{"status":"available","doknr":"OLD487590","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-13","aktenzeichen":"3 B 308/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 308/20 \n \n3 L 60/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRücknahme Einbürgerung; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 13. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 26. August 2020 - 3 L 60/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nes nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen am 1971 geborenen ehemals \npakistanischen Staatsangehörigen. Aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen \nStaatsangehörigen wurden ihm in der Folge Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die Ehe \nwurde am 8. August 2017 geschieden. Auf seinen Antrag hin wurde der Antragsteller \nam ... 2018 eingebürgert. Aufgrund einer Anfrage der Deutschen Botschaft in \nIslamabad/Pakistan vom ... 2019 ergab sich, dass der Kläger seit dem ... 2000 in \nPakistan verheiratet ist und mit seiner pakistanischen Ehefrau fünf Kinder hat. In dem \nam ... 2018 gestellten formularmäßigen Einbürgerungsantrag wurden vom \nAntragsteller unter den entsprechenden Spalten (Nr. 2 Ehegatten/Lebenspartner; Nr. 8 \nKinder; Nr. 11 Unterhaltsverpflichtungen) keine Angaben hierzu gemacht. Der \nAntragsteller versicherte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben und \nMitteilungspflichten. \nMit Bescheid vom ... 2019 wurde die Einbürgerung des Antragstellers rückwirkend \nauf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am ... 2018 \nzurückgenommen und er wurde verpflichtet, die Einbürgerungsurkunde unverzüglich, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nspätestens innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids herauszugeben. \nDie sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung \nwurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass sich die Rücknahme der Einbürgerung \nnach § 35 StAG richte. Die Einbürgerung sei deshalb objektiv rechtswidrig gewesen, \nweil der Antragsteller seine tatsächlichen familiären Verhältnisse verschwiegen und \ndamit falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten \ngemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gemacht habe. Angesichts seines geringen \nEinkommens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch den \nLebensunterhalt seiner pakistanischen Ehefrau und der fünf zum Zeitpunkt der \nEinbürgerung bereits geborenen gemeinsamen Kinder nachhaltig und auf Dauer \nbestreiten könne. Bei der Behauptung des Antragstellers, er habe auf die Frage in der \nBehörde, ob er Kinder im Einbürgerungsverfahren angeben müsse, die Antwort \nbekommen, dass in Pakistan lebende Kinder für die Einbürgerung keine Rolle \nspielten, handle sich um eine Schutzbehauptung. Er sei ausführlich, klar und eindeutig \nüber seine Verpflichtung zu richtigen und vollständigen Angaben und zur Mitteilung \nsämtlicher im Lauf des Einbürgerungsverfahrens eintretenden Änderungen in seinen \npersönlichen Verhältnissen belehrt worden. Dadurch habe er vorsätzlich unrichtige \noder unvollständige Angaben gemacht. Die Einbürgerung sei nach pflichtgemäßen \nErmessen zurückzunehmen, da das aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 \nGG abgeleitete öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen \nZustands das Interesse des Antragstellers am Fortbestand seiner Einbürgerung deutlich \nüberwiege. Dessen Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei aufgrund \nseiner Doppelehe und seiner Familienverhältnisse in Pakistan noch nicht soweit \nfortgeschritten, dass er den Vorstellungen seines Heimatlands vollständig entrückt und \nfaktisch zu einem Inländer geworden wäre. Die Rücknahme seiner Einbürgerung \nwürde deshalb keine unverhältnismäßige Härte für ihn bedeuten. Ihr stehe auch nicht \nentgegen, dass der Antragsteller dadurch staatenlos werde, nachdem er aus der \npakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Die Befugnis zur \nRückforderung der Einbürgerungsurkunde beruhe auf § 52 Satz 1 VwVfG. \nDas Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 26. August \n2020 - 3 L 60/20 - abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine auf den konkreten Einzelfall \n4 \n\n \n \n4\nabgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vorzunehmen, erfüllt sei. \nDie Rücknahme der Einbürgerung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie könne sich auf § \n35 StAG stützen. Der Antragsteller habe wahrheitswidrig verschwiegen, dass er in \nPakistan verheiratet sei und dort fünf Kinder habe. Soweit er vortrage, seine zweite \nEhe in Pakistan sei während der Dauer der ersten Ehe mit einer deutschen Frau \nschwebend unwirksam gewesen, so dass keine Falschangabe vorgelegen habe, sei \ndarauf hinzuweisen, dass die erste Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits \ngeschieden gewesen sei, so dass selbst nach dem eigenen Vortrag die in Pakistan \ngeschlossene Ehe zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt hätte. Zudem kenne das \ndeutsche Recht keine schwebend unwirksame Ehe. Gleiches treffe offenbar auf \nPakistan zu, da dort nach dem Vortrag des Antragstellers Mehrehen üblich seien. Die \nFalschangabe sei auch wesentlich für den Erlass der Einbürgerung gewesen. Die \nverschwiegene Tatsache sei maßgeblich für die Frage gewesen, ob der Antragsteller \nden Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen \nohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen i. S. v. § 10 Satz 1 Nr. 3 StAG \nbestreiten könne. Eine Prognose seiner wirtschaftlichen und beruflichen Situation \nergebe, dass zwar von einer Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers selbst, \nnicht aber für seine unterhaltsberechtigte Familie in Zukunft ausgegangen werden \nkönne. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. \nDer Antragsteller weist zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. \nSeptember 2020 zusammenfassend darauf hin, dass ihm beim Ausfüllen des \nEinbürgerungsantrags das Unrechtbewusstsein gefehlt habe. Zudem sei er falsch \nberaten worden. Die zuständige Sachbearbeiterin sollte in der zu erwartenden Klage \nals Zeuge benannt werden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht \nvorweggenommen werden. Auf die Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts im \nHinblick auf seine pakistanischen Familienangehörigen komme es nicht an, da im \nRahmen des Sichtvermerks-Verfahrens ein Zuzug in die hiesigen Sozialsysteme \nverhindert werden könne. \nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das \nVerwaltungsgericht wie auch der Antragsgegner haben die Rücknahmeentscheidung \ngemäß § 35 StAG ausführlich und zutreffend begründet. Zur Vermeidung von \n5 \n6 \n\n \n \n5\nWiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen \nFeststellungen verwiesen. \nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Behördenakten noch aus \ndem bisherigen Vorbringen irgendein Hinweis darauf ergibt, dass der Antragsteller \nfalsch beraten worden sei. Eine solche Auskunft würde unabhängig davon auch gegen \ndie rechtlichen Vorgaben verstoßen, die § 10 StAG und hierauf aufbauend die \nPflichtfelder in dem Formularantrag auf Einbürgerung machen. Hieraus ergibt sich, \ndass eine wie auch immer geartete Einschränkung auf im Inland lebende \nFamilienangehörige nicht ersichtlich ist. Auch der Hinweis darauf, ihm habe das \nUnrechtsbewusstsein gefehlt, weil er in seinem Heimatland nach Ortsrecht mehrere \nEhefrauen haben könne, ändert hieran nichts. Denn die Tatsache, dass in Pakistan \nMehrehen zulässig sind, entbindet einen Antragsteller auch in Pakistan nicht davon, in \ndiesem Fall die Namen aller Ehefrauen und der mit diesen verbundenen Kinder \nanzugeben. Der Hinweis in der Beschwerde, er habe geglaubt, dass er eine in \nDeutschland unwirksame Zweitehe nicht habe angeben dürfen, spricht eher dafür, dass \ner diese Tatsache gegen besseres Wissen und damit arglistig verschwiegen hat. Da \nschließlich nicht auszuschließen ist, dass seine pakistanischen Familienangehörigen \nauch bei einer Einreise mit einem Besuchervisum die Rückreise nicht antreten und \ndadurch möglicherweise Ansprüche auf öffentliche Leistungen geltend machen \nwürden, lässt sich durch die vom Antragsteller vorgeschlagene Vorgehensweise eine \nmögliche Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht vermeiden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streit-\nwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine \nEinwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-13/3-b-308-20","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-13/3-b-308-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487590","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.596347+00:00"}}