{"status":"available","doknr":"OLD487579","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-26","aktenzeichen":"2 A 1168/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 1168/19 \n \n11 K 1002/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFestsetzung der Versorgungsbezüge nach dem SächsBeamtVG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 26. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Dresden vom 12. September 2019 - 11 K 1002/17 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.923,40 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die Kläger, Präsident des Sozialgerichts im Ruhestand, begehrt die Anerkennung \nweitergehender Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für seine Versorgung. Er \nwurde mit Wirkung vom 17. Juni 1991 unter Berufung in das Richterverhältnis auf \nProbe zum Richter ernannt. Nach dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staats-\nprüfung im März 1983 war er zunächst als selbständiger Rechtsanwalt und im \nZeitraum vom 15. September 1987 bis 16. Juni 1991 im Angestelltenverhältnis als \nEinzelentscheider beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) tätig gewesen. Mit Festsetzungsbescheid vom 17. August 2016 setzte der \nBeklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 2016 ohne Berück-\nsichtigung der Zeiten beim Bundesamt fest. \nDie \nnach \nerfolglosem \nWiderspruchsverfahren \nerhobene \nKlage \nwies \ndas \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2019 - 11 K 1002/17 - als unbe-\ngründet ab. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei nach § 5 Abs. 3 SächsBeamtVG \ngrundsätzlich (nur) die im Richterverhältnis begründete Dienstzeit; ausnahmsweise \nkönnten Vordienstzeiten nach §§ 10, 11 SächsBeamtVG anerkannt werden. Die Zeit \nder Tätigkeit als Einzelentscheider beim Bundesamt könne nicht nach der allein in \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBetracht kommenden Bestimmung § 10 Satz 1 Nr. 2 Sächs-BeamtVG anerkannt \nwerden. Zwar sei diese Tätigkeit möglicherweise förderlich für die spätere richterliche \nLaufbahn gewesen. Es fehle jedoch an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des \nKlägers beim Bundesamt zu seiner Ernennung zum Richter auf Probe geführt habe. \nDies erfordere, dass die Vordiensttätigkeit - über ihre Nützlichkeit hinaus - ein \nwesentlicher, nicht notwendig der ausschlaggebende Grund für die Ernennung \ngewesen sei. Dies beurteile sich ausschließlich nach dem erkennbar gewordenen \nWillen des für die Einstellung zuständigen Gremiums. Ob ein funktioneller \nZusammenhang zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung bestehe, sei in \nerster Linie anhand der (Personal-)Akten, sonstiger Unterlagen und ggfs. durch \nVernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären. \nHiervon ausgehend habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass \ndie Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt ein wesentlicher Grund für seine \nErnennung zum Richter auf Probe gewesen sei. Die nach § 10 Satz 1 SächsBeamtVG \ngeforderte \nKausalität \nbestehe \nregelmäßig \nschon \ndann \nnicht, \nwenn \ndie \nLaufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst erworben werde, der allen \nBewerbern offenstehe. Voraussetzung für die Übernahme des Klägers in den \nRichterdienst sei gemäß § 5 Abs. 1 DRiG allein die Befähigung zum Richteramt \ngewesen. Dass der Beklagte im Falle des Klägers wesentlich auf dessen Tätigkeit beim \nBundesamt abgestellt hätte, sei nicht ersichtlich. Es ergebe sich insbesondere nicht aus \ndem Vermerk des Herrn E vom 6. Juni 1991. Für eine Zeugeneinvernahme des Herrn \nE habe kein Anlass bestanden, zumal dieser in seiner vom Gericht eingeholten \nStellungnahme vom 20. Mai 2019 erklärt habe, sich an Einzelheiten zur Einstellung \ndes Klägers nicht mehr erinnern zu können; die Tätigkeit habe sich sicher positiv \nausgewirkt, andererseits sei im Ergebnis regelmäßig das Gesamtbild sowie der \npersönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch von Bedeutung gewesen. Auch die \nVerkürzung der Probezeit des Klägers führe wegen der unterschiedlichen \nZweckrichtung nicht zur Anerkennung des fraglichen Zeitraums; dies folge auch nicht \naus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Juli 1993. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe die Tätigkeit beim Bundesamt zur Ernennung des Klägers \nzum Richter auf Probe geführt. Die Befähigung zum Richteramt sei nicht die alleinige \n 4 \n\n \n \n4 \nVoraussetzung für die Ernennung gewesen, vielmehr sei die Tätigkeit als \nEinzelentscheider ebenfalls wesentliches Kriterium gewesen. Bei seiner Würdigung \ndes Vermerks vom 6. Juni 1991 lasse das Gericht die schriftliche Stellungnahme des \nHerrn E außer Acht. Das Gericht hätte sich nicht auf die fehlende Dokumentation in \nder \nPersonalakte \nstützen \ndürfen, \nsondern \nden \nSachverhalt \ndurch \ndie \nZeugeneinvernahme von Herrn E - wie vom Kläger beantragt - weiter aufklären \nmüssen. Dies betreffe auch die Sachverhaltsaufklärung zur Verkürzung der Probezeit. \nEs habe den Beweisantrag nicht ohne rechtlichen Hinweis als Ausforschungsbeweis \nablehnen dürfen. Es liege aus diesen Gründen auch der Zulassungsgrund des \nVerfahrensmangels (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) vor. Die Rechtssache weise zudem \nerhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-\nsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, \nNVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \neine Berücksichtigung der Tätigkeit als Einzelentscheider als ruhegehaltfähige \nVordienstzeit nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 bis 17) und macht sie sich zu eigen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden \nim Einzelnen wie folgt ausgeführt: \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \na) Soweit der Kläger ausführt, seine Tätigkeit beim Bundesamt sei neben der \nVoraussetzung der Befähigung zum Richteramt wesentliches Kriterium für seine \nErnennung zum Richter gewesen, wiederholt und vertieft er seine bereits \nerstinstanzlich vorgebrachte, von der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts \nabweichende \nrechtliche \nBewertung \ndes \nSachverhalts. \nIndessen \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen und \nobergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es die für die Annahme des nach § \n10 SächsBeamtVG vorausgesetzten funktionellen Zusammenhangs notwendige \nÜberzeugung nicht habe gewinnen können. Es hat hierzu die Personalakte des Klägers \nausgewertet, insbesondere die dort enthaltenen Schreiben vom 6. Juni 1991 und vom \n20. Juli 1993, und den damaligen Personalverantwortlichen schriftlich als Zeugen um \nAuskunft ersucht. Ausgehend von der so gewonnenen Tatsachengrundlage ist das \nGericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit im Bundesamt für die Ernennung \nzwar förderlich, aber nicht (mit-)ur-sächlich gewesen sei. Dies begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtliche Bewertung des \nVerwaltungsgerichts nicht schlüssig und frei von Widersprüchen wäre, zeigt auch der \nKläger nicht auf. Er zieht selbst lediglich andere Folgerungen aus den genannten \nErkenntnisquellen, ohne indes Richtigkeitszweifel an der vom Verwaltungsgericht \ngetroffenen Würdigung darzulegen. \nb) Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die \nschriftliche Zeugenaussage des Herrn E nicht hinreichend berücksichtigt, wonach bei \nder Einstellung des Klägers neben der Tätigkeit als Einzelentscheider auch die \nTätigkeit als Rechtsanwalt eine Rolle gespielt habe; das Gericht habe sich lediglich \nauf dessen Vermerk vom 6. Juni 1991 gestützt. In dem genannten Vermerk, der die \nfachliche und persönliche Eignung des Klägers und dessen Befähigung zum \nRichteramt \nbenennt, \nwird \ndieser \nzum \nProberichter \nvorgeschlagen. \nDas \nVerwaltungsgericht hat hieraus den Schluss gezogen, dass andere Gründe für die \nEinstellung des Klägers keine wesentliche Rolle gespielt haben, zumal sich solche \nauch an keiner anderen Stelle der Personalakte finden ließen. Diese Annahme \nbegegnet auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Zeugenaussage keinen \nRichtigkeitszweifeln. Dort heißt es, dass die Tätigkeit als Einzelentscheider sich für \ndie Einstellungsentscheidung sicher positiv ausgewirkt habe, andererseits im Ergebnis \nregelmäßig das Gesamtbild, bei dem Kläger etwa auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nsowie der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch, eine Rolle gespielt haben. \nHieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht hergeleitet werden, dass die \nTätigkeit beim Bundesamt ein wesentlicher Grund für die Einstellung gewesen wäre; \ndie Aussage spricht vielmehr dafür, dass diese Tätigkeit als ein - förderlicher - Aspekt \nunter mehreren anderen in eine Gesamteinschätzung eingeflossen ist, die zur \nEinstellungsentscheidung geführt hat. \nc) Keine Richtigkeitszweifel begründen schließlich die Ausführungen des Klägers zur \nSachverhaltswürdigung des Gerichts betreffend die Umstände bei der Verkürzung der \nProbezeit. Das Gericht hat hierzu die schriftliche Aussage des Zeugen E eingeholt, der \ninsoweit auf sein damaliges Schreiben vom 20. Juli 1993 verweist. Das Gericht hat \ndem genannten Schreiben entnommen, dass die Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt \nin keinem Zusammenhang mit der später erfolgten Abkürzung der Probezeit gestanden \nhabe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nicht nachvollziehbar ist vielmehr \ndie Auffassung des Klägers, in dem genannten Schreiben würde diese Tätigkeit neben \nder Tätigkeit als Rechtsanwalt als Vortätigkeit „festgestellt“. Eine solche Regelung \nenthält das genannte Schreiben ersichtlich nicht: Es referiert im ersten Teil den \njuristischen Werdegang des Klägers und führt anschließend aus, dass die notwendige \nEignungsfeststellung nach einer gut zweijährigen Tätigkeit noch nicht getroffen \nwerden könne, sondern im Regelfall, so auch beim Kläger, eine zumindest 2 ½ jährige \nTätigkeit nötig sei. Angesichts des eindeutigen Wortlauts musste das Schreiben dem \nVerwaltungsgericht keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen durch Vernehmung \ndes Zeugen E geben. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den \nvorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen \nRechtsfragen ohne weiteres im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich \n \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nder mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen \nund obergerichtlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die \nAusführungen unter 2. verwiesen. \n4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDaran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, \n„ob Zeiten, die zu einer Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit geführt haben, \nals ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sind“, \nwürde sich im erstrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. \nDenn es fehlt bereits an der Feststellung, dass die Zeit der Tätigkeit als \nEinzelentscheider überhaupt zu einer Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit \ngeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben des Staatsministeriums der \nJustiz vom 20. Juli 1993 dahingehend gewürdigt, dass sich hieraus keine \nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt in \nirgendeinem Zusammenhang mit der späteren Abkürzung der Probezeit gestanden \nhabe. Dies begegnet - wie oben unter 2. dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken. \nUnabhängig davon ist die Frage zudem einer grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich, weil es bei der Prüfung der Anerkennung von Vordienstzeiten stets auf die \nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt. \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \n5. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. \na) Die vom Kläger geltend gemachte mangelnde Sachaufklärung liegt nicht vor. Nach \n§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen \nzu erforschen und ist dabei weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch \nan \nihre \nBeweisanträge \ngebunden \n(§ 86 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nVwGO). \nDer \nAmtsermittlungsgrundsatz wird jedoch - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. \nVwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, \ndass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das \nVorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober \n1984 - 9 C 558.82 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDavon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht keine mangelnde Sachaufklärung \nvorzuwerfen. Es hat den Antrag, zum Beweis, dass die Tätigkeit des Klägers als \nEinzelentscheider beim Bundesamt zur Ernennung zum Proberichter geführt habe, \nweil sie ein wesentlicher Grund für die Übernahme gewesen sei und für die \nWillensbildung wichtig gewesen sei, Herrn E als Zeugen zu vernehmen, abgelehnt, \nweil sich dieser mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für die Ansicht des Klägers als \nAusforschungsbeweis darstelle und weil der Kläger keine Tatsachen, sondern dem \nBeweis nicht zugänglich Werturteile benannt habe; zudem ziele der Beweisantrag auf \ndie Beantwortung einer Rechtsfrage. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser \nBegründung ist vom Prozessrecht gedeckt. Der Beweisantrag betrifft in der Sache die \nvom Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die dem Beweis \nnicht zugänglich ist. Dass die Ablehnung aus anderen Gründen prozessordnungswidrig \nerfolgt sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. \nDem Gericht, das unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung den Sachverhalt \nhinreichend aufgeklärt hatte, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung \nnicht aufdrängen. Es bestand insbesondere keine Veranlassung zu weiteren \nErmittlungen betreffend die damalige Ernennungspraxis oder zu den Umständen der \nVerkürzung der Probezeit. Es wird hierzu auf die Ausführungen oben unter 2. \nverwiesen. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nb) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der \nAnspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) \nverpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon \nauszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen \ndes Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein \nVerfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \nbei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, \n133, 145f.). \nDas Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch \nverletzt, dass es den Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nabgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags (im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO) \nverstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine \nStütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. \nw. N. zur Rspr. des BVerwG und BVerfG). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Es \nwird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen unter 5.a verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, \n§ 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n 21 \n22 \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-26/2-a-1168-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-26/2-a-1168-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487579","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.227735+00:00"}}