{"status":"available","doknr":"OLD487576","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"3 D 42/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 42/20 \n \n8 L 217/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnterhaltsvorschuss \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 28. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. Juni 2020 - 8 L 217/20 - geändert. Der Antragstellerin wird für das \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt .................................................. bewilligt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, \nmit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurde, hat Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen \nZugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu \ndienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische \nVerfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die \nStelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll \nden Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern \nzugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen \ndeshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. \n2006, 677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der \nErfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits \ngegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGemessen hieran hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin \nhinreichende Aussicht auf Erfolg und diese ist nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung \naufzubringen. \nAusweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nvom 1. Februar 2020 in dem vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geführten Verfahren \n8 K 23/20, auf welche vorliegend ausdrücklich Bezug genommen wurde, hat sie eine \nmonatliche Einkommensunterdeckung von 148,- €, so dass sie bedürftig i. S. v. § 114 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO ist. \nIhre Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht hatte auch hinreichende Aussicht \nauf Erfolg. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf \nProzesskostenhilfe, so dass unerheblich ist, dass der Senat ihre Beschwerde gegen den \nihr ebenfalls durch das Verwaltungsgericht versagten Eilrechtsschutz mit Beschluss \nvom 15. Oktober 2020 verworfen hat. \nDie Antragstellerin ist die Mutter der am ............ 2004 geborenen ...... P........ Sie \nbezog von der Antragsgegnerin zur Sicherung des Unterhaltes für ihre Tochter über \nmehrere Jahre Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Bescheid vom 24. \nJanuar 2020 stellte die Antragsgegnerin diese Leistungen mit Ablauf des \n30. November 2019 ein. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 erhob der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin hiergegen Widerspruch, über den, soweit \nersichtlich, bisher noch nicht entschieden wurde. Am 28. April 2020 beantragte die \nAntragstellerin beim Verwaltungsgericht nach einem erfolglosen ersten Verfahren, die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr weiterhin für ihr Kind Leistungen \nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Zudem beantragte sie, ihr \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. \nDen Prozesskostenhilfeantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni \n2020 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung weise keine hinreichenden \nErfolgsaussichten auf. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Zwar spreche einiges dafür, dass diese unterhalb des Existenzminimums \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nlebe, aber die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien ihrem Sinn und \nZweck nach nicht dafür vorgesehen, derartige Situationen aufzufangen. Als System \nder sozialen Sicherung des Existenzminimums habe der Gesetzgeber vielmehr die \nLeistungen nach dem SGB II vorgesehen. Daher habe sie dort Hilfe einzuholen. Dies \ngelte auch unter Beachtung des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz gegenüber den Leistungen nach dem SGB II. Ein \nAnordnungsanspruch sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf \nUnterhaltsvorschuss bestehe nach § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht, da sich die \nAntragstellerin weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. So habe sie \nkeine detaillierten Angaben dazu gemacht, warum sie den Vater nicht so benennen \nkönne, dass er für die Antragsgegnerin für Regressansprüche erreichbar sei. Sie habe \nbisher nur unsubstantiierte Angaben dazu gemacht, wann und wo es zur Zeugung des \nKindes gekommen sein soll. So habe sie angegeben, im April/Mai 2004 in die Türkei \ngereist zu sein, sich aber trotz der von ihr vorgenommenen Buchung nicht mehr an den \nUrlaubsort oder die Unterkunft erinnern zu können. Sie habe ferner widersprüchliche \nAngaben zum Verhalten des Vaters nach der Geburt gemacht. Am 25. Januar 2005 \nhabe sie noch angegeben, mit dem Kindsvater regelmäßig zu telefonieren und eine \ngemeinsame Zukunft in Deutschland zu planen. Am 20. Oktober 2017 habe sie \nangegeben, dass sie seit ca. 2005 keinen Kontakt mehr zum Kindsvater habe. Am 15. \nNovember 2017 habe sie angegeben, dass sie seit der Geburt nur noch selten Kontakt \ngehabt habe. Am 28. Dezember 2018 habe sie angegeben, dass der Kontakt ab der \nGeburt vorbei gewesen sei. Am 13. November 2019 habe sie schließlich angegeben, \ndass sie noch zwei Monate nach der Entbindung Kontakt gehabt habe. \nZur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, \ndass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von \nProzesskostenhilfe überspannt habe. So dürfe die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht \ndazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der \nProzesskostenhilfe zu verlagern. \nUnter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Durchsicht der \nBehörden- \nund \nVerfahrensakte \nbesteht \nAnlass \nzur \nAbänderung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgten Antrags auf \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nWeitergewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz waren \nzumindest offen. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nDafür ist die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu \nsichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 3, § 294 ZPO). \n1. Dass der Antragstellerin die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds gelingen \nwürde, war überwiegend wahrscheinlich. \n1.1 Da der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Anordnung \nrechtfertigt, muss er sich aus dem Zeitablauf selbst ergeben oder in der Zwischenzeit \nbis zur Hauptsacheentscheidung eintreten und später nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden können (Puttler, in: NK-VwGO, 5. Aufl., 2018, § 123 Rn. 83). Unterhalt dient \ndem Ausgleich einer aktuell bestehenden Bedürftigkeit (vgl. § 1602 BGB), also der \nBestreitung des notwendigen Lebensunterhalts. Bei minderjährigen Kindern richtet \nsich nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu \nstellenden sächlichen Existenzminimum. Soweit der Unterhaltsverpflichtete seiner \nLeistungspflicht nicht nachkommt und der Staat an seiner Stelle vorläufig in diese \nLeistungspflicht eintritt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 UhVorschG), gilt nichts \nAnderes. Vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verbürgten Rechts auf Gewährung \neines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es daher unzumutbar, bis zur \nEntscheidung \nin \neiner \nHauptsache \neine \nmonatliche \nBedarfsunterdeckung \nhinzunehmen. Das Existenzminimum ist vielmehr immer aktuell zu sichern. \nGegen das Vorliegen eines Anordnungsgrunds spricht auch nicht ein möglicher \nAnspruch auf Leistungen nach dem SGB II (so wohl die allgemeine Meinung, wobei \ndie Problematik im Bereich existenzsichernder Leistungsgewährung in der \nRechtsprechung nicht aufgeworfen wird: VG Ansbach, Beschl. v. 20. März 2006 - AN \n14 E 06.00798 -, juris Rn. 18; VG Freiburg, Beschl. v. 6. April 2020 - 4 K 345/20 -, \njuris Rn. 41; OVG LSA, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 M 185/06 -, juris Rn. 5 ff.). \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nZwar dienen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht der \nExistenzsicherung. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der alleinerziehende \nElternteil, der nicht nur die Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil \nverfolgen muss, sondern auch für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil \naufzukommen hat, entlastet werden soll (BR-Drs. 8/1952, S. 6). „Dies soll“, so der \nGesetzentwurf weiter, „im wesentlichen dadurch erreicht werden, daß der \nausbleibende Unterhalt nicht - wie nach geltendem Sozialhilferecht - erst dann aus \nöffentlichen Mitteln geleistet wird, wenn der alleinerziehende Elternteil nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben nicht in der Lage ist, anstelle des anderen Elternteils \nfür den Unterhalt der Kinder aufzukommen“ (a. a. O.). Ein allgemeiner Vorrang der \nLeistungen nach dem SBG II folgt daraus aber nicht. Der Gesetzesbegründung ist \nvielmehr zu entnehmen, dass als Folgewirkung ein Abrutschen des alleinerziehenden \nElternteils in den Bereich der Grundsicherung verhindert werden soll. Dem steht dann \naber entgegen, diesen vorrangig auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu \nverweisen. \nZudem ist allgemein anerkannt, dass die Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich \nnachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen sind (BSG, Beschl. v. 19. März 2020 - \nB 4 AS 38/20 B -, juris Rn. 8 m. w. N.; Burkiczak, in: BeckOK SozR, 58. Edition, \nStand: 1. September 2020, § 5 SGB II Rn. 5; Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-\nSGB II, 5. Aufl. 2020, § 5 Rn. 40; Luik, in: Gagel, SGB II/SGB III, 78. EL Mai 2020, \n§ 5 Rn. 7). Ausfluss dieses Grundsatzes ist § 5 Abs. 3 SGB II. Danach sind die Träger \nder Sozialleistungen nach dem SGB II berechtigt, für Leistungsberechtigte einen \nAntrag auf andere Sozialleistungen zu stellen, wenn diese selbst solche Anträge trotz \nAufforderung nicht stellen. Damit setzt das Gesetz den Vorrang anderer \nSozialleistungen voraus. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind daher auch die \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vorrangig zur Sicherung des \nExistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes in Anspruch zu nehmen (VGH \nBW, Beschl. v. 23. Juli 2018 - 12 S 1365/18 -, juris Rn. 15; vgl. Struck, in: \nMünder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel 7.4 \nUnterhaltsvorschussgesetz, Rn. 7; Conradis, in: Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. \n2013, § 1 Rn. 29). \n14 \n\n \n \n7 \nAuch \ndie \nMeinung, \ndass \neine \nVerletzung \nder \nMitwirkungspflicht \nim \nUnterhaltsvorschussverfahren seit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB II zum 1. Januar \n2017 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht mehr zu einem Leistungsausschluss nach \ndem SGB II führt (VGH BW a. a. O.; SG Duisburg, Beschl. v. 12. Februar 2019 - S 49 \nAS 5042/18 ER -, juris Rn. 55; Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2016, 3404; Burkiczak \na. a. O. Rn. 5), steht dem nicht entgegen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 \nUhVorschG führt die mangelnde Mitwirkung eines Elternteils dazu, dass ein Anspruch \nauf Unterhaltsleistungen schon nicht besteht. § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II setzt hingegen \nfür die Leistungsverweigerung voraus, dass die Leistung eines anderen Trägers \nentzogen oder versagt wird, was dem Wortlaut nach das Entstehen einer \nLeistungspflicht voraussetzt. Andererseits nennt die Beschlussempfehlung des \nAusschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags, auf den diese \nGesetzesänderung zurückgeht, gerade den Unterhaltsvorschuss als vorrangige \nLeistung, bei der eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine teilweise Versagung \noder Entziehung der Leistungen nach dem SGB II bewirken soll (BT-Drs. 18/8909, S. \n29). Aber selbst wenn bei feststehender Verletzung einer Mitwirkungspflicht \nLeistungen nach dem SGB II zu gewähren sein sollten, führte dies nicht dazu, dass \nschon, sobald eine Mitwirkungspflichtverletzung im Raum steht, vorrangig Leistungen \nnach dem SGB II zu beantragen wären. Denn durch die Änderung des SGB II sollte \njedenfalls nicht der grundsätzliche Zweck des § 5 Abs. 3 SGB II, bestehende \nAnsprüche gegen andere Träger der Sozialversicherung zu realisieren und den \nNachrang der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu wahren (BT-Drs. \n15/1516, S. 51 f.), verändert werden (BT-Drs. 18/8909, S. 28 f.) in Frage gestellt \nwerden. \n1.2 Unabhängig davon handelt es sich bei der aufgeworfenen Problematik zumindest \num eine offene Rechtsfrage, so dass auch die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, \nentsprechend offen war. \n2. Auch in Bezug auf den Anordnungsanspruch erwiesen sich die Erfolgsaussichten \ndes Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zumindest als offen. Es ist keine offensichtliche \nVerletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin erkennbar, so dass ihr \nUnterhaltsvorschuss nicht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG zu versagen ist. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8 \n2.1 Die Antragstellerin kann den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihr \nKind als Mutter gerichtlich im eigenen Namen geltend machen (SächsOVG, Beschl. v. \n16. März 2011 - 5 D 181/10 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 5. November 2015 - 5 D \n44/15 -, juris Rn. 8). \n2.2 Gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf \nUnterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei \ndem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des \nAufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht trifft die \nMutter des Kindes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (SächsOVG, Beschl. \nv. 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Eine Weigerung der Kindsmutter, \nbei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn sie es ablehnt, bei \nihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage \nerforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen, \nwenn sie es also an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der \nBehörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft \nund des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa \nEinzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer \nErmittlung des Kindsvaters hätten führen können (VGH BW, Urt. v. 17. Oktober 2018 \n- 12 S 773/18 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urt. v. 29.Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, \njuris Rn. 31 ff.). Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UhVorschG kommt eine \nKindsmutter aber auch dann nicht nach, wenn sie die Umstände der Zeugung des \nKinds detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in \nWidersprüche verwickelt, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der \nÜberzeugung führt, dass der Vortrag der Kindsmutter, zu der Identität des Kindsvaters \nkeine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (VGH BW a. a. O.; OVG \nNRW, Beschl. v. 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 -, juris Rn. 3). \nOb das Verhalten der Antragstellerin diesen Vorgaben entspricht, bedarf einer \numfassenden Würdigung unter eingehender Auswertung der Behördenakte. Daher ist \nder Ausgang des Rechtsstreits zumindest als offen zu bewerten. Die Kindsmutter \nweigert sich nicht offensichtlich, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. So \nhatte sie seit ihrem Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 20. Oktober 2017 Angaben \nzum potentiellen Kindsvater gemacht, insbesondere dessen Namen, Anschrift und \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nGeburtsdatum benannt. Zuletzt hatte sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit \neinem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin am 13. November 2019 umfangreich und, \nkeine intimen Details auslassend, geschildert, wie sie den potentiellen Kindsvater \nkennengelernt habe und wie es zur Zeugung ihrer Tochter gekommen sei. Im Übrigen \nsind die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ihrer Angaben \nnicht derart gravierend, dass von vornherein offensichtlich war, dass die \nGlaubhaftigkeitsbewertung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen würde. Diese hat \nim Rahmen ihrer vier Anträge auf Unterhaltsvorschuss zwischen 2017 und 2019 im \nWesentlichen dieselben Angaben zum Kennenlernen des potentiellen Kindsvaters, den \nzwei weiteren gemeinsamen Zeiten in der Türkei und den Kontakt und dessen \nAuslaufen nach der Geburt der Tochter getätigt. Auch ihre Angaben im persönlichen \nGespräch am 13. November 2019 wichen davon nicht wesentlich ab. Soweit das \nVerwaltungsgericht vorwiegend auf unterschiedliche Angaben zum Umfang des \nKontakts nach der Geburt abstellt, sind dessen Prämissen nach Auswertung der \nBehördenakte nicht vollumfänglich nachzuvollziehen. So hatte die Antragstellerin am \n28. Dezember (gemeint ist wohl November) 2018 nicht angegeben, dass der Kontakt \nab der Geburt vorbei gewesen sei. Dies hatte sie auf die Frage, ob sie mit dem \nmöglichen Kindsvater liiert sei, geantwortet. Zum Kontakt gab sie an, dass dieser ab \nSeptember 2004 nur noch wenig vorhanden gewesen sei. Dies entspricht auch den \nAngaben in den weiteren Anträgen. Kleinere Ungenauigkeiten können dabei sogar für \ndie Konsistenz ihrer Angaben sprechen, da es dem menschlichen Gedächtnis \nimmanent ist, dass einzelne Details über die Jahre verblassen und Erinnerungen \nüberlagert werden. Auch aus dem Scheiben der Antragstellerin vom 25. Januar 2005, \nin dem sie angegeben hatte, dass sie mit dem Kindsvater eine gemeinsame Zukunft in \nDeutschland plane, lässt sich nicht der offensichtliche Schluss ziehen, dass diese die \nUnwahrheit sagt. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Angaben im \nvorgenannten Schreiben im Widerspruch zu den schriftlichen Angaben vom 18. \nNovember 2019 stünden, erscheint dies eher fernliegend. Schriftlich hatte die \nAntragstellerin im November 2019 angegeben, dass über eine gemeinsame Zukunft in \nDeutschland gesprochen worden sei, aber der potentielle Kindsvater daran kein \nInteresse gehabt habe. Der Angabe lässt sich nicht entnehmen, ob dieses Interesse von \nAnfang an nicht bestanden hat, und auch nicht, wann man über das Thema überhaupt \ngesprochen hat. Dass die Antragstellerin auf eine gemeinsame Zukunft einen knappen \nMonat nach der Geburt offenbar hoffte und darauf, dass der potentielle Kindsvater \n\n \n \n10\nseine ablehnende Haltung aufgeben würde, steht dazu jedenfalls nicht in Widerspruch. \nDas gilt auch in Bezug auf die Frage, ob der potentielle Kindsvater Interesse daran \nhatte, seine Tochter kennenzulernen. Diese Hoffnung mag die Antragstellerin kurz \nnach der Geburt noch gehabt haben. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht \nauch nicht, dass sie in ihrem Schreiben im Januar 2005 angegeben hatte, dass der \npotentielle Kindsvater als Bauer arbeiten würde und im Jahr 2019, dass er nur als \nKellner gearbeitet hätte. Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin im Jahr 2019 \neinfach nur vergessen hatte, dass der potentielle Kindsvater auch mal als Bauer \ngearbeitet hat. Die Antragstellerin hatte seit 2017 immer angegeben, dass der mögliche \nKindsvater als Kellner tätig war, als sie ihn kennenlernte, seine Familie aber Bauern \ngewesen seien. Dass dieser außerhalb der Saison offenbar im Januar 2005 als Bauer \ngearbeitet hat, erscheint vor diesem Hintergrund ebenso wenig fernliegend wie der \nUmstand, dass dies der Antragstellerin nach vierzehn Jahren und vor dem \nHintergrund, dass sie diesen als Kellner kennengelernt hatte, entfallen war. Auch bei \nzusammenfassender Würdigung der Umstände ergibt sich keinesfalls eindeutig das \nBild, dass die Antragstellerin Angaben über den potentiellen Kindsvater zurückhalten \noder verschleiern würde, um dessen Auffinden zu verhindern. Vor diesem Hintergrund \nist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht von vornherein anzunehmen und die \nGlaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zumindest hinreichend wahrscheinlich \ngewesen, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \nDie Entscheidung über die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beruht auf \n§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. \nEine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher \nBeschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet \nwer-den (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten \nnicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-28/3-d-42-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"UhVorschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UhVorschG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-28/3-d-42-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487576","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.142249+00:00"}}