{"status":"available","doknr":"OLD487575","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"3 B 324/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 324/19 \n \n3 L 733/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 28. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. November 2019 - 3 L 733/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdefahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung \neiner Niederlassungserlaubnis sowie seines hilfsweisen Begehrens auf eine weitere \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen tunesischen Staatsbürger. Er reiste im \nSeptember 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der im \nSeptember 2012 abgelehnt wurde. Nachfolgend wurde er wegen Passlosigkeit \ngeduldet. Am ........... 2014 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. In der Folge \nwurde ihm deshalb am.. Dezember 2014 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese \nauf einen späteren Antrag bis zum 10. Februar 2018 verlängert. Am 2. Januar 2018 \nbeantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und legte hierzu eine von \nihm und seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung zum Fortbestand ihrer ehelichen \nLebensgemeinschaft vor. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nNach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf eine Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 14. November 2018 ab. Zugleich forderte es \nihn zur Ausreise auf und drohte ihm seine Abschiebung an. Zur Begründung führte sie \naus, dass er ausweislich des Melderegisters seit dem 2. Dezember 2015 von seiner \nFrau getrennt lebe. Zur Begründung seines hierauf erhobenen Widerspruchs führte der \nAntragsteller aus, ungeachtet des Getrenntlebens von seiner Ehefrau ab Dezember \n2015 komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG in \nBetracht, da er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem durchschnittlichen \nNettoeinkommen von...... € stehe. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der \naufschiebenden \nWirkung \nseines \nWiderspruchs \ngegen \nden \nBescheid \nder \nAntragsgegnerin vom 14. November 2018 als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch \nauf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder \nauf Verlängerung seiner ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 \nSatz 3 AufenthG bestehe nicht, da die nach § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 1 \nAufenthG erforderliche familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau \nnicht mehr fortbestehe, ohne dass dies durch eine besondere Härte begründet wäre. \nAuch eine Verlängerung seiner ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als \nehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 \nAufenthG könne der Antragsteller nicht beanspruchen, da die seit dem ........... 2015 \nbestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im \nBundesgebiet bestanden habe. Es liege auch keine besondere Härte vor, wegen der \nvon der Voraussetzung des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft \nabzusehen sein könnte. Dem Antragsteller stehe auch kein Anspruch auf Erteilung \neines anderen als des bisher innegehabten Aufenthaltstitels zu. Dem von ihm geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer \nBeschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags \nentgegen. Zudem stehe das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da wegen der falschen Angaben des Antragstellers \nzum Fortbestand seiner ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausweisungsinteresse nach \n§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Schließlich sei auch der Anwendungsbereich des \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n§ 25b Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet, da es sich bei dem Antragsteller nicht um einen \ngeduldeten Ausländer im Sinne dieser Norm handele. \nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 \nführt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, trotz seiner Ausführungen „zu den getätigten Eheerklärungen \ngegenüber der Antragsgegnerin“ gehe das Verwaltungsgericht weiterhin von einem \nAusweisungsinteresse aus. Dem könne so unter Verweis auf den bisherigen \nSachvortrag nicht gefolgt werden. Es habe weder eine falsch abgegebene \nEheerklärung gegeben, noch sei hierzu ein Strafverfahren eingeleitet worden. Darüber \nhinaus lägen für ihn perspektivisch mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des § 60d \nAbs. 1 AufenthG am 1. Januar 2020 zumindest die Voraussetzungen für eine \nBeschäftigungsduldung vor. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \n1. Zweifel an dem Bestehen eines Ausweisungsinteresses gegenüber dem \nAntragsteller lassen sich aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. § 54 Abs. \n2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich \nist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, \nwenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn 8; zu § 46 Nr. 2 \nAuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. \nSeptember 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). \nDer Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, \ninsbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine \nvorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, a. a. O. \nRn. 9, sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 \nB 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. \nSeptember 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, \njuris Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nAufenthG Rn. 80). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich \nbegangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als \ngeringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich \nStraftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 \nAbs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der \nBewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen \nRechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, \njuris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neuregelung des Ausweisungsrechts \nzum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung \nder \nMitteilungspflichten \nsowie \nauf \ndie \nin \nNr. 55.2.2.3.1 \nAllgemeine \nVerwaltungsvorschrift \nzum \nAufenthaltsgesetz \nzu \n§ 55 \na. \nF. \nfestgelegten \nGeringfügigkeitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen \nwegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai \n2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 \n-, juris Rn. 10). \nDer Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist jedoch auch dann \neröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in \n§ 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht \nkeine Veranlassung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG a. F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit \nBlick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 \nbis 3 AufenthG benannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist \ninzwischen die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, \nwelche die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in \nseinem Beschluss vom 10. Oktober 2016 ( - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) nicht teilt (vgl. \nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, \nUrt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - \n13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 10 C 17.1434 \n-, juris Rn. 8) und der sich beschließende Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 17. \nFebruar 2020, a. a. O.). Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden \nAusweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der \nVorschrift - in keinem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung \nder jeweiligen Voraussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes \n11 \n\n \n \n6 \nAusweisungsinteresse. Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG \nkonkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als \nschwerwiegend bewertet worden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber \nersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder \npönalisiert. Innerhalb des Katalogs der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des \n§ 54 \nAbs. 2 \nAufenthG \nkommt \n§ 54 \nAbs. 2 \nNr. 9 \nAufenthG \nnach \nden \nGesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (NdsOVG, \nBeschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11). \nDas Verwaltungsgericht hat einen nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß darin \ngesehen, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau am 7. Dezember 2015 \nund am 25. Januar 2018 im Rahmen seiner Anträge auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis und später auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erklärte, \ndass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, obwohl die Eheleute seit dem 2. \nDezember 2015 in getrennten Wohnungen gemeldet waren und getrennt lebten. Damit \nhabe der Antragsteller nicht nur mehrfach unrichtige Angaben zur Erlangung eines \nAufenthaltstitels gemacht, sondern es sei auch seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund \ndieser Angaben am 11. Februar 2016 für zwei Jahre verlängert worden, obwohl die \nVoraussetzungen für eine Verlängerung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 8 AufenthG \nbereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Diese Handlungen erfüllten \nden Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, der eine Freiheitsstrafe von bis zu \ndrei Jahren vorsehe. \nDiese Ausführungen hält der Senat für zutreffend. Mit dem substantiierten Verweis \nauf „getätigte Eheerklärungen“ kann der Antragsteller diese Ausführungen nicht in \nFrage stellen, da sie keine Zweifel an der Einschätzung begründen, dass er durch \nunrichtige Angaben die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erwirkt und die \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis zu erwirken versucht hat. Auf die Frage, ob \ntatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde, kommt es für den Tatbestand des § 95 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht an. \n2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung die Möglichkeit \nanspricht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § \n60d AufenthG zustehen könnte, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nStreitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Antrag, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Dezember 2018 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 anzuordnen. Eine einstweilige \nVerpflichtung \nauf \nErteilung \neiner \nDuldung \nist \nvom \nAntragsteller \nbeim \nVerwaltungsgericht nicht beantragt worden. Zudem bezieht sich der Bescheid vom 14. \nNovember 2018 allein auf die Versagung einer Niederlassungserlaubnis und die \nVersagung \neiner \nVerlängerung \nder \nerteilten \nAufenthaltserlaubnisse. \nDuldungsansprüche sind auch im Verwaltungsverfahren kein Streitgegenstand \ngewesen. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient jedoch \nausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts \nauf \nihre \nRichtigkeit. \nDies \nergibt \nsich \naus \nden \nDarlegungsobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des \nPrüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 \nVwGO). \nAus \ndiesem \nGrund \nist \neine \nerstmalige \nAntragstellung, \neine \nAntragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren \nnach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 7. \nAugust 2020 - 4 S 22/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 146 Rn. 33 m. w. N.). \nIm \nÜbrigen \nsind \ndie \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \ndem \nBeschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt worden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. \nJuni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nNagel \n \n \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n \n\n \n \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-28/3-b-324-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-10-28/3-b-324-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487575","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.116844+00:00"}}