{"status":"available","doknr":"OLD487571","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-03","aktenzeichen":"3 A 573/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 573/20 \n \n1 K 3060/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Freital \nvertreten durch den Bürgermeister \nDresdner Straße 56, 01705 Freital \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErhöhung der Geldleistung für Kindertagespflege im Jahr 2014 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 3. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung \ndas Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO \nbeschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten \nZulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (3.) gegeben \nsind. \n1. Die Klägerin begehrt für das Jahr 2014 eine höhere Geldleistung für die von ihr \nerbrachten Betreuungsleistungen als Tagespflegeperson. Hierzu hatte sie mit der \nBeklagten am 23. August 2012 und am 6. Dezember 2013 eine Vereinbarung \ngeschlossen, die im Juni 2014 ergänzt wurde. Gemäß deren § 5 wird der Klägerin von \nder Beklagten zur Abdeckung der Aufwendungen, die ihr für den Sachaufwand \nentstehen, und für die erbrachte Förderungsleistung ein Aufwendungsersatz pro \nbetreutem Kind geleistet. Er wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung „auf der \nGrundlage der jeweils aktuellen Beschlussfassung des Stadtrates gezahlt“. Im \nfraglichen Zeitraum zahlte die Beklagte 500 € je Kind und Monat für einen Vollplatz \nmit neun Stunden täglicher Betreuungszeit. Die Klage zielt darauf ab, für das Jahr \n2014 eine höhere Geldleistung entsprechend der Vergütung nach der Entgeltgruppe S \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst zu \nerhalten. \nDas Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat \nes angeführt, dass einem etwaigen Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung \nsowie der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünden. Für das \nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gelte gemäß § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. \n§ 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht die vierjährige \nVerjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Bei der \nlaufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII handle es sich nicht um \neine Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I. Selbst wenn die Geldleistung als Sozialleistung \ni. S. d. § 11 SGB I anzusehen wäre, könne die Klägerin für das Jahr 2014 keine \nAnsprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen. Dem stehe der Einwand der \nunzulässigen Rechtsausübung nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB entgegen. Es \nläge eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens vor, da \ndie Klägerin gegenüber der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, \nindem sie sich mit der Geltendmachung ihres Anspruchs in Widerspruch zu ihrem \nvorherigen Verhalten gesetzt habe. Dies ergebe eine Beurteilung der Umstände des \nFalls. Es wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie Ansprüche für das Jahr \n2014 in einem engeren zeitlichen Zusammenhang als erstmals mit der Klage im \nDezember 2018 erhoben hätte. Sie habe die Folgevereinbarung mit der Beklagten \nabgeschlossen, ohne in irgendeiner Weise vorher oder in einem engen zeitlichen \nZusammenhang damit gegenüber der Beklagten die aus ihrer Sicht zu geringe Höhe \nder Leistungen nachweislich zu rügen. Für den Einwand, aufgrund einer \nDrucksituation seien Versuche zur Erzielung einer höheren Geldleistung aussichtslos \ngewesen, fehle es an belastbaren Nachweisen oder an einer konkreten Darlegung. Es \nwäre ihr unbenommen gewesen, bereits ab 2014 und nicht erst Ende 2017 gemeinsam \nmit anderen Tagespflegepersonen gegenüber der Beklagten für eine höhere \nGeldleistung einzutreten. \n2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil mit dem \nZulassungsbegehren \nkeine \ngrundsätzliche, \nbisher \nhöchstrichterlich \noder \nobergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nTatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen worden ist, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts berufungsrechtlicher Klärung bedarf. \nDie Klägerin hält in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 17. September 2020 \nsinngemäß die nachfolgende Frage für grundsätzlich bedeutsam, \n„ob es sich bei der Geldleistung der Beklagten um eine Sozialleistung und \nnicht eine Vergütung für eine Tätigkeit handle“. \nDie Klägerin hat unter dem weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel hierzu ausgeführt, dass das Sozialgesetzbuch viele Ansprüche auf \nGeldzahlung enthalte, die keine Sozialleistungen seien. Sie würden aber dann nicht als \nGeldleistung, sondern anders bezeichnet. Immer wenn in den Sozialleistungsgesetzen \nvon einer Geldleistung die Rede sei, handle es sich um Sozialleistungen. In keinem der \nveröffentlichten Gesetze werde das Wort „Geldleistung“ für einen Anspruch oder eine \nZahlung verwendet, die nicht Sozialleistung sei. Auch der Wortlaut des § 23 Abs. 2 \nSGB VIII entspreche mit der Wortwahl der Ansicht des Gesetzgebers, den \nTagespflegepersonen noch keinen Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung zu \ngewähren. Viele Sozialleistungen seien nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts \ngerichtet. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entfalle, denn aus § 44 SGB \nX ergebe sich, dass nicht einmal ein bestandskräftiger Bescheid das Vertrauen des \nLeistungsträgers darauf, dass keine Erhöhung mehr stattfinden werde, schütze. \nMit den Ausführungen der Klägerin ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht \ndargetan. Vielmehr kommt es auf ihre Beantwortung nicht an, denn das \nVerwaltungsgericht hat sie offengelassen und die Klageabweisung selbständig tragend \nmit der Heranziehung des Grundsatzes der Verwirkung abgewiesen. \nMit ihren Hinweisen hat die Klägerin auch die diesbezüglichen gerichtlichen \nÜberlegungen nicht in Frage stellen können: § 44 SGB X, der die Rücknahme eines \nrechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts regelt, ist auf die vorliegende \nKonstellation nicht, auch nicht im Wege eines Erstrechtschlusses anwendbar. Das \nVerwaltungsgericht hat nämlich, ohne dass dies von der Klägerin in Frage gestellt \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nworden wäre, in der Begründung hierzu darauf abgestellt, dass das Rechtsinstitut des \nVerbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Recht der Sozialleistungen gilt. Hierzu \nhat es darauf hingewiesen, dass dies hier umso mehr gelte, weil gemäß § 14 Abs. 6 \nSatz 2 SächsKitaG über die Finanzierung der Kosten für die Kinder der Tagespflege \nzwischen der Gemeinde und der Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung \nabgeschlossen und damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag eingegangen wird. Auf \ndiesen sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - gemäß § 61 \nSatz 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend und damit \nauch § 242 BGB anwendbar. Mit all diesen Überlegungen hat sich die Klägerin mit \nihrem Zulassungsbegehren nicht auseinandergesetzt. \nDie für Verwaltungsakte geltende Rücknahmevorschrift des § 44 SGB X ist \ndemgegenüber nicht mit der vorliegenden, von einem öffentlich-rechtlichen \nVertragsverhältnis \ngeprägten \nBeziehung \nzwischen \nKlägerin \nund \nBeklagter \nvergleichbar. Im Gegensatz zu der dort vorgegebenen Konstellation eines \nsubordinationsrechtlich geprägten Verhältnisses zwischen Leistungsträger und \nBetroffenem geht es im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses, \nwie sich aus §§ 54 ff. VwVfG und §§ 53 ff. SGB X ergibt, um das rechtliche \nVerhältnis zwischen zwei gleichgeordneten Vertragspartnern. In diesem Rahmen hat \njeder Vertragspartner, worauf das Verwaltungsgericht nachvollziehbar abgestellt hat, \nneben den vertraglichen Hauptpflichten auch Nebenpflichten, die aus dem Grundsatz \nvon Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ableitbar sind. Insbesondere aus § 14 Abs. 6 \nSätze \n2 \nund \n3 \nSächsKitaG \nergibt \nsich \nmithin, \ndass \ndie \nvon \nder \nKindertagespflegeperson sowie der Gemeinde abzuschließende Vereinbarung zum \nZiel hat, die Finanzierung der diesbezüglichen Kosten im vertraglichen Konsens \nfestzulegen. Dies zieht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, \nvertragliche Rechte und Pflichten für die Vertragspartner nach sich, die im Fall des \nvon § 44 SGB X in den Blick genommenen behördlichen Tätigwerdens durch \nVerwaltungsakt nicht entstanden sind. \n3. Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nZweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller \ndes \nZulassungsverfahrens \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. \nv. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, \n3642). \nSoweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung - wie unter 2. dargestellt - darauf \nabstellt, dass es sich bei der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII um eine \nSozialleistung handele, ist dies, wie gesehen, für den Erfolg des Klagebegehrens nicht \nentscheidungserheblich gewesen. Da aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der \nBeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten die Grundsätze des § 44 SGB X \nvorliegend nicht anwendbar sind, geht auch der Hinweis darauf, dass die Einrede der \nunzulässigen Rechtsausübung im Hinblick auf die begehrte Erhöhung einer \nSozialleistung nicht anwendbar sei, fehl. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n \n\n \n \n7 \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 06.11.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-03/3-a-573-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-03/3-a-573-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487571","retrieved":"2026-07-09 08:35:57.028152+00:00"}}