{"status":"available","doknr":"OLD487606","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-21","aktenzeichen":"6 D 25/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 25/20 \n \n7 K 2087/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat, Paulus-Jenisius-Straße 24 \n09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPolizeirechts \nhier: Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO \n \n \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 21. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 6. August 2020 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie \nübrigen \nvon \nder \nKlägerin \neingelegten \nRechtsmittel \n(Beschwerde, \nNichtzulassungsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde, Prüfung durch Anwalt oder \nDienstherrn) werden verworfen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von \nGerichtskosten wird abgesehen. \nGründe \n1. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. \nMit Beschluss vom 6. August 2020 hat der zu dieser Zeit für das Polizeirecht \nzuständige 3. Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags \nauf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Ihrem \nBegehren bezogen auf die Zustände in der von ihr früher bewohnten Notunterkunft \nfehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da sie bereits bei Klageerhebung nicht mehr in der \nNotunterkunft gelebt habe. \nMit der Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, sie hätte niemals obdachlos \ngemacht werden dürfen, ihr seien Eigentumsgegenstände gestohlen, sie sei am Körper \nverletzt worden und ihre Wohnungsangebote seien alle abgelehnt worden. Deshalb \nstünde ihr Prozesskostenhilfe unstreitig zu. \nGemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine \ngerichtliche \nEntscheidung \nbeschwerten \nBeteiligten \nfortzuführen, \nwenn \nein \nRechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nund das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \nDer in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als \n\"prozessuales Urrecht\" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer \nEntscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen \nund Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, \nPlenumsbeschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; \nBVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 -, juris Rn. 2). Diese Ausführungen hat \ndas Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu \nziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. 2). Art. \n103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des \nformellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310). Art. 103 \nAbs. 1 GG verpflichtet das Gericht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu \nfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, BVerfGE 64, 1, \n12). Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte \ninhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. \nOktober 2014 - 2 B 59.14 -, juris Rn. 3). \nDie Klägerin beschränkt sich hier darauf, die Entscheidung des 3. Senats inhaltlich zu \nkritisieren, legt aber nicht dar, welches ihrer Vorbringen nicht zur Kenntnis \ngenommen und nicht in Erwägung gezogen wurde. \n2. Die übrigen von der Klägerin bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig. Sie sind \nentweder keine Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (anwaltliche \nPrüfung oder Beschwerde an den Dienstherrn) oder wegen der Unanfechtbarkeit des \nangegriffenen Beschlusses (§ 152 Abs. 1 VwGO) nicht statthaft (Beschwerde, \nNichtzulassungsbeschwerde) oder nicht beim Verwaltungsgericht oder Sächsischen \nOberverwaltungsgericht \nzu \nerheben \n(Verfassungsbeschwerde). \nDa \ndie \nVerfassungsbeschwerde keinen Rechtsweg begründet, ist auch eine Verweisung an ein \nVerfassungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht möglich (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 5. Februar 1976 - 7 A 1.76 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 21. Mai \n1997 - 11 M 2469/97 -, juris Rn. 35). \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \n3. Selbst wenn man das Rechtsmittel als Gegenvorstellung deuten und eine \nGegenvorstellung, die - wie hier - keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen \nGehörs rügt, als zulässig ansehen würde, wäre eine Abänderungsbefugnis \nunanfechtbarer Beschlüsse jedenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen anders \nnicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht im Weg der fachgerichtlichen \nSelbstkontrolle beseitigt werden soll (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2015 - 5 B \n248/15 -, juris Rn. 1; v. 3. Juni 2009 - 2 D 15/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. \n19.3.2009 - 12 C 08.3413 -, juris Rn. 1). Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst \nersichtlich. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von \nGerichtskosten wird für das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG \nin analoger Anwendung abgesehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 6 \nPKH 3.20 -, juris Rn. 2). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-21/6-d-25-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-21/6-d-25-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487606","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.034095+00:00"}}