{"status":"available","doknr":"OLD487578","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-26","aktenzeichen":"2 A 1077/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 1077/19.A \n \n1 K 3241/17.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. der \n3. der \n4. der \n5. des \n6. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nwegen \n \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 26. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 9. September 2019 - 1 K 3241/17.A - wird \nabgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur \ndann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich \nnicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen \nbisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen \nwird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheitlichkeit \nder \nRechtsprechung \nund \nder \nFortentwicklung \ndes \nRechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. \nDie Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: \n„1. Ist in Tschetschenien eine unverzügliche, kostenlose medizinische \nVersorgung für Epileptiker, insbesondere der Zugang zu lebensnotwendigen \nEpilepsiemedikamenten (Orfiril, Ospolot) vorhanden? \n2. Gelingt einer mehrköpfigen Familie mit einem schwerbehinderten Kind, \nwelches auf Epilepsiemedikamente zum Überleben angewiesen ist, in \nTschetschenien die Sicherung des Existenzminimums? \n3. Ist einer tschetschenischen Familie mit einem schwerbehinderten Kind eine \nunverzügliche Registrierung in der Russischen Föderation außerhalb von \nTschetschenien möglich? \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \n4. Werden Menschen mit geistiger Behinderung in der Russischen Föderation, \ninsbesondere in Tschetschenien, unmenschlich oder erniedrigend behandelt? \nStellt die Nichtgewährleistung von Therapiemöglichkeiten für Menschen mit \nBehinderung die Verwehrung des Zugangs zu medizinischer Basisbehandlung \ndar? \n5. Sind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung volljährige Kinder in \ndie \nPrognoseentscheidung \nzur \nzukünftigen \nLebensunterhaltssicherung \neinzubeziehen? Wenn ja, gilt dies in Tschetschenien auch für volljährige \nTöchter, die sich im heiratsfähigen Alter befinden?“ \nDiese Fragen sind weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch allgemein \nklärungsfähig und würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht \nentscheidungserheblich stellen. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf die \nGewährung des noch geltend gemachten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, weil \nihnen \nin \nder \nRussischen \nFöderation \nkein \nernsthafter \nSchaden \ndrohe. \nAbschiebungsverbote lägen nicht vor. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr nach \nTschetschenien bzw. in die Russische Föderation keine menschenunwürdige \nBehandlung wegen der Erkrankungen der Klägerin zu 6. Die Kläger seien zur \nSicherstellung ihres Existenzminimums in der Lage; hierzu sei auf die Arbeitskraft des \nKläger zu 1 zu verweisen, die auch angesichts der vorhandenen unfallbedingten \nVerletzungen bestehe. Die Kläger verfügten zudem über ein eigenes Wohnhaus und \nweitere Verwandte, die sie in der Vergangenheit unterstützt hätten. Auch seien \nzwischenzeitlich zwei der Kläger volljährig und grundsätzlich auf eine eigene \nVersorgung zu verweisen bzw. in der Lage zur Versorgung der Familie beizutragen. \nDies gelte auch angesichts des Medikamentenbedarfs der Klägerin zu 6, die vor der \nAusreise sieben Jahre lang habe medizinisch versorgt werden können. Nichts anderes \nergebe sich im Hinblick auf die UN-Behin-dertenkonvention (vgl. UA S. 7). Ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG folge nicht aus den verschiedenen \nErkrankungen der Klägerin zu 6 und ihrer körperlichen und geistigen Behinderung. \nDenn bei einer Rückkehr drohe ihr keine wesentliche Verschlechterung einer \nschwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Allein die Epilepsie bedürfe \ninsoweit einer kontinuierlichen Weiterbehandlung, die das Gericht als sichergestellt \nerachte. Es bestehe grundsätzlich ein kostenfreies medizinisches Versorgungssystem \nin der Russischen Föderation einschließlich Tschetscheniens, das sowohl die \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nGrundversorgung als auch die etwaig notwendige spezielle Versorgung abdecke. \nMedizinische Behandlungen stünden oft erst nach inoffiziellen Zahlungen zur \nVerfügung. Demgegenüber erhielten Minderjährige eine kostenlose klinische \nUntersuchung, und Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems würden \nkostenfrei gegen Vorlage eines Rezeptes abgegeben. Hiervon ausgehend sei das \nGericht überzeugt, dass die Klägerin zu 6 eine ausreichende medizinische Versorgung \nin der Russischen Föderation erlangen könne, wobei die fast siebenjährige \nmedizinische Versorgung im Heimatland berücksichtigt werde. \nDie Frage Nr. 1 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich \nstellen, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass in Tschetschenien eine \nkostenlose medizinische Versorgung der Klägerin zu 6 mit Epilepsiemedikamenten \ngewährleistet sei. Es hat vielmehr - unter Angabe der jeweiligen Quelle - die \nAuskunftslage referiert, nach der einerseits medizinische Behandlungen (zwar) \ngrundsätzlich kostenfrei seien, aber Behandlungen oft erst nach inoffiziellen \nZahlungen zur Verfügung stünden; andererseits würden Medikamente für \nErkrankungen des Nervensystems kostenfrei gegen Rezeptvorlage abgegeben. Es hat \nsodann ausgehend von den genannten Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der \nSituation der Kläger angenommen, dass die Klägerin zu 6 (jedenfalls) eine \nausreichende medizinische Versorgung erlangen könne, wie dies bereits vor der \nAusreise erfolgt sei. Es ist indes hierbei nicht davon ausgegangen, dass diese \nVersorgung notwendig komplett kostenfrei sein werde, wie sich explizit aus den \nFeststellungen zur Erwirtschaftung des Existenzminimums ergibt (vgl. UA S. 6), die \nden Medikamentenbedarf der Klägerin zu 6 einbeziehen. \nDie Frage Nr. 2 bezieht sich in Wahrheit auf die Kläger selbst; sie ist daher nicht \ngrundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dabei bleibt es auch in An-\nbetracht der Tatsache, dass die Kläger die Frage abstrakt formuliert haben. Ausfüh-\nrungen, die allein den Einzelfall der Kläger angehen, sind von vornherein nicht geeig-\nnet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl. Senatsbeschl. v. \n16. Januar 2017 - 2 A 20/17.A - n. v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 \nRn 39). \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nDie Frage Nr. 3 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich \nstellen, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass die Kläger sich \naußerhalb von Tschetschenien niederlassen würden. Es hat vielmehr seinen \nEntscheidungsgründen zugrunde gelegt, dass die Kläger nach Tschetschenien \nzurückkehren können und bei seiner Prüfung von Abschiebeverboten gerade auch auf \ndie Verhältnisse in Tschetschnien abgestellt, etwa durch den Verweis auf das \nWohnhaus und vorhandene Verwandte. \nDie Fragen unter Nr. 4 sind nicht allgemein klärungsfähig, sondern abhängig vom \nkonkreten Einzelfall. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, dass die Klägerin zu 6, \ndie ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Ausreise bis zu \nihrem siebten Lebensjahr in Tschetschenien medizinisch behandelt worden ist, von \nderartigen Verstößen betroffen sein sollte. So ist schon nicht ersichtlich, weshalb die \nAnnahme einer Heimunterbringung (auf die sich die vorgelegten Erkenntnismittel \nbeziehen) auf die Klägerin zu 6 zutreffen sollte. \nDie Frage Nr. 5 betrifft in Wahrheit die Kläger selbst; sie ist daher nicht grundsätzlich \nbedeutsam i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dabei bleibt es auch in Anbetracht der \nTatsache, dass die Kläger die Frage abstrakt formuliert haben. Es wird auf die Ausfüh-\nrungen zu Frage Nr. 2 verwiesen. Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht nicht \nentscheidungserheblich auf die Frage abgestellt hat, sondern den Umstand lediglich \nergänzend neben anderen Aspekten (vgl. UA S. 6) zur Begründung herangezogen hat. \n2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) \nzuzulassen. \na) Die Berufung ist nicht wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 \nVwGO) zuzulassen. \nDas Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass \nnicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass \ndie einzelne Sache \"blindlings\" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an \nden entscheidenden Richter gelangt. Da gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 \nAbs. 1 Satz 2 GG auch der im Einzelfall zur Mitwirkung berufene Richter ist, muss \nsich die abstrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nerstrecken, auf der es um die Bestimmung der Person des im konkreten Fall \nmitwirkenden Richters geht. Bei einem Kollegialgericht muss deshalb im \nMitwirkungsplan vorab abstrakt geregelt sein, welcher der dem Richterkollegium \nangehörenden Richter für die anhängig werdende Sache jeweils Berichterstatter ist. Ist \nein Kollegialgericht überbesetzt, muss die Zusammensetzung der für die einzelne \nSache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die Person des abstrakt bestimmten \nBerichterstatters anknüpfen (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 \nPBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <328 ff.>). \n§ 21g Abs. 2 GVG - der gemäß § 21g Abs. 3 GVG im Falle der \nEinzelrichterübertragung entsprechend gilt - bestimmt, dass der vor Beginn des \nGeschäftsjahres für dessen Dauer gefasste Beschluss über die Grundsätze der \nMitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den gerichtlichen Verfahren nur \ngeändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, \nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig \nwird. Dazu gehört auch die Zuweisung eines weiteren Richters, die zur Überbesetzung \ndes Spruchkörpers führt. Soll für den zusätzlich zugewiesenen Richter ein Dezernat \ngeschaffen werden, verbietet das Gebot des gesetzlichen Richters nicht, bereits \nanhängige Verfahren umzuverteilen. Allerdings setzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \nvoraus, dass die umzuverteilenden Verfahren nach allgemeinen, abstrakten und \nobjektiven Merkmalen bestimmt werden; unzulässig ist es, lediglich einzelne \nausgesuchte Verfahren zuzuweisen (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 -, juris \nRn. 8 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen genügt ersichtlich der Beschluss der 1. Kammer des \nVerwaltungsgerichts vom 29. Januar 2019 über die Geschäftsverteilung ab 1. Februar \n2019, aufgrund dessen das seit 7. April 2017 anhängige Klageverfahren auf den \nentscheidenden Einzelrichter übergegangen ist. Der Beschluss ordnet nach dem \nAusscheiden eines Richters aus der Kammer allgemein an, dass der neu \nhinzugekommene Richter als BE 3 dessen anhängige Verfahren übernimmt. \nKeiner Entscheidung bedarf vorliegend, ob sämtliche früheren Kammerbeschlüsse \nüber die Geschäftsverteilung ab Eingang der Klage, insbesondere der von den Klägern \ngenannte Beschluss vom 26. Juli 2017, ebenfalls den oben dargestellten rechtlichen \nMaßstäben genügten. Der Senat weist lediglich vorsorglich darauf hin, dass er die \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \ninsoweit erhobenen rechtlichen Bedenken der Kläger nicht teilt, weil auch die mit \nBeschluss vom 26. Juli 2017 vorgenommene Zuteilung von Asylverfahren an den \nerstmals als Einzelrichter befugten damaligen Berichterstatter nach abstrakten - \nzeitlichen - Kriterien erfolgt ist. Letztlich kann diese Frage indes offen bleiben, weil \nsich frühere Beschlüsse über die kammerinterne Geschäftsverteilung mit Ablauf des \njeweiligen \nGeschäftsjahres \nbzw. \ndem \nBeschluss \neines \nneuen \nGeschäftsverteilungsplans erledigt haben. Dies hat zur Folge, dass selbst eine \nfehlerhafte Verfahrenszuteilung aufgrund eines rechtswidrigen Kammerbeschlusses \nmit \nWirksamwerden \neines \nneuen \nrechtmäßigen \nBeschlusses \nüber \ndie \nGeschäftsverteilung nicht fortwirken würde. Denn andernfalls würde eine einmal \nerfolgte \nrechtswidrige \nZuteilung \nauf \nsämtliche \nnachfolgenden \nGeschäftsverteilungsbeschlüsse durchschlagen, was Sinn und Zweck des Prinzips des \ngesetzlichen Richters zuwiderliefe, weil die Zuteilung eines Verfahrens nicht mehr \nnachvollziehbar wäre. \nb) Die Berufung ist nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(§ 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) \nverpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon \nauszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen \ndes Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein \nVerfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \nbei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, \n133, 145f.). \nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche \nTatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April \n1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem \nder Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8 \näußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine \nRechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich \ndie tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der \nabschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung \nergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche \nHinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, \nwenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, \nBVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). \nDavon ist hier indes nicht auszugehen. \nDas Verwaltungsgericht hat ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, dass es \nden § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 6 vorläufig als naheliegend \nerachte. Es hat abschließend darauf hingewiesen, dass es \n„bisher davon ausgehe, dass im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in der \nRussischen Föderation die Erkenntnismittel ergeben, dass im Grundsatz eine \nkostenfreie medizinische Versorgung für alle Bürger der Russischen Föderation \nbesteht, sofern diese registriert sind. Nach der Registrierung und ggfs. etwaigen \nWartezeiten erhält man Zugang zu der medizinischen Versorgung. Damit geht jedoch \nnicht einher, dass zugleich zu sämtlichen Behandlungen kostenfreier Zugang besteht \noder auch zu sämtlichen Medikamenten eine kostenfreie Versorgung gegeben ist. Dem \nGericht ist vielmehr aus den Erkenntnismitteln bekannt, dass es oftmals, gerade für \nspezielle Behandlung oder bestimmte Medikamente, einer privaten Zuzahlung bedarf, \num zumindest eine zeitnahe Behandlung und Versorgung zu erhalten.“ \nDas Verwaltungsgericht hat zudem zur Erkrankung der Klägerin zu 6 ausweislich der \nNiederschrift ausgeführt: \n„Das Gericht weist darauf hin, dass es hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen \nfür die Klägerin zu 6 die Krankheiten so wie etwa im Schreiben des \nUniversitätsklinikums Carl Gustav Carus vom 1. Juli 2018 diagnostiziert als gegeben \nannimmt. Darüber hinaus dürfte auch der Behandlungsbedarf medikamentöser Art \nhinsichtlich der Epilepsie bestehen, wie in den ärztlichen Stellungnahmen vorgetragen. \nIm Übrigen dürfte es auf die konkreten Kosten der Medikamente in der Russischen \nFöderation sowie auf die allgemein wirtschaftliche Lage vergleichbarer Familien \ninsoweit nicht ankommen, als dass für den konkreten Einzelfall zu prüfen und \nentscheiden sein wird, ob es der Familie möglich ist, die erforderliche medikamentöse \nBehandlung jedenfalls für die epileptische Erkrankung sicherzustellen. Dabei ist \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass es der Familie bis zur Ausreise aus der \n20 \n21 \n\n \n \n9 \nRussischen Föderation möglich gewesen ist, jedenfalls eine medikamentöse \nBehandlung für die Epilepsie selbst zu finanzieren.“ \nHiervon ausgehend vermag der Senat in dem klageabweisenden Urteil keine \nÜberraschungsentscheidung zu erkennen. Nach den Entscheidungsgründen hat der \nEinzelrichter ausgehend von den in der Ladungsverfügung bekanntgegebenen und in \nder mündlichen Verhandlung in Grundzügen referierten Erkenntnismitteln die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Klägerin zu 6 eine ausreichende medizinische \nVersorgung in der Russischen Föderation erlangen könne. Er hat hierbei insbesondere \ngewürdigt, dass vor Ausreise der Kläger eine fast siebenjährige medizinische \nVersorgung möglich gewesen sei. Soweit er hierdurch von seiner vorläufigen \nrechtlichen Einschätzung betreffend das Vorliegen von § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich der Klägerin zu 6 abgewichen ist, haben die Kläger hierzu keine \nAusführungen gemacht und zudem nicht vorgetragen, welche prozessualen \nMöglichkeiten sie andernfalls in Erwägung gezogen hätten, um sich Gehör zu \nverschaffen. \nAnders als die Kläger meinen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht \n„überraschend“ zugrunde gelegt, dass eine kostenlose medikamentöse Behandlung für \ndie Klägerin zu 6 möglich sei. Dass das Gericht - wie die Kläger vortragen - von einer \nkostenlosen medizinischen Behandlung ausgeht, lässt sich den Entscheidungsgründen \nnicht entnehmen. Das Gericht hat stattdessen ausdrücklich auf die über mehrere Jahre \nerfolgte medizinischen Versorgung vor der Ausreise abgestellt - die die Kläger \nausweislich der eingangs wiedergegebenen Passage der Niederschrift selbst finanziert \nhaben - und geht damit offenbar nicht von einer (vollständigen) Kostenfreiheit der \nBehandlung aus, ohne dies letztlich im Einzelnen auszuführen. Ein Gehörsverstoß \nunter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Überraschungsentscheidung lässt sich \nhieraus nicht herleiten. Die Ausführungen der Kläger beziehen sich vielmehr auf die \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die die Kläger der \nSache nach als unrichtig beanstanden bzw. anders gewertet wissen wollen. Mit dem \nsachlichen Recht zuzuordnenden Erwägungen kann die Zulassung der Berufung \nwegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. \nm. § 138 Nr. 3 VwGO indes nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. \nFebruar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13). \n22 \n23 \n\n \n \n10\nEin Gehörsverstoß folgt auch nicht aus der von den Klägern beanstandeten \nFeststellung, dass „Minderjährige Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems \nkostenfrei gg. Vorlage eines Rezepts erhalten würden“. Diese Feststellung findet sich \nin dieser Form schon nicht in den Entscheidungsgründen. Dort ist vielmehr \nausgeführt: \n„Demgegenüber erhalten insbesondere Minderjährige eine kostenlose klinische \nUntersuchung, und Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems werden \nkostenfrei gegen Vorlage eines Rezeptes abgegeben (Bundesamt für Fremdenwesen \nund Asyl, Länderbericht der Staatendokumentation Russsiche Föderation vom 13. \nNovember 2018, S. 93 f.).“ \nEntgegen der Ansicht der Kläger lassen sich diese Feststellungen der vom Gericht \nzitierten Quelle auch entnehmen und stellen keine verfälschende inhaltliche \nWiedergabe dar. Letztlich kann dies indes offen bleiben, weil sich auch aus einer \nunzulässigen Verkürzung keine Gehörsverletzung herleiten ließe. Auch hier wenden \nsich die Kläger der Sache nach gegen die mit der Gehörsrüge nicht angreifbare \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts im konkreten Einzelfall. \nDies gilt entsprechend für das Vorbringen, das Gericht habe sich nicht damit \nauseinandergesetzt, dass eine medikamentöse Versorgung der Klägerin zu 6 nur gegen \nVorlage eines Rezepts erfolge, was eine umgehende Registrierung erfordere. Nichts \nanders ergibt sich schließlich im Hinblick auf den Einwand, das Gericht habe nicht auf \ndie Situation im Jahr 2013 abstellen dürfen. Auch hieraus kann ein Gehörsverstoß aus \ndem Gesichtspunkt der unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht abgeleitet \nwerden, zumal das Gericht - wie aus den oben im Einzelnen wiedergegebenen \nHinweisen in der Niederschrift ersichtlich - genau diesen Umstand in der mündlichen \nVerhandlung als entscheidungserheblich angesprochen hat. \nVon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylG abgesehen. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n11\n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-26/2-a-1077-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-26/2-a-1077-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487578","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.201982+00:00"}}