{"status":"available","doknr":"OLD487600","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-02","aktenzeichen":"6 B 318/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 318/20 \n \n7 L 487/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n - Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Zwickau \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nHauptmarkt 1, 08056 Zwickau \n \n \n- Antragsgegnerin – \n - Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \n \n \nMusikveranstaltung - Nachbarlärmschutz ; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, hier: \nBeschwerde \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 2. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 1. Oktober 2020 - 7 L 487/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n25. September 2020 wird wiederhergestellt, soweit in dem Bescheid in Nummer 1.4.1 \neine längere Dauer als 3. Oktober 2020, 00:00 Uhr, festgesetzt wird. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die \nEinhaltung des maximalen Beurteilungspegels von 55 dB(A) an der P...straße XX ist \nvor Beginn der Veranstaltung und die Einhaltung des maximalen Beurteilungspegels \nvon 45 dB(A) ist zu Beginn der Nachtzeit durch eine anerkannte Messstelle nach § 26 \nBImSchG zu kontrollieren und zu protokollieren. \n \nDie Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen - trägt der Antragsteller zu 2/3 und die \nAntragsgegnerin zu 1/3. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. \n Gründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen einen Bescheid zur Durchführung \neiner Musikveranstaltung durch die Beigeladene. \nMit Bescheid vom 25. September 2020 begrenzte die Antragsgegnerin unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung die Durchführung der Veranstaltung \"A...............\" auf den \nZeitraum vom 3. Oktober 2020, 18.00 Uhr bis 4. Oktober 2020, 1.00 Uhr auf dem \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGelände S......, S...straße XX, in Z....... Lärmimmissionen dürften den Beurteilungspegel \nund die maximalen Einzelwerte an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten von \njeweils 55 dB(A) und nachts von jeweils 45 dB(A), der Schalldruckpegel für den \nVeranstaltungsbereich gemessen am Zuschauerbereich vor der Tribüne den Wert von \n95 dB(A) nicht übersteigen (Nr. 1.4.2). Zur Sicherstellung des Schalldruckpegels von \nmax. 95 dB(A) müssten die Beschallungsanlagen des Veranstaltungsbereichs jeweils \nvor Beginn der Veranstaltung messtechnisch auf diesen Wert eingeregelt werden, wobei \ndie Messung der Einstellung der Beschallungsanlagen durch eine nach § 26 \nBundesimmissionsschutzgesetz bekannt gegebene Messstelle zu erfolgen habe und zu \nprotokollieren sei. Nach erfolgter Einmessung hat der Veranstalter durch geeignete \nMaßnahmen nachprüfbar abzusichern, dass keine nachträglichen Änderungen der \nEinstellungen mehr vorgenommen werden können (Nr. 1.4.3). Ferner hat die \nBeigeladene einen Lärmschutzbeauftragten zu benennen, der am Veranstaltungstag \ndurchgängig telefonisch erreichbar ist, wobei der Name und die Telefonnummer der \nGenehmigungsbehörde bis zum 1. Oktober 2020 mitzuteilen sind (Nr. 1.4.5). ). In den \nGründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die Kreispolizeibehörde im Einzelfall \nnach § 7 SächsSFG Befreiungen von den Vorschriften der §§ 4 und 6 SächsSFG \naussprechen könne. \nDas Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem \nAntragsteller fehle, soweit sich sein Antrag gegen die einzelnen Auflagen richte, das \nRechtsschutzbedürfnis, weil die Auflagen ausschließlich die Beigeladene belasteten und \nihn damit nicht in seinen Rechten verletzen würden. Soweit sich der Antrag des \nAntragstellers gegen eine sich allenfalls durch Auslegung der Lärmschutzauflagen des \nangegriffenen Bescheids sowie aus einer Begründung auf Seiten 5 und 6 erkennbare \nBefreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG richte, sei er jedenfalls unbegründet. Der Bescheid \nverletze den Antragsteller diesbezüglich nicht in seinen Rechten, weil § 4 Abs. 2 \nSächsSFG dem Antragsteller als objektiv rechtliche Regelung des Sonn- und \nFeiertagsschutzes kein subjektives Recht vermittle. Soweit sich der Antrag außerdem \ngegen eine in dem Bescheid enthaltene Zulassung der Veranstaltung nach § 10 Abs. 3 \nder Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum \nSchutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern \nin der Stadt Z...... vom 2. Oktober 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 5. Oktober \n3 \n\n \n \n4 \n2015 (im Folgenden PolVO) oder die Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften \ndes § 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 nach § 17 PolVO richte, sei der Antrag jedenfalls \nunbegründet. Für einen Anspruch auf Versagung der Veranstaltung, was eine \nVorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, oder auf weitere Verschärfungen der \nVorgaben zum Lärmschutz gegenüber dem Beigeladenen aufgrund eines auf Null \nreduzierten Ermessens sei hier nicht ersichtlich. Dem stünde entgegen, dass die \nAntragsgegnerin hinreichend bestimmte Vorgaben zum Lärmschutz auch betreffend des \nGrundstücks des Antragstellers getroffen habe und die dort bestimmten \nBeurteilungspegel und maximalen Einzelwerte sich im Rahmen der von den Beteiligten \nals maßgeblich erachteten Werten Freizeitlärmrichtlinie bewegten. Auch soweit der \nAntragsteller eine Belastung durch anderweitige Schallwellen (Freilichtbühne, \nBaulärm) geltend mache, führe dies im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung, zumal \nes sich hier um ein singuläres Ereignis handele und sein Grundstück vorbelastet sei. \nDagegen trägt der Antragsteller vor, er werde als Nachbar durch die Genehmigung in \nseinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, namentlich in seinem \nberechtigten Ruhe- und Erholungsbedürfnis. Mit dem Verorten der Einhaltung \nbestimmter Immissionsrichtwerte auf dem Papier sei gerade bei einem privaten \nVeranstalter noch lange nicht deren Einhaltung sichergestellt. Durch die Auflagen \nwerde nicht hinreichend gewährleistet, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte \neingehalten würden. Nach Nr. 1.4.4 des Bescheides liege die Verantwortung \nhinsichtlich der Einhaltung der Immissionsrichtwerte vollständig in den Händen der \nBeigeladenen. Damit blieben die festgelegten Immissionswerte ein \"Papiertiger\". Das \nVerwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass sein Grundstück durch die \nbestandskräftig genehmigten Veranstaltungen auf der nahegelegenen Freiluftbühne \nbereits immissionsschutzrechtlich vorbelastet sei und er weitere Lärmbelästigungen \nnicht hinzunehmen habe. Die von der Freilichtbühne Z...... ausgehenden \nLärmimmissionen reichten an die Grenze des rechtlich Zumutbaren. Im Übrigen sei zu \nbedenken, dass die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes nicht \nalleine dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt seien, sondern auch dem \nRuhebedürfnis und der Andacht des Einzelnen dienten. Daraus sei ein subjektiv-\nöffentliches Recht ableitbar, soweit ein individualisierbarer Personenkreis qualifiziert \nbetroffen sei. Dies sei hier der Fall, denn er hebe sich als Nachbar aus dem Kreis der \nÖffentlichkeit hervor. Er sei bereits mit Blick auf die Vorbelastung durch den von der \n4 \n\n \n \n5 \nFreilichtbühne Z...... ausgehenden Freizeitlärm qualifiziert betroffen. Im Rahmen einer \nmöglichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er gesundheitlich \nangeschlagen sei und deshalb sein Interesse gegenüber dem Interesse der Bevölkerung \nan der Durchführung der Veranstaltung überwiege. Hinzu komme, dass es sich um eine \nMusikveranstaltung ohne besonderen kulturellen Charakter handle. Erschwerend trete \nhinzu, dass die Veranstaltung von einem Feiertag auf einen Sonntag stattfinde. \nAußerdem bestehe die Gefahr, dass der mit der Veranstaltung einhergehende \nNebenlärm, der durch Besucherverkehr sowie den Abbau der Partylokation \nhervorgerufen werde, noch in die frühen Morgenstunden andauern werde, worüber in \nder Genehmigung ebenfalls keine Anordnung getroffen worden seien. \nII. \nDie Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in \nAnbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich \nauszulegen (zum Versammlungsrecht: vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 \nBvQ 32/03 -, juris Rn. 15 Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 \nRn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang. \nDas Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 und \n2 VwGO ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt \nnach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend. Wie in Verfahren auf Wiederherstellung \noder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 \nVwGO kommt es im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO daher maßgeblich auf \ndie Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Erweisen sich diese bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Prüfung als offen, trifft das \nGericht eine eigene Interessenabwägung. \nDie Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen den an die \nBeigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2020 stellen \nsich als offen dar. \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nSoweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die in Nr. 1.4 des Bescheids \nenthaltenen \nLärmschutzauflagen \nrichtet, \nist \ndieser \nbereits \nmangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat, belasten diese Auflagen ausschließlich die Beigeladene, nicht aber den \nAntragsteller als Dritten und Begünstigten. \nSoweit der Antragsteller seine Beschwerde auf eine Verletzung von Schutzvorschriften \ndes Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes stützt, trifft der Senat eine eigene \nInteressenabwägung, da sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers derzeit als offen \ndarstellen. \nNach § 7 Abs. 1 SächsSFG können die Kreispolizeibehörden im Einzelfall aus \nwichtigem Grund von den dem Sonntagsschutz dienenden Verbotsvorschriften des § 4 \nSächSFG befreien. Zwar lässt sich dem Tenor des Bescheids nicht entnehmen, dass der \nAntragsgegner der Beigeladenen eine Befreiungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 \nSächSFG erteilen wollte, da er nur Anordnungen zu Lasten der Beigeladenen enthält. \nAllerdings führt der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids auch aus, dass die \nKreispolizeibehörde nach § 7 SächsSFG im Einzelfall Befreiungen von den \nVorschriften der §§ 4 und 6 SächsSFG aussprechen könne. Auch ordnet der Bescheid \nin Auflage Nr. 1.4.2 Lärmgrenzwerte an Sonn- und Feiertagen an. Abgesehen vom \nLärmschutz enthält der Bescheid allerdings keine weiteren Ermessenserwägungen zur \nErteilung einer Befreiung. Ob aus diesen Bestandteilen des Bescheides folgt, dass der \nBescheid auch eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG von den Schutzvorschriften \ndes § 4 SächsSFG enthält, lässt der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \noffen. \nGeht man davon aus, dass eine solche Befreiung für die Veranstaltung \"A.................\" \nerforderlich ist und eine Befreiung erteilt wurde, ist fraglich, ob § 7 SächsSFG dem \nAntragsteller deshalb partiell Drittschutz gewährt, weil er einen \"wichtigen Grund\" \nverlangt. Dabei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, das die Einbeziehung des \nGesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren \noder Belästigungen für die Bewohner des Veranstaltungsgrundstücks oder der \nNachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit verlangen könnte (ebenso wie beim \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7 \n\"öffentlichen Bedürfnis\" bei der Sperrzeitverkürzung nach § 18 Abs. 1 GastG, vgl. \nBVerwG, Urt. v. 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 26 und 27ff: vor allem Rn. 31 f.). \nBei der Prüfung des wichtigen Grundes käme es dann möglicherweise darauf an, ob \nbesondere Gründe für die Durchführung der Veranstaltung an einem Sonn- und Feiertag \nvorliegen. Dagegen könnte sprechen, dass Art. 139 WRV und Art. 140 GG das \nGrundverhältnis zwischen Staat und Kirche regeln und deshalb allein keine subjektiven \nRechte gewähren (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 -1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 138 \nff.) und das Sonn- und Feiertagsgesetz diese Bestimmungen konkretisieren. Diese \nFragen hat der Senat indes noch nicht entschieden. Sie können angesichts der Kürze der \nzur Verfügung stehenden Zeit auch nicht endgültig geklärt werden. \nOffen bleiben muss auch, ob der Antragsteller nach Immissionschutzrecht oder wegen \nFehlens einer nach § 10 Abs. 2 oder 3 PolVO erforderlichen Ausnahmezulassung \nAnspruch auf Untersagung der Veranstaltung oder strengere Auflagen gegen \nLärmbelästigung hat, die mit der Verpflichtungsklage und im Eilverfahren nach § 123 \nVwGO geltend zu machen wären. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 \nVwGO wäre dann entsprechend umzudeuten (BVerwG, Beschl. v. 17. 2. 2000 - 1 WB \n10.00 -, NVwZ-RR 2000, 441 f.; Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7, \n8). \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine \neinstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des \nsogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nEntscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. \nVorliegend ist im Eilverfahren und mit den dem Senat vorliegenden Informationen nicht \nzu \nklären, \nob \ndie \nvom \nAntragsgegner \nherangezogenen \nGrenzwerte \nder \nFreizeitlärmrichtlinie ausreichenden Schutz vermitteln und ob wegen der Belastung \nauch durch andere Veranstaltungen auf der Freilichtbühne die Schwelle der \nZumutbarkeit überschritten ist. \nBei Abwägung mit den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen \nmüssen die Interessen des Antragstellers an der vollständigen Untersagung der \nVeranstaltung zurückstehen. Durch die Auflagen der Antragsgegnerin zur \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nLärmbegrenzung und die vom Senat angeordnete Kontrolle sowie die Verkürzung der \nVeranstaltung \"A................\" bis 24 Uhr ist sichergestellt, dass es nach aller Voraussicht \nnicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder unzumutbaren Belastungen beim \nAntragsteller kommt. Dagegen hätte eine Untersagung der Veranstaltung erhebliche \nAuswirkungen auf die Freizeitgestaltung einer Vielzahl von Personen und erhebliche \nwirtschaftlich Folgen für den Beigeladenen und andere Beteiligte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nWegen der Vorläufigkeit der Entscheidung setzt der Senat die Hälfte des Auffangwertes \nfest. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n \ngez.: \nDehoust Drehwald Groschupp \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-02/6-b-318-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-02/6-b-318-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487600","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.855240+00:00"}}