{"status":"available","doknr":"OLD487585","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-15","aktenzeichen":"3 A 229/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 229/19 \n \n1 K 4276/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \nwegen \n \n \nWohngeld für den Zeitraum 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 15. Oktober 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2018 - 1 K 4276/17 - \nwird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2017 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger für \nden Zeitraum vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 Wohngeld in gesetzlicher \nHöhe zu gewähren. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt von der Beklagten Wohngeld für die von ihm und seiner Familie, \nseiner Frau und vier Kindern, bewohnte Wohnung auf dem M.-Platz in D. im \nZeitraum vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017. \nDer Kläger und seine Ehefrau wohnen seit September 2009 in der gemeinsam \nangemieteten 3-Raum-Wohnung am M.-Platz in D. mit einer Grundfläche von 96,40 \nqm zu einem Mietzins von aktuell 859,15 €. Nachfolgend kamen die Kinder S. (geb. \n2009), V. (geb. 2012), C. (geb. 2014) und G. (geb. 2016) hinzu. Der Kläger ist seit \n2013 nach eigenen Angaben arbeitslos und seitdem auf Arbeitssuche. Seine Frau \nbefand sich im Sommersemester 2009 im 13. Fachsemester des Diplomstudiengangs \nM. an der Technischen Universität D. und ist seit dem Wintersemester 2009/2010 vom \nStudium beurlaubt. \nDie Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Mieteinnahmen aus der \nVermietung eines Hauses des Klägers in B. von rund 870 € (kalt), Kindergeld sowie - \nzeitlich \nbegrenzt \n- \nMutterschaftsgeld, \nElterngeld, \nBetreuungsgeld \nund/oder \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nLandeserziehungsgeld. Im Jahr 2016 war der Kläger zeitweise für insgesamt 739 Euro \nbei einem Verein tätig. Von August 2014 bis Oktober 2016 wurde dem Kläger zudem \nWohngeld bewilligt. Darüber hinaus verbraucht(e) die Familie vorhandenes \nVermögen, insbesondere durch Auflösung von Bausparverträgen. \nAuf einen Weiterleistungsantrag des Klägers vom 12. September 2016 hin trat die \nBeklagte in eine Prüfung seines Vermögens ein, insbesondere in eine Wertermittlung \ndes Anwesens in B.-W. Das Anwesen ist seit dem 1. Mai 2006 für eine Gesamtmiete \nvon 900,76 € (870 € Kaltmiete) vermietet. Eine von der Beklagten eingeholte \nAuskunft des Gutachterausschusses in B. über den Verkehrswert aus Dezember 2016 \ngibt einen Mittelwert von 2.860 €/qm Geschossfläche bei einer Spanne von 2.540 € bis \n3.620 € an. Der Kläger beziffert die Geschossfläche seines Hauses auf rund 80 qm. \nEine Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses B. (Stand: 1. Januar 2016) \ngelangte zu einem Bodenrichtwert von 140 €/qm für B.-L.; eine spätere zu einem \nBodenrichtwert von 220 €/qm für B.-L. (Stand: 1. Januar 2017). Eine vom Kläger \ndurchgeführte Abfrage der Kaufpreissammlung B. (Immobilienpreis-Info), weist ein \nMinimum von 935 €/qm Wohnfläche und ein Maximum von 1.805 €/qm Wohnfläche \n(Durchschnitt: 1.318 €) aus. Ein vom Kläger eingereichter Bauerrichtungsvertrag vom \n22. Mai 1997 und eine Auflistung der Errichtungskosten für ein Einfamilienhaus in W. \ngibt einen Endbetrag von 229.351,25 DM an. \nMit Bescheid vom 9. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag des \nKlägers ab dem 1. November 2016 ab, weil die Vermögensfreigrenze nach Nr. 21.36 \nAbs. 1 WoGVwV in Höhe von 210.000 € überschritten werde und eine \nInanspruchnahme von Wohngeld deshalb missbräuchlich sei. Hiergegen legte der \nKläger mit Schreiben vom 19. Januar 2017 Widerspruch ein, da sein Vermögen die \nFreigrenze nicht überschreite. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die \nLandesdirektion Sachsen den Widerspruch zurück. \nDer Kläger hat am 30. Oktober 2017 Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, der mit \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Dezember 2017 (Az. 1 L \n1263/17) abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist vom \nSächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 zurückgewiesen \nworden (Az. 4 B 20/18). Am 29. August 2018 hat der Kläger wiederum Antrag auf \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nEilrechtsschutz gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. \nNovember 2018 (Az. 1 L 632/18), bestätigt durch Beschluss des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 13. März 2019 (Az.: 4 B 445/18) abgelehnt worden ist. \nIn der am 2. Juni 2017 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, \ner beschränke den Klageantrag auf den Zeitraum bis Februar 2017, da er aufgrund der \nVeränderung von Vermögenswerten danach einen neuen Antrag gestellt habe, der von \nder Beklagten beschieden worden sei und somit ein neuer Verwaltungsakt vorliege. \nDie Auskunft des Gutachterausschusses in B. sei zu unspezifiziert und nicht \nheranzuziehen. Zumindest solle zu seinen Gunsten von dem unteren Wert der dort \ngenannten Spanne ausgegangen werden. Zusätzlich müssten die wertmindernden \nEigenschaften der Immobilie berücksichtigt werden, wie z. B. der fehlende Keller und \nein geringer Ausstattungsgrad. Die von ihm eingeholte Immobilienpreis-Auskunft \nentspreche eher einer realitätsnahen Abbildung. Die Vermögensfreigrenze sei darüber \nhinaus zu niedrig angesetzt. Eine Bestimmung des Vermögens anhand einer \npauschalen und starren Vermögensgrenze sei nicht zulässig. Auch ein den Freibetrag \ndeutlich übersteigendes Vermögen könne daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, \nsofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen \nInanspruchnahme nicht rechtfertigen würden. Es müssten die Gesamtumstände des \nEinzelfalls berücksichtigt werden, d. h. in welchen familiären, gesundheitlichen, \nsozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffene lebe. Es sei die \nSituation seiner Familie in die Entscheidung einzubeziehen. \nDer Kläger hat beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2017 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, ihm Wohngeld \nin gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 \nzu gewähren. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie hat an ihrer in den Bescheiden zum Ausdruck kommenden Einschätzung \nfestgehalten. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nDas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf Folgendes \nabgestellt: \nDer Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von Wohngeld \nfür den begehrten Zeitraum. Die Beklagte versage eine Wohngeldgewährung zu Recht \nunter Bezugnahme auf erhebliches Vermögen des Klägers, das eine Inanspruchnahme \nvon Wohngeld als missbräuchlich erscheinen lassen würde. \nNach § 21 Nr. 3 WoGG bestehe kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme \nmissbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Das Gebot einer \nsparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des \nWohngeldes als Sozialleistung könne es gebieten, dessen Inanspruchnahme als \nmissbräuchlich anzusehen. Personen, die in der Lage seien, ihre finanziellen \nVerhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne \nInanspruchnahme der Allgemeinheit aufbringen könnten und ihnen dies aus objektiver \nSicht zuzumuten sei, sollten von der Geltendmachung ausgeschlossen sein. Die \nZumutbarkeit des Vermögenseinsatzes zur Deckung des Wohnbedarfs sei im Licht der \nindividuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. \nDementsprechend verbiete sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren \nVermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres \nals missbräuchlich anzusehen wäre. Dies schließe eine Orientierung an wertmäßigen \nRicht- oder Vergleichsgrößen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 C \n21.12 -, juris). \nZur Bestimmung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ greife die Beklagte im \nGrundsatz zutreffend auf die Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) zurück. Diese sähen unter Nr. \n21.37 vor, dass „in der Regel“ erhebliches Vermögen vorhanden sei, wenn die Summe \ndes verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 € \nfür das erste Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied \nübersteige. Verwertbar sei ein Vermögen, wenn sein Geldwert u. a. durch Verkauf, \nBeleihung oder Vermietung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden könne \n(Abs. 2). Liege erhebliches Vermögen vor, so werde widerleglich vermutet, dass es \nverwertbar sei. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liege \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nbeim Antragsteller (vgl. Nr. 21.37 Abs. 3). Die materielle Beweislast für das \nÜberschreiten der als erheblich angesetzten Vermögensgrenze trage die Behörde. \nAn \ndieser \nvom \nBundesministerium \nfür \nUmwelt, \nNaturschutz, \nBau \nund \nReaktorsicherheit herausgegebenen, auch in der Neufassung der Wohngeld-\nVerwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2017 - letztlich seit der Wohngeld-\nVerwaltungsvorschrift 2009 vom 29. April 2009 (BAnz 2009, Nr. 73a) - als \nOrientierungsgröße beibehaltenen Vermögensgrenze dürfe sich die Beklagte \nausrichten. Eine Inflationsbereinigung, wie vom Verwaltungsgericht Berlin in seiner \nEntscheidung vom 18. Januar 2011 (- 21 K 431.10 -, juris) durchgeführt, sei nicht \nerforderlich. Unzuträglichkeiten könnten im Rahmen des Einzelfalls begegnet werden. \nHier sei diese Vermögensgrenze sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. \nSeptember 2016 als auch im Verlauf des hier gegenständlichen Zeitraums \nüberschritten gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben dem in B. gelegenen \nAnwesen noch Guthaben aus verschiedenen Verträgen in Höhe von über 30.000 € \nvorhanden gewesen seien, zusätzlich zu den vor einer Verwertung geschützten \nRiester-Verträgen. So habe der Kläger allein im Verlauf des Jahres 2017 zwei \n(Bauspar-)Verträge in Höhe von zusammen über 26.000 € verwertet, die bei der \nAntragstellung im September 2016 mithin noch als Vermögen vorhanden gewesen \nseien. Insofern komme es für den hier gegenständlichen Zeitraum nicht maßgeblich \ndarauf an, ob das Anwesen des Klägers in B. für sich genommen über 210.000 € wert \nsei. Es spreche aber mehr dafür, dass das Gebäude an der allgemeinen, stark \nsteigenden Wertentwicklung teilgenommen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass \nder Verkehrswert mit einem Betrag unter 180.000 € anzusetzen sei. Der Kläger selbst \nhabe im Verfahren mehrfach sein Einverständnis mit einer Bewertung des \nGrundstücks auf der Basis von 200.000 € beziehungsweise 203.200 € geäußert (vgl. \nGAS 24, 27 und 93). Auch ohne dessen Verwertung habe der Kläger über \nhinreichende, leicht aufzulösende Guthaben verfügt, um ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel die Miete für die Wohnung in D. zu zahlen. Dies sei dem Kläger \nauch zuzumuten gewesen. Er und seine Familie hätten bewusst vom Verbrauch früher \nerworbenen Vermögens gelebt. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch \ndas \nUnterlassen der Aufnahme einer \nBeschäftigung zum \nBestreiten des \nLebensunterhalts als missbräuchlich eingeschätzt werde, wenn dadurch unnötig auf \n15 \n16 \n\n \n \n7\nöffentliche Mittel - wie hier das Wohngeld - zurückgegriffen werde, obwohl der \nBetroffene die Miete durch eine Erwerbstätigkeit auch selbst erwirtschaften könnte. \nDass der Kläger oder auch seine Frau nicht in der Lage gewesen wären, den \nLebensunterhalt der stetig anwachsenden Familie aus eigener Erwerbstätigkeit so zu \nfinanzieren, dass sie mit Hilfe eines Erwerbseinkommens neben den Mieteinnahmen \naus B. und den familienfördernden Unterstützungsleistungen wie Kindergeld, \nElterngeld usw. auch die Mietkosten ihrer in D. innegehaltenen Wohnung hätten \ntragen können, erscheine zweifelhaft. Auch wenn die Lebensweise des Klägers und \nseiner Familie von der Beklagten nicht thematisiert und der Wohngeldgewährung \nentgegengehalten werde, so sei sie doch bei der Frage der Höhe der Vermögensgrenze \nals \nauch \nim \nRahmen \nder \nZumutbarkeit \neiner \nVermögensverwertung \nzu \nberücksichtigen. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss \nvom 21. Mai 2019 - 4 A 229/19 - zugelassen. Ernstliche Zweifel lägen vor, weil das \nVerwaltungsgericht \nkeine \nsituationsbedingte \nAnpassung \nder \nFreibeträge \nvorgenommen und keine einzelfallbezogene Prüfung der Vermögensverhältnisse des \nKlägers und seiner Familie, insbesondere, wofür die ausgelösten Sparverträge \nverwandt worden seien, vorgenommen habe. Auch sei fraglich, ob die Tatsache, dass \nder Kläger und seine Ehefrau seit mehreren Jahren keiner Beschäftigung nachgingen, \nbei der Höhe der Vermögensgrenze wie auch im Rahmen der Unzumutbarkeit einer \nVermögensverwertung zu berücksichtigen sei. \nDer Kläger verfolgt sein Begehren weiter und ergänzt sein bisheriges Vorbringen. \nHierzu gibt er mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 zusammengefasst Folgendes an: \nSeine Lebensführung stelle sich nicht als sozialwidrig i. S. v. § 21 Nr. 3 WoGG dar. \nDas befristete Arbeitsverhältnis zur TU D. sei nicht verlängert worden. Er habe sich \num die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht, seine Bewerbungsbemühungen seien aber \nim Ergebnis nicht erfolgreich gewesen. Die Bundesagentur für Arbeit hätte seine \nBemühungen bei der Arbeitssuche nie gerügt und schon gar nicht sanktioniert. Zudem \narbeite er ehrenamtlich im H. e.V., wofür er von Seiten des Vereins mit dem \nEhrenamtspass der Stadt D. ausgezeichnet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe \nsich nie mit den Erfolgsaussichten eines arbeitssuchenden, langzeitarbeitslosen \n50jährigen Ingenieurs mit vier Kindern auf dem sächsischen Arbeitsmarkt beschäftigt. \n17 \n18 \n\n \n \n8\nIn der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe er ein Monatseinkommen von ca. 2.000 € \nerzielt. Selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im selben Umfang \nErwerbseinkommen hätte, wäre er im Hinblick auf die Familiengröße grundsätzlich \nwohngeldberechtigt. Für seine Ehefrau bestehe aktuell keine Erwerbsobliegenheit. Er \nsetze die monatlichen Mieteinnahmen aus der Vermietung seiner Immobilien in Höhe \nvon 900 € zur Finanzierung des Lebensunterhalts ein. Damit würde sein \nLebensunterhalt vollständig gedeckt. Bei der Beurteilung seiner Lebensumstände sei \nzu erwähnen, dass die Familie im Wesentlichen mit Ausgaben im Hartz-IV-Niveau \nwirtschafte. Er gebe monatlich etwa 3.120 € für den Lebensunterhalt seiner Familie \naus. Damit gebe er nicht einmal 1.720 € für Leistungen aus, die über den Regelsatz \nabgedeckt werden. Die Beklagte habe ihn nicht aufgefordert, die Immobilie zu \nverwerten. Es hätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin eine \ninflationsbedingte Anpassung der Richtwerte vorgenommen werden müssen. Die \ndiesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei vom OVG Berlin-\nBrandenburg bestätigt worden. Es seien gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG bei der \nEntscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum \nzugrunde zu legen. Daher hätte bei der Bewertung des Bodenrichtwerts nicht auf den \nStand zum 1. Januar 2017 abgestellt werden dürfen. Richtigerweise hätte der Wert \nzum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelt werden müssen. Zudem insoweit \nmaßgeblichen 1. Januar 2016 habe das Grundstück einen Wert von 121.100 € gehabt. \nDie vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellte Alterswertminderung sei in § 23 \nImmoWertV geregelt. Der vom Gericht unterstellte Wert von 190.300 € entspreche \nnicht dessen Vorgaben. Als 20 Jahre altes Einfamilienhaus erfordere es nicht \nunerhebliche Werterhaltungsmaßnahmen an Dach, Fenstern, Heizungsanlage etc. Dies \nsei bislang unterblieben. Mit „Grenzbebauung“ habe er zwei durch den Nachbarn \nerrichtete Schuppen gemeint, die durch eine Mauer auf der Grundstücksgrenze \nverbunden seien. Die subjektive Wertung des Gerichts zur Attraktivität des \nGrundstücksumfelds könnte keine Basis für eine fachgerechte Verkehrswertermittlung \nsein. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus für sich allein \ngenommen an einer allgemeinen, stark steigenden Wertentwicklung teilgenommen \nhabe. Diese Annahme sei schlichtweg falsch. Er habe das Grundstück als \ntestamentarischer Alleinerbe von seinem Großvater im Jahr 1990 geerbt und es weise \ndamit für ihn einen hohen ideellen Wert auf. Es sei als Altersvorsorge für einen \nspäteren Alterswohnsitz vorgesehen, was ebenso bei der Beurteilung der Erheblichkeit \n\n \n \n9\nberücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe die aufgelösten \nSparverträge zwar zutreffend charakterisiert, in den Gründen aber fälschlicherweise \nausgeführt, dass es sich um zwei Bausparverträge gehandelt habe. Dies sei von \nBedeutung, weil die Auflösung der BU- und Rentenversicherung nicht hätte verlangt \nwerden können. \nEr beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 17. Dezember 2018 - 1 K \n4276/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom \n9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2017 zu \nverpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 28. \nFebruar 2017 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur \nBegründung \nverweist \nsie \nauf \ndie \nzutreffenden \nGründe \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger habe neben dem in B. gelegenen \nGrundstück noch über erhebliches Guthaben aus verschiedenen Verträgen verfügt. \nAuch eine Rentenversicherung sei gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV nicht vor \nVerwertung geschützt. Es sei fragwürdig, dass der Kläger mehrfach sein \nEinverständnis mit einer Bewertung seines Grundstücks von mindestens 200.000 € \nerklärt habe und dies nunmehr bestreite. Es begegne auch keinen Bedenken, den \nBodenrichtwert mit Stand Januar 2017 zugrunde zu legen. Denn bei der Entscheidung \nüber den Wohngeldantrag seien gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG die Verhältnisse im \nBewilligungszeitraum, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten seien, \nzugrunde zu legen. Die Steigerung der Grundstückspreise sei, wie bereits dargelegt, \nvorhersehbar gewesen. Folglich sei die gerichtlich vorgenommene Schätzung, der \nWert des Anwesens liege zumindest nicht unter 180.000 €, nicht zu beanstanden. \nAuch der ideelle Wert der Immobilie sowie seine Bestimmung als Alterswohnsitz \nführten nicht zu der Unverwertbarkeit der Immobilie. Das Verwaltungsgericht werfe \ndem Kläger sein Familienkonzept nicht vor, sondern bewerte vielmehr die objektiven \nGegebenheiten und komme zu dem Ergebnis, dass die Gesamtumstände keinen Anhalt \nböten, von den Werten der Verwaltungsvorschrift abzuweichen. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nErgänzend wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 1 K 4276/17 sowie in dem \nvorliegenden Verfahren verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDem \nKläger \nsteht \nWohngeld \nnach \ndem \nWohngeldgesetz \nin \nden \nim \nBewilligungszeitraum maßgeblichen Fassungen in gesetzlicher Höhe zu. Die begehrte \nInanspruchnahme von Wohngeld gemäß § 21 Nr. 3 WoGG, der in dem oben \ngenannten Zeitraum keine Änderung erfahren hat und mit der aktuellen Fassung \nübereinstimmt, erweist sich weder wegen erheblichen Vermögens des Klägers als \nmissbräuchlich noch deshalb, weil dieser es unterlassen hat, durch eigene zumutbare \nArbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen. \nDer Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass abgesehen von der Frage einer \nmissbräuchlichen Inanspruchnahme wegen unterlassener Beschäftigung und aufgrund \nberücksichtigungsfähigen \nVermögens \ndie \ntatsächlichen \nFragen \nund \nAnspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld erstinstanzlich geklärt \nund nicht mehr bestritten sind. \nDaher ist zunächst maßgeblich, ob der Kläger unter Zugrundelegung der zum \nZeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Verhältnisse im Bewilligungszeitraum \nvom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 über anrechenbares Vermögen verfügte \n(vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG). \nGemäß § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die \nInanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. \nDie diesbezüglichen Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur \nDurchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) \nlauten wie folgt: \n„Zu § 21 Nummer 3 \n21.31 Anwendbarkeit \nBei der Prüfung der Beurteilung, ob ein missbräuchliches Verhalten nach § 21 \nNummer 3 WoGG vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles zu \nberücksichtigen. \n \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\n21.32 Missbrauch \n(1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt \neines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck \ngeschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in \ndieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. Mit Blick auf das Gebot einer \nsparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des \nWohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom \nStandpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar \n(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, \nRandnummer 9 und 11). \n(2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die \nHaushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder \nteilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung \naufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des \nWohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam künstlich oder \nkonstruiert. (…) \n21.34 Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit \nDie Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil \nabzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist \noder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so \nweit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren \nAnteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch \neigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen \ndes einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. \nEine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen \nAbweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf \nselbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der \nBerufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. \nAus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte \nErwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein. (…) \n21.36 Ablehnung wegen erheblichen Vermögens \nDer Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen \nEinzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten \nVermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen \nZuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen \nwirtschaftlich zu sichern. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur \nvorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen. \n21.37 Erhebliches Vermögen \n(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel \nvorhanden, \nwenn \ndie \nSumme \ndes \nverwertbaren \nVermögens \nder \nzu \nberücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: \n1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und \n2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. \n(2) Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld \nmessbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen \nund Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass \nEinkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des \nLeistungsbezugs) wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er im BWZ \nbereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C \n35.97, juris, Randnummer 14). \n\n \n \n12\n(3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nur verwertbare \nVermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn \nes für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den \nLebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, \nBeleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht \nverwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin oder der Inhaber \nz. B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei \nverfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur \ndieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Liegt erhebliches Vermögen vor, \nwird widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist. Die volle Beweislast für die \nNichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person. \nGrundsätzlich nicht verwertbar sind: \n1. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des \nBetriebsrentengesetzes (§§ 2 und 3 BetrAVG), unabhängig vom gewählten \nDurchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, \nPensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche \nAltersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert \nwurde; \n2. der Anspruch auf eine persönliche Leibrente (sogenannte Rürup-Rente), die \nnach § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht \nbeleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber \nhinaus kein Auszahlungsanspruch besteht. \n(4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören: (…) \n3. unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke, \n4. auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, \n5. sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen \nGesellschaftsanteilen, \nRechte \naus \nWohnungseigentum, \nRechte \naus \nGrundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, \nsoweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt. \n(5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nicht: (…) \n3. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer \nLebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, \n4. Altersvorsorge auf Basis eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Höhe \ndes nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des EStG geförderten Vermögens \neinschließlich \nseiner \nErträge \nund \nder \ngeförderten \nlaufenden \nAltersvorsorgebeiträge, \nsoweit \ndie \nInhaberin \noder \nder \nInhaber \ndas \nAltersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 93 EStG), \n5. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder \nder Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen \nVereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1 500 \nEuro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden \nHaushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90 000 Euro, nicht übersteigt, \n(…)“ \n \nEine inflationsbereinigte Fortschreibung der in 21.37 Abs. 1 WoGVwV angegebenen \nBeträge in Höhe von 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied \nund 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied hält der Senat \n27 \n\n \n \n13\nnicht für angezeigt (so aber VG Berlin, Urt. v.18. Januar 2011 - 21 K 431/10 -, juris \nRn. 26 ff.). \nDenn das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend hierzu zu Recht festgestellt, dass \ndie Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs anhand \nder individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen ist und \nsich deren Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, \njenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich \nanzusehen wäre, verbietet. Der zunächst in § 6 Abs. 1 VStG festgelegte Freibetrag von \netwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person \nbegegnet hiernach keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer \nstarren \nVermögensgrenze \nmit \nBindungswirkung \nbeigemessen \nwird. \nEine \nentsprechende \nOrientierung \nentbindet \nweder \ndie \nBehörden \nnoch \ndie \nVerwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der \nGrundlage der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auch ein den \nFreibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich \nunschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer \nmissbräuchlichen Inanspruchnahme nicht rechtfertigen. Ebenso wenig erscheint es \nausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall \nwohngeldrechtlich beachtlich sein kann (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 C 21/12 -\n, juris Rn. 13 ff.). \nSoweit ersichtlich hat sich kein Verwaltungsgericht einer starren Berechnungsmethode \nangeschlossen. Auch das Verwaltungsgericht Berlin ist davon vorsichtig wieder \nabgerückt (Urt. v. 12. Mai 2019 - 21 K 901.18 -, juris Rn. 19). Die Entscheidungen der \nZivilgerichte, die auf den in § 6 VStG geregelten Grenzwert abstellen, nehmen \nebenfalls keine inflationsbedingte Anpassung vor (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. \n13. April 2017 - 2 WF 51/17 -, juris). Die Kommentarliteratur lehnt die \nRechtsprechung \nunter \ndem \nHinweis \nauf \ndie \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ab (Stadler u. a., WoGG, Loseblatt-Sammlung Stand: \nOktober 2019, § 21 Rn. 76). \nZusammenfassend bedarf es wegen der die Umstände des jeweiligen Falls \nberücksichtigenden \nSichtweise \nkeiner \ninflationsbedingten \nAnpassung \nder \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nVermögensgrenzen. Im Übrigen würde eine solche Anpassung nicht nur punktuell \ndurchgeführt werden können, sondern müsse auch alle sonstigen Wertangaben und die \nin der WoGVwV festgelegten sonstigen Freibeträge einer inflationsbereinigten \nAnpassung unterziehen. \nHiervon ausgehend gilt Folgendes: \n1. Anrechenbares Kapitalvermögen (Nr. 21.37 WoGVwV): \nAnlagen und Verträge, die der Altersvorsorge dienen, sind durch die o. g. \nVerwaltungsvorschriften weitgehend geschützt. Gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 \nWoGVwV sind bei einem Alter des Klägers von 49 Jahren im Bewilligungszeitraum \n73.500 € und bei seiner Ehefrau im damaligen Alter von 33 Jahren 49.500 €, \ninsgesamt demnach 123.000 € geschützt. \nDarüber hinaus sind \nspezielle \nVorsorgeverträge gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV speziell geschützt. Der \nSchutz von Altersvorsorgevermögen entspricht der Literatur und Rechtsprechung \n(Stadler u. a., Kommentar zum WoGG, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2019, § 21 \nRn. 107 ff. m. w. N.; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. März 2012 - \nOVG 6 B 4.11 -, juris Rn. 26 ff.). \nDies zugrunde gelegt stellt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. \nSeptember/1. November 2016 die Sachlage in Bezug auf die Kapitalanlagen wie folgt \ndar: \n- Die zum 23. Dezember 2014 i. H. v. 10.098,02 € und zum 17. Dezember 2015 i. H. \nv. 10.096,34 € aufgelösten Verträge existierten bei Antragstellung nicht mehr. \n- Der zum 17. Februar 2017 i. H. v. 10.021,10 € aufgelöste Bausparvertrag und die im \nNovember/Dezember 2017 in Höhe von 16.470,24 € aufgelöste Berufsunfähigkeits- \nund Rentenversicherung gehörten zum Schonvermögen. Die Auflösung war, worauf \nder Kläger hingewiesen hat, dadurch bedingt, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz \nversagt worden war und er daher mit diesen Verträgen den Lebensunterhalt der \nFamilie sicherstellen musste. \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n15\n- Soweit der Kläger und seine Frau über Fondsanteile bei der DWSlnvestment GmbH \n(im Werte von knapp 15.000 € Stand: Oktober 2016, als „Riesterrente“ für den Kläger \nangelegt), über einen Rentenvertrag (als „Riesterrente“ für die Ehefrau angelegt) und \nüber eine Rentenversicherung bei der AachenMünchener mit einem Wert von \n1.067,66 € zum 1. April 2016 verfügten, gehörten sie nach den diesbezüglichen \nRegelungen der WoGVwV wegen des Zwecks der Alterssicherung zum \nSchonvermögen. \n- Ob der Restbausparvertrag bei der Badenia mit 1.219,57 € einsetzbar ist, bedarf \nangesichts des geringen Wertes keiner Klärung. Das (Ausbildungs-)Sparbuch des \nKlägers mit rund 550 € und zum Januar 2018 eingerichtete Sparbücher für die Kinder \nmit je 50 € fallen schon teilweise aus dem Bewilligungszeitraum heraus. \n- Der Mitte 2016 aufgelöste Vertrag in nicht genau bestimmter Höhe, laut \nKontoauszug 15.000 bis 16.000 €, war hingegen berücksichtigungsfähig. Der Senat \ngeht dabei davon aus, dass angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Auflösung und \nAntragstellung die Mittel noch nicht weitgehend verbraucht waren. \nDamit waren knapp 17.000 € (aufgelöster Vertrag zwischen 15./16.000 € und 1.220 € \nBadenia) an Geldmitteln im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. \n2. Grundstück in B. (Nr. 21.37 Abs. 4 Nr. 3 WoGVwV): \nDer im Bewilligungszeitraum maßgebliche Vermögensgegenstand war das B. \nGrundstück. Je nach Berechnungsmethode bewegte sich der Grundstückswert zum \nZeitpunkt des Weiterleistungsantrags (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG) zwischen 228.800 € \n(Mittelwert Gutachterausschuss × Geschossfläche) über 151.570 € (vom Kläger \nermittelte durchschnittliche Kaufpreise pro Quadratmeter Wohnfläche) bis 121.100 € \n(Bodenrichtwert von 140 € pro Quadratmeter für B.-L.). Der Kläger ist bereit, den \nWert mit 203.200 € anzusetzen (unterer Wert Gutachterausschuss × Geschossfläche). \nEiner etwa durch eine Begutachtung vorgenommenen Ermittlung des Grundstückwerts \nfür den fraglichen Bewilligungszeitraum bedarf es allerdings nicht. Denn der Kläger \nhat - illustriert durch Berechnungsbeispiele für die Wertermittlung des nunmehr zum \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n16\nVerkauf angebotenen Grundstücks - unwidersprochen und auch für das Gericht ohne \nweiteres nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das mit einem Einfamilienhaus \nbebaute Grundstück aller Voraussicht nach eher für einen Käufer von Interesse sein \ndürfte, der das Haus zur Eigennutzung und nicht, wie etwa ein Mehrfamilienhaus, zur \nErzielung von Mieteinnahmen erwerben möchte. Daher zieht die Tatsache, dass das \nHaus von einem älteren, wohl auch gesundheitlich angeschlagenen Mieter mit einem \nunbefristeten Mietvertrag bewohnt wird und dass eine Eigenbedarfskündigung \ndadurch erschwert sein dürfte, einen erheblichen Wertverlust nach sich. Der vom \nKläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte dadurch eingetretene aktuelle \n„Wertverlust“ von etwa 15% kann bei aller Unsicherheit im Einzelnen auch für das \nhier \nfragliche \nJahr \n2016/2017 \nangesetzt \nwerden. \nSelbst \nbei \ndem \nvom \nVerwaltungsgericht angesetzten „Höchstwert“ von 228.800 € würde damit der Wert \nunter \n200.000 \n€ \nsinken. \nAuch \nunter \nAnrechnung \nverwertbarer \nweiterer \nVermögenswerte in Höhe von etwa 17.000 € wäre die Grenze von 210.000 € damit \nallenfalls geringfügig überschritten. Ob bei der erheblichen Wertsteigerung von \nImmobilien insbesondere in Ballungsgebieten in den vergangenen Jahren eine solche \nEinschätzung auch für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume Bestand haben kann, \nbedarf hier keiner Erörterung. \nBei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es sich bei dem \nGrundstück in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-\nBrandenburg (Beschl. v. 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, juris Rn. 17), auf die vom \nBundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 15) verwiesen wird, um eine Immobilie \nhandelt, deren Behalt zur Alterssicherung angesehen werden kann. Hierfür spricht, \ndass nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers geplant war, nach Absolvierung \nder Grundschule des jüngsten Kindes in das Haus umzuziehen. Dass, wie die Beklagte \nrügt, diese Umzugspläne seinerzeit nicht vertraglich, etwa durch einen auf bestimmte \nZeit geschlossenen Vertrag, abgesichert worden waren (vgl. § 575 BGB), stünde dem \nnicht entgegen. Denn bei Vertragsschluss im Jahr 2006 war eine Befristung nicht \nangezeigt gewesen. Im Übrigen ist der Mieter nach der Schilderung des Klägers in \neinem Alter, das erwarten lässt, dass das Haus nicht mehr für eine unabsehbar lange \nZeit von diesem genutzt würde. \n3. Unterlassene Erwerbstätigkeit (vgl. Nr. 21.34 WoGVwV): \n44 \n45 \n\n \n \n17\nDass der Kläger trotz Erwerbsaussichten auf dem Arbeitsmarkt bezogen auf den \nBewilligungszeitraum keine Anstrengungen unternommen hätte, eine zumutbare \nArbeit zu finden, ist bei dem von Nr. 21.34 WoGVwV vorgegebenen nicht zu strengen \nMaßstab noch nicht ersichtlich gewesen. Denn er hat im Einzelnen glaubhaft \ngeschildert, dass er sich nach seiner Elternzeit und der Durchführung von \nWeiterbildungsmaßnahmen mehrfach, im Schnitt einmal wöchentlich beworben habe, \nwegen der speziellen Ausrichtung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit \n(Fertigungsingenieur) aber auf Arbeitgeber angewiesen gewesen sei, von denen in \neinem näheren Umkreis nicht viele in Frage kämen. Ob solche Bemühungen auch auf \nDauer \nausreichten, \num \ndem \nVorwurf \neiner \nmissbräuchlich \nunterlassenen \nErwerbstätigkeit zu entgehen, kann hier offenbleiben. Dabei spielt auch eine Rolle, ob \nder Kläger für nachfolgende Bewilligungszeiträume einen Nachweis erbringen kann, \ndass er sich regelmäßig vergeblich beworben hatte. \nDass die Ehefrau keiner Arbeit nachgehen konnte, ist ohne weiteres nachvollziehbar, \nda sie sich noch in der universitären Ausbildung befand (vgl. hierzu die aktuellen \nAusführungen des VG Berlin, Urt. v. 14. Januar 2020 - 21 K 128/19 -, juris Rn. 13 ff. \nm. w. N.). \nNach alledem stand dem Kläger in dem fraglichen Bewilligungszeit Wohngeld in \ngesetzlicher Höhe zu. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) trägt der \nBeklagte (§ 154 Abs. 2 VwGO). \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \ngegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n18\nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n\n \n \n19\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. 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