{"status":"available","doknr":"OLD487589","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-13","aktenzeichen":"3 B 181/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 181/20 \n \n3 L 929/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Duldung \nhier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 13. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 16. April 2020 - 3 L 929/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. August 2019 \nwiederherzustellen (hierzu Nr. 1). Auch dem Hilfsantrag des Antragstellers, ihm bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch eine Duldung zu erteilen, \nhat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht stattgegeben (hierzu Nr. 2). \nDer 1979 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am \n18. September 2016 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 12. Oktober 2016 einen \nAsylantrag, der am 19. Januar 2017 abgelehnt wurde. Während des laufenden \nAsylverfahrens besaß er eine Aufenthaltsgestattung. Im Rahmen dieser war ihm \nerlaubt worden, als Fleischer tätig zu sein. Er ist seit dem 1. Juni 2017 als \nFleischerhelfer im Lebensmittelgeschäft seines Bruders angestellt. Am 24. Mai 2019 \nstellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2, § 25 \nAbs. 5, § 4 Abs. 5 AufenthG (a. F.) in Verbindung mit Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 \ndes Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation \n(künftig: ARB 1/80). Am 13. Juni 2019 teilte die Antragsgegnerin seiner \nProzessbevollmächtigten mit, dass ihm antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis \n1 \n2 \n\n \n \n3\ngemäß § 4 Abs. 5 AufenthG ausgestellt worden sei. Ihm wurde eine vorläufige \nBescheinigung übermittelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 (a. F.) \nAufenthG, gültig ab 13. Juni 2019, bis 12. Januar 2022, ausgestellt worden sei. Diese \nvorläufige Bescheinigung enthielt den Hinweis, dass diese drei Monate nach \nAusstellung gültig sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wurde der Antragsteller in \nHinblick \nauf \neine \nbeabsichtigte \nRücknahme \nder \nFeststellung, \nihm \neine \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG auszustellen, angehört. Am 12. \nAugust 2019 erließ die Antragsgegnerin einen entsprechenden Rücknahmebescheid \nund ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller am 19. \nAugust 2019 Widerspruch ein. Am 19. September 2019 wandte er sich an das \nVerwaltungsgericht Leipzig mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs \nwiederherzustellen, \nund \nhilfsweise, \ndie \nAntragsgegnerin \nzu \nverpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den \nWiderspruch eine Duldung zu erteilen und von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2020 sowohl Haupt- als auch \nHilfsantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, \ndass die Mitteilung über die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13. Juni 2019 \nrechtswidrig gewesen sei und die Antragsgegnerin das ihr bei der Rücknahme der \nEntscheidung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Der Antragsteller habe \ndurch seine bisherige Tätigkeit im Geschäft seines Bruders keine Aufenthaltsrechte \nnach Art. 6 ARB 1/80 erwerben können, da er als Asylbewerber nicht ordnungsgemäß \nbeschäftigt gewesen sei. Art. 13 ARB 1/80 sei nicht einschlägig, da es sich vorliegend \nnicht um die Einführung neuer Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum \nArbeitsmarkt handle. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über die \nRücknahme habe die Antragsgegnerin zutreffend gewichtet, worauf der Antragsteller \nnach Erhalt der Mitteilung nicht vertrauen können und in welchem Rahmen dieses \nVertrauen schützenswert sei. Dabei sei zusätzlich zu beachten, dass die Zeitspanne \nzwischen der fehlerhaften Mitteilung vom 13. Juni 2019 und der Anhörung zur \nRücknahme mit Schreiben vom 12. Juli 2019 nur kurz gewesen sei, so dass der \nAntragsteller lediglich ein eingeschränktes Vertrauen habe entwickeln können. Auch \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Mitteilung über die \nAusstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG (a. F.) sei \nrechtmäßig. Sie genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n3 \n\n \n \n4\nDie \nRücknahmeentscheidung \nbegründe \nauch \nkeine \nunbillige, \nnicht \ndurch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO analog. Soweit der Antragsteller hilfsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin begehre, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, \nsei der Antrag unbegründet. Ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 oder § 25 AufenthG zu. \nZur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, dass das \nVerwaltungsgericht Art. 13 ARB 1/80 bei der Rücknahmeentscheidung nicht \nhinreichend berücksichtigt habe. Aufgrund der Feststellungsentscheidung vom 13. \nJuni 2019 sei seine bisher ausgeübte Beschäftigung zu einer ordnungsgemäßen \nBeschäftigung geworden. Für diese so tatsächlich erlangte Position auf Zugang zum \nArbeitsmarkt müsse das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 gelten. Daher \nsei grundsätzlich keine Rücknahmeentscheidung mehr möglich, da in dieser immer ein \nEntzug des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt liege. Jedenfalls dürfe wegen dieser \nNorm das Rücknahmeermessen gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Anwendung \nkommen. Seinem Vertrauensschutz müsse höheres Gewicht eingeräumt werden als \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nan \neiner \nRücknahme. \nFerner \nsei \ndie \nErmessensentscheidung der Behörde fehlerhaft, da sie seine Argumente nicht in ihre \nAbwägungsentscheidung einbezogen und nur auf den Aspekt der Gleichbehandlung \nverwiesen habe. Insbesondere sei der Vertrauensaspekt nicht in die konkrete \nAbwägung eingestellt worden. Dies hätte jedoch der Fall sein müssen, da er sich \nnichts habe zu Schulden kommen lassen und insbesondere auch keine falschen \nAngaben gemacht habe. Fehlerhaft ersetze das Gericht zudem die fehlende \nErmessensentscheidung, in dem es ausführe, dass zwischen Ankündigung der \nAufenthaltserlaubnis und der Anhörung für deren Rücknahme nur ein sehr kurzer \nZeitraum gelegen habe, der nicht hinreichend vertrauensbildend gewesen sei. \nSchließlich hätte das Vertrauen seines Arbeitgebers in die Rechtmäßigkeit der \nWeiterbeschäftigung berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus handle es sich bei \ndem Beruf des Fleischers um einen Mangelberuf. Auch daher müsse das öffentliche \nInteresse der Allgemeinheit an seiner Beschäftigung überwiegen, was in die \nErmessensentscheidung hätte eingestellt werden müssen. Zudem handele es sich bei \nihm \num \neine \nsogenannte \nsystemrelevante \nPersonen \nentsprechend \nder \nAllgemeinverfügung vom 17. April 2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes \n4 \n\n \n \n5\nanlässlich \nder \nCorona-Pandemie \nlaut \nBekanntmachung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die \nSofortvollzugsanordnung entspreche nicht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. \n3 Satz 1 VwGO. Es liege lediglich eine formelhafte Begründung vor. Auch im \nRahmen der Sofortvollzugsanordnung hätte Art. 13 ARB 1/80 eine diese Norm \nberücksichtigende \nAbwägung \nerforderlich \ngemacht. \nSchließlich \nhabe \ndas \nVerwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2, § 25 AufenthG \nund von § 60a Abs. 2 AufenthG verneint. Er verfüge über eine jahrelange \nBerufserfahrung als Fleischer in der Türkei. Er arbeite seit drei Jahren als \nFleischerhelfer im Bundesgebiet. Es bestehe aufgrund der Tatsache, dass er einen \nMangelberuf ausübe, ein öffentliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung. \n1. Die auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen den Rücknahmebescheid vom 12. August 2019 gerichtete Beschwerde hat \nkeinen Erfolg, da sich im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass sowohl der \nRücknahmebescheid als auch die Sofortvollzugsanordnung rechtmäßig waren und \ndaher das öffentliche Interesse an einer Vollziehung dieses Bescheids überwiegt. \n1.1 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zu Recht \ndavon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin von ihrem in § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht \nhat. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Antragsgegnerin die \ngesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder hiervon in einer dem Zweck \nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 \nVwGO). \nRechtsgrundlage \nder \nangefochtenen \nRücknahmeentscheidung \nbildet \n§ \n1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23. Mai 1995 - 1 C 3/94; BVerwGE 98, 298, 304 ff.). Danach kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\n(1) Bei der Mitteilung vom 13. Juni 2019 handelt es sich um einen feststellenden \nVerwaltungsakt, der auch rechtswidrig war. \nDass der Gesetzgeber von einer lediglich deklaratorischen Wirkung der Ausstellung \neiner Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich \nARB 1/80 ausgeht (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 69), ergibt sich bereits aus dem Wortlaut \ndes § 4 Abs. 5 AufenthG in der Fassung vom 12. Mai 2017, der vom „ausstellen“ der \nAufenthaltserlaubnis \nstatt \nvon \nderen \n„erteilen“ \nspricht. \nDies \nsteht \ndem \nRegelungscharakter der auf dieser Grundlage ausgestellten Bescheinigung jedoch \nnicht entgegen, da ein feststellender Verwaltungsakt ohnehin nur das wiederholt, was \ndie Rechtsordnung bereits anordnet. Entscheidend ist in Abgrenzung zur \nunverbindlichen Mitteilung über die Rechtslage nach § 35 Satz 1 VwVfG, ob die \nbehördliche Äußerung Regelungscharakter hat. Dies ist für die nach § 4 Abs. 5 \nAufenthG in der Fassung vom 12. Mai 2017 ausgestellte Bescheinigung deswegen \nanzunehmen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2013 - 1 C 16/12 -, juris Rn. \n14), weil es dem Sinn von § 4 Abs. 5 AufenthG in der Fassung vom 12. Mai 2017 \nentspricht, etwaige Unsicherheiten über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts zu \nbeseitigen, indem die Behörde das Ergebnis ihrer Prüfung, ob der Antragsteller die \nVoraussetzungen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt, festhält und \ndiesem aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Bescheinigung ausstellt \n(Kau, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: Dezember 2019, § \n4 Rn. 63 m. w. N.; Sußmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § \n4 Rn. 99 m. w. N.). \nSoweit im Vortrag der Antragsgegnerin anklingt, dass erst mit Ausgabe des \nelektronischen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung i. S. v. § 4 Abs. 5 AufenthG in der \nFassung vom 12. Mai 2017 vorliege und die Mitteilung vom 13. Juni 2019 daher \nkeinen regelnden Charakter gehabt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die \nAntragsgegnerin hat bereits mit ihrem Schreiben vom 13. Juni 2019 eindeutig zu \nerkennen gegeben, dass sie die von ihr nach § 4 Abs. 5 AufenthG durchgeführte \nPrüfung zu Gunsten des Antragstellers abgeschlossen hat. Sie hat diesem nicht nur \nmitgeteilt, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis gültig ab 13. Juni 2019 bis 12. Januar \n2022 ausgestellt worden sei, sondern zugleich eine als „vorläufige Bescheinigung“ \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\nüberschriebenes Dokument übermittelt, welches die Ausstellung der vorgenannten \nBescheinigung vorübergehend für drei Monate bestätigen sollte. \nDass dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung nicht hätte ausgestellt \nwerden dürfen, weil er die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht erfüllt, hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Der daraus folgenden Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts wird im Rahmen der Beschwerdebegründung auch nicht entgegen \ngetreten. \n(2) Da es sich bei der erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht um eine Geldleistung oder \nteilbare Sachleistung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG handelt, ist eine Rücknahme \nentsprechend der gesetzlichen Wertentscheidung des § 48 Abs. 3 VwVfG \ngrundsätzlich stets möglich, da der Gesetzgeber zum Ausgleich eines etwaigen \nVertrauensinteresses nur einen Vermögensausgleich vorgesehen hat (OVG LSA, \nBeschl. v. 11. April 2011 - 2 M 16/11 -, juris Rn.12; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 6. Juni 2019 - OVG 11 N79/18 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 1. \nAugust 2012 - 8 LA 137/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 \nC 24/14 -, juris Rn. 31 zu Statusbescheiden). Da allerdings eine finanzielle \nKompensation die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen im Fall der Rücknahme \neines Aufenthaltstitels aufgrund der überwiegend erlittenen immateriellen Nachteile \nnicht angemessen ausgleichen könnte, ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen des \n§ 48 Abs. 1 VwVfG geboten, welche auch Vertrauensschutzgesichtspunkte des \nBetroffenen berücksichtigt (BVerwG a. a. O.; NdsOVG a. a. O.). \n(3) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen \nwegen \nder \nNichtbeachtung \ndes \nin \nArt. \n13 \nARB \n1/80 \nenthaltenen \nVerschlechterungsverbots fehlerhaft ausgeübt habe oder dieses auf Null reduziert \ngewesen sei, verkennt er die Reichweite dieser Stillhalteklausel. Da weder der \nAntragsteller dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 unterfällt \nnoch der Rücknahmebescheid dem materiellen Anwendungsbereich der Vorschrift, \nwar die Norm nicht im Rahmen der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG zu berücksichtigen. \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n8\nNach Art. 13 ARB 1/80, auf den sich der Antragsteller unmittelbar berufen kann \n(EuGH Urt. v. 21. Oktober 2003 - C-317/01 (Sahin) -, juris Rn. 57 m. w. N.), dürfen \ndie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre \nFamilienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet \nordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang \nzum Arbeitsmarkt einführen. \nDer Antragsteller kann sich bereits deswegen nicht auf die durch diese Norm \nbewirkten Begünstigungen berufen, da er sich weder ordnungsgemäß in der \nBundesrepublik aufhält noch einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne der \nNorm nachgeht. Der Begriff „ordnungsgemäß“ bedeutet nach der Rechtsprechung des \nEuGH, dem die alleinige Auslegungskompetenz hinsichtlich des Assoziationsrechts \nzukommt, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die \nVorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und ggf. \ndie Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses \nStaates rechtmäßig ist (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-225/12 (Demir) -, \nNVwZ-RR 2014, 115 [Rn. 35]). Der Begriff bezieht sich nach dem EuGH „auf eine \ngesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, die \nein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt“ (EuGH, Urt. v. 7. November 2013, \na. a. O. Rn. 48). Über ein solches Aufenthaltsrecht verfügt der Antragsteller nicht. \nInsbesondere \nstellt \ndie \nihm \nwährend \nseines \nAsylverfahrens \ngewährte \nAufenthaltsgestattung kein solches Recht dar, da diese ihrem Sinn und Zweck nach \nnur vorübergehender Natur ist. Auch der Bescheid vom 13. Juni 2019 bewirkte \nentgegen der im Rahmen der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht keine \nOrdnungsgemäßheit seines Aufenthalts. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid, \nwie ausgeführt, aufgrund seines lediglich deklaratorischen Charakters keine Änderung \nder materiellen Rechtslage bewirken konnte. Im Übrigen kommt es, wie der EuGH \nausführt, auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entsprechend den Vorschriften des \nMitgliedstaates an. Der Antragsteller versucht demgegenüber aber, indem er an den \nBescheid vom 13. Juni 2019 anknüpft, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes allein \naus dem Assoziationsrecht herzuleiten. \nUnabhängig davon, dass es sich bei dem Antragsteller um keinen Arbeitnehmer \nhandelt, der sich nach Art. 13 ARB 1/80 ordnungsgemäß in der Bundesrepublik \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\naufhält und beschäftigt ist, stellt die Rücknahmeentscheidung auch keine neue \nBeschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt i. S. v. Art. 13 \nARB 1/80 dar. Was „Beschränkungen“ im vorgenannten Sinn sind, ist im \nWesentlichen aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung zu ermitteln. Bei der Norm \nhandelt es sich um einen Beschluss des Assoziationsrates, welcher durch das \nAbkommen \nzur \nGründung \neiner \nAssoziation \nzwischen \nder \nEuropäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964, \nS. 510) geschaffen und mit einer entsprechenden Normsetzungskompetenz ausgestattet \nwurde. \nZiel \ndes \nAbkommens \nwar \ndie \nVerstärkung \nder \nHandels- \nund \nWirtschaftsbeziehungen und letztlich der Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft. Gemäß \nArt. 7 des Abkommens verpflichteten sich die Vertragsparteien, alle zur Erfüllung der \nVerpflichtungen aus dem Abkommen notwendigen Maßnahmen zu treffen und solche \nzu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden können. \nFolge dieses Ziels ist die in Art. 13 ARB 1/80 normierte Stillhalteklausel. Durch diese \nsoll es den innerstaatlichen Stellen verboten werden, neue Hindernisse etwa für die \nArbeitnehmerfreizügigkeit einzuführen, um so die schrittweise Herstellung der \nArbeitnehmerfreizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei zu \nerschweren (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 2003, a. a. O. Rn. 81). Dabei gilt Art. 13 \nARB 1/80 für Bestimmungen in einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, aber \nauch für Bestimmungen in einer Rundverfügung (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Dezember \n2010 - C-300/09 und C-301/09 (Toprak/Oguz) -, NVwZ 2011, 349 [Rn. 30]). Mithin \nist nicht nur nach dem Sinn der Norm, sondern auch entsprechend dem \nNormverständnis des EuGH nicht jede Einzelfallentscheidung als ein Aufstellen eines \nsolchen Hindernisses zu begreifen, sondern es sind abstrakt - generelle Regelungen \ngemeint, welche die Arbeitnehmerfreizügigkeit erschweren. Ein Rücknahmebescheid \nist nach diesem Normverständnis also per se kein Hindernis i. S. v. Art. 13 ARB 1/80. \nSoweit die Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen ist, dass § 48 VwVfG \nals Rechtsnorm ein solches Hindernis darstellt, ist darauf zu verweisen, dass § 48 \nAbs. 1 VwVfG keine die Arbeitnehmerfreizügigkeit unmittelbar oder mittelbar \nregelnde Vorschrift eines Mitgliedsstaates ist. Dass sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit \nim vorliegenden Einzelfall regelt, steht dem nicht entgegen, da maßgeblich der \nRegelungszweck einer Vorschrift zu sein hat beziehungsweise, dass die Norm durch \nihre regelmäßige Anwendung zumindest mittelbar auf eine Begrenzung der \n17 \n\n \n \n10\nArbeitnehmerfreizügigkeit \nzielt. \nSie \nmuss \nsomit \ntypischerweise \nzu \neiner \nBenachteiligung türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Bundesbürgern führen. \n§ 48 VwVfG kommt aber gegenüber beiden vorgenannten Gruppen unterschiedslos \nzur Anwendung, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen wurde. \nAuch der EuGH geht in seinen Entscheidungen (Urt. v. 21. Oktober 2003, a. a. O. Rn. \n67; Urt. v. 28. April 2010 - C-92/07 (Niederlande) -, juris Rn. 62) davon aus, dass \nVerschlechterungen, welche gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und \nUnionsbürger anwendbar sind, nicht durch Art. 13 ARB 1/80 ausgeschlossen sind. \nWäre § 48 VwVfG wegen der Stillhalteklausel generell nicht gegenüber türkischen \nStaatsangehörigen anwendbar, würden diese im Fall eines rechtswidrigen \nVerwaltungshandelns in eine günstigere Lage als ein Unionsbürger gebracht. Dies \nverstieße dann allerdings gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November \n1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des \nRates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft \ngeschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, wonach der Türkei keine günstigere \nBehandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten \nuntereinander aufgrund des EG-Vertrags einräumen (EuGH, Urt. v. 28. April 2010 a. \na. O. Rn. 62). \nDa die vorstehend angesprochenen Rechtsfragen in Bezug auf die Auslegung des \nAssoziationsratsbeschlusses, welche zur Wahrung der einheitlichen Anwendung des \nUnionsrechts in den Mitgliedstaaten allein dem EuGH zukommt, bereits durch die \noben zitierten Entscheidungen des EuGH hinreichend geklärt sind, kann von einer \nEntscheidung des EuGH mangels Erforderlichkeit einer solchen i. S. v. Art. 234 \nAbs. 2 EGV abgesehen werden. \n(4) Auch soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorträgt, \ndass die Antragsgegnerin seine Argumente in die Abwägungsentscheidung nicht mit \neinbezogen und nur auf das Gleichbehandlungsgebot abgestellt habe, vermag er \nkeinen Ermessensfehlgebrauch i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO darzutun. \nDer Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin sein Vertrauen in den Bestand \nder Feststellung des Aufenthaltsrechts nicht in die konkrete Abwägung eingestellt \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nhabe. Dieser Bewertung des Rücknahmebescheids vom 12. August 2019, über den, \nsoweit ersichtlich, im Widerspruchsverfahren noch nicht entschieden wurde, folgt der \nSenat nicht. Ein solches Verständnis wäre etwa gerechtfertigt, wenn die Behörde die \nBegründung ihrer Ermessensentscheidung so aufbaut, dass sie zunächst alle in die \nAbwägung \neinzustellenden \nGesichtspunkte \nbenennt \nund \nanschließend \neine \nGewichtung nur einzelner Aspekte vornimmt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin \naber ihren Bescheid so aufgebaut, was zulässig ist, dass sie zunächst die zu Gunsten \ndes Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte aufgelistet und diese sogleich einer \nBewertung unterzogen hat. Anschließend hat sie dargelegt, was zu Gunsten des \nöffentlichen Interesses streitet und begründet, warum dieses ihrer Meinung nach \nüberwiegt. Dass sie dabei nicht erneut auf die Interessen des Antragsstellers \neingegangen ist, ist nicht zu beanstanden, da deren Gewichtung zuvor schon erfolgt \nwar. Dabei hatte sie sich auch explizit mit dem Vertrauen des Antragstellers auf seinen \nweiteren Verbleib im Bundesgebiet auseinandergesetzt. \nSoweit im Rahmen der Beschwerde gerügt wird, in die Ermessensentscheidung sei \nnicht eingestellt worden, dass sich der Antragsteller nichts habe zu schulden kommen \nlassen und insbesondere keine falschen Angaben gemacht habe, trifft dies nicht zu. \nDie Antragsgegnerin hat im letzten Absatz auf Seite 3 ihres Bescheids ausdrücklich \nklargestellt, dass sich der Antragsteller nichts zu Schulden kommen lassen habe, und \ndies auch im konkreten Abwägungsvorgang berücksichtigt. \nSoweit im weiteren Beschwerdevortrag (S. 3 der Beschwerdebegründungsschrift vom \n30. April 2020) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der \nErmessensentscheidung der Antragsgegnerin als unzutreffend dargestellt wird, ist für \nden Senat nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus die Rechtswidrigkeit des \nangegriffenen Bescheids ergeben soll. Es wird hier die eigene Ermessensausübung an \ndie Stelle der von der Behörde vorgenommenen Abwägung gesetzt, ohne dazutun, \nwarum diese konkret ermessensfehlerhaft sein soll. Dass man im Rahmen eines \nAbwägungsvorgangs auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann, begründet \njedoch noch keine fehlerhafte Ermessensausübung i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO. Im \nÜbrigen würden etwaige Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, wie etwa \nein Ersetzen einer teilweise fehlenden Ermessensentscheidung der Behörde, durch \neigene Erwägungen für sich betrachtet nicht zu einer Begründetheit der Beschwerde \n22 \n23 \n\n \n \n12\nführen. Dafür wäre grundsätzlich auch erforderlich, dass sich diese auf das vom \nVerwaltungsgericht gefundene Ergebnis auswirken. Da eine am Maßstab des § 114 \nSatz 1 VwGO zu messende Unzulänglichkeit der behördlichen Ermessensausübung im \nBeschwerdeverfahren jedoch nicht dargetan wurde, ist dafür vorliegend nichts \nersichtlich. \n(5) Soweit gerügt wird, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei, weil in der \nAbwägung das Vertrauen des Arbeitgebers in die rechtmäßige Weiterbeschäftigung \ndes Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei, begründet dieses ebenfalls keinen \nnach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehlgebrauch. \nUnabhängig von der Frage, ob der Antragsteller überhaupt die Interessen Dritter \ngeltend machen kann, wurde im Rahmen der Ermessensausübung keine \ndrittschützende \nNorm \nübergangen. \nDer \nAntragsteller \nerfüllt \nweder \ndie \nVoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, Spiegelstrich 1 ARB 1/80 noch kommt dieser \nVorschrift drittschützende Wirkung zu. Wie ausgeführt liegt der Sinn und Zweck des \nARB 1/80 darin, schrittweise die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer im \nBereich der EU-Mitgliedsstaaten herzustellen. Ausgehend davon liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass diese Regelungen die Interessen der Arbeitgeber in den \nMitgliedsstaaten der EU schützen sollen. Es handelt sich insoweit allenfalls um \nReflexwirkungen, die keine rechtlich schützenswerte Position begründen können \n(NdsOVG, Beschl. v. 13. Januar 1997 - 11 M 6598/96 -, juris Rn. 4). \n(6) Auch soweit im Rahmen der Beschwerde vorgetragen wird, dass sich ein \nÜberwiegen des öffentlichen Interesses am Bestand des Bescheides daraus ergebe, \ndass der Antragsteller mit dem Beruf des Fleischers einen sog. Mangelberuf ausübe, \nkann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 1. Juni 2017 ist \nder Antragsteller nämlich überhaupt nicht als Fleischer, sondern nur Fleischerhelfer \ntätig. Beim Fleischerhelfer handelt es sich nicht um eine Tätigkeit der Positivliste \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV in der Fassung vom 6. Juni 2013, da sich aus \nderen Anlage 1 ergibt, dass mit Berufen in der Fleischverarbeitung nur der \nAusbildungsberuf des Fleischers gemeint ist. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\n(7) Schließlich vermag auch der Vortrag, dass aufgrund der Allgemeinverfügung vom \n17. April 2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes anlässlich der Corona-\nPandemie laut Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nFachverkäufer \nim \nLebensmittelhandel \nsystemrelevant seien, woraus ein Interesse des Antragstellers am Verbleib im \nBundesgebiet folge, nicht zu überzeugen. Die vorgenannte Allgemeinverfügung ist, \nnachdem diese mehrfach geändert wurde, gemäß Nr. 6.2 der Allgemeinverfügung zur \nRegelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen \nim Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai \n2020 (Az. 15-5422/4) mit Ablauf des 17. Mai 2020 aufgehoben worden. Auch die \nFolgeverfügung \nwurde \nmit \nAblauf \ndes \n5. \nJuni \n2020 \nunwirksam. \nDie \nAllgemeinverfügung \nzur \nRegelung \ndes \nBetriebs \nvon \nEinrichtungen \nder \nKindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der \nBekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020 (Az. 15-5422/4) \nenthält keine Begünstigungen für sogenannte systemrelevante Personen mehr. \n1.2 Auch soweit mit der Beschwerde gerügt wird, dass im Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 12. August 2019 die formellen Begründungsanforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht beachtet worden sind, bleibt ihr der Erfolg versagt. \nDer vorgenannte Bescheid enthält, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, \nkeine bloß formelhafte Begründung, welche die Gegebenheiten des konkreten \nEinzelfalls außen vor lässt (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 80 Rn. 85). Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Begründung \nknapp gehalten ist, aber sie lässt für den Senat gerade noch hinreichend erkennen, dass \nsich die Antragsgegnerin auf den vorliegenden Fall bezogen mit den widerstreitenden \nInteressen einer sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids und dem \nRechtsschutzinteresse des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Dass sie zur \nBegründung ihres Vollzugsinteresses dabei im Wesentlichen auf den Aspekt der \nGleichbehandlung mit anderen abgelehnten Asylbewerbern abgestellt hat, ist dabei \nnicht zu beanstanden, da es sich um keine sachfremde Erwägung handelt. Einer \nbesonderen Würdigung unter Berücksichtigung von Art. 13 ARB 1/80 bedurfte es \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14\nhingegen nicht, da der Antragsteller - wie ausgeführt - dem Anwendungsbereich der \nNorm \nnicht \nunterfällt. \nNichts \nanderes \ngilt \nin \nBezug \nauf \ndie \nin \nder \nBeschwerdebegründung behauptete sogenannte Systemrelevanz des Antragstellers. \n1.3 Sofern das Verwaltungsgericht der teilweise vertretenen Ansicht (Gersdorf, in: \nPoser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Ed. Stand: 1. Oktober 2019, § 80 Rn. 126; a. A.: \nSchoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Stand: Januar 2020, § 80 Rn. 303; \nW.-R. Schenke, a. a. O. Rn. 116 m. w. N.) einer analogen Anwendung der \nHärtefallklausel des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf den Fall der behördlichen \nSofortvollzugsanordnung gefolgt ist, mag vorliegend dahin stehen, ob die dafür \nnotwendige \nRegelungslücke \nüberhaupt \nbesteht. \nIm \nRahmen \nder \nBeschwerdebegründung wird zwar das Vorliegen einer unbilligen Härte behauptet, \naber nicht konkret dargelegt, woraus sich diese ergeben soll. Der allgemeine Hinweis \nauf die mögliche Abschiebung des Antragstellers reicht insoweit jedenfalls nicht, da \ndies keine über die gesetzlichen Rechtsfolgen hinausgehende Härte im Einzelfall \nbegründet. \n2. Soweit der Antragsteller hilfsweise im einsteiligen Rechtsschutzverfahren die \nErteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG begehrt, ist sein nach § 123 \nVwGO statthafter Antrag ohne Erfolg. \nVorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist dann zu gewähren, wenn das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § \n123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei \nder allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit \nder Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR \n130/10 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. \nNovember 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479) darf im \nRahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen \nRegelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger \nzurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes \nergebenden \nBelastungen \nwiegen \nund \nje \ngeringer \ndie \nWahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\ngemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders \ngewichtige Gründe entgegenstehen. \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n2.1 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers \nauszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \nunmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. \nFür eine tatsächliche Unmöglichkeit ist nichts dargetan und eine rechtliche \nUnmöglichkeit ist auch deswegen zu verneinen, da der Antragsteller keinen Anspruch \nauf einen Aufenthaltstitel glaubhaft gemacht hat. \n(1) Soweit die Beschwerdebegründung aus § 18 Abs. 2 AufenthG einen \nAufenthaltstitel zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Norm \nbereits ihrem Wortlaut nach keine eigenständige Rechtsgrundlage enthält. Unabhängig \ndavon setzt der in Betracht kommende Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 i. V. m. § 18a \nAufenthG neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen voraus, dass die in § 5 \nAufenthG \nnormierten \nallgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen \nerfüllt \nsind. \nInsbesondere ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlich, dass der \nAusländer mit dem erforderlichen Visum, vorliegend also mit einem Visum zum \nZweck der Erwerbstätigkeit, eingereist ist. Ausweislich der Verwaltungsakte erfolgte \ndie Einreise jedoch ohne jeden Aufenthaltstitel allein zur Durchführung eines \nAsylverfahrens. Dass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visumerfordernis \nabgesehen werden kann, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung \nerfüllt sind, ist für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie, dass es auf Grund \nbesonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar sein könnte, das Visumverfahren \nnachzuholen. \n(2) Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ersichtlich \nkein Raum, da der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt ist. \n2.2 Soweit die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG begehrt \nwird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n16\nNach dieser Norm kann dem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende \nhumanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine \nvorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit vorgetragen \nwerden soll, dass „öffentliche Interessen“ im vorgenannten Sinn anzunehmen sind, \nweil der Antragsteller in einem Mangelberuf als Fleischerhelfer tätig sei, überzeugt \ndies schon deshalb nicht, weil es sich - wie ausgeführt - nicht um einen Mangelberuf \nhandelt. Dass die Gesamtumstände (türkischer Arbeitnehmer, Mangelberuf, fehlendes \nVerschulden) erhebliche öffentliche Interessen darstellen und das Ermessen in \nHinblick auf die Erteilung der Duldung auf Null reduzieren, nimmt der Senat nicht an. \nDies folgt schon aus der § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG zugrundeliegenden \nWertentscheidung. Ist ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, der keine \nGeldleistung oder eine teilbare Sachleistung enthält, grundsätzlich ohne weitere \nVoraussetzungen rücknehmbar, würde man einen Wertungswiderspruch begründen, \nwenn man die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns als so gravierend einstufen \nwürde, dass dieses ein erhebliches öffentliches Interesse i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG begründen könnte. Außerdem weist das Tatbestandsmerkmal des \nöffentlichen Interesses einen Bezug zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet in dem \nSinne auf, dass der Ausländer gerade im Bundesgebiet gebraucht wird. Dafür ist \nvorliegend jedoch nichts ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Streitwerts durch das \nerstinstanzliche Gericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. 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