{"status":"available","doknr":"OLD487599","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-02","aktenzeichen":"3 A 1248/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 1248/19 \n \n1 K 2757/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Kommunaler Sozialverband Sachsen \nvertreten durch den Verbandsdirektor \nAußenstelle Chemnitz \nReichsstraße 3, 09112 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nArbeitsassistenz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 2. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 29. August 2019 - 1 K 2757/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2), \nder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3), \nsowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (Nr. 4) gegeben sind. \n1. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz. \nSie ist seit Geburt blind. Wegen voller Erwerbsminderung erhält sie eine Rente. Sie \narbeitet wöchentlich 8,5 Stunden als Beraterin im S.. Diese Einrichtung ist auf \nAngebote für Blinde, Sehbehinderte oder Menschen mit Sehbeeinträchtigung \nausgerichtet. Am 18. April 2018 beantragte sie beim Beklagten eine Arbeitsassistenz \nim Umfang von etwa einer Stunde pro Arbeitstag für die visuelle Kontrolle ihrer \nArbeit. \nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2018 ab. Die Klägerin \nerhalte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und gehe einer \ngeringen Erwerbstätigkeit nach. Eine Arbeitsassistenz werde hingegen erst ab einer \nArbeitszeit von 15 Stunden die Woche gewährt. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n20. November 2018 zurück. \nDie hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. \nAugust 2019 zurück. Einem Anspruch auf eine Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 \nSGB IX stehe entgegen, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin, zu der die \nArbeitsassistenz beitragen solle, nicht in dem für die Gewährung einer Assistenz \nnotwendigem Umfang ausgeübt werde. Gemäß § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei eine \nBeschäftigung von mindestens zwölf oder 15 Stunden wöchentlich erforderlich. Diese \nBestimmung sei auch auf den Anspruch nach § 185 Abs. 5 SGB IX anwendbar. § 185 \nAbs. 2 SGB IX bestimme, das begleitende Hilfe im Arbeitsleben in enger \nZusammenarbeit \nmit \nder \nBundesagentur \nfür \nArbeit \nund \nden \nübrigen \nRehabilitationsträgern durchgeführt werde. Sie solle dahingehend wirken, dass die \nschwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absänken, auf \nArbeitsplätzen beschäftigt würden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll \nverwerten \nund \nweiterentwickeln \nkönnten \nsowie \ndurch \nLeistungen \nder \nRehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt würden, sich am \nArbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu \nkönnen. Dabei seien Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder \nals Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in \nInklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt würden (§ 185 \nAbs. 2 Satz 3 SGB IX). Hieraus folge, dass die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nur \nfür die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen gewährt werden solle, die eine Beschäftigung \nvon zwölf oder 15 Stunden vorsähen. Hierfür spräche Wortlaut, Systematik sowie \nSinn und Zweck des § 185 Abs. 5 SGB IX. Dem Wortlaut nach bestehe der Anspruch \nauf eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des \nIntegrationsamts für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Der Aufgabenbereich \nergebe sich aus § 185 SGB IX insgesamt. § 185 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX stellten \nden Begriff der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in unmittelbaren Zusammenhang \nzum Begriff des Arbeitsplatzes. Die Kriterien für einen Arbeitsplatz seien § 156 Abs. \n1 und 2 SGB IX und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vorgabe des § 185 Abs. \n2 Satz 3 SGB IX zu entnehmen. Diese Auslegung werde durch die systematische \nStellung von § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bestätigt. Der darin enthaltenen Festlegung \nzeitlicher Kriterien eines Arbeitsplatzes hätte es nicht bedurft, wenn sie nicht für die \n5 \n6 \n\n \n \n4\nLeistungen des Integrationsamts im Rahmen der begleitenden Arbeitshilfe Geltung \nentfalten sollten. Der festgelegte Umfang der Beschäftigung wirke in Erweiterung der \nallgemeinen Definition des Arbeitsplatzes aus § 156 Abs. 3 SGB IX zugunsten der \nBetroffenen. Stünde die begleitende Hilfe im Arbeitsleben demgegenüber nicht im \nZusammenhang mit einer Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 185 Abs. 2 \nSatz 3 SGB IX, wäre die Annahme von im Vergleich zu der allgemeinen Festlegung \ndes § 156 Abs. 3 SGB IX speziellen zeitlichen Kriterien des Arbeitsplatzes nicht nur \nsystematisch verfehlt, sondern hinsichtlich § 156 Abs. 3 SGB IX auch redundant oder \nwidersprüchlich. Zudem sprächen Sinn und Zweck der begleitenden Hilfe im \nArbeitsleben für einen Anspruch lediglich im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz. \nDie Regelung sei auf eine Eingliederung in den primären Arbeitsmarkt zur Erlangung \neines eigenen Einkommens ausgerichtet, um Menschen mit Behinderung ein \nselbstbestimmtes Leben und eine gleichwertige Teilhabe zu ermöglichen. Nur die \nberufliche Tätigkeit solle durch die begleitende Hilfe im Arbeitsleben gefördert und \nunterstützt werden. Hierbei gäben § 156 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB \nIX mit dem Begriff des Arbeitsplatzes vor, was als eine solche berufliche Tätigkeit i. \nS. d. Gesetzes anzusehen sei. Es sei auch keine Auslegung contra legem aus \nverfassungsrechtlichen Gründen geboten. Um die Ziele der begleitenden Hilfe im \nArbeitsleben zu erreichen, sei eine Beschränkung auf Tätigkeiten in einem gewissen \nUmfang verfassungsrechtlich unbedenklich. Geringfügige Beschäftigungen unterhalb \nvon zwölf oder 15 Stunden seien nicht schlechthin geeignet, eine eigenständige, nicht \nganz unerhebliche Einkommensquelle dauerhafter Art zu gewährleisten und so zu \neiner selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe i. S. v. § 1 Abs. 1 SGB IX zu \nführen. Dies zeige auch das Beispiel der Klägerin, die ihren Lebensunterhalt im \nWesentlichen aus der ihr gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente bestreiten könne. \n2. Die von der Klägerin hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils liegen nicht vor. \n2.1 \nErnstliche \nZweifel \nsind \nanzunehmen, \nwenn \nder \nAntragsteller \ndes \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, \n7 \n8 \n\n \n \n5\nDVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der \nAntragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und \n-würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris \nm. w. N.). \n2.2 Die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 lässt \nkeine ernstlichen Zweifel erkennen. \nDie Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. \nJanuar 2018 (- 5 C 9/16 -, juris), aus welcher folge, dass einem Anspruch auf \nArbeitsassistenz \nnicht \nentgegenstehe, \ndass \nder \nAntragsteller \nbereits \neiner \nTeilzeitbeschäftigung nachgehe. Zudem folge aus dieser Entscheidung, dass eine \nArbeitsassistenz nicht nur notwendig sei, wenn sie der Überwindung von \nArbeitslosigkeit diene. Hieraus folgt nach ihrer Auffassung, dass eine Arbeitsassistenz \nauch im Fall einer Erwerbsminderungsrente und eines Minijobs beansprucht werden \nkönne. \nMit diesen Ausführungen kann die Klägerin keine ernstlichen Zweifel darlegen. Sie \nsetzt sich mit diesen Ausführungen schon nicht mit den entscheidungstragenden \nArgumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf S. 7 seiner \nEntscheidungsgründe \ndargelegt, \nweshalb \ndie \nangeführte \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist, weil in dem dort \nentschiedenen Fall eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Stunden wöchentlich \nin Rede stand. \nDas Zulassungsvorbringen setzt sich zudem auch nicht mit den im Einzelnen \ndargelegten Gründen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nach Wortlaut, \nSystematik sowie Sinn und Zweck des § 185 Abs. 5 SGB IX ein Anspruch auf \nArbeitsassistenz wegen der Regelung des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine \nwöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens zwölf oder 15 Stunden \nvoraussetze. Diese Ausführungen lässt das Zulassungsvorbringen gänzlich unbeachtet, \nso dass an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nIm Übrigen hält der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ungeachtet \ndes unzureichenden Zulassungsvorbringens für zutreffend und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. \nDieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf \nFragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- \noder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). \nDie Klägerin trägt hierzu in ihrem Zulassungsantrag nichts vor. Besondere \nSchwierigkeiten sind auch für den Senat nicht ersichtlich. \n3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO liegt nicht vor. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n7\nDie Klägerin formuliert in ihrer Zulassungsbegründung schon keine Frage, der nach \nihrer Meinung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der Senat ist hingegen \ngehindert, an ihrer Stelle eine Frage zu formulieren, der möglichweise nach \nAuffassung der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \n \n19 \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-02/3-a-1248-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-02/3-a-1248-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487599","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.833332+00:00"}}