{"status":"available","doknr":"OLD487586","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-14","aktenzeichen":"2 B 271/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 271/20 \n \n8 L 321/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUmsetzung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 14. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. Juli 2020 - 8 L 321/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, \nauf den von ihm bis zum 7. Mai 2020 innegehabten Dienstposten des \nHauptsachgebietsleiters B am Finanzamt L rückumzusetzen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Umsetzung. Er steht \nals Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Antragsgegners. Mit \nWirkung vom 1. Oktober 2015 wurde er als Vertreter des ständigen Vertreters des \nAmtsvorstehers (2. Vertreter des Vorstehers) am Finanzamt L eingesetzt. Am 5. Juli \n2017 wurde er zum Hauptsachgebietsleiter B am Finanzamt L bestellt. Dieser \nDienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet. Mit Verfügung vom 7. Mai \n2020 wurde gegen den Antragsteller infolge einer schriftlichen Äußerung in Form \neines Leserbriefes in der L V zeitung ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 \nSächsDG eingeleitet. Ebenfalls mit Wirkung zum 7. Mai 2020 wurde er von der B in \nden Innendienst des Finanzamtes L umgesetzt und mit den Aufgaben eines \nSachgebietsleiters der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene (LG 2.2) in der \nRechtsbehelfsstelle betraut. Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 14 \nbewertet. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde er mit sofortiger Wirkung aus \ndienstlichen Gründen von der Funktion des Hauptsachgebietsleiters B am Finanzamt L \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nentbunden. Die Funktion des zweiten Vertreters des Amtsvorstehers am Finanzamt L \nblieb hiervon unberührt. \nDer Antragsteller legte gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte am \n5. Juni 2020 bei dem Verwaltungsgericht, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten eines \nHauptsachgebietsleiters B zurück umzusetzen, hilfsweise, ihn amtsangemessen zu \nbeschäftigen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 erhob der \nAntragsteller am 15. Juli 2020 bei dem Verwaltungsgericht Leipzig - 8 K 967/20 - \nKlage gegen die Umsetzung. \nMit Beschluss vom 14. Juli 2020 - 8 L 321/20 - lehnte das Verwaltungsgericht den \nAntrag des Antragstellers ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Besondere Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den \nAntragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu \nverweisen, seien nicht ersichtlich. Die Umsetzung sei nach summarischer Prüfung \nnicht offensichtlich rechtswidrig oder gar willkürlich und stelle keine unzumutbare \nHärte für den Antragsteller dar. Ihm drohe durch die Umsetzung kein endgültiger \nRechtsverlust. Die Umsetzung berühre weder das statusrechtliche noch das abstrakt-\nfunktionelle Amt des Antragstellers, sondern lediglich sein konkret-funktionelles Amt. \nEr habe auch keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Rückumsetzung \nauf seinen vorhergehenden Dienstposten glaubhaft gemacht. Nach summarischer \nPrüfung erweise sich die Umsetzung als rechtmäßig, weil sie aus sachlichen Gründen \nund ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Eine Degradierung im statusrechtlichen Sinne sei \nnicht erfolgt. Der Antragsteller würde auf dem derzeitigen Dienstposten \n„amtsangemessen“ beschäftigt. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, die Umsetzung richte \nsich gezielt auf den Antragsteller und habe mit arbeitsorganisatorischen Belangen \nnichts zu tun. Die Gründe für die Umsetzung und die Ermessenserwägungen seien in \nder \nVerwaltungsakte \nnicht \ndokumentiert, \nweshalb \ndiese \nwillkürlich \nund \nmissbräuchlich sei. Dem objektiven Bedeutungsgehalt nach handele es sich bei der \nUmsetzung um eine politisch motivierte Sanktion für unbotmäßiges Verhalten wegen \nKritik an der politischen Führung im Freistaat. Dies diskutiere das Verwaltungsgericht \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nnicht ansatzweise. Die Umsetzung beeinträchtige den sozialen Geltungsanspruch des \nAntragstellers als unbescholtener Beamter innerhalb der Behörde und wirke unter \nVorgriff auf das Disziplinarverfahren wie eine verwirkte öffentliche Bestrafung für \nfeststehende beamtenrechtliche und/oder persönliche Verfehlungen. Seine 12-\nmonatige Sonderausbildung für die Hauptsachgebietsleitung werde durch die \nUmsetzung wertlos. Es sei verwaltungsorganisatorisch abwegig, eine beliebige \nSachgebietsleiterposition im Innendienst mit dem Hauptsachgebietsleiter der B zu \nbesetzen. Die Umsetzung sei nicht durch einen Personalbedarf des Finanzamtes im \nInnendienst in der 1. Einstiegsebene bei gleichzeitiger Überbesetzung in der 2. \nEinstiegsebene zu rechtfertigen. Wenn Beamte der 2. Einstiegsebene Lücken in der 1. \nEinstiegebene füllen müssten, würden sie dort amtsunangemessen beschäftigt werden. \nDer vor der Umsetzung vorhandene Personalschlüssel weise keine Unterbesetzung in \nder 2. Einstiegsebene aus. Der zuständige Finanzamtsvorsteher sei vorliegend \nüberhaupt nicht tätig geworden und habe auch keinen Besetzungsbedarf angemeldet. \nDie angebliche Besorgnis des Dienstherrn um die Herstellung eines Zusammenhangs \nzwischen dem Antragsteller als Verfasser der Leserzuschrift und seiner Tätigkeit als \nBeamter des Freistaats sei äußerst vage und könne den enormen beruflichen Nachteil \nfür den Antragsteller nicht rechtfertigen. Den Mitarbeitern des Finanzamtes sei der \nZusammenhang nämlich längst bekannt. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht \ndargelegt, worin der spezifische Nachteil des Dienstherrn bestünde, wenn noch \njemand „von dem Zusammenhang“ erfahren würde. Die Interessen des Dienstherrn \nseien durch seine privat geäußerte Kritik nicht beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht \nhabe zudem nicht begründet, wie aus einer tatsächlichen Beschäftigung auf einem mit \nA 14 bewerteten Dienstposten und einer nominellen Tätigkeit als Stellvertreter des \nStellvertreters ohne tatsächliches Arbeitszeitkontingent eine Beschäftigung auf einem \nA 15-Dienstposten werde. Ob der übertragene Dienstposten für eine amtsangemessene \nBeschäftigung geeignet sei, sei sodann eine weitere im Rahmen des Hilfsantrags \ngesondert zu entscheidende Frage. \nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter \nAuseinandersetzungen mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. \nII. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \n6 \n7 \n\n \n \n5 \ngrundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \n1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten \nRückumsetzung glaubhaft gemacht. Die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller \naus dienstlichen Gründen von der Funktion des Hauptsachgebietsleiters B zu \nentbinden und ihn innerhalb des Finanzamtes L von der B in den Innendienst \numzusetzen, ist rechtlich zu beanstanden. Die Weg-Umsetzung des Antragstellers von \nseinem bisherigen Dienstposten ist nicht von sachlichen Gründen getragen und \nerscheint damit als willkürlich. Hieraus folgt ein Anspruch auf Rückgängigmachung \nder vollzogenen Umsetzung. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenates hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte \nAusübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens), \nsondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung \noder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn hinnehmen. Dabei kann \nder Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, so lange \nder neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des \nBeamten entspricht. Die Entscheidung zur Übertragung eines anderen konkret-\nfunktionellen Amts (Dienstpostens) liegt im weiten Ermessen des Dienstherrn. \nBesonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der \nUmfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten \noder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des \nDienstherrn einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn \nkönnen daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nmaßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. \nMai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, \n199, 201, 202; Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 B 33/14 -, Rn. 7 - 10; BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10 f.; Senatsbeschl. v. 1. April 2009 - 2 B \n214/09 -; Kathke, in: Schütz/ Maiwald, a. a. O., Teil C, vor §§ 28 f. LBG NW Rn. 44 \nff., 55 ff.). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein, (erst) \ndavon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. \nEin \ndienstlicher \nGrund, \ngenerell \njeder \nsachliche \norganisations- \noder \npersonalwirtschaftliche Grund, ist unverzichtbar, weil die Umsetzung sonst willkürlich \nwäre (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 10. Aufl., § 4 Rn. 64 m. w. N., \nbeck-online). \nHieran \ngemessen \nerweist \nsich \ndie \nUmsetzung \ndes \nAntragstellers \nals \nermessensfehlerhaft, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung \nvom Antragsgegner keine sachlichen Gründe für die Umsetzung vorgebracht wurden. \nDie vom Antragsgegner angegebenen Gründe sind für den Senat nicht nachvollziehbar \nund rechtfertigen die Umsetzung nicht. \na) Der Antragsgegner hat die Umsetzung des Antragstellers im Rahmen des \nWiderspruchsbescheides sowie im vorliegenden Verfahren zum einen damit \nbegründet, dass diese nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens \"auch aus \nFürsorgegesichtspunkten\" gegenüber dem Antragsteller notwendig gewesen sei, weil \ner durch seine Funktion als Hauptsachgebietsleiter B einer dienstlichen \nÖffentlichkeitswirkung unterliege. \nDies stellt keinen sachlichen Grund für die Umsetzung des Antragstellers dar. Es ist \nnicht erkennbar, dass der Antragsteller allein aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn \nein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, durch eine Umsetzung vor einer - \ntheoretischen - Öffentlichkeitswirkung seiner Funktion als Hauptsachgebietsleiter B \ngeschützt werden müsste. Es besteht insoweit keine Kausalität zwischen dem \nvertraulich \nzu \nbehandelnden \nDisziplinarverfahren \nund \neiner \netwaigen \nÖffentlichkeitswirkung des alten Dienstpostens. Zwar hat der Dienstherr gemäß § 45 \nSatz 2 BeamtStG im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der \nBeamtinnen und Beamten zu sorgen und diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nihrer Stellung zu schützen. Ein solcher Schutzbedarf ist jedoch vorliegend weder \nplausibel dargelegt noch bestehen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte. \nDer Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2020 ergänzend aus, \ndass der Antragsteller als Hauptsachgebietsleiter B aufgrund von Zeichnungspflichten, \nStellungnahmen zu Rechtsbehelfen und regelmäßigen Außendiensten auch eine \nöffentliche Funktion wahrnehme, sein Name damit in der Öffentlichkeit bekannt sei \nund infolge des seltenen Namens ein schneller Bezug zwischen der Äußerungen des \nAntragstellers und der Finanzverwaltung hergestellt werden könne. Auch diesen \nAusführungen lässt sich kein sachlicher Grund für eine Umsetzung aus \n„Fürsorgegesichtspunkten“ entnehmen. Der Dienstherr hat aufgrund seiner Fürsorge- \nund Schutzpflicht unter anderem Schäden von den Rechtsgütern des Beamten, \nnamentlich von seiner Gesundheit, seiner Ehre, seiner Willensfreiheit und seinem \nEigentum, abzuwenden, soweit die in Betracht kommenden Risiken mit der \npflichtgemäßen Aufgabenerfüllung - der „amtlichen Tätigkeit“ oder der „Stellung als \nBeamter“ - zusammenhängen und ein Fürsorge- und Schutzbedürfnis besteht (vgl. \nSchnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 10. Aufl., § 10 Rn. 29 ff., beck-online). Ein \nsolcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Argumentation des Antragsgegners wird \nschließlich auch dadurch entkräftet, dass der Antragsteller weiterhin die - jedenfalls im \nVertretungsfall - öffentlichkeitswirksame Funktion des zweiten Vertreters des \nAmtsvorstehers am Finanzamt L innehat. \nb) Der Antragsgegner hat die Umsetzung zum anderen damit begründet, dass zum \nZeitpunkt der Umsetzung im Bereich der Sachgebietsleiter im Innendienst (betreffend \ndie Laufbahngruppen 2.2 und 2.1 gesamt) des Finanzamtes L eine Unterbesetzung \nbestanden habe, auch aufgrund der Abwesenheit des Vorstehers. Der ständige \nVertreter des Vorstehers habe die Amtsführung innegehabt und sei mit deren \nAufgabenerledigung befasst gewesen. Aufgrund der Coronaviruspandemie seien \nAußendienstprüfungen nahezu eingestellt, womit freie Kapazitäten im Bereich der B \nentstanden seien. Der Antragsteller sei daher zur Unterstützung im Bereich der \nSachgebietsleiter im Innendienst eingesetzt worden. Auch nach Einsatz eines neuen \nVorstehers zum 1. Juni 2020 bestehe weiterhin ein Bedarf im Bereich der \nSachgebietsleiter im Innendienst, weil im Hinblick auf die noch deutlichere \nUnterbesetzung umliegender Finanzämter, wie Grimma und Eilenburg, Versetzungen \n14 \n15 \n\n \n \n8 \naus dem Finanzamt L in die vorgenannten Finanzämter erforderlich werden würden. \nDie dadurch entstehende Unterbesetzung im Bereich der Sachgebietsleiter B im \nFinanzamt L nehme der Antragsgegner vorerst in Kauf. \nAuch diese Begründung ist nicht geeignet, die streitgegenständliche Umsetzung zu \nrechtfertigen. Nach der Sachlage ist auch insoweit kein nachvollziehbarer sachlicher \nGrund für die Umsetzung gegeben. Zwar kann ein Personalmangel auf anderen \nDienstposten \ngrundsätzlich \neinen \nsachlichen, \norganisations- \noder \npersonalwirtschaftlichen Grund für eine Umsetzung darstellen. Allerdings ergibt sich \nein solcher Personalbedarf, bezogen auf Dienstposten, welche für den Antragsteller \namtsangemessen wären, nicht aus den vorliegenden Unterlagen und ist auch sonst \nnicht schlüssig dargelegt. \nSoweit die Umsetzung damit begründet wird, dass zu diesem Zeitpunkt im Bereich der \nSachgebietsleiter im Innendienst eine Unterbesetzung bestanden habe, findet dies in \nden vorgelegten Unterlagen „Personalzuteilung - Istbesetzung“ sowie „Besetzung SL \nLG 2.2 und SL 2.1, Stand 01.05.2020“ keine Stütze. Hierbei ist zu berücksichtigen, \ndass hinsichtlich eines etwaigen Personalbedarfs in der Beschäftigungsbehörde \ngrundsätzlich nur solche Dienstposten in den Blick genommen werden können, die \neine amtsangemessene Beschäftigung des umzusetzenden Beamten gewährleisten \nwürden. \nZum 1. Mai 2020 war der Innendienst in Bezug auf die insoweit relevanten Stellen der \nSachgebietsleiter LG 2.2 zu 0,85 (= Vollzeitäquivalent - VZÄ) überbesetzt. \nDemgegenüber waren die Stellen der Sachgebietsleiter LG 2.2 im Arbeitsgebiet B zu - \n0,15 unterbesetzt. Die Unterbesetzung in Bezug auf die Stellen der Sachgebietsleiter \nder LG 2.1 im (gesamten) Innendienst des Finanzamtes L kann nicht zur Begründung \nder Umsetzung herangezogen werden, weil der Antragsteller amtsangemessen zu \nbeschäftigen ist und nicht zu dieser Laufbahngruppe gehört. Dem ihm zugewiesenen \nArbeitsgebiet Rechtsbehelfsstelle sind zudem keine Sachgebietsleiter LG 2.1 zugeteilt, \nso dass auch keine entsprechende Vakanz bestand. Für das Arbeitsgebiet \nRechtsbehelfsstelle wird zum 1. Juni 2020, nach Umsetzung des Antragstellers, in \nBezug auf Sachgebietsleiter der LG 2.2 eine Überbesetzung von 0,7 ausgewiesen, \nwohingegen im Aufgabengebiet B für die Sachgebietsleiter LG 2.2 eine \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nUnterbesetzung von - 1,100 verzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich \ndie Begründung des Antragsgegners für die Umsetzung nicht. \nSoweit der Antragsgegner vorträgt, dass infolge erheblicher Unterbesetzungen in \numliegenden Finanzämtern ein Abgang im Sachgebietsleiterbereich Innendienst \nerfolgen werde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb dies gerade die Weg-\nUmsetzung des Antragstellers begründen sollte. Im Finanzamt L ist zum 1. Mai 2020 \nin Bezug auf die Sachgebietsleiter LG 2.2 insgesamt eine Überbesetzung von 2,075 \nVZÄ und zum 1. Juni 2020 eine solche von 3,075 VZÄ festzustellen, - bei \ngleichzeitiger Unterbesetzung im Bereich der Sachgebietsleiter LG 2.2 im \nAufgabengebiet B. Anhand der vorgenannten Zahlen erschließt es sich nicht, weshalb \nes personalwirtschaftlich zweckmäßig sein sollte, auf die genannte Versetzung bzw. \nden Abgang eines Sachgebietsleiters an ein anderes Finanzamt mit der Umsetzung des \nAntragstellers zu reagieren und deshalb den Dienstposten des Hauptsachgebietsleiters \nB - mit den nach der Bsordnung erforderlichen Qualifikationen - vakant werden zu \nlassen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unter anderem vorgetragen, \ndass der für die etwaige Umsetzung seiner Mitarbeiter zuständige Finanzamtsvorsteher \nvorliegend auch keinen Besetzungsbedarf angemeldet habe. Dem ist der \nAntragsgegner nicht entgegengetreten. \nDie vom Antragsgegner vorgetragene Vakanz auf dem Dienstposten des \nSachgebietsleiters Körperschaftsteuer seit September 2020 steht in keinem \nZusammenhang mit der streitgegenständlichen Umsetzung. In der Gesamtschau \nerwecken die Ausführungen des Antragsgegners den Eindruck, dass die Gründe für \ndie Umsetzung vorgeschoben sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2008 a. a. O.). \nDem Vermerk vom 7./8. Mai 2020 in der Personalakte des Antragstellers ist zu \nentnehmen, dass der Antragsteller „aus gegebenem Anlass“ zum nächstmöglichen \nZeitpunkt von seiner bisherigen Funktion entbunden werden sollte. Auch diese \nFormulierung spricht zumindest indiziell gegen eine vorbereitete, geplante \npersonalwirtschaftlich begründete Umsetzung, sondern vielmehr für eine Sanktion \ninfolge des veröffentlichten Leserbriefes. \nAuf die Frage, ob die Übertragung des neuen Dienstpostens den Anspruch des \nAntragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, kommt es aus den \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nvorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich an (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 10. \nJanuar 2017 - 2 B 267/16 -, juris Rn. 22 - 23; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2019 - \n6 B 1459/18 -, juris Rn. 11 f.). \n2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es unzumutbar, den \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. \nSoll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine \neinstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein \nAnordnungsgrund für eine solche Regelung nur im besonderen Einzelfall gegeben. \nGrundsätzlich \nkönnen \nBetroffene \ninsoweit \nauf \nden \nRechtsschutz \nim \nHauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen \nendgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz \njederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Zudem wird mit der Rückumsetzung die \nHauptsache zumindest teilweise vorweggenommen. Ein Anordnungsgrund ist in \ndiesen Fällen nur dann glaubhaft gemacht, wenn dem Beamten anderenfalls bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu \nmachende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht \nabwendbare Nachteile entstünden (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - 2 B \n302/18 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.). \nAllein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach \nAuffassung des Antragstellers rechtswidriger und seinem Ansehen abträglicher \nZustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet \nnoch keinen solchen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist \nregelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. \nEin unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die \nUmsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist. Wollte man den Beamten \nauch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines unter Umständen \nmehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, \ndass er den durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich \nrechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums \nhinnehmen müsste. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11\nHinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht \nfür die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 - 24; OVG Saarland Beschl. v. 5. \nSeptember 2019 - 1 B 25/19 , juris Rn. 63 - 64; Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - \n2 B 302/18 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 Rn. 26). \nHiervon \nausgehend \nist \nim \nvorliegenden \nVerfahren \nausnahmsweise \nein \nAnordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung gegeben, weil sich die Umsetzung \ndes Antragstellers nach den vorstehenden Ausführungen als offensichtlich \nrechtswidrig erweist. Die im Tenor ausgesprochene Rückumsetzungsverpflichtung \nnimmt die Hauptsache nur vorläufig vorweg, weil die Rückumsetzung jederzeit, \ndemnach auch nach Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, wieder \nrückgängig gemacht werden könnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden \nFestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen des \nHilfsantrages ist nicht geboten, weil beide Anträge den einheitlich zu betrachtenden \nStreitgegenstand der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Umsetzung betreffen (§ 39 \nAbs. 1 GKG), welcher grundsätzlich sowohl die Weg-Umsetzung als auch die damit \nverbundene amtsangemessene Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten umfasst. \nAuch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergibt sich keine selbständige Bedeutung \ndes Hilfsantrages (so im Ergebnis auch HessVGH, Beschl. v. 20. Februar 2018 - 1 B \n1603/17 -, juris Rn. 17). Darüber hinaus ist vorliegend keine Entscheidung über den \nHilfsantrag ergangen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nGrünberg \nHenke \nQuirmbach \n \n \n \n26 \n27 \n28 \n29 \n \n\n \n \n12\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 20.10.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-14/2-b-271-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-14/2-b-271-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487586","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.473453+00:00"}}