{"status":"available","doknr":"OLD487593","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-12","aktenzeichen":"6 D 26/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 26/20 \n \n4 K 4211/14 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nZuwendung aus dem Hochwasserhilfefonds \nhier: Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 12. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss der Urkundsbeamtin des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juli 2019 - 4 K 4211/14 - sowie der Beschluss \nder 4. Kammer vom 15. April 2020 aufgehoben. \nGründe \nDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe. \nEr hat im Dezember 2014 Klage erhoben und im Februar 2015 die Erklärung über \nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Verwaltungsgericht \nübersandt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er vorläufige Leistungen nach dem \nSozialgesetzbuch \nZweites \nBuch. \nIm \nOktober \n2015 \ngewährte \nihm \ndas \nVerwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Monatsraten. Im April \n2016 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit auf. In der mündlichen Verhandlung vom \n14. September 2016 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Im November 2018 \nübersandte der Kläger auf Anforderung des Verwaltungsgerichts eine aktuelle \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, aus \ndenen sich ergibt, dass er seit dem 1. April 2016 keine Leistungen nach dem \nSozialgesetzbuch Zweites Buch mehr bezog, sondern in einem Arbeitsverhältnis \nstand. Mit einem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben \nwies das Verwaltungsgericht ihn darauf hin, dass die Prozesskostenhilfebewilligung \nnach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben sei, da er eine wesentliche Verbesserung \nseiner Einkommensverhältnisse trotz entsprechender Belehrung nicht mitgeteilt habe, \nund gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 hob die \nUrkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Dresden den Beschluss des Gerichts vom \n12. Oktober 2015 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Sie ging dabei \nunter Berufung auf eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Beschl. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nv. 23. Februar 2016 - 4 Ta 25/15 [3] -, juris) davon aus, dass es bei einer unterlassenen \nMitteilung nicht Voraussetzung für die Aufhebung sei, dass die Unterlassung \nabsichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt sei. \nDen Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts hat die 4. Kammer mit \nBeschluss vom 15. April 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es möge \nzwar für einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nicht ausreichen, dass die Partei, \nder Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, es schlicht vergessen habe, die \nVerbesserung ihrer Einkünfte zu melden. Da die Aufnahme einer unselbständigen \nTätigkeit aber noch während des laufenden Klageverfahrens, das erst mit Wirksamkeit \ndes in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2016 geschlossenen \nVergleichs beendet worden sei, eingetreten sei, sei dem Kläger, der eine Belehrung \nüber \nseine \nbestehenden \nMitwirkungspflichten \nunterschrieben \nhabe, \ngrobe \nNachlässigkeit vorzuwerfen. Für ein bloßes „Vergessen“, seinen Verpflichtungen \nnachzukommen, habe er nichts vorgetragen. \nMit seiner Beschwerde macht der Kläger unter Vorlage von Unterlagen geltend, ihn \ntreffe keine grobe Nachlässigkeit in Bezug auf die Meldepflicht. Er habe im Oktober \n2013 seine Mutter, die an Morbus Parkinson gelitten habe, bei sich in der Wohnung in \nDresden aufgenommen. Mit dem körperlichen und seelischen Zustand der Mutter sei \nes aber in den ersten beiden Jahren in seinem Haushalt rasant bergab gegangen. Er \nhabe den Anspruch gehabt, sich seinen Lebensunterhalt als Gestalter zu erarbeiten und \nsich gleichzeitig um seine Mutter zu kümmern, was ihn an den Rand der Erschöpfung \ngebracht habe. Seine Mutter habe er in einer Demenz-Wohngemeinschaft \nuntergebracht, sie sei dann aber gestürzt und ins Krankenhaus gekommen, woraufhin \ndie Wohngemeinschaft den Vertrag gekündigt habe. Die Mutter sei nach Rückkehr in \ndie Wohngemeinschaft erneut gestürzt und in Vollnarkose operiert worden. Da er \nselbst finanziell an seine Existenzgrenze gekommen sei, habe er im April 2016 in \nBrandenburg an der Havel in einer Rohrreinigungsfirma angefangen. Das Pendeln und \ndas gleichzeitige Kümmern um seine Mutter in der Pflegeeinrichtung, in der die \nVersorgung schlecht gewesen sei, hätten zu großen Problemen geführt. Seine Mutter \nsei dann im Mai 2016 gestorben. \nDie Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nGemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht \ndie Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a \nAbs. 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und \nVermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober \nNachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Diese Vorschrift ist \ndahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht \nausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht \nunverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der \ngeforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht \noder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist (vgl. BAG, Beschl. v. 18. Oktober \n2016 - AZB 16/16 -, juris Rn. 11 ff. = BAGE 156, 125; v. 19. Oktober 2016 - 8 AZB - \n23/16 -, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschl. v. 25. Oktober 2016 - 20 WF 1201/16 -, \nFamRZ 2017, 464 f.). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der \nzitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. und 19. Oktober 2016. \nDie Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit erfordert mehr als leichte \nFahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit, und entspricht damit der groben \nFahrlässigkeit. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei \neinem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht \nunentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt \n(vgl. BAG, Beschl. v. 18. August 2016 a. a. O. Rn. 24). Grobe Nachlässigkeit lässt \nsich nicht ohne weiteres daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer die Belehrung \nüber die Anzeigeverpflichtung unbeachtet gelassen hat (OLG Dresden, Beschl. v. 25. \nOktober 2016 a. a. O.). Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einer einfachen \nFahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert vielmehr eine \nAbwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Hierzu hat die Partei, die \ndiesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen. Ein solcher \nVortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. BAG, Beschl. v. 18. \nOktober 2016 a. a. O. Rn. 25). \nAuf Grundlage des - wenn auch erstmals im Beschwerdeverfahren - vom Kläger \nVorgetragenen und der von ihm vorgelegten Unterlagen ist es aufgrund der \nAusnahmesituation, in der sich der Kläger aufgrund der von ihm dargelegten \nProbleme bei der Versorgung seiner Mutter und der Doppelbelastung, sich einerseits \n6 \n7 \n\n \n \n5 \num seine Mutter und deren Pflege kümmern zu müssen und seine berufliche Existenz \nzu sichern, befand, plausibel, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den \nUmständen nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat, sondern die Mitteilung an \ndas Gericht schlicht vergessen hat. \nEiner Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben und Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet (vgl. § 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-12/6-d-26-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-12/6-d-26-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487593","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.664907+00:00"}}