{"status":"available","doknr":"OLD487605","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"3 A 975/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 975/19 \n \n4 K 754/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nEingliederungshilfe nach dem SGB VIII \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \naufgrund mündlicher Verhandlung \n \nam 23. September 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2019 - 4 K 754/19 - wird \ngeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 26. September \n2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 verpflichtet, dem \nKläger Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die \nInanspruchnahme der Web-Individualschule B..... im Schuljahr 2018/2019 i. H. v. \n9.444,- € zu bewilligen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung die Verpflichtung \ndes Beklagten, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für seine \nNutzung der Web-Individualschule B..... - Webschule - für das Schuljahr 2018/2019 i. \nH. v. 9.444,- € zu gewähren. \nDer am 13. März 2003 geborene Kläger ist seelisch behindert. Sein Grad der \nBehinderung wurde auf 50 festgestellt. Die Grundschulzeit verbrachte er in einer \nMontessori-Schule. Im Schuljahr 2013/2014 besuchte er zunächst die fünfte Klasse \nder E. Mittelschule L.. Im Januar 2014 wechselte er auf die E. Werkschule M. - \nWerkschule -, die er bis zur Kündigung des Schulvertrags durch die Werkschule bis \nzum Ende des Schuljahres 2015/2016 besuchte. Ab dem 8. August 2016 nahm er \nUnterricht an der Webschule, wofür monatliche Kosten von 787,- € anfielen. \nIn einer ärztlichen Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe für den \nKläger stellte Dipl. Med. R. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als Diagnose \n\"Soziale Phobie\", \"Autistische Störung\" und \"Verdacht auf einlaufende Psychose\" \nfest. Vom 22. Februar bis 11. März 2015 wurde der Kläger in der Sozialpädiatrischen \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nKlinik im K.-Kinderzentrum M. stationär untersucht. In der hierzu verfassten \nDiagnose vom 12. April 2015 wurde eine \"Soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten \nhinsichtlich sozialer Situationen sowie Schulverweigerung (F40.1)\", \"Emotionale \nStörung mit geringem Selbstwertgefühl und depressiven Episoden (F93.8)\" und \n\"Familiäre \nInteraktionsproblematik \nvor \ndem \nHintergrund \nder \nStimmungsschwankungen und Rückzugstendenzen (F94.8)\" festgestellt. Die Ärzte \nempfahlen eine längerfristige stationäre Behandlung, damit der Kläger wieder in eine \nTagesstruktur finde, sich an bestimmte Alltags- und soziale Situationen erneut \ngewöhne und Strategien entwickle, um mit für ihn belastenden Situationen \nzurechtzukommen. Ziel müsse die Entwicklung einer Zukunftsperspektive und eine \nmöglichst rasche Wiedereingliederung in die Gesellschaft sein, um ihm eine gute \nEntwicklung zu ermöglichen. Aus diesem Grund sei der Besuch einer Schule \nunbedingt anzustreben. Ein Unterricht auf Dauer über das Internet würde die soziale \nProblematik und Isolation des Klägers verfestigen. Vom 16. April bis zum 2. Juni \n2015 wurde der Kläger im Universitätsklinikum L. stationär aufgenommen. In ihrer \nStellungnahme vom 11. Juni 2015 kamen die behandelnden Ärzte zu der Auffassung, \ndass der Kläger schulfähig und -pflichtig sei. Aus medizinischer Sicht gebe es keine \nEinschränkungen, die einem Schulbesuch entgegenstünden. Der Kläger besuchte in \ndiesem Zeitraum die dortige Krankenhausschule. In dem hierzu verfassten \nSchulbericht vom 5. Juni 2015 wurde u. a. eine schnelle Integration in den Unterricht \nder Heimatschule und eine Vermeidung weiterer Ausfallzeiten empfohlen. \nMit Bescheid vom 21. April 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger \nEingliederungshilfe in Form eines Einzelfallhelfers. Die Hilfe erfolgte in Gestalt einer \nHilfe im Haushalt der klägerischen Familie durch einen sozialpädagogischen \nBetreuungsdienst. Ab dem 17. Juni 2015 besuchte der Kläger wieder die Werkschule. \nSeine Stundenzahl war hierbei verkürzt und seine Benotung war ausgesetzt. Ab dem \n10. Juli 2015 gewährte der Beklagte eine weitere Eingliederungshilfe in Gestalt eines \nSchulbegleiters, der den Kläger ab dem Schuljahr 2015/2016 im Unterricht begleitete. \nIn einer Stellungnahme vom 7. April 2016 gelangte Frau Dipl.-Med. B., Fachärztin für \nKinder- und Jugendmedizin, zu der Einschätzung, dass für die Persönlichkeit des \nKlägers klare Strukturen und ein regelmäßiger Schulbesuch unbedingt erforderlich \nseien. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nMit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 gelangte Frau Dipl.-Psych. T., Psychologische \nPsychotherapeutin und Schwester des Vaters des Klägers, zu der Einschätzung, dass \nbeim Kläger eine emotionale Störung mit Verdacht auf eine einlaufende bipolare \nErkrankung bestehe. Es sei von einer Chronifizierung auszugehen. Zielführend sei \neine weitere Arbeit an der Erhaltung stabilisierender Faktoren und dem Ausbau \nsozialer Integration in dem bekannten schulischen Umfeld. Eine weitere Beschulung \nsei zur Verhinderung zunehmender Chronifizierung dringend erforderlich. Für eine \nweitere Beschulbarkeit des Klägers spreche seine gute Beziehung zu seinem \nSchulbegleiter wie auch die Motivation und der Wunsch des Klägers, weiter die \nSchule zu besuchen. Gemessen an der Intensität des Erkrankungsbildes sei eine \nausreichende Integration erreicht. Diese Bedingungen seien aber nur bei Erhalt des \njetzigen Umfelds an der Werkschule erfüllt. \nMit Schreiben vom 29. Juni 2016 kündigte die Werkschule den Schulvertrag des \nKlägers zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016. Zur Begründung verwies sie auf \nandauernde Schwierigkeiten mit dem Kläger bei seinem Schulbesuch. Nach \nEinschätzung seiner Lehrer seien sie wegen seines krankheitsbedingten Verhaltens \nnicht in der Lage, ihn in seiner Entwicklung, noch bei der Erfüllung der Bildungsziele \npositiv beeinflussen zu können. \nAm 11. Juli 2016 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Übernahme \nder Kosten für dessen Teilnahme am Unterricht der Webschule. Zur Begründung \nmachten sie geltend, dass der Kläger trotz bester Voraussetzungen - kleine \nKlassenstärke, verkürzte Stundenzahl, Notenaussetzung, Begleitung durch einen \nSchulbegleiter - nicht in der Lage gewesen sei, sich zu integrieren und dem Unterricht \nin angemessenen Tempo zu folgen. Die Lehrer hätten ihn als abwesend, extrem \nstressanfällig und kaum ansprechbar erlebt. Die schulseitige Kündigung des \nSchulvertrags belege, dass es für den Kläger bei gleichzeitiger sozialer Integration in \neine Klasse nicht möglich sei, eine geeignete Schulbildung zu erreichen. Zur \nSicherung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben müsse ihm nunmehr eine auf \nseine individuellen Verhältnisse abgestimmte Bildung ermöglicht werden. Dies sei nur \nan der ausgewählten Web-schule möglich. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nMit Schreiben vom 15. Juli 2016 beantragten die Eltern des Klägers bei der \nSchulbehörde des Beklagten das Ruhen der Schulpflicht für das Jahr 2016/2017. Mit \nBescheid vom 21. Juli 2016 wurde diesem Antrag für das erste Schulhalbjahr \n2016/2017 entsprochen. Aufgrund der eingereichten Gutachten sei der Kläger derzeit \nnicht beschulbar. Die Zeit des Ruhens der Schulpflicht solle dazu genutzt werden, den \nKläger therapeutisch zu unterstützen, um ihn wieder in den Schulalltag zu integrieren. \nMit Stellungnahme vom 3. August 2016 führte Frau Dipl.-Psych. T. aus, dass beim \nKläger ein dringender Förderbedarf zur Verhinderung einer zunehmenden \nChronifizierung bestehe. Eine Regelbeschulung des Klägers sei derzeit nicht \nvorstellbar. \nMit Bescheid vom 3. August 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der \nKosten für die Nutzung der Webschule ab. Diese Hilfe sei nicht geeignet, dem Kläger \neine angemessene Schulbildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu \nermöglichen. Es sei davon auszugehen, dass für ihn klare Strukturen und der \nregelmäßige, möglichst normale Schulbesuch unbedingt erforderlich seien, was eine \nNutzung der Webschule von zu Hause aus nicht leisten könne. Soweit er wegen seiner \nErkrankung derzeit keine Schule besuchen könne, seien ihm vorrangig medizinisch-\ntherapeutische Hilfen anzubieten und seine psychische Stabilität wieder herzustellen, \nbevor das Ruhen der Schulpflicht aufgehoben und nach einer für ihn geeigneten \nSchulform gesucht werden könne. \nDer Kläger beantragte hierauf am selben Tag beim Verwaltungsgericht eine \neinstweilige Anordnung gegenüber dem Beklagten zur Übernahme der Kosten. Diesen \nAntrag lehnte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des \nBeklagten ab. \nIn ihrer Stellungnahme vom 16. August 2016 kam Frau Dipl.-Med. B. zu der \nEinschätzung, dass eine Aufhebung der Schulpflicht so kurz wie möglich sein solle \nund bis zum erneuten Besuch einer Regelschule eine Nutzung der Web-\nIndividualschule zu empfehlen sei. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nZum Ende des Jahres 2016 kam Herr Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. S., Facharzt für \nNeurologie und Psychiatrie sowie für Kinderneurologie und -psychatrie unter \nHeranziehung ihm von der Mutter des Klägers vorgelegter Einschätzungen zur der \nAuffassung, dass als wahrscheinliche Arbeitsdiagnose beim Kläger eine \"schizotype \nErkrankung (F21)\" oder eine \"Autismus-Spektrum-Störung (F84.5)\" anzunehmen sei. \nEs liege ein chronifiziertes Störungsbild vor, das nach den vorliegenden Umständen \neine negative Prognose für einen Schulbesuch unter Standardbedingungen zur Folge \nhabe. Dies gelte auf unbestimmte Zeit. \nDie Webschule berichtete unter dem 27. September und 12. Dezember 2016 von guten \nLernerfolgen des Klägers. \nAuf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nden Beklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 -, diesem ab dem 1. \nMärz 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 Eingliederungshilfe unter \nEinschluss der Kosten für die Nutzung der Webschule zu gewähren. Zudem \nverpflichtete es den Beklagten, bis zum 30. Juni 2017 über die Zahlung der Kosten für \ndie Nutzung der Webschule für den Zeitraum ab dem Beginn des Schuljahres \n2017/2018 auf der Grundlage eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens und unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. \nMit Stellungnahme vom 21. April 2017 stellte Frau Dipl.-Psych. T. als Diagnose für \nden Kläger eine \"kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8 \nG)\" und den \"Verdacht auf einlaufende bipolare Erkrankung bei bekannter familiärer \nDisposition (F 31.8 V)\" fest. Seit der Nutzung der Webschule sei der Kläger gemessen \nan seinem Symptombild deutlich entspannter und ertrage soziale Situationen deutlich \nbesser. Seine Grundanspannung sei durch ein individualisiertes Vorgehen und \nübersichtliche \nsoziale \nAnforderungen \nreduziert. \nMedizinisch-therapeutische \nMaßnahmen seien weitgehend ausgeschöpft. Stationäre Behandlungen seien ohne \nlangfristigen Erfolg geblieben. Eine weitere stationäre Behandlung des Klägers sei \nwegen einer Hospitalisierungstendenz nicht zu empfehlen. Ein Schulbesuch mit \ndirektem persönlichen Kontakt bei einer Klassenstärke von deutlich unter 18 Schülern \nsei für ihn günstiger als die Inanspruchnahme der Webschule, jedoch gebe es für seine \nSymptomatik keine Schule, die diese Kriterien erfülle. An einer Regelschule sei er seit \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nBeginn seines Schulbesuchs nicht unterrichtbar. Eine Schule für Lernförderung \nkomme für ihn nicht in Betracht, da er über eine Intelligenz im oberen Durchschnitt \nverfüge. Aufgrund der Intensität und Komplexität seines Beschwerdebildes erfülle er \ndie engen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Schulpflicht im Schuljahr \n2017/2018. \nMit Schreiben vom 25. Juni 2018 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten \ndie Übernahme der Kosten für die Nutzung der Webschule im Schuljahr 2018/2019. \nZur Begründung fügten sie eine Stellungnahme von Frau Dipl.-Psych. T. vom 4. Juni \n2018 bei. Dieser zufolge ist der Kläger derart psychisch behindert, dass er in keiner \ntraditionellen Schulform adäquat gefördert werden könne. Unter dem 18. August 2018 \nverfasste Frau Dipl.-Med. B. eine dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schreiben \nvom 19. Juni 2019 zugeleitete Stellungnahme, wonach der Kläger derart behindert sei, \ndass er in keiner Schule gefördert werden könne. Es sei nicht absehbar, wie lange \ndieser Zustand andauern werde. \nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. September 2018 ab und wies \nauch den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Die hierauf erhobene \nVerpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 20. Juni \n2019 zurückgewiesen. \nMit Beschluss vom 26. März 2020 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz zugelassen. Dieser habe ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit dieser Entscheidung dargelegt. \nZur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Es komme nicht auf eine \nformale Ruhensstellung der Schulpflicht an. Entscheidend sei, ob es für ihn eine \nSchule gegeben habe, die er hätte besuchen können. Der Senat habe bereits dargelegt, \ndass es keine Regelschule gegeben habe, die er hätte besuchen können. Der Besuch \neiner nächstgelegenen Oberschule sei ausgeschlossen gewesen. Selbst unter den dort \noptimalen Bedingungen habe die Werkschule den Schulvertrag gekündigt. \nDie Annahme einer mangelnden Mitwirkung seiner Eltern gehe fehl. Diese hätten seit \n2014 die Erfahrung machen müssen, dass sie vom Beklagten keine Hilfe erhielten, \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n8\nsondern jeden Anspruch hätten einklagen müssen. Nach seiner Erkrankung von Mai \nbis Dezember 2014 habe die Amtsärztin K. mit Schreiben vom 6. November 2014 eine \nEinzelbeschulung empfohlen. Der Beklagte lehne diese Form der Beschulung \ngrundsätzlich ab. Eine Teilnahme seiner Ärztin und seiner Psychotherapeutin an \ngemeinsamen Gesprächen habe der Beklagte stets abgelehnt. Aufgrund der in der \nUniklinik gemachten Erfahrungen sei für seine Eltern klar gewesen, dass er einen \nweiteren Klinikaufenthalt nicht aushalten werde. \nEr habe einen Anspruch auf chancengleiche Bildung und einen Nachteilsausgleich. Er \nmüsse sich auch nicht auf die Inanspruchnahme medizinisch-therapeutischer Hilfe \nverweisen lassen. Seine seelische Behinderung sei keine heilbare Krankheit. Durch die \nbisherigen stationären Behandlungen im Kinderzentrum M. und der Uniklinik L. hätte \nkeine Besserung der Belastbarkeit und keine psychische Konsolidierung erreicht \nwerden können. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, ihm eine Therapie \nzwangszuverordnen. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2019 - 4 K 754/19 - \nzu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. \nSeptember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 zu \nverpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der \nKosten für die Inanspruchnahme der Web-Individualschule B..... im \nSchulhalbjahr 2018/2019 i. H. v. 9.444,- € zu bewilligen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht. \nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n9\nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu \nändern und der Beklage unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. September 2018 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 zu verpflichten, dem Kläger \nEingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme \nder Webschule im Schuljahr 2018/2019 zu gewähren (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII. \nGrundsätzlich liegt die Hilfegewährung gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII in der \nEntscheidungskompetenz des Jugendamts, so dass eine Kostenerstattung für eine \nselbstbeschaffte Hilfe regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ausnahmsweise - und so \nauch hier - ist jedoch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch im Fall einer \nselbstbeschafften Hilfe zu einer Kostenerstattung verpflichtet. Voraussetzung hierfür \nist, dass die in § 36a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen \nvorliegen. Aufwendungen für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Hilfen sind \nhiernach zu übernehmen, \n1. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der \nSelbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, \n2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und \n3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über \nein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen \nAufschub geduldet hat. \nHier haben die Eltern des Klägers die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme \nder Leistungen der Webschule mit Schreiben vom 25. Juni 2018 beim Beklagten \nbeantragt. Zwar lag die Antragstellung damit nur rund einen Monat vor der \nbeabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung und ist dem Jugendhilfeträger \nregelmäßig für eine pflichtgemäße Prüfung des Antrags auf Eingliederungshilfe ein \nZeitraum von jedenfalls drei bis vier Monaten einzuräumen (vgl. OVG NRW, Urt. v. \n16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 77 ff.). Da jedoch hier eine \nLeistungsgewährung für das dritte Schuljahr in Folge - nämlich das Schuljahr \n2018/2019 - in Streit steht, ist diese Bearbeitungsfrist für den streitgegenständlichen \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n10\nZeitraum ohne weiteres gewahrt. Zudem hat auch der Beklagte keine zu kurzfristige \nBeantragung der Eingliederungshilfe geltend gemacht. \nUnstreitig liegen auch dem Grund nach die Voraussetzungen für eine Gewährung von \nEingliederungshilfe an den Kläger gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Hiernach \nwird Kindern oder Jugendlichen Eingliederungshilfe gewährt, wenn ihre seelische \nGesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr \nLebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in \nder Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. \n2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen \neine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher \nErkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB \nVIII). Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen \nunbestimmten \nRechtsbegriff, \nwelcher \nder \nuneingeschränkten \ngerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, juris Rn. \n5). \nDass die seelische Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen \nZustand abweicht, ist unstreitig und auch für den Senat offensichtlich. Es bedarf \ndeshalb hierzu keiner näheren Ausführungen. \nDer Kläger durfte sich die Hilfe im hier fraglichen Zeitraum auch durch \nInanspruchnahme von Leistungen der Webschule beschaffen. \nNach § 35a Abs. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 \ngeltenden Fassung, richtet sich die Art der Leistung u. a. nach § 54 SGB XII. \nGegenstand der Eingliederungshilfe kann deshalb auch eine Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sein. \nGrundsätzlich ist diese Hilfe im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu gewähren. \nDa die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der \nstaatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergeordneten bildungs- und \nsozialpolitischen \nGründen \neine \neigenständige \nRegelung \naußerhalb \ndes \nSozialgesetzbuchs gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der \nKinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n11\nBesuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen kein Raum (BVerwG, Beschl. \nv. 17. Februar 2015 - 5 B 61/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Ausnahmen hierzu kommen \nnur in Betracht, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine \nMöglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu \ndecken, mithin dem Betroffenen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven \noder schwerwiegenden persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist \n(BVerwG a. a. O.). Ausgehend von der Subsidiarität der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. \n1 Satz 1 SGB VIII ist Voraussetzung für eine Bewilligung von Eingliederungshilfe in \ndiesem Zusammenhang, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im \nöffentlichen Schulsystem zu decken (BVerwG, Urt. v. 18. November 2012 - 5 C 21.11 \n-, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 81 ff.). \nNach der Rechtsprechung des Senats ist hierfür regelmäßig erforderlich, dass die \nSchulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG ruht (Beschl. v. 25. Januar 2019 - 3 B \n208/18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nSobald dass öffentliche Schulsystem den Bildungsanspruch des Schulpflichtigen im \nFall einer Behinderung nicht erfüllen kann, ist das Ruhen der Schulpflicht \nfestzustellen (vgl. § 29 Abs. 1 SächsSchulG). Andersfalls ist ein Ruhen \nausgeschlossen und der Bildungsanspruch ist in der zur Verfügung stehenden Schule \nzu erfüllen. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine geeignete öffentliche Schule \nzur Verfügung stand, ist dieses im Rahmen eines Verfahrens auf Ruhensfeststellung \nzu klären. Es ist zudem auch naheliegend, die Inanspruchnahme von schulischen \nAngeboten nur dann öffentlich zu fördern, wenn sie nicht unter Verstoß gegen die den \nSchüler treffende Schulpflicht wahrgenommen werden. \nAusgehend von diesen Erwägungen ist für das Schuljahr 2018/2019 festzustellen, dass \nein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigt, ungeachtet einer unterbliebenen \nRuhensfeststellung gemäß § 29 Abs. 1 SächsSchulG dem Kläger einen Anspruch auf \ndie Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Inanspruchnahme der Leistungen der \nWebschule zuzusprechen. \nNach der Kündigung des Schulvertrags durch die Werkschule am 29. Juni 2016 kann \nnicht festgestellt werden, dass eine für den Kläger von seinem Wohnort erreichbare \nöffentliche Schule für seine Beschulung zur Verfügung stand. Nach seiner \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n12\nunwidersprochenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde \nihm nach dieser Kündigung lediglich einmalig der Besuch einer Mittelschule unter den \nallgemeinen Bedingungen in B. angeboten. Weitere Angebote wurden nicht gemacht. \nOffensichtlich war dieses einmalige Angebot nicht geeignet, eine für den Kläger \nnutzbare Alternative für seine schulische Bildung darzustellen. Hierbei ist zu \nbedenken, dass der vorherige Besuch der Werkschule bereits unter besonders auf den \nKläger zugeschnittenen Bedingungen erfolgte. Er besuchte eine Klasse mit nur 14 \nSchülern und wurde von einem Einzelfallhelfer begleitet. Seine Stundenzahl war \nverkürzt und seine Benotung ausgesetzt. \nOffenbar war auch der Schulbehörde keine für den Kläger zumutbare und geeignete \nSchule bekannt. Obwohl der Kläger seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bis zum \nEnde des Schuljahres 2018/2019 unter objektivem Verstoß gegen seine Schulpflicht \nfür seine Schulbildung die Leistungen der Webschule in Anspruch nahm, sah die \nSchulbehörde keine Veranlassung dazu, eine Befolgung der Schulpflicht einzufordern. \nDies lässt sich nur so erklären, dass sie zu einem Nachweis einer für den Kläger \ngeeigneten Schule nicht in der Lage war und deshalb davon ausging, dass der Kläger \nseine Schulpflicht i. S. v. § 26 Abs. 4 SächsSchulG durch häuslichen Unterricht \nerfüllte, was dieser nach seinem unwidersprochenen Vortrag in der mündlichen \nVerhandlung auch bei der Schulbehörde beantragt hatte, dieser Antrag aber nie \nbeschieden wurde. \nUnter diesen besonderen Voraussetzungen ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger \nentgegenzuhalten, dass seine Anträge auf Befreiung von der Schulpflicht jeweils \nabgelehnt wurden, wenn zugleich sehenden Auges die Nichterfüllung und der \n„Besuch“ der Webschule über drei Schuljahre hinweg nicht beanstandet wurde, was \nzur Annahme führt, dass die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht i. \nS. v. § 26 Abs. 4 SächsSchulG wegen der seelischen Erkrankung des Klägers \nzumindest tatsächlich geduldet wurde. \nDem Anspruch des Klägers für das Schuljahr 2018/2019 steht auch nicht entgegen, \ndass es an einem fachärztlichen Gutachten fehlen würde, aus dem die fehlende \nsubjektive Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule \nbelegt wurde. Die Einholung eines solchen Gutachtens war nach der einstweiligen \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n13\nAnordnung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27. Februar 2017, a. \na. O.) für dem Zeitraum ab dem Schuljahr 2017/2018 zwingende Voraussetzung für \neine Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von \nLeistungen der Webschule. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass der \nBeschluss nicht vorgibt, dass dieses Gutachten nur durch den Beklagten und nicht \nauch durch den Kläger eingeholt werden dürfte. Hier hat Frau Dipl.-Med. B. mit \nfachärztlichem Gutachten vom 18. August 2018 festgestellt, dass der Kläger in keiner \nöffentlichen Schule unterrichtet werden könne und derzeit nur eine Vermittlung von \nschulischer Bildung durch die Nutzung des Angebots der Webschule möglich sei. Der \nVertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, \ndass an der fachärztlichen Sachkunde von Frau Dipl.-Med. B. keine Zweifel bestünden \nund zudem auch keine Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens bestünden. Gründe \nfür die Geltendmachung derartiger Einwände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. \nLiegt damit in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat - wie auch schon der des \nVerwaltungsgerichts \n- \ndie \nnotwendige \nfachärztliche \nBestätigung \nfür \ndie \nInanspruchnahme der Leistungen der Webschule durch den Kläger vor, kommt es \nnicht darauf an, ob für den Zeitraum vor Vorlage dieses Gutachtens eine dem Kläger \nzurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegen könnte. Das Versäumnis, \ndass fachärztliche Gutachten den Beklagten vorzulegen, führt jedenfalls nicht dazu, \ndass das Gutachten für das Gericht nicht verwertbar wäre. Gründe für die Annahme \neiner fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit infolge einer Präklusion sind nicht \nersichtlich. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n14\nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n \n \n15\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nv. 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