{"status":"available","doknr":"OLD487588","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-14","aktenzeichen":"4 C 11/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 C 11/18 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen \nvertreten durch vertreten durch das Landeskirchenamt \ndieses vertreten durch den Präsidenten \nLukasstraße 6, 01069 Dresden \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nBenutzungs- und Entgeltordnung \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2 \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor, Dr. John, Groschupp und Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 13. Oktober 2020 \n \nam 14. Oktober 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n§ 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der \"Benutzungs- und Entgeltordnung (BEO) für Räume in \nSchulen und Verwaltungsgebäuden des Landkreises Mittelsachsen\" vom 14. \nDezember 2017 wird für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDer Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung des Antragsgegners, mit der \ndieser die Voraussetzungen und Bedingungen geregelt hat, zu denen Dritte Räume in \nöffentlichen Gebäuden des Landkreises benutzen dürfen. \nDie Kreisfläche des Antragsgegners mit Sitz in Freiberg beträgt 2.116,32 km². Im \nKreisgebiet wohnen ca. 310.000 Einwohner. Die antragstellende Evangelisch-Lutheri-\nsche Landeskirche Sachsens erstreckt sich auf das Gebiet des ehemaligen Landes \nSachsen in den Grenzen von 1922. Zu ihr gehören ca. 663.525 Gemeindeglieder in \n551 Kirchgemeinden und Kirchspielen (Stand: 1. Januar 2020). Das Gebiet des \nAntragsgegners umfasst fünf Kirchenbezirke. \nDer Antragsgegner hat durch Satzung vom 14. Dezember 2017, veröffentlicht im \nelektronischen Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen vom 19. Dezember 2017, die \n\"Benutzungs- \nund \nEntgeltordnung \n(BEO) \nfür \nRäume \nin \nSchulen \nund \nVerwaltungsgebäuden des Landkreises Mittelsachsen\" (nachfolgend: BEO) erlassen. \nSie trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Darin regelt der Antragsgegner die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nVoraussetzungen und Bedingungen für die Nutzung von Räumen in öffentlichen \nGebäuden des Landkreises durch Dritte. \nDie Benutzungs- und Entgeltordnung lautet auszugsweise wie folgt: \n§ 2 Benutzung \n \n(1) Der Landkreis Mittelsachsen stellt Dritten einzelne Räume zur Nutzung zur \nVerfügung. Die zur Nutzung zur Verfugung gestellten Räume sind in Anlage 1 \nabschließend aufgeführt. \n \n(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Nutzung ist, dass die Räume in Größe \nund Kapazität (Anzahl der möglichen Teilnehmer - siehe Anlage 1) für die \ngeplante Nutzung geeignet sind und die Nutzung dem folgenden Katalog \nzuordenbar ist: \n1. Veranstaltungen in schulischem Interesse oder den allgemeinen \nSchulbetrieb ergänzend \n2. Nutzung als Wahlräume zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags-, \nEuropawahlen sowie der Durchführung von Bürgerentscheiden \n3. externe Bildungsangebote insbesondere für Schüler und Lehrer von \nSchulen in Trägerschaft des Landkreises \n4. Nutzungen seitens Gesellschaften und Beteiligungen des Landkreises \nMittelsachsen oder Körperschaften, bei denen der Landkreis Mitglied \nist \n5. Nutzungen landkreisangehöriger Städte und Gemeinden \n6. Nutzungen seitens staatlicher Behörden und Einrichtungen des Bundes \noder des Freistaates Sachsen sowie öffentlich-rechtliche Träger der \nSozialversicherungen und berufsständiger Körperschaften im Rahmen \nihrer Aufgabenerfüllung \n7. Veranstaltungen mit gemeinnützigem oder mildtätigem Zweck gemäß \n§ 52 der Abgabenordnung \nInfo: Eine Zuordnung der Punkte 1. und 3. erfolgt auf Stellungnahme des \nReferates Bildung des Landratsamtes. \n \n(3) Die Nutzungszeiten orientieren sich grundsätzlich an den üblichen Dienst- \nbzw. Öffnungszeiten: \n Dienstzeiten Verwaltungsgebäude: \nMontag bis Donnerstag von 6:30 bis 19:30 Uhr \nFreitag von 6:30 bis 16:00 Uhr \n Öffnungszeiten Schulen: \nMontag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr \nEine Nutzung innerhalb der Schulferien ist grundsätzlich ausgeschlossen. \nEine Nutzung nach Absatz 2 Nr. 6 ist auch an Sonn- und Feiertagen \nzugelassen. \n \n(4) Die Nutzung ist ausdrücklich ausgeschlossen für \n4 \n\n \n \n4 \n politische \nParteien \noder \nsonstige \npolitische \nGruppierungen \neinschließlich Personen und sonstiger Gesellschaftsformen, welche im \nAuftrag und/oder im Interesse dieser handeln \n religiöse Gemeinschaften oder sonstige religiöse Gruppierungen \neinschließlich Personen und sonstiger Gesellschaftsformen welche im \nAuftrag und/oder im Interesse dieser handeln. \n \n(5) Die Nutzer sind nicht berechtigt, die Räume zur Durchführung von \nVeranstaltungen zu nutzen, auf denen extremistisches, verfassungsfeindliches, \nrassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt \nund/oder verbreitet wird, sei es vom Nutzer selbst oder von Besuchern der \nVeranstaltung. Während der Veranstaltung dürfen weder in Wort noch Schrift \nFreiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole, die im \nGeist verfassungsfeindlicher bzw. verfassungswidriger Organisationen stehen \noder diese repräsentieren, verwendet werden. \nNach einem Zeitungsbericht der \"Freien Presse\" vom 16. Dezember 2017 habe der \nLeiter des Geschäftsbereichs Verwaltung, Finanzen und Ordnung des Antragsgegners \ngeäußert, dass auch künftig in den in der Benutzungs- und Entgeltordnung genannten \nRäumlichkeiten Jugendweihe-Veranstaltungen stattfinden dürften. \nMit Schreiben vom 26. Januar 2018 wandte sich die Antragstellerin an die \nAufsichtsbehörde des Antragsgegners, die Landesdirektion Sachsen, und bat um \naufsichtsbehördliches Einschreiten wegen des von ihr angenommenen Verstoßes der \nBenutzungs- und Entgeltordnung gegen Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 3 GG. Die \nLandesdirektion teilte daraufhin mit, dass sie nicht einschreiten werde, weil sie davon \nausgehe, dass kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1, 3 GG vorliege. \nDie Regelung in § 2 Abs. 4 BEO umfasse auch Weltanschauungsgemeinschaften. \nDie Antragstellerin hat am 10. August 2018 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt, mit dem sie sich gegen § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO wendet. Sie sei \nantragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, weil sie durch den Ausschluss der \nNutzungsmöglichkeit von Gebäuden des Antragsgegners möglicherweise in ihrem \nGrundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt sei, das auch die kollektive Glaubensfreiheit \nschütze. \nDie Antragstellerin hält § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO für rechtswidrig, weil sie \nverfassungsrechtliche Vorschriften verletze. Religionsgemeinschaften würden ohne \nsachlichen Grund von der Schulnutzung ausgeschlossen. Dies verstieße gegen den aus \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nArt. 4 GG folgenden Anspruch der Antragstellerin auf Förderung und Teilhabe, gegen \nden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot sowie das \nstaatliche Neutralitätsgebot. \nGegenstand der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sei auch die positive kollektive \nReligionsfreiheit. Sie schütze unter anderem die nach außen gerichteten Tätigkeiten \nder Religionsgemeinschaften. Daraus folge ein Anspruch der Religionsgemeinschaften \ngegenüber dem Staat und seinen Institutionen auf Teilhabe, Förderung und \nUnterstützung. Dies sei insbesondere durch die Überlassung von Räumlichkeiten zur \nNutzung möglich, auch wenn darauf kein uneingeschränkter Anspruch bestehe. Soweit \nsich der Antragsgegner aber grundsätzlich dazu entscheide, Räume in staatlichen \nEinrichtungen überhaupt Dritten zur Nutzung zu überlassen, entspreche es dem Gebot \nder Förderung und Teilhabe, gerade auch den Religionsgemeinschaften die Nutzung \nzu gestatten. Der Antragsgegner würde seine Neutralitätspflicht nicht verletzen, wenn \ner es Religionsgemeinschaften gestatte, Räume für ihre Aktivitäten zu nutzen, solange \nDritte dadurch nicht gehalten seien, gegen ihren Willen an religiösen Veranstaltungen \nteilzunehmen und wenn auch nicht der Eindruck erweckt werde, die staatlichen \nEinrichtungen \nmachten \nsich \ndie \nGlaubensüberzeugungen \nder \njeweiligen \nReligionsgemeinschaft zu eigen. Die angegriffene Regelung verstieße somit gegen den \nAnspruch der Religionsgemeinschaften auf Teilhabe und Förderung. Eine \nRechtfertigung für diese Beeinträchtigung bestehe nicht und folge insbesondere nicht \naus dem staatlichen Neutralitätsgebot. \nDie Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 \nAbs. 1 GG bzw. das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 19 SächsVerf folgende \nVerbot der Ungleichbehandlung. Es finde eine Ungleichbehandlung im Sinne von \nArt. 3 Abs. 1 GG statt, weil zwei Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt \nwürden. Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften würden \nhinsichtlich der Möglichkeit, schulische Räume für Veranstaltungen zu nutzen, \nunterschiedlich behandelt. Dem Argument, es liege keine Ungleichbehandlung vor, \nweil auch Weltanschauungsgemeinschaften dem Verbot unterlägen, stehe entgegen, \ndass das Grundgesetz durchgängig von einer inhaltlichen Trennung zwischen \nReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausgehe. Dies zeige sich an Art. 137 \nAbs. 7 WRV i. V. m. Art. 140 GG, wonach Weltanschauungsvereinigungen den \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nReligionsgesellschaften gleichgestellt seien. Der Begriff der Religion sei daher nicht \nOberbegriff für die gewährleisteten Garantien in Art. 4 Abs. 1 GG, weil gerade \nzwischen Religion und Weltanschauung unterschieden werde. Eine Auslegung gegen \nden klaren Wortlaut von § 2 Abs. 4 BEO sei ausgeschlossen. Die beiden Sachverhalte \nseien miteinander vergleichbar, weil die Freiheit der Religions- und Weltanschauung \ngemäß Art. 4 Abs. 1 GG einheitlich geschützt werde. Weltanschauungs- und \nReligionsgemeinschaften unterfielen dem gleichen Grundrecht auf Freiheit des \nBekenntnisses \nund \nseien \ndeshalb \nvergleichbar. \nSchließlich \nwürden \ndiese \nvergleichbaren Sachverhalte durch einen Hoheitsträger unterschiedlich behandelt. \nEin diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Sachgrund liege nicht vor; die \nUngleichbehandlung \nsei \nwillkürlich. \nZwischen \nden \nWeltanschauungs- \nund \nReligionsgemeinschaften bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Zwar müsse der \nStaat nicht alle Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften \nschematisch \ngleichbehandeln. \nDifferenzierungen, \ndie \ndurch \ntatsächliche \nVerschiedenheiten der einzelnen Gesellschaften bedingt seien, seien zulässig, was \njeweils im Hinblick auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden \nsoll, zu prüfen sei. Es sei aber auch nicht jede Differenzierung gestattet. Sie dürfe \nnicht sachfremd sein, und es müsse sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende \nRegelung zum Gegenstand habe, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt \nanführen lassen. Derartige Differenzierungsgesichtspunkte lägen nicht vor. Die \nUngleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sei gleichzeitig auch einen \nVerletzung der Freiheiten aus Art. 4 GG bzw. Art. 19 SächsVerf. Die Glaubensfreiheit \nwerde \nauch \ndann \nverletzt, \nwenn \nverschiedene \nReligions- \nbzw. \nWeltanschauungsgemeinschaften wegen ihrer Religion bzw. ihrer Weltanschauung \nnachteilig ungleich behandelt werden, was hier der Fall sei, weil einzig auf die \nReligion als Anknüpfungspunkt für das Verbot der Nutzung von Räumen abgestellt \nwerde. \nDie angegriffene Regelung verstoße zugleich auch gegen das Benachteiligungs- bzw. \nDiskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Soweit sich der Antragsgegner auf das \nstaatliche Neutralitätsgebot berufen wollte, ginge dies fehl, da offen bliebe, weshalb \ndie Neutralitätspflicht ausschließlich in Bezug auf Religionsgemeinschaften, nicht \n11 \n12 \n\n \n \n7 \naber bezüglich der Weltanschauungsgemeinschaften gelten solle. Vielmehr verletze \nder Antragsgegner das Neutralitätsgebot, in dem er einseitig zu Lasten eines Teils der \nReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Verbot erlasse, während der \nandere Teil davon unberührt bleibe. \nDas Neutralitätsgebot verpflichte den Staat, sich in Fragen des religiösen oder \nweltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Er dürfe bestimmte \nBekenntnisse nicht privilegieren sowie Andersgläubige nicht ausgrenzen. Eine \nVerletzung liege vor, wenn der Staat einseitig eine Gemeinschaft fördere, die ihrerseits \nauf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage arbeite, also an der religiös-\nweltanschaulichen Auseinandersetzung nicht neutral, sondern parteigebunden \nmitwirke. Der Ausschluss der Nutzung von Schulen für Religionsgemeinschaften, die \nfür Weltanschauungsgemeinschaften gestattet bleibe, greife einseitig zu Lasten der \nReligionsgemeinschaften in die Freiheit der religiös-weltanschaulichen Betätigung \nein. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der \"Benutzungs- und Entgeltordnung (BEO) für \nRäume in Schulen und Verwaltungsgebäuden des Landkreises Mittelsachsen\" \nvom 14. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären, hilfsweise, \n§ 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der \"Benutzungs- und Entgeltordnung (BEO) für \nRäume in Schulen und Verwaltungsgebäuden des Landkreises Mittelsachsen\" \nvom 14. Dezember 2017 für rechtswidrig zu erklären. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr macht geltend, dass der Anspruch auf Förderung und Teilhabe den Staat nicht \nverpflichte, den Religionsgemeinschaften Räumlichkeiten zur Verfügung stellen zu \nmüssen. Es sei vielmehr dem Staat überlassen, wie er den Raum für die aktive \nBetätigung der Glaubensüberzeugung sichere. Wenn in einem Bereich keine anderen \nMöglichkeiten für eine entsprechende Betätigung vorhanden und diese dadurch \npraktisch unmöglich seien, könne sich der abstrakte Anspruch auf Förderung und \nTeilhabe zu einer Pflicht verdichten, eigene Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nDas sei hier aber nicht der Fall, weil im Landkreis Mittelsachen eine Vielzahl von \nRäumlichkeiten existierten, die von den Religionsgemeinschaften für ihre \nVeranstaltungen genutzt werden könnten. Wie die Antragstellerin selbst einräume, \nergebe sich aus Art. 4 GG kein originärer Anspruch auf Bereitstellung von \nRäumlichkeiten. Es erschließe sich nicht, warum sich dies ändern sollte, wenn der \nLandkreis seine Liegenschaften in sehr eingeschränktem Rahmen Dritten zur \nVerfügung stelle. \nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG liege nicht vor. \nDie von der Antragstellerin behauptete strikte und durchgängige sprachliche Trennung \nvon Religion und Weltanschauung bestehe nicht. Art. 4 Abs. 2 GG erwähne nur die \nReligionsausübung, obwohl die Regelung auch Weltanschauungen schütze; \nentsprechendes gelte für Art. 5 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 2 SächsVerf. \nDies sei auch gar nicht anders möglich, da eine strikte Trennung zwischen Religion \nund Weltanschauung kaum möglich sei. Normen, die Religionen beträfen, umfassten \ndaher in der Regel auch Weltanschauungen. Dieser Umstand ergebe sich insbesondere \naus der Begründung zur Beschlussfassung der angefochtenen Satzung. Dort sei \nerwähnt, dass im Hinblick auf eine weltanschaulich-religiöse Neutralität und \nAbgrenzung zukünftig auch eine Nutzung für politische Parteien und religiöse \nGemeinschaften ausgeschlossen sein solle. Dies belege, dass der Ausschluss von \nreligiösen Gruppierungen aus der weltanschaulich-religiösen Neutralitätspflicht erfolgt \nsei und daher Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen umfasse. Eine \nUngleichbehandlung von Religionen und Weltanschauungen liege demnach nicht vor. \nDies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass während der Debatte über die \nBeschlussfassung zur Benutzungs- und Entgeltordnung die Aussage getroffen worden \nsei, Jugendweihe-Veranstaltungen sollten weiterhin zulässig sein. Solche Erklärungen \nseien rechtlich nicht bindend. Seit dem Inkrafttreten der Benutzungs- und \nEntgeltordnung habe es keine Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften \noder von solchen im Zusammenhang mit der Jugendweihe gegeben. Wenn \nJugendweihen erfolgen sollten, müsse zunächst geklärt werden, ob es sich dabei \nüberhaupt um weltanschauliche Veranstaltungen handele. \nDa für die behaupteten Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und das staatliche \nNeutralitätsgebot ebenfalls eine Ungleichbehandlung Grundlage sein solle und diese - \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nwie ausgeführt - nicht gegeben sei, liege auch hier kein Verstoß vor. Vielmehr komme \nder Antragsgegner mit der angegriffenen Regelung in der Satzung gerade seinen sich \naus dem staatlichen Neutralitätsgebot ergebenden Pflichten nach. Insofern werde auf \ndie Ausführungen der Landesdirektion Sachsen in deren Schreiben vom 16. Februar \n2018 Bezug genommen. \nDie Antragstellerin hat erwidert, dass sich entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners die Frage eines Anspruchs auf Teilhabe und Förderung in Gestalt \neines Nutzungsanspruchs für seine Räumlichkeiten nicht erst dann stelle, wenn sonst \nkeine Möglichkeiten für die Religionsausübung bestünden. Ferner bestehe der \nFörderanspruch auch unterhalb der Schwelle der Ungleichbehandlung, wenn sich der \nStaat grundsätzlich dafür entscheide, Räume in staatlichen Einrichtungen überhaupt \nDritten zur Nutzung zu überlassen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob \nder \nStaat \nbei \nder \nGewährung \neiner \nNutzung \nunter \nAusschluss \nder \nReligionsgemeinschaften zugleich auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \nverstoße. Der Anspruch bestehe auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung im \nVerhältnis zu den Weltanschauungsgemeinschaften nicht bestünde. Es liege entgegen \nder Meinung des Antragsgegners eine Ungleichbehandlung zwischen Religions- und \nWeltanschauungsgemeinschaften vor. Es treffe nämlich nicht zu, dass der Ausschluss \nder Religionsgemeinschaften auch die Weltanschauungsgemeinschaften beinhalte. \nIn der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Antragsgegners angegeben, \ndass es bislang aufgrund der angegriffenen Regelung nicht zur Versagung von \nNutzungswünschen gekommen sei. \nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund auf den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \nI. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 47 VwGO sind erfüllt. \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nDer Antrag ist statthaft. Bei der auf der gesetzlichen Grundlage des § 9 Abs. 2 \nSächsLKrO als Satzung erlassenen Benutzungs- und Entgeltordnung handelt es sich \num eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. v. § 47 Abs. \n1 Nr. 2 VwGO. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die die \nSatzung erlassende Körperschaft gerichtet. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO auch antragsbefugt. Sie kann sich darauf berufen, dass ihr nach § 9 Abs. \n2 SächsLKrO i. V. m. der analog anzuwendenden Regelung des § 10 Abs. 5 \nSächsGemO (vgl. dazu Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand \n9/2014, § 9 SächsLKrO, Ziff. 3) im Rahmen der bestehenden Vorschriften ein \nAnspruch auf Nutzung der von der Benutzungs- und Entgeltordnung erfassten Schul- \nund Verwaltungsräume zustehe, von der sie durch die Regelung in § 2 Abs. 4, 2. \nSpiegelstrich BEO ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin kann darüber hinaus auch \nein Recht auf Förderung und Teilhabe gemäß Art. 4 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. \nKokott, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018 Art. 4 Rn. 11. und Rn. 89 f: BVerfG, \nBeschl. v. 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, juris Rn. 172 = BVerfGE 123, 148; Urt. v. \n1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 134 = BVerfGE 125, 39) sowie auf \nGleichbehandlung mit vergleichbaren Gemeinschaften gemäß Art. 3 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG für sich reklamieren. Der am 10. August 2018 gestellte \nNormenkontrollantrag gegen die am 19. Dezember 2017 bekanntgemachte \nBenutzungs- und Entgeltordnung wahrt die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. \nII. Der Normenkontrollantrag ist mit dem hauptsächlich verfolgten Begehren, die \nRegelung in § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO für unwirksam zu erklären, unbegründet; \nder auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit gerichtete Hilfsantrag ist jedoch begründet. \nDie angegriffene Regelung in § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO ist rechtswidrig. \n1. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung. Sie \nverstößt jedoch wegen der von dem Antragsgegner \"ausdrücklich\" ausgeschlossenen \nNutzung von Räumen in Schulen durch religiöse Gemeinschaften oder sonstige \nreligiöse Gruppierungen einschließlich Personen oder sonstige Gesellschaftsformen, \nwelche im Auftrag und/oder Interesse dieser handeln, gegen höherrangiges Recht und \nverletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11\nSächsVerf. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche \nBelastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein \ngleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis \ngewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 - \n1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 = BVerfGE 129, 49). Die Antragstellerin macht \ninsoweit zu Recht geltend, dass sie anders als Weltanschauungsgemeinschaften von \nder Nutzung ausgeschlossen ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Sachgrund \ngegeben ist. \nNach dem Wortlaut von § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO sind - nur - religiöse \nGemeinschaften oder sonstige religiöse Gruppierungen einschließlich der in ihrem \nAuftrag oder Interesse handelnden Personen oder sonstige Gesellschaftsformen von \neiner Nutzung ausgeschlossen. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die \nBegründung zur Beschlussfassung der Satzung geltend gemacht hat, von der auf \nReligionsgemeinschaften \nabzielenden \nRegelung \nseien \nauch \nWeltanschauungsgemeinschaften umfasst, weil eine strikte Trennung zwischen \nReligion und Weltanschauung kaum möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden. \nDie vom Antragsgegner zur Begründung seiner Auffassung genannte Passage in der \nBegründung des Beschlussvorschlags schließt Weltanschauungsgemeinschaften \ngerade nicht von einer Raumnutzung aus. Dort heißt es, \"im Hinblick auf eine \nweltanschaulich-religiöse Neutralität und Abgrenzung [solle] zukünftig auch eine \nNutzung für politische Parteien und religiöse Gemeinschaften ausgeschlossen sein\". \nAllein die Berufung auf eine weltanschaulich-religiöse Neutralität als Begründung und \nMotivation für die Regelung vermag das Regelungsergebnis eines Ausschlusses \npolitischer \nParteien \nund \nreligiöser \nGemeinschaften, \nnicht \njedoch \nvon \nWeltanschauungsgemeinschaften, nicht zu tragen. \nDer Senat stellt zwar nicht in Abrede, dass in der Vorstellung der die Satzung \nbeschließenden Kreisräte mit der Regelung in § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO \nzugleich auch Weltanschauungsgemeinschaften von der Nutzung der von der Satzung \nerfassten Räume des Antragsgegners ausgeschlossen werden sollten. Da aber der \nSenat allein die Vereinbarkeit der angegriffenen Satzungsregelung mit höherrangigem \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\nRecht prüft, kommt es auf den Willensbildungsprozess der Kreisräte, die diese \nRegelung beschlossen haben, und damit auf die vom Antragsgegner angenommene \nGleichsetzung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht an. Eine \ngerichtliche Kontrolle kann sich jedenfalls nicht auf den jeweiligen inneren \nWillensbildungsprozess beziehen, sondern muss sich auf die Überprüfung der äußeren \nnachprüfbaren Kriterien beschränken (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2019 - 4 C 10/17 -, \njuris Rn. 20). \nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Unterscheidung von Religion \nund Weltanschauung durchaus möglich, auch wenn einzuräumen ist, dass im \nEinzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen können. Ungeachtet ihrer rechtlichen \nGleichstellung in Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 19 SächsVerf, die die Unverletzlichkeit des \nGlaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen \nBekenntnisses postulieren, geht das Grundgesetz durchgängig von einer inhaltlichen \nTrennung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus. Dies zeigt sich \netwa an der Regelung zu ihrer Gleichstellung in Art. 137 Abs. 7 WRV i. V. m. \nArt. 140 GG. Der Begriff der Religion ist daher kein Oberbegriff, der die \nWeltanschauungsgemeinschaften stets einschließt, sondern beschreibt etwas von den \nWeltanschauungsgemeinschaften Verschiedenes. Gemeinsam ist beiden, dass sie eine \nmit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum \nWeltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens verstehen. \nDer Unterschied besteht darin, dass Religionen eine den Menschen überschreitende \nund umgreifende \"transzendente\" Wirklichkeit zu Grunde legen, während sich \nWeltanschauungen auf innerweltliche, \"immanente\" Bezüge beschränken (vgl. näher \nKokott a. a. O. Rn. 21 ff., 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 -, \njuris Rn.13 = NJW 2006, 1303 zu Scientology; Urt. v. 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, \njuris Rn. 22 ff. = BVerwGE 90, 112, 115 zur Osho-Bewegung; VG Potsdam, Urt. v. \n13. November 2015 - VG 8 K 4253/13 -, juris Rn. 24 m. w. N. zur Kirche des \nFliegenden Spaghettimonsters; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A \n133/16 -, juris Rn. 7). \nHieraus ergibt sich, dass der Antragsgegner allein schon zur Vermeidung von \nAbgrenzungsschwierigkeiten \ndie \nWeltanschauungsgemeinschaften \nin \nder \nangegriffenen Norm hätte erwähnen müssen, um das Ziel zu erreichen, auch sie von \n31 \n32 \n\n \n \n13\nder Nutzung von Schul- und Verwaltungsräumen auszuschließen. Da er dies \nunterlassen hat, hat er vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Denn \nsowohl Religions- als auch Weltanschauungsgemeinschaften können sich auf die \ndurch Art. 4 GG, Art. 19 SächsVerf in gleicher Weise vermittelte Bekenntnisfreiheit \nund den insoweit gewährten Schutz berufen. Durch den Ausschluss nur der \nReligionsgemeinschaften von einer Nutzungsmöglichkeit wegen eines in Art. 3 Abs. 3 \nSatz 1 GG genannten Differenzierungskriteriums werden diese unterschiedlich \nbehandelt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 21. Juni \n2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64 = BVerfGE 129, 49) ergeben sich \n\"aus dem allgemeinen Gleichheitssatz […] je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die \nvon gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu \nstrengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE \n117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen \nbedürfen \nstets \nder \nRechtfertigung \ndurch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein \nder Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, \nsondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren \nZusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der \ndifferenzierenden \nRegelung, \nder \nsich \nals \nsachlich \nvertretbarer \nUnterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. \nBVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine \nGruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer \nanderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die \nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; \n88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; \n110, 412 <432>)\". \nHiervon ausgehend sind keine Sachgründe für die Ungleichbehandlung von Religions- \nund Weltanschauungsgemeinschaften ersichtlich. Ein Differenzierungsziel ist nicht \nerkennbar. Es liegen auch keine Sachgründe für eine Ungleichbehandlung vor, weil \ndas von der angegriffenen Regelung angestrebte Ziel des Antragsgegners, in religiösen \nund weltanschaulichen Angelegenheiten neutral aufzutreten, nicht erreicht werden \nkann, wenn zwar Religionsgemeinschaften eine Raumnutzung verwehrt wird, sie aber \nWeltanschauungsgemeinschaften gestattet bleibt. Zwischen beiden Gemeinschaften \nsind \nschon \naufgrund \nihrer \nrechtlichen \nGleichstellung \nkeine \ngewichtigen \n33 \n34 \n\n \n \n14\nUnterscheidungsgesichtspunkte erkennbar, die die unterschiedliche Behandlung \nrechtfertigen können. \n2. Als Folge der gleichheitswidrigen Regelung des § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO \nerklärt der Senat diese für rechtswidrig, weil der übrige Regelungsgehalt der \nBenutzungs- und Entgeltordnung auch ohne sie Bestand haben kann (vgl. Ziekow, in: \nSodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 358; W.-R. Schenke/R.P. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 121 f.) und dies im Übrigen dem \nAntrag der Antragstellerin entspricht. Der Senat sieht von der in § 47 Abs. 5 Satz 2 \n1. Halbsatz VwGO vorgesehenen Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen \nVorschrift und damit von einer Stattgabe des Normenkontrollantrags im Hauptantrag \nab und beschränkt sich auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit (vgl. dazu W.-R. \nSchenke/R.P. Schenke a. a. O., Rn. 126; Ziekow a. a. O., Rn. 357; a. A.: BVerwG, \nUrt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris Rn. 29 = BVerwG 137, 123), weil anderenfalls \nein Zustand eintreten würde, der den Intentionen des Satzungsgebers entgegenstünde, \nobwohl er berechtigt wäre, zur Wahrung des Neutralitätsgebots des Antragsgegners \nsowohl politische Parteien und sonstige politische Gruppierungen als auch religiöse \nund weltanschauliche Gemeinschaften oder Gruppierungen, jeweils einschließlich der \nin ihrem Auftrag oder Interesse handelnden Personen, von der Nutzung seiner Räume \nauszuschließen. \nDer Senat hält die zeitweilige Inkaufnahme eines rechtswidrigen Zustands bis zum \nInkrafttreten einer verfassungs- und gesetzeskonformen Satzungsregelung, zu deren \nunverzüglichen Erlass der Antragsgegner verpflichtet ist, für hinnehmbar. Maßgeblich \nist dafür, dass nach den nicht zweifelhaften Angaben der Vertreter des Antragsgegners \nin der mündlichen Verhandlung während der nunmehr fast dreijährigen Geltung der \nBenutzungs- und Entgeltordnung keine Nutzungswünsche auf der Grundlage von § 2 \nAbs. 4, 2. Spiegelstrich BEO abgelehnt worden sind und deshalb die praktischen \nFolgen einer Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen Norm und der Erklärung \nihrer Rechtswidrigkeit wegen der sich in beiden Fällen daraus ergebenden \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Korrektur gleich sind. Darüber hinaus will der \nSenat \ndem \nAntragsteller \nin \nder \nAusgestaltung \neiner \nrechtskonformen \nSatzungsregelung nicht vorgreifen (vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke a. a. O., Rn. \n126). \n35 \n36 \n\n \n \n15\n3. Das soeben (oben Rn. 35) angesprochene Neutralitätsgebot legt allen staatlichen \nund kommunalen Organen und Amtsträgern (BVerwG, Urt. v. 18. April 1997 - 8 C \n5.96 -, juris Rn. 16 ff.; Senatsurt. v. 13. Februar 2007 - 4 B 46/06 -, juris Rn. 37 f.) \ndurch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und \n4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG weltanschaulich-religiöse \nNeutralität auf und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (BVerfG, \nUrt. v. 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413/60 -, juris Rn. 32 = BVerfGE 19, 206; Kokott \na. a. O., Art. 4 Rn. 4 f.). Entsprechendes gilt im Hinblick auf politische Parteien (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 32 ff. = BVerfGE 138, \n102). \nDas \nNeutralitätsgebot \nhindert \nden \nAntragsgegner \naufgrund \nseines \nSelbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 82 Abs. 2 SächsVerf \nindes nicht daran, den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu \nreglementieren und einzuschränken, wenn und solange diese Regelungen nicht gegen \nhöherrangiges Recht verstoßen bzw. unverhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, juris Rn. 87 f. = BVerfGE 122, 1; BVerwG, Urt. v. \n18. Juli 1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 37 = BVerwGE 32, 333; SächsOVG, Beschl. v. \n12. April 2001 - 3 BS 10/01 -, juris Rn. 9 = NVwZ 2002, 615 f.; NdsOVG, Beschl. v. \n14. April 2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30). \nBei den in der Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung genannten Räumen \nhandelt es sich um öffentliche Einrichtungen des Antragsgegners, auf deren Nutzung \ndie Antragstellerin im Rahmen von § 9 Abs. 2 SächsLKrO i. V. m. der analog \nanzuwendenden Regelung des § 10 Abs. 5 SächsGemO grundsätzlich Anspruch \nerheben könnte. Diese Regelungen gewähren ein subjektiv-öffentliches Recht der \nEinwohner sowie juristischer Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, \nöffentliche Einrichtungen von Kommunen nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. \nVoraussetzung dafür ist die Ausgestaltung einer Veranstaltung oder die Widmung \nkommunaler Räume oder Einrichtungen als öffentliche Einrichtung (vgl. Senatsbeschl. \nv. 18. Juni 2009 - 4 B 383/09 -, juris Rn. 13 f.). Durch die Aufnahme in die Anlage zur \nBenutzungs- und Entgeltordnung haben die dort genannten Räume eine zumindest \nkonkludente Widmung in der Weise erfahren, dass sie neben der anzunehmenden \nWidmung für schulische und Verwaltungszwecke zugleich auch sonstigen in § 2 Abs. \n2 BEO genannten Zwecken dienen können. \n37 \n38 \n\n \n \n16\nDer durch § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO geregelte \"ausdrückliche\" Ausschluss \nreligiöser Gemeinschaften oder sonstiger religiöser Gruppierungen von der \nNutzungsmöglichkeit kommunaler Räume ist - abgesehen von dem bereits \ndargestellten \nVerstoß \ngegen \nden \nGleichheitssatz \nin \nBezug \nauf \nWeltanschauungsgemeinschaften - rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt \nentsprechend in Bezug auf die politische Parteien erfassende Regelung in § 2 Abs. 4, \n1. Spiegelstrich BEO. Der Senat versteht hierbei die Bezeichnung des Ausschlusses \nals \"ausdrücklich\" als eine vom Satzungsgeber vorgenommene - entbehrliche - \nBekräftigung des von ihm verfolgten Regelungsziels und nicht als Regelung, die \nAusnahmen zuließe, weil \ndas \nsonstige Regelwerk der Benutzungs- und \nEntgeltordnung keine Hinweise auf als zulässig erachtete Nutzungen durch politische \nParteien oder religiöse Gemeinschaften enthält. \nDer Ausschluss religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften verstößt auch im \nÜbrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Aus Art. 4 GG ergibt sich zwar nicht nur \nein individuelles und kollektives Abwehrrecht, sondern zugleich auch das Gebot, \nRaum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der \nautonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Die \nRegelung ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie dem Einzelnen oder den \nReligionsgemeinschaften Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen garantiert, \nsofern nicht der Staat oder andere Hoheitsträger aus Gründen der Gleichbehandlung zu \nsolchen Leistungen verpflichtet sind (vgl. Kokott a. a. O., Art. 4 Rn. 89 f. m. w. N.; \nBVerfG, Urt. v. 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 43 = BVerfGE 108, \n282; Beschl. v. 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, juris Rn. 171 ff. = BVerfGE 123, 148; \nRozek, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, SächsVerf, 3. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 9, 13). \n4. Eine andere Entscheidung ist nicht durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BEO geboten. \nDanach ist Voraussetzung für eine Nutzung von Räumen, dass diese in Größe und \nKapazität für die geplante Nutzung geeignet sind und die Nutzung dem dort genannten \nKatalog zuordenbar ist, der in Nr. 7 \"Veranstaltungen mit gemeinnützigem oder \nmildtätigem Zweck gemäß § 52 der Abgabenordnung\" nennt. Zu den durch diese \nRegelung eröffneten zulässigen Nutzungen gehören auch solche, die die Förderung der \nReligion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) oder die Förderung des bürgerschaftlichen \nEngagements zugunsten kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO) zum Ziel \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n17\nhaben. Auch Nutzungen mit weltanschaulichen oder politischen Zielsetzungen \nkönnten danach u. U. zulässig sein (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 13, 24, 25 AO). Dies \nhat zur Folge, dass es bei der derzeitigen Fassung der Benutzungs- und \nEntgeltordnung dem Antragsgegner verwehrt wäre, Veranstaltungen mit religiösen \noder kirchlichen Inhalten i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 25 AO von einer Nutzung \nder Räume auszuschließen, solange nicht eine religiöse Gemeinschaft oder eine ihr \ngleichgestellte Organisation i. S. v. § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO als Veranstalter \noder Nutzer in Erscheinung treten. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall vom \nAntragsgegner zu entscheiden, ob derartige und am Inhalt einer Veranstaltung zu \nbeurteilenden Nutzungen grundsätzlich mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in \nEinklang zu bringen und daher zulässig sind. Ihre Aufnahme in den Katalog der \nzulässigen Nutzungen führt vorliegend aber nicht zur Rechtswidrigkeit einer \nRegelung, die - anders als § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich BEO in seiner derzeitigen \nFassung - religiöse und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen von einer \nNutzung ausschließen würde, auch wenn diese einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 \nAO genannten Zwecke verfolgen würde. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass \ndie Antragstellerin nur mit ihrem Hilfsantrag obsiegt hat. Die Revision war nicht \nzuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n42 \n\n \n \n18\nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nKünzler \n \nPastor \n \nJohn \n \n \n gez.: \nGroschupp \n \n \n \nRanft \n \n \n \nBeschluss vom 20. Oktober 2020 \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n1 \n2 \n\n \n \n19\n \ngez.: \nKünzler \n \nPastor \n \nJohn \n \n \n gez.: \nGroschupp \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-14/4-c-11-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-14/4-c-11-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487588","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.525864+00:00"}}