{"status":"available","doknr":"OLD487591","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-13","aktenzeichen":"4 C 20/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 C 20/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \nOrdnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats im Landkreis Leipzig \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2\n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDr. \nJohn, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 13. Oktober 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich gegen eine Änderung der Ordnung zur Bildung und \nArbeit des Integrationsbeirates im Landkreis Leipzig. \nDie Antragsteller sind pakistanische Staatsangehörige. Sie sind nach rechtskräftiger \nAblehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung ist aber \nvorübergehend ausgesetzt. Der Antragsteller zu 1 ist im Besitz einer bis zum 28. \nDezember 2020 gültigen Duldung nach § 60a AufenthG. Die Duldung des \nAntragstellers zu 2 ist bis zum 16. Februar 2021 befristet. Die Antragsteller \nengagieren sich ehrenamtlich bei unterschiedlichen Vereinen u. a. mit dem Ziel einer \nIntegration von Asylsuchenden im Landkreis Leipzig. \nDie Ordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirates im Landkreis Leipzig \n(nachfolgend: Integrationsbeiratsordnung oder IBO) hatte zunächst auszugsweise den \nfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 1 \nAufgaben und Ziele \n(1) Der Integrationsbeirat berät den Kreistag zu Fragen, die die Menschen mit \nMigrationshintergrund im Landkreis berühren. Der Integrationsbeirat soll \ndie \nIntegration \nder \nim \nLandkreis \nlebenden \nPersonen \nmit \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nMigrationshintergrund aktiv fördern. Er soll sie ermuntern, allgemeine und \nbesondere Integrationsangebote zu nutzen. \nDer Integrationsbeirat wird an den Entscheidungen, die für Menschen mit \nMigrationshintergrund von besonderer Bedeutung sind, in den zuständigen \nFachausschüssen des Kreistages beteiligt. \n \n(2) Der Integrationsbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Die \nMitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er versteht sich als Organ \nder Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der \nIntegrationsarbeit tätigen Akteuren. \n \n(3) Der Integrationsbeirat befasst sich neben der aktuellen Situation \ninsbesondere mit den mittel- und längerfristigen Perspektiven und \nVorhaben der Integrationsarbeit und -politik im Landkreis. Soweit es sich \num Themen handelt, die auch die Arbeit des Kreistages berühren, werden \nseine Stellungnahmen und Empfehlungen den zuständigen Ausschüssen \ndes Kreistages zugeleitet. Die Verantwortung der Verwaltung bleibt \nunberührt. \n \n§ 2 \nZusammensetzung \n(1) „Dem Integrationsbeirat sollen als Mitglieder angehören: \n[…] \nc. zwei im Landkreis lebende Personen mit Migrationshintergrund. \n[…] \n \n§ 3 \nWahl von Mitgliedern und Stellvertretern \n(1) Die Wahl der Mitglieder nach § 2 und deren Stellvertreter erfolgt durch den \nKreistag. […]“ \nMit Beschluss vom 12. September 2018 (2018/059) änderte der Kreistag des \nAntragsgegners die Integrationsbeiratsordnung. Der Beschluss wurde am 1. November \n2018 im Amtsblatt des Antragsgegners (Nr. 10/2018, S. 2) bekanntgemacht. \nSie lautet nunmehr auszugsweise: \n„§ 2 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nZusammensetzung \n(1) Dem Integrationsbeirat sollen als Mitglieder angehören: \n \n[…] \n \nc. \ndrei \nEinwohner/innen \ndes \nLandkreises \nLeipzig \nmit \nMigrationshintergrund und deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem \nAufenthaltsrecht, d. h. ausländische Personen mit Aufenthalts- oder \nNiederlassungserlaubnis, freizügigkeitsberechtige EU-Bürger/innen und \nfreizügigkeitsberechtigte ausländische Angehörige von EU-Bürger/innen. \n[…] \n§ 3 \nWahl von Mitgliedern und Stellvertretern \n(1) Die Wahl der Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und c, sowie deren \nStellvertreter, erfolgt durch den Ausschuss für Soziale Infrastruktur. […]“ \nDie Integrationsbeiratsordnung wurde ferner am 1. November 2018 im Amtsblatt des \nAntragsgegners (Nr. 10/2018, S. 34 f.) neu bekanntgemacht. Die Bekanntmachung \nenthält in § 2 Abs. 1 IBO fehlerhaft eine numerische an Stelle der alphabetischen \nAufzählung. \nEinen Antrag der Fraktion „Die Linke“ im Kreistag des Antragsgegners vom 12. \nDezember 2018 auf Änderung des § 2 Abs. 1 „Punkt c“ IBO n. F. in „drei im \nLandkreis lebende Personen mit Migrationshintergrund“ lehnte der Kreistag in seiner \nSitzung vom 6. März 2019 ab. \nDie Antragsteller haben am 11. Oktober 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt. \nDie Änderung in § 2 Abs. 1 Buchst. c IBO sei unwirksam, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verstoße. Sie stelle eine Ungleichbehandlung von \nEinwohnern mit Migrationshintergrund und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus \ngegenüber Einwohnern dar, die über einen von § 2 Abs. 1 Buchst. c IBO geforderten \nAufenthaltsstatus verfügten. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und \ndaher rechts- und verfassungswidrig. Der Antragsgegner verfüge schon nicht über die \nnötige Kompetenz, den Aufenthaltsstatus eines Einwohners des Landkreises Leipzig \nzur Voraussetzung eines Mitwirkungsrechts in dessen Ausschüssen zu machen. Der \nAntragsgegner habe auch keine Sachgründe vorgetragen, die die Ungleichbehandlung \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nrechtfertigen könnten. Die Ungleichbehandlung sei auch unverhältnismäßig in Bezug \nauf ihr mutmaßliches Ziel. Der Aufenthaltsstatus erlaube keine Aussage hinsichtlich \nder Dauer des Aufenthalts im Landkreis Leipzig. Ein Teilhabeausschluss der \nEinwohner \nmit \nMigrationshintergrund \nund \nungesichertem \nAufenthaltsstatus \nwiderspreche dem Zweck der Integrationsbeiratsordnung, da er weder der Integration \nförderlich sei noch helfe, das Angebot für Menschen aus diesem Personenkreis im \nLandkreis Leipzig zu verbessern. Die Änderung des § 2 Abs. 1 Buchst. c IBO verstoße \ngegen § 9 Abs. 1, § 40 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 SächsLKrO, weil er die Rechte der \nAntragsteller als Einwohner beschränke. \nDie Antragsteller beantragen, \n§ 2 Abs. 1 Buchst. c der Ordnung zur Bildung und Arbeit des \nIntegrationsbeirates im Landkreis Leipzig in der Fassung, die die Ordnung \ndurch den Beschluss des Kreistags 2018/059 gefunden hat, für unwirksam zu \nerklären. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr verweist auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. Juli 2019 - 4 B \n170/19 -. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2020 - 4 C 20/19 - einen Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller abgelehnt, weil es an einer \nhinreichenden Erfolgsaussicht fehle. Er hat dabei auf die Gründe Bezug genommen, \nmit der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO \nmit dem Ziel, § 2 Abs. 1 lit. c IBO n. F. vorläufig für unwirksam zu erklären, \nabgelehnt worden ist (Senatsbeschl. v. 10. Juli 2019 - 4 B 170/19 -). \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \nDie Ordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirates im Landkreis Leipzig \nunterliegt als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ im \nSinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG der verwaltungsgerichtlichen \nNormenkontrolle. Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt \nnur dann nicht vor, wenn es sich weder um eine förmlich als Norm erlassene noch um \neine sachlich verbindliche Regelung handeln würde (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 1990 \n- 4 N 3.88 -, juris Rn. 10). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Bestimmungen der \nGeschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans auf Antrag eines Mitglieds \ndes \nVertretungsorgans \njedenfalls \ndann \nzu \nden \nnormenkontrollfähigen \nRechtsvorschriften zählen, wenn sie - trotz ihres Charakters als bloße Innenrechtssätze \n- in abstrakt-genereller Weise gemeindeinterne Rechtsbeziehungen regeln (BVerwG, \nBeschl. v. 15. September 1987, DVBl. 1988, 790). Dies trifft für die hier in Frage \nstehende Regelung der Zusammensetzung des Integrationsbeirates sinngemäß zu. \nDie Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hierfür genügt \nvorliegend, dass die Antragsteller in substantiierter Form geltend machen, dass ihnen \ndurch die angegriffene Regelung versagt wird, Mitglied im Integrationsbeirat des \nAntragsgegners werden zu können, und sie sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte \nnach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf berufen, die nicht von vornherein \nausgeschlossen werden kann. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fordert nicht, dass eine \nRechtsverletzung tatsächlich gegeben ist; es reicht bereits aus, dass die Möglichkeit \neiner Rechtsverletzung konkret und plausibel dargelegt wird. Das ist vorliegend der \nFall, weil die Antragsteller ihren Wohnsitz im Landkreis Leipzig haben, damit \nEinwohner i. S. v. § 9 Abs. 1 SächsLKrO sind und in Bezug auf die Aufgaben und \nZiele des Integrationsbeirats grundsätzlich auch als „sachkundige Einwohner“ in \nBetracht kämen. \nDer zulässige Antrag ist aber unbegründet. \nDer von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt \nnicht vor. Die Änderung des § 2 Abs. 1 Buchst. c IBO ist mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar. \n14 \n15\n16 \n17 \n18 \n\n \n \n7\nNach § 43 Abs. 1 SächsLKrO kann der Kreistag durch die Hauptsatzung sonstige \nBeiräte bilden, die den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer \nAufgaben unterstützen und denen u. a. sachkundige Einwohner angehören. Der \nIntegrationsbeirat stellt nach § 18 der Hauptsatzung des Antragsgegners einen solchen \nBeirat dar. Nach § 18 Satz 2 der Hauptsatzung regelt der Kreistag den Geschäftsgang \nund die Aufgaben des Integrationsbeirates über eine Ordnung zur Bildung und Arbeit \ndes Integrationsbeirates des Landkreises - IBO -. Als Aufgaben und Ziele des \nIntegrationsbeirats definiert § 1 Abs. 1 IBO die Beratung des Kreistags zu Fragen, die \ndie \nMenschen \nmit \nMigrationshintergrund \nim \nLandkreis \nberühren. \nDer \nIntegrationsbeirat soll ferner die Integration der im Landkreis lebenden Personen mit \nMigrationshintergrund aktiv fördern und sie ermuntern, allgemeine und besondere \nIntegrationsangebote zu nutzen. \nDas dem Kreistag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zustehende Ermessen bei der \nAusgestaltung des Integrationsbeirates nach § 18 der Hauptsatzung, insbesondere der \nBestimmung der Kriterien für die Sachkunde seiner Mitglieder, unterliegt \nverfassungsrechtlichen Schranken (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 1988 - 2 BvR \n154/88 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 20. April 2010 - 1 A 192/08 -, juris), die sich aus \ndem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ergeben. \nDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich \nUngleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem \nAusmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \norientierter \nverfassungsrechtlicher \nPrüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den \njeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen \nlassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die \nUngleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten \nBindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. \nEine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten \nergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nweniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den \nEinzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern \n(BVerfG, Beschl. v. 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101-151, juris Rn. \n63 ff.; Urt. v. 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136-255, juris Rn. \n121 f.; st. Rspr.). \nNach diesen Grundsätzen ist hier kein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen gehen nicht über das bloße Willkürverbot \nhinaus, weil keine Freiheitsrechte der Antragsteller betroffen sind, und das nach der \nÄnderung von § 2 Abs. 1 Buchst. c IBO maßgebliche Differenzierungskriterium, ein \ngesichertes Aufenthaltsrecht, weder an ein persönliches Merkmal anknüpft, das für die \nAntragsteller nicht oder nur schwer verfügbar ist, noch eine Nähe zu Art. 3 Abs. 3 GG \nbesteht. \nDie \nBeschränkung \nder \nMitgliedschaft \nim \nIntegrationsbeirat \nauf \nEinwohner/innen mit Migrationshintergrund, die deutsche Staatsangehörige sind oder \nüber ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen, ist eine durch Sachgründe \ngerechtfertigte Differenzierung. Bei der Prüfung durch den Senat ist die Motivation \ndes Antragsgegners für die Änderung unerheblich; die gerichtliche Kontrolle kann sich \nnicht auf den jeweiligen inneren Willensbildungsprozess beziehen, sondern muss sich \nauf die Überprüfung der äußeren nachprüfbaren Kriterien beschränken (Senatsurt. v. \n24. Mai 2019 - 4 C 10/17 -, juris Rn. 20). \nDer Integrationsbeirat soll nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IBO die Integration der im \nLandkreis lebenden Personen mit Migrationshintergrund aktiv fördern. Er befasst sich \nnach § 1 Abs. 3 Satz 1 IBO neben der aktuellen Situation insbesondere mit den mittel- \nund längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Integrationsarbeit und -politik im \nLandkreis. Die vom Antragsgegner bei der Änderung der Zusammensetzung des \nIntegrationsbeirates in Bezug auf die „sachkundigen Einwohner“ gemäß § 43 Abs. 1 \nSatz 1 SächsLKrO vorgenommene Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne \nrechtliche Bleibeperspektive ist vor diesem Hintergrund ein vernünftiger Grund, da bei \nAusländern ohne gesichertes Aufenthaltsrecht grundsätzlich nicht davon ausgegangen \nwerden kann, dass sie mittel- oder längerfristige Vorhaben der Integrationsarbeit \nbegleiten können. Dem steht nicht entgegen, dass sich - wie vorliegend - Ausländer \nauch ohne gesichertes Aufenthaltsrecht über einen längeren Zeitraum in Deutschland \n22 \n23 \n\n \n \n9\naufhalten und über die für ein Mitglied des Integrationsbeirats nach § 2 Abs. 1 Buchst. \nc IBO erforderliche Sachkunde verfügen können. \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unterschiedliche Bleibedauer in \nDeutschland grundsätzlich eine ungleiche Behandlung rechtfertigen kann (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 6. Juli 2004 - 1 BvL 4/97 -, BVerfGE 111, 160, 174 [Kindergeld]; \nBVerfG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 -, BVerfGE 132, 72-99 \n[Erziehungsgeld]). Die vorgenommene Beschränkung der Voraussetzungen für die \nMitgliedschaft im Integrationsbeirat entspricht der Unterscheidung im deutschen \nAusländer- und Aufenthaltsrecht zwischen verschiedenen Formen des Rechts, sich in \nder Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nbedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet außer in den \nim 2. Halbsatz genannten Fällen eines Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltstitel sind im \nEinzelnen in Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Norm genannt. Nur diese Aufenthaltstitel erlauben \nden Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die vom Antragsgegner von der \nMitgliedschaft im Integrationsbeirat ausgeschlossenen Ausländer ohne gesichertes \nAufenthaltsrecht sind dagegen - wie die Antragsteller - vollziehbar ausreisepflichtig. \nSie haben im Rechtssinne keine Bleibeperspektive, auch wenn sich dies in \ntatsächlicher Hinsicht bei regelmäßig verlängerten Duldungen anders darstellen mag. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder \nin elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n10\n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n Dr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n \n gez.: \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \nRanft \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \n\n \n \n11\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der \nSenat hat sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und für jeden Antragsteller den \nAuffangwert berücksichtigt, da die Antragsteller nicht als Rechtsgemeinschaft i. S. v. \nNr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs anzusehen sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n Dr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n \n gez.: \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \nRanft \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-13/4-c-20-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-13/4-c-20-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487591","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.619508+00:00"}}