{"status":"available","doknr":"OLD487574","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-02","aktenzeichen":"6 D 46/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 46/20 \n \n7 L 635/19 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWaffenrechts; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 2. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über die Prozesskosten-\nhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2020 - 7 L \n635/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht \nvor, weil der Antragsteller die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen \naufbringen kann. \nDas Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde \nvom 21. Oktober 2020 davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mittellos ist, sondern die \nProzesskosten aus den zu erwartenden Erlösen des Verkaufs eines Teils der in seinem \nEigentum stehenden Waffen und Munition, die keinem der in § 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 SGB XII genannten Ausnahmetatbestände \nunterfallen und sich derzeit in Verwahrung bei einem Waffenhändler befinden, \naufbringen kann. Die Lebensführung des Antragstellers werde dadurch nicht \nwesentlich beeinträchtigt. Den Gesamtwert der Waffen und Munition schätze die \nKammer auf mindestens 160.000,00 €. \n1 \n2 \n\n \n3 \nDies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. \nMaßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des \nAntragstellers sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über \nseine Beschwerde (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, \njuris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 13 S 1799/06 -, NVwZ-RR 2007, \n211, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 14a, \n20). Dies folgt aus der Funktion der Prozesskostenhilfe als Sozialleistung (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -, NVwZ 2002, 492, 493; W.-R. \nSchenke a. a. O. Rn. 14a) sowie dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 a. a. O). \nZu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die in seinem Eigentum befindlichen \nWaffen und Munition zwar nicht selbst veräußern, weil er über keine \nWaffenhandelserlaubnis mehr verfügt. Ihm ist eine Veräußerung aber durch den \nberechtigten Waffenhändler, bei dem die Waffen in Verwahrung sind, oder einen \nanderen \nBerechtigten \nmöglich. \nAus \ndem \nihm \nverbleibenden \nTeil \ndes \nVeräußerungserlöses kann er die Prozesskosten decken. Für die Beauftragung eines \nberechtigten Dritten mit der Besorgung der Veräußerung der in seinem Eigentum \nbefindlichen Schusswaffen und Munition bedarf er keiner Waffenhandelserlaubnis \nnach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wenn nicht er selbst nach außen in eigener \nVerantwortung auftritt, sondern der beauftragte Waffenhändler die tatsächliche Gewalt \ndarüber dem Käufer einräumt (vgl. Abschnitt 2 Nr. 3 und 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 \nWaffG sowie § 21 Abs. 1 WaffG). Auch eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 21a \nWaffG bedürfte er nur für den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Waffengewerbes \ndurch einen Stellvertreter. Bei dem gelegentlichen Verkauf von Waffen, z. B. zur \nDeckung von Prozesskosten, fehlt es aber an der Gewerbsmäßigkeit, die eine Tätigkeit \nfür eine gewisse Dauer voraussetzt. Dass ihm eine Beauftragung eines berechtigten \nWaffenhändlers zum Verkauf nicht zumutbar oder möglich ist, ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n4 \ngemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben \nwird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-02/6-d-46-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-02/6-d-46-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487574","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.097141+00:00"}}