{"status":"available","doknr":"OLD487601","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-01","aktenzeichen":"9 A 91/17.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 91/17.PL \n \n9 K 450/16 \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Personalrats der Stadtverwaltung D...... \nvertreten durch die Personalratsvorsitzende \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nbeteiligt: \n \nder Herrn Oberbürgermeister der L............... D...... \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \nEinhaltung einer Dienstvereinbarung \nhier: Beschwerde \n\n \n2\nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richterin Hornung sowie \nden ehrenamtlichen Richter Neidhardt aufgrund der mündlichen Anhörung \n \nam 1. Oktober 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. Dezember 2016 - 9 K 450/16 - geändert. \n \nEs wird festgestellt, dass der Antragsgegner bezogen auf den Bewertungszeitraum \nvom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 durch Nichtberücksichtigung der \nBewertungen der jeweiligen Vorgesetzten in 113 Fällen gegen die DV \nLeistungsentgelt verstoßen hat. \n \nIm Übrigen werden die Anträge abgelehnt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist der bei der Stadtverwaltung D...... gebildete örtliche Personalrat. \nDer Antragsgegner ist der Oberbürgermeister der L............... D....... Die Beteiligten \nstreiten über die Auslegung der zwischen ihnen geschlossenen Dienstvereinbarung \nüber ein leistungsorientiertes Entgelt. \nGemäß § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) wird das in § 18 TVöD (VKA) im Einzelnen \ngeregelte Leistungsentgelt betrieblich vereinbart. Das System der leistungsbezogenen \nBezahlung wird durch eine Dienstvereinbarung ausgestaltet, die am 29. August/2. \nSeptember 2014 zwischen den Beteiligten abgeschlossen, zwischenzeitlich aber \ngekündigt wurde (im Folgenden: DV Leistungsentgelt). Gemäß Nr. 3.1 DV \nLeistungsentgelt müssen alle Beschäftigten die Chance erhalten, an dem \nLeistungsentgeltsystem teilzunehmen. Die Leistungsergebnisse müssen durch die \nBeschäftigten beeinflussbar und innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar \n1 \n2 \n\n \n3\nsein. Bei der Vereinbarung, Feststellung und Bewertung von Leistungen sind die \nindividuellen Voraussetzungen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. Die \nLeistungen der Beschäftigten werden gemäß Nr. 7.3 DV Leistungsentgelt nach einen \neinheitlichen Punktesystem bewertet. Die Feststellung und Bewertung von Leistungen \nobliegt gemäß Nr. 7.4 DV Leistungsentgelt dem unmittelbaren Vorgesetzten. Gemäß \n7.5 DV Leistungsentgelt kann über den „regulären Dienstweg“ eine Korrektur und \nKontrolle der Zielvorgaben erfolgen, um einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu \ngarantieren. Die Anordnung oder Vereinbarung von pauschalen Quoten, einheitlichen \nPunktezahlen oder ähnlichem für eine Organisationseinheit ist unzulässig (Nr. 7.6 DV \nLeistungsentgelt). Einwände gegen die Bewertung werden nach Nrn. 7.9, Nr. 13 DV \nLeistungsentgelt in einem bestimmten Verfahren der Konfliktregelung geprüft. Erhebt \nder Beschäftigte keine Einwände, ist die Bewertungsentscheidung dem Haupt- und \nPersonalamt unverzüglich im Original zur Aufnahme in die Personalakte zu \nübermitteln (Nr. 7.10 DV Leistungsentgelt). \nFür die Feststellung und Bewertung von Leistungen sind als Instrumente sowohl eine \nZielvereinbarung als auch eine systematische Leistungsbewertung zulässig (Nr. 7.1 \nDV Leistungsentgelt). In beiden Fällen werden nachfolgende Bewertungsstufen mit \nPunktezahlen definiert (Nrn. 8.7, 9.4 DV Leistungsentgelt): \n0 Punkte: \nAnforderungen wurden bzw. Ziel wurde nur in Ansätzen oder gar nicht \n \n \nerfüllt \n1 Punkt: \nAnforderungen wurden bzw. Ziel wurde mit größeren Einschränkungen \n \n \nerfüllt \n2 Punkte: \nAnforderungen wurden bzw. Ziel wurde mit geringen Einschränkun-\n \n \ngen erfüllt \n3 Punkte: \nAnforderungen wurden bzw. Ziel wurde vollumfänglich erfüllt. \nZur weiteren Differenzierung dürfen auch halbe Punkte vergeben werden. Die \nmaximale Punktzahl beträgt 3,0 Punkte. Bei Abschluss einer Zielvereinbarung wird \ndas Erreichen der vereinbarten Ziele jeweils bewertet und die Gesamtpunktzahl gemäß \nNr. 8.7, 4. Absatz DV Leistungsentgelt nach einer dort näher festgelegten \nBerechnungsweise gebildet. Bei der systematischen Leistungsbewertung werden \ninsgesamt sechs Bewertungskriterien (Nr. 9.3 und Anlage 1 Seite 2 zur DV \n3 \n4 \n\n \n4\nLeistungsentgelt) jeweils mit einer Punktzahl bewertet; die Bewertung muss begründet \nwerden. Hieraus wird die durchschnittliche Punktzahl gebildet. \nNach Nr. 14 DV Leistungsentgelt kann eine Zusatzprämie ausgeschüttet werden. Mit \nder Zusatzprämie werden besondere Leistungen ausgezeichnet. Dafür ist detailliert \ndarzulegen, wie sich die besondere Leistung gegenüber den üblichen Aufgaben des \nBeschäftigten und den Leistungen der Beschäftigten gleicher Vergütung oder \nvergleichbarer Aufgaben abhebt (Nr. 14.2 DV Leistungsentgelt). Auf die Zahlung \neiner solchen Prämie in einer bestimmten Höhe besteht kein Anspruch. \nDer Beigeordnete für Allgemeine Verwaltung der L............... D...... unterrichtete mit \nSchreiben vom 6. Februar 2015 alle Geschäftsbereichsleiter darüber, dass der von \neinem durchschnittlichen Stelleninhaber zu erwartenden Leistung, die durchaus in der \nRegel kleinere Einschränkungen aufweisen dürfe, mit der aber die Arbeitsaufgaben \ndes Stelleninhabers insgesamt sachgerecht erfüllt würden, die Punktzahl 2 \n(„Normalleistung“) \nentspreche. \nPauschale \nPunkteverteilungen \noder \nabstrakte \nVorabfestlegungen seien unzulässig. Das Haupt- und Personalamt der L............... \nD...... sei aufgefordert, Anhaltspunkten für derartige Verstöße gegen die \nDienstvereinbarung nachzugehen und ggf. die Auszahlung bis zur Aufklärung oder \nNeubewertung zurückzuhalten. Dagegen wandte sich der Antragsteller mehrfach und \nverwies darauf, dass die in der Dienstvereinbarung vereinbarten Punkte nicht mit dem \nSchulnotensystem vergleichbar seien. Auch ein „Normalleister“ könne daher höher als \nmit der Punktzahl 2 bewertet werden. Für besondere Leistungsträger habe man sich \nauf die Zusatzprämie verständigt. \nAufgrund einer Auswertung im Haupt- und Personalamt wurde festgestellt, dass in \ndem Bewertungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 in acht Ämtern der \nDurchschnitt der Bewertungen von 2,8 Punkten teilweise signifikant übertroffen \nwurde. Die jeweiligen Amtsleiter wurden daher mit Schreiben vom 11. Juni 2015 \ngebeten, „rechtskonforme Bewertungen zukommen zu lassen, welche den \nAnforderungen der DV entsprechen“. Hierüber wurde am 19. Juni 2015 die Örtliche \nBetriebliche Kommission unterrichtet, die gemäß Nr. 4.2 DV Leistungsentgelt u. a. für \ndie Kontrolle des betrieblichen Systems und die jährliche Auswertung der \nVergabepraxis für Leistungsentgelte zuständig ist. Nachdem keine entsprechenden \n5 \n6 \n7 \n\n \n5\nBewertungen \nnachgereicht \nwurden, \nwurde \nden \nMitarbeitern \naus \nOrganisationseinheiten, \nbei \ndenen \ndie \nDurchschnittspunktzahl \nder \nLeistungsbewertungen über 2,85 Punkte lagen, am 4. Februar 2016 schriftlich \nvorgeschlagen, ihnen einen dort näher berechneten Anteil der leistungsorientierten \nBezahlung auszuzahlen. Die Beschäftigten sollten sich dazu verpflichten, von einer \nrechtlichen Durchsetzung von weitergehenden Ansprüchen auf Leistungsentgelt \nabzusehen und insbesondere keine Klage zu erheben. Die L............... D...... sicherte \nden betroffenen Mitarbeitern zu, dass, sollte in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig \nfestgestellt werden, dass ihre Auffassung zum Bewertungsmaßstab unzutreffend sei, \ndie ursprüngliche Bewertung durch den Vorgesetzten als maßgeblich betrachtet und \ndas Leistungsentgelt in Höhe der verbliebenen Differenz zu der ursprünglichen \nBewertung nachgezahlt würde. Darüber hinaus erklärte die Stadt, dass sie sich im \nStreitfall um die Auszahlung von Leistungsentgelten gegenüber den betroffenen \nBeschäftigten nicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß Nr. 6.2 DV \nLeistungsentgelt i. V. m. § 37 TVöD (VKA)berufen würde. Von 113 Beschäftigten \nnahmen 80 (71 %) den Vergleich an. \nDer Antragsteller hat sich am 14. März 2016 an das Verwaltungsgericht Dresden \ngewandt. Zur Begründung seines Begehrens hat er darauf abgestellt, dass er gegen den \nAntragsgegner unmittelbar aus der Dienstvereinbarung ein Recht auf deren \nDurchführung habe. Die Dienstvereinbarung stelle einen öffentlich-rechtlichen \nVertrag dar, in dem sich die Dienststelle ihm gegenüber verpflichtet habe, die \nDienstvereinbarung so durchzuführen, wie sie abgeschlossen worden sei. Er sei als \nVertragspartner und Inhaber des Durchführungsanspruchs antragsbefugt. Missachte \ndie Dienststelle den Inhalt einer Dienstvereinbarung, habe er einen im \nBeschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Dienststelle die \nDienstvereinbarung ordnungsgemäß durchführe und Maßnahmen unterlasse, die der \nDienstvereinbarung widersprächen. Dem Haupt- und Personalamt sowie dem \nAntragsgegner stehe weder aus der Dienstvereinbarung noch aus tarifvertraglichen \nGründen ein Beurteilungsrecht zu. Dies sei ausschließlich Angelegenheit des \njeweiligen Vorgesetzten. Habe der Beschäftigte keine Einwände gegen die Bewertung \nerhoben, müsse die Leistungsprämie ausgezahlt werden. Pauschale Quoten oder \neinheitliche Punktzahlen seien in keiner Organisationseinheit angeordnet oder \nvereinbart \nworden. \nAllein \ndie \nBerufung \nauf \ndie \nÜberschreitung \neiner \n8 \n\n \n6\ndurchschnittlichen Höchstpunktzahl von 2,85 Punkten begründe keinen Einwand. \nBezogen auf die Vergabe von 3 Punkten sei der Dienstvereinbarung nicht zu \nentnehmen, dass dies eine herausragende Leistung des Beschäftigten voraussetze. \nDenn nach Nr. 9.4 DV Leistungsentgelt müssten hierzu die Anforderungen (nur) \nvollumfänglich erfüllt sein. Für besondere Leistungen könne eine Zusatzprämie \ngewährt werden. \nDer Antragsteller hat daher beantragt: \n1. Dem Antragsgegner aufzugeben, die Berechnung der Allgemeinen \nLeistungsprämie im Sinne der Ziffer 11 der Dienstvereinbarung über ein \nleistungsorientiertes Entgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) - DV Leistungsentgelt - \nvom 29. August/2. September 2014 für den Bewertungszeitraum vom 1. \nOktober 2014 bis 31. März 2015 auf Grundlage der seitens der jeweiligen \nVorgesetzten im Sinne der Ziffer 7.4 der Dienstvereinbarung über ein \nleistungsorientiertes Entgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) - DV Leistungsentgelt - \nvom 29. August/2. September 2014 vorgenommenen Feststellung und \nBewertung der Leistungen der Beschäftigten in Form einer Punktzahl nach \nZiffer 9.4 der Dienstvereinbarung über ein leistungsorientiertes Entgelt gemäß \n§ 18 TVöD (VKA) - DV Leistungsentgelt - vom 29. August/2. September \n2016, vorzunehmen, \nhilfsweise \n2. festzustellen, dass der Antragsgegner bezogen auf den Bewertungszeitraum \nvom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 an die seitens der jeweiligen \nVorgesetzten im Sinne der Ziffer 7.4 der Dienstvereinbarung über ein \nleistungsorientiertes Entgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) - DV \nLeistungsentgelt - vom 29. August/2. September 2016 (recte: 2014) \nvorgenommene Feststellung und Bewertung der Leistungen der Beschäftigten \nin Form einer Punktzahl nach Ziffer 9.4 der Dienstvereinbarung über ein \nleistungsorientiertes Entgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) - DV Leistungsgelt - \nvom 28. August/2. September 2014 gebunden ist, \nhilfsweise \n3. festzustellen, dass der Antragsgegner bezogen auf den Bewertungszeitraum \nvom 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 durch Nichtberücksichtigung der \nBewertungen der jeweiligen Vorgesetzten in 113 Fällen gegen die DV \nLeistungsentgelt verstoßen hat. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \n9 \n10 \n\n \n7\nDie Anträge, so der Antragsgegner, hätten keinen Erfolg. Die Leistungsbewertungen \nin den betroffenen Organisationseinheiten seien nicht mit § 18 TVöD (VKA) \nvereinbar. Er sei daher nicht an diese Leistungsbewertungen gebunden. Das Haupt- \nund Personalamt sei dazu befugt, die nicht rechtskonforme Auszahlung von \nLeistungsentgelten an Beschäftigte zu verhindern. Hier lägen Anhaltspunkte dafür vor, \ndass in mehreren Organisationseinheiten Leistungsbewertungen erstellt und beim \nHaupt- und Personalamt eingereicht worden seien, die nicht den rechtlichen \nAnforderungen der DV Leistungsentgelt und § 18 TVöD (VKA) entsprächen. Sie \nverstießen gegen das Verbot der undifferenzierten Leistungsbewertung und seien \nersichtlich unter Verkennung des geltenden Bewertungsmaßstabs aufgestellt worden. 3 \nPunkte dürften nur dann vergeben werden, wenn der Beschäftigte eine herausragende \nLeistung erbracht habe. Eine „normal gute“ Leistung entspräche der Bewertung von 2 \nPunkten. Für leicht über dem Durchschnitt liegende Leistungen könnten 2,5 Punkte \nvergeben werden. Würden bereits durchschnittliche Leistungen die bestmögliche \nBewertung \nvon \n3 \nPunkten \nrechtfertigen, \nwürde \ndiese \nPraxis \ndem \nDifferenzierungsgebot nicht gerecht werden. Nur durch das Eingreifen des Haupt- und \nPersonalamts hätten sich größere Ungerechtigkeiten bei der Auszahlung der Prämien \nvermeiden lassen. Die Zusatzprämie sei nicht für Spitzenleister reserviert. Mit ihr solle \nvielmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, ergänzend zur allgemeinen \nLeistungsprämie \nsolche \nBeschäftigte \nzu \nhonorieren, \ndie \nim \nabgelaufenen \nBewertungszeitraum zusätzliche Leistungen erbracht hätten, die außerhalb des \neigentlichen Aufgabenspektrums lägen, oder zusätzlichen Belastungen ausgesetzt \nwaren. Daher schließe die DV Leistungsentgelt den Anspruch auf Bezahlung einer \nZusatzprämie auch bewusst aus. Das Haupt- und Personalamt habe nicht die einzelnen \nBewertungen überprüft, sondern um die Vorlage von individuellen Bewertungen \ngebeten. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die Anträge mit Beschluss vom 16. Dezember \n2016 - 9 K 450/16 - abgelehnt. Sie seien bereits unzulässig. Sie könnten nicht auf § 88 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsPersVG gestützt werden. Denn es gehe bei den Haupt- und \nHilfsanträgen nicht um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer \nDienstvereinbarung, sondern um die Umsetzung und Auslegung einer solchen. \nDarüber hinaus seien die Anträge nicht auf die Auslegung der streitgegenständlichen \nDienstvereinbarung, sondern auf verschieden gestaltete Leistungsbegehren gerichtet, \n11 \n12 \n\n \n8\ndie die Anwendung der Dienstvereinbarung in konkreten Einzelfällen zum Gegenstand \nhätten. Ein solcher Anspruch stehe nur dem einzelnen Beschäftigten zu. Die Anträge \nseien auch nicht gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3 SächsPersVG zulässig. Der Antragsteller \nkönne nicht geltend machen, durch die Anwendung der Dienstvereinbarung in seinen \nRechtspositionen verletzt zu sein. Mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG. werde der \nPersonalvertretung kein eigenes Klagerecht auf Einhaltung der ihr im Einzelnen kein \nbesonderes Mitwirkungsrecht einräumenden Dienstvereinbarung gewährt. \nDer Beschluss des Senats vom 9. November 2017, mit dem der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden bestätigt wurde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht \nmit Beschluss v. 27. Juni 2019 (- 5 P 2.18 -, juris) aufgehoben und die Sache an das \nSächsische \nOberverwaltungsgericht \nzur \nerneuten \nmündlichen \nAnhörung \nzurückverwiesen. \nZur \nBegründung \nführte \ndas \nBundesverwaltungsgericht \nzusammengefasst \naus, \ndass \nkeine \nZweifel \nan \nder \nEröffnung \ndes \nVerwaltungsrechtswegs gemäß § 88 Abs. 1 SächsPersVG bestünden und die \nAntragsbefugnis für die verfahrensgegenständlichen Anträge nicht zu verneinen sei. \nDer Antragsteller habe das Recht, von der Dienststellenleitung, mit der er eine \nDienstvereinbarung geschlossen habe, die vertragsgemäße Durchführung dieser \nVereinbarung zu verlangen. Hier gehe es dem Antragsteller nicht bloß um die \nprozessuale Wahrnehmung von Individualinteressen einzelner Beschäftigter, sondern \num \ndie \nDurchsetzung \nder \nmit \nder \nDienststellenleitung \nabgeschlossenen \nDienstvereinbarung in einer seiner Rechtsauffassung entsprechenden Weise und damit \num seine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition im Verhältnis zur \nDienststellenleitung. \nZur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vertieft der Antragsteller \nsein erstinstanzliches Vorbringen. \nDer Antragsteller beantragt, \n1. der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2016 - 9 \nK 450/16 - wird abgeändert. \n2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Berechnung der Allgemeinen \nLeistungsprämie im Sinne der Nr. 11 der Dienstvereinbarung über ein \nleistungsorientiertes Entgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) - DV Leistungsentgelt - \n13 \n14 \n15 \n\n \n9\nvom 29. August/2. September 2014 für den Bewertungszeitraum vom 1. \nOktober 2014 bis 31. März 2015 auf Grundlage der seitens der jeweiligen \nVorgesetzten im Sinne der Nr. 7.4 DV Leistungsentgelt vorgenommenen \nFeststellung und Bewertung der Leistungen der Beschäftigten in Form einer \nPunktzahl nach Nr. 9.4 DV Leistungsentgelt vorzunehmen, hilfsweise \n3. festzustellen, dass der Antragsgegner bezogen auf den Bewertungszeitraum \nvom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 an die seitens der jeweiligen \nVorgesetzten im Sinne der Nr. 7.4 DV Leistungsentgelt vorgenommene \nFeststellung und Bewertung der Leistungen der Beschäftigten in Form einer \nPunktzahl nach Nr. 9.4 DV Leistungsgelt gebunden ist, hilfsweise \n4. festzustellen, dass der Antragsgegner bezogen auf den Bewertungszeitraum \nvom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 durch Nichtberücksichtigung der \nBewertungen der jeweiligen Vorgesetzten in 113 Fällen gegen die DV \nLeistungsentgelt verstoßen hat. \nDer Antragsgegner beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nEr verweist auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der \nAntragsteller mit seinen Anträgen darauf abziele, im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (a. a. O. juris Rn. 45) ausschließlich Individualinteressen \neinzelner Bediensteter prozessual wahrzunehmen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten vor dem \nSächsischen Oberverwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren und vor dem \nVerwaltungsgericht Dresden - 9 K 450/16 - Bezug genommen. \nII. \n1. Die Anträge sind sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihren Hilfsbegehren zulässig. \nDer Senat ist an die vom Verwaltungsgericht konkludent bejahte Zulässigkeit über den \nVerwaltungsrechtsweg gebunden, so dass die Rechtswegeröffnung nicht zu prüfen ist, \n§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG. Im Übrigen ergibt sich der Verwaltungsrechtsweg aus § 88 \nAbs. 1 Nr. 3 SächsPersVG (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 19 ff.). \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n10\nAuch liegt die Antragsbefugnis für die gestellten Anträge vor, denn dem Antragsteller \nals zuständiger Personalvertretung steht ein allgemeines Durchführungsrecht zu. Er \nkann daher von der Dienststellenleitung gemäß § 84 Abs. 1 SächsPersVG die \nabredegemäße Durchführung der mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung \nverlangen und sie gerichtlich auch durchsetzen. Verlangt er - wie hier - die \nDurchsetzung \nder \nDienstvereinbarung \nin \neiner \nbestimmten \nund \nseiner \nRechtsauffassung entsprechenden Weise, dann macht er nicht ausschließlich Rechte \nder Beschäftigten, \nsondern \nauch seine eigene personalvertretungsrechtliche \nRechtsposition im Verhältnis zur Dienststellenleitung, nämlich den ihm gegenüber \nbestehenden Anspruch auf Durchführung derselben geltend. Ob der Anspruch in der \ngeltend gemachten Weise besteht, ist hingegen Frage der Antragsbegründetheit \n(BVerwG, a. a. O. Rn. 46). Auch wenn die gerichtliche Klärung dieser Begehren \nAuswirkungen auf die individuellen Ansprüche der 113 Beschäftigten auf Auszahlung \nder ihnen zustehenden Leistungsprämie hat, macht in allen Fällen der Antragsteller \nnicht deren Zahlungsbegehren gegenüber dem Antragsgegner, sondern eine \nvertragsgemäße Durchführung der DV Leistungsentgelt gegenüber diesem geltend. \nDa in 113 Fällen die Leistungsprämie nach der DV Leistungsentgelt noch nicht \nendgültig abgerechnet ist, besteht für die Entscheidung über die vom Antragsteller \ngestellten Anträge auch nach Kündigung der Dienstvereinbarung noch ein \nhinreichendes Feststellungsinteresse. \n2. Sowohl das unter Nr. 2 beantragte Leistungsbegehren als auch der \nFeststellungsantrag Nr. 3 sind unbegründet. Denn der Antragsgegner durfte aufgrund \nstatistischer Auffälligkeiten eine Überprüfung der Leistungsbewertungen in den \nhiervon betroffenen Ämtern durchführen und eine endgültige Berechnung der \nLeistungsprämien \nbis \nzu \neiner \ngerichtlichen \nKlärung \ndes \nanzulegenden \nBeurteilungsmaßstabs aufschieben. Eine vollständige Bindung des Antragsgegners an \ndie Bewertungen durch die unmittelbaren Vorgesetzten sah die DV Leistungsentgelt \nnicht vor. \nDem Antragsgegner ist - wie dem Antragsteller auch - eine interne Überprüfung \ngestattet, ob die DV Leistungsentgelt von den hierfür zuständigen Stellen und \nBehörden unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben durchgeführt und anwendet wird. \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n11\nEine Bindung an die Leistungsbewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten in \njedem Fall, wie vom Antragsteller begehrt, würde ansonsten nicht nur Rechtsverstöße \nnach sich ziehen, die möglicherweise nicht korrigiert werden könnten, sondern auch \neinen entsprechenden Durchsetzungsanspruch des Antragstellers auslösen. \nAllerdings ist der Antragsgegner an die in der Leistungsbewertung vorgenommene \nBeurteilung der Leistung durch den unmittelbaren Vorgesetzten gebunden, soweit \ndessen Beurteilungsspielraum reicht. Das bedeutet, dass dieser u. a. bei der \nEinschätzung der fachlichen Leistung und Befähigung über einen Spielraum verfügt, \nder nur dahingehend überprüft werden kann, ob er gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden \nBegriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nmissachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zur gerichtlichen Überprüfung \nvgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 31). \nHieran ist der Antragsgegner auch nicht durch den in Nr. 13 DV Leistungsentgelt \nfestgelegten Konfliktregelungsmechanismus sowie die in Nr. 16 ff. DV \nLeistungsentgelt vereinbarte Auswertung der Prämienvergabe gehindert. Denn \nwährend ersterer nur dann eingreift, wenn der Betroffene selbst seine Bewertung \nbeanstandet, ist die Auswertung genauso wie auch die Einsetzung und Arbeit der \nÖrtlichen Betrieblichen Kommission gemäß Nr. 4 DV Leistungsentgelt darauf \ngerichtet, die Anwendung der Dienstvereinbarung in der Zukunft zu verbessern, nicht \naber, festgestellte Rechtsverstöße zu identifizieren und verbindlich abzustellen. \nAls Anhaltspunkt für seine Überprüfung konnte der Antragsgegner auch auf \nstatistische Auffälligkeiten abheben, wie sie durch die Abweichung der \ndurchschnittlichen Punktezahlen in einzelnen Ämtern von den sonst erzielten \nstatistischen Durchschnittswerten zu Tage traten. Denn er hätte eine Überprüfung auch \nanlasslos etwa unter bloßer Ziehung von Stichproben, die nach jedem erdenklichen \nSystem ausgewählt worden wären, vornehmen können. Dass er sich entschieden hatte, \nnach \nIdentifizierung \nbestimmter \nauffälliger \nLeistungsbewertungen \nunter \nBerücksichtigung der sonst entstehenden Nachteile für die betroffenen Beschäftigen \neine gerichtliche Klärung der maßgeblichen rechtlichen Fragen für den Abschluss der \nÜberprüfung - hier der Maßstab für die Vergabe von 3 Punkten - abzuwarten, ist \n25 \n26 \n27 \n\n \n12\nangesichts der sonst möglicherweise entstehenden Probleme bei der Rückabwicklung \nrechtswidrig ausgeschütteter Leistungsprämien hinzunehmen gewesen. \n3. Soweit der Antragsteller die hilfsweise Feststellung begehrt, dass der Antragsgegner \ndurch die (bisherige) Nichtberücksichtigung der Bewertungen der jeweiligen \nVorgesetzten in 113 Fällen gegen die DV Leistungsentgelt verstoßen hat, hat der \nAntrag allerdings Erfolg. Der Antragsgegner legte nämlich der Überprüfung dieser \nLeistungsbewertungen eine Auslegung der Bewertungsstufe „3 Punkte“ zu Grunde, \ndie gegen Nrn. 8.7, 9.4 DV Leistungsentgelt verstieß. \nMit der Bezeichnung „ Ziel wurde vollumfänglich erreicht“ in Nr. 8.7 DV \nLeistungsentgelt und „Anforderungen wurden vollumfänglich erfüllt“ in Nr. 9.4 DV \nLeistungsentgelt werden schon befriedigende, also nicht herausragende, sondern den \ndienstlichen \nAnforderungen \nin \njeder \nHinsicht \nentsprechende \nLeistungen \n(Normalleistung) erfasst. Der Wortlaut ist sprachlich eindeutig und lässt sich auch \nnicht in dem vom Antragsgegner verstandenen Sinn auslegen, mag dies auch dessen \nallerdings einseitige Vorstellung davon gewesen sein, was mit 3 Punkten bewertet \nwerden sollte. Eine weitere Differenzierung im Hinblick auf über eine Normalleistung \nhinausgehende Leistungen wurde, obwohl dies sprachlich und rechtlich ohne weiteres \nmöglich gewesen wäre, nicht vorgenommen. Ob die für besondere Leistungen in Nr. \n14 DV Leistungsentgelt vorgesehene Zusatzprämie für den Fall einer über die \nNormalleistung hinausgehenden Leistung anwendbar ist, wie der Antragsteller meint, \nkann dabei dahinstehen. Allerdings sprechen Wortlaut, Ausgestaltung als Leistung, auf \ndie kein Anspruch besteht (Nr. 14.2 4. Absatz DV Leistungsentgelt), und die Tatsache, \ndass gemäß Nr. 14.2 Abs. 1 Satz 2 DV Leistungsentgelt Leistungen, die bereits eine \nPrämie \nauf \nGrundlage \neiner \nZielvereinbarung \noder \neiner \nsystematischen \nLeistungsbewertung begründen, nicht zugleich als Begründung für eine Zusatzprämie \nangeführt werden dürfen, dafür, dass diese Prämie nur für Leistungen anfällt, die \naußerhalb des üblichen Aufgabenspektrums des Beschäftigten erbracht wurden. \nHierfür spricht auch der Hinweis in Nr. 14.2 2. Absatz DV Leistungsentgelt auf die \nzusätzliche Betreuung von Auszubildenden etc. \nAuch aus der Präambel und den grundsätzlichen Regelungen der Dienstvereinbarung \nlässt sich das vom Antragsgegner gewünschte Ergebnis nicht ableiten. Vielmehr \n28 \n29 \n30 \n\n \n13\nwerden dort im Wesentlichen die Vorgaben des § 18 TVöD (VKA) wiederholt und \nwiedergegeben (insb. Nr. 3 DV Leistungsentgelt). Die vom Antragsgegner wiederholt \nangeführte Verbesserung von Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit der \nBeschäftigten durch die Gewährung von Leistungsanreizen lässt sich ohne weiteres \nauch dann erreichen, wenn von der mit der Vergabe der Höchstpunktzahl \neinhergehenden Leistungsprämie eine größere Anzahl von Beschäftigten profitiert als \nes der Fall wäre, wenn nur die „Bestleister“ in deren Genuss kämen. \nAus § 18 TVöD (VKA) lässt sich keine dem entgegenstehende Festlegung der \nLeistungskriterien entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus § 18 Abs. 5 TVöD (VKA) \nnichts anderes. Die Leistungsbewertung ist hiernach die auf einem betrieblich \nvereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst \nmessbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene \nBewertung. Dass Spitzenbewertungen nur dann vorgenommen werden dürften, wenn \nauch über eine „Normalleistung“ hinausgehende Leistungen erbracht wurden, ergibt \nsich hieraus nicht. Gemäß §18 Absatz 6 Sätze 2 ff. TVöD (VKA) müssen die \nindividuellen Leistungsziele der Beschäftigen beeinflussbar und in der regelmäßigen \nArbeitszeit erreichbar sein. Bei der Ausgestaltung durch einvernehmliche \nDienstvereinbarung müssen u. a. „zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen“ sowie \n„Methoden und Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der \naufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar)“ \nund gegebenenfalls „Zielerreichungsgrade“ geregelt werden. Auch hieraus lässt sich \nkein Bewertungssystem ableiten, wonach nur besondere Leistungsträger die \nHöchstnote erreichen dürfen. Daher bedarf es keiner Vertiefung, ob die \nDienstvereinbarung deshalb nichtig sein könnte, weil sie als öffentlich-rechtlicher \nVertrag (BVerwG, a. a. O. Rn. 37 m. w. N.) gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 \nBGB, § 4 Abs. 3 TVG gegen das Verbot von vom Tarifvertrag abweichenden \nAbmachungen verstoßen würde. \nDamit war der Antragsgegner daran gehindert, mit der Vorgabe, dass nur \nüberdurchschnittliche Leistungen die Vergabe von 3 Punkten rechtfertigen, eine \nKontrolle angeblich statistisch auffälliger Bewertungen durchzuführen und die \nvollständige Auszahlung der Leistungsprämien an die betroffenen 113 Beschäftigten \nzu stoppen. \n31 \n32 \n\n \n14\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 88 Abs. \n2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht vorliegen. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. \n§ 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Rechtsbeschwerde zu. \nDie Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den \nelektronischen \nRechtsverkehr \nbeim \nBundesverwaltungsgericht \nund \nbeim \nBundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Die \nRechtsbeschwerdeschrift \nmuss \nden \nBeschluss \nbezeichnen, \ngegen \nden \ndie \nRechtsbeschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen \nBeschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung \ndieses \nBeschlusses \nzu \nbegründen. \nDie \nBegründung \nist \nbei \ndem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in \nelektronischer Form einzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Umstände bezeichnen, \naus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf \ngestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen \nbezeichnen, die den Mangel ergeben. \nEinlegung \nund \nBegründung \nder \nRechtsbeschwerde \nmüssen \ndurch \neinen \nProzessbevollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten \nnur \ndie \nin \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten \nOrganisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum \nRichteramt handeln. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n gez.: \nv. 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