{"status":"available","doknr":"OLD487597","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-08","aktenzeichen":"1 A 868/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 868/17 \n \n4 K 38/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nBauvorbescheid für zwei Einfamilienhäuser \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n\n \n \n2 \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2017 - 4 K 38/15 - wird \ngeändert. \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2014 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 13. Februar 2015 \nverpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen. \n \nDer Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 2. Februar 2015 wird \naufgehoben. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung \nzweier Einfamilienhäuser, wobei zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit des \nBebauungsplans ............................................... und - im Falle seiner Unwirksamkeit - \ndie Lage der Vorhabenflurstücke im Innen- oder Außenbereich umstritten ist. \nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke, zu denen die Flurstücke G1.... und \nG2............................. gehören. Er beabsichtigt, auf diesen aneinandergrenzenden \nFlurstücken jeweils ein Einfamilienhaus zu errichten. Derzeit sind die Flurstücke \nunbebaut und werden als Grün- und Weidefläche für Alpakas des Klägers genutzt. Sie \nbefinden sich im Ortsteil H......... der Beklagten südlich der in Ost-West-Richtung \nverlaufenden Straße T..............., an die sie mit einer Gesamtlänge von ca. 75 m \nangrenzen. Im Osten grenzt das Flurstück G2.. mit einer Länge von ca. 22 m an die in \nNord-Süd-Richtung verlaufende M....... Straße, wobei dort eine grenzständige Mauer \nmit einer Höhe von ca. 2 m als Einfriedung dient. Diese Mauer verläuft noch etwa \n10 m an der Grundstücksgrenze der Straße T................ Im Süden schließt sich an \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nbeide Flurstücke das Flurstück G3............................ an, welches in seinem nördlichen \nTeil (ca. 30 m) unbebaut ist. Auf seinem südlichen Teil (ca. 30 m) ist es mit einem \nWohnhaus mit Nebenanlagen bebaut. Südlich davon befinden sich mehrere kleinere \nmit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die vom Z............. Ring, in den die M....... \nStraße etwa 95 m südlich des Flurstücks G2.. einmündet, erschlossen werden. Der \nKläger selbst bewohnt das in seiner Nord-Süd-Ausdehnung ca. 110 m lange Flurstück \nG4.................................................... welches auf einer Länge von ca. 8 m südöstlich an \ndas Flurstück G1.... angrenzt. Auf dem klägerischen Grundstück G4.................... \nbefinden sich mehrere mittlerweile zu Wohnzwecken genutzte Gebäude eines \nehemaligen Bauernguts. Das ursprüngliche Wohnhaus ist ca. 65 m südlich vom \nFlurstück G1.... gelegen. Eine zu Wohnzwecken umgebaute ehemalige Scheune \nbefindet sich ca. 25 m südlich vom Flurstück G1.... entfernt. Von seinem Anwesen \nG4.................... aus betreibt der Kläger zudem sein Gewerbe als Feuerwerker. \nWestlich des Vorhabenflurstücks G1.... liegt - durch eine mannshohe Mauer \nabgegrenzt - das Flurstück G5.... mit einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 225 m. Der \nkleinere östliche Teil des Flurstücks G5.... ist parkartig angelegt, sein westlicher Teil \ngeht in Wald über. Dieser Wald setzt sich sowohl südwestlich (ca. 6.600 m²) als auch \nnordwestlich (ca. 68.000 m²) fort. An ihn schließen sich in mehreren Richtungen \nWiesen und Felder an. Das Flurstück G5.... wird vom Kläger, zusammen mit Teilen \ndes Flurstücks G4, auch für die Haltung von zwei Alpakas genutzt. \nDie M....... Straße ist nördlich vom Flurstück G2.. ca. 200 m beidseitig durchgängig \nmit mehrgeschossigen zum Teil freistehenden, zum Teil als Doppelhäuser errichteten \nWohngebäuden bebaut. In südlicher Richtung befinden sich beidseitig Gebäude mit \nWohn- und gewerblicher Nutzung. \nDie Straße T............... ist eine Sackgasse, die in Höhe der westlichen Flurstücksgrenze \ndes Flurstücks G1.... nach Nordwesten abknickt und danach noch ca. 135 m lang ist. \nSie ist ab dem Knick beidseitig mit Wohngebäuden in offener Bauweise bebaut. Auch \nauf einem Flurstück gegenüber dem Flurstück G1.... wurde ein Wohngebäude \nerrichtet. Das gegenüber dem Flurstück G6.. liegende Flurstück ist unbebaut und dient \nals Freifläche des angrenzenden Mehrfamilienhauses. \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nIm Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich der Vorhabenflurstücke als \nFlächen für Landwirtschaft (Wiese, Weise, Acker) dargestellt. Die Vorhabenflurstücke \nliegen \nzudem \nim \nGeltungsbereich \ndes \nvorzeitigen \nBebauungsplans \n................................................ Dieser setzt für den zu ihnen südlich gelegenen Bereich \ndie Nutzung als Dorfgebiet fest, wobei die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 \nBauNVO für zulässig, diejenige nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO (Tankstellen) für \nunzulässig erklärt wurden. Im nördlichen Bereich, in dem sich die Vorhabenflurstücke \nbefinden, wurde die Nutzungsart allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei die zur \ntatsächlichen Bebauung vorgesehene Fläche durch Baugrenzen ersichtlich wird. Die \nFläche der Vorhabenflurstücke liegt außerhalb der Baugrenzen und ist zudem als \nprivate Grünfläche festgesetzt. Ergänzend ist die Fläche der Vorhabenflurstücke - wie \nder überwiegende Teil der des nördlichen Planbereichs außerhalb der Baugrenzen - als \nvorhandener Wald festgesetzt worden. \nIn der Begründung des Bebauungsplans wurde u. a. ausgeführt: \n„Das Plangebiet liegt im westlichen Teil des Gemeindegebietes und umfasst \ngrößtenteils den historischen Ortskern Z............ Die prägnante Form des \nRundlings stellt sich von innen nach außen wie folgt dar: \n1. Teich mit angelagerten Erschließungswegen und Vorgärten, \n2. Hofanlagen, urspünglich größtenteils Dreiseitenhöfe und \n3. Bauerngärten als Weide und Obstgärten. \nGrundanliegen dieses B-Planes ist, diese Zonierung zu erhalten. Als \nLebensstätte wildlebender Tiere und Pflanzen besitzen die Bauerngärten und \ndie darauf vorhandenen Streuobstwiesen eine außerordentlich große \nBedeutung. Dieser Lebensraum wird mit Hilfe dieses Planes geschützt, \nanders geartete Nutzungen sind im Hinblick auf das ökologische \nGleichgewicht über die mit Bestandsschutz bereits Bestehenden hinaus nicht \nvorzusehen. Ziel der Gemeinde ist es das Bauen auf die bereits durch \nbauliche Anlagen bestehenden Bereiche zu begrenzen und den äußeren \n‚grünen Ring‘ zu erhalten bzw. zu festigen.“ \n(Rahmenbedingungen für den vorgezogenen Bebauungsplan, Natur und \nLandschaft) \n„Einen besonderen Platz nimmt in diesem Gebiet das nordwestlich liegende \nPappelwäldchen ein, welches in jüngster Vergangenheit gewerblich genutzt \nwurde. Hier beabsichtigt die Gemeinde in nächster Zeit über eine geeignete \nNutzung (z. B. Seniorenwohnungen) dieses Gebiet von den alten Einbauten \nzu befreien und einer neuen Nutzung zuzuführen. Dabei sollen Teilflächen \nbebaut, \ngroße \nTeile \ndes \nPappelwäldchens \nstufenweise \nneu \nmit \neinheimischen \nLaubbäumen \naufgeforstet \nwerden. \nDie \nvorgesehene \nBebauung wird durch den vorhandenen Pappelbestand auf dem Gelände \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nnicht ausgeschlossen, da mit einer Umwandlung des Pappelreinbestandes in \neine Bestockung mit standortgerechten, heimischen Baumarten (SEi, WLi, \nHBu) gleichzeitig eine entsprechende Waldrandgestaltung erfolgt, wobei ein \nca. 30 m breiter Übergang mit Sträuchern bzw. Bäumen zweiter Ordnung \ngeschaffen wird.“ \n(Grünordnung) \n„Die Anordnung der noch bestehenden Hofanlagen und die dazwischen und \ndahinterliegenden Weideflächen und Bauerngärten bilden jedoch weiterhin \nein relativ einheitliches harmonisches Gefüge, so dass trotz kaum noch \nbetriebener Landwirtschaft diese Anlagen weitgehend das Ortsbild \nbestimmen.“ \n(Begründung zum B-Plan ..........................................., Allgemeines) \n„Bedingt durch strukturelle Probleme der Landwirtschaft und die für \nAbwanderer aus den Großstädten attraktive ländliche Wohnlage mit nur \n7 km Entfernung zum Zentrum Leipzig erhöht sich der Investitionsdruck auf \ndie Baulücken im städtebaulich interessanten Ortsbereich. \nDabei ist eine Entwicklung deutlich abzusehen. Diese Baulücken in \nstädtebaulich bedeutender, zentraler Lage in der Ortsmitte werden mit \nverschiedensten Materialien und Häusern moderner Bauweisen aufgefüllt \nund somit der typische Dorfcharakter und die städtebauliche Gestalt \nunwiederbringlich zerstört.“ \n(Begründung \nzum \nB-Plan \n..........................................., \nAnlass \nzur \nAufstellung der Satzung) \n \n„3. Änderung im Bereich des Pappelwäldchens im nordwestlichen Planteil \nDie vielfach von den TÖB geäußerte Zustimmung zu der qualitativen \nUmwandlung des Pappelbestandes sowie der Beseitigung der vorhandenen \nAltlasten kann nur mit einer anschließenden verträglichen Nutzung \neinhergehen. Dazu hat der Gemeinderat für die Flächen, die gegenwärtig \nkeinen Baumbestand tragen, eine Nutzung als allgemeines Wohngebiet \nvorgesehen. \nGleichzeitig \ngibt \nes \nÜberlegungen \nein \nObjekt \nfür \naltersgerechtes Wohnen und damit verbundene Funktionen auf diesem \nStandort zu integrieren. Ohne diese nachfolgende verträgliche Nutzung ist \ndie Entsorgung der vorhandenen Baracken nebst Asbestdächern sowie des \nbetriebsinternen Treibstofflagers und die zielgerichtete Umwandlung des \nPappelwäldchens nicht möglich.“ \n(Eingebrachte Änderungen während des Planverfahrens) \nNachdem ein Beschluss über den Bebauungsplan vom 21. August 1997 mit Beschluss \ndes Gemeinderats der ehemaligen Gemeinde H......... vom 16. Juli 1998 aufgehoben \nworden war, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1998 die von der \nBürgermeister vorgelegten Abwägungsvorschläge befürwortet und in seiner Sitzung \nvom 19. November 1998 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen und seine \nBegründung gebilligt. \n7 \n\n \n \n6 \nNach Eingliederung der Gemeinde H......... in die Beklagte zum 1. Januar 1999 durch § \n1 Abs. 1 Eingliederungsgesetz L......, erteilte das damalige Regierungspräsidium \nLeipzig unter dem 22. Februar 1999 der Beklagten die Genehmigung nach § 10 Abs. 2 \nBauGB. Der Oberbürgermeister der Beklagten fertigte die Satzung unter dem 25. Mai \n1999 aus. Die Bekanntmachung unter Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB erfolgte im \nL........ Amtsblatt vom 3. Juli 1999. Weder wurde im Folgejahr die Verletzung von \nVerfahrens- \nund \nFormvorschriften \ngeltend \ngemacht \nnoch \nerfolgte \neine \nGeltendmachung von Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren nach \nBekanntmachung. \nIn einem anderen zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit über die \nRechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ist das Verwaltungsgericht Leipzig mit \nUrteil vom 22. April 2010 - 4 K 1054/08 - (rechtskräftig durch Senatsbeschl. v. \n13. Januar 2012 - 1 A 799/10 -) von der Wirksamkeit des Bebauungsplans \nausgegangen und hat ergänzend und vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich bei \ndem unverbauten Bereich zwischen der Bebauung entlang der Straße T............... und \nderjenigen entlang des Z............. Rings um Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB handeln \nwürde, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. \nDer Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 7. Juni 2012 die Erteilung eines \nVorbescheids nach § 75 SächsBO mit der Frage: \n„Ist es möglich, auf den Grundstücken „T...............“ Flurstück G1.... und \nG2.., wie im beigefügten Lageplan 2 Einfamilienhäuser zu errichten? \nDie Einfamilienhäuser entsprechen dem aktuell gültigen Bebauungsplan.“ \nAus dem Lageplan ging hervor, dass die beiden frei stehenden Einfamilienhäuser \njeweils eine Grundfläche von 100 m², zwei Vollgeschosse und ein Satteldach mit einer \nDachneigung von 45° haben sollen. \nUnter dem 23. Mai 2014 erteilte die Beklagte den hier gegenständlichen Bescheid und \nbeantwortete die gestellte Frage wie folgt: \n„Nein. Das beantragte Vorhaben (zwei Einfamilienhäuser) befindet sich \nvollständig innerhalb einer im Bebauungsplan festgesetzten privaten \nGrünfläche, konkretisiert durch die Signatur ‚vorhandener Wald‘ und mithin \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \naußerhalb \nder \nim \no. g. \nB-Plan \nfestgesetzten \nüberbaubaren \nGrundstücksflächen. \n \nDie Vorhaben widersprechen somit den Festsetzungen des B-Planes \nNr. ..... und sind daher planungsrechtlich n i c h t zulässig.“ \nUnter dem 27. Mai 2014 erließ die Beklagte einen Kostenbescheid, mit dem sie \nVerwaltungskosten in Höhe von 146,25 € zzgl. 2,19 € Auslagen, mithin einen \nGesamtbetrag von 148,44 € gegen den Kläger festsetzte. \nGegen beide Bescheide erhob der Kläger mit Telefax vom 24. Juni 2014 Widerspruch. \nEr führte aus, der Bebauungsplan sei unwirksam und das Vorhaben nach § 34 BauGB \nplanungsrechtlich zulässig. Daher könne auch der Kostenbescheid keinen Bestand \nhaben. Die Beklagte half dem Widersprüchen nicht ab und legte die Akten der \nLandesdirektion Sachsen vor, welche den Widerspruch gegen den Kostenbescheid \nWiderspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 (Aktenausfertigung datiert auf \n13. Februar 2015) \nund \nden \nWiderspruch \nzum \nnegativen \nVorbescheid \nmit \nWiderspruchsbescheid vom 13. Februar 2015 zurückwies. \nDer Kläger hatte bereits am 12. Januar 2015 eine auf Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung eines positiven Vorbescheids und Aufhebung des Kostenbescheids vom \n27. Mai 2015 gerichtete Klage erhoben. Nach Erlass der Widerspruchsbescheide hat er \nseinen Klageantrag entsprechend angepasst. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2017 - 4 K \n38/15 - abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass des beantragten \nVorbescheids. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans in \ndessen Geltungsbereich es liege und sei daher nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. \nDer Bebauungsplan setzte für die Flächen der Flurstücke G1.... und G2.. Grünflächen \nfest, so dass eine Nutzung mit der vorgesehenen Wohnbebauung nicht zulässig sei. \nFür den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die Zulässigkeit des \nVorhabens nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB. Danach sei es unzulässig, weil es die \nEntstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Kostenbescheid sei ebenfalls \nnicht zu beanstanden. \nMit der durch Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2019 zugelassenen Berufung verfolgt \nder Kläger sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8 \nVorbescheids \nund \nauf \nAufhebung \ndes \nKostenbescheids \nweiter. \nMit \nder \nBerufungsbegründung vom 17. Oktober 2019 hält er daran fest, dass der \nBebauungsplan \n............................................... \nunwirksam \nsei. \nEs \nliege \nein \nAbwägungsausfall vor. Eine vollständige Abwägung der zum damaligen Zeitpunkt \neingegangenen Anregungen sei in der Sitzung des Gemeinderats H......... vom \n14. März 1996 erfolgt. In den Sitzungen vom 17. April 1997, vom 10. Juli 1997 und \nvom 22. Oktober 1998 habe nur noch eine Abwägung zu den geänderten Teilen des \nPlanentwurfs stattgefunden. Diese Abschichtung der Abwägung widerspreche den \ngesetzlichen Anforderungen. Zudem enthielten die Planaufstellungsunterlagen die \nBekanntmachung für die erneuten Offenlagen nicht, so dass unklar sei, ob diese den \nHinweis nach § 4a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB enthalten haben. Darüber hinaus \nsei für nahezu das gesamte Baugebiet ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO festgesetzt \nworden, obschon zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine bewirtschaftete Hofstelle \nmehr existiert habe. Mit der Ansiedlung von dorfgebietstypischen Betrieben habe auch \nnicht gerechnet werden können, weil die im Plangebiet verfügbaren Bauflächen für \naktuelle Betriebsstellen eines landwirtschaftlichen Betriebs zu klein seien. Die \nplangebende Gemeinde habe daher eine Festsetzung vorgenommen, die den Zielen der \nPlanung widersprochen habe und daher nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich \ngewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch weitere Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht geeignet seien, die behaupteten Planungsziele - Sicherung einer \nortsbildprägenden Gebäudestruktur, Sicherung der Einheit von Wohn- und \nWirtschaftsnutzung und Stellung dieser Nutzung zueinander, Erhaltung eines \nDorfgebietscharakters - zu erreichen. So seien nach Ziffer 2.6 der textlichen \nFestsetzungen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nach § 13 \nBauNVO zulässig. Da in § 13 BauNVO aber festgehalten sei, dass in Dorfgebieten \nsogar Gebäude für die Tätigkeit von Freiberuflern errichtet werden dürfen, erscheine \nder Regelungsgehalt unklar. Nach Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen seien in den \nals Dorfgebiet vorgesehenen Bauflächen überwiegend Grundflächenzahlen von 0,5 \nvorgesehen und gleichzeitig sei von der Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO \nabgesehen \nworden. \nDas \nhabe \n- da die Flächen außerhalb der Baugrenzen nicht berücksichtigt werden dürften - zur \nFolge, dass die zulässige Grundflächenzahl durch die Hälfte der Bestandsgebäude \nüberschritten werde. Die Festsetzungen zu den Pflanzgeboten seien nicht vollziehbar, \nda sie sich überwiegend auf privaten Grund bezögen. Die textliche Festsetzung \n\n \n \n9 \nZiffer 5 „Grenzabstände gemäß § 6 Pkt. 14 SächsBO“, wonach die Grenzbebauung \nbzw. die grenznahe Bebauung von ca. 0,5 m (vorgenanntes Traufrecht) im Interesse \nder städtebaulichen Gestalt liege und die genaue Einordnung des jeweiligen Gebäudes \ndurch die untere Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werde, stehe in keinem \nerkennbaren Zusammenhang zu § 6 Abs. 14 SächsBO. Die weiteren gestalterischen \nFestsetzungen unter Ziffer 6.1 bis 6.4 seien unbestimmt und daher nicht vollzugsfähig. \nSoweit durch den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans im Westen des Plangebiets \neine öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde, sei keine Zweckbestimmung angegeben \nworden. Zudem sei nicht abgewogen worden, dass das mittig aufstehende Gebäude \ndurch den Bebauungsplan materiell unzulässig geworden sei. Die Wiederaufforstung \ndes Pappelwäldchens mit einheimischen Laubbäumen sei als Planungsziel der privaten \nGrünfläche von vornherein nicht erreichbar gewesen, weil die Gemeinde kein \nMitgestaltungsrecht besitze. Demzufolge würden nunmehr auch erhebliche Bereiche \nder als private Grünfläche ausgewiesenen Fläche als Hausgärten genutzt. \nSei der Bebauungsplan unwirksam, bestimme sich die Zulässigkeit des Vorhabens \nnach § 34 BauGB. Das Flurstück G2.. sei das einzige an der M....... Straße, welches \nnoch nicht bebaut sei und nehme an dem von der M....... Straße vermittelten \nBebauungszusammenhang teil. Das Flurstück G1.... sei ebenfalls eine Baulücke. Die \ngeplante Bebauung finde ihre Entsprechung in der gegenüberliegenden Bebauung der \nStraße T................ \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2017 - 4 K 38/15 - \nabzuändern \n \nund \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheids vom 23. Mai 2014, \ndes Kostenbescheids vom 27. Mai 2014 sowie der hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheide der Landesdirektion Sachsen vom 2. Februar und vom \n13. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend dem Antrag vom \n13. Juni 2012 einen Bauvorbescheid für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser \nzu erteilen, \n \nhilfsweise, \ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide, soweit sie dem entgegenstehen, zu \nverpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf \ndem Grundstück Flurstück G2.. zu erteilen. \nDie Beklagte beantragt, \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\ndie Berufung zurückzuweisen. \nDas Vorhaben sei nicht an § 34 BauGB zu messen, weil der Bebauungsplan \n..............................................., gegen dessen Festsetzungen es verstoße, wirksam sei. \nEin Abwägungsausfall bei der Planaufstellung liege nicht vor, da der Gemeinderat der \nehemaligen Gemeinde H......... am 22. Oktober 1998 die gesamten seit Beginn der \nBeteiligung zum Planentwurf eingegangenen Stellungnahmen zum Gegenstand seiner \nAbwägungsentscheidung gemacht habe. Aus den Verwaltungsakten gehe zudem die \nordnungsgemäße Bekanntmachung der jeweiligen öffentlichen Auslegungen hervor. \nDie Festsetzung eines Dorfgebiets sei zulässig gewesen, weil - selbst, wenn im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine bewirtschaftete Hofstelle mehr existiert habe \n- mit der Herstellung dorfgebietstypischer Nutzungen habe gerechnet werden können. \nIm Geltungsbereich des Bebauungsplans befänden sich mehrere Grundstücke, die für \ndie Errichtung von Hofstellen und die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen \nNutzung geeignet seien. Auch die vom Kläger selbst gewerblich angemeldete Land- \nund Forstwirtschaft sei nur in einem Dorfgebiet zulässig. Gleiches gelte für die von \nihm angelegten Reit- und Bewegungsflächen für Pferde und Alpakas. Ziffer 2.6 der \ntextlichen Festsetzungen sei als bloßer Verweis auf § 13 BauNVO zu verstehen und \nhabe daher keine eigenständige Regelungswirkung. Zu Recht sei auch die Anwendung \ndes § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ausgeschlossen worden. Die festgesetzten \nGrundflächenzahlen entsprächen im Wesentlichen den bereits baulich genutzten \nFlächen und machten eine Anwendung dieser Vorschrift entbehrlich, zumal eine \nErweiterung der baulichen Nutzung der Grundstücke habe ausgeschlossen werden \nsollen. Für besondere Fälle bestehe die Möglichkeit, Befreiungen nach § 31 Abs. 2 \nBauGB zu erteilen. Die Festsetzungen zu den Pflanzgeboten in Ziffer 3.1 bis 3.4 sei \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. Nr. 25a BauGB zum Zweck der Begrünung der \nBaugebiete bzw. des Plangebietes getroffen worden und könne ggf. im Wege einer \nAnordnung nach § 178 BauGB durchgesetzt werden. Ziffer 5.0 der textlichen \nFestsetzung \nlasse \nsich \ndahingehend \nauslegen, \ndass \nim \nRahmen \nder \nBaugenehmigungsverfahren die Möglichkeit der Grenzbebauung und grenznaher \nBebauung von ca. 0,5 m nach § 6 Abs. 14 SächsBO geprüft werden soll. Auch die \ngestalterischen Festsetzungen seien nicht zu unbestimmt. Den Bauherren hätten \ngrundsätzlich Spielräume offen gehalten werden sollen. Lediglich extreme \ngestalterische Unterscheidungen hätten verhindert werden sollen. Überdies würde die \n \n21 \n\n \n \n11\nUnwirksamkeit der gestalterischen Festsetzungen nicht die Unwirksamkeit der übrigen \nFestsetzungen des Planes zur Folge haben. Es könne dahinstehen, ob die fehlenden \nFestsetzungen \nvon \nZweckbestimmungen \nfür \ndie \nfestgesetzten \nöffentlichen \nGrünflächen von Bedeutung seien. Die Grünflächen stünden im Eigentum der \nBeklagten und einer Kirchgemeinde und würden vornehmlich als Freifläche eines \nKindergartens und als Friedhof genutzt. Die Gebäude seien jeweils nicht von der \nFestsetzung Grünfläche betroffen. Soweit der ehemalige Pappelwald für die \nWohnhäuser und die zugehörigen Hausgärten der Straße T............... gerodet worden \nsei, habe eine Genehmigung des zuständigen Landesforstforstpräsidiums vorgelegen. \nIn die für diesen Bereich geltende Festsetzung einer privaten Grünfläche sei durch die \nmittlerweile ausgeführten Bauvorhaben nicht über das erlaubte Maß hinweg \neingegriffen worden. Hingegen sei die rechtliche Grundlage der Rodung auf den \nVorhabenflurstücken unklar. Der Kläger sei weiter nach Ziffer 3.5 der textlichen \nFestsetzungen verpflichtet, beseitigte Bäume zu ersetzen. Unabhängig davon sei die \nmit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung, eine Grünzäsur zu erhalten, weiter \neingehalten. Soweit wegen der Festsetzung der Vorhabenflurstücke sowohl als Teil \ndes allgemeinen Wohngebiets als auch als Grünfläche und als vorhandener Wald die \nArt ihrer Nutzung nicht hinreichend bestimmt sei, habe dies nicht die \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und auch nicht die Unwirksamkeit aller \nFestsetzungen für den nördlichen Teil des Bebauungsplans zur Folge. Vielmehr handle \nes sich dann um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB und das \nVorhaben des Klägers sei wegen seiner Situierung außerhalb der festgelegten \nBaugrenzen unzulässig. \nDer Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 die \nVorhabenflurstücke und ihre Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des \nInhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gemäß § 125 Abs. 1, § 117 \nAbs. 3 Satz 2 VwGO auf den Protokollinhalt Bezug genommen. Hinsichtlich der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Verfahrens, \nauf die Akten des beigezogenen Verfahrens 1 A 799/10 (VG Leipzig 4 K 1054/08), \nwelche jeweils Luftbilder der Vorhabenflurstücke und der Umgebung enthalten, sowie \nauf \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nsowie \nder \nLandesdirektion \nübersandten \nVerwaltungsvorgänge zum Verfahren, zum Widerspruchsverfahren und zur \n22 \n\n \n \n12\nAufstellung des Bebauungsplans ................................................ verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ist \ngemäß § 129 VwGO zu ändern, da die vom Kläger erhobene zulässige Klage \nbegründet ist. \nI. Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, den beantragten \nVorbescheid zu erlassen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des \nVorbescheids. Das Vorhaben ist im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des \nSchlusses der mündlichen Verhandlung des Senats bauplanungsrechtlich zulässig. Der \nnegative \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n23. \nMai \n2014 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 13. Februar 2015 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheids, weil dem \ngenehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es mit dem Antrag auf Erteilung des \nVorbescheids „abgefragt“ wird, keine von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, § 75 Satz 1 und Satz 4 SächsBO \ni. V. m. § 72 Abs. 1 SächsBO. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellte Frage \nbetrifft - wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger klar gestellt und von der \nBeklagten sowie vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - die \nbauplanungsrechtliche \nZulässigkeit \ndes \nVorhabens \nder \nErrichtung \nzweier \nEinfamilienhäuser auf den Flurstücken G1.... und G2... Diese ist nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme zu bejahen. Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht \nnach § 34 BauGB zu beurteilen (nachstehend unter 1.). Gemessen an den \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB fügt es sich in jeder Hinsicht in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein (unter 2.). Die Erschließung ist gesichert \n(unter 3.) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleiben die Anforderungen an gesunde \nLebensverhältnisse mit der Verwirklichung des Vorhabens gewahrt und eine \nBeeinträchtigung des Ortsbilds ist nicht zu erwarten (unter 4.). \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\n1. Das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da die \nVorhabenflurstücke dem Innenbereich zuzuordnen sind (nachstehend b). Die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nicht wegen der Festsetzungen des \nBebauungsplans ............................................... gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu \nbestimmen, weil die Festsetzungen für den nördlichen Teil des Bebauungsplans \nunwirksam sind. Daher kommt auch eine Anwendung der Festsetzungen zu den \nBaugrenzen nach § 30 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht (nachstehend a). \na) Die die Vorhabenflurstücke betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur \nNutzungsart sind wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die \nUnwirksamkeit der Festsetzung zur Nutzungsart im nördlichen Teil des \nBebauungsplans hat die vollständige Unwirksamkeit des inzident zu prüfenden \nBebauungsplans in diesem Planbereich zur Folge. \nDas zwischen den Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 22. April 2010 - 4 K 1054/08 - entfaltet keine Bindungswirkungen \ndahingehend, dass der Bebauungsplan wirksam ist. Die Rechtskraft nach § 121 VwGO \nerstreckt sich nur darauf, dass der dort angegriffene Verwaltungsakt - eine \nBeseitigungsanordnung betreffend ein auf den Flurstücken G4 und G5.... errichtetes \nGebäude - rechtmäßig war (vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 121 Rn. 70). Bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wirksamkeit \ndes Bebauungsplans handelte es sich um eine Vorfrage, die an der Rechtskraftwirkung \nnicht teilnimmt (Kilian/Hissnauer a. a. O., § 121 Rn. 60). \naa) Die Festsetzungen zur Art der Nutzung im nördlichen Teilbereich des \nBebauungsplans ............................................... verstoßen gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB. \nNach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich \nist. Gegen dieses Gebot verstößt ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder \nRechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. November \n2016 - 4 CN 2.16 -, BVerwGE 156, 336-344, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Die \nFestsetzungen zur Art der Nutzung der Vorhabenflurstücke und der überwiegenden \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nFläche des nördlichen Teils des Bebauungsplans sind entgegen § 9 Abs. 1 BauGB \ngetroffen worden. Sie widersprechen einander und sind daher mangels Bestimmtheit \nnicht vollziehbar. \nFür \ndie \nNutzung \nder \nVorhabenflurstücke \nsieht \nder \nBebauungsplan \n............................................... \nin \nseinen \nzeichnerischen \nDarstellungen \ndrei \nFestsetzungen vor. Die Vorhabenflurstücke sind als allgemeines Wohngebiet (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO), als private Grünflächen (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB) und als Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB) festgesetzt. \nDiese Festsetzungen konkurrieren miteinander und können deshalb für dieselben \nFlächen nicht nebeneinander festgesetzt werden (vgl. für Festsetzung von Grünfläche \nund Wohngebiet: SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2007 - 1 D 20/04 -, juris Rn. 59 f.). \naaa) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in \nVerbindung mit § 4 BauNVO) ist nicht auf das durch die Baugrenzen (gestrichelte \nblaue Linie) auf dem (ehemaligen) Flurstück G7... bestimmte Baufenster beschränkt. \nEine entsprechende Beschränkung wäre nur anzunehmen, wenn die Baugrenze \nentgegen der ausdrücklichen Benennung unter „A. Festsetzung durch Planzeichen“ \nnicht als solche, sondern als Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen anzusehen sein \nwürde. Eine solche Auslegung - die für den gesamten Bebauungsplan mit der Folge \ngelten müsste, dass mangels Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ein \nqualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht gewollt war - lässt sich \nbereits nicht mit der textlichen Festsetzung nach Ziffer 2.5 vereinbaren. Dort wurde \nfestgesetzt, dass Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO außerhalb der Baugrenzen \nzulässig sind, soweit sie dem Gebietscharakter nicht widersprechen. Diese Festsetzung \nsetzt das Vorhandensein der Baugrenzen voraus. Demzufolge erstreckt sich die \nFestsetzung allgemeines Wohngebiet auf den nördlichen Teil des Plangebiets bis zur \nPerlenschnur oder Knödellinie (vgl. Ziff. 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung \n1990 [im Folgenden: PlanZV]) südlich der (ehemaligen) Flurstücke G8.. und G9 und \nwestlich des Flurstücks G8... Denn Wohngebiete enden dort, wo sie an \nVerkehrsflächen, an die Gemarkungsgrenzen oder an die Perlenschnur angrenzen (vgl. \nSächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2007 a. a. O., Rn. 60, 62). \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n15\nbbb) Gleichzeitig wurden die Flächen außerhalb der Baugrenzen als private \nGrünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. \nDiese Festsetzung kann nicht entgegen der zeichnerischen Festsetzung als eine bloße \nörtliche Bauvorschrift zur Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke \nnach § 83 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 SächsBO a. F. (jetzt: § 89 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 \nSatz 1 SächsBO) angesehen werden (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22. November 1985 \n- 23 B 83 A.2659 -, BayVBl. 1986, 756). Die textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans enthalten unter Ziffern 6.0 bis 6.12 eine Gestaltungssatzung, die auf \ndie Festsetzung der privaten Grünfläche nicht eingeht. Überdies ergibt sich aus der \nBegründung zum Bebauungsplan, dass die Gemeinde H......... die als Grünflächen \ngekennzeichneten Bereiche - sowohl die im südlichen Teil befindlichen \nGartenflächen, als auch die hier maßgeblichen Flächen des Pappelwäldchens - \ngrundsätzlich einer Bebauung entziehen wollte, so dass für eine einschränkende \nAuslegung der zeichnerischen Festsetzung ‚Grünfläche privat‘ vorliegend kein Raum \nist. Hinzu kommt, dass mit der Festsetzung ‚Grünfläche privat‘ keine Vorgaben zur \nFormung der betroffenen Fläche, etwa durch Vorgaben zur Art der Bepflanzung (vgl. \nSpiekermann, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 82. Lfg. \nJuni 2020, § 89 Rn. 47), gemacht worden sind und daher auch inhaltlich keine \nGestaltung i. S. d. § 83 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO a. F. vorliegt. \nccc) Schließlich wurde der überwiegende Teil der als private Grünfläche festgesetzten \nFläche im nördlichen Planbereich, u. a. die Fläche der Vorhabenflurstücke, als Wald \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzt. \nDer Umstand, dass die Gemeinde H......... sich insoweit nicht des Planzeichens nach \nZiff. 12.2 PlanZV bedient hat, ist nicht von Belang, weil die Planzeichen gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 PlanZV nur verwendet werden sollen. Nach § 2 Abs. 5 PlanZV ist eine \nVerletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unbeachtlich, wenn u. a. die \nDarstellung und Festsetzung hinreichend deutlich sind. Aus § 2 Abs. 5 PlanzV folgt, \ndass die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt an die \nPlanzeichen der Planzeichenverordnung gebunden ist. Weicht sie von der \nDarstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch die Bestimmtheit \nnicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n16\ndeutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2001 - 4 BN 42.00 -, juris \nRn. 6). Das ist hier der Fall. Insbesondere handelte sich bei der Verwendung des selbst \ngestalteten Planzeichens ‚vorhandener Wald‘ nicht um einen bloßen Hinweis auf die \naktuelle Nutzung der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. \nDas Planzeichen befindet sich im Abschnitt „A. Festsetzung durch Planzeichen“ und \nnicht im Abschnitt „Hinweise“ des Bebauungsplans, welcher eine Legende für \nzeichnerische Darstellungen enthält, die keine Festsetzungen sein sollten. Auch die \nBegründung des Bebauungsplans, in der die Gemeinde konkrete Erwartungen zum \nAustausch des vorhandenen Pappelbestands mit heimischen Baumarten geäußert und \ndie Aufwertung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes hervorgehoben hat, \nstützt die Auslegung, dass mit der zeichnerischen Darstellung eine Festsetzung und \nkein bloßer Hinweis verbunden war. \nddd) Die Festsetzungen allgemeines Wohngebiet einerseits und private Grünfläche \nsowie Wald andererseits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB schließen sich aus, weil \nes sich jeweils um selbständige Festsetzungen handelt. \nSelbstständige Festsetzungen bestimmen die Nutzungsqualität einer Fläche für sich \nallein. Sie können in Bezug auf die gleiche Fläche nicht mit anderen selbstständigen \nFestsetzungen verbunden werden, denn es würden sich Nutzungskonkurrenzen \nergeben, die nicht miteinander vereinbar sind (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März \n2007 a. a. O., Rn. 60 m. w. N.). Die Festsetzung eines Baugebiets - wie eines \nallgemeinen Wohngebiets - legt einen grundsätzlich bebaubaren Bereich fest. Durch \ndie Festlegung von Baulinien und Baugrenzen wird der Charakter der Fläche als \nBauland nicht berührt (vgl. BayVGH a. a. O.). Hingegen wird der Festsetzung einer \nGrünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB lediglich die Einrichtung einer \nbegrünten Anlage bezweckt und gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Februar 1973 \n- IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5-8, juris Rn. 30). Bei den Grünflächen handelt es sich \ngrundsätzlich um für eine bauliche Nutzung nicht vorgesehene Flächen, so dass die \nFestsetzung nach Nr. 15 von der Festsetzung von Baugebieten nach der \nBaunutzungsverordnung abzugrenzen ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 9 Rn. 124). Ähnliches gilt für die \nFestsetzung Wald. Diese dient dazu, die Flächen für eine forstwirtschaftliche Nutzung \n38 \n39 \n\n \n \n17\nzu sichern und damit zugleich forstwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 -, juris Rn. 10). Die Festsetzung von \nFlächen für Wohnbebauung ist mit der Zweckbestimmung Wald unvereinbar (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2011 - 4 CN 7.10 -, juris Rn. 12 f.). \nAuch die Festsetzung Grünfläche einerseits und die Festsetzung Wald andererseits \nsind voneinander abzugrenzen. Vor allem die mit der Festsetzung Wald bezweckte \nFörderung der Forstwirtschaft steht einer Kombination mit der Festsetzung als \nGrünfläche entgegen (vgl. Söfker a. a. O., § 9 Rn. 148c). So erlaubt beispielsweise § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB eine ergänzende Festsetzung von Bepflanzungsvorgaben nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB für die betreffende Fläche, was für die Festsetzung Wald \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB gerade nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 25. Juni 2014 a. a. O., juris Rn. 11). \neee) Der durch die Unbestimmtheit der Regelungen über die Art der Nutzung bewirkte \nVerstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB \ni. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (im Folgenden: \nBauGB a. F.) unbeachtlich geworden. Bei dem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB \nhandelt es sich weder um eine in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. genannte Verletzung \nvon Verfahrens- und Formvorschriften noch gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. \num einen Mangel der Abwägung. Vielmehr setzt die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9); die Verletzung von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nbegründet einen sog. Einigkeitsmangel. \nbb) Die Unwirksamkeit der Festsetzung über die Art der Nutzung hat hier die \nUnwirksamkeit \nder \ngesamten \nFestsetzungen \nzum \nnördlichen \nPlanbereich \n(Pappelwäldchen) zur Folge. \naaa) Der nördliche Planbereich ist gesondert und unabhängig vom südlichen Teil des \nBebauungsplans zu betrachten, weil - ungeachtet der Frage, ob auch der südliche \nPlanbereich mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist - beide Teile ohne den jeweils \nanderen sinnvoll blieben - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen \nist, dass die Gemeinde den jeweils anderen Teil auch allein erlassen hätte - Grundsatz \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n18\ndes mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober \n2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nDer Bebauungsplan der Beklagten besteht aus zwei voneinander unabhängigen Teilen. \nDie damalige Gemeinde H......... wollte einerseits mit den Festsetzungen für den \nsüdlichen Teil die vorhandene Bebauungsstruktur des Rundlings um Dorfanger und \nKirche erhalten und ordnen sowie den aus Bauerngärten bestehenden Grüngürtel um \ndiese Bebauung sichern. Andererseits wollte sie mit den Festsetzungen für den \nnördlichen Teil eine Planungsgrundlage für eine Neubebauung im Bereich eines \nvorhandenen Pappelwäldchens schaffen, welche mit der Beseitigung von vorhandenen \nbaulichen Anlagen einhergehen sollte. Diese beiden in der Begründung des \nBebauungsplans dargestellten Planungsziele gehen auch aus den zeichnerischen und \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hervor. So ist im Bereich des \nPappelwäldchens die Festsetzung private Grünfläche zusätzlich mit „Pappelwald“ \nbeschrieben und zeichnerisch mit einem eigenen Planzeichen dargestellt. Zwischen \ndieser Fläche und der privaten Grünfläche, die nach den Vorstellungen der Gemeinde \nals Bauerngärten dienen sollten, ist eine Grenze des Baugebiets (Perlenschnur) \neingetragen. Gleiches gilt in der Abgrenzung zur öffentlichen Grünfläche, die nach \nden Angaben der Beklagten vom Kindergarten genutzt wird und der südlichen, zu \nerhaltenden Bebauungsstruktur zuzurechnen ist. Als Art der baulichen Nutzung sind \nim nördlichen Teil ein allgemeines Wohngebiet (WA) und im südlichen Teil mehrere \nDorfgebiete (MD) festgesetzt. Auch die Festsetzungen zur Grundflächenzahl - für \nallgemeines Wohngebiet 0,4 mit Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO; für \nDorfgebiete 0,5 und 0,6 ohne Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO - und zur \nAnzahl der Vollgeschosse - für allgemeines Wohngebiet „II+D“; für Dorfgebiet „I“ \nund „II“ - unterscheiden sich zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil. \nAuf die zwischen den Beteiligten streitige Wirksamkeit einer Dorfgebietsfestsetzung \nfür das südlich der Vorhabenflurstücke gelegene Gelände kommt es daher ebenso \nwenig an, wie auf die mangelnde Zweckbestimmung der dort festgesetzten \nGrünflächen und die Nichtausweisung des Kindergartens als Baufläche. \nbbb) Für die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit aller Festsetzungen zum \nnördlichen Planbereich ist wiederum darauf abzustellen, ob die nicht von der Art der \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n19\nNutzung betroffenen Regelungen auch ohne diese sinnvoll bleiben und mit Sicherheit \nanzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung zur Nutzungsart erlassen worden \nwären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. \nOhne die Festsetzung zur Nutzungsart würde der Bebauungsplan im Wesentlichen \nFestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zum Maß der baulichen Nutzung \nund zur Bauweise enthalten. Der Auffassung der Beklagten, dass der Bebauungsplan \ndamit grundsätzlich weiterhin geeignet sei, die städtebauliche Entwicklung als \neinfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB mitzusteuern, ist entgegenzuhalten, \ndass die Art der Nutzung in der Regel das zentrale Element der Festsetzung bildet. So \nlässt sich beispielsweise eine künftige Planung grundsätzlich nicht nach § 14 Abs. 1 \nBauGB durch eine Veränderungssperre sichern, solange die Art der beabsichtigten \nNutzung unklar ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 29 \nm. w. N.). Auch richten sich grundsätzlich die Festsetzungen zum Maß der baulichen \nNutzung an den Erfordernissen der Nutzungsart aus (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO). \nDaher ist ein einfacher Bebauungsplan hauptsächlich für bebaute Bereiche (ggf. auch \nim Außenbereich) geeignet, in denen die städtebauliche Ordnung nur einer partiellen \nAusrichtung oder Korrektur bedarf, was für eine „Neuplanung auf der grünen Wiese“ \nnicht zutrifft (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 30 Rn. 30). \nDie Unwirksamkeit der Nutzungsart im nördlichen Teil des Plangebiets betrifft hier \naber eine Fläche, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung \nbauplanungsrechtlich als unbebauter Außenbereich (§ 35 BauGB) darstellte. Die \nvorhandenen baulichen Anlagen waren aufgegeben und sollten abgetragen werden. Sie \nkonnten eine städtebauliche Ordnung der weiteren Entwicklung nicht mehr vorgeben. \nAngesichts der Vielgestaltigkeit der Nutzungen, die bei einer Beurteilung nach § 30 \nAbs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB möglich waren, konnte der \nverbleibende Rest des Bebauungsplans auch in Verbindung mit § 35 BauGB eine \ntatsächliche Ordnungsfunktion i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB nicht bewirken. Dies gilt \numso mehr, als zum damaligen Zeitpunkt kein Flächennutzungsplan vorlag und damit \nauch das Ordnungskriterium nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht zum Tragen \nkommen konnte. Die verbleibenden Regelungen waren daher nicht sinnvoll. Überdies \nwar auch die das Maß der baulichen Nutzung betreffende Festsetzung zur Zahl der \nVollgeschosse „II+D“ wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 \n47 \n48 \n\n \n \n20\nBauNVO i. V. m. § 2 Abs. 4 SächsBO a. F. (jetzt: § 2 Abs. 6 SächsBO) unwirksam \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, juris Rn. 13). \nb) Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB, da \nsich die Vorhabenflurstücke in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befinden. \nDie Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht \nineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. \naa) „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im \nGebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses \nGewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese \nVoraussetzungen liegen vor, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Die \nVorhabenflurstücke befinden sich - was auch der Bebauungsplan so benennt - in \neinem der Ortskerne H.........., einem Stadtteil der Beklagten. \nbb) Die Vorhabenflurstücke nehmen auch an dem Bebauungszusammenhang des \nOrtsteils teil. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des \nSenats fest. \naaa) Der erforderliche „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die \naufeinanderfolgende \nBebauung \ntrotz \nvorhandener \nBaulücken \nnach \nder \nVerkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Ein \nGrundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer \nzusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist, dass das Grundstück \nselbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das \nGrundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \n„innerhalb“ \neines \nBebauungszusammenhangs. \nMögliche \nBestandteile \neines \nBebauungszusammenhangs \nsind \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, erstens bebaute Grundstücke, soweit \ndie darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst \nherzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute \nGrundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n21\nBaulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber \nbebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. \nDem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit \nbaulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang \nherzustellen \noder \nan \nseiner \nEntstehung \nmitzuwirken. \nBestandteil \ndes \nBebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer \nnatürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer \nBebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; \nSenatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.). Den \nBebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen \nkönnen nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht \nhaben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten \nCharakter zu prägen. Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke im Sinne des § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, \nBeschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 9). Das sind insbesondere \nWohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 19 \nm. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 22). Hierzu können des Weiteren \nlandwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude \nund gewerblich genutzte Gebäude zählen (BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2011 \n- 4 B 13.11 -, juris Rn. 6). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder \ndie in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) \ngärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die \nfür sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen \n(BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 \na. a. O., Rn. 22). \nMaßgeblich für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, wieweit eine \naufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang \nangehört. Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. \nVielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten \nGegebenheiten. \nEin \nBebauungszusammenhang \nscheidet \nauch \nbei \neiner \n53 \n\n \n \n22\nGrundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel \nam letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch \nbis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere \nGrundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von \nBaulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, \nBeschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 \na. a. O., Rn. 23). \nbbb) Die jeweils vornehmlich von Wohngebäuden geprägte Bebauung beiderseits der \nvon Norden nach Süden verlaufenden M....... Straße vermittelt zusammen mit der \nBebauung Z............. Ring und derjenigen der Straße T............... den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Sie bildet nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme den hier maßgeblichen Bebauungszusammenhang. Dem steht nicht \nentgegen, dass die straßenbegleitenden Gebäude der M....... Straße nördlich der \nEinmündung der Straße T............... als Mehrfamilienhäuser größer sind, als die \nsüdlich dieser Einmündung vorhandenen Wohngebäude und sich in den Straßen \nT............... und Z............. Ring, anders als in der M....... Straße, keine Doppelhäuser \nbefinden. Für Maßgeblichkeit des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs \nkommt es nicht darauf an, ob der Bebauungskomplex einem bestimmten \nstädtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder ein harmonisches Gesamtbild der \nBebauung darstellt (Söfker a. a. O., § 34 Rn. 18). Die vorhandene Bebauung ist \ntatsächlich aufeinanderfolgend und besteht mit Wohngebäuden aus Bauwerken, die \ndem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. \nDie Vorhabenflurstücke nehmen an diesem Bebauungszusammenhang teil. Sie werden \nvon drei Seiten (Norden, Osten und Süden) von ihm umschlossen. Sowohl der M....... \nStraße als auch der Straße T............... kommt verbindende Wirkung zu. Beide Straßen \nsind - abgesehen von den Vorhabenflurstücken - überwiegend beidseitig bebaut. \nSoweit nördlich der Einmündung der Straße T............... in die M....... Straße eine \nkleine Freifläche vorhanden ist (Flurstück G10.) wird diese als Hausgarten des \nangrenzenden \nWohnhauses \n(Flurstück \nG11.) \ngenutzt, \nwas \nden \nBebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 22). Das \ndem Vorhabenflurstück G1.... gegenüberliegende, unregelmäßig geschnittene und als \nGarten genutzte Grundstück (Flurstück G12..) ist bis auf den schmalen \n54 \n55 \n\n \n \n23\nEinfahrtsbereich vollständig von bebauten Grundstücken umgeben und unterbricht den \nBebauungszusammenhang ebenfalls nicht. Im Süden nimmt zumindest die Freifläche \ndes Flurstücks G3. an dem durch das aufstehende Wohngebäude vermittelten \nBebauungszusammenhang - ungeachtet der Frage, ob es sich um überbaubare \nGrundstücksflächen handelt - teil. Dies gilt umso mehr, als der Ausbau der \nangrenzenden Scheune zu Wohnzwecken auf dem klägerischen Flurstück G4 den der \nHauptnutzung zugeordneten Bereich dieses Flurstücks nach Norden verschoben hat. \nDie Freifläche des Flurstücks G3. ist daher ebenfalls als ein zum Innenbereich \ngehörender, durch Nebenanlage geprägter hinterer Grundstücksbereich anzusehen \n(vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 25). \nDer Umstand, dass im Westen keine einen Bebauungszusammenhang vermittelnde \nBebauung vorhanden ist, führt nicht dazu, dass sich der Außenbereich über die \nVorhabenflurstücke erstreckt. Die im Nordwesen der Vorhabenflurstücke vorhandene \nbeidseitige Bebauung der Straße T..............., findet nach der Verkehrsauffassung ihre \nnatürliche Fortsetzung auf den Vorhabenflurstücken in den dichter bebauten Bereich \ndes Ortskerns hinein. Die Größe der Flurstücke bietet zwar Raum für mehr als nur \nzwei Bauplätze, ist aber noch nicht so beträchtlich, dass das prägende Gewicht der \nUmgebungsbebauung geschwunden ist und für sie eine von der Umgebung \nunabhängige städtebaulichen Entwicklung und Planung möglich erscheint. Vor diesem \nHintergrund bilden die Vorhabenflurstücke eine Baulücke. \nccc) Der festgestellten Innenbereichslage der Vorhabenflurstücke steht nicht entgegen, \ndass zur Begründung der Gesamtunwirksamkeit der Festsetzungen für den nördlichen \nPlanbereich des Bebauungsplans ............................................... u. a. auf die Lage \ndieses Planbereichs im Außenbereich nach § 35 BauGB abgestellt wurde. Die \nFeststellung zur Lage im Außenbereich, welche auf der Grundlage des in der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 übergebenen Luftbilds und des \nLuftbilds Bl. 132 des beigezogenen Verfahrens 4 K 1054/08 sowie der Begründung \ndes Bebauungsplans getroffen wurde, betraf die Situation zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bebauungsplans im Jahr 1999. Damals war die Straße T............... \nzum Teil noch nicht hergestellt und - vor allem - waren die umliegenden Flächen noch \nnicht bebaut. Nördlich der Vorhabenflurstücke reichte der Außenbereich zum \ndamaligen Zeitpunkt an die Bebauung der M....... Straße heran. Diese Situation hat \n56 \n57 \n\n \n \n24\nsich durch die Wohnbebauung nördlich und nordwestlich der Vorhabenflurstücke \ngrundlegend geändert. \n2. Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßstabsbildend im \nSinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung \neines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits \nden bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. \nDabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten \nMerkmale jeweils gesondert zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C \n7.15 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 7). Die Grenzen \nder näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der \ntatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung \nvorgesehen Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1993 \n- 4 C 15.92 -, juris). \nEin Vorhaben fügt sich demnach in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der \nVorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, \nindem \nes \ndort \nein \n„Vorbild“ \noder \neine \n„Entsprechung“ \nfindet. \nDie \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 \nAbs. 1 BauGB somit nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden \nMaßstab. Entspricht diese Bebauung einem der Baugebiete, die in der \nBaunutzungsverordnung geregelt sind (§§ 2 ff. BauNVO), beurteilt sich die \nZulässigkeit seiner Art nach indes allein danach, ob es nach der Verordnung in dem \nBaugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Anderenfalls gelten die \nallgemeinen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Geht das Vorhaben über den Rahmen, \nder aus seiner Umgebung hervorgeht, hinaus, fügt es sich trotzdem ein, wenn es keine \nbodenrechtlichen Spannungen verursacht, die nur durch einen Bebauungsplan \nbewältigt werden können (vgl. Senatsurt. v. 4. Juli 2018 - 1 A 150/18 -, juris Rn. 39). \na) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die nähere Umgebung einem reinen oder \neinem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach \nseiner Nutzungsart als Wohngebäude ergibt sich entweder aus § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n25\nBauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder aus § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB \ni. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. \nDie für die Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung des \nVorhabengrundstücks bildet die beidseitige Bebauung entlang der M....... Straße, \nbeginnend mit der Wohnbebauung M....... Straße 21 bis zur Einmündung in den \nZ............. Ring. Weiter ist die beidseitige Bebauung entlang der Straße T..............., die \nnördliche Bebauung des Z............. Rings von der Einmündung der M....... Straße bis \nzum klägerischen Grundstück mit der Hausnummer.. sowie die Bebauung der \nA............-Straße bis zum W.............. in den maßgeblichen räumlichen Umkreis \neinzubeziehen. Insoweit kann sich die Ausführung eines Vorhabens im Hinblick auf \ndie Art der baulichen Nutzung auf die Umgebung auswirken und die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder \nbeeinflussen. In diesem Bereich befinden sich außer Wohngebäuden mit \nNebenanlagen nur ein gewerblicher Saunatreff (M....... Straße.), eine Geschäftsstelle \ndes DRK-Kreisverbandes (A............-Straße.) und das gewerbliche Unternehmen des \nKlägers (G4....................). Es handelt sich um einen (zumindest vorwiegend) dem \nWohnen dienenden Bereich. \nAnhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 2 \nBauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO missachten könnte, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte erklärt, \ndass eine Wohnnutzung zulässig sei, soweit eine Innenbereichslage gegeben sei \n(Niederschrift v. 8. Oktober 2020, S. 3) \nb) In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise sieht der Senat eine \nbodenrechtliche Wechselwirkung des Vorhabens in einem engeren räumlichen \nUmfang als hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7). Maßstabsbildend ist insoweit die Bebauung \nan der Straße T..............., der M....... Straße beidseitig, beginnend mit der dem erste \nGebäude nördlich der Einmündung der Straße T............... (Flurstücke G11. und G13) \nbis zur Einmündung in den Z............. Ring sowie die nördliche Bebauung des \nZ............. Rings von der M....... Straße bis zur Hausnummer G4............... \n61 \n62 \n63 \n\n \n \n26\naa) Bei der vergleichenden Betrachtung für das Maß der baulichen Nutzung ist auf die \nwahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien, also auf die flächenmäßige \nAusdehnung‚ die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude \nabzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1-8, \njuris Rn. 17; Senatsurt. v. 4. Juli 2018 a. a. O., Rn. 47). Die vom Kläger geplanten \nzweigeschossigen Einfamilienhäuser mit Satteldach und einer Grundfläche von \n10 m x 10 m finden ihre Entsprechung in den Wohngebäuden entlang der Straße \nT............... und an der Einmündung der M....... Straße in den Z............. Ring. Das nach \nVerwirklichung des Vorhabens entstehende Verhältnis des bebauten Bereichs zur \numgebenden Freifläche wird in etwa demjenigen gleichen, welches in der Straße \nT............... auf den Flurstücken G14... und G15... vorzufinden ist. Daher hat der \nKläger für sein Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung der näheren Umgebung \naufgenommen. \nbb) Im vorbenannten Bereich herrscht eine offene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 \nBauNVO) vor, so dass das Vorhaben, welches die Errichtung zweier nicht \ngrenzständiger, freistehender Einfamilienhäuser zum Gegenstand hat, dem faktisch \nvorgegebenen Rahmen auch insoweit entspricht. \nc) Schließlich geht der Senat von einem „Einfügen“ i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nauch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, aus. \nMit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist neben der \nkonkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb \nder \nvorhandenen \nBebauung \ngemeint. \nZur \nKonkretisierung \ndes \nder \nUmgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO \nenthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe \nzurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. September 2016 - 4 B 23.16 -, \njuris Rn. 6, Beschl.v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9, Beschl v. 16. Juni 2009 - \n4 B 50.08 -, juris Rn. 4). Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden \nUmgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder \nob die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO), die mit dem Vorhaben verwirklicht \nwird, dort ein Vorbild hat (Senatsurt. v. 4. Juli 2018 a. a. O., Rn. 50). \n64 \n65 \n66 \n67 \n\n \n \n27\nMaßstabsbildende nähere Umgebung ist hier die den Vorhabenflurstücken \ngegenüberliegende Bebauung der Straße T............... sowie die westliche Bebauung der \nM....... Straße beginnend mit der dem erste Gebäude nördlich der Einmündung der \nStraße T............... (Flurstück G11.) bis zur Einmündung in den Z............. Ring sowie \ndie nördliche Bebauung des Z............. Rings von der M....... Straße bis zur \nHausnummer \nG4............... \nDa \ndie \nStraße \nT............... \nnordwestlich \ndes \nVorhabenflurstücks G1.... nach Nordwesten abknickt mangelt es der dann folgenden \nBebauung im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen an einer \nWechselwirkung mit den Vorhabenflurstücken. Gleiches gilt für die Bebauung östlich \nder M....... Straße, zumal die gesamte westliche Straßenseite zwischen T............... und \nZ............. Ring mit einer ca. 2 m hohen Mauer abgeschirmt ist. \nFür die Feststellung einer faktischen Baulinie - einer Linie, auf der grundsätzlich \ngebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - können nur diejenigen \nGebäude betrachtet werden, für die diese Linie auch maßgeblich sein kann. Da die \nsüdliche Straßenseite der Straße T............... noch unbebaut ist, kann dort keine vordere \noder hintere Baulinie feststellgestellt werden. Durch die Gebäude auf den Flurstücken \nG16, G17 und G3. wird zudem keine seitliche Baulinie - hier im Osten - vermittelt, da \nsich diese Gebäude nicht auf einer exakten Linie liegen. Es kann allenfalls von einer \nBaugrenze ausgegangen werden, welche das geplante Einfamilienhaus auf dem \nFlurstück G2.. beachten würde. Insofern kann dahinstehen, ob die drei Wohngebäude \nbereits eine Baugrenze über das Flurstück G2.. vermitteln können. Vordere oder \nhintere Baugrenzen oder eine Bebauungstiefe sind der insoweit heterogenen näheren \nUmgebung nicht zu entnehmen, ein begrenzender Rahmen liegt daher insoweit nicht \nvor. So ist das Wohngebäude auf dem Flurstück G11. grenzständig zum \nStraßengrundstück bebaut, die Wohnhäuser auf den Flurstücken G18.. und G16 \nweisen einen Abstand zur erschließenden Straße aus, der in etwa demjenigen \nentspricht, den der Kläger für die von ihm geplanten Einfamilienhäuser wünscht. \nHingegen sind die Wohngebäude auf den Flurstücken G3., G19 und G4 (dort die \nausgebaute Scheune) weiter von der erschließenden Straße entfernt. \n3. Der Senat folgt den Beteiligten, die sich darüber einig sind, dass gemäß § 34 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 BauGB die Erschließung der geplanten Einfamilienhäuser über die \nStraße T............... gesichert ist. Das gilt umso mehr, als der Kläger in der \n68 \n69 \n70 \n\n \n \n28\nBerufungsverhandlung unwidersprochen mitgeteilt hat, dass einige Medien in den \nVorhabenflurstück bereits anliegen. \n4. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens die \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 \nBauGB nicht gewahrt werden, bestehen nicht. \nDie Vorhabenflurstücke befinden sich außerhalb des Bereichs der Bauerngärten, die \ndem historischen Ortskern Z........... zuzurechnen sind. Dieser nach der Begründung \ndes Bebauungsplans das Ortsbild mitbestimmende Bereich wird vom Vorhaben nicht \nberührt. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass mit der Umsetzung der geplanten \nEinfamilienhäuser, die sich am Bestand im T............... orientieren, entgegen § 34 Abs. \n1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das Ortsbild beeinträchtigt wird. \nII. Die Aufhebung des Kostenbescheids der Beklagten vom 27. Mai 2014 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nfolgt \nder \nAufhebung \nder \nSachentscheidung. \nSie \nsteht \neiner \nerneuten \nKostenentscheidung der Beklagten für den zu erteilenden Vorbescheid nicht entgegen. \nIII. Die Kostenentscheidung für dieses Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n71 \n72 \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n \n \n29\n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n \n\n \n \n30\nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-08/1-a-868-17","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":23},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"PlanzV 90","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-08/1-a-868-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487597","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.765997+00:00"}}