabe ich meinen Anwalt, Herrn Dr. C.............. von der Kanzlei .......de darüber \nbereits in Kenntnis gesetzt. Gestern Abend habe ich einen Kommentar von \nFrau I........... kommentiert, doch dieser Kommentar wurde erneut von Ihnen \ngelöscht, obwohl kein Verstoß vorliegt. Warum? Nennen Sie mir Gründe!! \nWas Sie hier machen ist Zensur und diese werde ich mir nicht gefallen lassen.\" \n3. \"Erklären Sie mir doch erneut, was hier gegen die Netiquette von MDR - \nMitteldeutscher Rundfunk verstößt? Was genau ist denn Hassrede??? \nMittlerweile wurde ja sogar die Unabhängigkeitserklärung von Amerika als \nHassrede eingestuft. Merkt da noch jemand etwas???\" \n4. \"C............. Meine Kommentare löscht der MDR seit Tagen ohne anständige \nBegründung, allerdings lasse ich mir das nicht gefallen. Mein Anwalt Dr. \nC.............. von der Kanzlei .......de wurde darüber bereits informiert (auch mit \nScreenshots der gelöschten Kommentare als Beweis das kein verstoß vorliegt) \nDer MDR darf allerhöchstens Kommentare löschen, die rechtswidrig sind, alles \nandere ist nämlich Zensur!!\" \n6. \"U.......... Das sieht der MDR jedoch anders und betreibt Zensur, aber mein \nAnwalt wird sich darum kümmern. Denn auch mein Kommentar von gestern \nAbend wurde wieder gelöscht von diesen Zensoren!!\" \n12 \n13 \n\n \n \n11\n7. \"MDR - Mitteldeutscher Rundfunk warum bevormunden Sie die Menschen \nso?? Was stimmt nicht bei Ihnen im Haus??\" \n8. \"Schon erstaunlich, was mittlerweile durch Zugvögel alles so eingeschleppt \nwerden soll. Bis vor 3 Jahren, wurde da noch nix durch Zugvögel \neingeschleppt!!\" \n9. \"Warum löschen Sie erneut Kommentare von mir MDR - Mitteldeutscher \nRundfunk?? Ich habe gegen nichts verstoßen, allerdings verstößt hier der MDR \ngegen die Meinungsfreiheit.\" \n10. \"Unterlassen Sie das penetrante löschen meiner Kommentare MDR - \nMitteldeutscher Rundfunk. Mein Anwalt hat Sie bereits darüber informiert, das \nmeine Kommentare gegen nichts verstoßen. Sie betreiben hier Zensur!! Sie \nmüssen die Meinungsfreiheit ertragen, ob ihnen das passt oder nicht!! Sie \nkönnen ja nicht mal begründen, warum Sie meine Kommentare löschen. \nSchämen Sie sich!!\" \n11. \"MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, ihr zensiert!! Nicht umsonst habe ich \ndeswegen einen Anwalt eingeschaltet. Anständige Kommentare, die gegen \nnichts verstoßen, auch nicht gegen Eure sogenannte Netiquette, werden von \nEuch gelöscht. Jeder der sich vom MDR zensiert fühlt, sollte sich damit an \neinen Anwalt wenden. Der MDR darf nur Kommentare löschen, die gegen \ndeutsches Recht verstoßen oder strafbaren Inhalt haben alles andere ist ein \nVerstoß vom MDR gegen die Meinungsfreiheit!!\" \n12. \"MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Ihr zensiert!! Ihr greift radikal in jede \nanständige Unterhaltung ein und zersetzt so den Zusammenhang und die \nMeinungsfreiheit. Wenn Kommentare gelöscht werden, die weder gegen \ndeutsches Recht verstoßen noch sonstige Strafbarkeiten beinhalten, dann ist das \nZensur!!\" \n13. \"Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??\" \n14. \"Sie betreiben wieder Zensur??\" \nauf der Facebook-Seite des Beklagten www.facebook.com/mdr rechtswidrig \nwar. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung wird ausgeführt, der Kläger verkenne weiterhin, dass es sich bei \nseinem, des Beklagten, Angebot auf Facebook zwingend um ein journalistisch-\n14 \n15 \n\n \n \n12\nredaktionell veranlasstes und auch so zu gestaltendes Telemedium handele. \nDemgegenüber gehe der Kläger rechtsfehlerhaft von einem Forum zur Befriedigung \ndes allgemeinen Diskussionsbedürfnisses der Nutzer aus. Der Betrieb eines solchen \nwäre bereits gemäß § 11d Abs. 5 Nr. 4 RStV i. V. m. Nr. 17 der Anlage 4 zum RStV \nuntersagt. \nDie Netiquette sei nicht verfassungs- oder europarechtswidrig. \nDie Löschung der einzelnen Kommentare stelle schon keinen Eingriff in den \nsachlichen Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. In der \nSache habe er, der Beklagte, es dem Kläger nur verweigert, an seinem streng \nthemenorientierten \nund \njournalistisch-redaktionell \ngestalteten \nAngebot \nmit \nthemenfremden Inhalten teilzunehmen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung \nverschaffe keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung der \neigenen Meinung. Verfassungsunmittelbare Teilhaberechte ließen sich aus Art. 5 Abs. \n1 Satz 1 GG nicht herleiten. Dem Kläger sei nicht sein Recht zur Äußerung auf \nFacebook oder sein Äußerungsrecht an sich genommen worden, vielmehr sei ihm \nversagt worden, bestimmte Äußerungen im Rahmen eines konkreten redaktionell \ngestalteten Programms des Beklagten zu tätigen. In rechtlicher Hinsicht mache es \nkeinen Unterschied, ob eine Veröffentlichung auf Grund einer redaktionellen \nEntscheidung von vornherein verweigert wird oder erst durch nachträgliche Löschung. \nIm Ergebnis sei stets zu fragen, ob ein Anspruch auf Veröffentlichung einer \nbestimmten Äußerung bestanden habe. Dies könne einzig auf Basis einer durch \nAufstellen der Netiquette erfolgten Selbstbindung der Fall sein. Da darin jedoch \nausdrücklich Beiträge ohne Bezug zum Thema des Posts sowie Diskussionen über \ngelöschte \nKommentare \nausgeschlossen \nworden \nseien, \nseien \ndie \nhier \nstreitgegenständlichen Beiträge nicht vom Anspruch auf Veröffentlichung erfasst. \nIn jedem Fall wären - selbst bei Annahme eines Eingriffs in den Schutzbereich der \nMeinungsfreiheit des Klägers - die Löschungen jedoch gerechtfertigt. Es sei zwischen \nder Meinungsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und dem \nkollidierenden Verfassungsrecht, vorliegend der den Kern der Rundfunkfreiheit aus \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG bildenden und ihm zustehenden Programmfreiheit, ein \ngerechter Ausgleich zu finden, welcher beiden Grundrechten zu möglichst \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n13\numfassender Geltung verhilft. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die wie der \nBeklagte den Zugang zu einer virtuellen öffentlichen Einrichtung eröffnet hat, müsse \nsich bei deren Verwaltung einzig am Willkürmaßstab messen lassen. Die \nunterschiedslos auf alle Nutzer anwendbaren Kriterien der Netiquette seien nicht \nwillkürlich, sondern sachgerecht und erforderlich für die Aufrechterhaltung des \nordnungsgemäßen Betriebs des Telemediums. Die Löschung der Kommentare sei im \nEinzelnen auch verhältnismäßig gewesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG hat der Senat den \nRechtsweg nicht zu prüfen. Dieses Überprüfungsverbot gilt allerdings nicht, wenn das \nGericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des \nRechtswegs trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 -, juris Rn. 12). Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG \nhat das Gericht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu \nentscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Vorliegend hat \nder Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht zwar erklärt, nach wie vor Zweifel an der Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts zu haben, zugleich aber auch erklärt, keine formelle Rüge \nhinsichtlich der Zuständigkeit zu erheben. Damit hat der Beklagte erstinstanzlich eine \nRüge im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht erhoben. \nB. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung seiner hier in Rede stehenden \nKommentare durch den Beklagten. Denn die Löschung der Kommentare war nicht \nrechtswidrig. \nI. Bei der Facebook-Seite des Beklagten handelt es sich um ein Telemedienangebot im \nSinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 11d RStV. Maßgeblich ist die Rechtslage, die zum \nZeitpunkt der hier in Rede stehenden Löschungen von Kommentaren des Klägers, also \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n14\nim zweiten Halbjahr 2018, galt. Das ist die Fassung des Rundfunkstaatsvertrages, die \ndieser durch den 21. Staatsvertrag vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. \n159), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, erhalten hat, künftig RStV a. F. \nGemäß § 11d Abs. 1 RStV a. F. bieten die in der ARD zusammengeschlossenen \nLandesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio Telemedien an, die \njournalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. \nGemäß § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV a. F. soll durch die Telemedienangebote allen \nBevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, \nOrientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz \naller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Gemäß § 11d Abs. 3 Satz \n2 RStV a. F. muss bei sendungsbezogenen Telemedien der zeitliche und inhaltliche \nBezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen \nwerden. Gemäß § 11d Abs. 5 Satz 1 RStV a. F. sind Werbung und Sponsoring in \nTelemedien nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. sind die in der Anlage \nzu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen in Telemedien nicht zulässig. \nHierzu gehören gemäß Nr. 17 der Anlage zu § 11d Abs. 5 Nr. 4 RStV (Negativliste \nöffentlich-rechtlicher Telemedien) Foren sowie Chats ohne Sendungsbezug und \nredaktionelle Begleitung; Foren sowie Chats unter Programm- oder Sendermarken \nsind hingegen zulässig. \nHieraus ergibt sich, dass der Beklagte der Bevölkerung nur in diesem Rahmen ein \nAngebot zur aktiven Teilhabe im Rahmen des Telemedienangebots unterbreiten darf. \nDas Angebot muss also journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-\nredaktionell gestaltet sein, Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle \nBegleitung, also freie Foren und Chats, sind nicht zulässig. Der Beklagte hat deshalb \ndafür Sorge zu tragen, dass nicht sendungsbezogene Kommentare nicht erscheinen \noder, wenn dies technisch oder organisatorisch nicht anders möglich ist, alsbald \ngelöscht werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers würde der Beklagte den \ndurch den Rundfunkstaatsvertrag normierten Aufgaben und Bindungen deshalb nicht \nschon dadurch Rechnung tragen, dass er auf seiner Facebook-Seite die von ihm \ngeteilten Inhalte der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook \nangemeldeten Nutzern im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung stellt, ohne die \nKommentare journalistisch-redaktionell zu begleiten und nicht sendungsbezogene \n23 \n24 \n\n \n \n15\nKommentare zu löschen. Ohne Bezug zu den maßgeblichen Normen des \nRundfunkstaatsvertrags geht der Kläger weiter davon aus, dass der Beklagte aufgrund \nder \nNutzung \nvon \nFacebook \nauch \ndessen \nKommunikationsverständnis \nzu \nberücksichtigen habe, das durch einen allgemeinen Austausch der Nutzer geprägt sei, \nweshalb sich die Gespräche auch auf andere Themen ausweiten könnten. \nDie sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebenden Anforderungen für das Erstellen \neines Kommentars werden in den als Netiquette bezeichneten Benutzungsregeln in \ngesetzeskonformer Weise konkretisiert und verfahrensrechtlich ausgestaltet. Hiernach \nwerden u. a. nur Nutzerbeiträge, die auf den jeweiligen Artikel und sein Thema seriös \nund sachbezogen eingehen, veröffentlicht. Diese Konkretisierung der Reichweite des \neröffneten Angebots wird dann, ohne dass sich hieraus inhaltlich etwas anderes ergibt, \ndahin formuliert, dass Inhalte, die nicht themenbezogen sind, nicht erwünscht sind. \nAls verfahrensrechtliche Mittel zur Durchsetzung der Grenzen der eröffneten \nKommentierungsfunktion werden in der Netiquette für den Fall von Verstößen die \nLöschung von Kommentaren und im Falle von wiederholten Verstößen die Sperrung \ngenannt. Der in diesem Zusammenhang in der Netiquette formulierte Satz, dass eine \nDiskussion über gelöschte Kommentare nicht \nstattfindet, stellt nur eine \nKonkretisierung des Erfordernisses der Themenbezogenheit hinsichtlich der \njeweiligen Artikel dar. \nDie Netiquette, bei der es sich um keine Rechtsnorm handelt, verstößt auch nicht \ndeshalb insgesamt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf oder Art. 18 \nAbs. 1 AEUV, weil hiernach fremdsprachige Beiträge nicht erwünscht sind. Denn \nselbst wenn die Netiquette eine Rechtsnorm wäre, würde sie schon deshalb \nhinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen nicht gegen die vorgenannten \nVorschriften verstoßen, weil die Bestimmung zu fremdsprachigen Beiträgen \nvorliegend nicht einschlägig ist. Der Kläger hat seine Kommentare auf Deutsch \nverfasst. Bei Rechtsnormen, insbesondere Satzungen, hängt die Entscheidung, ob ein \nRechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Norm oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner \nVorschriften führt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nSenats davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit \nhöherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts \nbelässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille \n25 \n26 \n\n \n \n16\ndes Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28. August \n2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und Urt. des Senats v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, \njuris Rn. 163 und v. 12. Juni 2019 - 5 A 614/18 -, juris Rn. 29). Hiernach würde im \nFalle der Nichtigkeit der Regelung über die Unerwünschtheit fremdsprachiger \nBeiträge eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung verbleiben \nund dieses Ergebnis entspräche auch dem hypothetischen Willen des Beklagten, was \noffensichtlich ist und vom Beklagten auch so bestätigt wird. Aus diesen Gründen \nkommt es für den vorliegend zu entscheidenden Fall auch nicht auf die Frage an, ob \ndie Netiquette, indem sie fremdsprachige Beiträge für unerwünscht erklärt, die \nGrenzen \neiner \nnur \ninhaltlichen \nKonkretisierung \nund \nverfahrensrechtlichen \nAusgestaltung der rundfunkstaatsvertraglichen Vorgaben überschreitet. \nII. Die Löschung der hier in Rede stehenden Kommentare des Klägers war auch unter \nBerücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit \ngemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf \nrechtmäßig. Zwar liegt ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor (1.). \nDieser Eingriff ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 SächsVerf \ngerechtfertigt (2.). \n1. Die Löschung der Kommentare stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der \nMeinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit dar. \nNach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf hat \njeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu \nverbreiten. Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst \nWerturteile und mit Einschränkungen, die hier nicht relevant sind, auch \nTatsachenbehauptungen. Das Grundrecht schützt das Äußern und Verbreiten der \nMeinung, also ihre Abgabe und den Prozess der Informationsübertragung. Das \nGrundrecht \nwird \ndurch \njede \nAnordnung \neines \nGrundrechtsverpflichteten \nbeeinträchtigt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert oder \ngebietet. Faktische Einwirkungen stellen einen Grundrechtseingriff dar, sofern sie von \neinem gewissen Gewicht und daher Regelungen gleichzustellen sind. Abzugrenzen ist \nein Eingriff in die Meinungsfreiheit von der bloßen Verweigerung der Teilhabe (vgl. \nJarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 5 Rn. 16). Die Meinungsfreiheit enthält \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n17\nein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten \nMeinungen, \nweshalb \nin \nmeinungsbezogenen \nUngleichbehandlungen \neine \nGrundrechtsbeeinträchtigung liegt. \nAbzugrenzen ist hier ein Eingriff in die Meinungsfreiheit von der bloßen \nVerweigerung der Teilhabe im Sinne einer Beteiligung an der Programmgestaltung \noder zumindest einem Anspruch auf Berücksichtigung bei der Programmgestaltung \nund Berichterstattung. Ein solcher Teilhabeanspruch wäre nicht am Grundrecht der \nMeinungsfreiheit, sondern am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. \na) Der Beklagte geht insoweit zunächst zutreffend davon aus, dass das Grundrecht der \nMeinungsfreiheit keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung der \neigenen Meinung gibt. So hat das Bundesverwaltungsgericht einen unmittelbar auf das \nGrundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gestützten \nAnspruch von Religionsgemeinschaften, im Gesamtprogramm oder in einzelnen \nProgrammen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angemessen zu Wort zu \nkommen, verneint; das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verschaffe den \nKlägern keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung ihrer \nMeinung. Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes gebiete, den Prozess freier \nMeinungsbildung, an dem der Rundfunk maßgeblich beteiligt sei und dem die \nGewährleistung der Rundfunkfreiheit diene, nicht nur vor staatlicher Bevormundung, \nsondern auch vor anderweitiger Einflussnahme zu schützen; für Ansprüche, die über \ndie (einfach-)rechtlichen Regelungen hinausgingen, gebe die Verfassung keine \nGrundlage. Verfassungsunmittelbare Teilhaberechte ließen sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz \n2 GG nicht herleiten (BVerwG, Beschl. v. 16. August 1985 - 7 B 177.84 -, juris Rn. \n8). Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht zu einem von einer Musikerin aus \nder Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf Abspielen \nihrer Musik gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entschieden \n(BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6). Auch gibt das \nGrundrecht der Meinungsfreiheit keinen Anspruch auf Mittel zur Meinungskundgabe \n(BVerwG, Urt. v. 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, juris Rn. 16, zu einem von \neinem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Grundrecht der \nMeinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat geltend gemachten Anspruch, die \nFahrkosten zur Teilnahme an einer Demonstration zu übernehmen). \n30 \n31 \n\n \n \n18\nZu berücksichtigen ist jedoch, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Äußern einer \nMeinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form der \nVerbreitung, der Wahl des Ortes und des Zeitpunkts der Äußerung schützt. Der sich \nÄußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er \ndarf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder \ndie stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Allerdings verschafft Art. \n5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht \nzugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort \ngewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 \nGG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf \nöffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Als Individualrecht steht \ndie Meinungsäußerungsfreiheit dem Bürger vom Grundgesetz her überall dort zu, wo \ner sich jeweils befindet (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 - 1 \nBvR 699/06 -, juris Rn. 97 ff., und Beschl. v. 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris). \nZu berücksichtigen ist weiter, dass es keinen generellen Vorrang der Rundfunkfreiheit, \nder Eigentumsgarantie oder anderer grundrechtlicher Gewährleistungen vor der \nGewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit gibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 31. Mai \n2016 - 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 90, zum Verhältnis der Kunstfreiheit zur \nEigentumsgarantie). \nb) Diese den Zugang im tatsächlichen, analogen Raum betreffende Rechtsprechung ist \nauf den Zugang zu virtuellen Räumen übertragbar. Die vorliegende Konstellation ist \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte jedem angemeldeten Nutzer die \nMöglichkeit des Kommentierens auf seiner Facebook-Seite einräumt, allerdings nur \nim Rahmen der in der Netiquette konkretisierten Benutzungsregelungen. Hiernach ist \nkonstruktive Kritik an den vom Beklagten auf seiner Facebook-Seite eingestellten \nBeiträgen zwar einerseits ausdrücklich erwünscht. Andererseits aber sind nicht \nthemenbezogene Inhalte nicht erwünscht, findet eine Diskussion über gelöschte \nKommentare nicht statt und wird die Facebook-Seite seitens des Beklagten \njournalistisch-redaktionell gestaltet und begleitet. Hieraus folgt, dass der Beklagte die \nKommentarfunktion der Facebook-Seite von vornherein nur unter den vorgenannten \nEinschränkungen zur Verfügung stellt, weshalb eine nicht themenbezogene \nKommentierung \nvom \nAngebot \ndes \nBeklagten \nnicht \numfasst \nist. \nEine \nMeinungskundgabe auf der Facebook-Seite des Beklagten, die inhaltlich wegen \n32 \n33 \n\n \n \n19\nfehlender Themenbezogenheit nicht mehr von dessen Angebot umfasst ist, ist jedoch \nnach den vorbenannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 \n- 1 BvR 699/06 - und vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 - nicht schon allein deshalb \ndem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit entzogen. Für einen Eingriff in den \nSchutzbereich der Meinungsfreiheit spricht auch, dass die Benutzungsregelungen mit \ndem Kriterium der Themenbezogenheit an den Gegenstand einer Meinung anknüpfen. \nVom Ergebnis der Prüfung, ob eine geäußerte Meinung noch themenbezogen ist bzw. \nsich ganz allgemein noch im Rahmen des Angebots des Beklagten hält oder nicht, \nkann es jedoch nicht abhängen, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Der \nBeklagte hat durch das Angebot seiner Facebook-Seite dem Kläger wie allen anderen \nangemeldeten Facebook-Nutzern den tatsächlichen Zugang zu dem virtuellen \nKommunikationsraum, der in seinem Telemedienangebot zu sehen ist, eröffnet; der \nKläger konnte deshalb wie alle anderen angemeldeten Facebook-Nutzer seine \nMeinung auf der Facebook-Seite des Beklagten tatsächlich äußern und damit von \nseiner Meinungsfreiheit Gebrauch machen. Ebenso wie bei der Rundfunkfreiheit \ngemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Schutzbereich nicht durch kollidierende \nVerfassungsgüter \neingeschränkt \nwird, \nsondern \nzum \nSchutz \nkollidierender \nVerfassungsgüter Schrankengesetze wie etwa die Rundfunkstaatsverträge notwendig \nsind, sind auch bei der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG \nBeeinträchtigungen Dritter auf Ebene der Schranken relevant, nicht auf Ebene des \nSchutzbereichs (vgl. Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, \n90. Erg.lfg. Februar 2020, Art. 5 Rn. 680 m. w. N. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die \nPrüfung, ob die geäußerte Meinung noch themen- bzw. sendungsbezogen ist oder aber \nein unzulässiger Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalt in ihrer \nbesonderen Ausprägung der Programmfreiheit, hat deshalb, auch um der Bedeutung \ndes Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit und des Grundrechts der \nRundfunkfreiheit im Wege einer differenzierenden Abwägung gerecht zu werden, auf \nder Rechtfertigungsebene zu erfolgen. \nc) Es liegt auch ein Eingriff einer grundrechtsverpflichteten Person in den \nSchutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit vor. \nDer Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen \nRundfunk eine rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Als solche ist er \n34 \n35 \n\n \n \n20\neinerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit gemäß Art. 1 Abs. 3 \nGG und Art. 36 SächsVerf an die Grundrechte gebunden. Andererseits aber ist er \nselbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung \nder Programmfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, \njuris Rn. 6) und unterfällt das Angebot von Telemedien auch der Rundfunkfreiheit \n(vgl. Schmitt, NVwZ 2018, 769 <700> m. w. N. zur Abgrenzung zur Pressefreiheit). \nDer \nBeklagte \nist \nsomit \nvom \nGrundsatz \nher \ngrundrechtsgebunden, \nseine \nGrundrechtsträgerschaft ist allein auf der Rechtfertigungsebene zu berücksichtigen \nund steht somit der Fähigkeit, in Grundrechte Privater einzugreifen, nicht entgegen. \nDie Löschung stellt auch inhaltlich einen Eingriff in den Schutzbereich des \nGrundrechts des Klägers auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Zwar untersagt der \nBeklagte dem Kläger die Äußerung und Verbreitung der in den streitgegenständlichen \nKommentaren dargestellten Meinung nicht. Er gestattet dem Kläger lediglich nicht, \ndiese Kommentare über die Kommentarfunktion seiner Facebook-Seite zu verbreiten, \nweil sie mangels Themenbezugs nicht mehr von seinem Angebot umfasst seien. \nAngesichts \ndes \noben \ndargestellten \nweiten \nSchutzbereichs \nder \nMeinungsäußerungsfreiheit stellt die Löschung der Kommentare aber einen Eingriff \ndar. \n2. Der Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit ist jedoch \ngerechtfertigt. \na) Die Meinungsfreiheit ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Sie findet ihre \nSchranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 SächsVerf u. a. in den \nallgemeinen Gesetzen. \nZu den allgemeinen Gesetzen zählen die das Telemedienangebot des Beklagten \nbetreffenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags, hier § 11d Abs. 1, 3 und 5 RStV \na. F. sowie Nr. 17 der Anlage zu § 11d Abs. 5 Nr. 4 RStV (Negativliste öffentlich-\nrechtlicher Telemedien). Diese werden, wie oben ausgeführt, durch die als Netiquette \nbezeichneten Benutzungsregeln in gesetzeskonformer Weise konkretisiert und \nverfahrensrechtlich ausgestaltet. Eingriffe des Beklagten in den Schutzbereich der \nMeinungsäußerungsfreiheit von Nutzern, die dazu dienen, dass dieser seinen ihm \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n21\ngesetzlich \nobliegenden \nAnforderungen \nan \ndie \njournalistisch-redaktionelle \nAusgestaltung des Telemedienangebots gerecht wird, und die die Aufnahme bzw. den \nFortbestand nicht themenbezogener Kommentare verhindern, sind somit grundsätzlich \nzulässig. \nDie vorgenannten Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags sind auch ein \nallgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 SächsVerf, weil sie \nsich nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines \nschlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts \ndienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris \nRn. 54 ff.). Zwar knüpfen die Bestimmungen an den Inhalt der Kommentare an, indem \nvorausgesetzt wird, dass diese sendungsbezogen sein müssen (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 2 \nRStV a. F., Nr. 17 der Negativliste). Dieses Erfordernis ist aber erkennbar darauf \nbezogen, im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen [sog. Beihilfekompromiss, vgl. \nEntscheidung der Europäischen Kommission vom 27. April 2007 K (2007) 1761 \nendg.] allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu \nermöglichen, \nOrientierungshilfe \nzu \nbieten, \ndie \ntechnische \nund \ninhaltliche \nMedienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten zu fördern (vgl. § 11d \nAbs. 3 Satz 1 RStV a. F.) und damit der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz \n1 Halbsatz 2 GG zu dienen. \nb) Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch \nihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Hierbei ist der für \neine \nfreiheitlich \ndemokratische \nOrdnung \nkonstituierenden \nBedeutung \nder \nMeinungsfreiheit Rechnung zu tragen, insbesondere sind die Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 - \n1 BvR 699/06 -, juris Rn. 101). Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu \nberücksichtigen, dass der Beklagte, wie bereits ausgeführt, einerseits als Subjekt der \nmittelbaren Staatsverwaltung an die Grundrechte gebunden ist, andererseits aber selbst \nTräger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der \nProgrammfreiheit ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolle, die je \nnach Konstellation unterschiedlich zu beurteilen ist. \n40 \n41 \n\n \n \n22\naa) Für straf- oder zivilrechtliche Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter \nMeinungsäußerungen \ngilt: \nWeichenstellend \nfür \ndie \nPrüfung \neiner \nGrundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage. Maßgeblich für die \nDeutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive \nVerständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem \nVerständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums \nhat. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung \ndieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich \naber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als \nmehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt \njeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt \nauszugehen. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder \nzivilrechtlichen \nSanktionen \nwegen \nin \nder \nVergangenheit \nerfolgter \nMeinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, \nwenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende \nBedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen \nausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. \nLassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das \nPersönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die \nVerurteilung \nzum \nSchadensersatz, \nzum \nWiderruf \noder \nzur \nBerichtigung \naussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. \n1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris Rn. \n31 ff.). \nbb) Andererseits ist die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts nur am \nWillkürmaßstab zu messen, da die Rundfunkanstalt insoweit selbst Trägerin des \nGrundrechts \nder \nRundfunkfreiheit \nin \nseiner \nbesonderen \nAusprägung \nder \nProgrammfreiheit ist und eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in \ndieses Grundrecht des Beklagten wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - \n1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6). \ncc) \nVorliegend \ngeht \nes \nweder \num \neinen \nEingriff \neines \nausschließlich \ngrundrechtsverpflichteten \nSubjekts \nder \nunmittelbaren \noder \nmittelbaren \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n23\nStaatsverwaltung noch um die Nichtgewährung eines Teilhaberechts, sondern um \nEingriffe in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit als Abwehrrecht durch eine \nhinsichtlich der Rundfunkfreiheit auch grundrechtsberechtigte öffentlich-rechtliche \nRundfunkanstalt. Die Eingriffe erfolgten - nach der Intention des Beklagten - deshalb, \nweil der Beklagte gemäß § 11d Abs. 1 RStV a. F. nur Telemedien anbieten darf, die \njournalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, und \nweil gemäß § 11d Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 der Negativliste Foren und \nChats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig sind. \nAngesichts der journalistisch-redaktionellen Intention ist die vorgenommene \nLöschung von Kommentaren dem durch die Rundfunkfreiheit des Beklagten \ngeschützten Bereich der Programmfreiheit zuzuordnen. Es ist deshalb eine Abwägung \nzwischen den betroffenen Grundrechtspositionen vorzunehmen, bei der die dem \nBeklagten gesetzlich obliegenden Aufgaben und Beschränkungen und der \njournalistisch-redaktionelle Charakter des Eingriffs angemessen zu berücksichtigen \nsind. \nc) Hiernach ist der Grundrechtseingriff, der in der Löschung der hier in Rede \nstehenden Kommentare des Klägers durch den Beklagten liegt, gerechtfertigt. \naa) Die Kommentare Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 bis 12 und 14 betreffen inhaltlich die \nLöschung von Kommentaren des Klägers und weisen somit keinen Bezug zu den \nThemen der jeweils vom Beklagten eingestellten Beiträge auf. Die Eingriffe sind \ndeshalb durch § 11d Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 der \nNegativliste und deren gesetzeskonforme Konkretisierung durch die Netiquette sowie \ndas virtuelle Hausrecht des Beklagten gerechtfertigt. Nach diesen Vorgaben sind nicht \nthemenbezogene Beiträge, zu denen auch eine Diskussion über gelöschte Kommentare \ngehört, nicht zulässig. Angesichts seiner Gesetzesbindung hat der Beklagte nicht das \nRecht, den Nutzern, wie vom Kläger gewünscht, eine Plattform für deren allgemeines \nDiskussionsbedürfnis auch zu nicht vom Beklagten eingestellten Themen zur \nVerfügung zu stellen. Die Löschung der Kommentare ist auch verhältnismäßig. Ein \nmilderes, den Kläger weniger belastendes Mittel, mit dem der Gesetzeszweck in \ngleicher Weise erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein solches zeigt auch der \nKläger nicht auf. Der Kläger möchte vielmehr die Zur-Verfügung-Stellung einer \nDiskussionsplattform, bei der auch von den Nutzern selbst gesetzte Themen diskutiert \n45 \n46 \n\n \n \n24\nwerden können. Dies ist aber gesetzlich nicht zulässig. Rechtlich unerheblich ist \ninsoweit, dass die vom Beklagten eingestellten Beiträge optisch von den \nKommentaren der Nutzer klar abgegrenzt sind, da Foren und Chats ohne \nSendungsbezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig sind. Dem Kläger bleibt es \nauch unbenommen, ein anderes Kommunikationsforum zu nutzen, um die \nLöschungsfrage öffentlich zu diskutieren. \nbb) Auch die Löschung des Kommentars Nr. 8 ist gerechtfertigt. Der vom Beklagten \neingestellte Beitrag lautete: \"Massensterben bei Amseln durch Usutu-Virus: Der \nUsutu-Virus wird durch einheimische Mücken übertragen. Besonders gefährdet sind \nAmseln. Tausende sind bereits gestorben. Doch auch für Menschen mit geschwächtem \nImmunsystem kann der Virus gefährlich sein.\" Ein weiterer einleitender Satz des \nBeitrags lautete: \"Der afrikanische Usutu-Virus hat ein Massensterben unter Vögeln \nausgelöst. Besonders betroffen sind Amseln. Forscher gehen davon aus, dass Zugvögel \nden Virus, mit dem sich auch Menschen infizieren können, nach Deutschland gebracht \nhaben.\" \nHierzu hat der Kommentar des Klägers \"Schon erstaunlich, was mittlerweile durch \nZugvögel alles so eingeschleppt werden soll. Bis vor 3 Jahren, wurde da noch nix \ndurch Zugvögel eingeschleppt!!\" keinen Bezug. \nDa die Netiquette die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags lediglich konkretisiert, ist \nunter fehlendem Themenbezug im Sinne der Netiquette zu verstehen, dass der \nKommentar keinen Bezug zur konkreten Sendung hat (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV \na. F. und Nr. 17 der Negativliste). Der Kommentar des Klägers geht auch bei \nwörtlicher Auslegung über das Thema des aktuell beobachteten Amselsterbens durch \nUsutu-Virus hinaus, indem er die allgemeine Frage von durch Zugvögel \neingeschleppten Krankheiten anspricht. Auch der Kläger selbst geht von einem \nlediglich mittelbaren Themenbezug aus. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers eingeräumt, aus dem Jahresbezug \ngehe hervor, dass sich der Kommentar auf ein anderes Thema, die Flüchtlingspolitik \nder Bundesrepublik im Jahre 2015, bezogen habe. Tatsächlich hat der Kommentar \nnicht einmal einen mittelbaren Bezug zu dem vom Beklagten eingestellten Artikel \noder zu dessen Thema. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n25\nausgegangen, dass der Begriff \"Zugvögel\" lediglich als Metapher verwendet wird, mit \nder der Kläger Migranten mit Zugvögeln gleichsetzt. Die Formulierung des \nKommentars lässt keine Deutung zu, die einen Themenbezug begründen könnte. \ncc) Schließlich ist auch die Löschung des Kommentars Nr. 13 gerechtfertigt. Der vom \nBeklagten eingestellte Beitrag lautete: \"Bundesweite Razzia gegen Neonazis. Bei einer \nbundesweiten Razzia gegen Mitglieder der verbotenen Vereinigung `Blood & Honour´ \nhat die Polizei auch Gebäude in Thüringen und Sachsen-Anhalt durchsucht.\" Ein \nweiterer Satz des Beitrags lautete: \"Die Polizei hat bei einer bundesweiten Razzia \ngegen eine verbotene Neonazi-Vereinigung vier Menschen festgenommen.\" \nHierzu hat der Kommentar des Klägers \"Ob man dabei den Attentäter von Straßburg \nfinden wird?\" zwar einen mittelbaren Bezug, weil es jeweils um politischen \nExtremismus geht, bei dem vom Beklagten eingestellten Artikel um Neonazis, beim \nAttentat von Straßburg um islamistischen Terrorismus. Ein unmittelbarer Bezug zum \nThema des vom Beklagten eingestellten Beitrags fehlt jedoch. Bei der Abwägung der \nbeiderseitigen Grundrechtspositionen und des durch den Rundfunkstaatsvertrag \ngezogenen rechtlichen Rahmens ist das Interesse des Beklagten, ein Umlenken der \nDiskussion auf andere Themen zu verhindern, und den Bezug der Kommentare zu der \nvon ihm eingestellten Sendung deshalb jeweils eng auszulegen, höher zu gewichten \nals das Interesse des Klägers, anlässlich des konkreten Beitrags ein neues Thema - \nhier: das Attentat von Straßburg oder den islamistischen Terrorismus bzw. die \nSchwerpunktsetzung der polizeilichen Tätigkeit - zu setzen. Auch insoweit stehen dem \nKläger andere Kommunikationsforen zur Verfügung. \ndd) In der somit gerechtfertigten Löschung liegt entgegen der Ansicht des Klägers \ninsbesondere auch keine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, welche nur die \nVorzensur meint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. April 1972 - 1 BL 13/67 -, juris Rn. 71 \nff.). \nC. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n26\nDie Revision ist zuzulassen, weil die verfassungsrechtlichen Fragen des Vorliegens \neines Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit \nund der gerichtlichen Kontrolle bei der Eingriffsrechtfertigung für Konstellationen der \nvorliegenden Art grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Unerheblich ist, dass der \nRundfunkstaatsvertrag in seiner hier maßgeblichen Fassung zunächst durch den \n22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geändert und seit dem 1. August 2020 durch den \nMedienstaatsvertrag ersetzt wurde. Insoweit handelt es sich zwar um ausgelaufenes \nRecht, die hier maßgeblichen Regelungen des Medienstaatsvertrages sind jedoch \ninhaltsgleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. April 2018 - 6 B 3.18 -, juris Rn. 4). \nGemäß § 48 RStV und § 114 MStV handelt es sich jeweils um reversibles Recht. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch \ngewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neinzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \n54 \n\n \n \n27\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Martini \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 \nGKG. Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die \n1 \n\n \n \n28\nBeteiligten auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Einwände \nnicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Martini \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-16/5-a-35-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":26},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-16/5-a-35-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487610","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.123611+00:00"}}