{"status":"available","doknr":"OLD487609","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-16","aktenzeichen":"3 B 184/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 184/20 \n \n3 L 94/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 16. September 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. April 2020 - 3 L 94/20 -, soweit mit diesem der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, geändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Februar \n2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020 wird angeordnet. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n13. Januar 2020 ist, über die durch das Verwaltungsgericht bereits erfolgte Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das im angegriffenen Bescheid \nfestgesetzte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hinaus, anzuordnen. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2020 den Antrag der \nAntragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020, mit dem der Antrag auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis vom 24. September 2019 versagt wurde, teilweise abgelehnt. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht, soweit hier maßgeblich, ausgeführt, dass die \nAntragstellerin weder einen Anspruch nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \nnoch nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf \neine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG scheitere an \nder allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG. Denn die \nAntragstellerin sei nach ihrer Eheschließung in Dänemark am 7. Februar 2020 ohne \nVisum oder Aufenthaltstitel wieder in die Bundesrepublik eingereist und habe auch \n1 \n2 \n\n \n \n3\nnicht über eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG verfügt. Die \nAntragstellerin sei auch nicht nach § 39 AufenthV berechtigt gewesen, die \nAufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise einzuholen, da sie vor ihrer (letzten) \nEinreise \nin \ndie \nBundesrepublik \ndie \nEhe \ngeschlossen \nhabe. \nAuch \nder \nAusnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht erfüllt. Der \nAntragstellerin stehe ferner auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihr zu \nStudienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Es sei entsprechend § 16b Abs. 2 \nSatz 4 AufenthG nicht davon auszugehen, dass der Aufenthaltszweck noch in einem \nangemessenen Zeitraum erreicht werden könne. Da die Antragstellerin selbst bei \neinem Bestehen der Feststellungsprüfung im Juli 2020 bereits vier Jahre für die \nAbsolvierung studienvorbereitender Maßnahmen benötigt habe und aufgrund der von \nihr in der Vergangenheit angegebenen vielfach divergierenden beruflichen Ziele sei \ninsgesamt nicht erkennbar, dass sie sich bemühe, den Aufenthaltszweck in einem \nüberschaubaren Zeitraum zu erreichen. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO \nbeschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht \nteilweise abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 11. Februar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n13. Januar 2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. \nIm Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 15. Mai 2020 macht die Antragstellerin \nzunächst geltend, das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, das von der \nAntragstellerin besuchte Studienkolleg habe bestätigt, dass hinsichtlich der von ihr \nnoch \nnicht \nbestandenen \nFächer \nein \nerfolgreiches \nAbsolvieren \nder \nWiederholungsprüfung durchaus möglich erscheine. Ergänzend trägt sie am 24. Juli \n2020 vor, dass sie die Feststellungsprüfung am 1. Juli 2020 bestanden und bereits \neinen Zulassungsbescheid der Technischen Hochschule D......... im Bachelor-\nStudiengang T.................. für das Wintersemester 2020/2021 erhalten habe. \nFür das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist das Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO statthaft. Anders als das Verwaltungsgericht nimmt der Senat eine \nhinreichende Erfolgsaussicht zu Gunsten der Antragstellerin an, da es den Ausgang \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\ndes Verfahrens in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage \nzumindest als offen und den angegriffenen Bescheid nicht für offensichtlich \nrechtmäßig bewertet. Mit Rücksicht darauf gebührt dem Interesse der Antragstellerin, \nvorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag im Bundesgebiet \nbleiben \nzu \nkönnen, \nVorrang \nvor \ndem \nentgegenstehenden \nInteresse \nder \nAntragsgegnerin an ihrer sofortigen Ausreise. \nUnter Berücksichtigung des nach Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nLeipzig eingetretenen Umstands, dass die Antragstellerin für den Bachelor-\nStudiengang \nT.................. \nder \nTechnischen \nHochschule \nD......... \nfür \ndas \nWintersemester 2020/2021 zugelassen wurde, erscheint es dem Senat nunmehr \nzumindest offen, ob der Antragstellerin nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist. \nDa über den Widerspruch der Antragstellerin vom 11. Februar 2020 - soweit \nersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, hat das Gericht seiner \nInteressenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und \nRechtslage zugrunde zu legen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 -, juris \nRn. 6). \nDabei hat der Senat auch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit \nSchriftsatz vom 24. Juli 2020 neu vorgetragenen Tatsachen, nämlich, dass die \nAntragstellerin die Feststellungsprüfung am 1. Juli 2020 bestanden und einen \nZulassungsbescheid der Technischen Hochschule D......... vom 16. Juli 2020 zum \nStudiengang T.................. erhalten hat, zu berücksichtigen. Die insoweit teilweise \nvertretene Ansicht (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 17. Februar 2006 - 11 CS \n05.1378 -, juris Rn. 14), dass Antragsteller zur Geltendmachung von Änderungen der \nSachlage nach § 80 Abs. 7 (analog) VwGO vorzugehen haben, überzeugt jedenfalls \ndann nicht, wenn die neue Tatsache, wie vorliegend, nicht zu einem neuen \nStreitgegenstand führt (vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 81 ff. m. w. N.). Zwar ist es zutreffend, dass es dem \nBeschwerdegericht aufgrund seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO \neingeschränkten Prüfungsumfanges nicht obliegt, den Streitfall neu aufzuarbeiten, \naber, soweit die Beschwerdebegründung reicht, hat sich das Beschwerdegericht auch \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nals neue Tatsacheninstanz, im vollen Umfang mit dem tatsächlichen Vorbringen \nauseinander zu setzen. Dies gilt jedenfalls, soweit neue Tatsachen erst nach der \nerstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Eine Berücksichtigung dieser im \nRahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht nicht nur der \nProzessökonomie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2006 - 5 BS 255/06 -, \njuris Rn. 6), sondern auch dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, eine \nsachgerechte und der späteren Hauptsacheentscheidung angenäherte Entscheidung zu \ntreffen. Nicht zuletzt erfolgt aufgrund der Eilbedürftigkeit anders als im \nHauptsacheverfahren in der Regel keine förmliche Tatsachenfeststellung, so dass dem \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren in gewisser Weise ein in tatsächlicher Hinsicht \nnicht immer vollständig aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt. Die Gewährleistung \neines effektiven Rechtsschutzes spricht vor diesem Hintergrund dann aber dafür, keine \nzu hohen Anforderungen an die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages zu \nstellen. \nEinschränkungen \nhinsichtlich \nder \nBerücksichtigungsfähigkeit \nneuen \nTatsachenvortrages können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. dazu \nschon SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4). Für eine \ndurch das materielle Recht bedingte Präklusion ist vorliegend jedoch nichts \nersichtlich. \nAufgrund des zu berücksichtigenden Zulassungsbescheids der Technischen \nHochschule D......... vom 16. Juli 2020 ist nunmehr nicht mehr zu prüfen, ob der \nAntragstellerin eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung \nstudienvorbereitender Maßnahmen zu gewähren ist, sondern ob ihr zur Durchführung \ndes Studiums des T..................s an der Technischen Hochschule D......... eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem \nAusländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer \nstaatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung \neine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen \nworden ist. Bei dem Bachelor-Studiengang des T..................s an der Technischen \nHochschule D......... handelt es sich nach den derzeitigen Erkenntnissen des Senats um \nein entsprechendes Vollzeitstudium, zu dem die Antragstellerin auch zugelassen \nworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Studienaufnahme gegenüber \nden studienvorbereitenden Maßnahmen um einen neuen Aufenthaltszweck handelt \noder ob streitgegenständlich vorliegend die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis \n9 \n\n \n \n6\nist, da die insoweit nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellende Prognose nach \nÜberzeugung des Senats auch zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen kann. Nach § \n16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der \nAufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch \nerreicht werden kann. Dies setzt voraus, dass im Rahmen einer prognostischen \nBeurteilung durch die zuständige Ausländerbehörde, die in vollem Umfang der \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die Einschätzung getroffen werden \nkann, dass das Studium in einer am staatlichen Interesse an einer effektiven \nEntwicklungshilfe gemessen vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit \nbeendet sein wird (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 -, \njuris Rn. 6). Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums \nnoch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Dabei kann die \ndurchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen \nStudiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, \nist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht \nmehr erwartet werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. April 2006 - 9 ME 257/05 -\n, juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011, a. a. O. Rn. 6; \nBayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 -, juris Rn. 10). Ergibt sich, dass \ndas Studium nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich \nabgeschlossen werden kann, darf die beantragte Verlängerung in der Regel abgelehnt \nwerden (vgl. hierzu Nr. 16.2.5. sowie 16.1.1.8 Satz 3 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum AufenthG sowie BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017, a. a. \nO., Rn. 10). \nGemessen an diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der neuen tatsächlichen \nEntwicklung durch den Zulassungsbescheid der Technischen Hochschule D......... eine \nneue Prognoseentscheidung zu treffen, die auch wenn die Antragsgegnerin zuletzt mit \nSchriftsatz \nvom \n11. \nAugust \n2020 \nbekräftigt \nhatte, \nan \nihrer \nbisherigen \nRechtsauffassung festhalten zu wollen, nach Überzeugung des Senats auch zu Gunsten \nder Antragstellerin ausfallen kann. \nDer Umstand, dass die Antragstellerin gemessen an ihrem Einreisezeitpunkt am \n21. Oktober 2016 fast vier Jahre benötigt hat, um studienvorbereitende Maßnahmen \n10 \n11 \n\n \n \n7\nabzuschließen, ist zwar ein Indiz dafür, dass sie sich auch mit dem Abschluss des \nStudiums innerhalb der Regelstudienzeit schwer tun könnte, aber es erscheint dem \nSenat auch keinesfalls ausgeschlossen, dass sie die im Studium zu erbringenden \nLeistungen aufgrund einer anderen Schwerpunktsetzung des Studiums gegenüber den \nim Rahmen des Studienkollegs zu erbringenden Leistungsnachweisen bewältigen \nwird. Immerhin hatte die Antragstellerin auch einen guten Teil der im Rahmen des \nStudienkollegs zu erbringenden Prüfungen bereits im ersten Versuch bestanden. Bei \nder vorstehenden Bewertung verkennt der Senat auch nicht, dass das Studium schon \nallein wegen der Zweckbindung des § 16b AufenthG in gewisser Form auf die im \nStudienkolleg zu erbringenden Leistungen aufbaut und dies zu der Annahme führen \nkönnte, dass sich fachliche Schwächen der Antragstellerin im Studium fortsetzen. Es \nerscheint dem Senat aber ebenso möglich, dass der im Studium vermittelte Stoff der \nAntragstellerin mehr liegt und sie zudem nun, da sie den Ernst der Lage erkannt haben \nsollte, mit noch mehr Engagement an ihrer Ausbildung arbeitet. Auch die finanzielle \nUnterstützung durch ihren Ehemann kann, da die Antragstellerin nun wohl keiner \nErwerbstätigkeit mehr nachgehen muss und sich mithin voll ihrem Studium widmen \nkann, hierzu einen Beitrag leisten. Es erscheint somit keinesfalls fernliegend, dass die \nAntragstellerin den Studiengang T.................. an der Technischen Hochschule D........., \nder eine Regelstudienzeit von sieben Semestern vorsieht, innerhalb der Regelgrenze \nvon zehn Jahren erfolgreich beenden können wird. Dabei kann dahin stehen, ob bei \ndieser Regelgrenze die Zeit der studienvorbereitenden Maßnahmen mit einzubeziehen \nist (so Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b Rn. 24; \nanders: BayVGH, Urt. v. 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -, juris Rn. 50; Fleuß, in: \nKluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 16b Rn. 42), denn \nselbst wenn man die vier Jahre studienvorbereitender Maßnahmen berücksichtigen \nwürde, hätte die Antragstellerin immer noch sechs Jahre Zeit, um ein auf dreieinhalb \nJahre angelegtes Studium abzuschließen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin \nin der Vergangenheit mehrfach Ausbildungswünsche aus teils sehr verschiedenen \nFach- bzw. Ausbildungsrichtungen angegeben hat, lässt nach Überzeugung des Senats \nnicht den sicheren Rückschluss zu, dass sie, zumal sie sich in der Zwischenzeit auch \nweiter entwickelt hat, sich inzwischen immer noch nicht über ihr Ausbildungsziel im \nKlaren ist und dieses nicht mit Nachdruck verfolgen wird. Dies wird die \nAntragstellerin aber sodann auch durch entsprechende Studienleistungen unter Beweis \n\n \n \n8\nstellen müssen, damit ihr bis zum Studienende ein Aufenthaltstitel gewährt werden \nkönnen wird. \nDem Aufenthaltsrecht aus § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht auch nicht § 5 Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG vor dem Hintergrund entgegen, dass die Antragstellerin im Februar \n2020 kurzzeitig zur Eheschließung nach Dänemark aus- und sodann wieder in die \nBundesrepublik eingereist war. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum \neingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag \ngemacht hat. Die Frage, ob die Antragstellerin abweichend davon nach § 39 AufenthV \neinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern durfte, hat der Senat, \nder mangels entsprechenden Beschwerdevortrages nach § 124 Abs. 4 Satz 6 VwGO an \ndie insoweit negativen Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses gebunden ist, \nnicht zu prüfen. Ursprünglich ist die Antragstellerin am 21. Oktober 2016 zum Zweck \nder Studienvorbereitung und anschließendem Studium mit einem entsprechend \nerteilten Visum in die Bundesrepublik eingereist. Ob die kurzfristige Ausreise nach \nDänemark zur Eheschließung erforderte, dass die Antragstellerin auch in Hinblick auf \nihren in der Bundesrepublik geplanten Studienaufenthalt erneut das Visumverfahren \nzu durchlaufen hatte, kann der Senat vorliegend offen lassen. Da die Antragstellerin \nbei Bescheiderlass am 13. Januar 2020 den noch nicht vollzogenen Ausreisevorgang \nnach \nDänemark \nnoch \nnicht \nberücksichtigen \nkonnte, \nwird \ndiese \nim \nWiderspruchsverfahren \nzunächst \nim \nRahmen \nder \nvon \nihr \nzu \ntreffenden \nErmessensentscheidung zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund des Sinn und \nZwecks des § 5 Abs. 2 AufenthG, insbesondere seiner Steuerungs- und präventiven \nKontrollfunktion, vorliegend nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von einem erneuten \nDurchlaufen des Visumverfahrens abgesehen werden konnte. Aufgrund der \nKurzfristigkeit der Ausreise ist es aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung \ndes Rechtsgedankens des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG sowie des \ngleichbleibenden Einreisegrundes derzeit als offen zu beurteilen, wie die \nWiderspruchsbehörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des \nEinzelfalls vorliegend ausüben wird. Eine Ermessensreduktion dahingehen, dass die \nAntragstellerin das Visumverfahren erneut zu durchlaufen hatte besteht jedenfalls \nnicht. \n12 \n\n \n \n9\nDa sich die Beschwerdebegründung im Übrigen nicht gegen den vom \nVerwaltungsgericht verneinten Aufenthaltstitel nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG wendet, sieht der Senat entsprechend § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO von der \nÜberprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit ab. \nDa in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht aus § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wie \nausgeführt, die Sach- und Rechtslage in dem noch nicht abgeschlossenen \nWiderspruchsverfahren derzeit als offen zu beurteilen ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser ist das private Interesse der \nAntragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen \nInteresse an der Einhaltung der Regelungen des Aufenthaltsrechts abzuwägen. Diese \nAbwägung fällt bis zu einer weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung des \nSachverhalts zugunsten der Antragstellerin aus. Denn sie wäre gezwungen, bis zu \neiner für sie möglicherweise günstigen Entscheidung in der Hauptsache das \nBundesgebiet zu verlassen, was mit einem erheblichen organisatorischen und Kosten \nverursachenden \nAufwand \nverbunden \nwäre. \nZudem \nkönnte \nsie \ndann \nhöchstwahrscheinlich nicht zum Wintersemester 2020/2021 mit ihrem Studium \nbeginnen. Hingegen aber kann die Antragsgegnerin im Rahmen des noch nicht \nabgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zeitnah die bislang offenen tatsächlichen \nund rechtlichen Fragen klären, ohne dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der \nöffentlichen Interessen kommt. Dieser Zeitraum fällt angesichts der Tatsache, dass die \nAntragstellerin bereits am 24. September 2019 einen Antrag auf Verlängerung ihres \nbisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte, nicht mehr zusätzlich ins Gewicht \n(SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2017 - 3 B 20/17 -, juris Rn. 9). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der \nStreitwert war trotz des Umstandes, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht im \nvollen Umfang angegriffen worden ist, gegenüber der unangegriffen gebliebenen \nStreitwertfestsetzung der ersten Instanz auch nicht zu reduzieren, da dem \nangeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot keine streitwerterhöhende Bedeutung \nzukommt (vgl. dazu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. Vor § 53 Rn. 172). \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n10\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \n \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-16/3-b-184-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16b","ref_norm":"16b","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-16/3-b-184-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487609","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.095266+00:00"}}