{"status":"available","doknr":"OLD487608","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-17","aktenzeichen":"6 B 290/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 290/20 \n \n6 L 519/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nstraßenverkehrsrechtlicher Anordnung \nhier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO \n \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 17. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. August 2020 - 6 L 519/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00,- \n€ festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen vom Verwaltungsgericht \nmangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnten Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche \nAnordnung weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgebrachten Gründe, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, da \ndas Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \njedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Der Antrag ist \nunzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom \n23. Juni 2020 - 6 L 370/20 - entgegensteht. \nGemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den \nStreitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. \nEntsprechendes gilt mit Einschränkungen auch für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 \nVwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, juris Rn. 25 \nf. m. w. N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 121 Rn. 4; \nKilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 37; Rennert, in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 6). Sie entscheiden bindend über einen \nvorläufigen Zustand und sind in diesem Sinne grundsätzlich der materiellen \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nRechtskraft fähig, unterliegen nach § 80 Abs. 7 VwGO aber einer erleichterten \nAbänderbarkeit (vgl. Rennert a. a. O.). § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erhellt, dass nur bei \nStellung eines entsprechenden Antrags auf Abänderung und bei Vorliegen veränderter \noder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter \nUmstände \nein \nAnspruch \nauf \nAbänderung \neiner \nEilentscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts besteht. Im Übrigen und bis zu einer entsprechenden Abänderung \nhat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber Bindungswirkung für die \nBeteiligten. Der Antragsteller kann deshalb bei einer ablehnenden Entscheidung \nseinen Antrag nicht zulässigerweise beliebig wiederholen. \nMit Beschluss vom 23. Juni 2020 - 6 L 370/20 - wurde über den Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger am 25. Mai 2020 erhobenen \nWiderspruchs gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 6. \nApril 2020 entschieden. Hiergegen hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben, \nso dass formelle Rechtskraft eingetreten ist. Indem der Antragsteller nach \nzwischenzeitlicher Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid \ndes Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 26. Juni 2020 mit dem nunmehr \ngestellten Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig \nerhobenen Anfechtungsklage begehrt, die sich gegen die verkehrsrechtliche \nAnordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids richtet, ist dieser Streitgegenstand \nidentisch mit demjenigen, über den mit Beschluss vom 23. Juni 2020 bereits \nentschieden worden ist. In beiden Fällen geht es um die aufschiebende Wirkung eines \nRechtsbehelfs gegen dieselbe Anordnung, die durch den Widerspruchsbescheid nicht \nabgeändert wurde. Der Identität des Streitgegenstandes steht nicht entgegen, dass das \nVerwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2020 über die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs entschieden hat, denn dies kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an \nden diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass über die Dauer der \naufschiebenden Wirkung nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens abschlägig \nentschieden werden sollte (vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1987 - 1 C \n19.85 -, juris Rn. 43; HessVGH, Beschl. v. 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, juris Rn. 11; \nvgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. Juli 2009 - Au 1 S 09.909 -, juris Rn. 9). \n3 \n\n \n \n4 \nDahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen nach Erlass eines den \nAusgangsbescheid nicht abändernden Widerspruchsbescheids ein Antrag auf \nAbänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft sein kann. Denn eine \nUmdeutung des anwaltlich gestellten Antrags, die \"aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen\", kommt nicht in Betracht. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter \nRechtsbehelf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \neiner gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich und so auch hier unzugänglich (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 12.08.2008 - 6 B 50/08 -, juris Rn. 7 m. w. N.; VG Augsburg a. \na. O. Rn. 10). Im Übrigen sind die Gründe, auf die der Kläger seinen nunmehrigen \nAntrag stützt, im Wesentlichen wortgleich mit denen seines früheren Eilantrags. \nVeränderte Umstände werden nicht geltend gemacht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG \ni. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit(abgedruckt \nz. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n4 \n5 \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-17/6-b-290-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-17/6-b-290-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487608","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.076292+00:00"}}