{"status":"available","doknr":"OLD487592","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-12","aktenzeichen":"6 B 319/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 319/20 \n \n6 L 690/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung und Demonstration am 3. Oktober 2020 \nhier: Prozesskostenhilfe für Beschwerde \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 12. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDer Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt  und \nRechtsanwalt L...., D......, beigeordnet, soweit sie sich gegen die im Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 30. September 2020 unter Buchstabe B Nr. 1 getroffene \nBeschränkung der Versammlungsfläche wendet. Diesen Gegenstand bewertet das \nGericht mit 1/3 des Gesamtwerts. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nGründe \n \nÜber die (nachträgliche) Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die im Gegensatz zur \nSachentscheidung, die der Vorsitzende getroffen hat (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO), nicht dringlich ist, entscheidet der Senat. \nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO \nliegen im tenorierten Umfang vor. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen \nund die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im dafür maßgeblichen Zeitpunkt \nder Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs insoweit hinreichende Aussicht \nauf Erfolg, ohne mutwillig zu erscheinen. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende \nAussicht \nauf \nErfolg \nbietet \nund \nnicht \nmutwillig \nerscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer \nRechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. \n18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg \nnicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). \nDie Antragstellerin hat mit der zusammen mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag am \n1. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingereichten Erklärung über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen glaubhaft gemacht, dass \nsie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, weil sie kein einsetzbares \nVermögen besitzt und ihr Einkommen nicht ausreicht, um die entstehenden \nProzesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu decken (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 ZPO). Nichts anderes ergibt sich aus der \ndem Oberverwaltungsgericht am 6. Oktober 2020 übermittelten Erklärung nebst \nAnlagen. \nWie sich aus Randnummer 6 des Beschlusses des Vorsitzenden vom 3. Oktober 2020 \nergibt, hatte die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die \nräumliche Beschränkung ihrer Versammlung wandte. Dass die durchgeführte \nFolgenabwägung zu ihren Lasten ausging, beseitigt nach dem genannten Maßstab \nnicht die Erfolgsaussichten. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auflage zum \nSchutz vor dem Coronavirus wandte und eine Sperrung der Brücke erstrebte, war ihre \nRechtsverfolgung dagegen unter Zugrundelegung ihres Beschwerdevortrags jedenfalls \nim Eilverfahren von vornherein nicht erfolgversprechend (vgl. Randnummern 4 und 5 \ndes Beschlusses). \nDer Antragstellerin kann auch ausnahmsweise nach Abschluss des Verfahrens \nProzesskostenhilfe gewährt werden. Zwar dient die Prozesskostenhilfegewährung \nkeiner \n„beabsichtigten“ \nRechtsverfolgung \nmehr. \nGleichwohl \nentspricht \ndie \nrückwirkende Prozesskostenhilfegewährung dann ausnahmsweise der Billigkeit, wenn \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nder Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde \nund der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der \nProzesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - \n1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 24. März 2015 - 5 D 117/14 -, juris \nRn. 7 ff.; Beschl. v. 20. September 2017 - 3 D 53/17 -, juris Rn. 4), wie dies hier der \nFall war. Die Antragstellerin, die am 3. Oktober 2020 beim Oberverwaltungsgericht \nBeschwerde gegen den am Vortag getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nerhoben und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, hatte bereits am \n1. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt \nund diesem eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Damit und mit der Beantragung der \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hatte sie alles ihr angesichts des \nZeitdrucks Zumutbare getan. Dass dem Oberverwaltungsgericht elektronisch vom \nVerwaltungsgericht zuvor nur die Behörden- und Gerichtsakte, nicht aber das PKH-\nBeiheft übermittelt worden waren, hat die Antragstellerin nicht zu vertreten. Hätten \ndie PKH-Unterlagen auch dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen, hätte über den \nProzesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Sachentscheidung am Mittag des \n3. Oktober 2020 entschieden werden können. \nDie Beiordnung des Rechtsanwalts folgt § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 \nAbs. 1 ZPO. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben und \naußergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-12/6-b-319-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-12/6-b-319-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487592","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.644375+00:00"}}