{"status":"available","doknr":"OLD487604","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"3 A 98/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 98/19 \n \n5 K 2120/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Kommunaler Sozialverband Sachsen \nvertreten durch den Verbandsdirektor \nAußenstelle Chemnitz \nReichsstraße 3, 09112 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nArbeitsassistenzbudget ab Juli 2017 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 23. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. November 2018 - 5 K 2120/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. \n4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter \nNr. 2), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (Nr. 3) oder der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 4) gegeben \nsind. \n1. Der im Jahr 1983 erblindete Kläger begehrt die Zahlung eines Zuschusses für eine \nArbeitsassistenz im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018. Im vorgenannten \nZeitraum war der Kläger selbständig tätig im Rahmen der von ihm im Jahr 2010 \ngegründeten D. B. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Zur Unterstützung \ndieser selbständigen Tätigkeit hatte er zunächst von der H. und sodann von der \nBeklagten vom 1. März 2014 bis zum 30. Juni 2017 einen monatlichen Zuschuss für \neine notwendige Arbeitsassistenz erhalten. Ergänzend bezog der Kläger bis zum 30. \nJuni 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Nachdem die D. B. GmbH \nmit Gesellschafterbeschluss vom 6. Juni 2017 entschieden hatte, dem Kläger ab dem \n1. Juli 2017 als Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 1.100,- € zu zahlen, was \nsodann auch tatsächlich erfolgte, bezog dieser keine Grundsicherungsleistungen mehr. \nZum 1. März 2018 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit auf und veräußerte die \n1 \n2 \n\n \n \n3\nD. B. GmbH. In dieser ist er seither als Assistent der Geschäftsführung und IT-\nManager angestellt. \nSeine nach Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht \nabgewiesen, da ihm kein Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für eine \nArbeitsassistenz im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 gemäß § 102 Abs. \n4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zustehe. Die \nÜbernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz zur Unterstützung eines \nschwerbehinderten Selbständigen setze wegen dem Merkmal der Notwendigkeit unter \nanderem voraus, dass die selbständige Berufstätigkeit erwarten lasse, dass der \nSchwerbehinderte mit dem hieraus erzielten Einkommen auf Dauer seinen \nLebensunterhalt bestreiten und so eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage \nsicherstellen könne. In zeitlicher Hinsicht sei für diese Prognose zwar grundsätzlich \nder Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, aber vorliegend könne \nweder zum vorgenannten Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung davon ausgegangen werden, dass diese Prognose zu Gunsten des \nKlägers ausfalle. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass seit dem 1. Juli \n2017 ein wirtschaftlicher Aufschwung seines Unternehmens eingetreten oder ein \nsolcher sicher zu erwarten sei. Das seit dem 1. Juli 2017 gewährte \nGeschäftsführergehalt resultiere nicht aus dem wirtschaftlichen Wachstum des \nUnternehmens. Vielmehr handle es sich um eine ausschließlich auf den Erhalt von \nArbeitsassistenzleistungen gerichtete Maßnahme ohne wirtschaftliche Substanz im \nUnternehmen. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses \nvom 6. Juni 2017, sondern auch der Umstand, dass dem Kläger vorher kein, auch kein \ngeringeres Geschäftsführergehalt gezahlt worden sei. Zudem habe die Firma nicht nur \nin den Jahren 2014 und 2015 mit einem Jahresfehlbetrag abgeschlossen, sondern auch \ndie vorläufige Bilanz für das Jahr 2016 weise einen Jahresfehlbetrag von 1.587,77 € \nsowie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 24.880,82 € aus. Auch \ndie Betriebswirtschaftliche Auswertung (künftig: BWA) vom Dezember 2017 lasse \nnicht auf eine hinreichend positive Entwicklung des Unternehmens schließen. Die \nBWA weise nur deshalb ein positives Betriebsergebnis aus, weil die Personalkosten \nmit nur rund 4.600,- € berücksichtigt und keinerlei Abschreibungen auf das \nAnlagevermögen des Unternehmens eingestellt worden seien. \n3 \n\n \n \n4\n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor. \nErnstliche \nZweifel \nsind \nanzunehmen, \nwenn \nder \nAntragsteller \ndes \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, \nDVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der \nAntragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und \n-würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris \nm. w. N.). Dabei genügt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsgründe \ndarzulegen, \nsondern \nes \nmüssen \nauch \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \ndes \nEntscheidungsergebnisses dargelegt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März \n1999, NVwZ-RR 1999, 809; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004, NVwZ-RR 2004, \n542). \nGrundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus \ntatsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders \nals in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Wird die \nBeweis- oder die Tatsachenwürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel \njedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage \nnach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das \nVerwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer \nBeweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 \nAbs. \n2 \nNr. \n1 \nVwGO \nzuzulassen, \nwas \nmit \nSinn \nund \nZweck \nder \nZulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweis- oder \nTatsachenwürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine \nVerletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen \nErfahrungssätzen, \nein \naktenwidrig \nangenommener \nSachverhalt \noder \neine \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\noffensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; \nSächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). \n2.1 Der Kläger trägt in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Februar \n2019 zunächst vor: \nDas Gericht habe für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung abgestellt. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer \nVerpflichtungsklage sei jedoch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sofern das \nmaterielle Recht keinen anderen Zeitpunkt vorgebe. Die Sozialgerichtsbarkeit stelle \nbei Sozialhilfeleistungen generell auf die letzte Tatsacheninstanz als maßgeblichen \nZeitpunkt ab. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses sind damit nicht \ndargetan. \nDabei kann der Senat offen lassen, ob vorliegend, wie der Kläger meint, der Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblich ist oder ob es auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, \ndenn zum einen hat das Verwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen auch im \nZeitpunkt seiner Entscheidung als nicht gegeben bewertet und zum anderen legt der \nKläger in seiner Berufungszulassungsbegründung keine konkreten Tatsachen dar, aus \ndenen sich in der Sache eine andere Bewertung in Bezug auf die Frage, ob sein \nGewerbebetrieb \nzum \nAufbau \noder \nzur \nSicherung \neiner \nwirtschaftlichen \nLebensgrundlage zu dienen geeignet war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2018 - \n5 C 9/16 -, juris Rn. 10), ergeben könnten. \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich über den Tag des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheids, den 26. Juni 2017, hinaus geprüft, ob es sich bei der \nTätigkeit des Klägers um eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung im oben \ndargelegten Sinn gehandelt hatte. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass das \nVerwaltungsgericht die BWA vom Dezember 2017 (vgl. S. 13 des Urteils) \nausgewertet hat, sondern auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nSeite 14 seines Urteils ausgeführt hat, es sei weder zum Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung \nnoch \nheute \nerkennbar, \nwie \ndas \nvereinbarte \nGeschäftsführergehalt von 1.100,- € erwirtschaftet werden solle. Dass das \nVerwaltungsgericht dabei nicht auch noch auf die für den Zeitraum Juli 2017 bis \nFebruar 2018 vorgelegte BWA gesondert eingegangen ist, steht dem nicht entgegen, \nzumal der Kläger auch in seiner Berufungszulassungsbegründung nicht konkret \ndarlegt, warum sich aus dieser eine andere Bewertung der Sachlage ergeben soll. \nAuch im Übrigen enthält die Berufungszulassungsbegründung keine Darlegung \ndahingehend, aus welchen Gründen es das Verwaltungsgericht verkannt haben sollte, \ndass sich aus den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Beweismitteln die \nGeeignetheit seines Betriebes zur dauerhaften Sicherung seiner Lebensgrundlage \nergibt. Die Berufungszulassungsbegründung erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, \ndass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Sachlage im Zeitpunkt seiner \nEntscheidung von Amts wegen ermittelt und ggf. die Beweisangebote des Klägers \nergriffen hätte. Warum das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Bewertung der \nSachlage hätte kommen müssen und welche weiteren Beweisangebote überhaupt \nhätten aufgegriffen werden sollen, wird hingegen nicht ausgeführt. Es wird auch nicht \ngerügt, dass die vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht \nhätten, um die Beweisfrage zu beantworten. Unabhängig davon, dass die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung aufgrund der vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen ohne Weiteres verlässlich möglich war, ist das Verwaltungsgericht auch \nnicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln, ob sich aus anderen Umständen eine \nandere Bewertung der Sachlage ergeben könnte. \nSoweit die Rüge des Klägers darauf gerichtet ist, dass das Verwaltungsgericht ein \nSachverständigengutachten zur vorgenannten Beweisfrage hätte einholen müssen, \nliefe das auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Ziel eines \nSachverständigengutachtens ist es nämlich nicht, weitere tatsächliche - für den Kläger \ngünstige - Umstände zu ermitteln, sondern die vorhandenen Tatsachengrundlagen zu \nbewerten, sofern dem erkennenden Gericht die entsprechende Sachkunde fehlt. Die \nvertieften Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Nachhaltigkeit der \nwirtschaftlichen Betätigung des Klägers zeigen jedoch, dass es ohne Weiteres in der \n12 \n13 \n\n \n \n7\nLage war, die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers \nauszuwerten und diese auch sachgerecht zu bewerten. \nSoweit das Berufungsvorbringen des Klägers so zu verstehen ist, dass das \nVerwaltungsgericht \nim Rahmen seiner Auswertung der vom \nKläger im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu einem \nanderen Ergebnis, nämlich der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der D. B. GmbH hätte \nkommen müssen, wird bereits nicht konkret dargelegt, aus welchen Umständen sich \neine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung ergeben soll. \nAuch auf weitere (neue) Beweismittel zur Begründung der Unrichtigkeit der vom \nVerwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung wurden im Rahmen der \nBerufungszulassungsbegründung nicht Bezug genommen, um Zweifel an der \nEntscheidungsrichtigkeit zu begründen. Dabei hätte es aus Sicht des Senats mehr als \nnahe gelegen für das inzwischen abgeschlossene Jahr 2017 eine Bilanz oder eine \nGewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, um die behauptete wirtschaftliche \nNachhaltigkeit des Unternehmens zu untermauern und um so zu zeigen, dass die \nAnnahmen des Verwaltungsgerichts unzutreffend gewesen sind. Ebenso wenig trägt \nder Kläger vor, dass er das Unternehmen gewinnbringend zu einem bestimmten \nBetrag, was den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens untermauert hätte, veräußert \nhabe. \nDa mithin weder ersichtlich ist noch vom Kläger konkret dargelegt wird, aus welchen \nUmständen der Senat zu einer anderen Bewertung der Sachlage kommen sollte, wenn \nauf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird, fehlt es an der \nDarlegung von Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, so dass der \nKläger mit seiner Zulassungsrüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit nicht durchzudringen vermag. \n2.2 Der Kläger trägt in seiner Zulassungsbegründung zur Begründung ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils weiter vor: \nDie Kammer habe zu Unrecht auf eine Ex-ante-Prognose und nicht auf die \ntatsächlichen Verhältnisse für den inzwischen abgelaufenen Leistungszeitraum \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nabgestellt. Richtigerweise hätte ex post geprüft werden müssen, ob der Anspruch in \ndem jeweiligen Leistungszeitraum gegeben war. \nAuch insoweit gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses darzutun. \nWie ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich davon ausgegangen, \ndass die behördliche Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides zu überprüfen sei, hat die Anspruchsvoraussetzungen aber \nauch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 8. November 2018 und mithin nach \nAblauf des streitgegenständlichen Leistungszeitraumes verneint. Darüber hinaus \nverhält sich die Berufungszulassungsschrift nicht zu der Frage, aus welchen bei einer \nEx-post-Betrachtung zu berücksichtigen Umständen eine im Ergebnis andere \nSachentscheidung veranlasst gewesen wäre. \n2.3 Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kammer verkannt habe, dass sich der \nAnspruch für den (Teil-)Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 aus § 185 \nAbs. 5 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ergebe. \nAuch insoweit gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses darzutun. \nZwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungsgründen nur mit § 102 Abs. 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember \n2017 geltenden Fassung auseinanderzusetzen scheint, aber angesichts des Umstands, \ndass diese Regelung zum 1. Januar 2018 wortgleich in § 185 Abs. 5 SGB IX in der bis \nzum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung übernommen wurde, ist nicht ersichtlich, \nwie sich dies auf die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses ausgewirkt haben soll. \nZu dieser Frage verhält sich auch die Zulassungsbegründung nicht. \n2.4 Der Kläger trägt weiter vor: \nDie Kammer habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Klage abzuweisen sei, \nda die begehrte Förderung der Höhe nach unverhältnismäßig sei, gegen grundlegende \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n9\nVerfahrenssätze verstoßen, da ein Antragsteller einen in Geld zu bemessenden \nAnspruch der Höhe nach nach seinem Belieben geltend machen könne. \nUnabhängig von der Frage, ob sich aus dem Kontext des hier vom Kläger \nbeanstandeten Satzes auf Seite 15 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht \nbereits ergibt, dass die Klageabweisung nicht aus dem von ihm vorgetragenen Grund, \nsondern wegen eines fehlenden Anspruchs auf eine gebundene Behördenentscheidung \nhinsichtlich der konkret geltend gemachten Anspruchshöhe erfolgte, werden auch \nZweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses damit nicht dargetan. Ob \neine Klage wegen einer unzulässigen Anspruchshöhe abzuweisen ist, kann schließlich \nnur dann entscheidungsrelevant werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach \nbesteht. Soweit dies das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint \nhat, vermag der Kläger aber - wie ausgeführt - gerade nicht mit seinen Rügen in Bezug \nauf die Unrichtigkeit dieses Ergebnisses durchzudringen. \n2.5 Nichts anderes gilt, soweit der Kläger vorträgt, dass ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils bestünden, weil die Kammer die Auffassung vertreten habe, \ndass die Klage abzuweisen sei, weil die begehrte Leistung in keinem angemessenen \nVerhältnis zu dem von ihm mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommen \nstehe. Auch hier fehlt es an einer Relevanz für das Entscheidungsergebnis, da dem \nKläger der begehrte Anspruch mangels der Eignung seiner Tätigkeit für den Aufbau \neiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage bereits aus anderen Gründen im Ergebnis \nnicht zusteht. \n3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n10\nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \n3.1 Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgeworfen, indem er vorträgt, dass die \nKammer davon ausgegangen sei, dass auf eine Ex-ante-Prognose und nicht auf die \ntatsächlichen \nVerhältnisse \ndes \ninzwischen \nabgelaufenen \nLeistungszeitraums \nabzustellen sei. Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Frage von \ngrundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr beschränkt sich der Kläger in diesem \nZusammenhang auf die Ausführung von Umständen, denen nach seiner Auffassung \neine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es ist hingegen weder möglich noch \nzulässig, dass das Berufungsgericht an Stelle des Klägers die von ihm mutmaßlich \ngemeinten Fragen formuliert. Darüber hinaus sind die Darlegungen, wie ausgeführt, \nfür das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidungserheblich \ngewesen. \n3.2 Letzteres ist dem Kläger auch entgegenzuhalten, soweit er die Frage formuliert, \n„ob es eine allgemeine Verfahrensregel gibt, die es Gerichten verbietet, eine \nKlage abzuweisen, weil der Kläger die Forderung in - nach Auffassung des \nGerichts - unverhältnismäßiger Höhe geltend macht“. \nWie ausgeführt, ist dies vorliegend irrelevant, weil der Kläger die Voraussetzungen für \ndie von ihm begehrte Unterstützung seiner Arbeitsassistenz jedenfalls dem Grunde \nnach nicht erfüllt. \n3.3 Daher ist auch die weitere Frage, \n„ob es überhaupt auf ein Verhältnis zwischen der Höhe der begehrten Leistung \nund dem Erwerbseinkommen ankommen darf und wenn ja, wie die Grenze zur \nUnangemessenheit zu bestimmen ist“, \nim Ergebnis nicht entscheidungserheblich. \n3.4 Soweit schließlich gefragt wird, \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n11\n„ob auf den - eher einer ex-post Betrachtung entsprechenden - steuerrechtlichen \noder auf einen - an den aktuellen Verhältnissen orientierten - sozialrechtlichen \nEinkommensbegriff abzustellen ist“, \nwird \nnicht \nim \nAnsatz \ndargelegt, \ninwieweit \ndiese \nFrage \nvorliegend \nentscheidungserheblich sein soll. Soweit der Kläger hierfür auf den Umstand abstellt, \ndass er im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt tatsächlich mit dem \nihm gewährten Geschäftsführergehalt bestritten habe, vermag der Senat keine \nEntscheidungsrelevanz zu erkennen. Zum einen hat auch das Verwaltungsgericht \ndiesen Umstand nicht in Abrede gestellt, sondern, dass die D. B. GmbH angesichts \nihres Kundenstammes, ihrer Auftragslage und ihrer zukünftig auch zu bedienenden \nKreditverbindlichkeiten, für die keine Rückstellungen gebildet worden waren, nicht \ndauerhaft \nin \nder \nLage \nsein \nwürde, \ndem \nKläger \ndas \nentsprechende \nGeschäftsführergehalt auszuzahlen. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem \nUrteil \nvom \n23. \nJanuar \n2018 \n(a. a. O.) bereits ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz \nauch für eine selbständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen (nur) in \nBetracht kommt, wenn diese nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau oder zur \nSicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist. Daraus \nergibt sich im Umkehrschluss, dass gerade nicht maßgeblich ist, ob die \nLebenssicherung im streitgegenständlichen Zeitraum durch entsprechende Zuflüsse \naus dem Gewerbebetrieb gelang, sondern es ist - wie es das Verwaltungsgericht \nvorgenommen hat - eine über den aktuellen Leistungszeitraum hinaus gehende \nPrognoseentscheidung \nhinsichtlich \nder \nwirtschaftlichen \nTragfähigkeit \ndes \nUnternehmens zu treffen. Es muss konkret zu erwarten sein, dass mit dem \nUnternehmen dauerhaft ein Gewinn erwirtschaftet wird, der mindestens das Niveau \nder Grundsicherungsleistungen erreicht. \n4. Der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht \nvor. \nDer Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung \ngewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser \nZulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in \nseinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n12\nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den \neines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck \nkommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt \nhingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -\n, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 3 A 779/18 -, juris Rn. 9). \nDer \nKläger \nbenennt \nin \nseinem \nZulassungsantrag \nkeinen \nRechtssatz \ndes \nVerwaltungsgerichts, mit dem es von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen \nGerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält. \n4.1 Der Kläger legt lediglich dar, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1995 (- 5 C 9/94 -, juris Rn. 13 ff.) und \nvom 23. Januar 2018 (a. a. O. Rn. 7 f.) übergangen habe, indem es auf die Sach- und \nRechtslage \nbzw. \nauf \ndie \nEx-ante-Prognose \nzum \nZeitpunkt \nder \nWiderspruchsentscheidung abgestellt habe, anstatt mit dem Bundesverwaltungsgericht \nauf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. \nDieser Fall des Übergehens stellt hingegen - wie oben dargelegt - keinen Fall der \nDivergenz dar, weil das Verwaltungsgericht hierdurch nicht von einem Rechtssatz \neines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält. \n4.2 Auch soweit der Kläger darlegt, dass das Verwaltungsgericht vom Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 (a. a. O. Rn. 9) abgewichen sei, \nindem es bei seinem Urteil davon ausgegangen sei, dass die Höhe der Leistung im \nRahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen sei, handelt es sich nicht um \neinen Fall der Divergenz, da das Verwaltungsgericht nicht bewusst von der \nvorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Im \nÜbrigen sind Fragen zur Bestimmung der Anspruchshöhe - wie ausgeführt - nicht \nentscheidungsrelevant, da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n13\nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n41 \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-23/3-a-98-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-23/3-a-98-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487604","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.972869+00:00"}}