{"status":"available","doknr":"OLD487573","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-02","aktenzeichen":"6 B 349/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 349/18 \n \n7 L 453/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \ndie Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMarkt 1 \n09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRäumung der Notunterkunft; Antrag nach § 123 VwGO; Anhörungsrüge \nhier: Erinnerung gegen eine Kostenrechnung \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Einzelrichter \n \nam 2. November 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz vom 12. Februar 2020 \nwird von der Erhebung von Gerichtskosten für das weitere Anhörungsrügeverfahren \nabgesehen. \nGründe \nDas Gericht entscheidet über die Erinnerung der Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 6 \nSatz 1 GKG durch den Einzelrichter. \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. \nZwar hat die zuständige Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich \nzutreffend Gerichtskosten von 60,00 € gegenüber der Antragstellerin angesetzt. Ihre \nweitere Anhörungsrüge gegen den Beschluss des 3. Senats vom 9. August 2019 hatte \nder 3. Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 zurückgewiesen und ihr darin die \nKosten des Verfahrens auferlegt. Daher ist sie vorrangige Kostenschuldnerin (§ 29 \nNr. 1, § 31 Abs. 2 GKG) und die für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses \n(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entstandene Festgebühr von 60,00 € fällig (§ 9 Abs. 2 \nNr. 1 GKG). \nIm vorliegenden Fall ist aber ungeachtet dessen von der Erhebung von Gerichtskosten \nfür das weitere Anhörungsrügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, \nweil das Schreiben der Antragstellerin vom 3. September 2019, mit der sie „die mir \nzustehenden Rechtsmittel - Anhörungsrüge + NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE \n- Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“ gegen die Zurückweisung ihrer \nAnhörungsrüge einlegt, auf einer unverschuldeten Unkenntnis der Antragstellerin \nhinsichtlich der für ihr Begehren maßgeblichen tatsächlichen bzw. (prozess-) \nrechtlichen Verhältnisse beruht, wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt (vgl. auch \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nBVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 6 PKH 3.20 -, juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist \nauch, dass der Senat das Schreiben ohne Eingangsbestätigung, Rückfrage oder \nHinweis an die Antragstellerin als weitere - und damit nicht statthafte - \nAnhörungsrüge behandelt hat (vgl. auch BSG, Beschl. v. 19. September 2014 - B 13 \nSF 6/14 S -, juris Rn. 7). \nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-02/6-b-349-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-02/6-b-349-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487573","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.077967+00:00"}}