{"status":"available","doknr":"OLD487587","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-14","aktenzeichen":"2 B 296/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 296/20 \n \n5 L 480/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung - Standort Dresden - \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nvorläufiger Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsverfahren zur zweiten \nStaatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien \nhier: Beschwerde nach § 123, § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 14. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. August 2020 - 5 L 480/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 10. August 2020 - 5 L 480/20 - hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht unter Abänderung seines \nBeschlusses vom 7. November 2017 - 5 L 1147 - vorläufig verpflichtet, die \nAntragstellerin zur Wiederholung ihrer mündlichen Prüfung im Fach „Didaktik und \nMethodik des Faches Deutsch einschließlich Bildungswissenschaften“ der Zweiten \nStaatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vorläufig zuzulassen und das \nPrüfungsverfahren vorläufig fortzusetzen. \n1. Die Antragstellerin leistet den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien \nbeim Antragsgegner ab. Im Fach „Didaktik und Methodik des Faches Deutsch \neinschließlich Bildungswissenschaften“ bestand sie zweimal die mündliche Prüfung \nnicht. Der Antragsgegner teilte ihr mit Bescheid vom 31. Juli 2017 daraufhin mit, dass \nsie die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien endgültig nicht \nbestanden habe. Beim Verwaltungsgericht Dresden ist hierzu eine Klage anhängig \n(5 K 5242/17). Den am 2. Oktober 2017 erhobenen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, \nden Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen und sie zur erneuten Ablegung der \nPrüfung zuzulassen, lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 7. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nNovember 2017 - 5 L 1147/17 - ab; die Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschl. \nv. 5. Juli 2018 - 2 B 376/17 -, juris). Nachdem im Laufe des Klageverfahrens bekannt \nwurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 \n- (juris) entschieden hat, dass der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit \nund der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass \nder zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von \nBewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig \nfestlegt (a. a. O. LS 1), stellte die Antragstellerin im Wege eines Abänderungsantrags \nerneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der \nerneuten \nZulassung \nzur \nmündlichen \nPrüfung. \nDiesem \nAntrag \ngab \ndas \nVerwaltungsgereicht mit dem angefochtenen Beschluss statt. Der Antrag sei nach § 80 \nAbs. 7 VwGO analog zulässig. Er sei auch begründet, weil nach Erlass der ersten \nEilentscheidung eine grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht \nerfolgt sei und die Vorschrift über die Zahl der Prüfer in der mündlichen Prüfung der \nAntragstellerin (§ 16 Abs. 3 LAPO II) diesen Anforderungen nicht entspreche. \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. \nDie Antragstellerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. \n2. Die vom Antragsgegner in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen \nnicht \nzu \neiner \nÄnderung \ndes \nangegriffenen \nBeschlusses. \nDas \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Der \nSenat schließt sich der Begründung des angegriffenen Beschlusses an und macht sie \nsich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \nDas Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. \nSoweit der Antragsgegner rügt, die Voraussetzungen für eine Abänderung auf \nGrundlage von § 80 Abs. 7 VwGO analog seien nicht gegeben, sondern die \nAntragstellerin hätte einen (erneuten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellen müssen, hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der in der \nhöchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt (BA S. 10/11), dass die \nVoraussetzungen für die getroffene Abänderungsentscheidung vorliegen. Hieran \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nbestehen keine Zweifel. Im Übrigen umfasst der von der Antragstellerin formulierte \nAntrag ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, so dass es jedenfalls \nim Ergebnis auf den „Einstieg“ über § 80 Abs. 7 VwGO analog nicht ankommt. \nDas Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund des am \n10. April 2019 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) eine \nAbänderung \nder \nursprünglichen, \nablehnenden \nEntscheidung \nzugunsten \nder \nAntragstellerin veranlasst ist. Dieses Urteil stellt entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners mitnichten eine Einzelfallentscheidung dar, sondern legt allgemeine, \naus verfassungsrechtlichen Grundsätzen und eben Grundrechten hergeleitete Maßstäbe \nfür die Festlegung der Anzahl der Prüfer in einem Prüfungsverfahren fest. Das ergibt \nsich schon aus den in der Entscheidung erarbeiteten Obersätzen, die aus der \nChancengleichheit und dem Berufsgrundrecht hergeleitet werden. Es folgt zusätzlich \naus dem - vom Bundesverwaltungsgericht selbst - der Entscheidung beigefügten \nLeitsatz (LS 1 bei juris), der nicht auf eine besondere Art von Prüfungen Bezug \nnimmt. Das ergibt sich schließlich aus der Tatsache, dass die genannte Entscheidung \nin der amtlichen Entscheidungssammlung (BVerwGE 165, 202-215) veröffentlicht \nwurde. \nAuch durch Auslegung kann § 16 Abs. 3 LAPO II kein anderes Ergebnis entnommen \nwerden, als dass diese Vorschrift es letztlich der Prüfungsbehörde überlässt, wie viele \nPrüfer in eine Prüfungskommission eingeteilt werden. Die Vorschrift ermöglicht es \nauch, dass - ohne klar formulierten Grund - innerhalb einer Prüfungskampagne \nKandidaten von einer unterschiedlichen Anzahl von Prüfern geprüft werden. \nSchließlich führt auch der Vortrag des Antragsgegners, eine Entscheidung hätte wegen \nder besonderen Bedeutung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein sollen, dort \nhätte \neine \nintensivere \nAuseinandersetzung \nmit \nder \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts und ein ausführlicherer Vortrag des Antragsgegners \nerfolgen \nkönnen, \nzu \nkeiner \nanderen \nBeurteilung. \nDie \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ist oder genauer: die in dieser Entscheidung aufgestellten \nGrundsätze sind ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Soweit \nmit dem Argument des Antragsgegners gemeint sein sollte, dass kein \nAnordnungsgrund vorliege oder eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nder \nHauptsache \nunzulässig \nsei, \nso \nist \nauf \ndie \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts (etwa Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris \ninsbesondere Rn. 23 ff.; vgl. auch Niehues et al., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. \n908 m. w. N.) zu verweisen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, gerade auch \nwegen \nder \nklaren \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \nauf \ndas \nHauptsacheverfahren verwiesen zu werden und so lange ihr relevantes Prüfungswissen \nvorhalten zu müssen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das \nVerwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-14/2-b-296-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-14/2-b-296-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487587","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.502974+00:00"}}