{"status":"available","doknr":"OLD487594","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-09","aktenzeichen":"4 D 54/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 D 54/20 \n \n5 K 509/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n- Beklagte - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFriedhofsgebühren \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n \n2\n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 9. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 12. Juni 2020 - 5 K 509/20 - aufgehoben. \n \nDas Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. \n \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \nGründe \nDie \nBeschwerde \nhat \nErfolg. \nSie \nführt \nzur \nZurückverweisung \nan \ndas \nVerwaltungsgericht, damit dieses erneut über den Antrag der Klägerin auf Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe entscheiden und die bislang nicht getroffene Entscheidung \nüber den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nachholen kann. \nI. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss abgelehnt, \nweil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin habe sowohl die \nAnmeldung der Bestattung als auch den Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechts \neigenhändig und ohne einen Vertretungszusatz unterschrieben. Eine Vollmacht für den \nBruder des Verstorbenen, der mit - entgegen § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6 VwGO \nnicht durch die Berichterstatterin ergangenem - Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom 12. Juni 2020 - 5 K 509/20 - zum Verfahren beigeladen worden ist, sei dort \nweder vermerkt noch (in Kopie) beigefügt worden. Die Klägerin habe den Beweis zu \nerbringen, dass sie als Vertreterin des Bruders des Verstorbenen gehandelt habe. Im \nHinblick auf die von ihr vorgelegte „Vollmachtsausstellung“ sei bereits zweifelhaft, \nob die Klägerin mit der erforderlichen Vertretungsmacht gehandelt habe. Es fehle \n1 \n2 \n\n \n \n3\nauch an der Erkennbarkeit der Stellvertretung. Angesichts der gegen eine wirksame \nStellvertretung sprechenden Indizien sei nicht zu erwarten, dass die Einvernahme des \nvon der Klägerin und der Beklagten als Zeugen angebotenen Friedhofsverwalters oder \neine informatorische Anhörung der Klägerin ein ihr günstigeres Beweisergebnis \nerbringen könne. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat macht von der Möglichkeit \nGebrauch, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen \nBeschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung \nüber den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zu übertragen (vgl. Senatsbeschl. \nv. 6. August 2018 - 4 D 25/18 -, juris Rn. 6), weil dieses sich bisher mit deren \nBedürftigkeit nicht befasst hat und der Antrag mit Blick auf die sich bei den Akten \nbefindlichen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der \nKlägerin nicht entscheidungsreif ist. Das Verwaltungsgericht wird der Klägerin \naufzugeben haben, ihre Angaben zu vervollständigen und insbesondere Belege zu den \nAngaben „Privatinsolvenz wurde beantragt“ und „Kopien liegen bei der \nSchuldnerberaterin“ vorzulegen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe zu Unrecht darauf gestützt, dass es an einer hinreichenden \nErfolgsaussicht fehle. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit \n(Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und \nBedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Die Prüfung \nder Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu \nverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das \nProzesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz \nerfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die \nhinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (grundlegend \nBVerfG, Beschl. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347-362, juris \nRn. 26 ff.; Beschl. v. 12. Mai 2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris Rn. 19; st. Rspr.). \nHinreichende Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestehen deshalb \n3 \n4 \n\n \n \n4\nschon dann, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist \nwie ein Unterliegen und sich der Ausgang des Verfahrens als offen darstellt. Das ist \ngrundsätzlich der Fall, wenn eine Beweiserhebung erforderlich ist. Zwar ist eine \nBeweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. \nKommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten \nund nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer \nWahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragsteller ausgehen würde, so läuft es dem \nGebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender \nErfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern \n(BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 27 m. w. N.; st. \nRspr.). Das ist vorliegend der Fall. Der von der Klägerin und der Beklagten als Zeuge \nbenannte Friedhofsverwalter hat sich in einer E-Mail, die sich in der Verwaltungsakte \n(S. 21) befindet, dahingehend geäußert, dass er die Vollmacht nie gesehen habe, und \nsie (gemeint ist: die Klägerin) „nur etwas erwähnt“ habe, dass sie die Bestattung \ndurchführen dürfe. Hieraus ergibt sich, dass die Durchführung der Bestattung durch \ndie Klägerin offenbar begründungsbedürftig war, und die Beweisaufnahme mit dem \nZiel durchzuführen sein wird aufzuklären, ob die Klägerin sich selbst oder den Bruder \ndes Verstorbenen hat rechtsgeschäftlich binden wollen und ob der Zeuge dies erkannt \nhat oder erkennen musste. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die eine \nrechtliche Würdigung auf der Grundlage des Akteninhalts vornehmen und - ohne auf \ndie dort enthaltene Stellungnahme des Friedhofsverwalters einzugehen - zu dem \nErgebnis gelangen, dass es an der Erkennbarkeit einer Stellvertretung fehle, \nübersehen, dass die Vernehmung des Friedhofsverwalters als Zeugen gerade der \nKlärung dieser Frage dienen soll. Dies gilt sinngemäß für die Rechtsausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Auslegung des Umfangs der „Vollmachtsausstellung“ durch \nden Bruder des Verstorbenen. \nDurfte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \nnicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ablehnen, hat es erneut zu prüfen, \nob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorliegen. Im Hinblick auf die \nUnanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch das \nBeschwerdegericht kommt dem Verwaltungsgericht ein Entscheidungsvorrang zu \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. Juli 2003, NVwZ-RR 2004, 230 m. w. N.). \n5 \n\n \n \n5\nDas Verwaltungsgericht wird auch über den Antrag auf Beiordnung eines \nRechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden \nhaben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Antrag, die „Rechtsanwälte \nA.................“ beizuordnen, gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen \nsein dürfte, dass die Beiordnung des die Schriftsätze unterzeichnenden Rechtsanwalts \nH. beantragt wird. \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-09/4-d-54-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-09/4-d-54-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487594","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.684912+00:00"}}