{"status":"available","doknr":"OLD487602","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-30","aktenzeichen":"4 A 560/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 560/19 \n \n3 K 1716/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchnitt von Schilf in Fischteichen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 30. September 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. April 2019 - 3 K 1716/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 2019 hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen \ndes Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 2.). Die Zulassungsgründe der \ngrundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) und der \nbesonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 4.) sind nicht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers durch \nVerletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (nachfolgend 5.) \nliegt nicht vor. \n1. Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über das \nBestehen von naturschutzrechtlichen Verboten in Bezug auf den Schnitt von Schilf in \nFischteichen des Klägers sowie über eine ihm von den Verboten erteilte Befreiung. \nDie vom Kläger bewirtschafteten Fischteiche befinden sich innerhalb des durch \nVerordnung des damaligen Regierungspräsidiums Dresden vom 7. März 1995 \n(SächsABl. S. 440, zuletzt geändert durch Verordnung v. 13. April 2007, SächsABl. \nSDr. S. 309) festgesetzten Naturschutzgebiets \"D.\". Dieses Gebiet entspricht dem \ndurch Verordnung der Landesdirektion Sachsen vom 14. Januar 2011 (SächsABl. SDr. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nS. 604) zur Bestimmung des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung \"D.\" \nfestgesetzten Gebiet (FFH-Gebiet). Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig \nin dem durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des \nEuropäischen Vogelschutzgebietes \"D.\" vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. \n212) festgesetzten Gebiet. \nAuf eine Anzeige des Klägers vom 20. Mai 2015 zu dem von ihm beabsichtigten \nSchnitt des Schilfs in seinen Teichen erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid \nvom 24. Juni 2015 eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zum Schneiden der \nSchilfbestände. Dem Bescheid waren eine allgemeine Nebenbestimmungen zum \nSchutz von besonders oder streng geschützten Tierarten sowie der Bestände von \nSchwimmblattpflanzen beigefügt. Ferner enthielt der Bescheid einzelne Teiche \nbetreffende Nebenbestimmungen sowie nähere Maßgaben zu den Schnittbereichen \nund zum frühesten Beginn der Maßnahmen. Zur Begründung gab der Beklagte im \nWesentlichen an, ein unbegrenzter Schnitt des Schilfs verstoße gegen den \nBiotopschutz (§ 30 BNatSchG), den allgemeinen (§ 39 BNatSchG) und gegen den \nbesonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG). Von diesen Verboten könnten Befreiungen \nerteilt werden, um den Kläger nicht unzumutbar zu belasten. \nNach \neinem \n- \nbis \nauf \ndie \nReduzierung \nder \ndem \nKläger \nauferlegten \nVerwaltungsgebühren - erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage \nerhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Teiche entsprächen nicht dem \nLebensraumtyp (LRT) 3150 (gemäß Anhang I zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates \nvom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden \nTiere und Pflanzen, i. d. F. der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, \nABl. L 158 S. 193 v. 10. Juni 2013 - FFH-RL). Sie seien vielmehr vor mehr als 500 \nJahren \nkünstlich \nangelegt \nworden \nund \ndeshalb \nals \nintensiv \ngenutzte \nFischzuchtgewässer bzw. als Aquakulturbetrieb einzustufen. Die Regelungen der das \nNaturschutzgebiet \"D.\" betreffenden Verordnung (NSG-VO) seien unanwendbar, weil \ndie später erlassene und das FFH-Gebiet betreffende Verordnung (FFH-VO) \ndenselben Regelungsgegenstand betreffe, die der \nguten fachlichen Praxis \nentsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung für zulässig erkläre und anders als \nnoch § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO keine Anzeigepflichten mehr vorsehe. Verstöße gegen \nRegelungen des Biotopschutzes und zum Artenschutz lägen nicht vor. Zur guten \n4 \n5 \n\n \n \n4\nfischereiwirtschaftlichen Praxis gehöre der jährliche Schnitt des Schilfs. Die \nNebenbestimmung zum Schutz der Schwimmblattpflanzen und des Verbots, \nbestimmte Bereiche mit dem Mähboot zu befahren, sei rechtswidrig. Der Schnitt der \nals Zuchthybriden eingebrachten See- und Teichrosen entspreche der guten \nfischereiwirtschaftlichen Praxis. Der im Bescheid auferlegte Schutz von festgestellten \nNiststandorten werde nicht angegriffen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid mit Ausnahme der dort \nverfügten Gebührenregelung zum Ausgangsbescheid und der Erklärung zur \nNotwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aufgehoben und die Klage im \nÜbrigen abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht gemäß § 67 BNatSchG von \nnaturschutzrechtlichen Verboten eine Befreiung gewährt und die Anzeige des Klägers \nvom 20. Mai 2015 zu seinen Gunsten als diesbezüglichen Antrag ausgelegt. Die vom \nKläger beabsichtigten Maßnahmen hätten gegen den Biotopschutz sowie gegen \nVorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzes verstoßen. Die Teiche \nseien geschützte Biotope, deren Beeinträchtigung und Zerstörung gemäß § 30 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 BNatSchG verboten sei und für die nach § 30 Abs. 8 BNatSchG \nmöglicherweise \nstrengere \nVorschriften \naufgrund \nihrer \nLage \nin \neinem \nNaturschutzgebiet, einem FFH-Gebiet und einem Vogelschutzgebiet gälten. Die \nTeiche seien auch Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen der besonders \ngeschützten Arten (u. a. Rotbauchunke, Kammmolch und der Libellenarten Große \nMoosjungfer und Grüne Keiljungfer), deren Beeinträchtigung und Zerstörung gemäß § \n39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ohne vernünftigen Grund verboten sei. Ein vernünftiger \nGrund für die Entfernung des Schilfs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September \nliege nicht vor. Außerhalb dieser Zeiten dürften Röhrichte (und damit Schilf als dessen \nBestandteil) nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Der Schnitt sei auch nicht \nunter Berufung auf die gute fischereiwirtschaftliche fachliche Praxis generell erlaubt. \nDies gelte entsprechend für die Freistellungsvorschrift nach § 44 Abs. 4 BNatSchG; \nder Schnitt des Schilfs könne gegen die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 \nBNatSchG verstoßen. Die vom Beklagten versehene Befreiung sei ermessensgerecht \nund rechtmäßig; das gelte auch für die Nebenbestimmungen, die den Kläger nicht in \nseinen Rechten verletzten. \n6 \n\n \n \n5\n2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze \noder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, \n1164; SächsOVG, Beschl. v. 4. Mai 2018 - 4 A 562/15 -, juris Rn. 2, st. Rspr.). Die \nDarlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert \nvon dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des \nVerwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus \nseiner Sicht nicht tragfähig sind. \n2.1 Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Seine Auffassung, \nes habe keiner Befreiung von den naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten nach \n§ 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG bedurft, weshalb auch seine Anzeige vom 20. Mai 2015 \nzu dem von ihm beabsichtigten Schnitt des Schilfs in seinen Teichen nicht als \nBefreiungsantrag habe ausgelegt werden können, trifft nicht zu. Der Kläger beruft sich \nzur Begründung seiner Auffassung - sinngemäß - darauf, dass zwar nach § 4 Abs. 2 \nNr. 9 und 10 NSG-VO u. a. verboten sei, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, \nzu beschädigen oder zu zerstören sowie wildlebende Tiere zu verletzen oder zu töten \noder Puppen, Larven, Eier und Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten \nzu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies gelte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. \nHalbsatz \nNSG-VO \naber \nnicht \nfür \ndie \ndem \nSchutzzweck \nentsprechende \nordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichfläche mit der Maßgabe, \ndass u. a. Maßnahmen zum Schilfschnitt der Naturschutzbehörde spätestens sechs \nWochen vor ihrer Durchführung angezeigt würden. Dieser Anzeige bedürfe es jedoch \nnicht mehr, weil die zeitlich nach der Naturschutzverordnung erlassene Regelung in § \n4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO nur noch vorsehe, dass insbesondere die der guten fachlichen \nPraxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung im FFH-Gebiet - und damit \nzugleich im Naturschutzgebiet - weiter zulässig sei. \n7 \n8\n9 \n\n \n \n6\nDer Kläger beruft sich zu Unrecht auf die \"lex-posterior-Regel\", wonach \nNormenkollisionen nach den hergebrachten und in der Rechtslehre anerkannten \nGrundsätzen zu lösen sind und anerkanntermaßen Rechtssätze außer durch förmliche \nAufhebung oder durch Zeitablauf auch durch Kollision mit einer nachträglich \nentstandenen Norm gleichen oder höheren Ranges ihre Geltung verlieren können (vgl. \nBFH, Urt. v. 29. September 1992 - VII R 56/91 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Bei einem \nrein temporalen Verhältnis der beiden Rechtsverordnungen trifft es zwar zu, dass nach \nder früheren Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz NSG-VO u. a. Maßnahmen zum \nSchilfschnitt anzeigepflichtig sind, während dies nach der späteren Regelung in § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 FFH-VO nicht der Fall ist und kein Anzeigeerfordernis besteht. Der \nKläger übersieht allerdings, dass das Verhältnis der genannten Vorschriften \nzueinander nicht allein temporal zu bestimmen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, \ndass § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO im Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO \ndie speziellere Norm ist. Dies wird daran deutlich, dass die der guten fachlichen Praxis \nentsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung in den jeweiligen - hier identischen - \nGebieten zulässig ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO sieht allerdings die dort \ngenannten Maßgaben vor. Zudem sieht § 4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO ausdrücklich vor, \ndass die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung in \ndem Gebiet zwar zulässig ist, allerdings nur, soweit hierdurch nicht das Gebiet in \nseinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt \nwerden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen; \nletzteres trifft auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO zu. Bei einer solchen \nKonkurrenz verdrängt die spätere Norm die frühere Norm nicht. Vielmehr gilt dann \nder Grundsatz, dass die spätere allgemeine Regel frühere speziellere Regeln nicht \nverdrängt (\"lex posterior generalis non derogat legi priori speciali\", vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris Rn. 50; BFH a. a. O., Rn. 26). \nHiervon ausgehend ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Anzeige vom 20. Mai 2015 zu \nGunsten des Klägers als Antrag auf Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten i. \nS. v. § 67 Abs. 1, 2 BNatSchG ausgelegt hat. Richtig ist zwar, dass der Kläger nach \ndem Wortlaut seiner Anzeige lediglich den beabsichtigten Schnitt des Schilfs \nangekündigt und nicht etwa die Erteilung einer Befreiung von Verbotsnormen \nbeantragt hat. Die zu seinen Gunsten erfolgte Auslegung seines Schreibens \n10 \n11 \n\n \n \n7\nberücksichtigt allerdings, dass der Kläger anderenfalls ohne weiteres und ohne eine \nrechtmäßige Durchführen der Maßnahmen zu ermöglichen eine Ordnungswidrigkeit \nnach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nNSG-VO begangen haben würde. Da die Vorschrift des § 67 Abs. 1, 2 BNatSchG \nauch auf landesrechtlich geregelte Verbote anzuwenden ist (dazu Gellermann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 67 Rn. 8), ist es \nrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Prüfung nicht \nanhand der Regelungen der §§ 4, 5 NSG-VO, sondern anhand der ebenfalls \neinschlägigen Regelungen der §§ 30, 39 und 44 BNatSchG vorgenommen hat. \n2.2 Wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einstufung der vom Kläger \nbewirtschafteten Teiche als Biotop i. S. v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG \nbestehen ebenfalls keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. \nBiotope sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG Lebensräume von \nLebensgemeinschaften wild lebender Tiere und Pflanzen. Solche Lebensräume können \nauch auf menschliches Wirken zurückzuführen sein (vgl. Gellermann a. a. O., § 7 Rn. \n20). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Biotopeigenschaft der Teiche \nim Einzelnen (UA S. 10 - 13) begründet und dargelegt, dass sie auch wegen des \nVorkommens von Arten des Anhangs IV zur FFH-RL dem LRT 3150 (natürliche \neutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions) \ngemäß dem Anhang I zur FFH-RL entsprechen. Es hat sich hierbei mit der \nArgumentation des Beklagten auseinandergesetzt, der wegen der intensiven Nutzung \nund Bewirtschaftung der Teiche deren Biotopeigenschaft verneint, und ausgeführt, \nweshalb es dessen Auffassung nicht folgt. Der Senat nimmt hierauf wegen der \nEinzelheiten Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDiese Einstufung wird vom Kläger nicht in einer ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung begründenden Weise mit dem Hinweis auf die Gesetzesbegründung \nin Frage gestellt. Danach (BT-Drs. 14/6378, S. 66) gehören zu den Biotopen i. S. v. \n§ 30 BNatSchG \"natürliche oder naturnahe stehende Gewässer aller Trophiestufen \n[…], wie z. B. Seen, Teiche (nicht oder extensiv bewirtschaftet), Weiher und von \nFließgewässern (teilweise) abgeschnittene Altwasser sowie naturnah entwickelte, \naufgelassene Abbaugewässer. An den Ufern laufen natürliche Verlandungsprozesse \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nab, oder es sind solche zu erwarten. Soweit nicht das ganze Gewässer naturnah ist, \nsind unverbaute Uferabschnitte mit natürlichen Verlandungsprozessen wasserwärts bis \nin mehrere Meter Wassertiefe eingeschlossen (einschließlich der gesamten emersen \nund \nsubmersen \nWasserpflanzenvegetation). \n[…]\" \nDiese \nDefinitionen \nund \nErläuterungen stellen zwar eine gewichtige Auslegungshilfe dar, ohne jedoch rechtlich \nverbindlich zu sein (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. \n2017, § 30 Rn. 11). Ihnen ist jedenfalls aber zu entnehmen, dass die Biotopeigenschaft \neines Gewässers - und damit der gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (sowie § \n30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) vermittelte gesetzliche Schutz - nicht zwangsläufig \neinheitlich für das Gewässer beantwortet werden muss. Denn in Übereinstimmung mit \ndem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach die Eigenschaft als \nBiotop - nur - den dort genannten natürlichen oder naturnahen Bereichen von \nBinnengewässern zukommt, ist aus der Gesetzesbegründung abzuleiten, dass ein \nGewässer \nauch \nbei \nteilweiser \nintensiver \nfischereiwirtschaftlicher \nNutzung \nBiotopeigenschaften aufweisen kann. Dies dient dem Zweck des Gesetzes, Biotope \nvor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu schützen. Dem trägt die Ausgestaltung von \n§ 30 \nAbs. \n2 \nBNatSchG \nals \nrepressives \nVerbot \nmit \nBefreiungsvorbehalt \n(Hendrischke/Kieß a. a. O., Rn. 15) Rechnung. Diese Ausgestaltung der Regelung \neröffnet - wie hier - den Weg, unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörde einen \nverhältnismäßigen Ausgleich der Belange des Naturschutzes und solcher der \nFischereiwirtschaft herbeizuführen. \nSchließlich wird die vom Verwaltungsgericht bejahte Biotopeigenschaft der Teiche \nund damit die Richtigkeit der Entscheidung nicht durch das Zulassungsvorbringen in \nFrage gestellt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger \nkönne sich wegen der ununterbrochenen fischereiwirtschaftlichen Nutzung nicht auf \n§ 30 Abs. 5 BNatSchG berufen. Der Kläger hält diese Vorschrift nicht für unmittelbar \nanwendbar. Nach ihr gilt das Verbot der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung \nvon Biotopen nicht, wenn diese während der Laufzeit einer vertraglichen \nVereinbarung \noder \nder \nTeilnahme \nan \nöffentlichen \nProgrammen \nzur \nBewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind und innerhalb von zehn Jahren nach \nBeendigung der Programme eine zulässige fischereiwirtschaftliche Nutzung wieder \naufgenommen wird. Der Kläger, der bis 2014 an öffentlichen Förderprogrammen \nteilgenommen hat, meint vielmehr, aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei zu \n15 \n\n \n \n9\nschlussfolgern, dass von der Entstehung eines natürlichen Gewässers und damit der \nBejahung einer Biotopeigenschaft nicht ausgegangen werden könne, solange die \nBewirtschaftung einer Fläche andauere. Dies trifft indes nicht zu, weil die Eigenschaft \nals Biotop unabhängig von seinem natürlichen oder auf menschlichen Einfluss \nzurückgehendes Entstehen besteht (vgl. Hendrischke/Kieß a. a. O. Rn. 9; \nMeßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 30 BNatSchG Rn. 39) und eine \nwirtschaftliche Nutzung eines Biotops bei Beachtung der durch § 30 Abs. 2 Satz 1 \nBNatSchG gezogenen Grenzen zulässig ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 14. August 2018 - \n4 A 589/17 -, juris Rn. 36 = NVwZ-RR 2019, 361). \n2.3 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Schnitt des Schilfs könne gegen das in § 39 Abs. 1 Nr. 3 \nBNatSchG geregelte Verbot verstoßen, die Lebensstätten wild lebender Tiere und \nPflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. \nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, das Schilf beherberge Lebensstätten, also \nregelmäßige Aufenthaltsorte wild lebender Individuen einer Art i. S. v. § 7 Abs. 2 \nNr. 5 BNatSchG, die sich bei Entnahme des Schilfs zumindest verschlechtern würden. \nDemgegenüber könne der Kläger als vernünftigen Grund für den Schnitt und die \nEntnahme \ndes \nSchilfs \nnicht \nanführen, \ndie \njährlich \nnotwendige \nBewirtschaftungsmaßnahme entspreche der guten fischereiwirtschaftlichen Praxis. \nDenn nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG sei es verboten, Röhrichte und damit Schilf \nals deren Bestandteil zwischen dem 1. März und dem 30. September \nzurückzuschneiden. Eine verbotene Maßnahme könne nicht mit vernünftigem Grund \nerfolgen. Die gute fachliche Praxis bestimme sich gemäß § 5 Abs. 2 SächsNatSchG \nund abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG \"abschließend\" nach den Regelungen von \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 SächsFischG, wonach bei der Ausübung \nder Fischzucht und Fischhaltung Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als \nLebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten \nund \nzu \nfördern \nseien, \nwobei \nin \nNaturschutzgebieten \nder \ndurch \ndie \nSchutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzzweck und in Natura-2000-Gebieten die \nErhaltungsziele zu beachten seien. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger zur \nBegründung seiner Auffassung, der Schnitt des Schilfs sei Bestandteil der guten \nfachlichen Praxis, auf eine die Karpfenteichwirtschaft betreffende Informationsschrift \n16 \n17 \n\n \n \n10\nder Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom Januar 2007. Danach sei eine \nsinnvolle und kostengünstige Schilfbekämpfung in der Regel nur im Frühjahr vor der \nAusbildung harter Wuchsformen möglich. Das Sächsische Staatsministerium für \nUmwelt und Landwirtschaft habe in einem Schreiben vom 27. Mai 2010 an die \nLandesdirektionen zu § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeführt, der Schilfschnitt \nin bewirtschafteten Teichen sei während der Vegetationsperioden in vielen Fällen \nnotwendig, um Verlandungsprozesse aufzuhalten und es könne im öffentlichen \nInteresse liegen, aus Gründen des Naturschutzes ein Zuwachsen zu verhindern. \nGleichwohl \nwiesen \nbeide \nQuellen \nauch \nauf \ndie \nnaturschutzrechtlichen \nBefreiungsvorschriften hin. In dem Schreiben vom 27. Mai 2010 werde darauf \nverwiesen, dass die Artenschutzvorschriften insbesondere bei der Festlegung des \nSchnittzeitpunkts zu beachten seien. \nDiese Ausführungen werden durch das Vorbringen des Klägers, die genannte \nVeröffentlichung bzw. das erwähnte Schreiben vom 27. Mai 2010 könnten keine \nrechtlich verbindlichen Aussagen darüber treffen, in welchen Fällen eine Ausnahme \noder Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich sei, nicht in Frage gestellt. Soweit \ndie zitierten Quellen Angaben darüber enthalten, ob und in welchem Maße ein \nSchilfschnitt in Fischteichen der guten fachlichen Praxis entspricht, können solche \nMaßnahmen nicht isoliert von den Naturräumen betrachtet werden, in denen sie \nvorgenommen werden sollen. Der guten fachlichen fischereiwirtschaftlichen Praxis \nentsprechen nur solche Maßnahmen, die diesen Zusammenhang berücksichtigen. Dies \nist durch § 5 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BNatSchG, § 2 Abs. 2 Satz \n2 i. V. m. § 10 Abs. 2 SächsFischG hinreichend klargestellt. \nOhne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem \nfehlerhaften Begriff des Röhrichts ausgegangen, dessen Schnitt gemäß § 39 Abs. 5 \nNr. 3 BNatSchG verboten sei, weil unklar sei, ob darunter auch das frisch \naufgewachsene Schilf falle, welches gerade die Wasseroberfläche durchstoßen habe, \nund von dem das Verwaltungsgericht meine, sein Schnitt auf der offenen \nWasserfläche ziehe eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops nach sich. Richtig ist \nzwar, dass die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG dem Schutz von \nSchilf- und Röhrichtbesiedlern dient, weil viele Arten für die Überwinterung bzw. \nBesiedlung dieser Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen \n18 \n19 \n\n \n \n11\nsind (vgl. vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 67 f. sowie Meßerschmidt a. a. O., R 39 Rn. 42). \nDemzufolge würde zwar der Schnitt von auf offener Wasserfläche nachwachsendem \nSchilf von dem Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ausgenommen. Der \nKläger legt indes nicht dar, dass der Schnitt dieses Schilfs der guten fachlichen Praxis \nentspricht, die - wie soeben ausgeführt - stets auch die allgemeinen und besonderen \nAnforderungen zum Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen für heimische Tier- \nund Pflanzenarten sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu \nberücksichtigen hat. Es liegt auf der Hand und wird vom Zulassungsvorbringen auch \nnicht in ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründender Weise in \nFrage gestellt, dass der Schnitt von jungem Schilf auf offener Wasserfläche in gleicher \nWeise wie der Schnitt der dort vorhandenen Submersflora geeignet ist, Lebensstätten \nwild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören (vgl. § 39 Abs. \n1 Nr. 3 BNatSchG). Im Hinblick auf ausgewachsenes Röhricht ist im Übrigen geklärt, \ndass dessen Schnitt nicht durch die \"Landwirtschaftsklausel\" gemäß § 14 Abs. 2 \nBNatSchG privilegiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 1997 - 6 C 3.97 -, juris Rn. \n20 zu § 20f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a. F.). \nIn rechtlicher Hinsicht bemängelt der Kläger, der angegriffene Bescheid benenne an \nkeiner Stelle die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes als Rechtsgrundlage, \nsondern gehe davon aus, die angeordneten Beschränkungen dienten der \nordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Teiche i. S. v. § 3 NSG-VO. \nDer Widerspruchsbescheid benenne ebenfalls keine Vorschriften des Sächsischen \nFischereigesetzes \nals \nRechtsgrundlage, \nsondern \nu. \na. \nsolche \ndes \nBundesnaturschutzgesetzes. Dieses Vorbringen ist zur Darlegung ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, weil das \nVerwaltungsgericht zu Recht in einem Schilfschnitt einen möglichen Verstoß gegen § \n39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angenommen und diesem die Eingriffseigenschaft nicht \nunter Bezugnahme auf die - restriktiv anzuwendende (Prall, in: Schlacke a. a. O., § 14 \nRn. 51) - \"Landwirtschaftsklausel\" abgesprochen hat. Da bei einer der guten \nfachlichen Praxis entsprechenden Wirtschaftsweise widerleglich vermutet wird, dass \nsie den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht, kann dennoch ein \nEingriff vorliegen, wenn die Bewirtschaftung erhebliche Schädigungen von Natur und \nLandschaft nach sich ziehen kann (Gellermann a. a. O., § 14 Rn. 22 f.). Hierbei ist es \nohne Belang, auf welcher Rechtsgrundlage die Eingriffsqualität einer Maßnahme unter \n20 \n\n \n \n12\nBerufung auf eine gute fachliche Praxis beurteilt wird, weil die gute fachliche - \nfischereiwirtschaftliche - Praxis, auf die etwa § 14 Abs. 2 BNatSchG verweist, keine \nandere sein kann als diejenige, die z. B. durch § 5 Abs. 2 SächsNatSchG i. V. m. § 2 \nAbs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 SächsFischG oder § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO in Bezug \ngenommen wird. \n2.4 Diese Ausführungen gelten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht \nentsprechend auch, soweit der Kläger seine Annahme ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils darauf stützt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, der \nSchilfschnitt hätte gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 \nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG verstoßen und werde nicht durch § 44 Abs. 4 \nBNatSchG ausgeschlossen, wonach die der guten fachlichen Praxis entsprechende \nfischereiwirtschaftliche Bodennutzung die Verbotstatbestände nicht erfülle. \n3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Das ist der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \neine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen \nRechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seibert a. a. \nO., § 124 Rn. 127). Das Darlegungserfordernis in § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, \ndass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und erläutert wird, warum \ndiese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über \nden Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen soll. Die Darlegung muss sich \ndabei an der Begründung der angefochtenen Entscheidung orientieren. Erforderlich ist, \ndass der Zulassungsantrag deutlich macht, warum die Begründung des angefochtenen \nUrteils dem jeweiligen Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert a. a. O., § 124a \nRn. 211 ff.). \nDiesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die \nFragen für grundsätzlich bedeutsam, ob es sich bei der intensiv genutzten \nProduktionsfläche eines Fischzuchtteiches gleichzeitig um ein geschütztes Biotop \nnach § 30 BNatSchG handeln kann und ob es sich bei einem intensiv genutzten \nFischteich um einen Lebensraumtyp LRT 3150 des Anhangs II der FFH-RL handeln \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n13\nkann, insbesondere dann, wenn der Fischteich Teil eines Aquakulturbetriebes ist, der \nTeil der Bodennutzung ist. Der Kläger hat mit seinem Hinweis darauf, dass diese \nFragen bislang von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet worden \nseien, deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März \n1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 5 = NJW 1993, 2825). Die Klärungsbedürftigkeit der \nFragen ist auch nicht offenkundig. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, ob die Fragen \nmit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form \nbeantwortet werden können. Ob ein geschütztes Biotop vorhanden ist, lässt sich nicht \nin allgemeiner Form, sondern lediglich bezogen auf den Einzelfall beantworten. \nSchließlich ergibt sich ohne weiteres aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (vgl. oben Rn. \n14), dass in einem stehenden Binnengewässer ein Biotop nur in dessen natürlichen \noder naturnahen Bereichen angenommen werden kann, was nicht ausschließt, dass in \nanderen Bereichen desselben Gewässers eine die Biotopeigenschaft regelmäßig \nausschließende intensive Fischhaltung erfolgt. Die Antworten auf die vom Kläger \naufgeworfenen Fragen lassen sich somit ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten, was \nderen Klärungsbedürftigkeit ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 \n- 4 B 71.04 -, juris Rn. 4 = NVwZ 2005, 449; VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 1998 - \n5 S 2053/97 -, juris Rn. 14 = NVwZ 1998, 977). \nKeine grundsätzliche Bedeutung hat auch die weitere Frage, ob das auf der freien \nWasserfläche eines intensiv genutzten Fischteiches gerade neu aufwachsende Schilf \nals Röhricht im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG anzusehen ist; die \nAntwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 16. November 2004 und VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 1998, jeweils a. a. \nO. sowie oben Rn. 19). \n4. Die Rechtssache weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies \nist dann der Fall, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten \nverursacht. \nDie \nbesonderen \nSchwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren \nentscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - 4 A 218/13 -, juris \nRn. 29, st. Rspr.). \n24 \n25 \n\n \n \n14\nDiese Voraussetzungen legt der Kläger nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nentsprechenden Weise dar. Sein Hinweis, dass im Verfahren über eine Vielzahl von \nschwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen zu entscheiden sei, lässt bereits \noffen, welche Fragen besondere Schwierigkeiten aufweisen sollen. Die von ihm \nkonkret genannten Fragen, ob ein intensiv bewirtschafteter Fischteich dem \nLebensraumtyp LRT 3150 des Anhangs II der FFH-RL zugehören kann und ob frisch \naufgewachsenes Schilf als Röhricht i. S. v. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG \nanzusehen sei, weisen keine besonderen Schwierigkeiten auf (s. o. Rn. 12 ff., Rn. 19). \nEine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit der Materie ist nicht erkennbar. \nBesondere Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang des \nVerhältnisses der landwirtschaftlichen Privilegierungsklausel und den Vorschriften \ndes allgemeinen und besonderen Artenschutzrechts. Deren Verhältnis ergibt sich \nmaßgeblich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, durch das der Landwirtschaft im \nHinblick \nauf \nden \nNatur- \nund \nLandschaftsschutz \nBeachtens- \nund \nBerücksichtigungspflichten auferlegt und Verbote ausgesprochen werden (§§ 5, 14 \nAbs. 2, §§ 33 ff. BNatSchG). Dass die Klärung des Verhältnisses zwischen der \nlandwirtschaftlichen Privilegierungsklausel und den Vorschriften des allgemeinen und \nbesonderen Artenschutzrechts im vorliegenden Einzelfall überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, legt der \nKläger auch mit dem Hinweis nicht dar, dass zu dem genannten Verhältnis relativ \nwenige Gerichtsentscheidungen, namentlich im Hinblick auf die Ausübung der \nTeichwirtschaft, vorlägen. \n5. Das Zulassungsvorbringen ist schließlich auch nicht geeignet, den geltend \ngemachten Verfahrensfehler der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) zu begründen. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO \nkonkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des \nGerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben \n(BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. \nv. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11). Das Gericht ist allerdings nicht \ngehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und \n26 \n27 \n\n \n \n15\nzu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches \nGehör ist aber verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ndas Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht \nzur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (BVerwG, \nBeschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 32.10 -, juris Rn. 3). \nDass das Verwaltungsgericht in diesem Sinne entscheidungserheblichen Sachvortrag \ndes Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder unberücksichtigt gelassen (nicht in Er-\nwägung gezogen) haben könnte, ergibt sein Vorbringen jedoch nicht. Er macht hierzu \ngeltend, seine Argumentation im gesamten Verfahren habe darauf beruht, dass er sich \nbei \nden \nbetrieblichen \nBewirtschaftungsmaßnahmen \nan \ndie \nRegelungen \nSchutzgebietsverordnungen zum \"D.\" gehalten habe. Er habe sich ferner an einem \nLeitfaden des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur \nKarpfenzucht orientiert. Das Verwaltungsgericht habe dies alles jedoch nicht für \neinschlägig oder beachtlich gehalten, ohne dies jedoch ausführlich zu begründen, \nweshalb ihm der rechtliche Vortrag abgeschnitten worden sei. \nDieser Vortrag ist zur Darlegung einer Gehörsverletzung nicht geeignet. Das \nVerwaltungsgericht hat seinen Vortrag hinsichtlich der Informationsschrift der \nSächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zur Karpfenteichwirtschaft vom Januar \n2007 in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt und berücksichtigt (UA S. \n15). Es hat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides anhand von Vorschriften \ndes Bundesnaturschutzgesetzes und nicht solchen der Naturschutzgebietsverordnung \ngeprüft, weil die Verbotsregelungen in § 4 NSG-VO und die hiervon in § 5 Abs. 1 Nr. \n2 NSG-VO geregelten Ausnahmen dem Kläger keine weiterreichenden Rechte \neinräumen und somit zu deren Prüfung keine Veranlassung bestand. \n5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt \ninsoweit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine \nEinwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n16\ngez.: \nKünzler \n \nPastor \n \nJohn","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-30/4-a-560-19","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":15},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-30/4-a-560-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487602","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.910200+00:00"}}