{"status":"available","doknr":"OLD487570","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-03","aktenzeichen":"3 B 262/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 262/20 \n \n6 L 740/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrechts; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 3. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine \nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Juni \n2020 - 6 L 740/19 - wird abgelehnt. \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 25. Juni 2020 - 6 L 740/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist \nabzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 \nZPO). \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, seine \nAbschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. \nDer am ........ 1992 geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. \nSeinen Angaben nach reiste er am 17. November 2015 ohne Visum in das \nBundesgebiet ein. Er stellte am 8. März 2016 einen Asylantrag, der am 22. März 2016 \nabgelehnt wurde. Seine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Im August 2016 \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nerteilte die Antragsgegnerin ihm eine Duldung wegen fehlender Reisedokumente, \nwelche folgend bis Mai 2017 verlängert wurde. Seit dem 23. Januar 2017 hielt sich der \nAntragsteller zunächst aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Leipzig \nund nach Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2017 (Az.: 251 LS 439 \nJs 5608/17), welches seit dem 1. August 2018 rechtskräftig ist, zur Verbüßung einer \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Raub in Tateinheit \nmit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung \nzweier vorangegangener Verurteilungen wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls \nin der Justizvollzugsanstalt Leipzig auf. Am 19. Dezember 2018 wurde er aus der \nStrafhaft entlassen, nachdem die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht \nLeipzig mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 die weitere Vollstreckung der \nGesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Am 7. Februar 2019 hinterlegte \ner seinen bis zum 17. November 2021 gültigen Reisepass bei der Antragsgegnerin. \nAm 15. März 2019 schloss er vor dem Standesamt Dresden die Ehe mit der deutschen \nStaatsangehörigen C........ R........... Am 18. März 2019 beantragte er die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise die \nAusstellung einer Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG. Ihm wurde sodann am 29. \nMärz 2019 durch die Antragsgegnerin eine Bescheinigung über den vorübergehenden \nAufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument erteilt. Dessen sofortige Rücknahme \nbeantragte er am 9. April 2019 sowie die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 \nSatz 1 und 3 AufenthG. Am 6. Mai 2019 beantragte er hilfsweise die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Anhörung lehnte die \nAntragsgegnerin die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid \nvom 15. Juli 2019 ab. Am 2. September 2019 beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zur Einlegung des Widerspruchs zu gewähren, und legte \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2019 ein. Die Antragsgegnerin half \ndem Widerspruch nicht ab. Soweit ersichtlich, hat die Widerspruchsbehörde noch \nkeine Entscheidung getroffen. \nAm 4. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig (Az.: 853 Js 43405/19) \ngegen den Antragsteller Anklage wegen einer Körperverletzung, die er am 16. Juni \n2019 begangen haben soll. Abschiebungsversuche am.. August 2019 und am... \nNovember 2019 scheiterten. Am 2. Juni 2020 sprach der Antragsteller bei der \nAusländerbehörde der Antragsgegnerin vor und erklärte, dass er eine Wohnung \n5 \n\n \n \n4 \nbräuchte, da er obdachlos sei. Zudem gab er an, dass er sich an seinen Aufenthaltsort \nin den letzten Monaten nicht erinnern könne. Mit Eilantrag vom 10. Dezember 2019 \nbeantragte er beim Verwaltungsgericht Chemnitz die Aussetzung seiner Abschiebung. \nDies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ab. Der \nAntragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG. Seine Abschiebung sei nicht in Bezug auf den Schutz des Ehe- oder \nFamilienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) unmöglich. Ihm sei eine Rückkehr in sein \nHeimatland zur Vorbereitung eines legalen Ehegattennachzugs und die damit \nverbundene vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau zumutbar. Eine rechtliche \nUnmöglichkeit der Abschiebung ergebe sich auch nicht in Hinblick auf einen \nmöglichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere nicht an der tatsächlichen oder rechtlichen \nUnmöglichkeit der Ausreise. Zudem könne auf den Auffangtatbestand des § 25 Abs. 5 \nAufenthG \nnicht \nzurückgegriffen \nwerden, \nwenn \nder \nSache \nnach \neine \nAufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt werde. Auch auf § 39 Satz 1 Nr. \n5 AufenthV i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne er sich nicht erfolgreich \nberufen. \nDer \nErteilung \neiner \nderartigen \nAufenthaltserlaubnis \nstehe \ndie \nTitelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Da er keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe, könne er sich auch nicht auf die \nAusnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG berufen. Aufgrund des nach § \n53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehenden besonders \nschwerwiegenden \nAusweisungsinteresses \nsei \ndie \nallgemeine \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Jedenfalls \nführe die Ermessensvorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu keinem strikten \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher sei jedoch erforderlich, \num nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen zu \nkönnen. \nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 führt \nnicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, dass bei der Auslegung der §§ 27 ff. AufenthG Art. 6 GG und \nArt. 8 \nEMRK \nin \nden \nBlick \nzu \nnehmen \nseien. \nZudem \nseien \ndie \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nFamilienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) in Verbindung mit Art. 7 \nGRC \nsowie \ngegebenenfalls \nArt. \n24 \nGRC \nzu \nbeachten. \nDie \nFamilienzusammenführungsrichtlinie \nvermittle \nsubjektive \nRechte \nauf \neinen \nFamiliennachzug. Mittelbar könnten sich auch Familienangehörige von Deutschen auf \ndiese Richtlinie berufen, da durch die Verweisung in § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 \nAufenthG, der Art. 15 RL 2003/86/EG umsetze, für diesen Personenkreis auch die \nVorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie zu beachten seien. Ferner seien \ndie Nachzugsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, die die Möglichkeit einer \nAblehnung \nim \nErmessenswege \nvorsähen, \nim \nGeltungsbereich \nder \nFamilienzusammenführungsrichtlinie nicht anwendbar. Auch die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel lägen vor. Die Sicherung des \nLebensunterhalts erfolge über die Ehefrau. Es bestehe kein Ausweisungsinteresse nach \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Durch den Aufenthalt des Antragstellers komme es zu \nkeiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es sei eine individuelle \nPrognose erforderlich; allein aus dem Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung \nkönne nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Die Entscheidung der \nStrafvollstreckungskammer, den weiteren Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe zur \nBewährung auszusetzen, zeige, dass nicht davon auszugehen sei, dass er erneut \nVerstöße begehen könnte. Es sei von einem Ausnahmefall auszugehen. Zwar sei er \nohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist, aber es sei ihm nicht \nzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Da er \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nAufenthG habe, greife auch die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG \nnicht. \nAuch \nin \ndiesem \nZusammenhang \nsei \ndie \nFamilienzusammenführungsrichtlinie zu berücksichtigen. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz \nist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nund eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. \n2 ZPO) gemacht ist. Zwar besteht vorliegend aufgrund der bereits erfolgten \nAbschiebungsversuche \neine \nbesondere \nEilbedürftigkeit \nund \nmithin \nein \nAnordnungsgrund. Einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung seiner \nAbschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte der Antragsteller \nhingegen nicht glaubhaft zu machen. \n9 \n\n \n \n6 \nNach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers \nauszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist \nund keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Während der Antragsteller im Rahmen \nseines Beschwerdevortrags keine Umstände vorträgt, die ein tatsächliches \nAbschiebehindernis begründen könnten, greifen die für eine rechtliche Unmöglichkeit \nder Abschiebung vorgetragenen Umstände nicht durch. Eine Abschiebung ist nicht \naufgrund eines gebotenen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 \nEMRK rechtlich unmöglich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, bis \nzur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nBundesgebiet zu verbleiben. \n1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass allein der Bestand einer Ehe \nregelmäßig nicht ausreicht, um eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. Eine zeitweise Trennung der Ehegatten \nzur Durchführung eines Visaverfahrens zum Ehegattennachzug ist daher regelmäßig \nzumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347; SächsOVG, Beschl. \nv. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon, dass die vom \nAntragsteller vor Mitarbeitern der Antragsgegnerin zuletzt getätigten Äußerungen, wie \ndie im Juni 2020 vorgetragene Obdachlosigkeit, die Frage aufwerfen, ob die Ehe \nüberhaupt gelebt wird, rechtfertigt auch die Familienzusammenführungsrichtlinie \nkeine andere Bewertung. \nDer Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September \n2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl Nr. L 251/12 vom \n3. Oktober 2003) - sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie - ist vorliegend \nschon nicht eröffnet. Nach Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 RL 2003/86/EG erfasst diese \nausschließlich den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen und findet auf die \nFamilienangehörigen eines Unionsbürgers keine unmittelbare Anwendung (BVerwG, \nBeschl. v. 9. November 2016 - 1 B 110.16 -, juris Rn. 3). Die Ehefrau des \nAntragstellers ist jedoch deutscher Staatsangehörigkeit und damit Unionsbürgerin. \nMithin kann der Antragsteller aus Art. 4 Abs. 1a RL 2003/86/EG keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Nachzug herleiten. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \n2. Der Antragsteller hat auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihn dazu \nberechtigen, ausnahmsweise die rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf \nGewährung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug im Inland abwarten zu \ndürfen. \n2.1 Grundsätzlich scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der \nGesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck \ngebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines \nAufenthaltstitels \ndessen \nVerlängerung \noder \ndie \nErteilung \neines \nanderen \nAufenthaltstitels \nbeantragt, \nein \nBleiberecht \nbis \nzur \nEntscheidung \nder \nAusländerbehörde zugesteht (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, \njuris Rn. 11 und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, \nBeschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. \nOktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. \nFebruar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \nEine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG jedoch in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine \nausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet \nvoraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. \nRn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § \n25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im \nBundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B \n910/11 -, juris Rn. 10) oder sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020, a. a. O.). \n2.2 Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten \nAusnahmetatbestände berufen. \n(1) Die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV greift nicht, da der \nAntragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nGemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im \nBundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist \nund er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts \nim Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben \nhat. Dabei ist unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV \ngrundsätzlich \nnur \nein \nstrikter \nRechtsanspruch \nzu \nverstehen. \nEin \nsolcher \nRechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften \nTatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr \nauszuüben hat (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 15 m. w. \nN.). Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, da \ner die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt und \nnach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis lediglich abgesehen werden \nkann, mithin also Ermessen auszuüben ist. \nEin Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht entgegen dem \nBeschwerdevorbringen. \nUnter einem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein \nTatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (BayVGH, Beschl. v. 26. \nAugust 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21; Maor, in: Kluth/Heusen, BeckOK \nAusländerrecht, 26. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 5 Rn. 8). Dabei ist wie schon vor \nder Änderung des Aufenthaltsrechts zum 1. August 2015 keine hypothetische \nAusweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass festzustellen wäre, ob eine \nAusweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre. Es spielt demnach keine Rolle, ob \nein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (BayVGH, a. a. O. Rn. 22; VGH BW, \nUrt. v. 19. April 2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 23 f. m. w. N.). Da der Antragsteller \nrechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten \nverurteilt wurde, erfüllt er den Tatbestand eines besonders schwer wiegenden \nAusweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG. Allerdings begründet die \nErfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 AufenthG nicht in jedem Fall ein \nAusweisungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass § 54 Abs. 1 AufenthG auf § 53 \nAbs. 1 AufenthG Bezug nimmt. Dieser erfordert, dass der Aufenthalt des Ausländers \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung \noder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Daraus \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9 \nergibt sich, dass jedenfalls dann, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass keine \nGefahr \nmehr \nfür \ndie \nöffentliche \nSicherheit \nund \nOrdnung \nbesteht, \nein \nAusweisungsinteresse nicht mehr anzunehmen ist (BayVGH a. a. O.; Maor, a. a. O. \nRn. \n11). \nTeilweise \nwird \ndarüber \nhinausgehend \nvertreten, \ndass \nein \nAusweisungsinteresse nur dann vorliegt, wenn eine Gefahrprognose positiv ist (so \nwohl VGH BW a. a. O. Rn. 25 ff.). Ob eine solche positive Feststellung einer \nWiederholungsgefahr tatsächlich erforderlich ist, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden, da auch eine solche zu Lasten des Antragstellers ausfällt. \nAuch im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten Prognoseentscheidung ist zunächst \nzu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung im Jahr 2017 \nden Tatbestand eines besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresses i. S. d. § 54 \nAbs. 1 AufenthG erfüllt hat, welches auch für die Zukunft ein starkes Indiz für eine \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet. Die strafrechtliche \nVerurteilung ist noch im Bundeszentralregister enthalten und daher noch entsprechend \nverwertbar. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nLeipzig dem Antragsteller eine positive Sozialprognose bescheinigt und den Strafrest \nzur Bewährung ausgesetzt hat, entfaltet zwar keine Bindungswirkung für die \naufenthaltsrechtliche Prognoseentscheidung (Maor, a. a. O. Rn. 11.1), ist aber zu \nGunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Allerdings sind der Behördenakte \nzahlreiche Umstände zu entnehmen, die einer positiven Prognose vorliegend \nentgegenstehen. So zeigt die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Leipzig (Az.: \n853 Js 43405/19) vom 4. September 2019, dass diese davon ausgeht, dass der \nAntragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen einer Körperverletzung, \ndie er am... Juni 2019 begangen haben soll, zu verurteilen sein wird. Damit wäre der \ninsoweit einschlägig vorbestrafte Antragsteller innerhalb seiner Bewährungszeit und \nnur ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung erneut straffällig geworden. Zudem \nlässt sich der Verwaltungsakte entnehmen, dass er mit der sog. Antänzermasche in \nL...... polizeirechtlich aufgefallen sein soll. Ferner lässt sich seiner Erklärung vom 2. \nJuni 2020, dass er obdachlos sei, entnehmen, dass er nicht über entsprechend \nhinreichend verfestigte Bindungen zu seiner Ehefrau verfügt, als dass er bei dieser \ntatsächlich noch wohnen könnte. Auf den von der Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Leipzig in Erwägung gezogenen „sozialen Empfangsraum“ und dessen \npositiven Auswirkungen kann der Antragsteller also wohl offensichtlich nicht \n20 \n\n \n \n10\nzurückgreifen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller einer \nregelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, welche ihm sozialen Halt gewähren \nwürde. Seinen Vortrag, dass er eigenständig seinen Lebensunterhalt sichere und seit \n2015 durchgängig beschäftig gewesen sei, belegt er nicht. Im Übrigen steht einer \ndurchgängigen Beschäftigung seine fast zwei Jahre andauernde Inhaftierung entgegen. \nUnter zusammenfassender Würdigung der vorgenannten Umstände ist daher davon \nauszugehen, dass der Antragsteller auch zukünftig kein straffreies Leben führen wird, \nso dass ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG anzunehmen ist. Ob darüber hinaus auch generalpräventive Gründe ein \nAusweisungsinteresse begründen (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C16/17 -, juris \nRn. 16), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. \nNicht glaubhaft gemacht ist, dass ein Ausnahmefall, in dem ein Aufenthaltstitel trotz \ndes Vorliegens eines Ausweisungsinteresses erteilt werden könnte, vorliegt. Die Frage \nist auch entscheidungserheblich, da die Annahme eines Ausnahmefalls keine \nErmessensfrage (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, juris Rn. 16), sondern \nein negatives Tatbestandsmerkmal ist. \nAusnahmen von einer Regelerteilungsvoraussetzung liegen vor, wenn ein atypischer \nFall gegeben ist, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des \nAufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung des \nGesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Das kann auch dann gegeben sein, wenn zwar \nein Ausweisungsinteresse besteht, verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche \nGewährleistungen aber der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (NdsOVG, Beschl. \nv. 29. August 2017 - 8 ME 94/17 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Wie ausgeführt, gebieten es \nvorliegend weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK, von einer Ausweisung abzusehen. \nSoweit der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevortrages darauf verweist, \ndass ihm die Familienzusammenführungsrichtlinie einen Rechtsanspruch auf \nFamiliennachzug gewähre und daher eine dahin gehende Ermessensausübung \nzwingend sei, verkennt er die Reichweite der Richtlinie. Zutreffend weist er darauf \nhin, dass grundsätzlich eine mittelbare Wirkung der Richtlinie möglich ist. So hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2009 (- 1 C 11/08 -, juris Rn. 29) \nentschieden, dass aufgrund des Umstandes, dass § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\nAufenthG verweist und § 31 AufenthG seinerseits der Umsetzung von Art. 15 RL \n2003/86/EG diene, der Gesetzgeber diese für die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen \ngeltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt habe. Daher seien auf \nGrund des nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der \nRichtlinie zu beachten. Dass die Familienzusammenführungsrichtlinie danach zur \nAuslegung der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes über ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht des Ehegatten herangezogen werden kann, bedeutet jedoch nicht, \ndass diese auch im Rahmen der übrigen Bestimmungen mittelbare Wirkung entfaltet. \nEs fehlt in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Familiennachzug \ngemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schon an einem entsprechenden Verweis \nauf Normen, die der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie dienen. Der \nin § 28 Abs. 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 31 AufenthG kann insoweit \njedenfalls nicht herangezogen werden, da hier die Rechtsfolgen des erlaubten \nFamiliennachzugs ausgestaltet werden. Auch der Gesetzesbegründung von § 28 \nAufenthG lässt sich nicht entnehmen, dass die Norm der Umsetzung der \nFamilienzusammenführungsrichtlinie dient (BT-Drs. 15/420, S. 81). Im Übrigen \nberechtigt Art. 6 Abs. 1 RL 2003/86/EG die Mitgliedstaaten, aus Gründen der \nöffentlichen \nSicherheit \nund \nOrdnung \nden \nAufenthaltsantrag \neines \nFamilienangehörigen abzulehnen. Mithin ergibt sich auch aus den der Richtlinie \nimmanenten Beschränkungen kein schrankenloser Zuzugsanspruch. \nWeitere Kriterien für die Frage, ob ein atypischer, von der Regel abweichender \nSachverhalt in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, konnten nach der \nRechtsprechung zur vorherigen Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Bezug auf \nStraftaten insbesondere die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur \nGesamtaufenthaltsdauer und die schutzwürdigen Bindungen im Inland sein (BayVGH, \na. a. O. Rn. 24). Auch insoweit liefert das Verhalten des Antragstellers keinen \nAnhaltspunkt, einen atypischen Sachverhalt anzunehmen. Der Antragsteller hält sich \nseit fünf Jahren im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit ist er mehrfach strafrechtlich in \nErscheinung getreten und wurde auch wegen eines Verbrechens verurteilt. Er befand \nsich daher fast zwei Jahre in Haft. Wie ausgeführt verfügt der Antragsteller auch nicht \nüber solche Bindungen, die erwarten lassen würden, dass er künftig ein straffreies \nLeben führt. \n24 \n\n \n \n12\n(2) Soweit das Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG \nverneint hat, enthält die Beschwerdebegründungsschrift keine Ausführungen, so dass \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO davon auszugehen ist, dass ein \nentsprechender Aufenthaltstitel nicht besteht. \n(3) Ebenso kann dahinstehen, ob nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom \nVisumerfordernis abgesehen werden kann, denn der Antragsteller vermag bereits die \nallgemeine Erteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses nicht \nglaubhaft zu machen. Daher kann im Übrigen auch dahinstehen, ob er die weiteren \nErteilungsvorrausetzungen wie die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG erfüllt und ob seinem Aufenthaltsantrag nicht auch noch die \nTitelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegensteht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n25 \n26 \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-03/3-b-262-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":7},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-03/3-b-262-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487570","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.999307+00:00"}}