{"status":"available","doknr":"OLD487595","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-08","aktenzeichen":"3 B 186/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 186/20 \n \n3 L 198/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Duldung \nhier: Beschwerde nach § 123 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 8. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. April 2020 - 3 L 198/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO verpflichtet, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über \nihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Im \nÜbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens der Antragstellerin in beiden Rechtszügen trägt der \nAntragsgegner. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten seiner Beschwerde selbst. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht in \nseinem Beschluss vom 24. April 2020 zu Unrecht abgelehnt hat, der Antragstellerin \nim Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Duldung zu \ner-teilen. Im Hinblick auf den Antragsteller hat das Verwaltungsgericht einstweiligen \nRechtsschutz im Ergebnis zu Recht versagt. \nDie 71jährige Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige, welche mit dem 1942 \ngeborenen Antragsteller, einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet ist. Die \nAntragstellerin ist Inhaberin eines Schengen-Visums mit einer Gültigkeit vom 27. Juni \n2019 bis zum 26. Juni 2024, welches jeweils 90-tägige Besuchs-/Geschäftsaufenthalte \nin der Bundesrepublik erlaubt. Mit diesem Visum reiste sie zuletzt am 24. Dezember \n2019 in die Bundesrepublik ein. Der Hochzeit der Antragsteller am ... 2019 war eine \nseit \n2014 \nbestehende \nLebensgemeinschaft \nvorausgegangen, \ndie \nin \n90-Tagesabschnitten teils in Kuba und teils in Deutschland gelebt wurde. Ausweislich \neines \nbei \nden \nAkten \nbefindlichen \nSchreibens \ndes \nBürgermeisters \nder \n1 \n2 \n\n \n \n3\nWohnortgemeinde der Antragsteller vom 19. Februar 2020 sei die Antragstellerin eine \n„musikalische Fachkraft“ und eine in Kuba bekannte Sängerin, welche sich bei ihren \nbisherigen Auf-enthalten in der Stadt „bisher immer sehr in kulturellen Sachen \nengagiert“ habe. Um eine längerfristige Planung ihrer kulturellen Angebote zu \nermöglichen, habe er die Antragstellerin gebeten, einen Antrag auf dauerhaften \nAufenthalt zu stellen. Zwar beherrsche sie, so der Bürgermeister in seinem Schreiben \nweiter, die deutsche Sprache noch nicht in ausreichendem Maße, aber dieser Mangel \nhabe weder in der Nachbarschaft noch bei kulturellen Ereignissen zu Komplikationen \ngeführt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 beantragte die Antragstellerin sodann beim \nAntragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach § 30 Aufenthaltsgesetz \nund ersatzweise, bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Duldung aus humanitären \nund gesundheitlichen Gründen“. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Bescheid vom 30. \nApril 2020 ab, wies die Antragstellerin nach § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 \nAufenthG aus der Bundesrepublik aus, forderte diese auf, die Bundesrepublik bis zum \n31. Mai 2020 zu verlassen und drohte zugleich für den Fall, dass der Ausreisepflicht \nnicht nachgekommen werde, die Abschiebung an. Der hiergegen gerichtete \nWiderspruch der Antragstellerin war insoweit erfolgreich, als Ausweisungsverfügung \nund Abschiebungsandrohung durch die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 10. \nAugust 2020 aufgehoben wurden. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde \ninsoweit an, dass die Antragstellerin zu-letzt nicht mit dem erforderlichen Visum zum \nEhegattennachzug eingereist sei. Ein Absehen vom Visumerfordernis komme nicht in \nBetracht, da sie mangels Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse bereits keinen \nAnspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels erworben habe und auch keine \nAnhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar \nsei. Mit ihrer am 9. September 2020 beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen \nKlage wenden sich die Antragsteller gegen die auch im Widerspruchsverfahren \nversagte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs. \nDen von den Antragstellern gestellten Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechts-\nschutz „gegen eine mögliche Abschiebungsverfügung“ und „den Antrag auf Duldung \nbis zum rechtmäßigen Abschluss des Verfahrens für einen Aufenthaltstitel“ für die \nAntragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2020 \nabgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n3 \n\n \n \n4\nTat-sächliche Gründe, die Abschiebung der Antragstellerin nach § 60a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG auszusetzen, lägen nicht vor. Die Antragstellerin könne allein wegen der \nderzeit fehlenden Flugverbindungen nicht ausreisen. Eine Abschiebung sei auch nicht \naus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere habe die Antragstellerin keinen An-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nach Maßgabe der § 27 \nAbs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es bestünden \nerhebliche Zweifel, ob sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache \nverständigen könne. Zudem sei sie ohne das erforderliche Visum zum \nEhegattennachzug in die Bundesrepublik eingereist und könne sich nicht auf die \nAusnahmeregel des § 39 Nr. 3 AufenthV berufen, da die Ehe bereits vor ihrer letzten \nEinreise in die Bundesrepublik geschlossen worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, \ndass der Antragsgegner im Ermessensweg von der Erfüllung des Visumerfordernisses \nabsehen müsste, weil es auf-grund besonderer Umstände des Einzelfalls den Eheleuten \nnicht zuzumuten sei, das Visumverfahren nachzuholen. Nachdem man in den letzten \nJahren wechselweise in Kuba und Deutschland gelebt habe, sei nicht ersichtlich, \nwarum es nunmehr - soweit ausreichende Flugverbindungen wieder zur Verfügung \nstünden - nicht mehr zumutbar sein sollte, in die Heimat zurückzukehren und dort das \nVisumverfahren zu durchlaufen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines \nhumanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe die Antragstellerin \nnicht glaubhaft gemacht. Den Eheleuten sei eine vorübergehende Trennung zur \nDurchführung des Visumverfahrens zumindest dann zuzumuten, wenn Reisen nach \nund von Kuba wieder möglich sein werden. Vorher sei auch nicht mit einer \nAbschiebung zu rechnen. \nMit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgen die Antragsteller „ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nhinsichtlich einer ihr drohenden Abschiebung in ihr Heimatland“ weiter. Das \nVerwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Entscheidung nicht hinreichend die in Art. \n6 GG verbürgte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, gewürdigt. Der Staat \nhabe insbesondere den Willen der Eheleute zu beachten, ihre Lebensgemeinschaft \nkünftig in Deutschland zu führen. Das Erfordernis eines Sprachnachweises verstoße \ngegen Art. 6 Abs. 1 GG, da die Antragstellerin bereits in drei bis acht Wochen den \nNachweis des Spracherwerbs führen könne. Es handle sich um eine nicht erforderliche \n4 \n\n \n \n5\nMaßnahme, da die Antragstellerin auch ohne Sprachkenntnisse bereits integriert sei. \nMit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 wurde hierzu ergänzend vorgetragen, dass die \nAntragstellerin am 17. Juni 2020 eine Prüfung für Deutsch A1 abgelegt habe. Zudem \nsei die Botschaft in H. derzeit bis auf weiteres geschlossen, so dass die Antragstellerin \nim Fall ihrer Ausreise kein Visum zum Zweck der Ehegattenzusammenführung \nbeantragen könne. Es würden derzeit auch keine Flüge nach Kuba durchgeführt; \ngebuchte Flüge würden von den Fluggesellschaften storniert. Im Übrigen sei in Kuba \ndie Einreise von Ausländern auf nicht absehbare Zeit verboten und kubanischen \nStaatsangehörigen werde derzeit die Ausreise nicht gestattet. Es würde mithin nicht zu \neiner nur kurzzeitigen Trennung der Ehegatten kommen. Zudem müsse der \nAntragstellerin aus gesundheitlichen Gründen ein Ausreiseaufschub gewährt werden. \nSie leide unter Bluthochdruck. Die durch die Ausreise bedingte gesteigerte \nInfektionsgefahr und die gegebenenfalls schlechte medizinische Versorgung im \nHeimatland hätten eine Ermessensentscheidung dahingehend erforderlich gemacht, die \nAusreise um einen absehbaren Zeitraum zu verschieben. \n1. Die Antragstellerin hat mit ihrem im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Antrag \nauf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels \nErfolg. \nUnabhängig davon, ob die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung eines \nAufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs vor Ablauf der 90-tägigen \nGültigkeitsdauer ihres Schengen-Visums gestellt hat, vermag sie sich nicht auf die \nFiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu berufen und damit ihren \neinstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, da nach \n§ 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Norm nicht auf Inhaber von Schengen-Visa nach § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher nur \nnach § 123 VwGO in Betracht. \nVorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist dann zu gewähren, wenn das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. \n§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht \nbei der allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nmit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August \n2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. \n22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; \nBeschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach \n§ 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend \ngemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich \naus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je \ngeringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache \nrückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, \nbesonders gewichtige Gründe entgegenstehen. \n1.1 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nDa die Antragstellerin nach dem Ausserkrafttreten der Verordnung zur Verlängerung \nder vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur \nvorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem \nSchengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-\nPandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung) vom 17. Juni 2020 zum \n30. September 2020, welche sie von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 4 \nAbs. 1 AufenthG befreit hatte, inzwischen vollziehbar ausreisepflichtig ist, scheitert \nihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz seit dem 1. Oktober 2020 nicht \nmehr am Fehlen eines Anordnungsgrunds. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein \nAusländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel \nnicht oder nicht mehr besitzt. Nachdem die Antragstellerin bei ihrer Einreise im \nDezember 2019 nur im Besitz eines Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von \nneunzig Tagen war, welche zwischenzeitlich ausgeschöpft sind, ist sie derzeit nicht \nmehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und mithin ausreisepflichtig. Diese \nAusreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, da sich die \nAntragstellerin, wie ausgeführt, nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 \nAufenthG berufen kann. In Hinblick auf die in § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nvorgesehene Strafdrohung und vor dem Hintergrund, dass, wie schon das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, mit einer Abschiebung jederzeit zu rechnen ist, \nsobald dies möglich ist, bestehen keine durchgreifende Bedenken in Hinblick auf die \n8 \n9 \n\n \n \n7\nEilbedürftigkeit. Dass der Antragstellerin die Abschiebung noch nicht angedroht \nworden ist, steht dem angesichts der Kürze der Abschiebungsfrist zwischen sieben und \n30 Tagen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ebenfalls nicht entgegen. \n1.2 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihre \nAbschiebung dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG auszusetzen sein, da diese aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Im Fall \nihrer Abschiebung würde das Recht der Antragstellerin, ausnahmsweise die \nrechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels \nzum Familiennachzug im Inland abwarten zu dürfen, vereitelt. \n(1) Grundsätzlich scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der \nGesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck \ngebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines \nAufenthaltstitels \ndessen \nVerlängerung \noder \ndie \nErteilung \neines \nanderen \nAufenthaltstitels \nbeantragt, \nein \nBleiberecht \nbis \nzur \nEntscheidung \nder \nAusländerbehörde zugesteht (OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, \njuris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5; \nSächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7). Ein solcher Fall \nliegt hier nicht vor. Eine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven \nRechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch in Betracht, wenn nur so sichergestellt \nwerden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im \nBundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG \nNRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auch soweit § 39 AufenthV die \nEinholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10). Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG stellt eine solche Norm dar, da mit dieser gerade die Nachholung der \nPrüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Inland \nermöglicht werden soll. \n10 \n11 \n\n \n \n8\nEs ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit inzwischen davon auszugehen, dass \nes besondere Umstände des Einzelfalls der Antragstellerin unzumutbar machen, das \nVisumverfahren nachzuholen, und dass das der Behörde zustehende Ermessen \ndahingehend reduziert ist, dass die Antragstellerin die Entscheidung über die \nGewährung ihres Aufenthaltstitels zum Familiennachzug in der Bundesrepublik \nverbleibend abwarten darf. Daher ist ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses \nVerfahrens eine Duldung zu gewähren. \nGrundsätzlich drängt die in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Pflicht des Staates, Ehe und \nFamilie zu schützen und zu fördern, aufenthaltsrechtliche Belange nicht zurück. Eine \nzeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines \nordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer grundsätzlich zumutbar \n(BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347; SächsOVG, Beschl. v. 8. \nApril 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15). Allerdings hat sich aufgrund der durch die \nweitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegebenen Reisebeschränkungen \nseit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Situation entwickelt, bei welcher \nder Senat davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall mit einer nicht nur \nvorübergehenden Trennung der Ehegatten zu rechnen ist. Unter „vorübergehend“ in \ndem Sinne ist die Zeitspanne zu verstehen, welche üblicherweise für das Durchlaufen \ndes Visumverfahrens zu veranschlagen ist. Ausweislich der über das Internet \nverfügbaren Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in H. ist mit \neiner Bearbeitungsdauer für das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von \nbis zu drei Monaten zu rechnen. Zwar ist entsprechend den auf der Internetseite der \nBotschaft H. enthaltenen Informationen vom 11. September 2020 die Annahme von \nVisumanträgen auch derzeit in Ausnahmefällen, wobei der Besuch des Ehegatten nach \nden Botschaftsangaben einen solchen Ausnahmefall darstellt, möglich, aber es besteht \nentsprechend den Angaben der Botschaft weiterhin eine Ausreisesperre für kubanische \nStaatsangehörige und kein kommerzieller Flugverkehr zwischen Kuba und \nDeutschland. Den auf der Internetseite des Auswärtigen Amts vorhandenen \nländerspezifischen Empfehlungen zu Kuba ist am 6. Oktober 2020 zu entnehmen, dass \nder Flugverkehr mindestens bis zum 16. Oktober 2020 ausgesetzt ist und die \nLandesgrenzen - auch für Schiffsreisen - geschlossen sind. Angesichts der derzeit in \nEuropa teilweise rasant steigenden Zahl an Infektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und dem auch in der Bundesrepublik seit Mitte August 2020 wieder zu \n12 \n13 \n\n \n \n9\nverzeichnenden kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen mit einer überwiegend über 1 \nliegenden Reproduktionszahl (vgl. Täglicher Lagebericht des Robert-Koch-Instituts \n(RKI) zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 5. Oktober 2020 - \nAktualisierter Stand für Deutschland) erachtet es der Senat als äußerst \nunwahrscheinlich, dass sich an der derzeitigen Reisesituation in den nächsten Monaten \netwas ändern wird. Selbst wenn es also der Antragstellerin gelingen sollte, einen \ntatsächlich auch durchgeführten Flug nach Kuba zu buchen, so dürfte sie, \nvorausgesetzt es ließe sich überhaupt ein kommerzieller Rückflug buchen, \ngrundsätzlich \naufgrund \nder \nverhängten \nAusreisesperre \nfür \nkubanische \nStaatsangehörige nicht wieder aus Kuba ausreisen. Der Antragsteller könnte, um eine \nTrennung der Eheleute zu vermeiden, die Antragstellerin wiederum nicht begleiten, \nweil für ihn aufgrund der geschlossenen Landesgrenzen eine Einreisesperre nach Kuba \nbesteht. An dieser Sachlage wird sich nach Überzeugung des Senats erst etwas ändern, \nwenn die Infektionszahlen in Europa und in Deutschland deutlich rückläufig sind, was \nangesichts der Verbreitungsform des Virus und der bevorstehenden Wintermonate \njedoch nicht in den nächsten Monaten zu erwarten ist, oder wenn ein für weite Teile \nder Bevölkerung verfügbarer Impfstoff oder ein wirksames Gegenmittel vorliegt. Mit \nbeiden ist in den nächsten Monaten nicht zu rechnen. Ausweislich des RKI ist \nüberhaupt noch nicht absehbar, wann es einen Impfstoff geben wird. Bei dieser \nSachlage erscheint es dem Senat unwahrscheinlich, dass im Fall einer Trennung der \nEhegatten ein Zusammenleben - selbst bei optimalem Verlauf der Eindämmung der \nCoronavirus-Krankheit - vor Ablauf eines halben Jahres wieder möglich ist. Eine \nsolch lange und noch dazu ungewisse Trennungsdauer erscheint auch angesichts des \nhohen Lebensalters der Antragsteller unzumutbar, weswegen diesen ausnahmsweise \nzu gestatten ist, das Visumverfahren aus der Bundesrepublik heraus nachzuholen. \n(2) \nDie \nErfolgsaussichten \nder \nAntragstellerin \nin \ndem \ndurchzuführenden \nHauptsacheverfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des \nFamiliennachzugs bewertet der Senat als zumindest offen. \nNach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAufenthG setzt der Familiennachzug eines Ausländers zum deutschen Ehegatten \nneben dem Vorliegen der in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG normierten allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen voraus, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art \n14 \n15 \n\n \n \n10\nin \ndeutscher \nSprache \nverständigen \nkann. \nDie \nAntragstellerin \nhat \nim \nBeschwerdeverfahren eine Anmeldebestätigung für die Prüfung „telc Deutsch A1“ \nbeim S. B. vorgelegt und vorgetragen, dass sie die Prüfung am 17. Juni 2020 abgelegt \nhabe. Ob sie nunmehr über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, wird im \nHauptsacheverfahren zu klären sein. \nEntgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründungsschrift stellt das Festhalten an \ndem Nachweis von Sprachkenntnissen keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar. Das \nBundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 30. März 2010 (- 1 C 8/09 -, \njuris) eingehend und im Ergebnis verneinend mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. \n6 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GR-Charta einen Anspruch auf einen \nEhegattennachzug gewähren, und letztlich bestätigt, dass das Verlangen von \nSprachkenntnissen bereits vor der Einreise des Ehegatten den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2010, a. a. O. Rn. 37). \nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in \nvorbenannter Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Entscheidung \nnicht entgegengetreten und hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 \n(- 2 BvR 1413/10 -, juris) betont, dass die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verpflichtung des Ehegatten \neines in Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache Art in \ndeutscher Sprache verständigen zu können, nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG \nverstößt (a. a. O. Rn. 3). \nEntgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde, die in ihrer Entscheidung wohl den \nNrn. \n30.0.10 \nund \n5.2.2.1 \nder \nAllgemeinen \nVerwaltungsvorschrift \nzum \nAufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 folgt, kann auch nicht dahinstehen, ob die \nAntragstellerin das erforderliche Sprachzertifikat zwischenzeitlich erworben hat, da \nsie diese Voraussetzung nicht während der 90 Tage nach ihrer Einreise erfüllen \nmusste. Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung eines \nAufenthaltstitels gerichtet sind, ist grundsätzlich, d. h. soweit sich nicht \nausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, auf die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der \nTatsacheninstanz abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob schon aus Rechtsgründen der \nAufenthaltstitel erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. \n16 \n17 \n\n \n \n11\nv. 19. November 1997, NVwZ-RR 1998, 517). Ein nach materiellem Recht \nabweichender Beurteilungszeitpunkt lässt sich § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG \nnicht entnehmen. Die in der Gegenwartsform formulierte Norm spricht im Gegenteil \ndafür, dass der letzte Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Auch aus § 5 Abs. 2 i. V. \nm. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich nicht, dass der Spracherwerb nicht \nnachgeholt werden kann. Grundsätzlich erfordern § 5 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG das Vorliegen von Sprachkenntnissen zum Einreisezeitpunkt, da das Gesetz \nvom Regelfall, der Erteilung des Aufenthaltstitels vor der Einreise, wofür der \nNachweis der Sprachkenntnisse Voraussetzung ist, ausgeht. In den Fällen, in denen \ndas Visumverfahren ausnahmsweise vom Inland aus nachgeholt werden kann, kommt \nes aber darauf an, welche Voraussetzungen für das Nachholverfahren im Einzelnen \naufgestellt werden. Da sich die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt hat, nicht auf die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV \nberufen kann, kann die sich in diesem Kontext stellende Frage der Nachholbarkeit der \nSprachkenntnisse nach Einreise (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2011 - 1 C \n23/09 -, NVwZ 2011 871 [875]; SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2010 - 3 B \n52/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.) vorliegend dahinstehen. Die von der Antragstellerin in \nAnspruch genommene Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG \nschließt ihrem materiellen Regelungsgehalt nach hingegen nicht aus, dass die \nSprachkenntnisse erst in Deutschland erworben werden (so wohl auch BayVGH, \nBeschl. v. 10. Februar 2016 - 10 ZB 14.2577 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 27. \nJuli 2009 - 11 ME 171/09 -, juris Rn. 20). Anders als im Fall des § 39 Satz 1 Nr. 3 Alt. \n2 AufenthV ist hier nämlich auf Grund der Anknüpfung an die besonderen Umstände \ndes Einzelfalls nicht zu befürchten, dass allein der Erwerb der Sprachkenntnisse nach \nder Einreise bei bereits bestehenden sämtlichen übrigen Voraussetzungen für den \nEhegattennachzug regelmäßig die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand \nschafft (vgl. zu dieser Überlegung NdsOVG, a. a. O. Rn. 11). \nSoweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass die \nAntragstellerin nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Alt. 1 \nAufenthG deswegen vom Sprachnachweis zu befreien ist, da sie einen erkennbar \ngeringen Integrationsbedarf im Sinne der nach § 43 Abs. 4 AufenthG erlassenen \nVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und \nSpätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) in der Fassung vom 5. Dezember \n18 \n\n \n \n12\n2017 (BGBl. 2007, Teil I S. 2787) aufweist, ist offen, ob sie diese Voraussetzung \nerfüllt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf \nin der Regel unter anderem dann anzunehmen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche \nund kulturelle Leben der Bundesrepublik integrieren wird. Das bisher vorgelegte \nSchreiben des Bürgermeisters der Wohnortgemeinde der Antragsteller ist insoweit \nnicht hinreichend, um bereits von einer ausreichenden Integration der Antragstellerin \nauszugehen. Diesem ist nämlich nur zu entnehmen, dass die Antragstellerin wohl als \nKünstlerin regelmäßig an kulturellen Veranstaltungen teilnimmt. Auch wenn das \nAufenthaltsgesetz nicht definiert, was es unter einer erfolgreichen Integration versteht, \nlässt sich § 43 Abs. 1 AufenthG ebenso wie § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IntV entnehmen, \ndass es um eine Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen \nLeben geht. Eine auf den kulturellen Bereich beschränkte Integration, wobei auch \nfraglich ist, ob diese schon durch das bloße Präsentieren der eigenen Kultur erreicht \nwerden kann, ist jedenfalls nicht hinreichend. Ob die Antragstellerin bereits \nhinreichend integriert ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dies gilt \ninsoweit auch für die weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere für das nach § \n5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehende Erfordernis einer Sicherung des \nLebensunterhaltes, was auch im behördlichen Verfahren, soweit ersichtlich, noch nicht \nnäher geprüft worden ist. Zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten weder die \nAntragsunterlagen noch die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingereichten \nSchriftsätze hinreichende Angaben. Zwar liegt der Rentenbescheid des Antragstellers \nsowie eine Bescheinigung über die erhaltene Firmenrente vor. Offen ist aber, welche \nKosten für Unterkunft und Heizung anfallen, so dass nicht geprüft werden kann, ob \ndie erzielten Einkommen auch bedarfsdeckend sind. \n2. Soweit der Antragsteller ausweislich seines Antrages vom 18. März 2020 und auch \ngemäß seiner Beschwerdebegründung auch im eigenen Namen Eilrechtsschutz für \nseine Ehefrau in Anspruch nimmt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Dabei kann der \nSenat offen lassen, ob sein Antrag mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nanalog bereits als unzulässig abzuweisen ist oder wegen der fehlenden \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat jedenfalls \nkeinen eigenen und selbständig geltend machbaren Anspruch auf Erteilung einer \nDuldung an seine Ehefrau. Ihm fehlt nach § 81 Abs. 1 AufenthG, wonach ein \n19 \n\n \n \n13\nAufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt wird, soweit nichts \nanderes bestimmt ist, bereits die materielle Antragsbefugnis, da eine anderweitige \nBestimmung nicht ersichtlich ist. Eine solche lässt sich auch nicht Art. 6 GG, Art. 8 \nEMRK oder der Grundrechte-Charta entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen VGH BW, \nUrt. v. 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 40 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt in Bezug auf die Antragstellerin aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. In Bezug auf den Antragsteller ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 \nAbs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 22. März 2016 - 3 E 3/16 -, juris), dass in Verfahren, in denen lediglich eine \nDuldung begehrt wird, in Anlehnung an Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage zu Heft 23) für die Hauptsache nur \ndie Hälfte des Auffangwerts von 5.000,00 € zu Grunde zu legen ist. Dieser ist im \neinstweiligen Rechtsschutz gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs hälftig zu reduzieren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. 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