{"status":"available","doknr":"OLD487580","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-24","aktenzeichen":"3 B 338/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 338/20 \n \n6 L 788/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer – \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAllgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 24. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. Oktober 2020 - 6 L 788/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 5 b der Allgemeinverfügung der \nAntragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 wird angeordnet, soweit dieses dem Vorhaben \ndes Antragstellers entgegensteht, am 25. Oktober 2020 zwischen 12:00 Uhr und 14:00 \nUhr vom Conertplatz in Dresden unter dem Motto „Guckmal“ einen Fahrradkorso mit \nvoraussichtlich dreißig Teilnehmern durchzuführen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im tenorierten Umfang zu ändern. \n \nDer \nAntragsteller \nzeigte \nmit \nE-Mail \nvom \n14. \nOktober \n2020 \nbei \nder \nVersammlungsbehörde der Antragsgegnerin eine Versammlung mit Aufzug für den \n25. Oktober 2020 zwischen 11.30 und 14:00 Uhr am Conertplatz, Dresden unter dem \nMotto „Guckmal!\" mit voraussichtlich 30 Teilnehmern an. Thema ist die \nSichtbarmachung eines rechten Netzwerks im Umfeld von PEGIDA in Dresden. Es \nsollen deshalb verschiedenen Orte des Netzwerks in Dresden angefahren werden. Der \nAufzug soll in Form eines Fahrradkorsos mit Zwischenkundgebungen erfolgen. \n \nDie Antragsgegnerin erließ am 21. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung über \nBeschränkungen im öffentlichen Raum sowie über die Einschränkung der \nBesuchsrechte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zur Eindämmung \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nder Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - im Folgenden: Allgemeinverfügung \n-. \nDeren Nr. 5 enthält folgende Regelung: \n \n„Für Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden folgende \nMaßnahmen angeordnet: \na. Das \nTragen \neiner \nMund-Nasen-Bedeckung \ngilt \nverpflichtend \nfür \nalle \nVersammlungsteilnehmer einschließlich ordnender Kräfte. \nb. Es sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig. Aufzüge sind untersagt. \nc. Es gilt für die Bemessung der Obergrenze von Versammlungsteilnehmern ein \nFlächenansatz von vier Quadratmetern pro Person, der nicht überschritten werden \ndarf.“ \n \nNachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass nach \nihrer jüngsten Allgemeinverfügung nur noch ortsfeste Versammlungen zulässig seien, \nhat dieser bei Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nDas Verwaltungsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 6 L \n788/20 - abgelehnt. Die streitgegenständliche Regelung sei weder offensichtlich \nrechtswidrig, noch offensichtlich rechtmäßig. Er erscheine fraglich, ob das Verbot von \nAufzügen in Nr. 5 b Allgemeinverfügung dem grundrechtlichen Gehalt des Art. 8 GG \ngerecht werde. Zum Kern der Versammlungsfreiheit zähle das aus Art. 8 Abs. 1 GG \nabzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ziel und Gegenstand \nsowie über den Ort und Zeitpunkt und die Art der Versammlung entscheiden zu \nkönnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Eingriffe in \ndie Versammlungsfreiheit aus Gründendes Infektionsschutzes nur zum Schutz \ngleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit \nzulässig. \nZwar \nenthalte \nNr. \n5 \nb \nAllgemeinverfügung \nkein \ngenerelles \nVersammlungsverbot. Als generelles Verbot von Aufzügen verändere die Regelung \nallerdings den spezifischen Charakter der Versammlung. Sie lasse zwar eine \nDurchführung der Versammlung zu, jedoch nur in einer Weise, die ihren spezifischen \nCharakter verändere und die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens \nwesentlich erschwere. Denn es komme dem Veranstalter gerade darauf an, \nverschiedene Punkte im Stadtgebiet von Dresden als Fahrradkorso anzusteuern. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nDemgegenüber lasse die Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung keine \nAusführungen zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit erkennen. Andererseits \nstritten gewichtige Gründe des Allgemeinwohls für das Verbot von Aufzügen in Nr. 5 \nb Allgemeinverfügung, weshalb dieses nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Der \nrasante Anstieg der Infektionszahlen in den vergangenen Wochen auch in Dresden \nzeige, dass es erforderlich sei, Maßnahmen zu ergreifen, die das Infektionsgeschehen \nsoweit wie möglich unterbänden. Im Gegensatz zu einer ortsfesten Versammlung \nberge der vom Antragsteller angestrebte Fahrradkorso zudem die Gefahr, dass etwa \ninfizierte Versammlungsteilnehmer das Corona-Virus auf der geplanten Strecke in der \nStadt „verteilten“. Durch die Fortbewegung des Korsos im öffentlichen Verkehrsraum \nkönne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mindestabstand verletzt werde. Ob in \ndiesen Situationen eine Mund-Nasenschutz-Bedeckung ausreiche, erscheine fraglich, \nda durch die körperliche Anstrengung aufgrund des Fahrradfahrens die Anzahl der \nAtemvorgänge gegenüber stehenden Personen erhöht sei. Zudem könne bei Aufzügen \nnicht ausgeschlossen werden, dass Dritte aufgrund einer unvermeidlichen \nQuerungssituation mit den Versammlungsteilnehmern in Berührung kämen. Nr. 5 \nAllgemeinverfügung lasse auch erkennen, dass die Antragsgegnerin durch \ndifferenzierte Regelungen dem besonderen Stellenwert der Versammlungsfreiheit habe \nRechnung tragen wollen. So habe sie bei Versammlungen auf Maßnahmen, die bei \nsonstigen Veranstaltungen angeordnet seien (Teilnehmerobergrenzen, Verpflichtung \nzu Hygienekonzepten, Kontaktnachverfolgungsdatenerhebungen) verzichtet. Die \nAbwägung bei offenen Erfolgsaussichten gehe hier zu Lasten des Antragstellers aus. \nHierbei sei zu berücksichtigen, dass der beabsichtigte Aufzug durch verschiedene \nDresdner Stadtteile an einem Sonntagnachmittag per se die Gefahr eines \n„Superspreader-Events“ mit sich bringen. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf \nentgegenkommende Passanten auf dem Weg durch die Stadt. Vor dem Hintergrund, \ndass die Regelung eine Versammlung zumindest als ortsfest weiterhin ermögliche, sei \ndieses Interesse vorliegend angesichts der drohenden erheblichen Gefahren für Leib \nund \nLeben \neiner \nVielzahl \nvon \nPersonen \nnicht \ngeeignet, \ndem \nprivaten \nAussetzungsinteresse vor dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen. \n \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe geben nach Anhörung der \nAntragsgegnerin Veranlassung zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung und der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im tenorierten Umfang. \n8 \n\n \n \n5\n \n \n \nZur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt: \n \nArt. 8 Abs. 1 GG schütze die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung zusammenzukommen. Als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe sei die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung \nkonstituierend. \nIn \nihrer \nidealtypischen \nAusformung \nseien \nDemonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, \nbei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \ndes Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Das legitime Ziel, eine \nMinimierung von Infektionsrisiken zu erreichen, könne nicht allein auf den \nAntragsteller verlagert werden. Vor dem Erlass eines Aufzugsverbot und der \nEinschränkung der Versammlungsfreiheit müsse sich die Antragsgegnerin zunächst \num eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter \nbemühen. \nDer \nAntragsteller \nsei \nbereit, \nim \nRahmen \nseiner \nRolle \nals \nVersammlungsleiter und mit einem Ordner Abstandsregelungen sowie das Tragen \neines Mund-Nasen-Schutzes zu überprüfen und auf die Einhaltung hinzuwirken. Es \nlägen keine Anhaltspunkte vor, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht \nausreichend sei, weil die Anzahl der Atemvorgänge erhöht sei. Eine normale bis \nlangsame Fahrtgeschwindigkeit sei vorgesehen. Zumal die Antragsgegnerin in ihrer \nAllgemeinverfügung selbst das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Radfahrenden \nnicht zwingend angeordnet habe, im Gegenteil in der für den 27. Oktober 2020 \ngeplanten Allgemeinverfügung explizit die Fortbewegung per Fahrrad (…), sprich \nFortbewegung ohne zu verweilen, auch ohne Mund-Nasen-Schutz im Gegensatz zu \nFußgängern \n„in \nbelebten \nInnenstadtbereichen“ \nerlaube. \nAuch \nsei \neine \nQuerungssituation mit Dritten bei einem Fahrradkorso gerade nicht zu erwarten, da \nsich dieser im Verbund fortbewege. Im alltäglichen Straßenverkehr seien solche \nQuerungssituationen viel eher zu erwarten und unvermeidbar. Auch sei nicht \nersichtlich oder nachvollziehbar, dass die gebotenen Abstandsregelungen von den \n9 \n10 \n\n \n \n6\nTeilnehmenden auf Fahrrädern nicht oder weniger eingehalten werden würden, als bei \nortsfesten Versammlungen. Gerade durch die Nutzung von Fahrrädern bei dem \nangezeigten Aufzug seien die notwendigen Abstände bei einem Aufzug schon per se \ngegeben und einfacher einzuhalten. Darüber hinaus sei gerade das Anfahren \nverschiedener Orte in Dresden dem Aufzug und dem Thema des Aufzugs immanent \nund notwendig. Da auf verschiedene Persönlichkeiten und Netzwerke in Dresden \naufmerksam gemacht werden solle, könne eine ortsfeste Versammlung das Ziel der \nVersammlung und Meinungskundgabe nicht erreichen. Es handele sich um eine sehr \ngeringe Teilnehmerzahl von 30 Personen. Entsprechend wenige Einsatzkräfte zur \nAbsicherung \ndes \nAufzuges \nseien \nzu \nerwarten. \nEine \nAbwägung \nder \nVersammlungsfreiheit und des Infektionsschutzes dürfe daher nicht zulasten der \nVersammlungsfreiheit gehen. Die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer \nWechselwirkung seien zu erfassen und so miteinander in Ausgleich zu bringen, dass \nsie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 \n- 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. \n76 m. w. N.). Die Einschränkung der Antragsgegnerin durch Nr. 5 b \nAllgemeinverfügung verletze den Antragsteller daher in seinen Rechten. \n \nDie so begründete Beschwerde hat Erfolg. Die angegriffene Regelung ist aller \nVoraussicht nach rechtswidrig. In Bezug auf die vom Antragsteller angemeldete \nVersammlung in Gestalt eines Fahrradkorsos mit rund 30 Teilnehmern erweist sich die \nVerpflichtung zu einer nur stationären Versammlung als ermessensfehlerhaft. Daher \nist dem Interesse des Antragstellers auf Durchführung der Versammlung wie \nvorgesehen Vorrang einzuräumen (§ 80 Abs. 5 VwGO). \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt § 28 Abs. 1 IFSG eine \nhinreichende Rechtsgrundlage für Regelungen zur Eindämmung des Corona-Virus dar. \nGemäß § 28 Abs. 1 IfSG können insbesondere Veranstaltungen oder sonstige \nAnsammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden. Dabei steht es im \nErmessen der Behörde, welche konkreten Maßnahmen sie ergreift, bei denen es sich \num „notwendige Schutzmaßnahmen handeln muss. \n \nEine Ermessensausübung in Bezug auf das Verbot von Aufzügen ist der Begründung \nder Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen. Die dort aufgeführten Erwägungen sind \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nso allgemein gehalten, dass nicht ersichtlich ist, ob und dass die Antragsgegnerin eine \nAbwägung zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren nach \nArt. 2 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG \nvorgenommen hat. Warum einer Verbreitung nur durch das Verbot von Aufzügen \nEinhalt geboten werden kann, ist nicht erkennbar geprüft worden. \n \nZudem ist die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Nr. 5 b Allgemeinverfügung \ngegenüber der Versammlung des Antragstellers nicht gegeben, weil weder ersichtlich \nist, dass eine solche Maßnahme geeignet noch dass sie erforderlich, jedenfalls \nangemessen ist. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass eine \nOrtsveränderung \nin \nGestalt \neines \nFahrradkorsos \ngerade \ndas \nwesentliche \nkommunikative Anliegen der Versammlung des Antragstellers ist. Dieses Anliegen \nkann bei einer ortsfesten Versammlung nicht erreicht werden, es würde vielmehr \ngegenstandslos und vollständig entwertet. Demgegenüber ist für den Senat eine diesen \nEingriff rechtfertigende Gefahrensituation durch den Fahrradkorso des Antragstellers \nnicht ersichtlich. Eine beachtliche Gefahr einer weiteren Verbreitung des Corona-\nVirus durch den Fahrradkorso ist nicht erkennbar. Dieser bewegt sich auf öffentlichen \nStraßen. Dass auch die Antragsgegnerin hierin allein keine Gefahr einer \nWeiterverbreitung sieht, ergibt sich schon daraus, dass für Radfahrer im Allgemeinen \nvon der Antragsgegnerin keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung vorgesehen und soweit ersichtlich auch für die Zukunft nicht beabsichtigt \nist. Mit der Pflicht für Versammlungsteilnehmer, gemäß Nr. 5 a Allgemeinverfügung \nfür die Dauer der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht für den \nAntragsteller im Vergleich zu sonstigen Fahrradfahrern schon jetzt ein erhöhtes Maß \nan zu befolgenden Schutzvorkehrungen. Diese Maßnahme erscheint wie auch bei der \nBenutzung etwa von öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend, um einer Verbreitung \ndes Corona-Virus entgegenzuwirken. Besondere Gefahren einer Virusverbreitung sind \nauch durch das Tempo des Korsos nicht zu erwarten. Vielmehr ist schon angesichts \ndes kommunikativen Anliegens von einer ruhigen Fahrweise in gemäßigtem Tempo \nauszugehen, bei dem die Mund-Nasen-Bedeckung ohne weiteres einen guten Schutz \nvor einer Verbreitung des Virus bietet. Im Übrigen kann die Versammlungsbehörde \ndurch konkrete Nebenbestimmungen zum Versammlungsbescheid etwa im Hinblick \nauf Teilnehmerzahl, Aufzugsstrecke, Abstände oder sonstige Schutzmaßnahmen im \nEinzelfall ausreichend Rechnung tragen. \n14 \n\n \n \n8\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5 Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie keine Einwände erhoben wurden. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nNagel \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-24/3-b-338-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-24/3-b-338-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487580","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.256293+00:00"}}