{"status":"available","doknr":"OLD487581","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"3 A 477/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 477/20 \n \n5 K 2798/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPflegegeldzahlung nach dem SGB VIII \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 22. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 30. April 2020 - 5 K 2798/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO, der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie eines \nVerfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) gegeben sind. \n1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in \nForm von Leistungen zum Unterhalt eines Kindes wegen Vollzeitpflege ab dem 1. \nJanuar 2015 bis zum 22. Mai 2016 für den seit dem 21. Januar 2015 bei ihr lebenden \nK.. Zum Sachverhalt wird auf Rn. 5 bis 10 des Senatsbeschlusses vom 7. November \n2019 - 3 D 53/19 - verwiesen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch \nauf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII \nbereits ab dem 1. Januar 2015 habe. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2017 und \nder Widerspruchsbescheid vom 27. September 2017 seien rechtmäßig und verletzten \ndie Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Es sei zu diesem Zeitpunkt kein Antrag \neines (hierzu allein befugten) Personensorgeberechtigten gestellt worden. Ein \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nentsprechender Antrag sei erst am 23. Mai 2016 durch die Klägerin als \nPersonensorgeberechtigte gestellt worden. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für \nden Zeitraum vor der Antragstellung am 23. Mai 2016 scheide aus, da für die \nGewährung \nvon \nJugendhilfeleistungen \nnach \nständiger \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich eine vorherige Antragstellung beim Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe erforderlich sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus \n§ 36a Abs. 3 SGB VIII. Hierfür sei nämlich erforderlich, dass die Voraussetzungen \nder Hilfe vorlägen. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Gericht nicht von der \nAntragstellung der die Personensorgeberechtigung in dem betreffenden Zeitraum \nausübenden Vorsitzenden des F. e. V. überzeugt sei. Die Auffassung der Klägerin, \ndass sie als aktueller Vormund alle noch offenen Ansprüche ab Aufnahme des Kindes \nin ihren Haushalt geltend machen könne, lasse außer Acht, dass es sich bei der \nbegehrten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII um einen Anspruch des \nPersonensorgeberechtigten und nicht um einen solchen des Kindes handle. Bei dessen \nAufnahme in den Haushalt der Klägerin habe die Personensorgeberechtigung aber \nnicht bei dieser gelegen. \n2. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. \nZweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. \n2000, 1458). \nDie Klägerin führt hierzu in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 6. August \n2020 aus, dass vor dem 23. Mai 2016 mehrere Anträge auf Bewilligung von \nLeistungen nach § 33 SGB VIII und damit von Pflegegeld als Annex-Leistung von \nden antragsberechtigten Pflegern gestellt worden seien. Durch die spätere Pflegerin, \nK., sei ein schlüssiger Antrag vom 13. Januar 2016 sowie von der Klägerin als \nVertreterin ohne Vertretungsmacht gestellt worden. Die Zeugeneinvernahme vor dem \nVerwaltungsgericht spreche für eine schlüssige Antragstellung am 21. Januar 2015. \nZudem bestehe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 42 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 Satz 3 SGB VIII (Inobhutnahme). Es sei Ersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zu \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nleisten. Die Antragstellung für Leistungen nach dem SGB II spätestens vom 3. März \n2015 gelte daher kraft Gesetzes auch als Antrag auf Leistungen nach §§ 33, 39 SGB \nVIII. \nDieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. \nDas Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin \nab dem 21. Januar 2015 begehrte Zahlung eines Pflegegelds gemäß § 39 SGB VIII nur \nvon dem Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden kann, um dessen \nAnspruch es sich bei der begehrten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, 33, 39 SGB VIII \nhandelt. Dies war die Klägerin bis zur Bestellung als Pflegerin hingegen nicht. Damit \nstand ihr in dem geltend gemachten Zeitraum kein Anspruch auf die von ihr mit der \nKlage begehrte Zahlung von Pflegegeld durch die Beklagte zu. \nDafür ist die Überlegung maßgeblich, dass das sogenannte Pflegegeld gemäß § 39 i.V. \nm. § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII als „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur \nErziehung allein dem Personensorgeberechtigten und damit nicht der Pflegeperson \nzusteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 4 LA 136/13 -, juris Rn. 4 m. w. \nN.). Auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII steht allein dem Anspruchsberechtigten zu, dessen Primäranspruch in einen \nsekundären Anspruch auf Kostenerstattung umgewandelt wird. Anspruchsberechtigter \nist - wie sich aus den Ausführungen zu § 39 SGB VIII ergibt - der Inhaber der \nPersonensorge, aber nicht die Klägerin als Pflegeperson. Hierauf hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht abgestellt. \nDaran ändert auch das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 \nnichts. Für einen vertraglichen Anspruch auf der Grundlage eines zwischen den \nBeteiligten geschlossenen Pflegevertrags (vgl. hierzu näher Stähr, in: Hauck, SGB \nVIII Loseblatt-Smlg. Stand: Januar 2019, § 33 Rn. 22 ff. m. w. N.) ist nichts \nersichtlich. Aus dem Hinweis darauf, dass durch die Inanspruchnahme der Dienste \nregelmäßig durch schlüssiges Verhalten ein Dienstvertrag zustande komme, folgt \nvorliegend nicht, dass ein solcher Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten \ngeschlossen worden sein könnte. Denn die Tatsache, dass das Kind mit ausdrücklicher \nZustimmung der Beklagten in den Haushalt der Klägerin aufgenommen wurde, stellt \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nfür sich genommen noch kein Angebot auf Vertragseingehung dar. Vielmehr ergibt \nsich aus dem von dem Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigten Verhalten der \nBeklagten in der Folge, dass diese nicht von einer wie auch immer gearteten \nvertraglichen Beziehung zu der Klägerin ausging. Ansprechpartner sind in der Folge \ndaher immer die damaligen Personensorgeberechtigten gewesen. \nAnsprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 679, 683 BGB sind \nebenfalls nicht erkennbar. Dem steht nämlich schon entgegen, dass sie vorliegend \ndurch die Regelungen der §§ 33, 39, 36a Abs. 3 SGB VIII verdrängt werden. Es ist in \nder Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) \nim öffentlichen Recht zwar entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen \nRechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind. Eine entsprechende Anwendung kommt \naber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige \nLücke aufweist. Dies ist nicht der Fall, wenn die einschlägigen Bestimmungen des \nöffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat und in \nwelchem Verhältnis die entsprechenden Geldflüsse fließen, abschließend beantworten. \nIn einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers \nzuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen \nBestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste \n(BVerwG, Beschl. v. 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urt. v. 2. \nAugust 2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 50 jeweils m. w. N.). Vorliegend regeln die \nvorgenannten Vorschriften des SGB VIII abschließend, dass die aus der Hilfe zur \nErziehung folgenden Geldleistungen der §§ 39, 36a Abs. 3 SGB VIII im Verhältnis \nzwischen dem Personensorgeberechtigten und dem Behördenträger fließen. Für ein \nauftragsähnliches Verhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Behördenträger ist \ninsoweit kein Raum. \nSoweit die Klägerin erstmalig auf § 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und \nJugendlichen) abstellt, fehlt es bereits an der Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ \n42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Daher sind auch die aus dieser Vorschrift folgenden \ngegenseitigen Rechte und Pflichten nicht heranzuziehen. \n11 \n12 \n\n \n \n6\nNach alledem bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht \ninfolge der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht davon ausgehen \nkonnte, dass kein entsprechender Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach §§ \n29, 33, 39 SGB VIII durch die damals Personensorgeberechtigten gestellt worden war. \n3. Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 \nAbs. 2 VwGO sind nicht gegeben. \nBesondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \ndurch die angeblich unterlassene Sachverhaltsaufklärung oder die fehlerhafte \nWürdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen spielen - wie dargestellt - angesichts \ndes fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Pflegegeld gemäß § 39 SGB \nVIII keine Rolle. \nSoweit die Klägerin das Vorliegen einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, fehlt es bereits an der Formulierung einer \nFrage von grundsätzlicher Bedeutung in Nr. 3a-d der Antragsbegründung. Im Übrigen \nzielen die dort dargestellten Problemfelder auf die Modalitäten der Antragstellung (Nr. \n3a, c sowie b) oder auf Leistung von Aufwendungssatz nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ab. \nDiese Problemfelder sind - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht \nentscheidungserheblich. \nSoweit Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sowie die Abweichung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von \nEntscheidungen anderer Gerichte gerügt werden, gilt im Ergebnis nichts anderes: Das \nals verfahrensfehlerhaft gerügte angebliche Übergehen des Akteninhalts ist nicht \nentscheidungserheblich. \nDas \nim \nAntrag \naufgeführte \nOberverwaltungsgericht \nLüneburg, \nder \nVerwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg \nsowie \ndas \nVerwaltungsgerichts Leipzig sind im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht Leipzig \nnicht übergeordnet und können daher keine divergenzfähigen Entscheidungen treffen. \nSoweit die Klägerin einen Beschluss sowie ein Urteil des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts anführt, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von \nentscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts sowie des \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nSächsischen Oberverwaltungsgerichts, die voneinander abweichen (SächsOVG, \nBeschl. v. 5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-22/3-a-477-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-22/3-a-477-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487581","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.281252+00:00"}}