{"status":"available","doknr":"OLD487583","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"6 A 1223/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 1223/17 \n \n3 K 1016/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nErlaubnis gemäß § 11 TierSchG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020 \n \nam 22. Oktober 2020 \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n16. März 2017 - 3 K 1016/16 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines \nBescheids vom 11. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Sachsen vom 16. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis \ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDie Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers wird für notwendig erklärt. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt eine Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder \ndie Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. \nDer Kläger ist seit 2005 freiberuflich als Hundetrainer tätig. Seit 2016 bietet er unter \ndem Namen \"C........\" in M........... Hundetraining sowie mobile Hundebetreuung \n(G............) an. \nAm 19. September 2013 beantragte er beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis \nfür die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden nach § 21 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 8 Buchst. f TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. In seinem Antrag \ngab er eine weitere für die Tätigkeit verantwortliche Person an. Seinem Antrag legte er \nzahlreiche Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren und Ausbildungen bei \nprivaten Bildungsträgern im Zeitraum von 2007 bis 2014 bei. Unter anderem hatte er \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nan einem Lehrgang \"Eignung als Kompetenztrainer für schwierige Hunde\" des \nHundezentrums B...... GmbH teilgenommen, die mit einer Prüfung abgeschlossen \nworden war, sowie an weiteren dort angebotenen Seminaren und Lehrgängen. Des \nWeiteren verwies er zum Nachweis seiner Sachkunde auf Bescheide des Landesamtes \nfür Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen \n(LANUV) über die Anerkennung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 LHundG \nNRW vom 5. Februar 2010 sowie als sachverständige Stelle zur Abnahme von \nSachkundeprüfungen i. S. v. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW vom \n23. März 2009 (Gültigkeit bis 31. März 2014) sowie deren Verlängerung bis \n5. Mai 2019 durch Bescheid vom 26. Juli 2013. \nDer Kläger wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2014 zur \nbeabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass \nin theoretischer Hinsicht keine Bedenken an seiner Sachkunde bestünden, er jedoch \nnoch den Nachweis seiner praktischen Fähigkeiten im Rahmen eines Fachgesprächs \nführen müsse, was der Kläger ablehnte. \nMit Bescheid vom 11. November 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag des \nKlägers auf Erteilung der Erlaubnis ab, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden \noder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, und untersagte ihm \nmit sofortiger Wirkung die Ausübung der beantragten Tätigkeiten. Zur Begründung \nführte die Behörde aus, im Rahmen seiner Anerkennung als sachverständige Stelle \ngemäß § 10 LHundG NRW habe keine praktische Prüfung durch das LANUV \nstattgefunden, weswegen die Bescheide des LANUV nicht hinreichend seien. Weder \ndie sonstigen vom Kläger vorgelegten Aus- und Weiterbildungsnachweise noch seine \n10jährige Berufserfahrung ließen zweifelsfrei den Schluss auf dessen Sachkunde zu. \nDa er seine Sachkunde nicht nachgewiesen und die Möglichkeit eines Fachgesprächs \nnicht habe nutzen wollen, sei sein Antrag abzulehnen und die von ihm ausgeübte \ngewerbsmäßige Tätigkeit als Hundetrainer zu untersagen. \nDagegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, die Ablegung einer \npraktische Prüfung vor einer Prüfungskommission könne von ihm nicht verlangt \nwerden. Dies gebe der Begriff \"Fachgespräch\" nicht her. Zum Nachweis seiner \nSachkunde legte er zudem eine Urkunde der K............... Suchhundestaffel des \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nInternationalen Hunde-Verbands IHV e. V. vom 13. Juli 2015 über seine Ernennung \nzum \"Staffelführer der Staffel Sachsen \" vor. \nDie \nLandesdirektion \nSachsen \nwies \nden \nWiderspruch \ndes \nKlägers \nmit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch \nauf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Der Kläger habe den Nachweis seiner \nSachkunde nicht geführt. Er habe keine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung \nfür die angestrebte Tätigkeit absolviert. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, die \nSachkunde nur bei solchen Antragstellern zu unterstellen, die eine Ausbildung bei \neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine als gleichwertig anerkannte \nAusbildung abgeschlossen hätten, sei nicht zu beanstanden. Damit werde dem Willen \ndes Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Mindeststandard an Sachkunde zu \ngewährleisten. Angesichts der Vielzahl am Markt angebotener Lehrgänge und \nZertifikate sei dem Beklagten ohne die Durchführung eines Fachgesprächs keine \nBeurteilung seiner praktischen Fähigkeiten möglich. Da dem Kläger keine Erlaubnis \nerteilt werden könne und auch die Sachkunde der von ihm im Antrag als für die \nTätigkeit verantwortlich bezeichneten weiteren Person nicht nachgewiesen sei, sei ihm \ndie ausgeübte Tätigkeit, gewerblich für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung \ndurch den Tierhalter anzuleiten, nach § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG zu untersagen. \nDer Kläger hat am 22. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter \nvorgetragen, ausweislich der von ihm vorgelegten Ausbildungsnachweise verfüge er \nunter anderem über einen Abschluss als Tierpsychologe bei der renommierten und \nanerkannten A.. AG (S......), sei Tierphysiotherapeut (ifT), Sachverständiger gem. § 10 \nLHundG NRW, Kompetenztrainer für schwierige Hunde der Hundezentrum B...... \nGmbH und sei am 15. Juli 2015 zum Staffelführer einer Suchhundestaffel ernannt \nworden. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. stünde der \nNachweis der Sachkunde durch Ausbildung gleichwertig neben dem Nachweis durch \nberuflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren. Von einer staatlichen Anerkennung sei \ndort nicht die Rede. Er könne auf einen zehnjährigen beruflichen Umgang mit Hunden \nverweisen, bilde Hunde aus und trainiere Hunde und Halter. Schon aufgrund dieser \nErfahrungen verfüge er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine \nlangjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Hundetrainer sei als Sachkundenachweis \nvöllig ausreichend. Jede andere Auslegung sei gleichheitswidrig und zudem mit dem \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nGesetzeswortlaut unvereinbar. Einem anerkannten Sachverständigen i. S. v. § 10 \nLHundG NRW die praktische Sachkunde als Hundetrainer abzusprechen sei nicht \nnachvollziehbar. Denn in dieser Funktion überprüfe er, ob Hunde, z. B. der Rassen \nAmerican Bulldog, Dogo Argentino, Bullmastiff, Mastiff und Raider vom Maulkorb- \nund Leinenzwang befreit werden könnten und spreche den Ordnungsbehörden \nentsprechende Empfehlungen aus. Damit überprüfe er, wie andere Hundeausbilder \noder -trainer gemeinsam mit den Hundehaltern an den Tieren gearbeitet hätten. Ohne \npraktische Kenntnisse und Fähigkeiten sei diese Beurteilung praktisch nicht möglich. \nWer selbst nicht wisse, wie Hunde ausgebildet würden oder wie sie reagierten, könne \nnicht das Ergebnis der Arbeit seiner Kollegen überprüfen. Seine praktischen \nFähigkeiten seien auch durch seine Qualifikation als Staffelführer einer \nSuchhundestaffel belegt, die auf seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit \nHunden und deren Ausbildung beruhe. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2017 abgewiesen. \nNach der Systematik des nach § 21 Abs. 5 TierSchG anwendbaren § 11 Abs. 2 Nr. 1 \nTierSchG a. F. obliege es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer \ngewerblichen Hundeschule beantrage, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. \nDer Begriff der Sachkunde sei als unbestimmter Rechtsbegriff durch das Gericht \nuneingeschränkt überprüfbar. Ein Antragsteller könne seine Sachkunde zunächst auf \nzwei selbstständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen durch seine \nAusbildung und zum anderen durch den bisherigen Umgang mit Tieren. In beiden \nFällen könne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in \nZweifelsfällen einen weiteren Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden \nFachgesprächs verlangen. \nDass sich der Beklagte an den Allgemeinen Vorschriften zur Durchführung des \nTierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 sowie an dem durch Erlass des \nStaatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz für verbindlich erklärten \nLeitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Tierschutz (LAV) vom 25. November 2015 \nhabe leiten lassen, sei nicht zu beanstanden. \nDer Kläger habe nicht nachgewiesen, durch seine Ausbildung hinreichend \nSachkompetenz erworben zu haben. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich explizit auf \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nden Nachweis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei sich die Kenntnisse auf \ndas theoretische Wissen und die Fähigkeiten auf die Umsetzungs- und \nAnwendungskompetenz bezögen. Bei den von ihm absolvierten Aus- und \nWeiterbildungen bleibe unklar, ob diese den Anforderungen an die Qualifikation der \nAusbilder und Dozenten sowie der Prüfer genügten. Der private Schulungsmarkt sei \nüberwiegend nicht geregelt. Es bestünden keine verbindlichen Vorgaben zu \nLehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfungen. Deshalb könne die \nBestätigung der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen regelmäßig keine Belegkraft \nfür die Verwaltungsbehörde entwickeln. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang \ndarauf hingewiesen, dass er die Qualifikation der Ausbilder und Prüfer in den vom \nKläger vorgelegten Urkunden nicht einschätzen könne und daher auch nicht in der \nLage sei, die durch diese bescheinigten Qualifikationen des Klägers nachzuvollziehen. \nDaher sei auch die Tatsache, dass der Kläger zum Führer einer Suchhundestaffel \nernannt worden sei, kein Beleg für seine Sachkunde. Dies gelte auch für die \nNachweise über Aus- und Weiterbildungen bei T..... B....... Aus dem Umstand, dass \nder Sachverständige B...... sachverständig für das Innenressort des Freistaats Sachsen \ntätig sei, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass Teilnehmer und Absolventen \nder von ihm angebotenen Aus- und Fortbildungen über die erforderlichen Kenntnisse \nund Fähigkeiten verfügten. Dessen Kompetenzen dürften vermutlich überwiegend im \nBereich des Diensthundewesens angesiedelt sein. Der Kläger habe seine Sachkunde \nauch nicht durch die vorgelegten Bescheide des LANUV nachgewiesen. Die \nAuslegung des Sachkundebegriffs orientiere sich an dem Verweis des Gesetzgebers \nauf die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. Das \nTierschutzgesetz verfolge somit einen anderen Zweck als das Landeshundegesetz \nNordrhein-Westfalen, welches sich auf von Hunden ausgehende Gefahren beschränke. \nDie Anerkennung des Klägers als sachverständige Stelle durch das LANUV begründe \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für die praktischen Fähigkeiten im Hinblick auf \ndie Wahrung des Tierwohls. Der Kläger könne sich zum Nachweis seiner Sachkunde \nauch nicht auf den langjährigen beanstandungsfreien Betrieb seiner Hundeschule \nberufen. Dies sei als Nachweis dafür, dass der Betreiber über die erforderlichen \nfachlichen Kompetenzen verfüge, nicht ausreichend. \n\n \n \n7 \nDer Kläger werde durch die Erlaubnispflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f \nTierSchG auch weder nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch in \nseinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. \nDa er keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis habe, sei ihm die \nTätigkeit als Hundetrainer zu untersagen. \nMit der vom Senat durch Beschluss vom 5. März 2019 zugelassenen Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt weiter vor, in seinem Fall bestünden \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Zweifel an der Sachkunde. Dass \nseine Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in Bezug auf das Tierwohl nicht \nnachgewiesen seien, sei durch nichts belegt und daher haltlos. Er verweise nochmals \nauf seinen über 14-jährigen beruflichen Umgang mit Hunden. Während dieser Zeit \nhabe er Hunderte von Hunden trainiert, vorwiegend schwierige Hunde. \nIn seiner Eigenschaft als Sachverständiger berate er in Nordrhein-Westfalen die \nFachbehörde beispielsweise bei der Entscheidung, ob ein als gefährlich eingestufter \nHund von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit werden könne. Dies setze \numfassende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Hunden voraus. Um eine \nsolche Empfehlung für die Behörde abgeben zu können, begebe er sich mit Hund und \nHalter nicht auf den Hundeplatz, sondern auf öffentliche Straßen und Plätze. Hierbei \nhabe er sowohl das Verhalten des Hundes als auch des Halters zu beurteilen. Für diese \nTätigkeit habe er eine Prüfung machen müssen. Im Rahmen dieser Prüfung seien ihm \ntheoretische Fragen gestellt worden. Seine Prüfung habe insbesondere auch \ntierschutzrechtliche \nFragen \nzum \nInhalt \ngehabt, \nda \nsolche \nFragen \nvom \nSachverständigen auch an die zu prüfenden Hundehalter zu richten seien. Er sei aber \nauch mit Videosequenzen konfrontiert worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, \ndass er als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen befugt sei, Hunde und \nHundehalter in alltäglichen Situationen zu prüfen, der Beklagte seine Sachkunde in \npraktischer Hinsicht dennoch in Zweifel ziehe. \nEr erkenne zwar die Notwendigkeit einer generellen Erlaubnispflicht für Hundetrainer \ngrundsätzlich an. Es verletze ihn jedoch in seinen Grundrechten, dass er, obwohl er \nüber hinreichende Sachkunde verfüge, noch eine Prüfung ablegen müsse. Ein \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nFachgespräch, wie es in den Regularien der Beklagten vorgesehen sei, stelle eine \nBerufszulassungsprüfung dar. Eine derart weit gefasste Auslegung des Begriffs des \nFachgesprächs sei von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. nicht gedeckt und stehe mit \nArt. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang. Er müsse sich keiner mehrteiligen Prüfung mit \nstarrem Bewertungssystem unterziehen. Ein Fachgespräch sei weniger als eine \nBerufszulassungsprüfung, in der ein schriftlicher Test und eine praktische Übung \nabsolviert werden müssten. Dieses Verständnis der Vorschrift spiegle sich auch in der \nGesetzesbegründung wider, wonach die Erlaubnispflicht geboten gewesen sei, um im \nInteresse des Tierschutzes ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung und \nSchulungsleitern in den gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen sicherzustellen. \nHinzu komme, dass Prüfungsgebühren i. H. v. 750,00 bis 800,00 € erhoben würden. \nDer Beklagte habe seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht ablehnen dürfen, \nnur weil er sich einer solchen unzulässigen Prüfung nicht habe stellen wollen. Das \nGericht hätte die Klage daher keinesfalls abweisen dürfen, sondern es hätte zu seinen \nGunsten zumindest ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen \nund dabei gegebenenfalls Vorgaben zur Ausgestaltung des Fachgesprächs machen \nmüssen. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. März 2017 - 3 K 1016/16 - \nzu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11. No-\nvember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 16. Juni 2016 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen, \nsowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr hält an seinem Bescheid fest und das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. \nEs obliege demjenigen, der die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f \nTierSchG begehre, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Die langjährige \nTätigkeit des Klägers als Hundetrainer, seine zahlreichen Aus- und Weiterbildungen \nund seine Tätigkeit als Leiter einer Suchhundestaffel, seien zwar ein Indiz für seine \n17 \n18 \n \n19 \n\n \n \n9 \nSachkunde, könnten aber letzte Zweifel nicht ausräumen. Ansonsten wäre \nzwangsläufig jedem Hundetrainer die Erlaubnis ohne weitere Nachweise zu erteilen, \nder seine Berufstätigkeit schon länger ausgeübt habe und bei dem ihm keine \nBeanstandungen bekannt geworden seien. Dies habe der Gesetzgeber gerade nicht \nvorgesehen und auch nicht gewollt. Das Fachgespräch sei bei Hundetrainern, die ihre \nSachkunde nicht durch Ausbildungsnachweise belegt hätten und über einen längeren \nZeitraum beanstandungsfrei als Hundetrainer tätig gewesen seien, der Regelfall. Da \ndiese Tätigkeit vor der Novelle des Tierschutzgesetzes keinerlei Überwachung \nunterlegen habe, seien die Antragsteller den Behörden in der Regel unbekannt. Anders \nverhalte es sich hingegen bei anderen Erlaubnistatbeständen des § 11 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 8 TierSchG, etwa bei der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Pferdehaltung. Die \nPferdehalter seien den Behörden aus der Überwachung bekannt, weswegen hier im \nEinzelfall aus dem beanstandungsfreien Betrieb Rückschlüsse auf die Sachkunde und \nZuverlässigkeit des Antragstellers möglich seien. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der \nErlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung durch den \nTierhalter anzuleiten. Der Ablehnungs- und Untersagungsbescheid des Beklagten vom \n11. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nDresden vom 16. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde \nauszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, erweist \nsich als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. Der Kläger hat die erforderliche \nSachkunde nachgewiesen. Da auch die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen gegeben, \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nhat der Kläger hierauf einen Anspruch, weswegen der Beklagte zu verpflichten ist, \nihm die Erlaubnis zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nWer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch \nden Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f \nTierschutzgesetz (TierSchG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom \n18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung \nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, der Erlaubnis der \nzuständigen Behörde. Nach der Überleitungsvorschrift § 21 Abs. 4b TierSchG gilt die \nErlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeschulen seit dem 1. August 2014. Da der \nGesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen \nbeschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, \ndie - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig \nals Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, \njuris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, \nBeschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. Ap-\nril 2015 - W 5 E 15.224 -, juris). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des \nzuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 \nTierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu den Voraussetzungen und zum \nVerfahren \nihrer \nErteilung \nrichtet \nsich \ndas \nErlaubnisverfahren \nnach \nder \nÜberleitungsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem nach § 11 Abs. 1 \nSätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden zuletzt \ndurch das Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1940) geänderten Fassung \n(im Folgenden: TierSchG a. F.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. trifft die \nErlaubnispflicht die für die Tätigkeit verantwortliche Person. \nDanach ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erlaubnispflichtig. Zwar hat er im \nAntragsformular seines Antrags vom 28. August 2013 seine Lebensgefährtin als für \ndie Tätigkeit verantwortliche Person benannt. Der Kläger hat jedoch angegeben, \nweiterhin selbst Hunde ausbilden und die Ausbildung durch Hundehalter anleiten und \ndadurch die Verantwortung für das Wohl der Hunde tragen zu wollen. Somit ist er \nselbst als für die Tätigkeit verantwortliche Person i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG \na. F. anzusehen (siehe auch Nr. 12.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur \n23 \n24 \n\n \n \n11\nDurchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000). Da er dem Antrag keine \nNachweise über die Sachkunde seiner Lebensgefährtin beigefügt hat und der Antrag \nvon ihr auch nicht, wie im Formular gefordert, mitunterzeichnet wurde, ist davon \nauszugehen, dass der Kläger in der Hundeschule C........ allein verantwortlich tätig sein \nwill. \nDer Kläger betreibt seine Hundeschule auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln \ni. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG liegt vor, wenn eine Tätigkeit \nselbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt \nwird (NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2014 - 11 ME 228/14 -, juris Rn. 6; \nLorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 22), wie dies beim Kläger der Fall \nist. Er hat im Antrag angegeben, seit 2005 freiberuflich als Hundetrainer Tätig zu sein. \nSeit 2016 ist er selbstständiger Hundetrainer im Haupterwerb. Seine Hundeschule \nC........ bietet auch mobile Hundebetreuung (\"G............\") an. \nNach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche \nPerson auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen \nUmgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und \nFähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch \nbei der zuständigen Behörde zu führen. Vorausgesetzt werden also sowohl \ntheoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten, was der Gesetzgeber - wie in \n§ 36 Abs. 1 GewO - unter dem Begriff \"Sachkunde\" zusammenfasst (vgl. amtliche \nGesetzesbegründung zu § 11 Hs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. f TierSchG: BT-Drs. 17/10572 \nS. 47). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich \nuneingeschränkt überprüfbar ist. Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender \nbehördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - \n11 LB 302/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5, \nzu § 36 GewO; zu § 36 Abs. 1 GewO: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C \n10.88 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 28. Mai 2014 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 45). \nNach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. liegt der Nachweis der \nSachkunde in der Verantwortung des Antragstellers. Ihm obliegt hierfür die \nDarlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE \n15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris \nRn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5). \n25 \n \n26 \n\n \n \n12\nFür den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. \nzwei Wege auf. Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine Ausbil-\ndung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang \nmit Tieren belegen. Nach dem Wortlaut (\"oder\") stehen diese Alternativen \nselbstständig nebeneinander (NdsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, \njuris Rn. 6). In beiden Alternativen hat der Antragsteller die Sachkunde nach § 11 \nAbs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. durch entsprechende Nachweise über die Sachkunde zu \nbelegen. \nReichen diese Nachweise nicht hin und hat die Tierschutzbehörde deshalb berechtigte \nZweifel an der Sachkunde des Antragstellers, kann sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz \n2 TierSchG a. F. die Durchführung eines Fachgesprächs zum Nachweis der Sachkunde \nverlangen. Das Verlangen eines Fachgesprächs steht allerdings nicht im Ermessen der \nTierschutzbehörde (so auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d \nRn. 1 f.; offen gelassen von: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, \njuris Rn. 14, 17). Ist die Sachkunde der die Tätigkeit als Hundetrainer \nverantwortlichen Person durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. \nbelegt, hat der Betreiber der gewerbsmäßigen Hundeschule einen Anspruch auf die \nErlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, sofern die sonstigen \nErlaubnisvoraussetzungen gegeben sind. Ein Fachgespräch darf in einem solchen Fall \nnicht verlangt werden. Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine \nzusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick \nauf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 \nCE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, \njuris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. \n30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13). Das Fachgespräch stellt somit ein \nbesonderes Mittel der Sachaufklärung dar. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 TierSchG a. \nF. konkretisiert der Gesetzgeber die allgemeine Amtsermittlungspflicht der \nTierschutzbehörde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG) sowie die \nMitwirkungslast des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). \nAnders als der Beklagte meint und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nhat der Kläger, ohne dass es zum Nachweis seiner Sachkunde noch des positiven \nAusgangs eines Fachgesprächs bedarf, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis \n27 \n \n28 \n29 \n\n \n \n13\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, da er seine Sachkunde bereits \nvollständig nachgewiesen hat. Im Streit stehen hier nur noch die fachlichen \nFähigkeiten des Klägers, da der Beklagte die Sachkunde des Klägers in Bezug auf \ndessen fachliche Kenntnisse bereits anerkannt hat. Zum Nachweis der fachlichen \nKenntnisse besteht der Beklagte nur noch auf der erfolgreichen Durchführung des \npraktischen Teils eines Fachgesprächs. \nDer Senat hält die Zweifel des Beklagten an den fachlichen Fähigkeiten des Klägers \nfür unbegründet. Aufgrund des Bescheids des Landesamtes für Natur, Umwelt und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Anerkennung des \nKlägers \nals \nsachverständige \nStelle \nzur \nAbnahme \nvon \nVerhaltens- \nund \nSachkundeprüfungen i. S. v. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW, ist davon \nauszugehen, dass die Sachkunde des Klägers jedenfalls durch seinen beruflichen \nUmgang mit Hunden hinreichend nachgewiesen ist. \nBis zum Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf \nGrundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu den Voraussetzungen und zum \nVerfahren der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f \nTierSchG und mangels entsprechender landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen \nim Freistaat Sachsen können die noch zum Tierschutzgesetz a. F. erlassenen und noch \nnicht überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des \nTierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV TierSchG - BAnz. Nr. 36 Buchst. a \nvom 22. Februar 2000; vgl. § 16d TierSchG a. F./n. F.) zur Norminterpretation \neinbezogen werden. Diese finden jedoch allenfalls sinngemäß Anwendung, da die \ngewerbsmäßige Hundeausbildung in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des \nTierschutzgesetzes in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. nicht erlaubnispflichtig war (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17). Auch die \nAuslegungskriterien \"Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f \nTierSchG n. F.\" (im Folgenden: Auslegungskriterien - LAV -), auf die sich die \nLänderarbeitsgemeinschaft \nVerbraucherschutz \n- \nArbeitsgruppe \nTierschutz \n- \nverständigt hat, um einen bundeseinheitlichen Vollzug der Vorschriften betreffend die \nErlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung sicherzustellen und deren \nAnwendung durch Erlass des Sozialministeriums für Soziales und Verbraucherschutz \nim Mai 2014 angeordnet wurde, können zur Konkretisierung herangezogen werden. \n30 \n31 \n\n \n \n14\nDa der Tierschutzbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f, § 21 Abs. 5 TierSchG, § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG \na. F. hinsichtlich des Verlangens eines Fachgesprächs kein Ermessen zukommt, \nhandelt es sich bei den Auslegungskriterien und bei den AVV TierSchG nicht um \nermessenslenkende, sondern rein norminterpretierende Vorschriften (so auch: \nHirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.). Als solche bieten sie \nden Behörden Auslegungshilfen für gebundene Normen und binden als \ngeneralisierende Weisungen grundsätzlich die nachgeordneten Behörden, nicht \nhingegen die Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 \n-, juris Rn. 38 m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 \nRn. 85, 88). \nZu Unrecht verneint der Beklagte die Sachkunde des Klägers aufgrund seines \nsonstigen Umgangs mit Hunden. Nach Nr. 1.2.2.2.4 AVV TierSchG und Nr. 5 LAV \nsoll die zuständige Behörde von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die \nTätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche \nPerson vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach \nNummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten \nnachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der \nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. \nDer Senat lässt offen, ob die Zweifel des Beklagten zutreffen, soweit er seine Zweifel \nan der Sachkunde des Klägers damit begründet, dass dieser von den nordrhein-\nwestfälischen Behörden im Rahmen der Anerkennungsverfahren nicht praktisch \ngeprüft worden sei und der Kläger daher kein vollständiges Fachgespräch vor einer \nanderen Behörde nach Nr. 12.2.2.3 absolviert habe. Dagegen hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt, die dortige Prüfung habe auch einen praktischen \nTeil beinhaltet. So seien ihm Video-Sequenzen mit Hund-Halter-Situationen \nvorgespielt worden, die er habe beurteilen müssen. Dies spricht dafür, dass der Kläger \nzumindest hinsichtlich eines Teils der im Anhang A zu den Auslegungskriterien \naufgeführten Prüfungsgegenstände auch praktisch geprüft wurde. \nJedenfalls sind aber Zweifel an den (praktischen) Fähigkeiten des Klägers in \nAnwendung von Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG unangebracht, weil er als staatlich \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n15\nanerkannter Sachverständiger im Land Nordrhein-Westfalen zur Abnahme von \nVerhaltensprüfungen nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NW befugt \nwar. In dieser Eigenschaft hatte er die Tierschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen \nsachverständig zu beraten, ob gefährliche Hunde i. S. v. § 3 LHundG NW \nausnahmsweise von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden können. \nEntsprechendes gilt für seine Tätigkeit als Sachverständiger für die Abnahme von \nSachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 3 LHundG. Der Kläger hat dem Senat in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, wie er bei Verhaltens- und \nSachkundeprüfungen vorgeht und dass seine Einschätzung jeweils aufgrund einer \nPrüfung von Hund und Halter in der Öffentlichkeit beruht. Zu Recht weist der Kläger \ndarauf hin, dass von ihm mit der Absolvierung des praktischen Teils des \nFachgesprächs etwas abverlangt würde, wozu er jetzt schon aufgrund staatlicher \nAnerkennung berechtigt sei, nämlich Hund und Halter in konkreten Situationen \npraktisch zu prüfen. Es liegt auf der Hand, dass solche sachverständige Tätigkeiten \nFertigkeiten in der Beurteilung eines Hundes sowie eines \"Hund-Halter-Teams\", im \nErkennen von Problemverhalten, in Trainingsmethoden, in der Kommunikation und \nInteraktion von Halter und Hund im Training, in der Erkennung von Fehlverhalten \nvoraussetzen, wie sie von Nr. 6 des Anhangs A der LAV vorausgesetzt werden und \ndie den wesentlichen und überwiegenden Bestandteil der praktischen Prüfung im \nFachgespräch ausmachen. \nDagegen lässt sich - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht einwenden, dass \nsolche Verhaltens- und Sachkundeprüfungen in erster Linie der Abwehr von Gefahren \ndienen, die von gefährlichen Hunden ausgehen, während der Sachkundenachweis nach \n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. auf das Tierwohl abziele (Art. 20a GG, § 1 \nTierSchG). Diese Betrachtung mag für den theoretischen Teil des Fachgesprächs \nzutreffen, in dem Kenntnisse in den Bereichen Biologie, Aufzucht, Haltung und \nallgemeiner Hygiene, tiermedizinische und tierschutzrechtliche Inhalte sowie Aspekte \nder Ausbildung und des Trainings geprüft werden. Dieses Argument überzeugt jedoch \nnicht in Bezug auf die praktische Prüfung des Fachgesprächs nach Nr. 6 Anh. A zur \nLAV, da die sachverständige Tätigkeit des Klägers die dort zu prüfenden Fertigkeiten \nund mithin die Beachtung des Tierwohls voraussetzt. \n35 \n\n \n \n16\nAndere Gründe, die gegen die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen \nHundeausbildung an den Kläger sprechen könnten, wurden vom Beklagten nicht \nangeführt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der \nKläger unzuverlässig sein könnte. Der Beklagte hat auf Nachfrage erklärt, dass ihm in \nBezug auf den Kläger in der Vergangenheit keine Beanstandungen bekannt geworden \nseien. \n2. Die im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung der \ngewerbsmäßigen Hundeausbildung ist ebenfalls rechtswidrig, verletzt den Kläger in \nseinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die \nVoraussetzungen für die Untersagung der ausgeübten Tätigkeit als gewerbsmäßiger \nHundetrainer (§ 21 Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG) liegen nicht vor, da \nder Kläger - wie oben ausgeführt - einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG hat und die Versagung der Erlaubnis daher \nrechtswidrig ist. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nRevisionsgründe gegeben ist. \nDie Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist - wie beantragt \n- für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit ist \ngegeben, wenn sie aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im \nZeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem \nBeteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen \nUmständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit ist \nnicht nur in schwierigen, umfangreichen Verwaltungsverfahren zu bejahen, sondern \nentspricht der Regel (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 162 Rn. 18). \n \n36 \n \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n17\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \n\n \n \n18\nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. Das wirtschaftliche Interesse bei einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur \ngewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG \nist mit einer Klage auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vergleichbar. In Anlehnung \nan Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. zu § 164) ist für den Streitwert somit der \nJahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns maßgeblich, mindestens jedoch \nein Betrag von 15.000,00 €. Den gleichen Maßstab sieht der Streitwertkatalog 2013 \nnach Nr. 54.2.1 für Klagen gegen eine Gewerbeuntersagung vor. Da hier keine \ngreifbaren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Jahresgewinn des Klägers bestehen \nund er sein Gewerbe nicht nebenberuflich, sondern im Haupterwerb betreibt, hält der \nSenat den Mindestwert von 15.000,00 € für angemessen. Dieser ist nicht zu \n1 \n\n \n \n19\nverdoppeln, weil neben der Untersagung die Versagung der Erlaubnis wirtschaftlich \nkeine eigenständige Bedeutung hat. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-22/6-a-1223-17","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":35},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16d","ref_norm":"16d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-22/6-a-1223-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487583","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.360265+00:00"}}