{"status":"available","doknr":"OLD487603","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-28","aktenzeichen":"4 B 267/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 267/20 \n \n12 L 423/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer zu 1 - \n \nbeigeladen: \n \n \n- Beschwerdeführerin zu 2 - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nwasserrechtlicher Genehmigung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 28. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli \n2020 - 12 L 423/20 - werden zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren je zur \nHälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerden haben keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner sowie der \nBeigeladenen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des \nangefochtenen Beschlusses nicht. \nI. \nDie Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen wasserrechtliche \n(Änderungs-)Genehmigungen, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. \nDie Beigeladene betreibt am G........... See eine Steganlage sowie ein aus vier \nContainern bestehendes Funktionsgebäude mit Dachterrasse und ebenerdiger \nHolzterrasse im Uferbereich des Sees. Sie verfügt hierfür über eine wasserrechtliche \nGenehmigung der Landesdirektion Dresden vom 30. April 2009, deren letzte \nbestandskräftige Änderung durch Bescheid des Antragsgegners vom 12. November \n2015 erfolgt ist. Gegen weitere Änderungsbescheide, die der Antragsgegner unter dem \n2. August 2019 sowie dem 27. April 2020 erlassen hat, hat die Antragstellerin, die auf \ndem benachbarten Grundstück einen Beherbergungsbetrieb mit angeschlossener \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nGastronomie betreibt, jeweils Widerspruch erhoben. Den Widerspruch gegen den \nÄnderungsbescheid \nvom \n2. \nAugust \n2019 \nhat \nder \nAntragsgegner \nmit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen; die Antragstellerin hat \nhiergegen am 15. Juni 2020 Klage erhoben (12 K 1189/20). Über den Widerspruch \ngegen den Änderungsbescheid vom 27. April 2020 hat der Antragsgegner noch nicht \nentschieden. \nDie Antragstellerin hat mit der Klageerhebung um verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage \nbzw. des Widerspruchs gegen die Änderungsbescheide vom 2. August 2019 und \n27. April 2020 anzuordnen sowie eine Baueinstellung zu verfügen. \nMit Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 L 423/20 - hat das Verwaltungsgericht \nfestgestellt, dass die Klage und der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende \nWirkung haben. Der Statthaftigkeit des Antrags stehe auch § 212a BauGB nicht \nentgegen, da eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne dieser Vorschrift nicht \nvorliege. Nach § 55 Abs. 8 SächsWG seien die Vorschriften des Bauplanungs- und des \nBauordnungsrechts zwar zu beachten, die streitgegenständlichen wasserrechtlichen \nGenehmigungen enthielten aber keine selbständig anfechtbaren Baugenehmigungen. \nWiderspruch und Anfechtungsklage seien auch nicht offensichtlich unzulässig. Aus § \n26 Abs. 4 Satz 1 SächsWG lasse sich ableiten, dass die Norm auch nachbarliche \nBelange schütze. Den Antrag auf Baueinstellung hat das Verwaltungsgericht \nabgelehnt, weil zu erwarten sei, dass der Antragsgegner und die Beigeladene die \ngerichtliche Entscheidung respektierten. \nDie Beigeladene hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts eine bauaufsichtliche Zulassung i. S. v. § 212a BauGB \nvorliege. Die Vorschrift sei auch auf „landesrechtliche Abweichungen von \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften“ anzuwenden; eine solche sei vorliegend § 26 \nAbs. 8 SächsWG i. V. m. § 55 Abs. 8 SächsWG. Aus der wasserrechtlichen \nGenehmigung vom 30. April 2009 ergebe sich, dass auch eine baurechtliche \nZulassung erteilt worden sei. Die Wasserbehörde habe selbst zwischen dem \nwasserrechtlichen und dem baurechtlichen Teil der Genehmigung differenziert und sei \ndavon ausgegangen, dass „der wasserrechtlichen Genehmigung eine bauaufsichtliche \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nZulassung innewohnt“. Mit dem eigentlichen Inhalt der Bescheide habe sich das \nVerwaltungsgericht nicht befasst. Das Bauaufsichtsamt habe es abgelehnt, „eine \nBaugenehmigung nach BauGB auszustellen“, da es die Ansicht vertrete, dass es keiner \nBaugenehmigung bedürfe. Auch das Umweltamt werde neben der wasserrechtlichen \nGenehmigung keine zusätzliche Baugenehmigung erteilen, da dies § 55 Abs. 8 \nSächsWG widerspreche. Für die Beigeladene stelle sich die Sachlage so dar, dass sie \nnicht durch die Regelung des § 212a BauGB geschützt sei, obwohl sie keinen Einfluss \ndarauf habe, ob sie eine bauaufsichtsrechtliche Zulassung nach dem Wassergesetz \noder der Bauordnung erhalte. \nDer Antragsgegner hat zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, dass \nGegenstand des Änderungsbescheids vom 2. August 2019 die Errichtung eines \nSonderbaus nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 SächsBO sei. Für diesen sei grundsätzlich eine \nBaugenehmigung erforderlich, auch wenn es sich um eine nach dem Sächsischen \nWassergesetz zulassungsbedürftige Anlage in oder an oberirdischen Gewässern \nhandle. Die Vorschriften in § 26 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 8 SächsWG, wonach es \nneben der wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Anlage keiner \nEntscheidung der Baugenehmigungsbehörde bedürfe, ändere nichts an der \nQualifizierung als Sonderbau, so dass die erforderliche Baugenehmigung über die \nwasserrechtliche Genehmigung mit erteilt werde. Da Klage und Widerspruch entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 212a BauGB aufschiebende Wirkung \nhätten, sei der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nzu prüfen gewesen. Eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der \nBeigeladenen und dem Interesse der Antragstellerin an der „Herstellung“ der \naufschiebenden Wirkung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Ein \nüberwiegendes Interesse der Antragstellerseite an der begehrten Anordnung bestehe \nnicht. Das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass das Vorhaben von der \nImmissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig beurteilt worden sei. Bei der \nPrüfung eines Drittschutzes nach § 26 Abs. 4 SächsWG habe es außer Acht gelassen, \ndass die Vorschrift im vorliegenden Fall im Lichte des zu berücksichtigenden \nBauordnungs- und Bauplanungsrechts auszulegen und zu prüfen sei. \nDie Antragstellerin ist den Beschwerden entgegengetreten. Die Beschwerde der \nBeigeladenen sei bereits unzulässig, da die anwaltlichen Schriftsätze zur Erhebung \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nund Begründung der Beschwerde, jeweils vom 29. Juli 2020, nicht wirksam über das \nbesondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden seien. Es fehle an der \neinfachen Signatur des Rechtsanwalts in den Schriftsätzen. Die abgedruckte \nFirmierung der Anwaltskanzlei, die mehrere Rechtsanwälte beschäftige, sei keine \nsolche Signatur. Die Beschwerden seien auch nicht begründet. Der sächsische \nGesetzgeber habe eine dem § 212a BauGB entsprechende Formulierung nicht in § 26 \nSächsWG normiert, so dass § 80 Abs. 1 VwGO Anwendung finde. Die Verweisung \nauf die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts in § 55 Abs. 8 \nSächsWG erfasse nur materielle Vorschriften, so dass § 212a BauGB als \nVerfahrensvorschrift hiervon nicht umfasst sei. Die wasserrechtliche Genehmigung sei \nkeine bauaufsichtliche Zulassung. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte \n(2 Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (6 Bände) sowie der \nLandesdirektion \nSachsen \n(4 \nOrdner) \nverwiesen, \ndie \nGegenstand \nder \nEntscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. \nDer Zulässigkeit der Beschwerde der Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die \nSchriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten zur Erhebung und Begründung der \nBeschwerde, jeweils vom 29. Juli 2020, innerhalb der Fristen aus § 147 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur in elektronischer Form übermittelt worden \nsind. Diese Schriftsätze sind ausweislich der sich bei den Gerichtsakten befindlichen \nPrüfvermerke vom 29. Juli 2020 bzw. vom 31. Juli 2020 nicht nur als jeweils mit einer \nqualifizierten elektronischen Signatur versehene Dateien im pdf-Format übersandt \nworden (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO), sondern enthalten auch eine einfache \nSignatur, die zusammen mit der hier erfolgten Einreichung über den sicheren \nÜbermittlungsweg des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (§ 55a Abs. 4 Nr. \n2 Alt. 1 VwGO) das Formerfordernis aus § 55a Abs. 1 VwGO offensichtlich erfüllt. \nUnter der Firmenbezeichnung „K...................................“ befindet sich eine weitere \nZeile „Rechtsanwalt F.... K.....“, die als Namensangabe auf einem elektronisch \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nübermittelten Dokument den Anforderungen an eine einfache Signatur genügt. Da es \nsich nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 55a Abs. 3 VwGO bei der Einreichung \neines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen \nDokuments einerseits und der Einreichung eines (einfach) signierten elektronischen \nDokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits um zwei eigenständige \nMöglichkeiten der elektronischen Dokumentenübermittlung handelt (BVerwG, \nBeschl. v. 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5) ist eine \nformunwirksame Einreichung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der \nBeigeladenen nicht ansatzweise erkennbar. \nDie zulässigen Beschwerden sind aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu \nRecht festgestellt, dass die von der Antragstellerin erhobenen Rechtsbehelfe gegen die \nstreitgegenständlichen Änderungsbescheide aufschiebende Wirkung haben. \nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 80 Abs. 2 \nVwGO. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, insbesondere findet § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine Anwendung, weil die \nstreitgegenständlichen Änderungsbescheide keine „bauaufsichtliche Zulassung“ der \njeweiligen (Änderungs-)Vorhaben der Beigeladenen i. S. v. § 212a Abs. 1 BauGB \nsind. \n§ 212a Abs. 1 BauGB enthält - wie sich bereits aus der systematischen Stellung im \nDritten Kapitel („Sonstige Vorschriften“), Zweiter Teil, Dritter Abschnitt \n(„Verwaltungsverfahren“) ergibt - eine Vorschrift zum Verwaltungsverfahren der \nBauaufsichtsbehörden. Zwar bestehen in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen \nunterschiedliche Auffassungen, welche Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden \neine „Zulassung“ des Vorhabens darstellen (vgl. insbesondere zum Bauvorbescheid \ndie Übersicht bei Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: Mai 2020, § 212a Rn. 25). Dass die Vorschrift dagegen grundsätzlich \nnur auf formelle Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden Anwendung findet, liegt \nnach Auffassung des Senats ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass die \nvorliegend \nstreitgegenständlichen \nÄnderungsbescheide \nkeine \nformellen \nEntscheidungen der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Wasserbehörde sind. Für die \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nvom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgenommene materiell-rechtliche \nBetrachtungsweise, wonach die erteilten wasserrechtlichen Änderungsgenehmigungen \nauch eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung beinhalteten, ist bei der \nFrage der Anwendung des § 212a Abs. 1 BauGB dagegen grundsätzlich kein Raum. \nDer Senat kann offen lassen, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die formelle \nZulassungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde verfahrensfehlerhaft ist, weil das \nVorhaben einer formellen Zulassungsentscheidung in einem anderen Verfahren \nbedarf, das die materielle bauaufsichtliche Zulassung einschließt, und in diesen Fällen \n§ 212a Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2010 - 1 ME 193/10 -, juris Rn. 24 ff. [zu immissionsschutzrechtlicher \nGenehmigung]). Denn bei den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden handelt es \nsich \nweder \num \neine \nverfahrensfehlerhafte \nformelle \nEntscheidung \nder \nBauaufsichtsbehörde, noch bestehen Zweifel, dass die untere Wasserbehörde für den \nErlass der Bescheide sachlich zuständig war und es aufgrund der gesetzlich \nangeordneten Konzentration der Entscheidungsbefugnisse neben der formellen \nwasserrechtlichen Genehmigung verfahrensrechtlich keiner gesonderten formellen \nbauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens bedurfte. \nDie Änderungsvorhaben der Beigeladenen sind wesentliche Änderungen einer Anlage \n„in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich“ und bedürfen \ngemäß § 26 Abs. 1 SächsWG der wasserrechtlichen Genehmigung. Der Antragsgegner \nhat die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht im Wege des Vollzugs der \nWassergesetze durch die untere Wasserbehörde erlassen und den wasserrechtlichen \nGenehmigungsbescheid der Landesdirektion Dresden vom 30. April 2009 \nentsprechend geändert. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen \nvorgetragen haben, dass diese nicht durch die Regelung des § 212a BauGB geschützt \nsei, obwohl sie keinen Einfluss darauf habe, ob sie eine bauaufsichtsrechtliche \nZulassung nach dem Wassergesetz oder der Bauordnung erhalte, und sowohl das \nBauaufsichtsamt als auch das Umweltamt des Antragsgegner sich geweigert hätten, \neine „zusätzliche“ Baugenehmigung zu erteilen, liegt dem ein grundlegendes \nMissverständnis des Verwaltungsverfahrensrechts zu Grunde. Die Frage, welche \nGenehmigung für ein Vorhaben im Einzelfall erforderlich ist und welche \nVerfahrensvorschriften demzufolge jeweils Anwendung finden, hat die an Recht und \nGesetz gebundene Behörde in eigener Verantwortung zu entscheiden und steht auch \n15 \n\n \n \n8 \nnicht zur Disposition der Beigeladenen, auch nicht durch das Stellen eines Bauantrags \n(§ 68 SächsBO). Der Landesgesetzgeber hat in § 26 Abs. 8 Satz 1 SächsWG für die - \nwie hier - wesentliche Änderung einer Anlage i. S. v. § 26 Abs. 1 SächsWG die \nentsprechende Geltung § 55 Abs. 8 SächsWG angeordnet. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 \nSächsWG bedarf es neben der wasserrechtlichen Genehmigung keiner Entscheidung \nder Baugenehmigungsbehörden, so dass die Beigeladene eine solche auch nicht \nbeanspruchen kann. Dem steht insbesondere auch nicht § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO \nentgegen, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 SächsBO einen \nSonderbau darstellt, da die Vorschrift nur bestimmt, dass in diesem Fall grundsätzlich \neine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach der Konzeption des Gesetzgebers, die im \nwasserrechtlichen \nGenehmigungsverfahren \nzur \nVermeidung \nparalleler \nbauaufsichtsrechtlicher Genehmigungsverfahren für dasselbe Vorhaben in § 26 Abs. 8 \nSatz 1 i. V. m. § 55 Abs. 8 SächsWG eine Konzentration der Entscheidungsbefugnisse \nbei der Wasserbehörde vorsieht, ersetzt die wasserrechtliche Genehmigung die \nformelle Baugenehmigung. Die materiell-rechtliche Prüfung des Bauplanungs- und \nBauordnungsrechts \nist \ndabei \nim \nwasserrechtlichen \nVerwaltungsverfahren \nvorzunehmen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 55 Abs. 8 Satz 2 SächsWG und ist \nvom \nAntragsgegner \nauch \nbeachtet \nworden. \nDieser \nträgt \nmit \nder \nBeschwerdebegründung auch zutreffend vor, dass eine für das Vorhaben der \nBeigeladenen grundsätzlich erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben der \nBeigeladenen bei der Entscheidung über die wasserrechtliche Genehmigung \n„miterteilt“ werde, und die Baubehörde nicht „separat“ mit dem Antrag zu befassen \nsei. Der hieraus gezogene Schluss, dass die wasserrechtlichen Genehmigungen (auch) \nbauaufsichtliche Zulassungen enthielten und deshalb § 212a Abs. 1 BauGB anwendbar \nsei, geht jedoch fehl, weil § 212a Abs. 1 BauGB als Vorschrift des \nbauaufsichtsrechtlichen Verfahrensrechts eine formelle bauaufsichtliche Zulassung \nvoraussetzt, die wasserrechtlichen Genehmigungen aber keine formelle, sondern nur \neine materielle bauaufsichtliche Zulassung enthalten. \nDie Beschwerdebegründung der Beigeladenen lässt ebenfalls jegliche Differenzierung \nzwischen \neiner \nformellen \nbauaufsichtlichen \nZulassung \n- \ndurch \ndie \nBauaufsichtsbehörde - und einer materiellen bauaufsichtlichen Zulassung - wie hier: \ndurch formelle wasserrechtliche Genehmigung, der eine Prüfung des materiellen \nöffentlichen Baurechts zu Grunde liegt - vermissen. Dass die wasserrechtlichen \n16 \n\n \n \n9 \nGenehmigungen - wie die Beigeladene aufzeigt - Regelungen des materiellen \nBaurechts beinhalten (vgl. § 55 Abs. 8 Satz 2 SächsWG), ist für die Frage, ob es sich \num eine formelle bauaufsichtliche Zulassung handelt, ohne jede Relevanz. Soweit die \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen vorgetragen haben, die Anwendung des § \n212a Abs. 1 BauGB könne nicht davon abhängen, ob eine Baugenehmigung nach der \nSächsischen Bauordnung oder eine wasserrechtliche Genehmigung unter Einschluss \neiner \nBaugenehmigung \nerteilt \nwerde, \nweil \n„sachliche \nGründen \nfür \neine \nUngleichbehandlung“ nicht ersichtlich seien, nehmen sie nicht zur Kenntnis, dass der \nGesetzgeber \neine \nVorschrift, \ndie \n§ \n212a \nBauGB \nentspricht, \nfür \ndas \nVerwaltungsverfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht \nerlassen hat, und es sich bei den streitgegenständlichen, der Beigeladenen erteilten \nÄnderungsgenehmigungen formell um wasserrechtliche Genehmigungen handelt. \nDie Rüge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe „erkennbar keinerlei \nAbwägung“ zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der erteilten \nbauaufsichtlichen Zulassung (gemeint ist: wasserrechtliche Genehmigung) und dem \nInteresse der Antragstellerin an der „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung \nvorgenommen, übersieht, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts hierzu keine Veranlassung bestand. Die aufschiebende Wirkung \ntritt nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bereits mit der Einlegung des \nRechtsbehelfs ein (vgl. statt aller Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 \nRn. 19), wogegen die vom Antragsgegner vermisste Interessenabwägung nur \nvorzunehmen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes \nein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, mit dem die Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt wird. Auf \ndie Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, die der Antragsgegner in \nder Beschwerdebegründung umfangreich darzulegen versucht, kommt es dabei nicht \nan, weil diese Gegenstand der Prüfung im jeweiligen Hauptsacheverfahren ist. \nDas Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung, \nwonach den Rechtsbehelfen der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommt, den \nRechtsschutzantrag der Antragstellerin gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auch \nsachdienlich dahingehend ausgelegt, dass diese - in entsprechender Anwendung von \n§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - die Feststellung der \n17 \n18 \n\n \n \n10\naufschiebenden Wirkung begehrt hat. Dieser Antrag ist - im Hinblick auf die \ngegenteilige, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung bestreitenden Rechtsauffassung \ndes Antragsgegners - auch zulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine \nAuslegung des Antrags auf der Grundlage von § 88 VwGO, die zu dessen \nUnzulässigkeit führte, nicht sachdienlich wäre und daher auch nicht vorgenommen \nwerden dürfte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur \nStatthaftigkeit des Antrags sowie zur Frage einer offensichtlichen Unzulässigkeit der \nvon der Antragstellerin gegen die wasserrechtlichen Änderungsbescheide eingelegten \nRechtsbehelfe, betreffen nach Auffassung des Senats nicht die Zulässigkeit, sondern \ndie Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Diesem hat das \nVerwaltungsgericht in der Sache aber zu Recht stattgegeben, weil - wie oben \nausgeführt - die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 \nBauGB auf wasserrechtliche Genehmigungen nach § 26 SächsWG keine Anwendung \nfindet, und die Rechtsbehelfe der Antragstellerin auch nicht offensichtlich unzulässig \nsind. \nDer umfangreiche Vortrag des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, wonach \ndas Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich die \nAntragstellerin auf § 26 Abs. 4 SächsWG als drittschützende Norm berufen könne, \nweil \ndie \nImmissionsschutzbehörde \ndas \nVorhaben \nder \nBeigeladenen \nfür \ngenehmigungsfähig gehalten habe, das Grundstück der Antragstellerin und die darauf \nbefindlichen Bauten und Anlagen durch die erteilte Genehmigung keinen \nunmittelbaren Nachteil erführen und das Vorhaben der Beigeladenen auch \nbauplanungsrechtlich zulässig sei, verkennt den Prüfungsmaßstab, der bei der Frage \nanzulegen ist, ob ein Widerspruch offensichtlich unzulässig ist und ihm daher \nausnahmsweise nicht die gesetzliche Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, den \nVollzug \ndes \nangefochtenen \nVerwaltungsakts \nzu \nsuspendieren. \nVon \neiner \noffensichtlichen Unzulässigkeit des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage der \nAntragstellerin \ngegen \ndie \nstreitgegenständlichen \nwasserrechtlichen \nÄnderungsgenehmigungen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn § 26 Abs. 4 \nSatz 1 SächsWG offensichtlich keine die Antragstellerin als Nachbarin schützende \nNorm und diese in der Folge offensichtlich nicht widerspruchs- bzw. klagebefugt wäre \n(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Das ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt \nhat - bereits mit Blick auf den Wortlaut der Norm nicht der Fall, die eine Versagung \n19 \n\n \n \n11\nder Genehmigung auch bei der Erwartung von „erheblichen Nachteilen, Gefahren oder \nBelästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen“ anordnet. Die \nBeschwerdebegründung des Antragsgegners erläutert, warum aus seiner Sicht die \nstreitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind, übersieht aber, dass es hierauf in \ndiesem \nZusammenhang \nnicht \nankommt. \nDie \nProzessbevollmächtigten \nder \nBeigeladenen tragen zwar vor, dass die Antragstellerin nicht widerspruchs- bzw. \nklagebefugt sei. Sie verkennen aber, dass die Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 \nVwGO gegeben ist, wenn die Verletzung eigener Rechte eines Klägers auf der \nGrundlage des Klagevorbringens möglich und diese Möglichkeit nur auszuschließen \nist, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers \nverletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, BVerwGE 152, \n355 Rn. 11 = juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist bereits auf der Grundlage des \nVortrags der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht der Fall, so dass - \nunabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausführungen - ein Ausschluss der \nvon § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe der \nAntragstellerin wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht in Betracht kommt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung \ndes Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von \nden Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Der vom Verwaltungsgericht \nbei der Streitwertfestsetzung gesondert berücksichtigte Antrag auf Baueinstellung ist \nnicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-28/4-b-267-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-28/4-b-267-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487603","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.943388+00:00"}}