{"status":"available","doknr":"OLD487582","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"6 A 2/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 2/18 \n \n3 K 1583/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \nErlaubnis gemäß § 11 TierSchG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020 \n \nam 22. Oktober 2020 \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n8. Juni 2017 - 3 K 1583/16 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt eine Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder \ndie Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. \nDer Kläger ist seit 2008 in einem Hundesportverein als ehrenamtlicher Hundetrainer \ntätig. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Eigenschaft in zwei wöchentlichen \nTerminen mit bis zu acht Hunden und damit insgesamt ca. 500 bis 800 \nTrainingsstunden absolviert. Bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts meldete \ner am 15. Juli 2014 den gewerblichen Betrieb einer mobilen Hundeschule an. \nAm 21. Juli 2014 beantragte er beim Beklagten die Erteilung der ab 1. August 2014 \nerforderlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die \ngewerbsmäßige Ausbildung von Hunden. Hierzu legte er Nachweise einer Ausbildung \nbei der D............ Hundetrainerausbildung (D.... O........) aus den Jahren 2013 und 2014 \nvor. Nachdem ihm der Beklagte am 1. August 2014 telefonisch mitgeteilt hatte, dass \ndamit die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen sei, legte er am 7. Okto-\nber 2014 ein von der D............ unterzeichnetes Zertifikat vom 10. August 2014 über \ndie bestandene D............-Prüfung und die damit erworbene Trainerlizenz sowie eine \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBestätigung des Hundesportvereins W..... e. V. über seine ehrenamtliche \nAusbildertätigkeit vom 25. September 2014 vor. Auch hierauf wurde dem Kläger vom \nBeklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 erneut mitgeteilt, dass ein \nFachgespräch zum Nachweis der Sachkunde als erforderlich angesehen werde. Weder \nsei ihm die Ausbildungseinrichtung D............ bekannt, noch liege zu dieser eine \nGleichwertigkeitsanerkennung vor. \nMit Schreiben vom 5. November 2015 teilte der Kläger unter Beifügung zweier \nweiterer Bestätigungen zu besuchten Weiterbildungsveranstaltungen mit, in welchem \nzeitlichen Umfang er zu bestimmten Themengebieten ausgebildet worden ist. In der \nZusammenfassung entspreche dies dem Ausbildungsprogramm der IHK Potsdam im \nZertifikatslehrgang \n\"Hundeerzieher/in \nund \nVerhaltensberater/in \n(IHK)\". \nDer \nÜbergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. \nF. sei nicht zu entnehmen, dass ausschließlich staatliche oder lizensierte Prüfungen \noder Qualifikationen anzuerkennen seien. Dies verletze das Diskriminierungsverbot \nund die Dienstleistungsfreiheit, sowie seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG. Auch \nseine langjährige ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeit müsse als \nausreichender Sachkundenachweis gelten. Das Verlangen nach einer theoretischen und \npraktischen Prüfung stelle sich nicht mehr als „Fachgespräch“ dar. Im Übrigen seien \ndie Prüfungsgebühren in ihrer Höhe unverhältnismäßig. \nMit Bescheid vom 1. März 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf \nErteilung der Erlaubnis ab, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die \nAusbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, und untersagte ihm mit \nsofortiger Wirkung die Ausübung der beantragten Tätigkeiten. Die vom Kläger \nvorgelegten Nachweise von privaten Anbietern könnten nicht anerkannt werden, da es \nan einer Gleichwertigkeitsanerkennung fehle. Die Kenntnisse des Klägers und seine \nArt und Weise des Umgangs mit Hunden seien ihm unbekannt. Allein dass er mehrere \nJahre unbeanstandet Hunde ausgebildet habe, lasse nicht denn Schluss auf seine \nSachkunde zu. \nHiergegen legte der Kläger am 7. März 2016 Widerspruch ein und führte unter \nVorlage eines Schreibens der Hundetrainerin D.... O........ vom 16. März 2016 aus, \ndiese habe ihm gegenüber bestätigt, dass der erfolgreiche Abschluss bei D............ in \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nM........ bereits dreimal und in E....... einmal als Sachkundenachweis anerkannt worden \nsei. Hierauf wurde ihm von der Widerspruchsbehörde mitgeteilt, dass die Prüfung der \nKenntnisse und Fähigkeiten aus den vorgelegten Dokumenten nicht ausreichend \nnachvollziehbar sei. Insbesondere seien für die Themengebiete Welpenentwicklung, \nRasseunterschiede, rechtliche Grundlagen zum Tierschutz und zu gefährlichen \nHunden, Motivation, Übungsgestaltung und Training bislang noch keine Nachweise \nvorgelegt worden. Hierauf legte der Kläger am 10. August 2016 drei weitere \nNachweise über den Besuch von Weiterbildungen vor und wies darauf hin, dass die \ndurch den Beklagten genannten Wissenslücken damit geschlossen seien. \nMit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 wies die Landesdirektion Sachsen \nden Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe den erforderlichen \nSachkundenachweis nicht geführt. Die Prüfung der Nachweise des Klägers habe \nergeben, dass er sich durchaus intensiv mit Hunden beschäftigt habe. Die von ihm \nvorgelegten Zertifikate und Bescheinigungen seien jedoch nicht geeignet, die \nerforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten für die \ngewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung der Ausbildung \ndurch den Tierhalter zu belegen. In Bezug auf die von Privaten ausgestellten \nZertifikate fehle es an einer Gleichwertigkeitsanerkennung nach Nummer 12.2.2.4 AV \nTierSchG. \nDer Kläger hat am 7. Oktober 2016 Klage erhoben. Ergänzend hat er ein weiteres \nSchreiben der Hundetrainerin D.... O........ vom 18. März 2017 vorgelegt, wonach der \nAbschluss der Hundetrainerausbildung bei der D............ in M........ von verschiedenen \nTierschutzbehörden „nach einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller“ zu \neiner Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG geführt habe. \nDarüber hinaus bilde er sich auch fortlaufend weiter. Zuletzt habe er am 29./30. Ap-\nril 2017 ein Trainerseminar über Angststörungen bei Hunden, Genetik und Verhalten \nabsolviert. Er halte daran fest, dass es keiner staatlich anerkannten oder gleichwertigen \nAusbildung zum Nachweis bedürfe. Dies lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es \ngehe nicht an, dass durch Verwaltungsvorschriften strengere Regelungen getroffen \nwürden, als dies gesetzlich geregelt sei. \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 8. Juni 2017 \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte fordere vom Kläger zu \nRecht ein Fachgespräch, weil er den Sachkundenachweis bisher nicht hinreichend \ngeführt habe. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f und § 21 Abs. 4b TierSchG \nbestehe seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen \nBetrieb einer Hundeschule. Solange keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 \nTierSchG existiere, sei gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG die bisherige Regelung des § 11 \nAbs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. weiter anzuwenden. Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 \nNr. 1 TierSchG a. F. obliege es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer \ngewerblichen Hundeschule beantrage, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. \nDer Begriff der Sachkunde stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch das \nGericht uneingeschränkt überprüft werden könne. Der Antragsteller könne seine \nSachkunde zunächst auf zwei selbstständig nebeneinander stehenden Wegen \nnachweisen: Zum einen durch eine Ausbildung und zum anderen durch den bisherigen \nUmgang mit Tieren. In beiden Fällen könne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG \nzuständige Behörde in Zweifelsfällen einen weiteren Nachweis in Gestalt eines mit ihr \nzu führenden Fachgesprächs verlangen. Dieses Erfordernis gelte auch und gerade für \ndie hier interessierende Personengruppe der bereits gewerblich und beruflich Tätigen. \nDer Begriff Fachgespräch schließe eine Prüfung nicht aus, um die Sachkunde des \nAntragstellers zu prüfen. Der Gesetzestext beziehe sich explizit auf den Nachweis \nfachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei sich die Kenntnisse auf das theoretische \nWissen und die Fähigkeiten auf die Umsetzungs- und Anwendungskompetenzen \nbezögen. \nEs sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis generell vom \nVorliegen einer staatlichen oder gleichwertig anerkannten Ausbildung oder Prüfung \nabhängig mache. Im Fall der durch den Kläger bei der Hundetrainerin O........ \nabsolvierten Ausbildung sei nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass \ndie Ausbildung den Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation der Ausbilder und \nDozenten sowie der Prüfer genügt habe. Der Beklagte habe keine qualitative \nBewertung der durch den Kläger absolvierten Fortbildungen vorgenommen. Er habe \nvielmehr darauf abgehoben, dass der Schulungsmarkt bislang ungeregelt gewesen und \ndaher unübersichtlich sei, weswegen die Qualität der vorgelegten Zertifikate privater \nAusbilder und damit auch die Sachkunde des Klägers nicht beurteilt werden könne. \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nAuch für den Fall, dass einzelne Veterinärämter außerhalb des Freistaates Sachsen die \nbei D............ durchlaufene Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Sachkunde für \ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG \nangesehen hätten, hätte dies keine unmittelbare Auswirkung für das vorliegende \nVerfahren. Denn der Beklagte verfüge über keine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse \nüber die Qualität der Ausbildung durch die D............. \nDie Auslegung des Sachkundebegriffs müsse im Lichte der tierschutzrechtlichen \nVorschriften erfolgen. Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, aus der \nVerantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und \nWohlbefinden zu schützen, komme es darauf an, Leben und Wohlbefinden der den \nHundetrainern \nanvertrauten \nHunde \nbestmöglich \nzu \nschützen. \nNach \nder \nGesetzesbegründung sei die Erlaubnispflicht eingeführt worden, um ein Mindestmaß \nan Sachkunde der Ausbildung und Schulungsleiter sicherzustellen. Hintergrund sei die \nErkenntnis, dass Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden sich auf das \nWohlergehen der Tiere auswirken könnten. Auch der Verweis des Klägers auf seine \nlangjährige ehrenamtliche Tätigkeit mit insgesamt etwa 500 bis 800 Trainerstunden sei \nals Beleg für die Sachkunde nicht geeignet. \nEin Eingriff in europarechtlich verbürgte Grundfreiheiten, namentlich der \nDienstleistungsfreiheit sei nicht gegeben, weil er nicht beabsichtigte, eine \nBinnengrenzen überschreitende Dienstleistungstätigkeit aufzunehmen. Der Kläger sei \ndurch die Erlaubnispflicht auch nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG \nverletzt. Es handele sich um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Der \nEingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Erlaubnispflicht dem Schutz hoher \nGemeinschaftsgüter, nämlich dem Tierschutz diene, dem Verfassungsrang zukomme. \nEin Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide schon \ndeswegen aus, weil der Kläger erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung sein \nGewerbe angemeldet habe. Abgesehen davon wäre der Eingriff in Anbetracht der \nverfolgten Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Kläger werde auch nicht in \nseinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Für eine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung \ndes \nKlägers \ngegenüber \nanderen \nAntragstellern \nim \nZuständigkeitsbereich des Beklagten sei nichts ersichtlich. \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nMit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an Richtigkeit des Urteils mit Beschluss \nvom 15. September 2020 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter und trägt ergänzend vor, das Verfahren zur Ableistung des Fachgesprächs nach \nder Prüfungsordnung des Beklagten gehe weit über das hinaus, was noch als \nFachgespräch \nanzusehen \nsei. \nEs \nhandele \nsich \nfaktisch \num \neine \nBerufszulassungsprüfung. Danach müsse der Prüfling die Prüfungsordnung durch \nseine Unterschrift akzeptieren. Es würden Prüfungsgebühren i. H. v. 750 bis 800 € \nerhoben. Sodann müsse er sich einer Prüfungskommission vorstellen, seine \ntheoretischen Kenntnisse in einem mündlichen Gespräch prüfen lassen und \nanschließend in einer praktischen Prüfung anhand eines gestellten Hund-Halter-Teams \nseine praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Die Prüfung solle insgesamt etwa \ndrei Stunden dauern und im Falle des Nichtbestehens seien insgesamt nur zwei \nWiederholungen zulässig. Zu einer solchen Prüfung müsse er sich nicht bereit \nerklären. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht jedoch schon fehl in der Annahme, \ner habe seine Sachkunde nicht nachgewiesen. Der Abschluss einer staatlichen \nAusbildung oder vom Staat als gleichwertig angesehenen Ausbildung sei nach § 11 \nAbs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. nicht Voraussetzung für die Erlaubnis. Er habe bei der \nD............ eine theoretische und praktische Hundetrainerausbildung unter der Leitung \nvon D.... O........ abgelegt, die ihrerseits von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein \nals Hundeerzieher- und Verhaltensberaterin anerkannt sei und die dortige Prüfung \nbestanden habe. Dort habe er das gesamte Spektrum der für einen Hundeausbilder \nerforderlichen Sachkunde erworben. Die Ausbildung bei D.... O........ im Jahr 2015 \nhabe er mit einer Prüfung abgeschlossen, die auch einen praktischen Teil umfasst \nhabe. Es seien ihm Videosequenzen gezeigt worden und er habe praktisch mit einem \nHund arbeiten müssen. Auch habe er bei Herrn B...... an einem Kompetenztraining für \nschwierige Hunde teilgenommen. Hierbei handele es sich um eine achtteilige \nAusbildung mit Abschlussprüfung, die er allerdings wegen der aktuellen Pandemie \nnoch nicht habe ablegen können. Anders als der Beklagte meine, sei er auch in \nWelpenentwicklung, zur Biologie des Hundes und in den Grundlagen der Hygiene \nausgebildet worden. Zumindest müssten Aus- und Fortbildungen bei der D............ \n(D.... O........) sowie beim Hundezentrum B...... GmbH im Zusammenhang mit seinem \nberuflichen und sonstigen Umgang zusammengenommen als ausreichend angesehen \nwerden. Er habe nach Aufnahme seines Gewerbes im Jahr 2014 kontinuierlich weitere \nFortbildungsveranstaltungen besucht, u. a. auch bei der Hundezentrum B...... GmbH. \n13 \n\n \n \n8 \nHerr B...... werde seines Wissens von B....... Veterinärbehörden zur Abnahme von \nFachgesprächen herangezogen. Außerdem sei er im Polizeidienst des Freistaats \nSachsen als Führer der Polizeihundestaffel tätig gewesen und habe Polizeihundeführer \nausgebildet. Auch seine beruflichen und sonstigen Erfahrungen im Umgang mit \nHunden seien vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Was \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG angehe, so habe er \nnicht behauptet, dass die grundsätzliche Erlaubnispflicht für Hundetrainer \nverfassungswidrig sein könnte. Er sei lediglich der Auffassung, dass er kein \nFachgespräch bzw. keine Prüfung absolvieren müsse, wie es nach der \nPrüfungsordnung des Beklagten vorgesehen sei. Auch liege ein Eingriff in den \nausgeübten Gewerbebetrieb vor, da er seinen Gewerbebetrieb bereits vor Inkrafttreten \ndes § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG am 1. August 2014 angemeldet habe. \nIm Übrigen liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen \nHundetrainern \nvor, \ndie \nSchutzhunde \nausbildeten \nund \nfür \ndie \neine \nSchutzhundeausbildung nach den Regelwerken des VDH e. V. ausreichend sei. Es sei \nnicht nachvollziehbar, weswegen bei Hundetrainern, die Schutzhunde ausbildeten, im \nUnterschied zur Ausbildung bei gewerbsmäßigen Hundetrainern eine Ausbildung \ndurch eine nichtstaatliche Einrichtung ausreichend sein solle. \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2017 - 3 K 1583/16 - \nzu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom \n1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 1. September 2016 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen, \n \nsowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Aus seiner Sicht ist das angegriffene \nUrteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zutreffend. Der Kläger habe zwar seit 2008 \nErfahrungen als ehrenamtlicher Ausbilder von Hunden und Haltern gesammelt. \n14 \n15 \n \n16 \n\n \n \n9 \nDaraus folge aber nicht zwangsläufig die vom Gesetz geforderte Sachkunde. Ein \nVerstoß gegen Art. 12 GG sei nicht ersichtlich. Der Tierschutz habe nach Art. 20a GG \nVerfassungsrang. Um das Wohlergehen der Tiere zu schützen, sei das Erfordernis des \nSachkundenachweises und damit verbunden das behördliche Verlangen eines \nFachgesprächs von Antragstellern hinzunehmen. Das Fachgespräch stehe nicht außer \nVerhältnis zu dem vom Tierschutzgesetz verfolgten Zweck, das Tierwohl zu schützen. \nBei der Prüfungsordnung handele es sich nicht um eine Berufszulassungsprüfung. \nSoweit dort vorgesehen sei, dass nur zwei Wiederholungen zulässig seien, übersehe \nder Kläger, dass sich diese Bestimmung nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren \nbeziehe. Nach drei nichtbestandenen Fachgesprächen sei in einem konkreten \nAntragsverfahren von einer fehlenden Eignung auszugehen. Dies bedeute jedoch nicht, \ndass der Antragsteller keinen neuen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen und \nseine Sachkunde dort erforderlichenfalls in einem weiteren Fachgespräch nachweisen \nkönne. \nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin ausgeführt, es möge sein, \ndass der Kläger auch Kurse auf dem Gebiet der Welpenentwicklung besucht habe. Der \nBeklagte sei bei Erstellung der dem Senat in der mündlichen Verhandlung \nüberreichten tabellarischen Auswertung von Ausbildungsnachweisen so vorgegangen, \ndass er nur solche Ausbildungsabschnitte berücksichtigt habe, in denen Zertifikate \noder Prüfungszeugnisse vom Kläger vorgelegt worden seien. Das Fachgespräch sei bei \nHundetrainern, die ihre Sachkunde nicht durch Ausbildungsnachweise belegt hätten \nund über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei als Hundetrainer tätig gewesen \nseien, der Regelfall. Da diese Tätigkeit vor der Novelle des Tierschutzgesetzes \nkeinerlei Überwachung unterlegen habe, seien die Antragsteller den Behörden in der \nRegel unbekannt. Anders verhalte es sich hingegen bei anderen Erlaubnistatbeständen \ndes § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG, etwa bei der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen \nPferdehaltung. Da diese gewerbsmäßige Tätigkeit schon unter Geltung von § 11 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c TierSchG a. F. erlaubnispflichtig gewesen sei, seien ihm diese \nBetriebe aus der Überwachung teilweise bekannt, weswegen hier im Einzelfall aus \ndem \nbeanstandungsfreien \nBetrieb \nRückschlüsse \nauf \ndie \nSachkunde \nund \nZuverlässigkeit des Antragstellers möglich seien. Den Hinweisen des Klägers über \nTätigkeiten von Herrn B...... als Mitglied in Kommissionen zur Abnahme von \nFachgesprächen sei man nachgegangen. Sie hätten sich nicht bestätigt. Auch hätten \n17 \n\n \n \n10\nseine Recherchen nicht bestätigt, dass Frau O........ als Ausbilderin von Hundetrainern \nanderen Tierschutzbehörden bekannt sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die \nGerichtsakten (2 Bände) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungs- und Untersagungsbescheid des \nBeklagten \nvom \n1. März 2016 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nder \nLandesdirektion Sachsen vom 1. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte \nHunde auszubilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. Die \nUntersagung seiner Tätigkeit als gewerbsmäßiger Hundetrainer ist rechtmäßig. \nDer Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig \nfür Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter \nanzuleiten, zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat seine Sachkunde nicht nachgewiesen. \n1. Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde \ndurch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f \nTierschutzgesetz (TierSchG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom \n18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung \nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist, der Erlaubnis der \nzuständigen Behörde. Nach der Überleitungsvorschrift § 21 Abs. 4b TierSchG gilt die \nErlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeschulen seit dem 1. August 2014. Da der \nGesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen \nbeschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, \ndie - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig \nals Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, \njuris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nBeschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. Ap-\nril 2015 - W 5 E 15.224 -, juris). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des \nzuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 \nTierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu den Voraussetzungen und zum \nVerfahren \nihrer \nErteilung \nrichtet \nsich \ndas \nErlaubnisverfahren \nnach \nder \nÜberleitungsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem nach § 11 Abs. 1 \nSätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden, zuletzt \ndurch das Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1940) geänderten Fassung \n(im Folgenden: TierSchG a.F.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. trifft die \nErlaubnispflicht die für die Tätigkeit verantwortliche Person. \nDanach benötigt der Kläger für seine Tätigkeit eine Erlaubnis, da er selbst Hunde \ntrainiert oder Halter darin anleitet und für diese Tätigkeit selbst verantwortlich ist. Der \nKläger betreibt seine Hundeschule auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln i. \nS. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG liegt vor, wenn eine Tätigkeit \nselbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt \nwird (NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2014 - 11 ME 228/14 -, juris Rn. 6; \nLorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 22). Der Kläger hat am 15. Juli 2014 \nden gewerblichen Betrieb einer mobilen Hundeschule angemeldet. Er übt diese \nTätigkeit hauptberuflich aus. \nNach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche \nPerson auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen \nUmgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und \nFähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch \nbei der zuständigen Behörde zu führen. Vorausgesetzt werden also sowohl \ntheoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten, was der Gesetzgeber - wie in \n§ 36 Abs. 1 GewO - unter dem Begriff \"Sachkunde\" zusammenfasst (vgl. amtliche \nGesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] Buchst. f TierSchG: BT-\nDrs. 17/10572 S. 47). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, \nder gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Ein die gerichtliche Kontrolldichte \nbegrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (NdsOVG, Beschl. v. \n13. Mai 2020 - 11 LB 302/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME \n22 \n23 \n\n \n \n12\n249/15 -, juris Rn. 5 zu § 36 GewO; zu § 36 Abs. 1 GewO (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. \n16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 28. Mai 2014 - 3 A \n645/16 -, juris Rn. 45). Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. liegt \nder Nachweis der Sachkunde in der Verantwortung des Antragstellers. Ihm obliegt \nhierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. Au-\ngust 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME \n278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5). \nFür den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. \nzwei Wege auf. Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine \nAusbildung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen \nUmgang mit Tieren belegen. Nach dem Wortlaut (\"oder\") stehen diese Alternativen \nselbstständig nebeneinander (NdsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, \njuris Rn. 6). In beiden Alternativen hat der Antragsteller die Sachkunde nach § 11 \nAbs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. durch entsprechende Nachweise zu belegen. \nReichen diese Nachweise nicht hin und hat die Tierschutzbehörde deshalb berechtigte \nZweifel an der Sachkunde des Antragstellers, kann sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz \n2 TierSchG a. F. die Durchführung eines Fachgesprächs zum Nachweis der Sachkunde \nverlangen. Das Verlangen eines Fachgesprächs steht jedoch nicht im Ermessen der \nTierschutzbehörde (so auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d \nRn. 1 f.; offen gelassen von: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, \njuris Rn. 14, 17). Ist die Sachkunde der die Tätigkeit als Hundetrainer \nverantwortlichen Person durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. \nbelegt, hat der Betreiber der gewerbsmäßigen Hundeschule einen Anspruch auf die \nErlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, sofern die sonstigen \nErlaubnisvoraussetzungen gegeben sind. Ein Fachgespräch darf in einem solchen Fall \nnicht verlangt werden. Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine \nzusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick \nauf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 \nCE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, \njuris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. \n30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13). Das Fachgespräch stellt somit ein \nbesonderes Mittel der Sachaufklärung dar. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 TierSchG a. \n24 \n \n25 \n\n \n \n13\nF. konkretisiert der Gesetzgeber die allgemeine Amtsermittlungspflicht der \nTierschutzbehörde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG) sowie die \nMitwirkungslast des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). \nBis zum Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf \nGrundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu den Voraussetzungen und zum \nVerfahren der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f \nTierSchG und mangels entsprechender landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen \nim Freistaat Sachsen können die noch zum Tierschutzgesetz a. F. erlassenen und noch \nnicht überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des \nTierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV TierSchG - BAnz. Nr. 36 Buchst. a \nvom 22. Februar 2000; vgl. § 16d TierSchG a. F./n. F.) zur Norminterpretation \neinbezogen werden. Diese finden jedoch allenfalls sinngemäß Anwendung, da die \ngewerbsmäßige Hundeausbildung in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des \nTierschutzgesetzes in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. nicht erlaubnispflichtig war (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17). Auch die \nAuslegungskriterien \"Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f \nTierSchG n. F.\" (im Folgenden: LAV), auf die sich die Länderarbeitsgemeinschaft \nVerbraucherschutz - Arbeitsgruppe Tierschutz - verständigt hat, um einen \nbundeseinheitlichen Vollzug der Vorschriften betreffend die Erlaubnis zur \ngewerbsmäßigen Hundeausbildung sicherzustellen und deren Anwendung durch \nErlass des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Mai 2014 \nangeordnet wurde, können zur Konkretisierung herangezogen werden. Da der \nTierschutzbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f, § 21 Abs. 5 TierSchG, § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. \nhinsichtlich des Verlangens eines Fachgesprächs kein Ermessen zukommt, handelt es \nsich bei den Auslegungskriterien und bei den AVV TierSchG nicht um \nermessenslenkende, sondern rein norminterpretierende Vorschriften (so auch: \nHirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.). Als solche bieten sie \nden Behörden Auslegungshilfen für gebundene Normen und binden als \ngeneralisierende Weisungen grundsätzlich die nachgeordneten Behörden, nicht \nhingegen die Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 \n-, juris Rn. 38 m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 \nRn. 85, 88). \n26 \n\n \n \n14\n2. Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis \nnach \n§ 11 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nNr. 8 Buchst. f TierSchG. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger die Sachkunde bislang weder durch \nseine Ausbildung noch durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang \nmit Tieren vollständig nachgewiesen hat (a). Dass der Beklagte die Anerkennung der \nSachkunde vom positiven Ausgang eines Fachgesprächs abhängig macht, ist nicht zu \nbeanstanden (b). \na) Der Kläger hat seine Sachkunde nicht hinreichend durch Nachweise i. S. v. § 11 \nAbs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG belegt. \naa) Der Kläger hat die Sachkunde anhand der vorgelegten Aus- und \nWeiterbildungsnachweisen nicht zweifelsfrei belegt. \nDass die für die Erteilung der in Rede stehenden Erlaubnis erforderliche Sachkunde \nnach Anhang A der LAV fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der \nBiologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und \nhäufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der \nAusbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter \nerfordert, dürfte mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach „Fehler bei der \nAusbildung oder Erziehung von Hunden […] sich auf das Wohlergeben der Tier \nauswirken [können]“ (BT-Drs. 17/11811 S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, \nein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ \n(BT-Drs. 17/10572 S. 47 zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] Buchst. f \nTierSchG), außer Zweifel stehen (vgl. zu den Anforderungen an die Sachkunde im \nSinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 TierSchG a. F. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. \nAuflage 2016, § 11 Rn. 22, sowie Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG, Nr. 5 i. V. m. Anh. A \nLAV). \nAnders als der Kläger meint, kann vom Gesetzgeber unter \"Mindestmaß\" nach Sinn \nund Zweck des Erlaubnisvorbehalts nicht ein Minimum an Sachkunde gemeint sein. \nPersonen, die gewerbsmäßig für andere Hunde ausbilden oder die Ausbildung durch \nsie leiten, tragen durch ihren Beitrag an der Erziehung des Hundes und durch die \nAnleitung des Halters hierzu nicht nur ein hohes Maß an Verantwortung für das \n27 \n28 \n \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n15\nTierwohl. Gewerbsmäßige Hundetrainer tragen auch Verantwortung gegenüber dem \nHundehalter, die sich ihnen anvertrauen und für ihr Entgelt professionelle und \nsachkundige Hilfestellung erwarten dürfen. Ein Mindestmaß an Sachkunde bezeichnet \ndeshalb ein hierfür mindestens ausreichendes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten. \nDa die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. sowohl \ntheoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten voraussetzt, muss der \nAntragsteller auch theoretisch und praktisch ausgebildet sein. Zwar können die \nKenntnisse und Fähigkeiten sowohl durch Aus- als auch durch Weiterbildungen \nerworben werden (Nr. 4 LAV). Aus der Verwendung des Begriffs \"Ausbildung\" in \n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. folgt zudem, dass beide Bereiche jeweils durch eine \nbestandene Prüfung nachzuweisen sind, da Ausbildungen im Unterschied zu \nWeiterbildungen grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Um das \nMindestmaß an Sachkunde zu sichern, müssen Ausbilder und Dozenten von \nöffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern von Aus- und Weiterbildungen für ihr \njeweiliges Themengebiet ausreichend qualifiziert sein (Nr. 4 LAV). Aus dem gleichen \nGrund setzt auch eine bei privaten Anbietern abgelegte Prüfung die Beteiligung \ngeeigneter Prüfer (qualifizierte Tierärzte, Hundetrainer oder Biologen) voraus und die \nPrüfung ist zur Nachvollziehbarkeit schriftlich zu dokumentieren (Nr. 4 LAV). \nDavon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den vom \nKläger vorgelegten Zertifikaten bislang keinen vollständigen Nachweis der Sachkunde \nentnimmt und Zweifel an der Sachkunde des Klägers hat. \nDer Beklagte hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung anhand einer \ntabellarischen Übersicht nachvollziehbar erläutert, dass Kenntnisse des Klägers auf \ndem Gebiet der Welpenentwicklung (Sozialisation und Habituation, Nr. 2 Anh. A zur \nLAV), das dem Bereich \"Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene\" i. S. \nv. Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG zuzuordnen ist, nicht hinreichend nachgewiesen sind. \nHier kann offen bleiben, ob das Zertifikat des Ausbildungszentrums für Hundetrainer \nD........... über die Teilnahme am Seminar \"Gedächtniskünstler - Neurologische \nErkenntnisse helfen beim Lernen\" (Bl. 46), ausgestellt durch die Hundetrainerin \nO........ und den Dipl.-Psychologen M..., auf das der Kläger zum Nachweis seiner \nKenntnisse im Bereich der Welpenentwicklung verweist, dieses Gebiet inhaltlich \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n16\nvollständig abdeckt. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er auf \ndiesem Gebiet auch erfolgreich von qualifizierten Prüfern geprüft worden ist. Es ist \nnicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Zertifikate nicht als Sachkundenachweis \nanerkennt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Markt \ndes gewerbsmäßigen Hundetrainings bis 2014 ungeregelt und daher bislang \nunübersichtlich ist, da jedermann gewerbsmäßig Hundetraining sowie entsprechende \nAus- und Weiterbildungsangebote offerieren durfte. Da die Hundetrainerin O........ der \nTierschutzbehörde des Beklagten nicht bekannt ist und sie somit keinerlei Kenntnis \nüber deren Qualifikation als Ausbilderin verfügt, ist es durchaus sachgerecht, wenn die \nTierschutzbehörde Ausbildungszertifikate des Ausbildungszentrums D..........., die \ndurch die Hundetrainerin O........ ausgestellt wurden, bislang allein nicht als \nSachkundenachweis anerkennt. Der Beklagte ist auch den Hinweisen des Klägers \nnachgegangen, wonach Ausbildungsnachweise der Hundetrainerin O........ von anderen \nTierschutzbehörden anerkannt worden sein sollen. Die in der mündlichen \nVerhandlung anwesende Tierärztin des Veterinäramts hat auf Nachfrage erklärt, sie \nkönne dies aufgrund ihrer Recherchen bei den vom Kläger genannten Behörden nicht \nbestätigen. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 18. März 2017 selbst \nausgeführt, dass die Erteilung in diesen Fällen jeweils \"nach einem Gespräch mit dem \nAntragsteller\" erfolgt sei. Die Zuerkennung der Sachkunde kann daher in den von ihm \nangeführten Fällen auch auf anderen Gründen, insbesondere einem Fachgespräch, \nberuhen. \nEin hinreichender Sachkundenachweis des Klägers mangels qualifizierter Prüfung \nsteht zudem in weiteren Bereichen aus. Dies betrifft unter anderem die Bereiche \n\"Häufige Erkrankungen des Hundes, medizinische Prophylaxe/Versorgung\" nach \nNr. 3 LAV sowie \"Einschlägige tierschutzrechtliche und sonstige Bestimmungen\" \nnach Nr. 4 Anh. A LAV. Zwar hat der Kläger dem Zertifikat des Anbieters c...... \nzufolge im Juli 2016 erfolgreich an einem Webinar zu tierschutzrechtlichen \nBestimmungen, zu häufigen Erkrankungen des Hundes sowie zur medizinischen \nProphylaxe teilgenommen. Abgesehen davon, dass dem Beklagten auch hier die \nQualifikation des Ausbilders M........ nicht bekannt ist, fehlt es insoweit an jeglicher \nDokumentation einer durchgeführten qualifizierten Prüfung. \n35 \n\n \n \n17\nZwar spricht alles dafür, dass der Ausbilder B...... als qualifizierter Hundetrainer i. S. \nv. Nr. 4 LAV anzusehen und von seiner Qualifikation als Dozent und Prüfer \nauszugehen ist. Denn er war nicht nur als Polizeihundeausbilder und damit als \nHundetrainer tätig, sondern er hat für den Freistaat Sachsen bis 2004 als \nAusbildungsleiter der Polizeihundeschule auch andere angeleitet, Polizeihunde \nauszubilden. Zudem hat der Kläger vorgetragen, dass der Ausbilder B...... als \nSachverständiger \nMitglied \nin \nPrüfungskommissionen \nzur \nZulassung \nvon \nHundetrainern nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz ist, was durch den \nInternetauftritt des Hundezentrums B...... in den Angaben zur Vita von Herrn B...... \nbestätigt wird. Soweit er von diesem Ausbilder in einzelnen Bereichen ausgebildet \nwurde, dürfte daher davon auszugehen sein, dass die Sachkunde insoweit \nnachgewiesen ist, sofern der erfolgreiche Abschluss der Prüfung dokumentiert ist. \nSoweit der Kläger über das vom Hundetrainer B...... (s. o.) geleitete \nKompetenztraining für gefährliche Hunde inzwischen Kenntnisse und Fähigkeiten im \nBereich \nAngst- \nund \nAggressionsverhalten/-vermeidung \nin \nder \nPraxis \nder \nHundeausbildung, zu Ursachen, Entstehung und Korrektur von Meide- und \nAbwehrverhalten, zum Einfluss der Kastration auf die Verhaltensentwicklung, zu \nhormonellen Einflüssen auf Angst und Aggression (s. Nr. 5 Anh. A zur LAV) \nerworben hat, steht eine die Ausbildung abschließende Prüfung wegen der \npandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiterhin aus, sodass \ngegenwärtig noch nicht von einer hinreichenden Ausbildung ausgegangen werden \nkann. \nbb) Der Kläger hat die Sachkunde auch nicht durch seinen beruflichen oder sonstigen \nUmgang mit Hunden nachgewiesen. \nOhne Erfolg verweist er darauf, er sei seit 2008 in einem Hundesportverein als \nehrenamtlicher Hundetrainer tätig gewesen, übe diese Tätigkeit seit 2014 im \nHaupterwerb aus und habe während der gesamten Zeit in zwei wöchentlichen \nTerminen mit bis zu acht Hunden und damit ca. 500 bis 800 Trainingsstunden \nabsolviert. Die beanstandungsfreie Tätigkeit als Hundetrainer und damit verbundene \nlangjährige Berufserfahrung bietet zwar Anhaltspunkte für die Sachkunde des \nAntragstellers. Sie reicht aber zum Nachweis der Sachkunde allein nicht aus (so auch \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 5 S 6.16 -, juris Rn. 18; \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n18\nNdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 9; a. A. VG \nAnsbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris). Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es keinen Erfahrungssatz des \nInhalts, dass langjährige ehrenamtliche oder berufliche Trainertätigkeit und der \nNachweis von Weiterbildungen automatisch in Sachverstand mündet. Ist der \nAntragsteller der Tierschutzbehörde nicht bekannt und hat er seine Sachkunde auch \nnicht durch Ausbildung nachgewiesen, so bildet das Verlangen nach einem \nFachgespräch in Bestandsfällen somit den Regelfall. \nEntgegen der Ansicht des Klägers läuft der vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 \nTierSchG a. F. als gleichwertig geregelte Sachkundenachweises des beruflichen oder \nsonstigen Umgangs mit Tieren nach diesem Maßstab trotzdem nicht ins Leere. So hat \ndie Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des \nSenats erläutert, dass diese Tatbestandsalternative in der Verwaltungspraxis ihrer \nBehörde bei den gewerbsmäßigen Tätigkeiten i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierschG a. F. \ndann zum Zuge komme, wenn ihr der Antragsteller aus vorangegangener \nÜberwachung bekannt sei. Dies betreffe zum Beispiel gewerbsmäßige Reitbetriebe, \ndie nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c TierSchG a. F. und damit schon vor der \nNovellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 einem Erlaubnisvorbehalt \nunterworfen gewesen seien. Entsprechendes gilt für die anderen Varianten der \nVorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG/§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG a. F. mit \nAusnahme der neu in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG hinzugekommenen \nHundetrainer. Im Hinblick auf die Hundetrainer verbleibt der Alternative des \n„bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren“ nach der Auslegung durch den Senat \nund die Mehrheit der Gerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME \n278/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 5 S 6.16 \n-, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 16. Oktober 2019 - 5 K 6914/17 -, juris Rn. 63; a. \nA. VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris Rn. 24 ff.) nur ein \ngeringer Anwendungsbereich. Diese Auslegung ist jedoch wegen des mit der \nVorschrift bezweckten Tierschutzes und der Möglichkeit des Betroffenen, seine \nSachkunde in einem Fachgespräch darzulegen, gerechtfertigt. \n39 \n\n \n \n19\nb) Das Verlangen des Beklagten auf Durchführung eines Fachgesprächs einschließlich \neines praktischen Teils anhand eines vom Beklagten gestellten Hund-Halter-Teams ist \nnicht zu beanstanden. \nNach \nden \naktuell \nanzuwendenden \n\"Regularien \nzum \nFachgespräch \ndes \nLebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landkreises Leipzig für den \nSachkundenachweis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz“ (nachfolgend: \nRegularien) besteht das Fachgespräch aus zwei Teilen, nämlich einem mündlichen \nFachgespräch von 60 Minuten und einem 120 Minuten dauernden praktischen Teil, in \nwelchem Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Themengebieten „Problemstellung \nHund - Halter“ sowie „Lernsituationen und Lektionen“ geprüft werden. Es findet vor \neiner Kommission statt, deren Mitglieder neben einem amtlichen Tierarzt für das \nFachgespräch ein Fachtierarzt für Tierschutz oder einem Tierarzt mit der \nZusatzbezeichnung \"Tierverhaltenstherapie\" und für den praktischen Teil ein \nzertifizierter Hundetrainer sind. Die Regularien enthalten des Weiteren Festlegungen \nüber die Zulassung zum Fachgespräch, zum Ablauf, zu Wiederholungsmöglichkeiten \nsowie einen Hinweis auf die anfallenden Gebühren und Auslagen in Höhe von ca. \n300 € Verwaltungsgebühr und Auslagen von ca. 900 €. \nDie \nAusführungen \ndes \nKlägers \nzur \nVerfassungswidrigkeit \neines \nsolchen \nFachgesprächs greifen nicht durch. \nDas in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG geregelte Verlangen nach einem Fachgespräch \nsteht in seiner Ausgestaltung, die es durch die LAV sowie durch die Regularien des \nBeklagten erfahren hat, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in \nEinklang. Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit \ndie Berufswahl und die Berufsausübung (BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR \n596/56 -, juris Rn. 68 ff. = BVerfGE 7, 377, 402). Beruf ist dabei jede dauerhafte, \nnicht schlechterdings unerlaubte, Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer \nErwerbsquelle zur Sicherung der Lebensgrundlage (BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 \nBvR 532/77 -, juris Rn. 171; Beschl. v. 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 -, juris Rn. 32). \nDer Begriff des Berufs ist verfassungsrechtlich nicht beschränkt auf gesellschaftlich \noder rechtlich vorgeprägte Berufe, sondern umfasst insbesondere auch neue oder \nuntypische Tätigkeitsformen (BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 a. a. O. juris Rn 56 f.). \n40 \n \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n20\nDaher fällt auch die gewerbsmäßige Tätigkeit als Hundetrainer unter den Begriff des \nBerufs. \nNach der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten sog. \nStufentheorie berufsregelnder Grundrechtsbeschränkungen (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. \nv. 11. Juni 1958 a. a. O. S. 405 ff.) bedürfen Regelungen der Berufsausübung einer in \nvernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fußenden Rechtfertigung. Hingegen \nbedürfen subjektive und objektive Berufswahlregelungen der Rechtfertigung durch \nbesonders wichtige, letztere durch überragend wichtige Gemeinschaftsgüter (zu \nBerufsausübungsregeln: BVerfG, Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris Rn. 95; \nzu subjektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2007 a. a. O. Rn. 71; \nzu objektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 1 BvR \n539/96 -, juris Rn. 67 ff.). \nNach diesen Grundsätzen stellt sich der Erlaubnisvorbehalt in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 \nBuchst. f TierSchG als subjektive Berufswahlregelung dar (so auch Hirt/Mai-\nsack/Moritz a. a. O. § 11 Rn. 3). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass \nAusbildungsnachweise, \nQualifikationsanforderungen \nund \nRegelungen \nzum \nSachkundenachweis nach der Stufentheorie den subjektiven Berufswahlregelungen \nzuzuordnen sind. Solche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als \nVoraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher \nGemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum \nangestrebten Zweck stehen, d. h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 34). Davon ist \nbei dem in Rede stehenden Sachkundenachweis auszugehen. Das Erfordernis der \nSachkunde für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG genannten erlaubnispflichtigen \nTätigkeiten ist aus Gründen des Tierschutzes und damit zum Schutze eines wichtigen \nGemeinschaftsgutes gerechtfertigt, welches seit dem 1. August 2002 zudem als \nStaatsziel in Art. 20a GG verankert ist. Das Sachkundeerfordernis als solches verstößt \ndaher nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. \nDies gilt nicht nur für die in § 11 Abs. 2 Halbs. 1 TierSchG a. F. genannten \nSachkundenachweise, sondern auch das Verlangen nach einem Fachgespräch nach \n§ 11 Abs. 2 Halbs. 2 TierSchG a. F. Das Fachgespräch ist entgegen der Ansicht des \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n21\nKlägers keine berufsbezogene Prüfung und damit keine objektive Regelung der \nBerufszulassung. Wie oben bereits ausgeführt stellt es sich als ein besonderes Mittel \nder Sachaufklärung dar (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG). So wie beim Sachkundenachweis im Rahmen der öffentlichen \nBestellung nach § 36 Abs. 1 GewO kann die Tierschutzbehörde den Antragsteller auf \nein prüfungsähnliches Verfahren vor einer Kommission verweisen und darf deren \nStellungnahme bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG verwerten, ohne daran gebunden zu sein (zu § 36 Abs. \n1 GewO: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 47; Beschl. v. \n28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2013 - 3 A 834/11, \njuris Rn. 47). Anders als Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine \nbestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form \neiner Prüfung verlangen und die deshalb im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG \nhinsichtlich der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe eine dem \nGrundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung in Form einer gesetzlichen \nGrundlage bedürfen (vgl. Mann, in: Sachs, GG, Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 12 \nRn. 25 ff.), gebietet der Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. \nkeine solch differenzierte gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass \nsich jeder Antragsteller einem Fachgespräch in Gestalt einer theoretischen und \npraktischen Prüfung unterziehen muss und nur auf diese Weise den für die Erteilung \nder Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Einem Antragsteller \nstehen nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. mehrere Möglichkeiten zum Nachweis der \nSachkunde offen. Das Fachgespräch ist dabei nur eine zusätzliche Möglichkeit, die \nihm zu eröffnen ist, wenn Zweifel an seiner Sachkunde bestehen (NdsOVG, Beschl. v. \n- 11 LA 246/09 -, juris Rn. 12 ff). Zudem konkretisiert das Fachgremium weder die \nAnforderungen an den Sachkundenachweis verbindlich noch stellt es die Erfüllung \ndieser Anforderungen verbindlich fest. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines \nsachverständigen Beraters, dessen Einschätzung die Behörde und das Gericht bei ihrer \nbzw. seiner Entscheidung über den Erlaubnisantrag eigenverantwortlich zu würdigen \nhat und berücksichtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, \njuris Rn. 7). Wegen des Fehlens der Verbindlichkeit der Empfehlung des \nFachgremiums nach dem Fachgespräch greift diese nicht unmittelbar in die \nBerufsfreiheit ein, sodass es zu deren Sicherung keiner ausdifferenzierten gesetzlichen \nRegelungen bedarf wie bei berufszulassungsbeschränkenden Prüfungen, wo \n\n \n \n22\nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschriften nicht ausreichen, sondern aufgrund \ndes Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Regelungen über das Verfahren \nder Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die \nNotenvergabe rechtssatzmäßig erfolgen müssen (vgl. zu letzterem z. B. BVerfG, \nBeschl. v. 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 \n- 6 C 19.18 -, BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f. m. w. N.). Dagegen ist es bei der \nSachkundeprüfung zur Wahrung der Berufsfreiheit ausreichend, dass nach einer \nEntscheidung der Behörde nach der Empfehlung des Fachgremiums das Gericht die \nEntscheidung und die zugrunde liegende Empfehlung ggf. unter Heranziehung \nsachverständiger \nHilfe \nuneingeschränkt \ndurch \nprüfungsspezifische \nWertungsspielräume überprüfen kann. \nAnders als der Kläger meint, bedarf es daher bis zum Erlass einer Rechtsverordnung \nnicht zwingend einer gesetzlichen Regelung anstelle des in Nr. 6 Anh. A zur LAV \nsowie Nr. 4 Buchst. b Regularien für das Fachgespräch festgelegten praktischen Teils \nin Form eines von der Kommission zu stellenden Hund-Halter-Teams. Praktische \nFähigkeiten im Umgang mit Hunden (vgl. Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG) können am \nbesten durch eine wirklichkeitsnahe Situation festgestellt werden. Die Vertreterin des \nBeklagten hat dem Senat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erklärt, weshalb die Prüfung der Interaktion von Halter und Hund \nerforderlich ist. Nur so könne ermittelt werden, ob ein Antragsteller mit unerwarteten \nReaktionen eines Hundes angemessen umgehe. Die Überprüfung der praktischen \nFähigkeiten mittels eines Hund-Halter-Teams ist daher nicht unverhältnismäßig oder \nvon Willkür getragen, sondern dient dazu, im Interesse des Tierwohls ein Mindestmaß \nan Sachkunde zu gewährleisten. \nDas Gleiche gilt, soweit der Beklagte für den Nachweis der Sachkunde nach Nr. 2 \nBuchst. c der Regularien darüber hinaus fordert, dass an Fachgesprächen ein \nAmtstierarzt zu beteiligen ist. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass sich dies \nweder aus dem Gesetz noch aus den Verwaltungsvorschriften ergibt. Jedoch kann \ndurch die Beteiligung von Amtstierärzten ein Mindestmaß an Sachkunde sichergestellt \nwerden. Bei Amtstierärzten ist einerseits ein hohes Maß an Sachkunde gewährleistet \nund andererseits sichergestellt, dass die Prüfung ohne Ansehen der Person des \n47 \n48 \n\n \n \n23\nAntragstellers vorgenommen wird und es nicht zu Gefälligkeitsentscheidungen \nkommt. \nOb die Festlegung zur Anzahl zulässiger Wiederholungsprüfungen (Nr. 4 Buchst. d \nRegularien) rechtmäßig oder mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig \nist, kann offenbleiben, da es hier um die erstmalige Ablegung des Fachgesprächs geht \nund eine Rechtswidrigkeit der Nr. 4 Buchst. d der Regularien nicht zu einer \nRechtswidrigkeit der übrigen Regularien führen würde. Die Höhe der für ein \nFachgespräch anfallenden Verwaltungsgebühren von ca. 300 € und Auslagen in \ntatsächlicher Höhe von ca. 900 € (Nr. 2 Buchst. d Regularien) stellen sich nicht als \nunverhältnismäßig \ndar, \nda \ndurch \ndie \nBeteiligung \nvon \nexternen \nKommissionsmitgliedern höhere Kosten anfallen können und die Höhe der Gebühren \nund Auslagen angesichts der später vom Hundeausbilder erzielbaren Einkünfte auch \nnicht unzumutbar ist. \nDer \nKläger \nwird \ndurch \ndie \nEinführung \ndes \nErlaubnisvorbehalts \nfür \nBestandshundeschulen nicht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die \nEigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nicht die mit der Erlaubnis \nverbundene Erwartung einer weiteren Verdienstmöglichkeit für die Zukunft, sondern \nnur das „Erworbene“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 -, \nBVerfGE 28, 119, 142; v. 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292, 334 ff.; \nBVerwG, Urt. v. 23. August 1994 - 1 C 19.91 -, juris Rn. 46). Jedenfalls aber ist die \nEinführung des Erlaubnisvorbehalts durch hinreichende Gründe des Tierwohls \ngetragen. \nDer Erlaubnisvorbehalt enthält auch keine unzulässige Rückwirkung (vgl. Art. 20 Abs. \n3 GG). Dagegen spricht im vorliegenden Fall schon, dass der Kläger, der bislang \nehrenamtlich als Hundetrainer tätig war, die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit \nerst am 15. Juli 2014 und in Kenntnis der ab 1. August 2014 geltenden \nErlaubnispflicht angemeldet hat. Da der Gesetzgeber in § 21 Abs. 4b TierSchG für \nBestandshundeschulen eine Übergangsregelung von einem Jahr geschaffen hat, ist \nauch \nallgemein \nder \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \ngewahrt. \nGewerbsmäßige \nHundeschulen konnten einstweilen weiterbetrieben werden und deren Inhaber hatten \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n24\nwährend des über ein Jahr dauernden Übergangszeitraums genügend Gelegenheit, für \neinen Sachkundenachweise zu sorgen. \nSoweit nach Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG im Bereich der Schutzhundeausbildung von \nden erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person \nauszugehen ist, wenn es sich um Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung handelt, \ndie nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. oder \ndessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken betrieben \nwerden, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung des allgemeinen \nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Rüge, dass nach dieser Festlegung \nbei der Schutzhundeausbildung im Unterschied zur Erlaubnis zum gewerbsmäßigen \nHundetraining die Sachkunde anerkannt wird, obwohl sie bei privaten und nicht bei \nstaatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen erworben worden sei, geht hier \nschon deswegen fehl, weil der Beklagte - in Übereinstimmung mit den \nVerwaltungsvorschriften (vgl. Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG als auch nach Nr. 4 und 5 \nLAV) - die Berücksichtigung von Ausbildungsnachweisen von Privaten nicht generell \nausschließt. Im Übrigen dürften aber auch sachliche Gründe für eine Differenzierung \nsprechen. Für Dritte Schutzhunde auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu \nunterhalten, war bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 2b TierSchG a. F. erlaubnispflichtig. Die \nRegelwerke des Verbands für das Deutsche Hundewesen e. V. sowie der \nangeschlossenen Mitgliederverbände sind den Tierschutzbehörden daher bekannt, \nweswegen es sachlich begründbar ist, die Sachkunde der für diese Tätigkeit \nverantwortlichen Personen anzuerkennen, wenn die Einrichtungen nach diesen \nRegelwerken betrieben werden. \nSind die Zweifel der Tierschutzbehörde an der Sachkunde des Antragstellers - wie \nbeim Kläger - berechtigt - ist die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG angesichts der den Kläger treffenden \nDarlegungs- und Beweislast und seiner Möglichkeit, seine Sachkunde in einem \nFachgespräch nachzuweisen, erfolglos. Einer Beweisaufnahme bedarf es gegenwärtig \nnicht. Eine solche wäre allenfalls nach einer Entscheidung des Beklagten zu Lasten \ndes Klägers nach einem erfolglosen Fachgespräch erforderlich. \n52 \n53 \n \n\n \n \n25\n3. Ist die Ablehnung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung hiernach \nrechtmäßig, gilt dies auch für die im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Kläger \nverfügte Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung, die ihn daher nicht in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nZwar dürfen Antragsteller ihre bereits vor 1. August 2014 betriebene gewerbsmäßige \nHundeschule \nnach \n§ 21 \nAbs. 5 \nSatz 2 \nTierSchG \nbis \nzum \nErlass \neiner \nRechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchG fortführen, wenn sie bei \nder Tierschutzbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG stellen und dieser den in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nTierSchG a. F. normierten Voraussetzungen entspricht, wovon hier auszugehen ist. \nNach § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG soll die Behörde demjenigen die Ausübung der \nTätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Nach Sinn und Zweck der \nÜberleitungsvorschrift in § 21 Abs. 4b TierSchG ist § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG auch \ndann anzuwenden, wenn die Erlaubnis für eine bereits vor 1. August 2014 betriebene \ngewerbsmäßige Hundeschule abgelehnt wird. Diese Voraussetzungen für die \nUntersagung liegen daher ab Bestandskraft der Ablehnung vor. Atypische Gründe, die \nbeim Kläger eine Ausnahme vom Regelfall des § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG \nrechtfertigen könnten, wurden von ihm nicht vorgetragen und sind auch nicht \nersichtlich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Senat hält die Frage für grundsätzlich \nklärungsbedürftig, ob ein der Behörde unbekannter gewerbsmäßiger Hundetrainer den \nNachweis der Sachkunde mittels beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden i. \nS. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. allein dadurch führen kann, dass er über einen \nlängeren Zeitraum beanstandungsfrei eine Hundeschule betrieben hat, und die in der \nRechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird (vgl. einerseits VG Ansbach, Urt. v. \n13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris Rn. 24 ff.; andererseits NdsOVG, Beschl. \n54 \n \n55 \n56 \n57 \n58 \n \n\n \n \n26\nv. 31. Januar 2017 a. a. O. Rn. 9). Zudem wirft der Fall die Frage der Reichweite des \nGesetzesvorbehalts bei mittelbar berufszugangsrelevanten Sachkundeprüfungen auf. \nZwar handelt es sich bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. um ausgelaufenes Recht, für \ndas regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Die \nZulassung der Revision ist hier jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, da mit einem \nErlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage \nvon § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf \nErteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu \nden Voraussetzungen und zum Verfahren ihrer Erteilung in absehbarer Zukunft nicht \ngerechnet werden kann und die Beantwortung der aufgeworfen Frage daher für einen \nnicht überschaubaren Personenkreis auf unbestimmte Zeit von Bedeutung bleiben wird \n(BVerwG, Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.14 -, juris Rn. 9). \nDer Antrag des Klägers, die Zuziehung seines Bevollmächtigten des Klägers im \nVorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), hat keinen \nErfolg, da seine Klage ohne Erfolg bleibt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch \ngewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neinzureichen. \n59 \n\n \n \n27\nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \n \n\n \n \n28\nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. Das wirtschaftliche Interesse bei einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur \ngewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG \nist mit einer Klage auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vergleichbar. In Anlehnung \nan Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. zu § 164) ist für den Streitwert somit der \nJahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns maßgeblich, mindestens jedoch \nein Betrag von 15.000,00 €. Den gleichen Maßstab sieht der Streitwertkatalog 2013 \nnach Nr. 54.2.1 für Klagen gegen eine Gewerbeuntersagung vor. Da hier keine \ngreifbaren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Jahresgewinn des Klägers bestehen \nund er sein Gewerbe nicht nebenberuflich, sondern im Haupterwerb betreibt, hält der \nSenat den Mindestwert von 15.000,00 € für angemessen. Dieser ist nicht zu \nverdoppeln, weil neben der Untersagung die Ablehnung der Erlaubnis keine \neigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-22/6-a-2-18","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":59},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16d","ref_norm":"16d","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-22/6-a-2-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487582","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.309489+00:00"}}