{"status":"available","doknr":"OLD487596","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-08","aktenzeichen":"3 B 298/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 298/20 \n \n3 L 448/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAblehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; \nAnträge nach § 80 Abs. 7 VwGO, § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 8. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. August 2020 - 3 L 448/20 - wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Der am 6. April 1998 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er \nabsolvierte an der Technischen Universität D. ein Studium in der Fachrichtung \nChemie, das er am 30. September 2017 mit dem Abschluss eines Master of Science \nbeendete. Anschließend wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der \nArbeitsplatzsuche und am 7. Januar 2019 eine bis zum 6. Januar 2020 befristete \nAufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2a AufenthG zur Ausübung einer selbstständigen \nTätigkeit im Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen \nKenntnissen erteilt. \nDer am \n12. Dezember 2019 \ngestellte \nAntrag auf Verlängerung dieser \nAufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 4. Juni 2020 - zugestellt am 13. Juni \n2020 - abgelehnt. Über den am 24. Juni 2020 hiergegen eingelegten Widerspruch ist \nsoweit ersichtlich bislang nicht entschieden worden. Ein zugleich gestellter Antrag auf \nGewährung \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nwurde \nmit \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2020 (3 L 448/20) abgelehnt. Hierin stellte \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ndas \nGericht \nauch \nfest, \ndass \ner \nkeinen \nAnspruch \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG habe. \n2. Sein am 24. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin gestellter Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG wurde \nmit Bescheid vom 8. September 2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde - wie bereits \nin dem vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden - darauf \nabgestellt, dass der Antragsteller nicht gemäß § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG unmittelbar zuvor im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der \nErwerbstätigkeit gewesen sei. Er sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur \nAusübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewesen, die bis zum 6. Januar 2020 \nGültigkeit besessen habe. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei \ndurch die Ablehnung des Antrags am 13. Juni 2020, dem Zustelldatum des Bescheids \nvom 4. Juni 2020, beendet worden. \nMit demselben Bescheid wurden die Anträge des Antragstellers vom 16. Juni 2020 auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der M. \nGmbH in H. und vom 27. August 2020 auf Erteilung einer Blauen Karte EU \nabgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der \n§§ 18 ff. AufenthG nicht erfüllt seien. Schon die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 2 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein \nmüsse, sei nicht erfüllt. Besondere Umstände des Einzelfalls machten die Nachholung \ndes Visumsverfahrens nicht unzumutbar. Zudem fehle auch die zwingend \nerforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 39 \nAbs. 2 AufenthG. Die für eine Fachkraft mit akademischer Voraussetzung \nerforderliche jährliche Bemessungsgrenze i. S. v. § 18b Abs. 2 AufenthG sei zwar \nnunmehr erreicht, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt glaubhaft geltend gemacht \nworden, dass tatsächlich eine ernsthafte Beschäftigung vorliege und ausgeübt werden \nsolle. Auch sei zu hinterfragen, ob das Gehalt in Höhe von 4.600 € nicht nur deshalb \nvereinbart sei, um eine erneute Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit \nzu vermeiden. Es lägen zudem Ausschlussgründe gemäß § 40 Abs. 2 und 3 AufenthG \nvor. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. \n4 \n5 \n\n \n \n4\n3. Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 19. \nAugust 2020 (- 3 L 448/20 -) die neuerlichen Anträge des Antragstellers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. \nZur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass Rechtsschutz nach § 80 \nAbs. 7 VwGO nicht begehrt werden könne, da er am 12. Dezember 2019 die \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis allein zum Zweck der Weiterführung seiner \nselbstständigen Tätigkeit beantragt habe. Die Kammer habe nach summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Beschluss vom 15. \nJuli 2020 die Auffassung der Antragsgegnerin geteilt, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 21 AufenthG nicht vorlägen. Diesbezüglich habe der \nAntragsteller nicht geltend gemacht, dass sich die der Entscheidung der Kammer \nzugrundegelegten Umstände nach dem 15. Juli 2020 zu seinen Gunsten i. S. v. § 80 \nAbs. 7 VwGO geändert hätten. \nDie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen habe er \nerst nach Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 (Ablehnung der \nWeiterführung der selbständigen Tätigkeit) gestellt. Sie hätten deshalb nicht \nGegenstand der behördlichen Entscheidung und auch nicht Gegenstand des \nWiderspruchsverfahrens sein können. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 \nVwGO könne grundsätzlich nicht für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der \nnicht Ziel des Antrags und Gegenstand der Ablehnungsentscheidung gewesen sei. \nAuch habe der Antragsteller keine Gründe vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, \ndie eine Abänderung der Entscheidung des Gerichts zu seinen Gunsten rechtfertigen \nkönnten, wonach auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 AufenthG \n(Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) vorgelegen hätten. Daher stehe dem Antragsteller \nauch jetzt kein Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 VwGO zur Seite. Dies gelte auch, \nsoweit der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § \n18b Abs. 1 AufenthG (Ausübung einer Beschäftigung) beantragt habe. Es sei auch \nkein Anordnungsanspruch erkennbar. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen, aber \nnicht erteilten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Da die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG im Ermessen der Antragsgegnerin \nstehe, komme die Sicherung eines Anspruchs durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ohnehin nur in Betracht, wenn wie hier die Behörde noch keine \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nEntscheidung getroffen habe und die Sicherung des Anspruchs auf fehlerfreie \nErmessensentscheidung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nötig sei, weil andernfalls die \nVerwirklichung dieses Anspruchs in Gefahr wäre, oder wenn ersichtlich sei, dass die \nBehörde von dem ihr zukommenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch zu machen drohe \noder bereits gemacht habe. Auch ein solcher Sicherungsbedarf sei vom Antragsteller \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hat das Gericht auf die bis dahin nicht \nerreichten Bemessungsgrenzen gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG hingewiesen. \n4. Seine Beschwerde begründet der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September \n2020 wie folgt: Die rechtliche Würdigung von § 20 Abs. 2 AufenthG sei fehlerhaft, \nweil auch Selbstständige unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fielen. Dies folge aus \n§ 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis \nzum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 21 Abs. 2a AufenthG gehabt; bei einer \nselbstständigen Tätigkeit handle es sich gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG um eine \nErwerbstätigkeit. Er habe deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis sechs Monate zur \nArbeitsplatzsuche. Er habe nicht nur ein Angebot der Firma M. GmbH in H. erhalten, \nsondern bewerbe sich - was aus nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers folge - \nauf weitere Stellenangebote. Hiermit zeige er, dass er sich tatsächlich bewerbe und auf \nArbeitsplatzsuche sei. Da er einen akademischen deutschen Hochschulabschluss \nbesitze, er sich auf qualifikationsangemessene Arbeitsplätze bewerbe, bereits eine \nArbeitsplatzzusage habe und unmittelbar davor einen Aufenthaltstitel zum Zweck der \nErwerbstätigkeit besessen habe, überwiege sein rechtliches Interesse, in Deutschland \nzu \nbleiben \nund \nnicht \nausgewiesen \nwerden \nzu \nkönnen. \nAufgrund \nder \nQuarantänebestimmungen in China und Deutschland in Bezug auf Corona sei seine \nAusreise zur Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar. Die weiteren \nVoraussetzungen des § 20 AufenthG, insbesondere die Lebensunterhaltssicherung \ngemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, seien gegeben. Gegenstand der Beschwerde solle \nnicht der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit und der \nzuletzt gestellte Antrag auf Erteilung der Blauen Karte EU sein; es werde nicht \nverkannt, das Rechtsmittel grundsätzlich erst gegen ablehnende Verwaltungsakte \neingelegt werden könnten. \n5. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n9 \n10 \n\n \n \n6\n5.1 Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind nicht \ngegeben. \nDaher \nbesteht \nunabhängig \nvon \nder \nFrage, \nob \nauch \ndie \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein muss oder wegen \nder Coronapandemie in China ausnahmsweise auf die Durchführung eines \nVisumsverfahrens verzichtet werden kann, kein Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 \nAbs. 1 VwGO. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht \nhingewiesen. \nDem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Satz \n2 AufenthG, wonach Ausländern, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, nur dann \neine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG erteilt werden darf, wenn sie \nunmittelbar vor dem (richtigerweise:) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nim Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit gewesen sind, auf \nden Antragsteller Anwendung findet. Denn die ihm bis zum 6. Januar 2020 befristet \nerteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2a AufenthG stellt, wie § 2 Abs. 2 \nAufenthG klarstellt, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit dar. Dies \nergibt sich auch aus der systematischen Stellung von § 21 AufenthG, der, wie die §§ \n18 ff. AufenthG, in Abschnitt 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) \nenthalten ist. \nAllerdings ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass zwischen dem Ablauf der \nBefristung \nam \n6. \nJanuar \n2020 \nund \ndem \nAntrag \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG ein Zeitraum \nvon gut fünf Monaten liegt, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass \nder Antragsteller unmittelbar vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 \nAbs. 2 AufenthG im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit \nwar. Dass aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags die \nFiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eintrat, ist dabei unerheblich, da \ndiese Wirkung mit Ablehnung des Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 4. Juni \n2020 endete; auch wenn das behördliche Vorverfahren augenscheinlich noch nicht \nbeendet ist, ist - wie aufgezeigt - das gerichtliche Eilschutzverfahren im Hinblick auf \neinstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg geblieben. Daher ist \nfür die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller unmittelbar vor Antragstellung im \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nBesitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit war, auf den Ablauf der \nBefristung am 6. Januar 2020 abzustellen gewesen. \nDie mit Schriftsätzen vom 11., 17., 28. September und 1. sowie 6. Oktober 2020 \nvorgelegten Bewerbungsschreiben ändern daher nichts an der Tatsache, dass die \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 AufenthG schon dem Grunde nach nicht gegeben \nsind. \n5.2 Dass der ebenfalls weiterverfolgte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nzur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18 \nAbs. 3 i. V. m. § 18b AufenthG) nicht Gegenstand der Beschwerde sein soll, hat der \nAntragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt. Es wird daher \nin einem sich möglicherweise anschließenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren \nzu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 8. September \n2020 angeführten Gründe für die Ablehnung der diesbezüglichen Anträge zutreffen. \nDabei wird insbesondere dem Vorwurf nachzugehen sein, dass die beantragte \nBeschäftigung bei der M. GmbH in H. als strategischer Einkäufer für chemische \nStoffe nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden \nAufenthaltstitels erfüllt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-08/3-b-298-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-08/3-b-298-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487596","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.736298+00:00"}}