{"status":"available","doknr":"OLD487607","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-17","aktenzeichen":"6 B 103/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 103/20 \n \n5 L 784/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nSportwettenvermittlung: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 17. September 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 5. Februar 2020 - 5 L 784/19 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der \nKlage der Antragstellerin gegen Nummern 1 bis 5 des Bescheids des Antragsgegners \nvom 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2019 wird \nmit folgenden, von der Antragstellerin bei Wiederaufnahme des Betriebs der \nWettannahmestelle M.......... Straße , L......, zu beachtenden Auflagen angeordnet: \n \n1. \nDie \nAntragstellerin \nlegt \ndem \nAntragsgegner \nein \nauf \ndie \nkonkreten \nBetriebsbedingungen zugeschnittenes Sozialkonzept sowie einen Schulungsnachweis \nfür sämtliche Mitarbeiter nach Maßgabe von § 6 GlüStV vor. \n \n2. Die Antragstellerin stellt den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten \nInformationen im Sinne von § 7 GlüStV zur Verfügung. \n \n3. Die Antragstellerin unterlässt es, Livewetten \"Über/Unter\" bzw. \"Under/Over\" auf \nAbschnitte des Sportereignisses (wie z. B. Halbzeiten) anzubieten. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner zu 2/3 und \ndie Antragstellerin zu 1/3. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde, deren Prüfung sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt, ist im tenorierten Umfang begründet. Mit ihr \nverfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die aufschiebende \nWirkung ihrer Klage gegen eine glücksspielrechtliche Verfügung anzuordnen, mit der \nihr der Antragsgegner die Vermittlung von Sportwetten am Standort M.......... Straße \nin L...... in Verbindung mit zwei Auflagen unter Zwangsgeldandrohung untersagte. \nDie \nBeschwerde \nführt \nzu \neiner \nAbänderung \nder \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts, da die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung \n1 \n\n \n \n3 \nunter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass die \naufschiebenden Wirkung der Klage zwar anzuordnen, aber mit den aus dem Tenor \nersichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden ist. \nNach der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die auf § 9 Abs. 1 \nSatz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung nicht deshalb als \nrechtswidrig, weil der Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin neben der \nangrenzenden, auf der Grundlage einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 \nGewO mit drei Geldspielgeräten ausgestatteten Schankwirtschaft \"S........ C......\" \nmateriell nicht genehmigungsfähig wäre. Der Antragsgegner hat die materielle \nIllegalität im Anschluss an eine Entscheidung des früher für das Glücksspielrecht \nzuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30. Januar \n2018 - 3 B 233/17 -, juris Rn. 17 ff.) mit einem Verstoß gegen die in § 21 Abs. 2 \nGlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG geregelten Trennungsgebote \nbegründet. Der Senat teilt die dagegen vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller \nvorgebrachten rechtlichen Bedenken (1). Die materielle Genehmigungsfähigkeit des \nBetriebs der Wettvermittlungsstelle lässt sich aber auch nicht mit dem \nVerwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneinen \n(2). \n1. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem \nsich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. \nFür Gebäude, in denen zulässigerweise Sportwetten vermittelt oder verkauft werden, \nnormiert § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG zudem einen spielhallenbezogenen \nErlaubnisversagungsgrund. Gegen die vom 3. Senat der Sache nach befürwortete \nAnalogie in Form der teleologischen Erweiterung der für Spielhallen geltenden \nTrennungsgebote auf die räumliche Verknüpfung zwischen Geldautomatenspiel und \nSportwettenvermittlung innerhalb einer Gaststätte/Wettvermittlungsstelle sprechen \ndurchgreifende Argumente. Wie das Verwaltungsgericht darlegt, war den \nGesetzgebern bei Schaffung der Regelungen bekannt, dass die von § 21 Abs. 2 \nGlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG im Hinblick auf die Ziele der \nSuchtprävention und -bekämpfung (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 GlüStV) behandelte \nProblematik der Vereinbarkeit von Sportwetten und sonstigem Glücksspiel nicht nur \nin Spielhallen oder Spielbanken, sondern auch beim Aufstellen von Geldspielgeräten \n2 \n3 \n\n \n \n4 \nin Schank- und Speisewirtschaften besteht. Wenn die Trennungsgebote dennoch auf \nbestimmte Einrichtungen mit Geldspielgeräten beschränkt wurden, dürfte für die \nAnnahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum sein. In diesem Sinn hat \nauch der Bundesgerichtshof in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 7. \nNovember 2019 - I ZR 42/19 - juris Rn. 31 bis 48) eine analoge Anwendung des § 21 \nAbs. 2 GlüStV auf den Betrieb einer mit Geldspielautomaten und Sportwett-Terminals \nausgestatteten Schank- und Speisewirtschaft mit den Senat überzeugenden Gründen \nverneint. Nicht zu folgen ist dem Antragsgegner, der meint, die Entscheidung des \nBundesgerichtshofs gelte nur \"unter zivilrechtlichem Blickwinkel für den Freistaat \nBayern\", in dem der Landesgesetzgeber keine § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG \nentsprechende Regelung geschaffen habe; der 3. Senat habe dagegen festgestellt, dass \nder gesetzgeberische Wille im Freistaat Sachsen anders zu werten sei. Die Auffassung \ndes 3. Senats beruht auf einer engen Anlehnung an Entscheidungen, mit denen auch \nder Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erweiternde Auslegung des § 21 Abs. 2 \nGlüStV gestützt auf die gesetzgeberischen Ziele, wie sie sich aus § 1 GlüStV und aus \nbayerischen Gesetzgebungsmaterialien ergeben, begründet hatte (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 10. November 2015 \n- 10 CS 15.1538 -, juris Rn. 22). Der 3. Senat beruft sich für seine Auffassung \nebenfalls auf die allgemeinen in § 1 GlüStV formulierten Regelungsziele des \nGlücksspielstaatsvertrags, nicht aber auf eine besondere entstehungsgeschichtliche \nBegründung zu § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG, die es nahelegen könnte, dass \nder Gesetzgeber diese Vorschrift auch auf Geldspielautomaten in Gaststätten hätte \nausdehnen wollen. Die bloße Annahme, dass gesetzgeberische Ziele durch eine \nAnwendung bestimmter Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus besser erreicht \nwerden könnten, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer planwidrigen, im Wege der \nAnalogie zu schließenden Lücke (BGH a. a. O. Rn. 48). \n2. Die Antragstellerin wendet sich auch zu Recht gegen die Erwägungen, mit denen \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nmaterielle \nIllegalität \ndes \nBetriebs \nihrer \nWettvermittlungsstelle aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herzuleiten \nsucht. Danach dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten \nBuchmacher nach § 2 RennwLottG aufgestellt werden, es sei denn, in der \nWettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. Das Verwaltungsgericht hat nicht \nfestgestellt, dass die Antragstellerin eine konzessionierte Buchmacherin nach § 2 \n4 \n\n \n \n5 \nRennwLottG sei, und dafür ist nach Aktenlage auch nichts ersichtlich. Soweit es der \nRegelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV allgemein entnimmt, dass die Kombination \neiner Wettannahmestelle für Sportwetten mit dem Angebot von Geldspielgeräten \ninnerhalb einer Betriebsstätte untersagt sei, trifft dies nicht zu. Die für das Aufstellen \nvon Geldspielgeräten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO bestehenden Beschränkungen in \nWettannahmestellen konzessionierter Buchmacher nach § 2 RennwLottG bestehen \nnicht für die anderen Betriebe, in denen nach § 1 Abs. 1 SpielV Geldspielgeräte \naufgestellt werden dürfen und insbesondere nicht für Schank- oder Speisewirtschaften \nim Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV (vgl. BGH a. a. O. Rn. 17 f.). Ob aufgrund der \nräumlichen Gegebenheiten und der sonstigen für den durchschnittlichen Konsumenten \nwahrnehmbaren \nUmstände \ndie \nverschiedenen \nGlücksspielangebote \nin \nder \nWettvermittlungsstelle der Antragstellerin und in der angrenzenden C...... S........ in \neiner (einheitlichen) Betriebsstätte angeboten werden, wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat, ist daher unerheblich. Selbst wenn die Sportwett-Terminals und die \nGeldspielgeräte in derselben aus Wettvermittlungsstelle und Gaststätte bestehenden \nBetriebstätte stünden, läge darin kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV (vgl. \nBGH a. a. O. Rn. 18). \n3. Erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung (Nr. 1 des angefochtenen \nBescheids) mithin bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht \nkein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Gleiches gilt für die daran \nanknüpfenden Auflagen zur Entfernung der Werbung und der vorhandenen Geräte zur \nSportwettenvermittlung sowie zur Mitteilung des Verbleibeorts (Nrn. 2 und 3) und die \nfür den Fall der Zuwiderhandlung ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen (Nrn. 4 \nund 5). \n4. Soweit der Antragsgegner vor der vorübergehenden Betriebsschließung das von der \nAntragstellerin vorgelegte \"Mustersozialkonzept für Thüringer Spielhallen\", den \nfehlenden \nSchulungsnachweis \nfür \neine \nMitarbeiterin, \nmangelhafte \nSpielerinformationen sowie das Angebot bestimmter Livewetten beanstandet hat, \nnimmt der Senat diese Umstände, die auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts \naus \nGründen \nder \nVerhältnismäßigkeit \nkeine \nsofortige \nBetriebsuntersagung \nrechtfertigen, zum Anlass, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 \nAbs. 5 Satz 4 VwGO mit den tenorierten Maßgaben zu verbinden. Mit ihnen wird \n5 \n6 \n\n \n \n6 \nsichergestellt, dass die Antragstellerin nach Maßgabe von § 6 GlüStV ein auf die \nBetriebsbedingungen der Wettvermittlungsstelle zugeschnittenes Sozialkonzept \nentwickelt, für sämtliche Mitarbeiter Schulungsnachweise erbringt und den Spielern \nvor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen im Sinne von § 7 GlüStV zur \nVerfügung stellt. Zudem wird der Antragstellerin untersagt, Livewetten \"Über/Unter\" \nbzw. \"Under/Over\" auf Abschnitte des Sportereignisses (wie z. B. Halbzeiten) \nanzubieten, da es sich hierbei um nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässige \nLivewetten und mangels Aufschlusses über den Sieger oder ein Unentschieden nicht \num zulässige Endergebniswetten im Sinne von Satz 3 handelt (vgl. Senatsbeschlüsse \nv. 19. Juli 2019 - 6 B 172/18 -, juris Rn. 10 f. und v. 23. Juli 2019 - 6 B 178/18 -, juris \nRn. 11). \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \ni. \nV. \nm. \nNrn. \n1.5, \n1.7.2, \n54.1 \ndes \nStreitwertkataloges \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-17/6-b-103-20","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"RennwLottG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-17/6-b-103-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487607","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.052971+00:00"}}