{"status":"available","doknr":"OLD487577","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-26","aktenzeichen":"1 B 259/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 259/20 \n \n12 L 399/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Oberbergamt \nKirchgasse 11, 09599 Freiberg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n \n \n2 \nbergrechtlicher Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \n \nam 26. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 8. Juli 2020 - 12 L 399/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde (§ 146 VwGO) des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts, durch den sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte und für \nsofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung (A.1 und A.2 des Bescheids des \nSächsischen Oberbergamts vom 8. Juni 2020) sowie auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung eines \nZwangsgelds in Höhe von 15.000 € (A.3 des genannten Bescheids) abgelehnt worden \nist, bleibt ohne Erfolg. \n1. Die Beschwerde ist ungeachtet dessen zulässig, dass der Antragsteller weder im \nSchriftsatz vom 9. Juli 2020 noch im Schriftsatz vom 16. Juli 2020 einen „bestimmten \nAntrag“ (Beschwerdeantrag) formuliert hat, wie es nach dem Wortlaut des § 146 Abs. \n4 Satz 3 VwGO erforderlich ist. Der fristwahrenden Beschwerdebegründung ist \nhinreichend deutlich zu entnehmen (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. W.-R. Schenke, \nin: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146 Rn. 41 m. w. N.), dass der Antragsteller \ndie Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses und die Wiederherstellung der \naufschiebenden \nWirkung \nseines \nWiderspruchs \ngegen \ndie \nbergaufsichtliche \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nUntersagung des „Einbringen(s), Ausbreitens(s) und Einarbeiten(s) von jeglichen \nMaterialien, insbesondere (von) … Klärschlämme(n) und Klärschlammgemische(n) \nsowie deren Ablagern oder Zwischenlagern“ auf einer in Anlage 1 des Bescheids \ngekennzeichneten Fläche des L.............. in einem Bereich des ehemaligen \nBraunkohlentagebaus „.....“ begehrt, die als Forstflächen ausgewiesen sind. Im Fall \neiner \nantragsgemäßen \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \ndes \nWiderspruchs gegen die Untersagungsverfügung wäre der Zwangsgeldandrohung, zu \nder die Beschwerdebegründung keine eigenständigen Ausführungen enthält, zugleich \ndie erforderliche Grundlage entzogen (vgl. § 2 Nr. 2 SächsVwVG). \n2. Die so auszulegende Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Antragsteller \ninnerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, die beantragte Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses nicht \nrechtfertigen. \n2.1 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse an \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nUntersagungsanordnung \nüberwiege \ndas \nIndividualinteresse des Antragstellers an deren vorläufiger Aussetzung, weil sich die \nAnordnung nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als \nrechtmäßig erweise. Für die vom Antragsgegner vorrangig herangezogene \nEingriffsermächtigung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG reiche es aus, dass eine nach § \n51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Zulassung \ndurchgeführt werde und kein Ausnahme- oder Befreiungstatbestand nach § 51 Abs. 2 \noder 3 BBergG vorliege. Die Wiedernutzbarmachung, also die ordnungsgemäße \nGestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche (§ 4 Abs. 4 \nBBergG), nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Braunkohle \nunterliege der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Als \nbetriebsplanpflichtige Wiedernutzbarmachung anzusehen sei nicht etwa nur eine \nWiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern auch die Ermöglichung einer \nanderweitigen \nFolgenutzung \netwa \nzu \nlandwirtschaftlichen \noder \nzu \nforstwirtschaftlichen Zwecken. Eine Wiedernutzbarmachung diene dazu, die jeweilige \nFläche so herzurichten, das bergbauliche Vornutzungen einer Folgenutzung nicht im \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nWege stünden; die Folgenutzung selbst sei davon nicht umfasst. Dementsprechend \nwäre auch die in einem Abschlussbetriebsplans geregelte Verpflichtung zur \nWiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG) auf die Gestaltung der \nOberfläche mit Blick auf den künftigen Nutzungszweck gerichtet und sachlich \nbegrenzt. \nNach diesen Maßstäben seien die vom Antragsteller beauftragte Verbringung und \nEinarbeitung von Klärschlämmen und Klärschlammkomposten auf eigenen Flächen \nim L............. nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als \nMaßnahmen \nzur \nWiedernutzbarmachung \nder \nOberfläche \nanzusehen, \ndie \ntypischerweise der Phase der betriebsplanpflichtigen Betriebseinstellung (§ 53 \nBBergG) zuzuordnen seien, nicht um Tätigkeiten, die schon zur Folgenutzung zählten. \nEs spreche Überwiegendes dafür, dass es nicht lediglich um eine - abfallrechtlich \nmöglicherweise unzulässige - Bodenverbesserung im Rahmen einer Folgenutzung \noder um eine damit unmittelbar zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahme gehe, \nsondern dass die Tätigkeit primär darauf gerichtet gewesen sei, bergbauliche \nHindernisse für eine forstwirtschaftliche Nutzung zu beseitigen und eine Grundlage \nfür eine Wiederaufforstung zu schaffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der \nAntragsteller selbst vorbringe, dass eine Sanierung der betroffenen Flächen durch die \ndafür als Bergbauunternehmen verantwortliche ........................................................... \nmbH (nachfolgend: ....) bislang nicht durchgeführt oder zumindest nicht abgeschlossen \nworden sei und er - der Antragsteller - nunmehr in faktischer Ersatzvornahme die der \n.... obliegenden Sanierungsmaßnahmen vornehme. Er gehe davon aus, dass die .... im \nRahmen eines Abschlussbetriebsplans verpflichtet sei, in den betroffenen Bereichen \nErdmassen aufzubringen. Die - aus Sicht des Antragstellers - derzeit vorhandene \n„Mondlandschaft“ stehe einer sinnvollen forstwirtschaftlichen Folgenutzung entgegen \nund es handle sich bei den bereits durchgeführten und weiter beabsichtigten Arbeiten \num Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Auch in objektiver \nHinsicht liege nicht etwa eine Bodendüngung im Rahmen einer forstwirtschaftlichen \nTätigkeit vor, vielmehr stehe die Ermöglichung einer forstwirtschaftlichen \nFolgenutzung im Vordergrund. Dafür spreche, dass die .... nach dem Vortrag des \nAntragstellers im Zuge der ab dem Jahr 2009 durchgeführten Arbeiten Mutterboden in \neiner Mächtigkeit von drei bis fünf Metern abgetragen haben soll. Auch der vom \nAntragsteller offenbar beabsichtigte Umfang der Masseverbringung gehe weit über \n5 \n\n \n \n5 \ntypische Bodenverbesserungsmaßnahmen hinaus. Selbst wenn die in einem \nPressebericht vom 16. April 2020 erwähnten „Millionen Tonnen fehlender \nErdmassen“ übertrieben sein sollten, lasse sich der Behördenakte u. a. entnehmen, das \nein vom Antragsteller beauftragtes Fuhrunternehmen über einen Zeitraum von fünf \nMonaten 31.000 t Klärschlammkompost auf Flächen des Antragstellers gefahren habe, \nwo sie eingearbeitet werden sollten. Überdies sei die Verwertung von Klärschlamm, \nKlärschlammgemisch und -kompost in der Forstwirtschaft nicht üblich, wobei das \nAuf- oder Einbringen solcher Stoffe in forstwirtschaftlich genutzte Böden nach § 15 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 7 AbfKlärV ausnahmslos unzulässig sei. Eine Ausnahme von der \nBetriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 2 oder 3 BBergG sei nicht ersichtlich. \nDer \nAntragsgegner \nhabe \nden \nAntragsteller \nfehlerfrei \nals \nAdressat \nder \nUntersagungsverfügung herangezogen. Letzterer sei als Unternehmer i. S. v. § 4 Abs. \n5 BBergG Normadressat von § 51 Abs. 1 BBergG und gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 \nBBergG verantwortlich für die Erfüllung der sich aus dem Bundesberggesetz aufgrund \nseiner § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG unterfallenden Tätigkeit ergebender Pflichten. Die mit \nder \nVerhaltenshaftung \ndes \nallgemeinen \nOrdnungsrechts \nvergleichbare \nUnternehmereigenschaft hänge nicht von der Sachherrschaft oder Verfügungsbefugnis \nüber Grundstücke und Anlagen ab, sondern knüpfe an die Ausübung einer \nbergbaulichen Tätigkeit unabhängig davon an, ob der Betrieb genehmigt sei. Für die \nUnternehmereigenschaft des Antragstellers sei es deshalb unerheblich, ob sich der \nGeltungsbereich des von der .... aufgestellten Betriebsplans auf die von der \nUntersagungsverfügung betroffenen Flächen beziehe und ob der Antragsteller \nanderweitig mit Bergbau zu tun habe. \nErmessensfehler beim Erlass der „bergrechtlichen“ Untersagungsverfügung seien \nnicht ersichtlich. Ob die Verfügung darüber hinaus insgesamt auch auf § 62 i. V. m. \n§ 7 Abs. 3 KrWG und § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 AbfKlärV gestützt werden könne, sei \nunerheblich. Das Ausbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und -kompost \nerscheine allerdings rechtlich zweifelhaft, soweit es Flächen betreffe, auf denen sich \nvor der Rodung und den Masseabtrag durch die .... Wald befunden habe, eine \nwaldrechtliche Genehmigung zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart nicht \nvorliege und auf denen sich aufgrund natürlicher Sukzession ein Bewuchs mit \nkleineren Kiefern gebildet habe. \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nAuch die weitergehende Interessenabwägung falle unter Berücksichtigung der so \numrissenen Erfolgsaussichten zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung aus. Der Antragsteller habe schon nicht \nsubstantiiert und nachvollziehbar dargetan, welche konkreten Nachteile ihm durch die \nsofortige \nVollziehung \ndrohten. \nDie \nbehauptete \nUnmöglichkeit \neiner \nforstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf bestimmten Teilflächen beruhe - soweit \nersichtlich - auf mehreren Faktoren. Dazu gehöre die Lage der Grundstücke in einem \nbergbaulichen Gefahrenbereich mit daraus folgenden Nutzungseinschränkungen, für \ndie der Antragsteller nach eigenen Angaben Entschädigungszahlungen erhalten habe, \nebenso wie offenbar unzureichende Fortschritte bei der Gefahrenermittlung und -\nbeseitigung sowie der Durchführung von Sicherungs- und Sanierungsarbeiten im \n„Gesamtgelände“. Eine Rolle spielten auch Meinungsverschiedenheiten sowie \nRechtsstreitigkeiten zwischen der ...., dem Oberbergamt und Grundstückseigentümern, \ndie Verweigerung von Betretungsrechten gegenüber der .... durch den Antragsteller \nund \nandere \nGrundstückseigentümer \n(etwa \nim \nZusammenhang \nmit \nGrundwassermonitoring). Vor diesem Hintergrund erschienen die Ausführungen des \nAntragstellers, nach denen der angegriffene Bescheid zu einer Betriebsunterbrechung \nund Existenzgefährdung führe, wenig plausibel. Eine vollständige Durchdringung der \nkomplexen Gesamtsituation und Interessenlage im Gebiet des ehemaligen Tagebaus \nsei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder möglich noch geboten. Die \nnach eigenen Angaben im April 2020 aufgenommene Masseverbringung habe der \nAntragsteller auf eigenes Risiko veranlasst. Das Oberbergamt habe ihn bereits im \nSchreiben vom 30. Oktober 2019 aufgefordert, die angekündigten Arbeiten zu \nunterlassen. Auch wenn das Oberbergamt in diesem Schreiben auf andere \nRechtsvorschriften verwiesen und einen Zustimmungsvorbehalt der .... erwähnt habe, \nhätte dem Antragsteller klar gewesen sein müssen, dass das Oberbergamt weder die \nseinerzeit mitgeteilten noch die nunmehr ausgeweiteten Maßnahmen ohne Weiteres \ndulden werde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller \nZahlungen für die Abnahme von Klärschlamm und Klärschlammkompost erhalte und \nihm durch die Untersagungsverfügung Einnahmen entgingen, habe er nicht dargetan; \nauf die Schutzwürdigkeit eines derartigen Verhaltens und seiner abfallrechtlichen \nBeurteilung komme es nicht an. \n8 \n\n \n \n7 \nDem Aussetzungsinteresse des Antragstellers stehe das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung entgegen, das der Antragsgegner zu Recht insbesondere damit \nbegründet habe, dass sich die Flächen des Antragstellers in einem bergbaulichen, \ngeotechnischen Gefahrenbereich befänden, wobei die in Rede stehenden Maßnahmen \nmit Gefahren für Leib und Leben verbunden sein könnten, die der Antragsteller zu \nignorieren scheine. Diese Gesichtspunkte überwögen schon für sich das Interesse des \nAntragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs und führe auch in der Gesamtschau mit der summarischen Beurteilung \nder Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs dazu, dass das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiege. Die Androhung des Zwangsgelds sei nicht zu \nbeanstanden. \n2.2 Mit seiner fristwahrenden Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller vor, das \nVerwaltungsgericht habe die Sachlage zunächst durchaus richtig eingeschätzt. Seine \nFlächen lägen im Bereich ehemaliger Tagebaukippen und -halden und seien \nwahrscheinlich \nsetzungsfließgefährdet. \nDie \n.... \nals \nProjektträger \ndes \nBundesministeriums \nder \nFinanzen \nals \nRechtsnachfolger \nder \nehemaligen \nEnergiekombinate der DDR sei rechtlich verpflichtet, die Flächen zu sichern und \nanschließend \nzu \nsanieren; \ndazu \nsei \n1996 \nder \nAbschlussbetriebsplan \n„Tagebaurestloch/............“ aufgestellt worden. Die .... habe jedoch seit Jahren keine \nernsthaften Bemühungen zur Absperrung des Gefahrenbereichs und zur Sanierung \ngezeigt. So habe sie die vom Oberbergamt bereits am 15. Juni 2016 erlassene \nAnordnung zur wirksamen Absperrung des Gefahrenbereichs über mehr als vier Jahre \nnicht umgesetzt, weshalb ihr das Oberbergamt durch Bescheid vom 29. Mai 2020 eine \nFrist bis Ende August 2020 gesetzt und Zwangsmaßnahmen angedroht habe. Eine \nSanierung des Gebiets durch die .... sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Weder \ndas Oberbergamt noch die .... seien bisher bereit, auch nur ansatzweise einen \nZeitrahmen anzugeben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des \nLandgerichts Cottbus vom 22. September 2016 im Verfahren 2 O 14/16 gehe die .... \nvon einem Ende des Grundwasseranstiegs im Jahr 2040 aus. Zunächst sei eine weitere \nErkundung erforderlich, für die zwei Jahre zu veranschlagen seien. Anschließend \nseien „Technologien“ (etwa Sprengdruckverdichtung und Rütteldruckverdichtung) zur \nWiederherstellung der geotechnischen Sicherheit zu erproben. Erst nach der \n9 \n10 \n\n \n \n8 \nErprobungsphase (aus Sicht der .... wohl etwa ab 2030) könnten Sanierungsarbeiten \naufgenommen werden. \nÜberdies verletze die .... seit Jahren ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem \nAntragsteller. In dem mit ihm am 30. Juni 2009 geschlossenen Vertrag habe sie sich \nverpflichtet, die für die Sanierung genutzten Flächen wiederaufzuforsten und als \n„gesicherte Kultur“ bis 31. Dezember 2012 an den Antragsteller zurückzugeben. Statt \naufgeforsteter Flächen für die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung im Rahmen \neiner ökologischen Forstwirtschaft habe die .... kahlgeschlagene und des \nMutterbordens \nvollständig \nberaubte \nFlächen \nhinterlassen; \ndie \nabgetragene \nErdoberfläche habe sie anderswo zur Bodenverdichtung eingebaut. \nVor diesem Hintergrund sei es nicht nur menschlich verständlich, sondern auch \nwirtschaftlich notwendig, dass der Antragsteller gegenüber der .... zur Ersatzvornahme \nschreite und den bewaldeten Zustand seiner Flächen wiederherstellen wolle. \nIn rechtlicher Hinsicht erweise sich der angefochtene Beschluss in mehrfacher \nHinsicht als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsteller, \nder als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens Bodenschätze weder \ngewinne noch gewonnen habe, sondern lediglich Komposterden auf seine \nGrundstücke zur Wiederherstellung der Mutterbodenschicht aufgetragen habe, nach \nbergrechtlichen Maßstäben weder Bergbauunternehmer noch Adressat einer \nBetriebsplanpflicht sein könne. Zur Sanierung der ehemaligen Tagebauflächen \nmüssten Bodenverdichtungen (etwa durch Tiefensprengungen) erfolgen und weitere \nBodenmassen in die Tiefe der ehemaligen Halden eingebracht werden. Solche \nmöglicherweise \nbetriebsplanpflichtige \nMaßnahmen \nder \nSicherung \nund \nWiedernutzbarmachung ehemaliger Bergbauflächen führe der Antragsteller nicht \ndurch. Weder der Erdabtrag durch die .... zwischen 2009 und 2012, noch der \nWiederauftrag von Erdmassen durch den Antragsteller hätten etwas mit den \nbergbaubedingten Gefahren zu tun, die „in der Tiefe lauer(te)n“. Die Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts würde überspitzt dazu führen, dass der „Unkraut jätende \nKleingärtner betriebsplanpflichtiger Bergbauunternehmer (sei), wenn sich sein Garten \nzufällig über einem alten Bergwerksstollen“ befinde. Insgesamt seien die Maßnahmen \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n9 \ndes Antragstellers nicht formell rechtswidrig, wie es das Verwaltungsgericht \nangenommen habe. \nFehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unzureichenden \nDarlegung \nkonkreter \nNachteile \ndurch \ndie \nsofortige \nVollziehung \nder \nUntersagungsverfügung. Der Antragsteller habe sich gegenüber Dritten vertraglich zur \nAbnahme von Kompostmassen verpflichtet; ihm drohten Schadensersatzforderungen \nin Höhe von etwa 100.00 € pro Woche. Diesem erheblichen grundrechtsrelevanten \nEingriff (Art. 12 und 14 GG) stünden keine adäquaten Rechtsgüter gegenüber, die \ndurch eine sofortige Vollziehung geschützt würden. Da eine ausreichende Erkundung \nder Flächen des Antragstellers durch die .... bislang nicht erfolgt sei, beruhe die \nAnnahme des Oberbergamts, es bestehe eine Gefahr für Leib und Leben Unbeteiligter, \nlediglich auf generellen Erwägungen und Schadensereignissen an anderen Stellen. \nKonkrete Gefahrensituationen auf den Grundstücken des Antragstellers habe es nicht \ngegeben. Nur potentiell mögliche, aber nicht konkrete Gefahren rechtfertigten derart \nschwere Eingriffe in die Grundrechte des Antragstellers nicht. \n2.3 Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls aber \nunbegründet (S. 17 des Schriftsatzes vom 11. September 2020) und verteidigt den \nangefochtenen Beschluss. \n2.4 Bei diesem Verfahrensstand ist die mit der Beschwerde angestrebte Änderung des \nangefochtenen Beschluss nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des \nAntragstellers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des \nAntragstellers an deren Aussetzung überwiegt. \nEbenso wie das Verwaltungsgericht geht der beschließende Senat - auf der Grundlage \ndes Erkenntnisstands im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - davon aus, dass \nsich die auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte Untersagungsverfügung im \nWiderspruchsverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen wird. Nach der \nvorgenannten, der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG \ngegenüber spezielleren, Regelung kann die Bergaufsichtsbehörde die Fortsetzung von \nTätigkeiten untersagen, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10\nBergrechtverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell \nillegal sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - 4 UE 2874/02 -, juris Rn. 30; \nKeienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 72 Rn. 1, \n7). \nEntgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hängt die bergaufsichtsbehördliche \nEingriffsbefugnis nicht davon ab, dass die als Pflichtige herangezogene Person auf der \nGrundlage einer hoheitlich verliehenen Bergbauberechtigung bergfreie Bodenschätze \naufgesucht, gewonnen oder aufbereitet hat. Entscheidend ist vielmehr die \nDurchführung einer formell bergrechtswidrigen Tätigkeit (vgl. Keienburg a. a. O. § 4 \nRn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn.15 \nzum Betreiberbegriff im Abfall-, Immissionsschutz und Gewerberecht). Die mit der \nVerhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht \nvergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 BBergG (i. V. \nm. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) hängt anerkanntermaßen (vgl. Nachweise bei \nKeienburg a. a. O. § 4 Rn. 35 und von Mäßenhausen a. a. O. § 58 Rn. 3.) weder von \neiner Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines \nzugelassenen Betriebsplans ab, wie es der Antragsteller ausführt, sondern \nentsprechend der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 BBergG allein davon, dass die in \nAnspruch genommene natürliche oder juristische Person eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nund 2 BBergG bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder \ndurchführen lässt, also - bergfreie oder grundeigene - Bodenschätze aufsucht, gewinnt \noder aufbereitet (Nr. 1) oder aber die Oberfläche während und nach der Aufsuchung, \nGewinnung und Aufbereitung solche Bodenschätze wiedernutzbar macht (Nr. 2). Die \nbergaufsichtliche Eingriffsbefugnis ist auch weder nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 \nSatz 1 BBergG noch dem Normzweck dieser Regelung auf die Abwehr \nbergbaubedingter \nGefahren \nbeschränkt, \ndie \n- \nso \ndie \nFormulierung \nder \nBeschwerdebegründung - „in der Tiefe“ lauern; in tatbestandlicher Hinsicht reicht es \naus, dass eine der in § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG aufgeführten Tätigkeiten formell \nillegal durchgeführt wird. \nVom Vorliegen eines solchen Falles in Form der nach § 51 Abs. 1 BBergG \nbetriebsplanpflichtigen, aber nicht von einem zugelassenen Betriebsplan umfassten \n„Wiedernutzbarmachung der Oberfläche“ der im geotechnischen Gefahrenbereich des \n18 \n19 \n\n \n \n11\nehemaligen Braunkohletagebaus „.....“ gelegenen Grundstücke des Antragstellers ist \nnach dem derzeitigem Erkenntnisstand mit den zutreffenden Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses (Beschlussabdruck S. 11 ff.) auszugehen. Mangels einer \ndetaillierten \nVorhabenbeschreibung \n(etwa \nin \neinem \nAnzeige- \noder \nGestattungsverfahren) ist der beschließende Senat - nicht anders als das \nVerwaltungsgericht und zuvor das Oberbergamt - darauf verwiesen, die rechtliche \nEinordnung der vom Antragsteller ins Werk gesetzten und vom Oberbergamt \nuntersagten Tätigkeiten anhand einer Gesamtschau der aktenkundigen Indizien \neinzustufen. \nFür \neine \nBeweisaufnahme \noder \ndie \nBeiziehung \nanderer \nVerwaltungsvorgänge (etwa zum zugelassenen Abschlussbetriebsplan) ist im \nBeschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Umständen des Falles \nkein Raum. \nDen Ausgangspunkt für die Qualifizierung der streitbefangenen Arbeiten als \nbetriebsplanpflichtige Tätigkeiten zur „Wiedernutzbarmachung der Oberfläche“ i. S. \nv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG bildet das als Anlage K 1 zur Antragsschrift vom 8. Juni \n2020 vorgelegte Schreiben des Antragstellers an das Oberbergamt vom 11. Oktober \n2019, in dem er unter Hinweis auf eine langjährige Säumnis der .... ankündigt, die \n„Sanierung“ des L.............. „vorwärts zu bringen“ und ab November 2019 die \nStandsicherheit im Untergrund des ursprünglichen Wegenetzes durch die lageweise \nVerdichtung von Baurestmassen im Untergrund wiederherzustellen. Nachdem ihn das \nOberbergamt mehrfach schriftlich auf die Unzulässigkeit solcher Arbeiten \nhingewiesen hatte, ließ der Antragsteller durch Anwaltsschreiben vom 4. November \n2019 (Anlage K 5 zur Antragsschrift) mitteilen, dass es sich bei den geplanten \nMaßnahmen „sachlich um eine Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG hinsichtlich der \neigentlich der .... GmbH obliegenden Herstellungsverpflichtung“ handle, was aus der \nSicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) dieses Schreibens nur dahin \nverstanden werden kann, dass der Antragsteller ankündigte, einen Teil der von der .... \nauszuführenden „Sanierungsmaßnahmen“ an deren Stelle selbst durchzuführen, ohne \nsich an den Inhalt des dazu erlassenen Abschlussbetriebsplans gebunden zu sehen. \nVon einer bloßen Selbsthilfe bei der Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche des \nAntragstellers aus einem mit der .... im Jahr 2009 geschlossenen Vertrag, auf die er \nmit seiner Beschwerdebegründung verweist, war im Schriftverkehr mit dem \nOberbergamt dagegen nie die Rede. In der Folgezeit ließ der Antragsteller Anfang \n20 \n\n \n \n12\nJahr 2020 unstreitig etwa 1.000 t Klärschlämme und Klärschlammkomposte auf \ngerodeten Waldflächen ablagern und ausbreiten, wobei er sich - auch im \nBeschwerdeverfahren unwidersprochen - in einem Pressebericht der Lausitzer \nRundschau vom 16. April 2020 dahingehend zitieren ließ, dass er seine Flächen \neigenständig sanieren wolle und dafür „Millionen Tonnen fehlender Erdmassen“ \norganisieren müsse, die es in das Gelände einzubauen gelte (so auch der angefochtene \nBeschluss \nauf \nS. \n13). \nDen \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \nvorgelegten \nVerwaltungsvorgängen des Oberbergamts ist weiter zu entnehmen, dass der \nAntragsteller \nein \nFuhrunternehmen \nbeauftragte, \nmehrere \n10.000 \nt \nKlärschlammkompost anzuliefern und auf seinen Flächen einzuarbeiten. \nAngesichts dieser aktenkundigen Umstände spricht wenig dafür, die vom Antragsteller \naufgenommenen Tätigkeiten mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung als \nbloße Düngearbeiten oder andere Maßnahmen der Bodenverbesserung im \nZusammenhang mit einer Folgenutzung der Flächen anzusehen, zumal die \nVerwendung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und -kompost auf Böden mit \neiner Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AbfKlärV \nausnahmslos unzulässig ist; auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt (Beschlussabdruck S. 13). Ermessensfehler der auf § 72 Abs. 1 Satz 1 \nBBergG gestützten Untersagungsverfügung hat der Antragsteller mit seinem \nfristwahrenden Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht. \nNach alledem lassen die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die \nden \nPrüfungsumfang \ndes \nSenats \nbegrenzen, \neine \nRechtswidrigkeit \nder \nzwangsgeldbewehrten Untersagungsverfügung unter A.1 und A. 3 des Bescheids vom \n8. Juni 2020 nicht erkennen. \nEine Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses aufgrund einer von den \nErfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung, wie sie der \nAntragsteller mit der Behauptung fordert, auf seinen Flächen bestehe keine Gefahr für \nLeib und Leben, weshalb die mit der Untersagungsverfügung verbundenen Eingriffe \nin Grundrechte (Art. 12 und 14 GG) des Antragstellers angesichts der \nschwerwiegenden \nwirtschaftlichen \nNachteile \nunverhältnismäßig \nseien, \nist \nebensowenig geboten. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n13\nSchadensersatzansprüche i. H. v. 100.000 € pro Woche, denen sich Antragsteller nach \nseinem Beschwerdevorbringen deshalb ausgesetzt sieht, weil er vertraglichen \nAbnahmeverpflichtungen gegenüber Dritten hinsichtlich großer „Kompostmassen“ \nnicht \nmehr \nerfüllen \nkönne, \nbegründen \nein \nÜberwiegen \nseines \nprivaten \nAussetzungsinteresses jedenfalls deshalb nicht, weil der Antragsteller nach dem Inhalt \nder vorprozessualen Korrespondenz nicht ernsthaft darauf vertrauen konnte, dass das \nOberbergamt von einem Einschreiten gegen die von ihm angekündigten \neigenmächtige „Sanierungsarbeiten“ im Bereich des ehemaligen Tagebaugebiets \nabsehen werde. Unabhängig davon lassen die auf einen drohenden wirtschaftlichen \nSchaden bezogenen Ausführungen der Beschwerdebegründung auf Seite 8 des \nSchriftsatzes vom 16. Juli 2020 die pauschal behaupteten Verletzungen der \nBerufsfreiheit und der Eigentumsgewährleistung nicht erkennen. Die von Art. 12 Abs. \n1 GG wie von Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufs(ausübungs)freiheit des \nAntragstellers als Forstwirt wird nicht dadurch verletzt, dass ihm das Oberbergamt des \nAntragsgegners die Durchführung umfangreicher „Sanierungsarbeiten“ untersagt, die \nnach Maßgabe von § 51 Abs. 1 BBergG im Bereich des ehemaligen \nBraunkohletagebaus betriebsplanpflichtig sind. Aus dem verfassungsrechtlichen \nSchutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf, dessen \nInhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, lässt sich ein \nweitergehendes Abwehrrecht gegen die bergaufsichtsrechtliche Inanspruchnahme \nnicht herleiten. \nAnders als der Antragsteller hat der beschließende Senat im Ergebnis der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf der \nGrundlage der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten schließlich auch keine \nernsthaften Zweifel daran, dass der in Rede stehende, in einem geotechnischen \nGefahrengebiet gelegene Teil des sog. L.............. setzungsfließgefährdet ist, was ein \nüberwiegendes Interesse an der Fortsetzung der eigenmächtig aufgenommenen \nSanierungsmaßnahmen des Antragstellers auch dann ausschließt, wenn sich die \ngebotene Wiedernutzbarmachung der Tagebauflächen durch die .... übermäßig \nverzögert hat, wie es der Antragsteller vorträgt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n14\nHinsichtlich der Höhe des nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 \nGKG zu bemessenden Streitwerts legt der Senat die erstinstanzliche Festsetzung \nzugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Kober \n \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-26/1-b-259-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"AbfKlärV 2017","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-26/1-b-259-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487577","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.170701+00:00"}}