{"status":"available","doknr":"OLD487572","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-03","aktenzeichen":"2 A 827/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 827/17 \n \n3 K 1492/14 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \nwegen \n \nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nam 3. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. April 2017 - 3 K 1492/14 - wird \ngeändert. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn ausgesprochenes Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte rechtswidrig war. \nDer Kläger steht seit 1991 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Beklagten. Unter \ndem 29. Juni 2011 wurde ihm wegen unbefugter Abfrage und Weitergabe \npersonenbezogener Daten ein Verweis erteilt. Am 20. Juni 2013 wurde gegen ihn ein \nweiteres \nDisziplinarverfahren \nwegen \ndes \nVorwurfs \neröffnet, \nim \nInternet \nVideosequenzen polizeilicher Einsatzfahrten veröffentlicht zu haben. Vor diesem \nHintergrund \nwurde \nder \nKläger \nvon \nseinen \nAufgaben \nals \nGehilfe \ndes \nAußendienstleiters beim Führungs- und Lagezentrum entbunden und danach als \nStreifenbeamter \neingesetzt. \nUnter \ndem \n17. \nJanuar \n2014 \nwurde \ndas \nDisziplinarverfahren auf einen weiteren Vorwurf (außerdienstliches Verhalten bei \neiner Verkehrskontrolle) erweitert. \nAm 9. März 2014 verletzte der Kläger während des Dienstes einen anderen, sich zum \nZeitpunkt des Vorfalls im Beamtenverhältnis auf Probe befindenden Polizeibeamten \nso schwer am Auge, dass dieser nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt werden konnte. \nDer Kläger hatte eine Büroklammer mittels eines gespannten Aktengummis in \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nRichtung des geschädigten Kollegen geschossen und diesen am linken Auge getroffen. \nDer Kollege erlitt zwei Risse im Auge und musste notoperiert werden; zunächst wurde \neine Erblindung befürchtet, inzwischen beträgt seine Sehfähigkeit 35 %. Wegen des \nVorfalls wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 30. April 2015 - \n227 Ds 604 Js 16816/14 - wegen fahrlässiger Körperverletzung verwarnt, eine \nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 70 € wurde vorbehalten. \nAm 10. März 2014 meldete der Kläger sich krank; die Erkrankung dauerte im \nAnschluss über ein Jahr an. \nUnter dem 12. März 2014 verbot der Präsident der Polizeidirektion Leipzig dem \nKläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 39 Satz 1 \nBeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete weitere Maßnahmen - das \nVerbot des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Dienst- \noder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise sowie die \nHerausgabe der Ausrüstungsgegenstände, sonstiger amtlicher Schriftstücke oder \nUnterlagen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge - an. Im Hinblick auf \ndie Geschehnisse vom 9. März 2014 bestehe der Verdacht, dass der Kläger eine \nStraftat von erheblicher Bedeutung begangen und damit das Ansehen der Polizei \ngeschädigt \nhabe. \nAußerdem \nbestehe \naufgrund \ndes \nweiteren \nbisherigen \ndisziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers nach dem derzeitigen Stand der \nErmittlungen der Eindruck, dass ein normal adäquates Verhalten von ihm nicht \nerwartet werden könne. Das Verhalten des Klägers habe den Betriebsfrieden erheblich \ngestört. Es seien daher innere Spannungen zu befürchten. Die Maßnahme sei auch aus \nFürsorge für den Kläger geboten. Es handele sich um eine Sofortmaßnahme, um eine \nZwischenlösung. Infolge des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wurden die mit \neiner Dienstausübung verbunden Zulagen einbehalten. Mit Verfügung vom 11. April \n2014 wurde das laufende Disziplinarverfahren auf den Vorwurf des Dienstvergehens \nwegen der am 9. März 2014 begangenen Körperverletzung ausgedehnt. \nDer gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eingelegte Widerspruch wurde \nmit Bescheid vom 29. April 2014 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger 2. Juni \n2014 Klage und stellte zugleich einen Eilantrag. Unter dem 24. Juni 2014 wurde das \nVerbot aufgehoben und der Kläger an das Polizeirevier in Grimma versetzt. Das \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nEilverfahren wurde eingestellt. Im Klageverfahren stellte der Kläger seinen Antrag um \nund begehrte nunmehr die Feststellung, dass die Verbotsverfügung rechtswidrig \ngewesen \nsei. \nEin \nForstsetzungsfeststellungsinteresse \nergebe \nsich \naus \nder \ndiskriminierenden Wirkung der Verbotsverfügung. Dieses sei geeignet, sein Ansehen \nals Beamter zu mindern. Außerdem sei beabsichtigt, die Dienstzuschläge, die der \nKläger während des Verbots nicht erhalten habe, geltend zu machen. Die Klage sei \nauch begründet, weil § 39 Satz 1 BeamtStG subsidiär zu § 38 SächsDG sei und damit \nkeine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Der Kläger sei auch nicht vor \nErlass der Verfügung angehört worden. Zwingende Gründe für ein Verbot lägen nicht \nvor. Eine objektive Gefährdung des Dienstes sei nicht gegeben. Die Verbotsverfügung \nsei auch unverhältnismäßig. \nMit dem angegriffenen Urteil vom 5. April 2017 - 3 K 1492/14 - stellte das \nVerwaltungsgericht Leipzig fest, dass die Verbotsverfügung vom 12. März 2014 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 rechtswidrig war. Dem Kläger \nstehe ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu. Werde \nein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit einem dem Beamten vorgeworfenen \nVerhalten begründet, das geeignet sei, ihn in der Achtung der Öffentlichkeit oder der \nKollegen herabzusetzen, so werde jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung auch \nDritten bekannt werde, ein Rehabilitationsinteresse regelmäßig zu bejahen sein. Dem \nstünde auch nicht die Argumentation des Beklagten entgegen, dass der Kläger selbst \ndurch sein Verhalten eine Ansehens- und Rufschädigung herbeigeführt habe. Auch \nkönne nicht auf das anhängige Disziplinarverfahren verwiesen werden, weil in diesem \nnicht eine Rechtskontrolle der Verbotsverfügung erfolgen würde. Auch die während \nder Dauer des Verbots bestehende Dienstunfähigkeit des Klägers lasse das \nRehabilitationsinteresse nicht entfallen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, \nob \nder \nKläger \nauch \nwegen \nder \nihm \nentgangenen \nZulagen \nein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse habe. \nDie Klage sei auch begründet. Maßgeblich sei auf den Zeitpunkt des Erlasses der \nVerfügung abzustellen. Vor diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht angehört worden. \nMit dem Erlass des Widerspruchsbescheides sei dieser Mangel nicht geheilt worden. \nDenn zu diesem Zeitpunkt sei die tatbestandliche Voraussetzung des § 39 BeamtStG \n7 \n8 \n\n \n \n5 \n„zwingende dienstliche Gründe“ nicht (mehr) gegeben gewesen. Den dienstrechtlichen \nGefahren hätte durch eine Umsetzung des Klägers begegnet werden können. \nAuf Antrag des Beklagten ließ der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 A \n827/17 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. \nMit seiner Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, die Klage sei unzulässig, ein \nFeststellungsinteresse liege nicht vor. Es sei schon fraglich, inwieweit die \nÖffentlichkeit oder der Kollegenkreis vom konkreten Inhalt der Verbotsverfügung \nKenntnis erlangt haben könnten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die \ndisziplinarischen Ermittlungen bereits zuvor im Kollegenkreis bekannt gewesen seien. \nSchließlich bleibe offen, inwieweit trotz zeitnaher Aufhebung der Verbotsverfügung \neine fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bestehe. Dass der Kläger \nim Ansehen seiner Kollegen durch den Vorfall gesunken sei, dürfte in seiner Sphäre \nbegründet sein. Die Verbotsverfügung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Zwar sei \neine Anhörung unstreitig zunächst nicht erfolgt. Eine solche sei wegen Gefahr in \nVerzug \nentbehrlich \ngewesen. \nEin \netwaiger \nRechtsfehler \nsei \ndurch \ndas \nWiderspruchverfahren geheilt worden. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für \nden Erlass der Verbotsverfügung hätten vorgelegen. Insbesondere lägen zwingende \ndienstliche Gründe vor. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass \nder Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen \nZiele des Verwaltungshandelns bestimme. \nDer Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 5. April 2017 - 3 K 1492/14 - die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei \ngeeignet, diesen in der Achtung der Öffentlichkeit und im Kollegenkreis \nherabzusetzen. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakten des Beklagten (4 Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig \nsowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nFortsetzungsfeststellungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Denn diese ist \nmangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. \nEine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger trotz \nWegfall oder Erledigung der ihn belastenden Maßnahme noch ein Interesse an der \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes geltend machen kann. Die \nangestrebte gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu \nverbessern. In Frage kommt dabei u. a. ein Interesse, von einer diskriminierenden \nMaßnahme rehabilitiert zu werden oder eine Präjudizialität für die Geltendmachung \nvon Schadensersatzforderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 \nRn. 129, 130, 136 m. w. N.). \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n1. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht gegeben. \nEin Kläger kann dann ein besonderes Feststellungsinteresse in Form eines - nach wie \nvor bestehenden - Rehabilitationsinteresses geltend machen, wenn das verfügte \nDienstverbot geeignet ist, sein Ansehen als Beamter zu mindern und die \nVorkommnisse einer breiten Öffentlichkeit oder zumindest in seinen Kollegenkreis \nbekannt geworden sind. Indes wendet sich der Kläger mit seiner Forderung nach \nRehabilitierung inhaltlich nicht gegen die Verbotsverfügung, sondern vielmehr gegen \nden dieser Verfügung zugrundeliegenden Vorwurf, der in der Begehung einer \nKörperverletzung gegen einen Kollegen während des Dienstes besteht. Jedoch ist der \nzugrundeliegende Vorfall von Anfang an unstreitig gewesen und führte auch zu einer \n(rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung. Auch ohne die Verbotsverfügung \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n7 \nwar der Vorfall im Kollegenkreis bekannt. Schließlich wurde der Vorfall auch \ndisziplinarrechtlich aufgearbeitet. \nZur parallelen Problematik bei einer Verbotsverfügung wegen Dienstunfähigkeit hat \nder Senat (Beschl. v. 13. November 2013 - 2 A 253/11 - juris Rn. 12 ff.) ausgeführt: \nb) Nach Erledigung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte verlagert sich \nder Rechtsschutz in das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nRuhesetzungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren bzw. nach \ndessen Abschluss in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete \nKlageverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 4; \nBayVGH, Beschl. v. 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -; VGH BW, Beschl. v. \n27. Oktober 2004 - 4 S 2097/04 -, beide juris). Der in diesem Rahmen gewährte \nRechtsschutz umfasst die Klärung der vom Kläger gegen seine (Polizei-) \nDienstunfähigkeit erhobenen Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art ebenso \nwie die Klärung der Frage, ob die Ruhesetzungsverfügung auch die übrigen in § \n26 BeamtStG i. V. m. § 150 SächsBG normierten gesetzlichen Anforderungen, \ninsbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Suche des Beklagten nach einer \nanderweitigen Verwendung des Klägers innerhalb wie außerhalb des \nPolizeivollzugsdienstes, erfüllt. Diese Klärung ist vorliegend im Rahmen des \nrechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens 3 K 1148/09 in der Weise \nerfolgt, dass das Gericht die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im \nHinblick \nauf \ndie \nnicht \nausreichend \ngeprüfte \nanderweitige \nVerwendungsmöglichkeit offen gelassen und die Ruhesetzungsverfügung bereits \naus diesem Grund aufgehoben hat. \nc) Dem Kläger steht daneben kein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite, die \nFrage der Rechtmäßigkeit des gegen ihn ausgesprochenen Verbots der Führung \nder Dienstgeschäfte nach dessen Erledigung zusätzlich im Rahmen der \nFortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage deshalb zu Recht als unzulässig abgewiesen. \nDer Senat weist rein vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung des \nKlägers zudem weder von einer Wiederholungsgefahr auszugehen noch ein \nRehabilitationsinteresse anzunehmen ist. Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus, \nda mit Erlass der Versetzungsverfügung vom 30. Juli 2009 die tatsächlichen \nVoraussetzungen für ein wiederholendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \nentfallen sind. Soweit der Beklagte zwischenzeitlich ein erneutes Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte erlassen hat, nachdem der Kläger im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzung in den Ruhestand Erfolg hatte, \nstellt dies keine Wiederholung des ursprünglich erlassenen Verbotes, sondern eine \nReaktion des Beklagten auf die veränderten tatsächlichen Umstände dar. Für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit dieses späteren Verbotes - das vorliegend nicht \nGegenstand der Prüfung ist - wäre deshalb eine Feststellung der Rechtswidrigkeit \ndes ursprünglichen Verbots ohne rechtliche Bedeutung. Aus diesem Grund \nscheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aus, soweit der Kläger mit seinem Vorbringen implizit \n20 \n\n \n \n8 \neinen Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche \nAufklärungspflicht rügt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden \nAufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer \nBeweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter \n- wie hier der Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, \nwenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung \noffensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94; Senatsbeschl. v. \n17. Oktober 2012 - 2 A 313/10 -, juris; st. Rspr.). Eine weitere Beweiserhebung \nhat sich dem Verwaltungsgericht aber - wie dargelegt - gerade nicht aufdrängen \nmüssen. \nEin Rehabilitationsinteresse scheidet ebenfalls aus. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, der Beklagte habe das Verbot auf die Annahme einer \nErkrankung des Klägers gestützt, was nicht diskreditierend sei. Der Senat schließt \nsich dieser Begründung an. \nDiese Überlegungen sind auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Ein letztlich \nunstreitiger Sachverhalt kann nicht als diskriminierend bewertet werden. \n2. Der Kläger macht weiter geltend, dass ihm Zulagen entgangen seien. Soweit damit \nein Schadensersatzprozess vorbereitet werden soll, ist ein Anspruch offensichtlich \nausgeschlossen (zum Maßstab: Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. Rn. 136).) \nEventuelle Ansprüche auf die Leistung einer Zulage sind verjährt (vgl. Senatsurteil v. \n22. Februar 2018 - 2 A 535/16 -, juris Rn. 18 f.): \nDie \nVerjährung \nbesoldungsrechtlicher \nAnsprüche \nrichtet \nsich \nmangels \nspezialgesetzlicher Regelung nach den §§ 194 ff. BGB. Gemäß § 195 BGB \nbeträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt \ngemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch \nentstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen \nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste. \nNachdem der Kläger Ansprüche erstmals mit dem am 3. Januar 2012 beim \nBeklagten eingegangenen Schreiben geltend gemacht hat, sind die bis zum Ablauf \ndes 31. Dezember 2008 möglicherweise entstandenen Ansprüche verjährt. \nDer \nBeklagte \nkonnte \ndie \nEinrede \nder \nVerjährung \nauch \nnoch \nim \nBerufungsverfahren wirksam erheben. Insbesondere war er hieran nicht unter dem \nGesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gehindert. Ein solcher ist \nnur anzunehmen, wenn der Beklagte den Kläger durch ein qualifiziertes \nFehlverhalten davon abgehalten hätte, verjährungshemmende Schritte in die Wege \nzu leiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23). \nDerartiges ist hier nicht ersichtlich. Zum einen hatte der Beklagte im Ausgangs- \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9 \nund Widerspruchsbescheid allgemein darauf hingewiesen, dass die Zulage nach § \n46 BBesG a. F. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter \nBerücksichtigung der Verjährungsfrist des § 195 BGB gewährt werde, und sodann \ndie Zulagengewährung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 \nBBesG a. F. abgelehnt. Zum anderen kann der Schuldner grundsätzlich frei \ndarüber entscheiden, ob und ggfs. wann er die Verjährungseinrede erheben will \n(vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., Überbl. v. § 194 m. w. N.). Nachdem beide \nBeteiligte \nRechtsmittel \neingelegt \nhaben, \nist \neine \nRechtskraft \ndes \nverwaltungsgerichtlichen Urteils nicht eingetreten und steht der Erhebung der \nEinrede nicht entgegen. \nHier hat der Kläger die Zahlung seiner Zulagen seit 2014 nicht geltend gemacht, \nspätestens am 31. Dezember 2017 ist Verjährung eingetreten. Die Berechtigung und \nVerpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der Verjährungseinrede ergibt sich \naus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 34 Sächsische \nHaushaltsordnung - SäHO -), wonach Ausgaben nur geleistet werden dürfen, soweit \nsie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erforderlich sind. Vor \ndiesem Hintergrund kann die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur unter \nbesonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten \nund damit unzulässig sein (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 a. a. \nO.). \nZudem liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer Zulage unabhängig von der \nRechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nmit Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 - (juris) entschieden, dass für die Dauer des \nVerbots der Führung der Dienstgeschäfte der Anspruch des Beamten auf die \nGewährung der Stellenzulage (hier: Polizeizulage) entfällt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n10\nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n \n \n11\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-03/2-a-827-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-03/2-a-827-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487572","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.051809+00:00"}}