{"status":"available","doknr":"OLD487598","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-05","aktenzeichen":"2 B 305/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 305/20 \n \n8 L 464/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nZulassung zum Vorbereitungsdienst; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 5. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 31. August 2020 - 8 L 464/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.970,46 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihn zu dem am 1. September 2020 beginnenden \nVorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei vorläufig \nzuzulassen. \nDer Antragsteller bewarb sich am 20. November 2019 für die Einstellung in den \nVorbereitungsdienst und absolvierte das Auswahlverfahren. Mit Bescheid vom 9. Juli \n2020 lehnte der Antragsgegner die Einstellung wegen erheblicher Zweifel an der \ncharakterlichen Eignung im Zusammenhang mit einem gegen den Antragsteller \ngeführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung in \nTateinheit mit Beleidigung im Jahr 2016 ab. Das Ermittlungsverfahren sei zwar nach § \n170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; dies beseitige indes nicht die Eignungszweifel. \nDiese bestünden auch aufgrund des Umgangs des Antragstellers mit dem Tatvorwurf \nim \nRahmen \nder \npolizeilichen \nErmittlungen \nund \nim \nBewerbungs- \nund \nAuswahlverfahren. Über den - nicht begründeten - Widerspruch des Antragstellers \nvom 17. Juli 2020 wurde noch nicht entschieden. \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nDas Verwaltungsgericht lehnte den am 3. August 2020 gestellten nicht begründeten \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31. August 2020 \n- 8 L 464/20 - ab. Es mangele jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Ein \nRechtsanspruch auf Einstellung bestehe nicht; die Entscheidung stehe im \npflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, der über die charakterliche Eignung im \nRahmen seines Beurteilungsspielraums befinde. Die Annahme berechtigter \nEignungszweifel \nwegen \ndes \ngegen \nden \nAntragsteller \ndurchgeführten \nErmittlungsverfahrens und des Umgangs des Antragstellers hiermit begegne keinen \nrechtlichen Bedenken. \nMit seiner am 2. September 2020 erhobenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, \nder Antragsgegner habe keine Eignungszweifel aus dem nach § 170 Abs. 2 StPO \neingestellten \nErmittlungsverfahren \nherleiten \ndürfen, \nweil \ndie \nvon \nder \nAnzeigenerstatterin gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht erwiesen seien. \nAndernfalls hätte es jedermann in der Hand, die charakterliche Eignung einer Person \ndurch unbewiesene Behauptungen zu zerstören. Die Anzeigenerstatterin sei \nunglaubwürdig, ihre Vorwürfe nicht glaubhaft. Soweit der Antragsteller seine \nBeschuldigtenvernehmung teilweise korrigiert habe, bezögen sich die entsprechenden \nAussagen nicht auf den Tatvorwurf. Seine Äußerungen zum Verbleib des angeblich \nabhanden gekommenen Geldes seien nicht widersprüchlich; die Äußerungen zur \nAlarmierung der Mutter des (zunächst weiteren) Beschuldigten seien für den \nTatvorwurf unerheblich. Der Antragsteller habe sich beim Ausfüllen des Online-\nFragebogens nicht an das Ermittlungsverfahren erinnert, sondern erst im persönlichen \nBewerbungsgespräch. \nZudem \nhabe \nihn \ndie \nEinstellungsverfügung \nder \nStaatsanwaltschaft (vom 6. November 2017) wegen eines Umzugs nicht erreicht. Mit \ndiesem Vorbringen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. \nDer Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses. \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an einem \nAnordnungsanspruch. \nArt. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und die hierzu ergangenen \neinfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Bewerber keinen \nRechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern lediglich einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die \nBewerbung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, \ndass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung getroffen wird. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als \nBeamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. \nDie im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der \nvom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in \nFrage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. \nMai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 - Juris Rn. \n23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 \n- 4 S 124/17 -, juris). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden \nEinstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es \ngibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \n \n \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nAmte“ hat. Der Senat kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde \nhierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann der \nSenat dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen \nDienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den \nAblehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den \nAntrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 10. März \n2017 a. a. O.). Ein Anspruch auf Einstellung besteht nur im Falle einer \nErmessensreduzierung auf Null, wenn sich die Einstellung als einzig denkbare \nermessensfehlerfreie Entscheidung erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B \n302/19 -, juris Rn. 15). \nBei der vom Antragsteller angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren \nPolizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des \nBewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der \nVerfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren \nund rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 \nBvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -\n, juris Rn. 5; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März \n2017 - 4 K 3105/16 -, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei \nist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst \nbesonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 a. a. O. Rn. 4, 7; Beschl. v. 10. März \n2017 a. a. O. Rn. 7; OVG M-V, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 M 159/07 -, juris \nRn. 11 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 a. a. O.). Eigene Verstöße in diesem \nBereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des \nBewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung \ngeführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. \nHessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. \nv. 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder \nstrafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss \nsie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner \n 10 \n\n \n \n6 \nstrafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann \nZweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen \nMängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli \n2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 10). \nDie Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt dabei \nnicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die \nerforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon \nberechtigte Zweifel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, \njuris Rn. 6 m. w. N.). Diese Entscheidung ist durch den Dienstherrn zu treffen; das \nGericht kann diese nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen, sondern sie \nlediglich auf Ermessensfehler überprüfen. \nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf \nEinstellung in die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei des Antragsgegners \nebenso \nwenig \nfeststellbar \nwie \neine \nVerletzung \ndes \nAnspruchs \nauf \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nsein \nEinstellungsbegehren. \nDer \nAntragsgegner \nhat \ndas \nEinstellungsbegehren \ndes \nAntragstellers \nunter \nBerücksichtigung \nseines \ngerichtlich \nlediglich \neingeschränkt \nüberprüfbaren \nBeurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen \nÜberprüfung \nstandhalten. \nZutreffend \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \ndessen \nEignungszweifel als tragfähig begründet erachtet. Der Senat verweist insoweit auf die \nBegründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 6/7) und macht sie sich zu eigen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \nAuch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Beurteilungsfehler. Die \nunter Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten der Polizeibeamten in Bezug auf \nKriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Feststellungen des \nAntragsgegners beruhen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür \nund beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers war der Antragsgegner nicht daran gehindert, im Rahmen der Prüfung \nder charakterlichen Eignung auf die Feststellungen aus dem - nach § 170 Abs. 2 StPO \neingestellten - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und \nBeleidigung zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Verfahrensakte der \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nStaatsanwaltschaft Leipzig beigezogen und unter Einbeziehung der Stellungnahme des \nAntragstellers ausgewertet. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Einstellung \ndes Ermittlungsverfahrens beweise nicht die Unschuld des Antragstellers, es könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Geschädigten nicht der \nWahrheit entsprechen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht letztlich \ndem Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017, \nwonach sich die Körperverletzung dem Beschuldigten nicht mit der für eine \nAnklageerhebung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lasse, \nweil der Sachverhalt nicht habe aufgeklärt werden können. Es stehe letztlich Aussage \ngegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert \nzukomme. Hinsichtlich der Beleidigung sei der zwingend notwendige Strafantrag \nnicht fristgerecht gestellt worden, so dass insoweit ein Verfahrenshindernis vorliege. \nEs erscheint dem Senat nicht als ermessensfehlerhaft, aus diesen Feststellungen \nZweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers herzuleiten. Dem steht \ninsbesondere nicht die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung entgegen, \ndenn diese bildet vorliegend nicht den Beurteilungsmaßstab. Bei der Einschätzung der \ncharakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst ist es gerade nicht \nerforderlich, dass der Mangel nachgewiesen ist, sondern es genügen - wie oben \ndargelegt - berechtigte Zweifel. \nSoweit der Antragsgegner seine Eignungseinschätzung zusätzlich auf das Verhalten \ndes Antragstellers im Ermittlungsverfahren und seinen Umgang damit im \nBewerbungsverfahren gestützt hat, begegnet auch dies keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Dass der Antragsteller in seiner Beschuldigtenvernehmung \nteilweise unrichtige Angaben zum Sachverhalt machte, die er später korrigierte, stellt \ner auch mit der Beschwerde letztlich nicht in Abrede, sondern relativiert lediglich den \nBedeutungsgehalt seiner Aussagen. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner \nergänzend \nangesprochenen \nWidersprüche \nzwischen \ndem \nInhalt \nder \nBeschuldigtenvernehmung und der Stellungnahme des Antragstellers. \nSchließlich war der Antragsgegner auch nicht gehindert, auf das Verhalten des \nAntragstellers im Bewerbungsverfahren abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass \nder Antragsteller sich beim Ausfüllen des Online-Fragebogens nicht an das \nErmittlungsverfahren erinnert haben will. Gerade wenn er, wie er angibt, die \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nEinstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft nicht erhalten haben sollte, hätte er von \neinem Andauern des Ermittlungsverfahrens ausgehen und dieses erst recht im \nBewerbungsverfahren angeben müssen. Letztlich kann dies indes offen bleiben, weil \nder Antragsgegner die mangelnde Eignung bereits ermessensfehlerfrei aus den \nFeststellungen des Ermittlungsverfahrens herleiten konnte. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist bei dem nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nGKG ermittelten Wert (6 x 1.328,41 €) keine Halbierung vorzunehmen (Nr. 1.5 der \nStreitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nGrünberg \nHahn \nHenke \n \n \n \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n \n\n \n \n9 \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 07.10.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-05/2-b-305-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-05/2-b-305-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487598","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.810918+00:00"}}